BGH: Auskunftsrecht der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
BGH, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen II ZR 264/08 (Vorinstanz: AG München 21.05.2008 163 C 28651/07 ) (Vorinstanz: LG München 13.11.2008 30 S 10664/08 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB. b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen. c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BGB § 716; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 242; BGB § 716 Abs. 1;
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