EuGH: Auskunftsanspruch gegen Plattformbetreiber
EuGH, Urteil vom 9.7.2020 – C-264/19, Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC, Google Inc.
ECLI:EU:C:2020:542
BB-Online BBL2020-1601-3
Tenor
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, berichtigt im ABl. 2004, L 195, S. 16).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Constantin Film Verleih GmbH, einer Filmverwertungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland, auf der einen und der YouTube LLC sowie der Google Inc., beide mit Sitz in den Vereinigten Staaten, auf der anderen Seite betreffend Auskünfte, die Constantin Film Verleih von diesen beiden Gesellschaften über die E‑Mail-Adressen, IP-Adressen und Mobiltelefonnummern von Nutzern verlangt, die ihre Rechte des geistigen Eigentums verletzt haben.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2004/48
3 In den Erwägungsgründen 2, 10, 15 und 32 der Richtlinie 2004/48 heißt es:
„(2) … [Der Schutz geistigen Eigentums soll] weder die freie Meinungsäußerung noch den freien Informationsverkehr, noch den Schutz personenbezogener Daten behindern; dies gilt auch für das Internet.
…
(10) Mit dieser Richtlinie sollen diese Rechtsvorschriften einander angenähert werden, um ein hohes, gleichwertiges und homogenes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten.
…
(15) Diese Richtlinie sollte … die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr [(ABl. 1995, L 281, S. 31)] … nicht berühren.
…
(32) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. In besonderer Weise soll diese Richtlinie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Charta die uneingeschränkte Achtung geistigen Eigentums sicherstellen“.
4 Gemäß Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie betrifft diese „die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen“.
5 Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 und 3 Buchst. a der Richtlinie sieht vor:
„(1) Unbeschadet etwaiger Instrumente in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten, die für die Rechtsinhaber günstiger sind, finden die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 3 auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung.
…
(3) Diese Richtlinie berührt nicht:
a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums [und] die Richtlinie 95/46…“
6 Art. 8 („Recht auf Auskunft“) der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die
a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch nahm,
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte …
oder
d) nach den Angaben einer in Buchstabe a), b) oder c) genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren;
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen gezahlt wurden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die
a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen,
b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen Verfahren regeln,
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben,
oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.“
Deutsches Recht
7 Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Fassung (im Folgenden: UrhG) kann, wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
8 Dieser Auskunftsanspruch besteht gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
9 Der zur Auskunft Verpflichtete hat gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG Angaben zu machen über Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
10 Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anzuwendenden Fassung (im Folgenden: TKG) werden bei der Vergabe von Telefonnummern der Name und die Anschrift des Anschlussinhabers sowie, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, deren Geburtsdatum erhoben und gespeichert.
11 Nach § 111 Abs. 1 Satz 3 TKG sind die genannten Angaben bei Prepaid-Diensten zu überprüfen.
12 Nach § 111 Abs. 2 TKG ist eine solche Überprüfung und Speicherung bei der Vergabe von E‑Mail-Adressen nicht obligatorisch.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Constantin Film Verleih ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für Deutschland an den Filmwerken „Parker“ und „Scary Movie 5“.
14 In den Jahren 2013 und 2014 wurden diese Werke auf die Website www.youtube.com‚ eine von YouTube betriebene Plattform, die es den Nutzern ermöglicht, Videos zu veröffentlichen, anzuschauen und zu teilen (im Folgenden: YouTube-Plattform), hochgeladen. Die genannten Werke wurden dort mehrere zehntausend Male angeschaut.
15 Constantin Film Verleih verlangt von YouTube und von Google, der Muttergesellschaft von YouTube, ihr eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die diese Werke hochgeladen haben (im Folgenden: in Rede stehende Nutzer), zu erteilen.
16 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass die Nutzer, um Videos auf die YouTube-Plattform hochzuladen, sich zunächst über ein Benutzerkonto bei Google registrieren lassen müssten, wobei die Eröffnung eines solchen Kontos seitens dieser Nutzer nur die Angabe eines Namens, einer E‑Mail-Adresse und eines Geburtsdatums erfordere. Diese Daten werden üblicherweise nicht überprüft, und die Postanschrift des Nutzers wird nicht verlangt. Um auf der YouTube-Plattform Videos von mehr als 15 Minuten Länge zu veröffentlichen, muss der Nutzer jedoch eine Mobiltelefonnummer angeben, damit er einen Freischaltcode erhalten kann, der für eine solche Veröffentlichung benötigt wird. Nach den gemeinsamen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von YouTube und Google willigen die Nutzer der YouTube-Plattform ferner in die Speicherung von Serverprotokollen einschließlich der IP-Adresse, des Datums und der Uhrzeit der Nutzung sowie der einzelnen Anfragen sowie in die konzernweite Nutzung dieser Daten ein.
17 Nachdem die Parteien des Ausgangsrechtsstreits den Rechtsstreit in erster Instanz hinsichtlich der Auskünfte über die Namen und Postanschriften der in Rede stehenden Nutzer übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, beantragte Constantin Film Verleih, da sie nur Namen fiktiver Nutzer erhalten hatte, YouTube und Google zu verpflichten, ihr zusätzliche Auskünfte zu erteilen.
18 Diese zusätzlichen Auskünfte betreffen zum einen die E‑Mail-Adressen und die Mobiltelefonnummern sowie die IP-Adressen, die von den in Rede stehenden Nutzern für das Hochladen der Dateien verwendet wurden, nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, einschließlich Minuten, Sekunden und Zeitzone, d. h. den Uploadzeitpunkt, und zum anderen die IP-Adresse, die von diesen Nutzern zuletzt für einen Zugriff auf ihr Google-Benutzerkonto für den Zugang zur YouTube-Plattform verwendet wurde, ebenfalls nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs unter Angabe des Datums und der Uhrzeit, einschließlich Minuten, Sekunden und Zeitzone, d. h. den Zugriffszeitpunkt.
19 Mit Urteil vom 3. Mai 2016 wies das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) die Klage von Constantin Film Verleih ab. Auf die Berufung von Constantin Film Verleih gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) der Klage mit Urteil vom 22. August 2018 teilweise statt und verurteilte YouTube und Google, Constantin Film Verleih Auskunft über die E‑Mail-Adressen der in Rede stehenden Nutzer zu erteilen, und wies die weiter gehende Berufung zurück.
20 Mit ihrer beim vorlegenden Gericht, dem Bundesgerichtshof (Deutschland), eingelegten Revision verfolgt Constantin Film Verleih ihr Begehren, YouTube und Google zu verurteilen, ihr die Mobiltelefonnummern und IP-Adressen der in Rede stehenden Nutzer mitzuteilen, weiter. YouTube und Google wiederum beantragen mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage von Constantin Film Verleih, auch was die Mitteilung der E‑Mail-Adressen der in Rede stehenden Nutzer betrifft.
21 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung über die beiden Revisionen von der Auslegung des Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 und insbesondere von der Antwort auf die Frage ab, ob die von Constantin Film Verleih verlangten zusätzlichen Auskünfte unter den Begriff „Adressen“ im Sinne dieser Vorschrift fallen.
22 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 soweit angebracht erstrecken, auch
a) die E‑Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
b) die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
c) die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens?
2) Falls die Frage 1c bejaht wird:
Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 zu erteilende Auskunft auch auf die IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden?
Zu den Vorlagefragen
23 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.
24 Im vorliegenden Fall steht fest, dass YouTube und Google in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbringen, die von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nutzern für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden, die darin bestehen, dass Dateien mit geschützten Werken zum Nachteil von Constantin Film Verleih auf die YouTube-Plattform hochgeladen wurden. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Weigerung dieser Unternehmen, bestimmte von Constantin Film Verleih angeforderte Auskünfte zu diesen Nutzern, insbesondere deren E‑Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen, die von ihnen sowohl zum Zeitpunkt des Hochladens der betreffenden Dateien als auch zum Zeitpunkt des letzten Zugangs zu ihrem Google/YouTube-Konto verwendet wurden, zu erteilen. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor und ist im Übrigen im Rahmen der vorliegenden Rechtssache unstreitig, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Beantwortung der Frage abhängt, ob solche Auskünfte unter den Begriff „Adressen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 fallen.
25 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/48 sicherstellen, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte.
26 Nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 erstrecken sich die Auskünfte nach Abs. 1 dieses Artikels, soweit angebracht, auf die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren.
27 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 der Richtlinie 2004/48 sicherstellen müssen, dass die zuständigen Gerichte in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gegenüber dem Betreiber der Online-Plattform anordnen können, die Namen und Adressen aller in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie aufgeführten Personen, die auf diese Plattform ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers einen Film hochgeladen haben, bekannt zu geben.
28 Zur Frage, ob der Begriff „Adressen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 auch die E‑Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen dieser Personen umfasst, ist festzustellen, dass der Begriff „Adressen“ aufgrund dessen, dass diese Vorschrift für die Ermittlung seines Sinnes und seiner Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, einen unionsrechtlichen Begriff darstellt, der in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Außerdem sind die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs, da er in der Richtlinie 2004/48 nicht definiert ist, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei der Zusammenhang, in dem er verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls seine Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 65, und vom 19. Dezember 2019, Nederlands Uitgeversverbond und Groep Algemene Uitgevers, C‑263/18, EU:C:2019:1111, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Was erstens den gewöhnlichen Sinn des Begriffs „Adresse“ anbelangt, ist festzustellen, dass er, wie der Generalanwalt in den Nrn. 30 und 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im gewöhnlichen Sprachgebrauch nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Daraus folgt, dass sich dieser Begriff, wenn er wie in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 ohne weitere Präzisierung verwendet wird, nicht auf die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse bezieht.
31 Zweitens stehen die Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie 2004/48, insbesondere der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum vom 30. Januar 2003 (KOM[2003] 46 endgültig), die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Oktober 2003 (ABl. 2004, C 32, S. 15) und der Bericht des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2003 (A5-0468/2003) zu diesem Vorschlag mit dieser Feststellung in Einklang. Wie der Generalanwalt in Nr. 37 seiner Schlussanträge ausgeführt und die Europäische Kommission vor dem Gerichtshof vorgetragen hat, sind diesen Vorarbeiten nämlich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf hindeuten würden, dass der in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie verwendete Begriff „Adresse“ dahin zu verstehen wäre, dass er nicht nur die Postanschrift, sondern auch die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse der betroffenen Personen erfasst.
32 Drittens bestätigt der Zusammenhang, in dem der in Rede stehende Begriff verwendet wird, diese Auslegung.
33 Wie der Generalanwalt in Nr. 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt nämlich die Prüfung anderer Unionsrechtsakte betreffend die E‑Mail-Adresse oder die IP-Adresse, dass keiner dieser Rechtsakte den Begriff „Adresse“ – ohne weitere Präzisierung – zur Bezeichnung der Telefonnummer, der IP-Adresse oder der E‑Mail-Adresse verwendet.
34 Viertens steht die in den Rn. 31 bis 33 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung auch im Einklang mit dem mit Art. 8 der Richtlinie 2004/48 verfolgten Ziel unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels dieser Richtlinie.
35 Insoweit trifft es zwar zu, dass das in Art. 8 der Richtlinie 2004/48 vorgesehene Auskunftsrecht das in Art. 47 der Charta der Grundrechte verbürgte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zur Anwendung bringen und konkretisieren soll und dadurch die wirksame Ausübung des Grundrechts auf Eigentum sicherstellen soll, zu dem das durch Art. 17 Abs. 2 der Charta geschützte Recht des geistigen Eigentums gehört (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 29), indem es dem Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums ermöglicht, die Person zu identifizieren, die letzteres Recht verletzt, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieses Rechts zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, NEW WAVE CZ, C‑427/15, EU:C:2017:18, Rn. 25).
36 Jedoch hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Hansson, C‑481/14, EU:C:2016:419, Rn. 36). Diese Harmonisierung ist somit in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie auf klar umschriebene Auskünfte beschränkt.
37 Zudem soll die Richtlinie 2004/48 einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten am Schutz ihres in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte verankerten Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen sowie dem Allgemeininteresse auf der anderen Seite schaffen (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C‑469/17, EU:C:2019:623, Rn. 57, vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C‑476/17, EU:C:2019:624, Rn. 32, sowie vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 42).
38 Was konkret Art. 8 der Richtlinie 2004/48 betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit dieser Bestimmung die Beachtung verschiedener Rechte, u. a. das Recht der Rechtsinhaber auf Auskunft und das Recht der Nutzer auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten, miteinander in Einklang gebracht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C‑580/13, EU:C:2015:485, Rn. 28).
39 Schließlich ist klarzustellen, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen zwar ergibt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 nicht verpflichtet sind, für die zuständigen Gerichte die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung von Auskunft über die E‑Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse der in dieser Bestimmung aufgeführten Personen im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums anzuordnen, sie aber die Möglichkeit dazu haben. Wie sich nämlich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 ergibt, hat der Unionsgesetzgeber für die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums einen weiter gehenden Auskunftsanspruch einzuräumen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten gewährleistet ist, und der Beachtung der anderen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C‑557/07, EU:C:2009:107, Rn. 29, und Urteil vom 19. April 2012, Bonnier Audio u. a., C‑461/10, EU:C:2012:219, Rn. 55).
40 Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 dahin auszulegen ist, dass der darin genannte Begriff „Adressen“ sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E‑Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.