BGH: Auslage nur ausdrüklich vom Aufsichtsrat gefasster Beschlüsse
BGH , Urteil vom 21.06.2010 - Aktenzeichen II ZR 24/09 (Vorinstanz: LG Hannover vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 26 O 84/07; ) (Vorinstanz: OLG Celle vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 9 U 119/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Bericht des Aufsichtsrats im Sinne des § 171 Abs. 2 AktG, welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist (§ 175 Abs. 2 AktG), muss vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AktG §§ 171 Abs. 2; AktG 175 Abs. 2; Redaktionelle Normenkette: AktG § 171 Abs. 2; AktG § 175 Abs. 2; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 246 Abs. 1; BGB § 126;
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