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Wirtschaftsrecht
15.01.2009
Wirtschaftsrecht
: Auskunftspflicht der BaFin nach IFG

VG Frankfurt, Urteil vom 12.3.2008 - 7 E 5426/06, keine Angabe zur Rechtskraft

Leitsatz

Leitsatz

Kein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 und § 8 WpHG, wenn der Geschäftszweck in kontinuierlichen Verstößen gegen schwerwiegende Straftatbestände besteht (im Anschluss an VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2008, 7 E 3280/06 (V))

§ 3 Nr 1 Buchstabe d IFG; § 3 Nr 4 IFG; § 6 I IFG; § 7 II IFG; § 8 WpHG; § 9 KWG

Sachverhalt

Mit Antrag vom 19.04.2006 beantragte der Kläger Einsicht in die bei der Beklagten geführten amtlichen ....-Akten. Zur Begründung führte er aus, dass die .... (im Folgenden: ....-GmbH) Ende der 70er Jahre gegründet worden sei. Seit 1992 habe .... das Produkt „.... Managed Account" vertrieben. Hierbei sei Kunden angeboten worden, durch die Teilnahme an dem sogenannten „Managed Account" am Erfolg von Optionshandelsgeschäften teilzunehmen. Ab dem 01.01.1998 sei .... als Wertpapierhandelsbank qualifiziert und unter die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Wertpapierhandel unterstellt worden. Nachdem .... wegen der Verwahrung von Kundengeldern auf sogenannten „Omnibuskonten" aufgefallen sei, d.h. Sammelkonten, in denen die Anlegergelder ohne genaue Identifizierung des einzelnen Kunden vermischt verwaltet würden, habe das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel am 21.03.2000 einen Bescheid erlassen, wonach .... die Verwendung von Kundengeldern im eigenen Namen für fremde Rechnung einzustellen habe und dies auch künftig zu unterlassen habe. Die hiergegen gerichtete Klage sei mit Urteil des VG Frankfurt a. M. vom 12.11.2001 (Az.: 9 E 4788/00) abgewiesen worden, die Revision mit Urteil des BVerwG vom 24.04.2002 (Az.: 6 C 2/02) zurückgewiesen worden. Am 07.08.2002 habe die Beklagte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft .... mit der Durchführung einer Sonderprüfung nach § 44 Kreditwesengesetz (KWG) beauftragt. Der Prüfungsbericht sei am 31.03.2003 erstellt worden. Weitere Auflagen seien nicht ergangen. Am 10.03.2005 sei durch die damaligen Geschäftsführer von .... der Beklagten über das angeblich bei der Firma .... geführte Konto M 2540 Bericht erstattet worden. Am selben Tag noch habe die Beklagte ein Moratorium erlassen, mit dem .... Auszahlungen an Anleger auf der Grundlage von § 46 a Abs. 1 KWG untersagt worden sei. Am 11.03.2005 habe die Beklagte den Antrag gestellt, über das Vermögen der .... das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Am 15.03.2005 habe sie den Entschädigungsfall festgestellt.

Insbesondere bat der Kläger um Einsicht in folgende Unterlagen:

1. Gutachten der Sonderprüfung nach § 44 KWG durch .... vom 31.03.2003,

2.

3. Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der .... für die Geschäftsjahre 1992 bis 2005,

4.

5. alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen etc. zu den Jahresabschlüssen der .... seit 1992,

6.

7. alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben etc., die zwischen der Beklagten bzw. deren Vorgängerin und der .... im Vorfeld des Bescheides des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 21.03.2000 geführt oder vereinbart wurden,

8.

9. alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen etc., die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichtes von .... vom 31.03.2003 erstellt wurden und die begründen, weshalb keine weiteren Maßnahmen durch die Beklagte veranlasst wurden,

10.

11. alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben etc., die zwischen der Beklagten und der britischen Aufsichtsbehörde FSA erstellt, geführt oder vereinbart wurden, die den Broker .... und das von .... dort geführte Konto M 2540 betreffen.

12.

Mit Bescheid vom 10.05.2006 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Informationszugang bereits nach § 3 Nr. 1 d Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nicht bestehe, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten, die als „Finanzbehörde" i.S.d. § 3 Nr. 1d IFG anerkannt sei, habe. Der Gesetzgeber gebe dem Schutzinteresse der Behörden den Vorrang, sofern die weiteren Voraussetzungen von § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG erfüllt seien. Sofern auch andere mit der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die Beklagte an Dritte rechnen müssten, würden unter diesen Voraussetzungen freiwillig keine Angaben mehr gegenüber der Beklagten gemacht. Damit könne die Beklagte den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht mehr nachkommen. Der Anspruch auf Informationszugang sei auch deshalb ausgeschlossen, da der Kläger beabsichtige - in Abhängigkeit vom Ergebnis der Auswertung der Informationen - Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen. Würde in diesem Fall Akteneinsicht gewährt, so liefe dies dem Aufsichtszweck der Beklagten insgesamt zuwider. Daneben sei ein Anspruch auf Informationszugang auch nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG und § 8 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ausgeschlossen. Nach § 3 Nr. 4 IFG bestehe ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliege. Zu den in § 3 Nr. 4 IFG angesprochenen Rechtsvorschriften gehörten auch die Normen des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache Nr. 15/4493 vom 14.12.2004) solle Geheimnisschutz auch nach Inkrafttreten des IFG weiterhin im Zusammenhang mit dem jeweiligen Sachgebiet, aus welchem die geheimhaltungsbedürftigen Informationen kommen, und aus dessen spezialgesetzlicher Schutzvorschrift erfolgen. Hier untersage es die Norm des § 9 KWG, unbefugt Tatsachen zu offenbaren, die im Rahmen der Aufsicht über die .... bekannt geworden seien und deren Geheimhaltung im Interesse anderer geschützter „Dritter" i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG liege. Es lägen auch keine der in § 9 Abs. 1 Satz 2 KWG oder § 8 Abs. 1 Satz 3 WpHG aufgezählten Ausnahmetatbestände vor. Soweit Akteneinsicht in das Gutachten der Sonderprüfung nach § 44 KWG durch .... vom 31.03.2003 sowie Akteneinsicht in die Berichte der Wirtschaftsprüfer über die Abschlüsse der .... für die Geschäftsjahre 1992 - 2005 begehrt werde, sei ein Anspruch nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ausgeschlossen. Prüfungsberichte von Jahresabschlussprüfern enthielten nicht öffentlich zugängliche geheimhaltungsbedürftige Informationen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG über das Unternehmen, wie z.B. Kalkulationsgrundlagen, Ausführungen zur Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, Markt- und Geschäftsstrategien und anderes mehr. Die in den Berichten der Wirtschaftsprüfer genannten Geschäftspartner des Instituts seien schützenswerte „Dritte" i.S.d. § 9 Abs. 1 KWG, da Informationen zu Einzelheiten der Geschäftsabschlüsse regelmäßig deren geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna beträfen. Daneben sei ein Anspruch auf Akteneinsicht hinsichtlich der Prüfungsberichte nach § 6 Satz 1 IFG ausgeschlossen, denn es handele sich bei dem Inhalt der Prüfungsberichte um urheberrechtlich geschützte berufliche Äußerungen der Wirtschaftsprüfer. Akteneinsicht in die internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz der Beklagten zu den Jahresabschlüssen der .... seit 1992 sowie in alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz etc., die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von .... vom 31.03.2003 erstellt wurden, sei gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9Abs. 1 Satz 1 KWG ausgeschlossen, da sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse i.S.d. § 9 Abs. 1 KWG enthielten. Akteneinsicht in alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben etc., die zwischen der Beklagten bzw. deren Vorgängerin und der .... im Vorfeld des Bescheides des Bundesau
fsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 21.03.2000 geführt oder vereinbart worden seien, sei gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausgeschlossen. Die Unterlagen enthielten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse. Die Einsicht in alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben etc., die zwischen der Beklagten und der britischen Aufsichtsbehörde FSA erstellt, geführt oder vereinbart worden seien, die dem Broker .... und das von der .... dort geführte Konto M 2540 beträfen, sei nach § 3 Nr. 1 b IFG, § 3 Nr. 3 a IFG und gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG ausgeschlossen. Informationen erhalte die Beklagte seitens der FSA nur auf Basis des CESR-Memorandum of Understanding. Eine Weiterleitung der erhaltenen Unterlagen könne gemäß § 3 Nr. 3 a IFG wegen der vereinbarten Vertraulichkeit nicht erfolgen. Zwar handele es sich bei den aufsichtsrechtlichen Informations- und Koordinierungspflichten nicht um unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, ein Informationszugang würde jedoch ebenso wie im Falle der europäischen Wettbewerbs- und Kartellbehörden die Vertraulichkeit der Beratung und des Informationsaustausches innerhalb des Netzwerks beeinträchtigen. Ein Anspruch auf Informationszugang könne hier nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben. Hier könnte der Informationszugang die internationalen Beziehungen zwischen der Beklagten und der FSA beeinträchtigen. Im Übrigen seien auch die Belange des Brokers .... zu wahren. Auch hier sei gem. § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG eine Weitergabe von Informationen untersagt.

Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 29.06.2006 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass eine wesentliche Aufgabe der Beklagten der Schutz der Kapitalanleger sei, der höher zu gewichten sei als die Frage des Interessensschutzes der betroffenen Unternehmer. Auf die Frage des Anlegerschutzes gehe die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid nicht ein. Darüber hinaus normiere § 7 Abs. 2 IFG eine objektive Pflicht der Behörde zur entsprechenden Aussonderung geheim zu haltender Informationen und konkretisiere das subjektive Recht des Antragstellers aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Der Anspruch auf teilweisen Informationszugang sei bereits in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493, S. 15) als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verstanden worden mit der Folge, dass der Zugang der Grundsatz und die Zugangsverweigerung die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme bleibe. Dem Antrag sei somit in dem Umfang statt zu geben, in dem dies ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nötig sei. Dabei sei zu prüfen, ob die Preisgabe durch die Wahl einer anderen Zugangsart, z.B. durch eine Auskunftserteilung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sei.
Mit Bescheid vom 20.10.2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass die in den Institutsakten enthaltenen Informationen in einem direkten Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten stünden, sie stammten entweder unmittelbar aus den Instituten oder seien in Bezug auf das Institut von der Beklagten, der Bundesbank oder sonstigen Dritten erstellt worden. Müsse ein Institut befürchten, dass die Beklagte vertrauliche Informationen Dritten zur Verfügung stelle, werde es sich im Zweifelsfall veranlasst sehen, besonders brisante Informationen zurück zu halten oder ggf. sogar zu unterdrücken. Die der Beklagten zur Verfügung stehenden gesetzlichen Eingriffsbefugnisse könnten die durch ein zerstörtes Vertrauensverhältnis entstehenden Nachteile nicht kompensieren, da ein erheblicher Teil der Informationen von den beaufsichtigten Instituten in eigener Initiative übermittelt würde und keiner besonderen Mitteilungspflicht unterläge. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der .... rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Rechtsträger bestehe als solcher bis zur Liquidation und Löschung aus dem Handelsregister fort und sei weiter Träger von Rechten und Pflichten. Selbst nach Liquidation und Löschung der .... aus dem Handelsregister wäre ein Antrag auf Zugang zu den Informationen gem. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG abzulehnen, da weiterhin die Gefahr bestünde, dass andere Institute aufgrund der Öffnung der Akten sich veranlasst sehen könnten, der Beklagten aufsichtsrechtlich relevante Informationen vorzuenthalten. Der Gesetzeszweck des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG erschöpfe sich nicht in der Sicherung der Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Die Norm diene auch dem Schutz vor einer Beeinflussung des Marktes zu Gunsten eines Wettbewerbers durch die Erlangung geldwerter Informationen. Zwar handele es sich bei dem Kläger nicht um ein zur .... im Wettbewerb stehendes Unternehmen. Um aber ein Ausforschen von Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden zu verhindern, dürfe nicht zwischen Antragstellern, die nicht im Wettbewerb zueinander stehen, und solchen, die im Wettbewerb zueinander stehen, unterschieden werden, da sonst die Schutzvorschrift durch die Einschaltung sog. „Strohmänner" umgangen werden könne. Ferner sei der Anspruch auf Informationen nach § 3 Nr. 4,1. Alternative IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausgeschlossen. Die Geheimhaltung der vom Kläger begehrten Informationen liege objektiv im Interesse der .... sowie der sonstigen betroffenen Personenkreise. Als geheimhaltungsbedürftig seien in den Vorschriften Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse genannt. Die in den Fachakten der Beklagten enthaltenen Informationen über die .... seien ganz überwiegend Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne dieser Vorschriften. So seien z.B. Prüfungsberichte von Jahresabschluss- und Sonderprüfern, regelmäßige und anlassbezogene Meldungen des Instituts nach den Vorschriften des KWG oder WpHG, Korrespondenz der Beklagten mit dem Institut oder mit Dritten in Bezug auf das Institut, Stellungnahme der Bundesbank, interne Vermerke etc. enthalten. So enthielten etwa die Prüfungsberichte der Jahresabschlussprüfer u.a. Ausführungen zur Lage des Unternehmens, zu Markt- und Geschäftsstrategien, zu Kalkulationsgrundlagen, zur Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, zur Qualität des internen Kontrollsystems, aber auch im Rahmen der Abschlussprüfung aufgedeckten Unregelmäßigkeiten. Nach § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB seien der Abschlussprüfer und seine Gehilfen die einzigen, die neben der Unternehmensleitung und dem Aufsichtsrat Kenntnis über den Inhalt des Prüfungsberichtes erlangten. Nur durch Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens könne gewährleistet werden, dass sich Investoren für den Kauf von Gegenständen aus der Insolvenzmasse entschieden. Im Übrigen bestünde die Möglichkeit, die begehrten Informationen unmittelbar von dem Insolvenzverwalter .... von der Kanzlei .... zu beziehen, sofern die .... eine Geheimhaltung nicht für erforderlich erachte. Die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sei auch kein höherwertiges Interesse, das hier ausnahmsweise die Befugnis zur Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen begründen könnte. Dieses Ergebnis entspräche auch dem in § 4 Abs. 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) fixierten und durch den Europäischen Gerichtshof anerkannten Grundsatz, dass die Beklagte ausschließlich im öffentlichen Interesse handele. Der Gesetzgeber habe damit dem Geheimhaltungsinteresse der beaufsichtigten Unternehmen Vorrang vor den Interessen Dritter eingeräumt. Hinsichtlich des Antrags zu 6) sei der Informationszugang gem. § 3 Nr. 4, 1. Alt. IFG ausgeschlossen. Die Banken- und Wertpapierdienstleistungsrichtlinie regele weitgehend inhaltsgleich den Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten. Gemäß Art. 30 Abs. 1 Bankenrichtlinie (RL 2000/12/EG) und Art. 25 Abs. 1 Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (RL 93/22/EWG) seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, vorzuschreiben, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig seien oder gewesen seien, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterlägen. Darüber hinaus verbiete auch § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG den Zugang zu Informationen der FSA. Andernfalls wären nach den eindeutigen Vorgaben der Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten aufgrund der mangelnden Einhaltung des Verschwiegenheitsgebots verpflichtet, die Übermittlung geheimhaltungsbedürftiger Informationen an die deutsche Aufsichtsbehörde zu unterlassen. Die Freigabe der Informationen hätte auch erhebliche negative Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland (§ 3 Nr. 1 a IFG und § 3 Nr. 3 a IFG). Es wäre zu befürchten, dass Deutschland zukünftig von wichtigen internationalen Vereinbarungen, die eine vertrauliche Behandlung ausgetauschter Informationen erforderten, ausgeschlossen würde.
Im Übrigen seien Teile der Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Zu den allgemein zugänglichen Quellen würden etwa das Internet oder das Handelsregister zählen. Die Einsicht in das Handelsregister und der zum Handelsregister eingereichten Dokumente sei dem Kläger ohne weitere Voraussetzungen gestattet. Angesichts des zu erwarteten Verwaltungsaufwands für die Lokalisierung und Isolierung von Informationen, die keinen Ausschlusstatbestand nach den § 3 bis 6 IFG erfüllten, sei ein Zugang abzulehnen, da es den beaufsichtigten Unternehmen und Personen nicht zumutbar sei, den nicht unerheblichen finanziellen Aufwand für die Recherche bereits bekannter oder allgemein zugänglicher Informationen zu tragen. Die Einsichtsnahme von nicht instituts- oder drittbezogenen Informationen, die nicht über öffentlich zugängliche Quellen beschafft werden könnten, komme zwar grundsätzlich in Betracht. Ein diesbezüglicher Anspruch sei jedoch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands abzulehnen. Die Lokalisierung und Isolierung der wenigen nicht geschützten Informationen wäre mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Auch nach dem vor Inkrafttreten des IFG anerkannten Anspruchs auf fehlerfreie Abwägung über ein Akteneinsichtsgesuch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 23.08.1968, Az. IV C 235.65, BVerwGE 30, 154, 159ff.) bestehe kein Anspruch auf Akteneinsicht, da die Verschwiegenheitspflicht aus §§ 9 KWG und 8 WpHG entgegenstehe. Gleiches gelte für den vom Kläger angeführten Informationszugangsanspruch nach § 299 Abs. 2 ZPO und § 475 Abs. 1 und 4 StPO. Auch die Staatsanwaltschaft sei gem. § 9 Abs. 1 Satz 5 KWG verpflichtet, Informationen, die sie von der Beklagten erhalten habe, geheim zu halten.

Der Kläger hat am 20.11.2006 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, dass Zweck des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 IFG die Transparenz behördlicher Entscheidungen als wichtige Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten sei. Auch gehe der Vorwurf fehl, der Kläger würde lediglich privatrechtliche Interessen geltend machen. Die Beklagte komme ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nach, da sie nicht darlege, inwieweit bzw. welche Informationen sie aufgrund ihrer Vertrauensstellung erlangt habe. Die pauschalen Ausführungen hierzu reichten nicht aus. Die Beklagte erfülle den gesetzlichen Kontrollauftrag mittels der in verschiedenen Gesetzen geregelten Vorlage- und Mitwirkungspflichten der Unternehmen und der ihr zustehenden Eingriffsrechte. Es bestehe kein schützenswertes Vertrauensverhältnis. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Unternehmen freiwillig Informationen übermittelten, die über ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgingen. Darüber hinaus könne diese freiwillige Informationsübermittlung den Informationsanspruch des Klägers nicht beschränken. Sofern die Beklagte geltend mache, die Gefahr bestünde, dass eine Informationsbeschaffung über „Strohmänner" zu befürchten sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe auch angeboten, sich zu einer Stillschweigevereinbarung zu verpflichten. Im Übrigen würde eine solche Argumentation dazu führen, dass niemandem Informationen zur Verfügung gestellt werden könnten. Im Übrigen nehme die Beklagte eine nicht zulässige Wertung vor, indem sie ausführe, dass die nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen für eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht ausreichend seien und somit der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 IFG zu ihren Gunsten greife. Dem Anspruch auf Zugang des Klägers zu den amtlichen Informationen stehe auch nicht § 5 Abs. 2 IFG entgegen, da kein Berufs- oder Amtsgeheimnis tangiert werde. Es bestehe auch keine Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG, da Abs. 1 Satz 4 dieser Vorschrift in bestimmten Fällen eine Datenweitergabe zulasse. Hier sei dem Interesse des Klägers an der Information Vorrang einzuräumen, da sich die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hier auf Rechtsverstöße bezögen und nicht schutzwürdig seien. Hilfsweise seien die Informationen nach § 7 Abs. 2 IFG in der Form zu erteilen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben würden. Der Informationsanspruch scheitere auch nicht an § 6 Satz 1 IFG, da § 1 IFG ein höherrangiges Recht der demokratischen Teilhabe darstelle. Es werde übersehen, dass amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 Urhebergesetz nur dann den Informationszugang nach § 6 Satz 1 IFG entgegenstünden, wenn dies zum Schutz öffentlicher Belange geboten sei. Dies sei hier nicht der Fall.
Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:
a) Gutachten der Sonderprüfung nach § 44 KWG durch .... vom 31.03.2003,

b)

c) Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der .... für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005,

d)

e) alle BaFin-internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz, zu den Jahresabschlüssen der .... seit 1998,

f)

g) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben, die zwischen der Beklagten bzw. deren Vorgängerin und der .... ab 1998 bis zum Erlass des Bescheides des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 21.03.2000 geführt oder vereinbart wurden,

h)

i) alle BaFin-internen Stellungnahmen und Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von .... vom 31.03.2003 erstellt wurden bzw. geführt wurde,

j)

k) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben, die zwischen der BaFin und der britischen Aufsichtsbehörde FSA erstellt, geführt oder vereinbart wurden, die den Broker .... und das von .... dort fiktiv geführte Konto M 2540 betreffen.

l)

hilfsweise:

Den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in die im Hauptantrag bezeichneten Dokumente ohne Angabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen Einsicht zu gewähren.

äußerst hilfsweise:

Den Bescheid der Beklagten vom 26.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Inhalt der in Hauptantrag bezeichneten Dokumente soweit Einsicht zu gewähren, dass eine Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht stattfindet und im Übrigen Auskunft zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, dass der Erfolg aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vor allem von einer zeitnahen und möglichst umfassenden Sachverhaltsaufklärung abhänge. Aufsichtsrechtliche Zwangsmaßnahmen zur Sachverhaltsermittlung erforderten demgegenüber langwierige Um- und Durchsetzungsprozesse und wirkten kontraproduktiv. Die erfolgte Aufsichtstätigkeit der Beklagten hänge somit vom Kooperationsverhalten der Institute ab, dieses richte sich vor allem nach ihrem Vertrauen in die Verschwiegenheit der Beklagten.
In seiner Begründung zum jüngst verabschiedeten Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 (BGBl. I S. 10) bringe der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass das TUG die für die Markteffizienz und den Anlegerschutz erforderliche Transparenz am Kapitalmarkt herstellen solle. Aus dem Umkehrschluss folge, dass eine darüber hinausgehende Transparenz für den Anlegerschutz nicht erforderlich sei. Das Informationsfreiheitsgesetz diene ausweislich der Gesetzesbegründung nicht dem Anlegerschutz. Damit habe der Gesetzgeber dem Informationsinteresse der Allgemeinheit klare Grenzen gezogen. Im Übrigen sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, der die durch einen Informationszugang entstehende Ungleichbehandlung zwischen beaufsichtigten und nichtbeaufsichtigten Unternehmen rechtfertige. Während die Transparenz- und Publizitätsvorschriften für nicht der Aufsicht der Beklagten unterliegende Unternehmen das staatlich anerkannte Informationsinteresse der Allgemeinheit klar begrenzten, müssten von der Beklagten beaufsichtigte Unternehmen befürchten, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aufgrund des IFG in der Öffentlichkeit bekannt würden. Eine solche verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Auch die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der .... für die Geschäftsjahre 1992 bis 2005 enthielten überwiegend unternehmensbezogene Informationen. Der von § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB und § 43 Abs. 1 (Wirtschaftsprüferordnung) WPO bezweckte Geheimnisschutz liefe vollständig leer, wenn ein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen bestünde. Der Geheimnisschutz solle jedoch auch nach Inkrafttreten des IFG nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleistet bleiben (BT-Drucks. 15/4493, S. 11). Der Gesetzgeber trage dem Konflikt zwischen dem besonderen Schutzbedürfnis der mit der Pflichtprüfung nach dem § 316ff. HGB im Zusammenhang stehenden Informationen einerseits und dem Informationsbedürfnis eines Gläubigers oder Gesellschafters in § 321 a HGB Rechnung. Danach bestehe ein Recht auf Einsichtnahme der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der letzten drei Geschäftsjahre erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Dies bedeute, dass der Kläger ein Recht auf Einsichtnahme der Berichte des Abschlussprüfers für die Jahre 2005, 2004 und 2003 habe. Dieses Recht habe er jedoch nach Maßgabe von § 321a HGB gegenüber dem Insolvenzverwalter oder der Geschäftsleitung geltend zu machen. Im Übrigen habe sich das Landgericht Frankfurt am Main in den Urteilsgründen zum Urteil vom 11.07.2006 (Az.: 5/26 KLs 7570 Js 210600/05 WI) bereits mit dem Ergebnis des Prüfungsberichtes der Sonderprüferin auseinandergesetzt. Durch eine Einsichtnahme in die Strafprozessakten nach Maßgabe von § 406 e StPO sei es dem Kläger möglich, nähere Informationen über das Ergebnis des Prüfungsberichts zu erhalten. Im Übrigen stellten die umfangreichen Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie Genehmigungsvorbehalte eine besondere Belastung für die der Aufsicht der Beklagten unterstellten Institute dar und griffen erheblich in deren Grundrechte auf unternehmerische Freiheit sowie das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Im Lichte des für die Grundrechtsausübung geltenden Grundsatzes der praktischen Konkordanz sei § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG dahingehend zu verstehen, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gegenüber der Beklagten nur dann einen Anspruch auf Informationszugang begründe, wenn das Bekanntwerden der begehrten Informationen unter keinen Gesichtspunkten nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten haben könne. Nachteilige Auswirkungen bestünden bereits dann, wenn der Informationszugang solche Informationen umfasse, die von dem beaufsichtigten Unternehmen regelmäßig als geheimhaltungsbedürftig eingestuft würden. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Bankenrichtlinie sei die Beklagte lediglich verpflichtet darzulegen, dass der Informationszugang nicht unter einen Ausnahmetatbestand der Art. 45ff. Bankenrichtlin
ie falle. Hier greife kein Ausnahmetatbestand nach Art. 45ff. der Bankenrichtlinie, so dass der Informationszugang bereits aus diesem Grunde ausgeschlossen sei. Im Übrigen ließe der Abschluss der vom Kläger vorgeschlagenen „Stillschweigevereinbarung" das durch § 3 Nr. 1 d geschützte öffentliche Interesse an einer Geheimhaltung der Informationen nicht entfallen. Darüber hinaus bliebe die Verletzung einer solchen Vereinbarung ohne Festlegung einer Vertragsstrafe sanktionslos. Für die Vereinbarung einer Vertragsstrafe fehle der Beklagten die Ermächtigungsgrundlage. Im Übrigen zeige die Tatsache, dass der Kläger keine Akteneinsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nehmen könne, dass eine mögliche Gefährdung der Ermittlungstätigkeit bestehe, so dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 g IFG erfüllt seien. Das Sonderprüfungsgutachten durch .... vom 31.03.2003 befasse sich u.a. mit den organisatorischen Vorkehrungen der .... zur Kontrolle und Steuerung der markt-, ausfall- und operationellen Risiken. Dabei handele sich um unternehmensinterne Informationen, um sog. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Im Übrigen bestehe die Schutzbedürftigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie sonstiger nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG geheimhaltungsbedürftiger Informationen auch dann, wenn sich das Unternehmen bzw. dessen Organe oder Mitarbeiter in irgendeiner Form rechtswidrig verhalten haben sollten. Eine andere Auslegung käme einer zusätzlichen Sanktionierung gleich, welche einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Im Übrigen könne ein etwaiges rechtwidriges Verhalten allenfalls auf der Ermessensebene Berücksichtigung finden. Weder § 3 IFG noch § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG räumten der Beklagten jedoch einen Ermessensspielraum ein.
Eine Einsichtnahme in die Akten ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen sei aufgrund des damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nach § 7 Abs. 2 IFG ausgeschlossen. Der Gesamtbestand der Akten über die Beigeladene belaufe sich auf ca. 8800 Seiten. Diese müssten gesichtet, separiert und die geheimhaltungsbedürftigen Daten geschwärzt werden, was einen Zeitaufwand von ca. 733 Stunden verursachen würde. Auch die Erteilung einer Auskunft über die nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen sei ausgeschlossen. Hier sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der Informationen, wie z. b. Presseberichte, Jahresabschlüsse aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden könne und die übrigen allgemeinen Informationen für den vom Kläger verfolgten Zweck, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ungeeignet sei. Der mit der Auskunftserteilung verbundene Verwaltungsaufwand sei unangemessen, gerade auch unter Berücksichtigung des mit der Auskunft verfolgten Zwecks.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den der beigezogenen Behördenakten der Beklagten zum vorliegenden IFG-Antragsverfahren (zwei Hefter) Bezug genommen.

Aus den Gründen
Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zur Information des Bundes vom 05.09.2005 (BGBGl. I S. 2722; - Informationsfreiheitsgesetz - IFG) zulässig. Das nach § 9 Abs. 4 S. 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren entsprechend den Vorschriften des Achten Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde durchgeführt.

Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet.

Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu a) beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 Akteneinsicht in das Gutachten der Sonderprüfung nach § 44 KWG durch .... vom 31.03.2003 zu gewähren, ist die Klage teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch gegenüber der Beklagten zu, Akteneinsicht in das Gutachten der Sonderprüfung durch .... vom 31.03.2003 zu nehmen, soweit in dem Gutachten neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der .... keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten sind.

Der Anspruch auf Informationszugang ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zur Informationen des Bundes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, Seite 7 zu § 1 Abs. 1; Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz vom 21.11.2005 - Va - 13025 -, GMBl. 2005 S. 1346; Scheel in Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 4 ff.;). Dieser Anspruch besteht, ohne dass - wie zum Beispiel von § 29 Abs. 1 VwVfG für die Akteneinsicht bei Behörden gefordert - ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend zu machen ist (BT-Drucksache 15/4493 S. 6 zur Zielsetzung des Gesetzes). Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden des Bundes besteht daher auch dann, wenn die Geltendmachung möglicherweise der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche dienen soll.

Der dem Grunde nach voraussetzungslose Informationszugangsanspruch besteht jedoch nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (vgl. dazu auch Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 27). In § 3 IFG sind bestimmte Fallkonstellationen geregelt, in denen der Informationszugang von einer Behörde des Bundes oder einer mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betrauten anderen Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG) verweigert werden darf. Weitere Ausnahmevorschriften enthalten die §§ 4 bis 6 IFG.

§ 3 IFG regelt Ausnahmen vom Zugang zu Informationen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und zudem obliegt es der um Information ersuchten Behörde darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren ist (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 9 linke Spalte; Roth, in Berger u.a., § 3 Rdnr. 17; Rossi, § 3 Rdnr. 2; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 4). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es denkgesetzlich nicht zwingend geboten ist, das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel nach rein quantitativen Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine qualitative Betrachtung zu erfolgen, die es nicht von vornherein ausschließt, dass sogar in der Mehrzahl der Fälle eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommen kann (vgl. zur vergleichbaren Problematik im Ausländerrecht BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326 Rdnr. 26).

Die Voraussetzungen, um dem Kläger die von ihm begehrten Informationen vollständig vorzuenthalten, sind nicht erfüllt. Die für das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 IFG allein darlegungspflichtige Beklagte hat dem Gericht nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit vermitteln können, um dem Kläger in berechtigter Weise den Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG vollständig zu verwehren.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Der Beklagten sind entsprechende Aufgaben gesetzlich übertragen worden. Ihr sind in einer Reihe von Gesetzen zum einen die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum anderen bestimmte der Aufgabenübertragung dienende Eingriffsbefugnisse eingeräumt worden, wie dies u.a. im Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz, Wertpapierprospektgesetz, Investmentgesetz etc. erfolgt ist.

Nach 6 Abs. 1 des im vorliegenden Verfahren einschlägigen Gesetzes über das Kreditwesen vom 9.9.1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3198) - Kreditwesengesetz (KWG) - übt die Beklagte die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus (Abs. 1). Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können (Abs. 2). Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern (Abs. 3).

Entsprechende Aufgaben sind der Beklagten nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel vom 9.9.1998 (BGBl. I S. 2708, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007, BGBl. I S. 3198) für den Bereich des Wertpapierhandels zugewiesen (S. 1). Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können (S.2). Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern (S. 3).

Gemäß § 4 Abs. 2 WpHG überwacht die Beklagte die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind (S.1), Zudem kann sie den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Wertpapierhandelsgesetzes oder zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen nach Abs. 1 geboten ist (S.2).

Darüber hinaus ist die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 WpHG befugt, von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien zu verlangen sowie Personen zu laden und zu vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist (S. 1). In diesem Zusammenhang kann sie insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen (S. 2), wobei gesetzliche Auskunfts- oder Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben (S. 3).

Schließlich sind der Beklagten bestimmte Betretensrechte eingeräumt worden (§ 4 Abs. 4 WpHG). Zudem ist sie verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 WpHG begründen, unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 WpHG). Darüber hinaus räumt das Wertpapierhandelsgesetz der Beklagten weitere Rechte ein, um die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.

Zudem gehört es auch zu den von der Beklagten - wie auch jeder in § 1 Abs. 1 IFG genannten Behörde des Bundes oder von dieser beauftragten Stelle - wahrzunehmenden Aufgaben, dem sich im Einzelfall aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ergebenden Informationszugangsanspruch vorbehaltlich vorliegender Ausnahmen nach §§ 3 bis 6 IFG nachzukommen.

Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens stimmen darin überein, dass § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG keine allumfassende Bereichsausnahme u.a. für den Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht enthält, wie dies ausnahmsweise für die Nachrichtendienste sowie die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben i.S. des § 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen, in § 3 Nr. 8 IFG geregelt ist (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 12; vgl. dazu auch Rossi, § 3 Rdnr. 62; Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr. 112 ff.; krit. dazu Roth, in: Berger u.a., § 3 Rdnr. 149 f.; vgl. demgegenüber z.B. zur Bereichsausnahme für die Eidgenössische Bankenkommission bzw. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht der Schweiz Art. 2 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17.12.2004; dazu Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 2 Rdnr. 56 ff.).

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte durch die von dem Kläger begehrten Informationen konkret in der Erfüllung der ihr nach § 6 KWG und § 4 WpHG übertragenen Aufgaben eingeschränkt werden könnte. Dies wird von der Beklagten auch so nicht behauptet. Sie räumt ein, dass sie in den ihr vom Kreditwesengesetz und vom Wertpapierhandelsgesetz eingeräumten Befugnissen, Auskunfts- und Vorlageersuchen durch das Gewähren eines Informationszugangs nach § 1 Abs. 1 IFG nicht beschnitten wird Sie verweist jedoch auf die Aufsichtspraxis, wonach die Beklagte trotz der gesetzlichen Informationspflichten und der Befugnis zum Erlass von Auskunfts- und Vorlageersuchen auch auf die freiwillige Kooperationsbereitschaft der Marktteilnehmer und dritter Personen angewiesen sei, um eine wirkungsvolle Aufsichtstätigkeit zu gewährleisten. Grundlage hierfür seien „freiwillig erteilte und überobligatorische Informationen". Gerade im Bereich der Verfolgung von Verstößen gegen Publizitätspflichten sei die Beklagte vor allem auf Hinweise und Auskünfte aus dem Bereich und Umkreis der jeweiligen Unternehmen angewiesen und diese Kooperationsbereitschaft habe der Gesetzgeber gewünscht und auch schützen wollen, wie es sich aus der Bundestags-Drucksache 12/6679, S. 42, ergebe (Klageerwiderung der Beklagten vom 4.7.2007, S. 7 vierter Absatz = Bl. 94 der Gerichtsakte). In der Tat wird dort die Einführung der Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG u.a. damit begründet, dass diese unabweisbar sei, „um das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis und eine entsprechende Kooperationsbereitschaft insbesondere bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Insiderverbot sicherzustellen".

Die Kammer bestreitet nicht, dass eine wie auch immer geartete auf vertraulicher Basis gestaltete freiwillige Zusammenarbeit der im Bereich der Finanzdienstleistungen Tätigen geeignet ist, die Aufsichtstätigkeit der Beklagten zu erleichtern, und auch vom Gesetzgeber des Wertpapierhandelsgesetzes positiv bewertet worden ist. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der 15. Deutsche Bundestag mit dem Verabschieden des Informationsfreiheitsgesetzes und in Kenntnis u.a. der der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen hat. Vielmehr hat er die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 6 IFG vorgesehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und auch privater Interessen für ausreichend erachtet, um u.a. die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu erhalten (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.1.2008, 7 E 2380/06(V)).
Darüber hinaus würde mit einem Verweis auf die nach Ansicht der Beklagten gebotene freiwillige Kooperationsbereitschaft, die zu schützen und daher vom Informationszugangsanspruch auszunehmen sei, die Wahrnehmung dieses in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten Rechts in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise erschwert werden. Denn letzten Endes bliebe es in der abschließenden Entscheidungsgewalt der Beklagten, über den jedermann zustehenden Informationszugangsanspruch zu befinden. Hinzu kommt, dass in einem solchen Fall die Beklagte auf Grund ihres spezifischen Erfahrungswissens eine wertende Betrachtung vornehmen würde und sich auf einen möglicherweise sogar gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen Beurteilungsspielraum zurückziehen könnte. Dies ist jedoch nicht die Intention des Informationsfreiheitsgesetzes. Im Übrigen bieten die §§ 5 und 6 IFG hinreichende Vorkehrungen, um eine vertrauensvolle Kooperation der Beklagten mit im Finanzsektor Tätigen zu gewährleisten (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.1.2008, 7 E 2380/06(V)).
Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass § 3 Nr. 7 IFG ausdrücklich einen Anspruch auf Informationszugang ausschließt, wenn Informationen vertraulich erhoben oder übermittelt worden sind, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.

Von der Beklagten ist auch nicht in überzeugender Weise dargetan, inwieweit im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der von dem Kläger begehrten Informationen geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken. Die Beklagte hätte hier substantiiert darlegen müssen, welche Akteninhalte aus welchen Gründen zwingend nicht freigegeben werden können. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und die Aufsichtsaufgaben der Beklagten reicht demgegenüber nicht aus, um dem Kläger den begehrten Informationszugang zu verwehren.

Dem von dem Kläger geltend gemachten Informationszugangsanspruch steht jedenfalls dem Grunde nach auch nicht § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt (vgl. hierzu: VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.1.2008, 7 E 2380/06(V)).

Die Beklagte beruft sich nur insoweit zu Recht auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG als in den Unterlagen neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der .... selbst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten sind.

Die Schweigepflicht nach § 9 KWG und nach § 8 WpHG ist eine gesetzliche Geheimhaltungsregel im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG (vgl. hierzu Roth in: Berger u. a., Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 113). Nach § 9 KWG und § 8 WpHG dürfen die bei der Beklagten beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dabei richtet sich die in § 9 KWG und § 8 WpHG geregelte Verschwiegenheitspflicht nicht nur an die bei der Beklagten beschäftigten natürlichen oder an die von ihr beauftragten Personen. Vielmehr entspricht Sinn und Zweck dieser Regelung, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auch an die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22.04.2002, BGBl. I S. 1310) selbst richtet. Denn es nicht nachvollziehbar, warum Bedienstete der genannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollen, nicht aber die Behörde selbst (vgl. Samm in Beck/Samm, KWG § 9 Rdnr. 27; Boos/Fischer/Schulte - Mattler [Hrsg.] Kreditwesengesetz, 2. Auflage 2004, § 9 Rdnr. 3; zu § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG: Dreyling, in: Assmann/Schneider [Hrsg.], Wertpapierhandelsgesetz, 4. Auflage 2006 § 6 Rdnr. 4; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.01.2008, 7 E 3280/06(V)).

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie zum Beispiel in § 9 KWG oder § 8 WpHG enthalten sind, nicht außer Kraft gesetzt worden. Vielmehr setzt der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften als gegeben voraus, so dass sich der Geheimnisschutz „durch die entsprechenden materiell- rechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst" bestimmt und sich Art und Umfang des Geheimnisschutzes je nach Rechtsgebiet unterscheidet (BT-Drucksache 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4).

Es handelt es sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bei der gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 9 KWG und § 8 WpHG zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht nicht um den Ausfluss eines besonderen Amtsgeheimnisses (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.1.2008, 7 E 3280/06 (V)). Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 3 Nr. 4 IFG an der hergebrachten Regelungssystematik in anderen Gesetzen orientiert und zwischen allgemeinen Verschwiegenheitspflichten auf der einen und einem zu wahrenden Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis differenziert (vgl. z.B. § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, § 23 Nr. 3 BVerfSchG). Zu den besonderen Amtsgeheimnissen zählen u.a. das Steuergeheimnis i.S. des § 30 AO, das Sozialgeheimnis i.S. des § 35 SGB I, das Statistikgeheimnis i.S. des § 16 Abs. 1 BStatG, das Meldegeheimnis i.S. des § 5 Abs. 1 MRRG sowie das Beratungsgeheimnis i.S. des § 43 DRiG (vgl. Miedbrodt, in: Roßnagel [Hrsg.], Handbuch Datenschutzrecht, München 2003, S. 718 Rdnr. 5; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl. 2002, § 1 Rdnr. 25; vgl. auch Walz, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 1 Rdnr. 176 unter Verweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, der zwischen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften und Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, differenziert). In der Amtlichen Begründung zum Informationsfreiheitsgesetz werden neben dem Steuer-, Sozial-, Statistik- und Adoptionsgeheimnis die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht als „besonders wichtige Geheimnistatbestände" bezeichnet (BT-Drucksache, 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4). Demgegenüber seien gesetzliche Geheimhaltungsregelungen z.B. im Bundesverfassungsschutzgesetz, im Bundesnachrichtendienstgesetz, im Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in der Strafprozessordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie im Bundesbank- und Kreditwesengesetz enthalten. Diese differenzierende Auflistung belegt, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen besonderen und allgemeinen Verschwiegenheitspflichten unterschieden hat, wie dies letzten Endes auch im Wortlaut des § 3 Nr. 4 IFG zum Ausdruck kommt (vgl. auch Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr. 87 f.; Roth, in: Berger u.a., § 3 Rdnr. 125 ff.). Somit sind die in § 9 WpHG oder § 8 KWG normierten Verschwiegenheitspflichten bereichsbezogener konkretisierter Ausdruck der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie sie sich z.B. auch aus § 61 BBG ergibt.

Diese allgemeinen Verschwiegenheitspflichten gelten absolut und sind einer Relativierung nicht zugänglich. Anders als in §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) hat der Gesetzgeber es unterlassen, in das Informationsfreiheitsgesetz eine Abwägungsklausel aufzunehmen, nach der auch bei zu wahrenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Belangen ein Informationsanspruch besteht, sofern das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

§ 8 WpHG schützt insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie die geschäftlichen oder privaten Geheimnisse der Wertpapierkunden, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals das Bundesaufsichtsamt) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Berührung kommt. Wegen der vielfältigen und tiefgehenden Aufsichtsbefugnisse und den daraus resultierenden Einblicken der Aufsichtsbehörde in die Vermögensverhältnisse und Geschäftstrategien ist die Verankerung einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unabdingbar, um das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis und eine entsprechende Kooperationsbereitschaft, insbesondere bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Insiderverbot, sicherzustellen (vgl. die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften vom 27.1.1994, BT-Drucksache 12/6679, S. 42). § 9 KWG schützt insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Kreditinstituten, die Bankgeschäfte betreiben, sowie die geschäftlichen und privaten Geheimnisse von Dritten, in erster Linie Kunden des Instituts, mit denen die Beklagte im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Berührung kommt. Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind neben den Kunden des Instituts auch deren Geschäftsleiter, Organmitglieder, Mitarbeiter des Instituts und sonstige Personen, über die die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen Informationen erlangen. Es ist notwendig, dass das Interesse dieser Personen objektiv betrachtet berührt ist und die Geheimhaltung von diesen Personen gewollt ist (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 9 Rdnr. 8). Die Schweigepflicht des § 8 WpHG dient - ebenso wie die des § 9 KWG - insbesondere dem Schutz von Kreditinstituten, sonstigen Finanzdienstleistern und ihren Kunden (vgl. Beck, in: Schwark, § 8 WpHG Rdnr. 1 und 7; Dreyling, in: Assmann/Schneider, § 8 Rdnr. 2; vgl. auch zu § 9 KWG Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, Stand: Juli 2005, § 9 Rdnr. 37 m.w.N.).
Die in § 8 WpHG normierte Verschwiegenheitspflicht ist ebenso wie z.B. die in § 9 KWG geregelte drittbezogen. Sie ist im Interesse der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Ein solches Rechtsverständnis hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte von jeglichen Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigestellt wäre. Dies liefe aber auf eine vom Gesetzgeber - wie ausgeführt - nicht gewollte Bereichsausnahme hinaus. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten selbst liegt, werden von der Verschwiegenheitspflicht des § 8 WpHG und des § 9 KWG nicht erfasst (vgl. zu § 9 KWG Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, § 9 Rdnr. 37; Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 9 Rdnr. 8).

Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein Informationsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 1 Abs. 1 IFG auch dann besteht, wenn die Schutzzwecke der § 9 KWG und § 8 WpHG eine Geheimhaltung nicht mehr gebieten. Im streitgegenständlichen Fall gebieten diese Vorschriften keine Geheimhaltung der die .... betreffenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Die Beklagte ist, soweit sie sich auf die nach ihrer Ansicht zu wahrende Verschwiegenheitspflichten nach § 9 KWG und § 8 WpHG bezieht, darlegungspflichtig, ob einer der Gründe gegeben ist, dem Kläger die von ihm begehrte Information zu verweigern. Diesem Darlegungserfordernis wird nicht durch einen pauschalen Hinweis auf schützenswerte Belange der Beklagten selbst oder Dritter genügt. Es obliegt der Beklagten, einzelfallbezogen und hinreichend substantiiert vorzutragen, welche Umstände einem Informationszugang konkret entgegenstehen.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden - so das Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf die einschlägige Literatur (Beschluss v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 u. a., BVerfGE 115, 205, NVwZ 2006, 1041) - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse zielen dabei im Wesentlichen auf Tatsachen ab, welche die internen, technischen Seiten eines Unternehmens betreffen, wie Produktionsmethoden und Verfahrensabläufe. Der Begriff der Geschäftsgeheimnisse betrifft vornehmlich die nach außen gerichteten Geschäftstätigkeiten und deren kaufmännische Abwicklung in den verschiedensten Unternehmensbereichen, zum Beispiel Kalkulationen, Kundenlisten und Marktstrategien.

Der so verstandene und vom Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (Beschluss v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 u. a., BVerfGE 115, 205, NVwZ 2006, 1041) liegt auch dem Informationsfreiheitsgesetz zu Grunde und hat Eingang in § 6 IFG gefunden (vgl. auch BT-Druckssache 15/4493, S. 14).

Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf die Verschwiegenheitspflichten nach § 9 KWG bzw. § 8 WpHG ist jedoch, dass an der Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. hierzu Samm in Beck/Samm, § 9 Rdnr. 44). Die Beklagte trägt vor, das Gutachten der Sonderprüfung durch .... vom 31.03.2003 enthalte nicht öffentlich zugängliche geheimhaltungsbedürftige Informationen, wie zum Beispiel Kalkulationsgrundlagen, Ausführungen zur Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, Markt- und Geschäftsstrategien. Die Äußerungen der Wirtschaftsprüfer befassten sich unter anderem mit den organisatorischen Vorkehrungen der .... zur Kontrolle der Markt- und Ausfallrisiken sowie der operationellen Risiken. Die in den Berichten der Wirtschaftsprüfer genannten Geschäftspartner seien schützenswerte Dritte im Sinne des § 9 KWG. Im vorliegenden Fall besteht kein berechtigtes Interesse an der Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen, so dass der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nur hinsichtlich der Hinweise in den Akten der Beklagten möglicherweise enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, insbesondere der Kunden und Geschäftspartner der Beigeladenen besteht. Das zu wahrende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis muss nämlich objektiv unter Berücksichtigung vor allem auch der Wertvorgaben des Verfassungsrechts geheimhaltungsbedürftig sein (vgl. hierzu Berger, in Berger u. a., § 6 Rdnr. 13/14). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung von Tatsachen nicht besteht, die ihrerseits den Vorwurf der Unlauterkeit oder Strafbarkeit herausfordern (zum Zurücktreten der aus dem Bankgeheimnis folgenden Verschwiegenheitspflicht bei einem massiven Verdacht von Straftaten zum Nachteil von Kapitalanlegern vgl. auch BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, Rdnr. 20; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27.11.1990 - XI ZR 309/89, NJW 1991, 693; OLG Köln, Urteil vom 08.07.1992 - 11 U 43/92, NJW-RR 1993, 372). Dabei schließt jedoch nicht jedes rechtswidrige Verhalten die Schutzwürdigkeit eines entsprechenden Geheimnisses aus (vgl. hierzu Berger, in Berger u.a., § 6 Rdnr. 18). So dürfte insbesondere dann kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bestehen, wenn sich die Information auf strafbare Handlungen oder sonstige Rechtsverstöße bezieht (vgl. hierzu Rossi, § 6 Rdnr. 77). Dabei folgt die Kammer der vom OVG Schleswig-Holstein im Beschluss vom 22.06.2005 (Az. 4 LB 30/04) vertretenen Ansicht, wonach nicht jede auf ein rechtswidriges Verhalten hinweisende Information ohne weiteres aus dem Schutzbereich des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ausgeschlossen ist. Erforderlich ist vielmehr ein Rechtsverstoß, der gleichzeitig tragende Grundsätze der Rechtsordnung berührt.

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Kammer hier erfüllt. Nach den Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2006 (Az. 5/26KLs 7570 Js 210600/05 WI) ist davon auszugehen, dass der eigentliche Geschäftszweck der Beigeladenen als Finanzdienstleistungsunternehmen darin bestand, kontinuierlich gegen geltendes Recht, insbesondere gegen schwerwiegende Straftatbestände zu verstoßen und auf diese Weise flächendeckend ihre Kunden zu betrügen und zu schädigen. So wurden die Anleger bewusst über die in einem Werbeprospekt behaupteten Handelsgewinne getäuscht. Die dort angegebenen enormen und stetigen Gewinne wurden zu keinem Zeitpunkt erwirtschaftet und die eingenommenen Anlegergelder bis auf einen geringen Prozentsatz von etwa 5% tatsächlich nicht für Börsengeschäfte eingesetzt, sondern vielmehr im Wege eines Schneeballsystems für sämtliche Zahlungen an die Altanleger sowie für die laufenden Geschäfts- und Betriebskosten der Beigeladenen verwand. Um dies zu erreichen, wurden unechte Urkunden zur Saldenbestätigung und Jahresendbestätigung hergestellt und im Rechtsverkehr verwendet. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer kein schützenswertes Interesse an den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der .... zu erkennen. Der Schutz des § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG und § 8 WpHG erfasst daher nur die in den die .... betreffenden Behördenakten enthaltenen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ihrer Kunden und Geschäftspartner, bzw. sonstiger Dritter.

Bei der Preisgabe einschlägiger Informationen hat die Beklagte zudem darauf zu achten, dass personenbezogen Daten geschützt werden. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen (§ 3 Abs. 1 BDSG). Diese unterliegen dem Grundsatz nach auch der Verschwiegenheitspflicht des § 9 KWG. Allerdings bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Antragsstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss der Information überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Einer ausdrücklichen Einwilligung des Dritten bedarf es gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG hinsichtlich besonderer Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG. Diese sind im vorliegenden Zusammenhang eher nicht einschlägige Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Dass solche Daten in den Behördenvorgängen enthalten sind, wurde von der Beklagten nicht einzelfallbezogen und hinreichend substantiiert vorgetragen. Sofern sich entsprechende Daten in den die Beigeladene betreffenden Behördenvorgang befinden sollten, unterliegen diese jedoch dennoch im Rahmen der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes einer aus § 8 WpHG bzw. § 9 KWG folgenden Sperre.

Gemäß § 5 Abs. 3 IFG überwiegt jedoch das Informationsinteresse des Antragsstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Ausnahmsweise kann jedoch die Freigabe auch solcher Daten verweigert werden, wenn der Umstand der Beteiligung einer entsprechenden Person oder Gesellschaft an einem Verfahren geheimhaltungsbedürftig ist oder mit der Gefahr spürbarer Nachteile für den Dritten verbunden wäre (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Ob dies der Fall ist, wurde von der Beklagten bislang nicht vorgetragen.

Eine Gesamtschau des Normengefüges des § 5 Abs. 1 bis 3 IFG führt zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme der dem Grunde nach mitzuteilenden Formaldaten des Abs. 3 eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und dem schutzwürdigen Interesse eines Dritten ausscheidet und die Beklagte hinsichtlich personenbezogener Daten die ihr obliegende Verschwiegenheit zu wahren hat.
Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Einsicht in das Gutachten von .... vom 31.03.2003 zu (Klageantrag zu a)).

§ 6 Satz 1 IFG steht dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Diese Vorschrift dient unter anderem der Wahrung urheber-, marken-, patent-, gebrauchs- und geschmacksmusterrechtlicher Belange (BT-Drucksache 14/4493 S. 14). Urheberrechtlich geschützt sind dabei auch Gutachten (vgl. Jastrow/Schlatmann, § 6 Rdnr. 7). Bei Gutachten, die im Auftrag der Beklagten durch Private erstellt werden, ist jedoch zu beachten, dass das der Behörde als Auftraggeber eingeräumte Nutzungsrecht zur behördlichen Aufgabenerfüllung auch das Recht der Behörde zur Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfasst (vgl. Berger, in: Berger u.a., § 6 Rdnr. 11). Dies erlaubt auch im Rahmen der Akteneinsicht das Erstellen von Kopien des im Auftrag der Beklagten durch .... erstellten Sondergutachtens.

Die Beklagte durfte den Antrag auf Informationszugang auch nicht nach § 9 Abs. 3 IFG ablehnen. Nach dieser Vorschrift kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Information verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Allgemein zugängliche Quellen sind solche im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, darunter fallen Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, behördliche Broschüren, aber auch Filme und ähnliches (Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 25). Zu den allgemein zugänglichen Quellen gehört auch das Internet (Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 27; Rossi, § 9 Rdnr. 20). Soweit die Beklagte darauf verweist, dass sich der Kläger die begehrten Informationen in zumutbarer Weise durch einen Antrag auf Einsichtnahme in die Prozessakten des oben erwähnten Strafprozesses beschaffen könne, handelt es sich hierbei bereits nicht um eine allgemein zugängliche Quelle im genannten Sinne.

Soweit Teile der begehrten Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen beschafft werden können und die Beklagte den Antrag aus diesem Grunde ablehnt, ist sie verpflichtet, genau darzulegen, welche Informationen aus welchen allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können. Der pauschale Verweis, dass Teile der begehrten Informationen bereits bekannt seien, reicht hierzu nicht aus.

Dem Anspruch des Klägers auf teilweise Akteneinsicht steht auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist einem teilweise bestehenden Anspruch auf Informationszugang in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Nach den Angaben der Beklagten besteht das Sondergutachten aus 83 Seiten zuzüglich 15 Seiten Anlagen. Die Beklagte muss diesen Aktenbestand daraufhin durchsehen, ob Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter mit Ausnahme solcher der .... bzw. personenbezogene Daten Dritter enthalten sind und diese gegebenenfalls abtrennen oder schwärzen. Dabei sind nicht nur die geheimhaltungsbedürftigen Informationen herauszufiltern, sondern auch die Informationen, die, obwohl selbst nicht geheimhaltungsbedürftig, Rückschlüsse auf die geheimhaltungsbedürftigen Informationen zulassen. Die Abtrennungen und Schwärzungen sind kenntlich zu machen (vgl. Berger in Berger u.a., § 7 Rdnr. 13). Dabei hat die Beklagte allein die entsprechende Beurteilung vorzunehmen, welche Aktenbestandteile Informationen enthalten, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG und § 8 WpHG unterfallen und nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der .... sind. Mangels der Einführung eines In- Camera- Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16, Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 46 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.1.2008, 7 E 3280/06(V)) steht dem erkennenden Gericht insoweit keine Prüfungskompetenz zu.

Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu b) beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Abschlüsse der .... für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005 zu gewähren, ist der Antrag insoweit begründet, als der Kläger einen entsprechenden Anspruch auf Akteneinsicht hat, soweit diese Unterlagen neben den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der .... keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Die Voraussetzungen, um dem Kläger die von ihm begehrten Informationen vollständig vorzuenthalten, sind nicht erfüllt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG liegen nicht vor (s. oben). Auch hier hat die Beklagte nicht in überzeugender Weise dargetan, inwieweit in der hier vorliegenden Fallkonstellation eine vollständige oder partielle Freigabe der vom Kläger begehrten Informationen geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken.

Auch hier ist der Informationszugangsanspruch nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 9 KWG nur insoweit ausgeschlossen, als in den Berichten der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter mit Ausnahme der .... enthalten sind, da kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der .... besteht (s. oben).

Bei der Preisgabe der einschlägigen Informationen hat die Beklagte zudem darauf zu achten, dass personenbezogene Daten geschützt werden. Zwar wurde von der Beklagten auch insoweit nicht einzelfallbezogen und substantiiert dargelegt, welche personenbezogenen Daten hier möglicherweise in den Abschlussberichten der Wirtschaftsprüfer für den streitgegenständlichen Zeitraum enthalten sind. Sofern personenbezogene Daten enthalten sein sollten, ergibt sich auch hier aus § 5 Abs. 1-3 IFG, dass mit Ausnahme der dem Grunde nach mitzuteilenden Formdaten des Abs. 3 eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und dem schutzwürdigen Interesse eines Dritten ausscheidet und die Beklagte die ihr obliegende Verschwiegenheit zu wahren hat (s. oben).

Dem teilweisen Anspruch auf Informationszugang steht hier auch dem Grunde nach nicht § 6 Satz 1 IFG entgegen. Zwar erlaubt § 53 Urhebergesetz der Behörde nicht, eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes herzustellen oder dies herstellen zu lassen (vgl. Jastrow/Schlatmann, § 6 Rdnr. 30). Die im Auftrag der .... erstellten Berichte der Wirtschaftsprüfer sind urheberrechtlich geschützte Werke, die auch nicht von der Behörde in Auftrag gegeben wurden. Der Urheberrechtsschutz steht jedoch nicht der bloßen Einsicht in die Berichte der Wirtschaftsprüfer entgegen, sondern lediglich der Anfertigung von Vervielfältigungen. Dem Kläger bleibt es auch unbenommen, sich handschriftliche Notizen zu den Inhalten der entsprechenden Dokumente zu machen.

§ 9 Abs. 3 IFG steht dem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht gleichfalls nicht entgegen (s. oben).
Auch § 7 Abs. 2 IFG steht hier dem eingeschränkten Anspruch auf Akteneinsicht in die Berichte der Wirtschaftsprüfer für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005 nicht entgegen. Von dem Akteneinsichtsrecht ausgenommen sind jene Aktenbestandteile, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, mit Ausnahme der ...., sowie jene Aktenbestandteile, die, sofern dies der Fall sein sollte, persönliche Daten Dritter enthalten (s. oben). Die entsprechende Beurteilung hat, wie oben ausgeführt, allein die Beklagte vorzunehmen. Da die sieben Prüfungsberichte insgesamt ca. 600 Seiten umfassen und ein weiterer Prüfungsbericht mit ca. 100 Seiten hinzukommt, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Gewährung eines teilweisen Akteneinsichtsanspruchs einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen würde, zumal die Anforderungen an die Schutzklausel des § 7 Abs. 2 IFG im Interesse der grundsätzlichen Informationsfreiheit nicht zu niedrig gestellt werden dürfen.

Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu c) beantragt hat, ihm Akteneinsicht in alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz der Beklagte zu den Jahresabschlüssen der .... für die Geschäftsjahre 1998 - 2005 zu gewähren, ist der Antrag ebenfalls im den sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Dem Informationszugangsanspruch steht die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG nicht entgegen (s. oben).
Darüber hinaus ist der Informationszugangsanspruch nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 WpHG bzw. § 9 KWG nur insoweit ausgeschlossen, als in den internen Stellungnahmen, Berichten und in der Korrespondenz der Beklagten zu den Jahresabschlüssen der .... für die Geschäftsjahre 1998 - 2005 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter mit Ausnahme der .... enthalten sind, da kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der .... besteht (s. oben).

Bei der Preisgabe der einschlägigen Informationen hat die Beklagte zudem darauf zu achten, dass personenbezogene Daten geschützt werden. Zwar wurde von der Beklagten auch insoweit nicht einzelfallbezogen und substantiiert dargelegt, welche personenbezogenen Daten hier möglicherweise in den Abschlussberichten der Wirtschaftsprüfer für den streitgegenständlichen Zeitraum enthalten sind. Sofern personenbezogene Daten enthalten sein sollten, ergibt sich auch hier aus § 5 Abs. 1 bis 3 IFG, dass mit Ausnahme der dem Grunde nach mitzuteilenden Formaldaten des Abs. 3 eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Klägers und dem schutzwürdigen Interesse eines Dritten ausscheidet und die Beklagte die ihr obliegende Verschwiegenheit zu wahren hat (s. oben).

§ 6 Satz 1 IFG steht dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 6 Satz 1 IFG der Urheberrechtsschutz es dem Kläger nur verwehrt, Vervielfältigungen anzufertigen, nicht jedoch sich handschriftliche Notizen zu dem Inhalt der entsprechenden Dokumente zu machen.

§ 9 Abs. 3 IFG steht dem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht gleichfalls nicht entgegen (s. oben).

Auch steht § 7 Abs. 2 IFG dem eingeschränkten Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf teilweise Akteneinsicht nur dann, wenn dies ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass hier ein Aktenbestand von ca. 2500 Seiten durchzusehen ist, um die geheimhaltungsbedürftigen Informationen herauszufiltern. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der .... hier nicht als zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind, so dass eine Durchsicht Seite für Seite nicht erforderlich sein dürfte. Auch vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich die Durchsicht des umfangreichen Aktenmaterials hier ohne unverhältnismäßigen Aufwand realisieren lässt.

Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu d) beantragt hat, ihm Akteneinsicht in alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben zu gewähren, die zwischen der Beklagten und/oder dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und der .... zwischen 1998 und dem 21.03.2000 geführt oder vereinbart wurden, ist die Klage in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

Dem Informationszugangsanspruch des Klägers steht zunächst nicht § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG entgegen (s. oben).
Ferner ist der Informationszugangsanspruch nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 WpHG bzw. § 9 KWG nur insoweit ausgeschlossen, als in den Unterlagen, Absprachen, Verträgen, Aktennotizen und Schreiben, die zwischen der Beklagte und/oder dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zwischen 1998 und dem 21.3.2000 geführt oder vereinbart wurden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter mit Ausnahme der .... enthalten sind, da kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der .... selbst besteht (s. oben).

Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte bei der Preisgabe der einschlägigen Informationen darauf zu achten, dass personenbezogene Daten, sofern sich solche in den Aktenbestandteilen befinden sollten, geschützt werden (s. oben).

Auch § 6 Satz 1 IFG steht dem teilweisen Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegen. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich aus dem Schutz geistigen Eigentums ein Verbot der Vervielfältigung sachverständiger Äußerungen bzw. Gutachten dritter natürlicher oder juristischer Personen ergeben kann (s. oben).

§ 9 Abs. 3 IFG steht dem Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht nicht entgegen (s. oben).

Das Gewähren des Informationszugangs in dem tenorierten Umfang ist nach Überzeugung der Kammer auch ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich.

Zwar haben die zu sichtenden Vorgänge einen Umfang von ca. 2500 Seiten. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der .... nicht als zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen sind, so dass eine Durchsicht Seite für Seite nicht erforderlich sein dürfte und der Aufwand nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu e) beantragt hat, ihm Akteneinsicht in alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben die zwischen der Beklagten und der britischen Aufsichtsbehörde FSA erstellt, geführt oder vereinbart wurden und den Broker .... und das von der .... dort fiktiv geführte Konto M 2540 betreffend zu gewähren, ist die Klage abzuweisen. Insoweit ist der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 26.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.10.2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht kein Informationszugangsanspruch nach § 1 IFG zu, soweit er Akteneinsicht in alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben begehrt, die zwischen der Beklagten und der britischen Aufsichtsbehörde FSA erstellt, geführt oder vereinbart wurden und den Broker .... und das von der .... dort fiktiv geführte Konto M 2540 betreffen.

Dabei kann hier dahinstehen, ob der Anspruch nach § 3 Nr. 1a IFG ausgeschlossen ist, weil die Bekanntgabe des Inhalts der Behördenakten insoweit, als dort der Schriftverkehr zwischen der FSA und der Beklagten enthalten ist, nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben könnte. Hier ist zunächst fraglich, ob § 3 Nr. 1 a IFG überhaupt einschlägig ist. Geschützt werden sollen - nach der Gesetzesbegründung - die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Typischerweise erfasst davon sind Fragen im Bereich des Auswärtigen Amtes. Allerdings können auch andere, insbesondere oberste Bundesbehörden internationale Belange geltend machen (vgl. Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr. 24). Da es sich bei der Beklagten um eine obere Bundesbehörde handelt, wäre sie danach vom Schutzbereich des § 3 Nr. 1 IFG nicht erfasst. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da der Anspruch auf Informationszugang hier nach § 3 Abs. 4 IFG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 8 KWG ausgeschlossen ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 8 KWG dürfen Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stelle, die diese Informationen mitgeteilt hat und nur für solche Zwecke, denen diese Stelle zugestimmt hat, weiter gegeben werden. Diese Beschränkung beruht auf der Vorgabe von Art. 25 Abs. 8 Unterabschnitt 2 und 3 der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (vgl. hierzu: Beck/Samm, § 9 Rdnr. 74). Der Schriftverkehr mit der FSA enthält Informationen aus einem ausländischen Staat. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Information wurde durch die FSA nicht erteilt, so dass eine Weitergabe nach § 9 Abs. 1 Satz 8 KWG unzulässig ist.

Auch nach § 7 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 5 WpHG dürfen die von ausländischen Stellen empfangenen Informationen nur zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben nach § 7 Abs. 2 WpHG offenbart oder verwendet werden. Die Beklagte darf diese Informationen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 WpHG nur den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen der Börsen mitteilen. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 7 Abs. 4 Satz 5 WpHG unzulässig.

Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die im Hauptantrag bezeichneten Dokumente ohne Angabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu gewähren, war dies bereits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Hauptantrags (s. oben).
Soweit der Kläger mit seinem weiteren Hilfsantrag beantragt hat, ihm in die im Hauptantrag bezeichneten Dokumente soweit Einsicht zu gewähren, dass eine Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Information nicht stattfindet und im übrigen Auskunft zu gewähren, war dies ebenfalls Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Hauptantrages.

Soweit der Kläger mit seinem weiteren Hilfsantrag begehrt, ihm über die geheimhaltungsbedürftigen Informationen Auskunft zu erteilen, so ist der Antrag unbegründet. Soweit in den Unterlagen neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der .... Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter oder personenbezogene Daten enthalten sind, besteht kein Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (s. oben). Insoweit ist auch ein Anspruch auf Auskunftserteilung ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Kosten des Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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