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Wirtschaftsrecht
19.01.2009
Wirtschaftsrecht
: Auskunftspflicht der BaFin nach IFG

VG Frankfurt, Urteil vom 23.1.2008 - 7 E 3280/06

SACHVERHALT

Die Beteiligten streiten um die Erteilung bestimmter Informationen, die der Beklagten im Zusammenhang mit dem Einstieg der Beigeladenen bei der Volkswagen AG im September 2005 vorliegen.

Mit Schreiben vom 01.02.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf §§ 1 und 7 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) die Beantwortung folgender Fragen.

„I. Führt die BaFin ein Verfahren gegen Porsche und/oder Volkswagen wegen

   - Verstoß gegen Insiderhandelsverbote,

    - Verstoß gegen Publizitätsvorschriften?

II.  Soweit die Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden:

                   - An welche Staatsanwaltschaften?

                   - Zu welchen Aktenzeichen?

                III. Welchen Sachstand haben diese Verfahren erreicht (Einstellungen mit/ohne
     Auflagen, Verurteilungen, etc.)?"

Darüber hinaus beantragte die Klägerin Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung einer vollständigen Kopie der Verfahrensakte bzw. Verfahrensakten. Über den Antrag der Klägerin hat die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2006 wie folgt entschieden:

„I. Dem Antrag auf Auskunft, ob bei der BaFin gegen die Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG und/oder die Volkswagen AG Verfahren wegen Verstoßes gegen Insiderhandelsverbote bzw. Verstoßes gegen Publizitätsvorschriften laufen, wird hinsichtlich der Benennung nachfolgenden Aktenzeichens stattgegeben:
Das Aktenzeichen des derzeit noch laufenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens wegen Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten nach § 15 Abs. 2 WpHG der Dr. Ing. h. c. Porsche AG im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb bei der Volkswagen AG lautet: WA 22 - W 2315 - 40001202 - 2005/0001

II. Dem Antrag auf Auskunft, ob solche Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurden, wird teilweise stattgegeben:

Das unter I. bezeichnete Verfahren dauert noch an.

III. Soweit der Antrag auf darüber hinaus gehenden Informationszugang gerichtet ist, wird der Antrag im Übrigen abgelehnt."

Zur Begründung wird in dem Bescheid ausgeführt, dass sich ein Anspruch der Klägerin auf Mitteilung nach Nr. I. aus § 1 IFG ergebe. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft, ob sonstige, nicht öffentlich bekannte Verfahren im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb der Beigeladenen, der Porsche AG (jetzt Porsche Automobil Holding SE), an der Volkswagen AG bei der Beklagten geführt werden, bestehe nicht. Soweit der Informationsanspruch der Klägerin abgelehnt worden sei, ergebe sich dies aus § 3 Nr. 4, 1 IFG i. V. m. § 8 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und der daraus folgenden Verschwiegenheitsverpflichtung. Nach dieser Vorschrift sei es den bei der Beklagten Beschäftigten untersagt, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach dem Wertpapierhandelsgesetzes Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten. Die von der Klägerin begehrten Informationen unterfielen der Verschwiegenheitspflicht des § 8 WpHG.  Die Geheimhaltung dieser Tatsachen liege auch im Interesse der jeweiligen Betroffenen. Eine Offenbarung entsprechend der beantragten Informationen wäre unbefugt, da keinerlei Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien. § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 WpHG sehe lediglich vor, dass bestimmte Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder die für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichte weitergegeben werden dürfen, sowie an Stellen, die mit der Überwachung von Börsen oder ähnlicher Märkte beschäftigt sind, soweit diese Stellen die Information zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Auch diese Stellen unterlägen einer Verschwiegenheitspflicht und sie dürften Informationen nur zur Erfüllung der eigenen Aufgaben nutzen. Die Weitergabe von Informationen an Dritte sei jedoch ausgeschlossen.

Darüber hinaus ergebe sich aus dem Täterbegriff des Strafrechts, dass Täter eines Verstoßes gegen das Insiderhandelsverbot ausschließlich natürliche Personen sein könnten. Daher richteten sich Untersuchungen der Beklagten ebenfalls ausschließlich gegen natürliche Personen. Im Hinblick darauf sei eine Auskunft, ob gegen Unternehmen seitens der Beklagten Untersuchungen wegen des Verdachts verbotenen Insiderhandels angestrengt werden, schon tatsächlich nicht möglich.

Darüber hinaus führt die Beklagte an, dass das unter Nr. I. angeführte Verfahren noch
fortdauere und eine Entscheidung darüber, ob gegebenenfalls eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolge, noch nicht getroffen worden sei. Mit Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sei die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens und insoweit allein zuständig für einen Informationsanspruch.

Schließlich bestehe ein Anspruch auf die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung einer Kopie der Vorgangsakten nicht. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich nicht aus § 1 IFG. Zwar werde der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich von § 1 IFG erfasst. Dieser sei aber unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG abzulehnen. Das unter Nr. I. bezeichnete Verwaltungsverfahren diene der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung der Fachreferate hinsichtlich der Würdigung der betroffenen Vorgänge. Durch die Gewährung von Akteneinsicht bestehe die Gefahr, dass der Erfolg der noch zu treffenden Entscheidung vereitelt würde.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2006 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und diesen mit Schreiben vom 19.04.2006 im Einzelnen begründet. Die Klägerin führt unter anderem aus, dass sich ihr Auskunftsanspruch selbstverständlich auf die Mitarbeiter der Beigeladenen bzw. der Volkswagen AG beziehe, da in der Tat nur diese gegebenenfalls Täter eines Verstoßes gegen Insiderhandelsverbote und/oder Publizitätsvorschriften sein könnten. Die in dem angegriffenen Bescheid aufgenommenen Ausführungen zum Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 3 Nr. 1 Alt. 1 IFG i. V. m. § 8 WpHG seien im Übrigen in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die in § 8 WpHG enthaltene Verschwiegenheitspflicht und das damit zusammenhängende Verwertungsverbot richte sich an die bei der Beklagten Beschäftigten sowie durch sie beauftragten Personen und an andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den Tatsachen erhielten sowie teilweise auch an die bei anderen Stellen beschäftigten Personen. Somit wende sich diese Norm ausdrücklich an natürliche Personen. Demgegenüber werde der Informationsanspruch nicht gegenüber natürlichen Personen geltend gemacht, sondern  gegenüber der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts.

Im Übrigen lägen aber die Voraussetzungen des § 8 WpHG nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der beantragten Informationserteilung Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betroffen sein könnten. Zudem seien die Anträge vom 01.02.2006 nicht auf die Offenbarung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der Beigeladenen und/oder der Volkswagen AG gerichtet gewesen, sondern auf die Mitteilung, ob die Beklagte gegen die beiden Unternehmen Verfahren wegen eventueller Verstöße gegen Insiderhandelsverbote und/oder Publizitätsvorschriften führt. Diese Fragen könnten jedoch beantwortet werden, ohne dass Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen offenbart würden. Entsprechendes gelte für die beantragte Gewährung von Akteneinsicht, die im Übrigen auch eingeschränkt erteilt werden könnte.

Zudem sei es unerheblich, dass der geltende Informationsanspruch gegebenenfalls darauf gerichtet sei, Auskünfte zu erhalten, um zivilrechtliche Ansprüche zu verfolgen und um entsprechende Auskünfte in einen Zivilprozess einzuführen. Die Klägerin untermauert diesen Vortrag mit einer auszugsweise vorgelegen gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg, vom 11.12.2005, die er im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. erstellt hatte.

Mit Bescheid vom 27.07.2006 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen, ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt und eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 30 € festgesetzt.

Im vorletzten Absatz des Tatbestandes des Widerspruchsbescheids (S. 3) teilt die Beklagte der Klägerin mit:

„Nunmehr hat sich der Sachverhalt insoweit weiterentwickelt, als das Verfahren gegen die Porsche AG mangels festgestellter Verstöße gegen Publizitätsvorschriften eingestellt wurde. Eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgte somit nicht."

Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führt die Beklagte im Einzelnen in dem Widerspruchsbescheid aus:

Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Informationen ergebe sich bereits aufgrund der Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG nicht. Ein Bekanntwerden der begehrten Informationen hätte nämlich nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Beklagten als Finanzaufsichtsbehörde zur Folge. Es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass das Schutzgut Aufsichtstätigkeit in der Zukunft nachteilig beeinträchtigt werde, wenn die begehrten Auskünfte erteilt würden. Die Beklagte sei darauf angewiesen, vertrauliche Informationen von den Instituten oder von dritter Seite zu erhalten. Sofern die Beklagte entsprechend sensible geschäftsbezogene Informationen preisgeben müsste, könne sie den ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht mehr in vollem Umfang nachkommen.

Darüber hinaus stehe § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG der beantragten Informationserteilung entgegen. Diese Norm richte sich nicht nur an die einzelnen Beschäftigten der Beklagten, sondern sie gelte auch für die Beklagte selbst. Gesetzes-systematische Gründe stünden dem nicht entgegen. Im Übrigen entspreche dies auch der herrschenden Kommentarmeinung.

Ferner würden im Falle einer vollumfänglichen Stattgabe des Antrags der Kläger unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenbart. Eine entsprechende Offenbarung untersage jedoch § 8 WpHG. Da eine Geheimhaltungspflicht der Beklagten nach § 3 Nr. 4 IFG bestehe, könne es nicht zu einer Interessenabwägung im Sinne des § 5 IFG kommen.

§ 8 WpHG verbiete es, die Befugnis zur Offenbarung von Informationen aus einem im Einzelfall bestehenden Individualinteresse herzuleiten. Diese Verschwiegenheitspflicht gelte insbesondere gegenüber Personen, denen es um die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gehe. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 8 WpHG. Die Tätigkeit der Beklagten liege auch ausschließlich im öffentlichen Interesse, wie dies unter anderem der BGH in seinem Urteil vom 20.01.2005 (III ZR 48/01) entschieden habe.

Ein Anspruch auf Informationserteilung und Akteneinsicht ergebe sich auch nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, da die Klägerin nicht Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 13 VwVfG sei.

Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auf Informationserteilung und Akteneinsicht auch nicht aus dem allgemeinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht. Dieser Anspruch müsse ohnehin zurücktreten, soweit der Anwendungsbereich des IFG berührt sei.

Schließlich komme auch eine Stattgabe des Antrags in teilweiser Form nicht in Betracht. Einem solchen Anspruch stünden die Ausschlusstatbestände der §§ 9 Abs. 3 IFG und § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG entgegen. Handele es sich um öffentlich zugängliche Informationen, sei es Angelegenheit der Klägerin, sich diese selbst zu beschaffen.

Soweit die Verschwiegenheitspflicht einer teilweisen Informationserteilung nicht entgegenstehe, sei der entsprechende Auskunftsanspruch gleichwohl nicht gegeben, da ein entsprechender Informationszugang nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Eine Selektierung der nicht den Ausschlussgründen unterliegenden Teile von dem unzugänglichen Akteninhalt wäre nur mit hohem zeitlichen Aufwand durchführbar und damit im Ergebnis unverhältnismäßig.

Die Klägerin hat am 21.08.2006 Klage erhoben, die zunächst unter dem Az.: 1 E 3280/06 geführt wurde. Aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit Wirkung zum 01.01.2007 ist dieses Verfahren auf die 7. Kammer übergegangen und wird seitdem unter dem Az.: 7 E 3280/06(V) fortgeführt.

Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage zunächst auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2006 trägt sie ergänzend vor, dass die Beklagte in den von ihr erlassenen Bescheiden nicht dargelegt habe, welche konkreten nachteiligen Auswirkungen das Bekanntwerden der begehrten Informationen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Beklagten im streitgegenständlichen Fall haben könnte. Unter Verweis auf ein beigefügtes Schreiben des beigeladenen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 30.11.2006 führt die Klägerin aus, dass eine pauschale Behauptung von angeblich nachteiligen Auswirkungen auf ihre Arbeit nicht ausreiche, um die begehrte Auskunft zu verweigern. Dasselbe gelte für die Einlassung der Beklagten zur angeblichen Gefahr des Ausforschens von Mitkonkurrenten durch die Gewährung der beantragten Informationen. Darüber hinaus gehe die Beklagte fälschlicherweise davon aus, dass eine Abwägung bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 3 IFG nicht stattzufinden habe. Im Übrigen sei es auch möglich und zumutbar, Informationsanspruch wie Akteneinsicht auf bestimmte Aspekte zu beschränken. Dies bedürfe jedoch einer nachprüfbaren Begründung. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG berufen. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG sei ausschließlich personenbezogen formuliert und richte sich nicht an die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts. Darüber hinaus habe jedoch die Beklagte auch nicht dargelegt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 8 WpHG oder 9 KWG erfüllt sind.

Mit weiterem Schriftsatz vom 14.02.2007 führt die Klägerin aus, dass der überwiegende Teil ihrer Anfragen von der Beklagten nicht antragsgemäß beantwortet worden sei. So habe diese keine Angaben zum Inhalt des gegen die Beigeladene zu 1. eingeleiteten Verfahrens gemacht. Darüber hinaus träfen die Ausführungen der Beklagten nicht zu, dass der Klägerin antragsgemäß mitgeteilt worden sei, gegen Mitarbeiter der Volkswagen AG und der Porsche AG werde ein Verfahren wegen Verstoßes gegen Insiderhandel nicht geführt. Es sei weder eine Auskunft über den Sachstand noch über den Inhalt gegeben worden. Es sei einzig Auskunft hinsichtlich der Frage, ob ein Verfahren hinsichtlich der Porsche AG wegen Verstoßes gegen Ad- hoc- Publizitätspflichten geführt werde, erteilt worden. Ferner führt die Klägerin aus, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten ein Bekanntwerden der begehrten Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben könne. Der Beklagten stünden unter anderem nach dem Wertpapierhandelsgesetz hinreichende Instrumentarien zur Verfügung, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und diese sei daher nicht von freiwilligen und überobligatorischen Informationen der Marktteilnehmer abhängig.

Sinn und Zweck des Informationszugangsanspruchs gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sei es gerade, dass eine öffentliche Kontrolle der Beklagten als Aufsichtsbehörde ermöglicht werde. Damit sei es unvereinbar, dass die Beklagte unter Berufung auf § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG es ablehnen könnte, eine beantragte Information zu verweigern, nur weil ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben dadurch erschwert würden. Die von der Klägerin begehrte Informationen darüber, ob die Volkswagen AG Gegenstand eines Verfahrens möglicher Verstöße gegen Publizitätsvorschriften ist, stelle keine Information dar, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkung auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten haben könne. Durch eine solche Information werde der Kontroll- und Aufsichtszweck der Beklagten nicht gefährdet. Darüber hinaus führt die Klägerin an, dass Adressat des Ausschlusses des Informationsanspruches in § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG allein der jeweilige Informationspflichtige sei, nicht aber eine dritte Person, da ansonsten das gesetzgeberische Ziel des in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ausformulierten Informationszugangsanspruchs vereitelt werde.

Schließlich richte sich das Akteneinsichtsbegehren der Klägerin nur auf die seitens der Beklagten untersuchten Verstöße gegen die Publizitätspflichten und Insiderhandelsverbote der zu beaufsichtigenden Unternehmen und in diesem Zusammenhang auf Akteneinsicht betreffend eines eventuellen Verfahrens der Beklagten gegen die Porsche AG und die Volkswagen AG wegen Verstoßes gegen Publizitätspflichten und Insiderhandelsverbot.

Schließlich ergänzt die Klägerin ihr Vorbringen zu § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz  1 WpHG. Soweit ein berechtigter Informationszugangsanspruch geltend gemacht werde, erfolge die Weitergabe entsprechender Informationen an Dritte nicht unbefugt, so dass insoweit § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG nicht einschlägig sei. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung liege nicht vor. Vielmehr würden von der Beklagten entsprechende Informationen über Inhalt und Stand von Verfahren unter anderem gegen die Beigeladene im berechtigten öffentlichen Interesse eingeholt und dort vorgehalten.

Mit weiteren Schriftsätzen ergänzt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen.

Die Klägerin beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 01.03.2006 in der Fassung des Widerspruchs- und Gebührenbescheides vom 27.07.2006 wird aufgehoben, soweit er den Antrag der Klägerin vom 01.02.2006 zurückweist.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Auskunft zu geben über den Inhalt des Verfahrens gegen die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten nach § 15 Abs. 1 WpHG im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb bei der Volkswagen AG zum Geschäftszeichen: WA 22-W 2315-40001202-2005/0001.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin insoweit uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren.

Die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren werden für notwendig erklärt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte weist zunächst darauf hin, dass der Klägerin antragsgemäß mitgeteilt worden sei, dass gegen die Volkswagen AG und gegen die Porsche AG Verfahren wegen Verstoßes gegen Insiderhandel nicht geführt würden. Anders als staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren richteten sich die Untersuchungen der Beklagten nicht gegen bestimmte juristische oder natürliche Personen. Lediglich die Anfragen der Klägerin in Bezug auf Auskunft über etwaige Untersuchungsverfahren gegen die Volkswagen AG im Zusammenhang mit möglichen Ad-hoc-Publizitätspflichten sowie die Einsicht in die Akten der Beklagten in Sachen eventueller Publizitätsverstöße der Porsche AG und/oder der VW AG seien letztlich abschlägig beschieden worden.

Die Beklagte ergänzt und vertieft ihr Vorbringen, dass die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG gegeben seien. Sie führt im Einzelnen nochmals aus, warum das Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben haben würde. Darüber hinaus stellt die Beklagte nochmals umfassend dar, warum § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG der begehrten Informationserteilung entgegenstehe. Eine partielle Akteneinsicht sei zu verweigern, da diese mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden sei.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dass der von der Klägerin klageweise geltend gemachte Informationsanspruch nicht besteht. Sie unterstützt insoweit das Vorbringen der Beklagten und teilt die Ansicht, dass das Bekanntwerden der begehrten zusätzlichen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Beklagten haben könne und insoweit der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG gegeben sei. Zudem unterfielen die begehrten Informationen der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten nach § 8 Abs. 1 WpHG. Des Weiteren handele es sich bei den begehrten Informationen um Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.05.2006 bekräftigt die Beigeladene zu 1) ihr Vorbringen im Verfahren.

Der Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.

Er verweist darauf, dass im Rahmen des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG von der jeweiligen Finanz-, Wettbewerbs- bzw. Regulierungsbehörde in jedem Einzelfall darzulegen sei, worin konkret die nachteilige Auswirkung auf ihre Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben liegen könnte, wenn die begehrte Information bekannt wird. Das IFG verfolge zudem das Ziel, gerade auch im Bereich wohlwollenden Zusammenwirkens Transparenz zu bringen. In Bezug auf die von der Beklagten geltend gemachte Verschwiegenheitspflicht nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 Abs. 1 WpHG vertritt der Beigeladene zu 2) die Ansicht, dass es sich bei dieser nicht um ein besonderes Amtsgeheimnis, das einem Informationszugang entgegenstehe, handele, sondern lediglich um eine Konkretisierung der allgemeinen dienstlichen Verschwiegenheitspflicht. Daher erfolge eine Offenbarung von Informationen nicht unbefugt im Sinne des § 8 WpHG, sofern nach dem IFG ein Anspruch auf Informationszugang besteht. Ob und wieweit im Einzelfall Belange Dritter zu schützen seien, beurteile sich nach §§ 5 und 6 IFG. Sofern man die von dem Beigeladenen zu 2) vertretene Rechtsansicht nicht teile, sei es Aufgabe der Beklagten, im Einzelnen darzulegen, inwieweit die konkret begehrten Informationen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 WpHG erfüllen. In diesem Zusammenhang sei dann auch zu prüfen, inwiefern das betroffene Unternehmen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der fraglichen Tatsachen habe. Soweit Teile der begehrten Information Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sei stets die Möglichkeit eines zumindest teilweisen Informationszugangs nach § 7 Abs. 2 IFG zu prüfen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten zum Antragsverfahren vorgelegten Behördenakten  (2 Hefter) verwiesen.

AUS DEN GRÜNDEN

Aus dem Umstand, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 21.8.2006 unter Nr. 2 ursprünglich beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Auskunft zu geben über Inhalt und Stand des Verfahrens gegen die Beigeladene zu 1), und nunmehr mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag lediglich Auskunft über den Inhalt des genannten Verfahrens begehrt, folgt nicht, dass hinsichtlich der Frage nach dem Stand des Verfahrens die Klage gemäß § 92 VwGO  teilweise zurückgenommen worden ist und dementsprechend das Verfahren zum Teil deklaratorisch einzustellen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine sachdienliche Beschränkung und Klarstellung des Klagebegehrens, nachdem die Beklagte in dem mit der Klage angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 27.7.2007 auf S. 3, Abs. 5, mitgeteilt hatte, dass „das Verfahren gegen die Porsche AG mangels festgestellter Verstöße gegen Publizitätsvorschriften eingestellte wurde" und eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft nicht erfolgte. Diese Beschränkung des klägerischen Begehrens beinhaltet auch keine Klageänderung i.S. des § 91 VwGO.

Die so verstandene Klage ist zulässig.

Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722; - Informationsfreiheitsgesetz - IFG) in statthafter Weise als Verpflichtungsklage erhoben worden. Das nach  § 9 Abs. 4 S. 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren entsprechend den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung wurde durchgeführt. Die Klageerhebung erfolgte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27.7.2006  (§ 74 VwGO).

Die Klage ist auch im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen abzuweisen.

Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihr Auskunft über den Inhalt des Verfahrens gegen die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG wegen Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten nach § 15 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb bei der Volkswagen AG zum Geschäftszeichen: WA 22-W 2315-40001202-2005/0001 zu erteilen und ihr Akteneinsicht in den unter dem genannten Geschäftszeichen geführten Vorgang zu gewähren. Hingegen ist die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin beantragt hat, ihr uneingeschränkt Akteneinsicht in die entsprechenden Behördenakten zu gewähren.

Der Klägerin steht ein Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten zu, von dieser Auskunft über den Inhalt des von ihr unter dem genannten Geschäftszeichen geführten Verfahrens gegen die Beigeladene zu 1) wegen des Verdachts des Verstoßes gegen Pflichten nach
§ 15 Abs. 1 WpHG im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb bei der Volkswagen AG  zu erhalten. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, S.7 zu § 1 Abs. 1; Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz vom 21.11.2005 - V 5a - 130250 -, GMBl. 2005 S. 1346; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 4 ff.;). Insbesondere besteht dieser, ohne dass - wie z.B. von § 29 Abs. 1 VwVfG für die Akteneinsicht bei Behörden gefordert - ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend zu machen ist (BT-Drucksache 15/4493, S. 6 zur Zielsetzung des Gesetzes).

Dieser Zugangsanspruch zu amtlichen Informationen umfasst gemäß § 2 Nr. 1 IFG „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung".  Lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, werden dieser Norm zufolge nicht von dem Zugangsanspruch erfasst.

Der dem Grunde nach voraussetzungslose Informationszugangsanspruch besteht jedoch nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (vgl. dazu auch Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 27). In § 3 IFG sind bestimmte Fallkonstellationen geregelt, in denen der Informationszugang von einer Behörde des Bundes oder einer mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betrauten anderen Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG) verweigert werden darf. Weitere Ausnahmevorschriften enthalten die §§ 4 bis 6 IFG.

§ 3 IFG regelt Ausnahmen vom Zugang zu Informationen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und zudem obliegt es der um Information ersuchten Behörde darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren ist (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 9 linke Spalte; Roth, in Berger u.a.,  § 3 Rdnr. 17; Rossi, § 3 Rdnr. 2; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 4). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es denkgesetzlich nicht zwingend geboten ist, das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel nach rein quantitativen Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine qualitative Betrachtung zu erfolgen, die es nicht von vornherein ausschließt, dass sogar in der Mehrzahl der Fälle eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommen kann (vgl. zur vergleichbaren Problematik im Ausländerrecht BVerwG, Urt. v. 23.102007 - 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326 Rdnr. 26).

Die Voraussetzungen, um der Klägerin die von ihr begehrten Informationen vollständig vorzuenthalten, sind nicht erfüllt. Die für das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 3 IFG allein darlegungspflichtige Beklagte hat dem Gericht nicht die gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit vermitteln können, um der Klägerin in berechtigter Weise den Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zu verwehren.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Der Beklagten sind entsprechende Aufgaben gesetzlich übertragen worden. Ihr sind in einer Reihe von Gesetzen zum einen die Aufsicht über den Finanzmarkt und die Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum anderen bestimmte der Aufgabenübertragung dienende Eingriffsbefugnisse eingeräumt worden, wie dies u.a. im Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz, Wertpapierprospektgesetz, Investmentgesetz etc. erfolgt ist.

Nach § 4 Abs. 1 des im vorliegenden Verfahren einschlägigen Gesetzes über den Wertpapierhandel vom 9.9.1998 (BGBl. I S. 2708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (BGBl. I S. 3198) - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) - übt die Beklagte die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus (S. 1). Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit Finanzinstrumenten oder von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können (S. 2). Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern (S. 3).

Gemäß § 4 Abs. 2 WpHG überwacht die Beklagte die Einhaltung der Verbote und Gebote dieses Gesetzes und kann Anordnungen treffen, die zu ihrer Durchsetzung geeignet und erforderlich sind (S. 1). Zudem kann sie den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten vorübergehend untersagen oder die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden, anordnen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote des Wertpapierhandelsgesetzes oder zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach Abs. 1 geboten ist (S. 2).

Darüber hinaus ist die Beklagte gemäß § 4 Abs. 3 WpHG befugt, von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien zu verlangen sowie Personen zu laden und zu vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist (S. 1). In diesem Zusammenhang kann sie insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Finanzinstrumenten sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen (S. 2), wobei gesetzliche Auskunfts- oder Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben (S. 3).

Schließlich sind der Beklagten bestimmte Betretensrechte eingeräumt worden (§ 4 Abs. 4 WpHG). Zudem ist sie verpflichtet, Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 WpHG begründen, unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen (§ 4 Abs. 5 S. 1 WpHG). Darüber hinaus räumt das Wertpapierhandelsgesetz der Beklagten weitere Rechte ein, um die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können.

Zudem gehört es auch zu den von der Beklagten - wie auch jeder in § 1 Abs. 1 IFG genannten Behörde des Bundes oder von dieser beauftragten Stelle - wahrzunehmenden Aufgaben, dem sich im Einzelfall aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG ergebenden Informationszugangsanspruch vorbehaltlich vorliegender Ausnahmen nach §§ 3 bis 6 IFG nachzukommen.

Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens stimmen darin überein, dass § 3 Nr. 1 Buchstabe d) IFG keine allumfassende Bereichsausnahme u.a. für den Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht enthält, wie dies ausnahmsweise für die Nachrichtendienste sowie die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben i.S. des § 10 Nr. 3 Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen, in § 3 Nr. 8 IFG geregelt ist (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 12; vgl. dazu auch Rossi, § 3 Rdnr. 62; Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr 112 ff.; krit. dazu Roth, In: Berger u.a., § 3 Rdnr. 149 f.; vgl. demgegenüber z.B. zur Bereichsausnahme für die Eidgenössische Bankenkommission bzw. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht der Schweiz Art. 2 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17.12.2004; dazu Brunner/Mader (Hrsg.), Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 2 Rdnr. 56 ff.).

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte durch die von der Klägerin begehrten Informationen konkret in der Erfüllung der ihr nach § 4 WpHG übertragenen Aufgaben eingeschränkt werden könnte. Dies wird von der Beklagten auch so nicht behauptet. Sie räumt ein, dass sie in den ihr vom  Wertpapierhandelsgesetz eingeräumten Befugnissen, Auskunfts- und Vorlageersuchen durch das Gewähren eines Informationszugangs nach
§ 1 Abs. 1 IFG  nicht beschnitten wird. Sie verweist jedoch auf die Aufsichtspraxis, wonach die Beklagte trotz der gesetzlichen Informationspflichten und der Befugnis zum Erlass von Auskunfts- und Vorlageersuchen auch auf die freiwillige Kooperationsbereitschaft der Marktteilnehmer und dritter Personen angewiesen sei, um eine wirkungsvolle Aufsichtstätigkeit zu gewährleisten. Grundlage hierfür seien „freiwillig erteilte und überobligatorische Informationen". Gerade im Bereich der Verfolgung von Verstößen gegen Publizitätspflichten sei die Beklagte vor allem auf Hinweise und Auskünfte aus dem Bereich und Umkreis der jeweiligen Unternehmen angewiesen und diese Kooperationsbereitschaft habe der Gesetzgeber des Wertpapierhandelsgesetzes gewünscht und auch schützen wollen, wie sich aus der Bundestags-Drucksache 12/6679, S. 42, ergebe (Klageerwiderung der Beklagten vom 22.1.2007, S. 6 zweiter Absatz = Bl. 98 der Gerichtsakte). In der Tat wird dort die Einführung der Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG u.a. damit begründet, dass diese unabweisbar sei, „um das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis und eine entsprechende Kooperationsbereitschaft insbesondere bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Insiderverbot sicherzustellen".

Die Kammer bestreitet nicht, dass eine wie auch immer geartete auf vertraulicher Basis gestaltete freiwillige Zusammenarbeit der im Bereich der Finanzdienstleistungen Tätigen geeignet ist, die Aufsichtstätigkeit der Beklagten zu erleichtern, und auch vom Gesetzgeber des Wertpapierhandelsgesetzes positiv bewertet worden ist. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der 15. Deutsche Bundestag mit dem Verabschieden des Informationsfreiheitsgesetzes und in Kenntnis u.a. der der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen hat. Vielmehr hat er die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 6 IFG vorgesehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und auch privater Interessen  für ausreichend erachtet, um u.a. die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu erhalten.

Darüber hinaus würde mit einem Verweis auf die nach Ansicht der Beklagten gebotene freiwillige Kooperationsbereitschaft, die zu schützen und daher vom Informationszugangsanspruch auszunehmen sei, die Wahrnehmung dieses in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten Rechts in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise erschwert werden. Denn letzten Endes bliebe es in der abschließenden Entscheidungsgewalt der Beklagten, über den jedermann zustehenden Informationszugangsanspruch zu befinden. Hinzu kommt, dass in einem solchen Fall die Beklagte auf Grund ihres spezifischen Erfahrungswissens eine wertende Betrachtung vornehmen würde und sich auf einen möglicherweise sogar gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglichen Beurteilungsspielraum zurückziehen könnte. Dies ist jedoch nicht die Intention des Informationsfreiheitsgesetzes. Im Übrigen bieten die §§ 5 und 6 IFG hinreichende Vorkehrungen, um eine vertrauensvolle Kooperation der Beklagten mit im Finanzsektor Tätigen zu gewährleisten.

Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass § 3 Nr. 7 IFG ausdrücklich einen Anspruch auf Informationszugang ausschließt, wenn Informationen vertraulich erhoben oder übermittelt worden sind, soweit das Interesse des Dritten  an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.

Von der Beklagten ist auch nicht in überzeugender Weise dargetan, inwieweit sich im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der von der Klägerin begehrten Informationen geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken. Insbesondere erscheint dies in Anbetracht des vergleichsweise geringen Aktenumfangs von ca. 150 bis 200 Seiten (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 23.1.2008, S. 3) nicht nachvollziehbar, zumal in dem einschlägigen Behördenvorgang nach Angaben der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden Beauftragten der Beklagten auch allgemein bekannte Informationen enthalten sein sollen. Die Beklagte hätte daher substantiiert darlegen müssen, welche Akteninhalte aus welchen Gründen zwingend nicht freigegeben werden können. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten reicht demgegenüber nicht aus, um der Klägerin den beantragten Informationszugang zu verwehren.

Dem von der Klägerin geltend gemachten Informationszugangsanspruch steht jedenfalls dem Grunde nach auch nicht § 3 Nr. 4 IFG entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information  einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder  Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beklagte auf § 8 Abs. 1 WpHG. Nach dieser Vorschrift  dürfen die bei der Beklagten Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 3 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (S. 1). Nach Satz 3 dieser Vorschrift liegt ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten i.S. des Satzes 1 insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an  Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte (Nr. 1), an  kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Finanzmärkten oder Finanzdienstleistern betrauten Stellen sowie von diesen beauftragten Personen (Nr. 2), an Zentralbanken, das Europäische System der Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind (Nr. 3) sowie an mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befasste Stellen (Nr. 4), soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Entgegen dem klägerischen Vorbringen richtet sich die in § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG geregelte Verschwiegenheitspflicht nicht nur an die bei der Beklagten beschäftigten natürlichen oder an die von ihr beauftragten Personen. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck dieser Regelung, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auch an die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22.4.2002, BGBl. I S. 1310) selbst richtet. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum Bedienstete der genannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollen, nicht aber die Behörde selbst (vgl. nur Dreyling, in: Assmann/Schneider (Hrsg.), Wertpapierhandelsgesetz, 4. Aufl. 2006, § 8 Rdnr. 4; Beck, in:  Schwark (Hrsg.), Kapitalmarktrechts-Kommentar, 2004, § 8 WpHG Rdnr. 4; ebenso zu § 9 KWG Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), Kreditwesengesetz, 2. Aufl. 2004, § 9 Rdnr. 3). Dafür spricht bereits die Amtliche Begründung zu § 8 WpHG, in der zu Abs. 1 Satz 3 ausgeführt wird, dass das „Bundesaufsichtsamt" mit anderen Stellen und Personen zusammenarbeiten darf, die in die deutsche Wertpapierhandelsaufsicht einbezogen sind und auf deren Hilfe das Bundesaufsichtsamt zur eigenen Aufgabenerfüllung zurückgreifen muss oder die selbst für ihre Aufgabenerfüllung auf Informationen des Bundesaufsichtsamtes angewiesen sind (vgl. BT-Drucksache 12/6679,
S. 42 f.). Da diese Personen und Stellen selbst der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, bestehe keine Gefahr der Verletzung der Schweigepflicht (vgl. BT-Drucksache 12/6679, S. 43). Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zum Wertpapierhandelsgesetz sind dahingehend zu verstehen, dass es für selbstverständlich erachtet wird, die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (vormals das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen) als Adressatin der Verschwiegenheitspflicht anzusehen. Hierfür sprechen schließlich auch die einschlägigen Ausführungen zu dem in § 8 Abs. 2 WpHG enthaltenen besonderen Verwertungsverbot, wonach von der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit erlangte steuerrechtlich relevante Informationen nur unter stark eingeschränkten Voraussetzungen an die Finanzbehörden übermittelt werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist stets nur die Rede davon, dass sich dieses Verwertungsverbot an das Bundesaufsichtsamt richten sollte, so dass folgerichtig davon auszugehen ist, dass es sich jetzt an die Beklagte richtet (vgl. BT-Drucksache 12/6679, S. 43).

Bestätigt wird dies durch die Regelungen über die Aufgaben und die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, wonach die Beklagte (und nicht die bei ihr beschäftigten Personen) mit anderen Stellen im In- und Ausland nach Maßgabe der in § 4 Abs. 1 FindAG genannten Gesetze und Bestimmungen zusammenarbeitet. Dies bezieht sich ersichtlich auch auf das Offenbaren bestimmter Erkenntnisse nach § 8 Abs. 1 S. 3 WpHG.

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 8 KWG enthalten sind, nicht außer Kraft gesetzt worden. Vielmehr setzt der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften als gegeben voraus, so dass sich der Geheimnisschutz „durch die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst" bestimmt und sich Art und Umfang des Geheimnisschutzes je nach Rechtsgebiet unterscheiden (BT-Drucksache 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4).

Es handelt es sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bei der gemäß § 3 Nr. 4 IFG i.V. mit § 8 WpHG zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht nicht um den Ausfluss eines besonderen Amtsgeheimnisses. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 3 Nr. 4 IFG an der hergebrachten Regelungssystematik in anderen Gesetzen orientiert und zwischen allgemeinen Verschwiegenheitspflichten auf der einen und einem zu wahrenden Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis differenziert (vgl. z.B. § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, § 23 Nr. 3 BVerfSchG). Zu den besonderen Amtsgeheimnissen zählen u.a. das Steuergeheimnis i.S. des § 30 AO, das Sozialgeheimnis i.S. des § 35 SGB I, das Statistikgeheimnis i.S. des § 16 Abs. 1 BStatG, das Meldegeheimnis i.S. des § 5 Abs. 1 MRRG sowie das Beratungsgeheimnis i.S. des § 43 DRiG (vgl. Miedbrodt, in: Roßnagel [Hrsg.], Handbuch Datenschutzrecht, München 2003, S. 718 Rdnr. 5; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 25;§ 1 Anm. 7.3; vgl. auch Walz, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 1 Rdnr. 176 unter Verweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, der zwischen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften und Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, differenziert). In der Amtlichen Begründung zum Informationsfreiheitsgesetz werden neben dem Steuer-, Sozial-, Statistik- und Adoptionsgeheimnis die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht als „besonders wichtige Geheimnistatbestände" bezeichnet (BT-Drucksache, 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4).  Demgegenüber seien gesetzliche Geheimhaltungsregelungen z.B. im Bundesverfassungsschutzgesetz, im Bundesnachrichtendienstgesetz, im Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in der Strafprozessordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie im Bundesbank- und Kreditwesengesetz enthalten. Diese differenzierende Auflistung belegt, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen besonderen und allgemeinen Verschwiegenheitspflichten unterschieden hat, wie dies letzten Endes auch im Wortlaut des § 3 Nr. 4 IFG zum Ausdruck kommt (vgl. auch Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr. 87 f.; Roth, in: Berger u.a., § 3 Rdnr. 125 ff.). Somit sind die in § 9 WpHG oder § 8 KWG normierten Verschwiegenheitspflichten bereichsbezogener konkretisierter Ausdruck der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie sie sich z.B. auch aus § 61 BBG ergibt.

Diese allgemeinen Verschwiegenheitspflichten gelten absolut und sind einer Relativierung nicht zugänglich. Anders als in §§ 8 und 9 des  Umweltinformationsgesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) hat der Gesetzgeber es unterlassen, in das Informationsfreiheitsgesetz eine Abwägungsklausel aufzunehmen, nach der auch bei zu wahrenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Belangen ein Informationsanspruch besteht, sofern das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien zum Wertpapierhandelsgesetz schützt § 9 WpHG  insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie die geschäftlichen oder privaten Geheimnisse der Wertpapierkunden, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals das Bundesaufsichtsamt) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Berührung kommt. Wegen der vielfältigen und tiefgehenden Aufsichtsbefugnisse und den daraus resultierenden Einblicken der Aufsichtsbehörde in die Vermögensverhältnisse und Geschäftstrategien  sei die Verankerung einer besonderen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unabdingbar, um das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsichtspraxis und eine entsprechende Kooperationsbereitschaft, insbesondere bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Insiderverbot, sicherzustellen (vgl. die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs für ein Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften vom 27.1.1994, BT-Drucksache 12/6679, S. 42). Die Schweigepflicht des § 8 WpHG dient - ebenso wie die des § 9 KWG - insbesondere dem Schutz von Kreditinstituten, sonstigen Finanzdienstleistern und ihren Kunden (vgl. Beck, in: Schwark, § 8 WpHG Rdnr. 1 und 7; Dreyling, in: Assmann/Schneider, § 8 Rdnr. 2; vgl. auch zu § 9 KWG Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, Gesetz über das Kreditwesen, Stand: Juli 2005, § 9 Rdnr. 37 m.w.N.).

Die in § 8 WpHG normierte Verschwiegenheitspflicht ist ebenso wie z.B. die in § 9 KWG geregelte drittbezogen. Sie ist im Interesse der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Ein solches Rechtsverständnis hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte von jeglichen Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigestellt wäre. Dies liefe aber auf eine vom Gesetzgeber - wie ausgeführt - nicht gewollte Bereichsausnahme hinaus. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten selbst liegt, werden von der Verschwiegenheitspflicht des § 8 WpHG nicht erfasst (vgl. zur Parallelvorschrift des § 9 KWG Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, § 9 KWG Rdnr. 37). Ob ein Ausschluss vom Anspruch auf Informationszugang besteht, beurteilt sich insoweit abschließend nach den §§ 3 bis 6 IFG.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein Informationsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 1 IFG auch dann besteht, wenn der Schutzzweck des § 9 WpHG (oder z.B. des § 8 KWG) eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr gebietet.

Zudem kann in besonderen außergewöhnlichen Ausnahmefällen ein Vertrauen in die von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich zu wahrende Verschwiegenheit entfallen, wenn ein solches Vertrauen nicht mehr schützenswert ist. Ein solcher Sachverhalt mag dann gegeben sein, wenn der eigentliche Geschäftszweck eines Finanzdienstleistungsunternehmens darin besteht, kontinuierlich gegen geltendes Recht, insbesondere gegen schwerwiegende Straftatbestände, zu verstoßen und auf diese Weise flächendeckend seine Kunden zu betrügen und zu schädigen. Insoweit vermag sich die Beklagte nicht auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 WpHG zu berufen, da ein schützenswertes Vertrauen des beaufsichtigten Finanzdienstleisters nicht besteht. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben.

Die Beklagte ist, soweit sie sich auf die ihrer Ansicht nach zu wahrende Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG bezieht,  darlegungspflichtig, ob einer der Gründe gegeben ist, der es rechtfertigt, die von der Klägerin begehrte Information zu verweigern. Diesem Darlegungserfordernis wird nicht durch einen abstrakt-pauschalen Verweis auf schützenswerte Belange der Beklagten selbst oder Dritter genügt. Vielmehr obliegt es der Beklagten, einzelfallbezogen und hinreichend substantiiert vorzutragen, welche Umstände einem Informationszugang konkret entgegenstehen. Dieser Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, dass berechtigte Gründe vorliegen, um die begehrte Information ganz oder teilweise zu verweigern. Solche Gründe vermochte die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht vorzutragen. Vielmehr beschränkte sie sich auf Ausführungen allgemeiner Art, die sie dem streitgegenständlichen Antrag des Klägers entgegenhält.

Dass die Klägerin ihren Informationsanspruch geltend macht, um eventuell die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vorzubereiten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 3 Nr. 1 Buchst. g) IFG sind ersichtlich nicht gegeben.

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der vom Kläger begehrte Informationszugang einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auslösen würde (vgl. hierzu §§ 1Abs. 2 S. 3, 7 Abs. 2 S. 1; dazu z.B. Rossi, § 7 Rdnr. 30). Angesichts eines Umfangs der einschlägigen die Beigeladene betreffenden Behördenakten von nicht einmal zweihundert Seiten ist es nicht nachvollziehbar, dass die Informationserteilung die Beklagte hinsichtlich des Arbeitsaufwands über Gebühr belastet würde.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über den Inhalt des im Tenor näher bezeichneten Verfahrens zu geben. Um dem Informationsanspruch der Klägerin zu genügen, bedarf es insoweit einer zusammenfassenden aussagekräftigen Darstellung des wesentlichen Inhalts der einschlägigen Behördenakten. Hierbei ist auch anzugeben, aus welchen Gründen nähere Auskünfte über bestimmte Aktenteile wegen vorrangig zu schützenden öffentlichen oder privaten Belangen i.S. der §§ 3 bis 6 IFG nicht erteilt werden dürfen. Um dem grundsätzlich bestehenden Informationsanspruch der Klägerin gerecht zu werden, ist seitens der Beklagten jedoch plausibel darzulegen, warum eine Auskunft über bestimmte Details des Akteninhalts nicht erfolgen kann. Dies erfordert eine qualifizierte Angabe etwa dergestalt, dass sich in der Akte bestimmte Schriftstücke befinden, deren Inhalt z.B. einem Berufsgeheimnis nach der Wirtschaftsprüferordnung, dem Steuergeheimnis oder der Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG unterliegt. Die hierauf bezogene Auskunft darf jedoch keine Rückschlüsse auf den konkreten Inhalt dieser Schriftstücke und die in ihnen enthaltenen Aussagen zulassen.

Der Klägerin steht auch dem Grundsatz nach ein Anspruch darauf zu, Akteneinsicht in den im Tenor näher bezeichneten Behördenvorgang zu erhalten. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 2 IFG, wonach die den Informationsanspruch geltend machende Person bestimmen kann, welche Art des Informationszugangs sie begehrt. Diesem Wahlrecht darf die Behörde nur aus wichtigem Grund nicht nachkommen.

Allerdings steht der Klägerin kein uneingeschränkter Anspruch auf Akteneinsicht in den die Beigeladene zu 1) betreffenden Behördenvorgang zu. Von dem Einsichtsrecht ausgenommen sind jene Aktenbestandteile, die Informationen enthalten, die sachlich der Verschwiegenheitspflicht nach § 8 WpHG unterfallen. Die entsprechende Beurteilung hat allein die Beklagte vorzunehmen, da mangels der Einführung eines In-camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes  (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16, Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 46 ff) dem erkennenden Gericht keine entsprechende Prüfungskompetenz zusteht.

Zu der zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht zählen zuvörderst von der Beklagten zu wahrende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie zu schützende personenbezogene Daten. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden - so das Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf einschlägige Literatur (Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 87 = NVwZ 2006, 1041) - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.

Der so verstandene und vom Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 81 ff. = NVwZ 2006, 1041) liegt auch dem Informationsfreiheitsgesetz zu Grunde und hat Eingang in § 6 IFG gefunden (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Es ist nicht Sinn dieses Gesetzes, den überkommenen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aufzuweichen und über den in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren. Hierauf wird in der Amtlichen Begründung zu dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ausdrücklich abgestellt, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden einer Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben u.a. der Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Eine solche nachteilige Auswirkung würde den Gesetzgebungsmaterialien nach bestehen, wenn durch eine Informationsfreigabe der Wettbewerb zwischen den Unternehmen behindert oder verfälscht würde (BT-Drucksache 15/4493, S. 9).

Da die Beigeladene zu 1) in eine Preisgabe der in den einschlägigen Behördenakten der Beklagten befindlichen und sie betreffenden  Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht eingewilligt hat, ist insoweit der Klägerin der Informationszugang zu verwehren (vgl. § 6 S. 2 IFG).

Bei der Preisgabe einschlägiger Informationen hat die Beklagte zudem darauf zu achten, dass personenbezogene Daten geschützt werden. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Diese unterliegen dem Grundsatz nach auch der Verschwiegenheitspflicht des § 8 Abs. 2 S. 1 WpHG. Allerdings bestimmt § 5 Abs. 1
S. 1 IFG, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Einer ausdrücklichen Einwilligung des Dritten bedarf es gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 IFG hinsichtlich besonderer Arten personenbezogener Daten i.S. des § 3 Abs. 9 BDSG. Dies sind im vorliegenden Zusammenhang eher nicht einschlägige Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Sofern sich entsprechende Daten in dem die Beigeladene zu 1) betreffenden Behördenvorgang befinden sollten, unterlägen diese im Rahmen der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes einer absoluten Sperre.

Darüber hinaus bestimmt § 5 Abs. 2 IFG, dass das Informationsinteresse des Antragstellers nicht bei Informationen aus Unterlagen überwiegt, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder dem Mandat eines Dritten im Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen. Im streitgegenständlichen Fall können der begehrten Preisgabe von Informationen über den die Beigeladene zu 1) betreffenden Behördenvorgang zu wahrende Berufsgeheimnisse entgegen stehen. Dies beträfe z.B. Berichte und Stellungnahmen von Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten oder Steuerberatern bzw. entsprechender Gesellschaften (vgl. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB), die nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden dürfen. Auch insoweit besteht daher im Rahmen der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes eine absolute Informationssperre. Ferner steht der Preisgabe personenbezogener Daten die allgemeine Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs. 1 S. 1 WpHG entgegen.

Demgegenüber überwiegt gemäß § 5 Abs. 3 IFG das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und
-telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Somit stellte sich etwa die Herausgabe des Namens und der Anschrift sowie sonstiger formaler Daten eines von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalts,  Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters durch die Beklagte als befugtes Offenbaren personenbezogener Daten i.S. des § 8 Abs. 1 S. 1 WpHG dar.  Gleichwohl wäre die Beklagte jedoch ausnahmsweise berechtigt, die Freigabe auch solcher Daten zu verweigern, wenn der Umstand der Beteiligung einer entsprechenden Person oder Gesellschaft an einem Verfahren geheimhaltungsbedürftig ist oder  mit der Gefahr spürbarer Nachteile für den Dritten verbunden wäre (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 14). 

Eine Gesamtschau des Normgefüges des § 5 Abs. 1 bis 3 IFG ergibt für die vorliegende Fallkonstellation, dass mit Ausnahme der dem Grunde nach mitzuteilenden Formaldaten des Abs. 3 eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem schutzwürdigen Interesse eines Dritten ausscheidet und die Beklagte die ihr gemäß § 8 WpHG obliegende Verschwiegenheit zu wahren hat.

§ 6 S. 1 IFG steht dem Informationszugangsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Diese Vorschrift dient u.a. der Wahrung urheber-, marken-, patent-, gebrauchs- und geschmacksmusterrechtlicher Belange (BT-Drucksache 14/4493, S. 14). Im streitgegenständlichen Fall könnten urheberrechtliche Fragen eine Rolle spielen, soweit sich in den Akten z.B. Wirtschaftsprüferberichte oder vergleichbare sachverständige Äußerungen dritter natürlicher oder juristischer Personen befinden. Ein Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften läge aber erst dann vor, wenn in unberechtigter Weise entsprechende Unterlagen vervielfältigt würden (vgl. Jastrow/Schlatmann, § 7 Rdnr. 31 f.). Allein mit der Einsichtnahme in die in der Behördenakte verbleibenden Dokumente werden hingegen noch keine Urheberrechte verletzt. Der Klägerin bleibt es auch unbenommen, sich handschriftliche Notizen zu dem Inhalt des entsprechenden Dokuments zu fertigen (vgl. § 7 Abs. 4 IFG)..

Soweit dem der Klägerin grundsätzlich zustehenden und durch Gewähren von Akteneinsicht zu realisierenden Informationszugangsanspruch zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. personenbezogene Daten entgegen stehen, hat die Beklagte die entsprechenden Passagen zu schwärzen. Wenn sich eine entsprechende partielle Schwärzung als nicht tunlich erweisen sollte, weil dadurch der Rest an Information sinnentstellend wäre oder keinen Sinn mehr ergäbe, sind entsprechende  Aktenbestandteile auszusondern und an deren Stelle Platzhalter einzuheften, auf denen stichwortartig der Grund der Entnahme anzugeben ist.

Die Klage ist abzuweisen, soweit die Klägerin beantragt hat, ihr in den im Tenor näher bezeichneten Behördenvorgang uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Einem solchen Begehren stehen bereits - wie ausgeführt - die von der Beklagten zu wahrenden Verschwiegenheitspflichten entgegen.

Einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Gebühr in Höhe von
30 € für den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2006 bedarf es nicht, da sich die Klage der Klägerin ausweislich der Klageschrift und des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags hiergegen nicht richtet und im Übrigen das erforderliche Vorverfahren, soweit ersichtlich, entweder von der Klägerin nicht eingeleitet worden oder noch nicht abgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1) ist in die Kostentragungspflicht einzubeziehen, da sie einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig, da es nicht geboten ist, diese der Beklagten oder der Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die der Klägerin im Vorverfahren entstandenen Gebühren und Auslagen sind gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 i.V. mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124a Abs. 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Geschäftsnummer: 7 E 3280/06

Abschrift

Berichtigungsbeschluss

In dem Verwaltungsstreitverfahren

der Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft,
vertreten durch die Rechtsanwälte Klaus Rotter und Bernd Jochem,
Luise-Ullrich-Straße 2, 82031 Grünwald

Klägerin,

gegen

die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
vertreten durch den Präsidenten,
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
Az.: - Q 27-QR 3900-2006/0002 -

Beklagte,

beigeladen:            1.    Firma Porsche Automobil Holding SE,
Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart

                            2.    Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
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wegen         Informationsfreiheitsgesetz

hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main am 21. Juli 2008 beschlossen:

1.      Das Rubrum des Urteils der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.01.2008 wird wie folgt geändert:
Bei der Bezeichnung der Beigeladenen zu 1. wird der Zusatz „"Dr. Ing. h. c." gestrichen.

2.      Der Antrag, den Tatbestand des Urteils vom 23.01.2008 zu ergänzen, wird abgelehnt. 

Gründe:

Das Rubrum ist bezüglich der Beigeladenen zu 1. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit i. S. des § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, da diese unter dem Namen „Porsche Automobil Holding SE" firmiert. Entgegen der Verfügung des Vorsitzenden vom 01.02.2008 ist die Änderung des die Beigeladene zu 1. betreffenden Teils des Rubrums nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, so dass die Bezeichnung der Beigeladenen zu 1. im Rubrum des Urteils vom 23.01.2008 fehlerhaft ist.

Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist abzulehnen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragten Tatbestandsberichtigungen bestehen, da inzwischen die Beklagte Berufung eingelegt hat und somit eine zweite Tatsacheninstanz zur Verfügung steht.  Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung nicht vor.

Gemäß § 117 Abs. 3 S. 1 VwGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen.  Nicht erforderlich ist, dass alle Tatsachen, alles Vorbringen und alle Erwägungen erschöpfend wiedergegeben werden (BGH, NJW 1992, 2148). Die Wiedergabe darf jedoch nicht dergestalt lückenhaft sein, dass Anlass zu der berechtigten Besorgnis besteht, der Spruchkörper habe wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt.

Der unter Nr. II.1 a) enthaltene Antrag, die Wiedergabe des Inhalts des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 27.07.2006 auf S. 7, erster Absatz, zu ergänzen, ist abzulehnen. In der einschlägigen Passage des Urteils werden die zum Funktionsvorbehalt von der Beklagten aufgeführten wesentlichen Gründe wiedergegeben. Eine sinnentstellende Wirkung der in diesem Zusammenhang von der Beklagten vorgetragenen Rechtsansicht ist nicht erkennbar.

Entsprechendes gilt für den unter Nr. II.1 b) enthaltenen Änderungsantrag betr. „Im Rahmen der Marktaufsicht erhaltene Informationen".

Auch die unter Nr. II. 2 gestellten Anträge der Beigeladenen zu. 1,  den im Urteil auf S. 11 Mitte wiedergegebenen Vortrag der Beklagten zu ergänzen, ist abzulehnen. Durch Verweis auf das einschlägige Vorbringen der Beklagten in den von ihr im Klageverfahren vorgelegten  Schriftsätzen ist deren Inhalt in vollem Umfang zum Gegenstand des Tatbestands geworden und damit den gesetzlichen Anforderungen des § 117 Abs. 5 S. 1 VwGO Genüge getan.

Der unter Nr. II. 3 a) gestellte Ergänzungsantrag (S. 8 unten / 9 oben: „Konkretisierung des Auskunftsantrags") ist gleichfalls abzulehnen, da nicht ersichtlich ist, dass  die entsprechenden Ausführungen im Tatbestand sinnentstellend wirken könnten.

Der unter Nr. II. 3 b) gestellte Ergänzungsantrag (S. 9 unten: „Kein Antrag auf Auskunft über den Inhalt des Ermittlungsverfahrens") ist gleichfalls abzulehnen. Die entsprechenden Feststellungen ergeben sich u. a. bereits aus S. 3 (Antrag gegenüber der Beklagten) und S. 10 (Klageantrag zu 2.).

Die Entscheidung beruht auf § 105 VwGO i. V. mit § 159 ZPO.

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