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Wirtschaftsrecht
16.06.2011
Wirtschaftsrecht
OLG München: Auskunftsanspruch eines Treugebers in der Fondsgesellschaft

OLG München, Urteil vom 18.5.2011 - 7 U 4847/10 (nicht rechtskräftig)

Leitsätze

1.            Beteiligt sich ein Anleger über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG, kann er von der Fondsgesellschaft Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger, die der Gesellschaft als unmittelbare Kommanditisten oder über die Treuhandkommanditistin als mittelbare Treugeber beigetreten sind, verlangen, wenn nach den konkreten Treuhand- und Gesellschaftsverträgen die Treugeber rechtlich und wirtschaftlich den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt sind (Fortführung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2009, Az. II ZR 264/08, und vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09; vgl. auch Entscheidung des 7. Senats des OLG München vom 18.05.2011, Az: 7 U 190/11).

2. Im Hinblick auf das Haftungsrisiko und das für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen festgesetzte Quorum steht dem Treugeber auch ein Anspruch auf die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter zu.

3. Zur Auskunft verpflichtet sind die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin, nicht jedoch die Treuhandkommanditistin.

sachverhalt

I.

Der Kläger begehrt Auskunft über Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber, die sich - wie er - an der Beklagten zu 1) als Publikums-KG beteiligt haben.

Die Beklagte zu 1) ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizensierung des Filmprojekts "I a. S. ". Die Beklagte zu 2) ist die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Der Kläger ist an der Beklagten zu 1) mittelbar als Treugeber über einen Treuhandvertrag mit  der Beklagten zu 2) beteiligt (vgl. Anlage K 3). Die Beteiligungshöhe beträgt 25.000,00 Euro.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) ( § 3 Nr. 5, 3. Absatz und Nr. 10 der Anlage K 1) enthält Gleichstellungsklauseln, welche die Treugeber als Gesellschafter der Fondsgesellschaft ansehen und ihnen sämtliche Gesellschafterrechte zubilligen. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 9 Nr. 1 geregelt, dass jeder Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen kann. Schließlich sieht der Gesellschaftsvertrag in § 6 Nr. 3 ein Einberufungsrecht für eine Gesellschafterversammlung der Gesellschafter mit einem Quorum  von 20 % der Stimmen der Gesellschaft  sowie weitere Voraussetzungen vor.

Der Treuhandvertrag enthält neben Regelungen über die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzelnen Treugeber und der Treuhandkommanditistin Bestimmungen über die Führung eines Zeichnerregisters durch die Beklagte zu 2) sowie in § 17 Nr. 3 des Vertrags Folgendes: "Der Zeichner hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder/Verwalter Angaben über die übrigen Zeichner macht;" (vgl. Anlage K 1 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag).

Am 10.03.2010 hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden, deren Gegenstand auch die steuerliche Situation der Beklagten zu 1) war. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2010 (Anlage B 8) wird Bezug genommen.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber und außerdem Informationen zur jeweiligen Beteiligungshöhe, hilfsweise Einsicht in das Zeichner- und Treugeberregister, sowie weiterhin hilfsweise Versendung eines vorformulierten Schreibens des Klägers an alle Gesellschafter und Treugeber, dessen Inhalt in der Klageschrift wiedergegeben und im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zitiert ist.

Der Kläger beruft sich hierzu darauf, dass er - nachdem die steuerrechtliche Konstruktion von Medienfonds durch die Finanzbehörden beanstandet worden sei - sich mit anderen Anlegern des Fonds austauschen möchte, insbesondere die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung anstrebe und hierfür die Unterstützung des für das Quorum notwendigen Kapitals benötige. Der Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten der Mitgesellschafter gehöre zur Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten. Ein Grund zur Verweigerung der Datenherausgabe bestehe nicht, insbesondere bedürfte es auch keines wichtigen Grundes hierfür und auch keiner Einwilligung der Mitgesellschafter.

Die Beklagten tragen vor, dass ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch weder aus § 166 HGB, noch aus § 666 BGB hergeleitet werden könne. Das begehrte Auskunftsrecht hinge von der Geltendmachung eines wichtigen Grundes ab, der vorliegende nicht gegeben sei. Der Kläger habe Möglichkeit gehabt, mit den Mitgesellschaftern/Mittreugebern in Kontakt zu treten und habe diese nicht genutzt. Außerdem gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Daten missbrauchen würde, es ihm letztlich darum gehe, die Anleger als Mandanten für eine benannte Anwaltskanzlei zu gewinnen.

Das Landgericht München I hat der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht stattgegeben und einen Auskunftsanspruch verneint. Die begehrte Auskunft unterfalle nicht dem ordentlichen Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB. Für einen Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB oder aus einem eventuell daneben stehenden außerordentlichen Informationsrecht fehle es zumindest am Vorliegen eines wichtigen Grundes. Eine vorherige Kontaktaufnahme des Klägers zu den Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern sei zur Ausübung seines mitgliedschaftlichen Rechts auf Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht erforderlich und stelle deshalb keinen wichtigen Grund dar. Es habe zudem eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, die ausreichend Möglichkeit zur Beratung und Diskussion geboten habe, zumal alle Gesellschafter/Treugeber  vertreten gewesen seien. Zudem scheitere der Auskunftsanspruch auch an der fehlenden Einwilligung der Mitgesellschafter/Mittreugeber. Von einer konkludenten Einwilligung könne angesichts der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag nicht ausgegangen werden. Außerdem sei die Auskunftspflicht des Treuhänders durch den Grundgedanken des § 242 BGB begrenzt. Vorliegend sei die Auskunftserteilung weder für den Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich, noch der Treuhänderin, der Beklagten zu 2), zumutbar. Der Kläger hätte sich die gewünschten Informationen bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 10.03.2010 besorgen können. Ohne die Einwilligung der Mitgesellschafter/Mittreugeber sei die Auskunftserteilung der Treuhänderin aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt und damit nicht zumutbar. Schließlich sei auch "ein Missbrauch der bekanntzugebenden Daten zur Anwerbung von Mandanten der an diesem Aktionsbund beteiligten Anwaltskanzlei nicht von der Hand zu weisen".

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht erhält.

Der Kläger beantragt in zweiter Instanz:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.09.2010, Az: 29 O 20084/09 aufgehoben.

II. Den Beklagten zu 1) und 2) wird geboten:

Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner dem Kläger Auskunft über die Namen und Adressen sämtlicher an der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter, einschließlich der nur mittelbar über die Beklagte zu 2) beteiligten Gesellschafter, mit einer Information zu der jeweiligen Beteiligungshöhe zu erteilen.

Hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, wird beantragt:

Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner dem Kläger Auskunft über die Namen und Adressen sämtlicher an der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter, einschließlich der nur mittelbar über die Beklagte zu 2) beteiligten Gesellschafter, zu erteilen.

Hilfsweise für den Fall, dass weder dem Haupt- noch dem vorstehenden Hilfsantrag stattgegeben wird, wird beantragt:

Dem Kläger oder einem von ihm  zu benennenden Vertreter wird Einsicht in das Zeichner- und das Treugeberregister gewährt und erlaubt, dort Kopien anzufertigen.

Hilfsweise für den Fall, dass weder dem Haupt- noch den beiden vorstehenden Hilfsanträgen stattgegeben wird, wird beantragt:

Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner das folgende Schreiben des Klägers an alle Gesellschafter und Treugeber der Beklagten zu 1) zu versenden:

(Zum Wortlaut des Schreibens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen)

Die Beklagten beantragen in zweiter Instanz

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagten sehen Auskunftsansprüche des Klägers nicht. Weder die Voraussetzungen des § 716 BGB (über §161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) noch aus § 666 BGB noch nach § 166 Abs. 1 und Abs. 3 HGB lägen vor. Weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag lasse sich ein Auskunftsanspruch herleiten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (BGH II ZR 187/09, veröffentlicht in NZG 2011, 276), auf die der Senat hingewiesen hat, sei auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht übertragbar. Hierzu fehle es an einer eigenständigen BGB- Innengesellschaft zwischen den Treugebern. Die Beklagten führten weiter im Detail aus, dass und weshalb die der Entscheidung des BGH zu Grunde liegende Vertragsgestaltung im Treuhandvertrag mit der vorliegenden nicht vergleichbar sei. Im Übrigen halten die Beklagten auch an ihrer Auffassung fest, wonach wegen Missbrauchs der Daten durch den Kläger ein Anspruch auf Auskunft nicht bestehe.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.09.2010 sowie hinsichtlich des weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 Bezug genommen.

aus den gründen

II.

Die zulässige Berufung ist im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) begehrte Auskunft erfolgreich. Bezüglich der Beklagten zu 2) hat das Landgericht zu Recht einen Auskunftsanspruch verneint. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Mitteilung der Namen und Anschriften der jeweiligen Kommanditisten und Treugeber der Beklagten zu 1) aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 716 Abs. 1 BGB bzw. der gesellschaftsvertraglichen Verbindung sowie auf Auskunft über deren jeweiligen Beteiligungshöhe.

I. Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1):

1. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bislang einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. Treugeber von Publikumsgesellschaften in zwei Sachverhaltsgestaltungen angenommen. Im Beschluss vom 21.09.2009, Az. II ZR 264/08 (veröffentlicht in: NZG 2010, 61), der eine Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf, wurde der Auskunftsanspruch auf § 716 Abs. 1 BGB gestützt. Namen und Anschriften der Gesellschafter seien Angelegenheiten der Gesellschaft. Auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei das Recht eines Gesellschafters, seinen Vertragspartner zu kennen, derart selbstverständlich, dass es selbst durch eine Geheimhaltungsklausel nicht wirksam ausgeschlossen werden könne. In Fortführung dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09 (veröffentlicht in: NZG 2011, 276), einen Auskunftsanspruch der Treugeber einer in Form einer GmbH & Co. KG organisierten Publikumsgesellschaft gegen die Treuhandkommanditistin ebenfalls aus § 716 Abs. 1 BGB bejaht, weil die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarung im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben. Nach dem dortigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag wurde das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung geregelt, deren handelndes Organ im Verhältnis zur Fondsgesellschaft die Treuhandkommanditistin war. Die Treugeber verfolgten ihre Interessen über eine gesonderte und neben der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft bestehenden Anlegerversammlung, der im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eigene über die Rechte des jeweiligen Anlegers hinausgehende Rechte eingeräumt waren.

Insoweit weicht der hiesige Sachverhalt von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a.a.O.) ab.  Die Treugeber werden wirtschaftlich so behandelt, als seien sie unmittebar Kommanditisten der  Fondsgesellschaft (vgl.  § 3 Nr. 1 des Treuhandvertrags, alle Anlage K 1). Sie stimmen bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft  in der Gesellschafterversammlung selbst ab (vgl.  § 3 Nr. 10  des Gesellschaftsvertrags,  Anlage K 1). Dementsprechend sehen auch die Regelungen des streitgegenständlichen Treuhandvertrags  vor, dass die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft entsprechend ihrer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden  (vgl.  § 3 Nr. 2 des Treuhandvertrags der Beklagten zu 2) [Anlage K 1]). Jeder Treugeber kann bei Vorliegen bestimmer Voraussetzungen eine außerordentliche Beschlussfassung der Fondsgesellschaft in einer Gesellschafterversammlung, verlangen (vgl.  § 3 Nr. 3  des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) [Anlage K 1]). Anders als im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a.a.O.) bilden die Treugeber ihren Willen nicht in einer gesonderten Anlegerversammlung, sondern sind den unmittelbar beteiligten Kommanditisten, soweit sie nicht mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt sind, gleichgestellt. Daher besteht neben dem Innenverhältnis der Fondsgesellschaft auch keine gesonderte (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein der Treugeber.

2. Die Frage nach dem Bestehen eines Auskunftsanspruchs auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber in einer in Form der GmbH & Co. KG organisierten Publikumsgesellschaft mit Gleichstellungsklausel ist in Rechtsprechung und Literatur bislang unterschiedlich beantwortet worden.

2.1. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Urteil vom 12.02.2010, Az. 5 U 3140/09 (auch veröffentlicht in juris), einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB, der allgemeinen Auskunftspflicht des Auftragsrechts, in Verbindung mit einer Bestimmung des dortigen Treuhandvertrags, nach der die Treuhänderin den Weisungen des Treugebers unterliegt, angenommen. Da der streitgegenständliche Treuhandvertrag vergleichbare Regelungen enthält (vgl.  § 4 des Treuhandvertrags der Beklagten zu 2) [Anlage K 1]), wäre, folgte man dieser Auffassung, die Klage und Berufung begründet, zumal der 5. Zivilsenat auch darauf hingewiesen hat, dass das Recht, die Mittreugeber zu kennen, auch in der Kommanditgesellschaft nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Auf die Bestimmung des § 666 BGB in der Publikumsgesellschaft abgestellt hat, soweit ersichtlich, inzwischen auch das Landgericht Aachen (Urteil vom 11.06.2010 [Anlage K 14]).

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in Entscheidungen vom 01.02.2011, 03.03.2011 bzw. 17.03.2011 (Anlage K 15) den Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Informationsrecht eines Gesellschafters hergeleitet (ebenso Servatius, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2011, Anhang HGB Rdnr. 93; wohl auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, Anh § 177a Rdnr. 72; Koller, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl. 2011, § 166 Rdnr. 7). Dieses Informationsrecht gehe über § 166 HGB hinaus und könne nicht abbedungen werden. Auch nach dieser Meinung  wären Klage und Berufung begründet.

2.2. Demgegenüber hat der erkennende Senat in einem früheren Verfahren, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, die Auffassung vertreten (vgl. Beschluss vom 29.12.2008 Az: 7 U 4749/08 [Anlage B 42]), dass ein Auskunftsanspruch nur im Rahmen des § 166 Abs. 3 HGB bestehe und die Angabe eines wichtigen Grundes erfordere. Der Beratungsbedarf im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung reiche hierfür nicht aus, zudem fehle es an einer Einwilligung der Mittreugeber an der Herausgabe der Daten. Die entgegenstehenden Regelungen des Gesellschafts- und Treuhandvertrages seien nicht zu beanstanden.

2.3. Im Ergebnis ähnlich wollte das Oberlandesgericht Hamburg (veröffentlicht in: NZG 2010, 1342), Vorinstanz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a.a.O.), unter Hinweis auf § 242 BGB einen Einsichts- und Auskunftsanspruch nur innerhalb des Erforderlichen und Zumutbaren  annehmen. Dabei müsse bei einer zweck- bzw. anlassgebundenen Auskunft im Einzelfall zwischen den Interessen der auskunftsfordernden und den an einer Geheimhaltung interessierten Anlegern abgewogen werden. Der Wunsch, mit den Mittreugebern in Kontakt zu treten und sich abzusprechen, reiche aber nicht aus.

2.4. Abgelehnt wird ein Anspruch auf Mitteilung der Namen der Mittreugeber und deren Anschriften auch von Altmeppen (in: NZG 2010, 1321, 1326 ff.). Anleger einer Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG seien mit der Treuhandkommanditistin nicht durch eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden, denn es fehle im Verhältnis untereinander bereits an einem Gesellschaftsvertrag. Insoweit müsse zwischen der gesellschaftsrechtlichen Bindung und dem Treuhandverhältnis unterschieden werden. Daher gebe es auch keine Treuepflichten der Anleger untereinander, so dass die Treugeber einer Weitergabe ihrer Daten jederzeit widersprechen könnten. Im Ergebnis sehen dies auch Sester und Voigt (in: NZG 2010, 375, 378) sowie Markwardt (in: BB 2011, 643, 647/648) so, die den im Vertrag vereinbarten und dem Treuhandverhältnis immanenten Vertraulichkeitsschutz stärker gewichten als das mitgliedschaftliche Informationsrecht. Anonymitätsklauseln seien folglich bei Treuhandverhältnissen generell wirksam. Holler (in: ZIP 2010, 2429, 2431 ff.) erklärt die Anonymität des Kapitalanlegers zum Wesensmerkmal der Publikumsgesellschaft und begründet dies im Wesentlichen mit der Nähe zur Aktiengesellschaft (ähnlich auch Wolfer/Brugger GWR 2011, 77, 78/79).

3. Der Senat bejaht, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner Auffassung im Beschluss vom 29.12.2008 (Anlage B 2), den klageweise geltend gemachten Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Kommanditisten und Treugeber der Beklagten zu 1), und leitet diesen aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 716 BGB bzw. den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und dem sich daraus unmittelbar ergebenden Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ab. Insoweit ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2009, Az. II ZR 264/08 (veröffentlicht in: NZG 2010, 61), auf den streitgegenständlichen Vertrag übertragbar (wohl auch Ehmann GWR 2010, 7). Auch wenn sich der Kläger an der Beklagten zu 1) lediglich über ein Treuhandverhältnis beteiligt hat, wird er nach den Bestimmungen der Gesellschafts- und Treuhandverträge den unmittelbar beteiligten Kommanditisten gleichgestellt. Dies gilt für die Ausübung des Stimmrechts, seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte (Nachweise unter 1.). Ausweislich der Regelung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertragsführt die Gesellschaft für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I, bei dem es sich um ein Festkonto für die Kommanditeinlage der Gesellschafter handelt und das maßgeblich für alle Gesellschafterrechte ist. 

Die Bindung des Klägers an die Fondsgesellschaft beruht zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin, geht aber weit darüber hinaus und hat durch die Gleichstellungsklauseln den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Nur so lassen sich die entsprechenden Bestimmungen in dem streitgegenständlichen Treuhand- und Gesellschaftsvertrag verstehen. Gerade einem vertraglich begründeten Schuldverhältnis wie dem der Personengesellschaft, in dem nicht der Austausch von Leistungen im Mittelpunkt steht, sondern das zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks eingegangen wurde und in dem sich die Gesellschafter gegenseitig zur Förderung dieses Zwecks verpflichtet haben, ist das Recht jedes Beteiligten, seinen jeweiligen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich und gehört, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2011 (NZG 2011, 276, 279) ausführt, "zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte". Dem schließt sich der erkennende Senat vollumfänglich an. Insoweit unterscheidet sich die Fondgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft von der Aktiengesellschaft, in welcher der Kapitalanlagezweck bereits gesellschaftstypisch im Vordergrund steht.

Für die Annahme eines Rechts des Klägers, seine jeweiligen Vertragspartner zu kennen, spricht auch Folgendes: Nach dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag haben die Treugeber  gem. § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) nur das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, wenn es  von einem oder mehreren Gesellschaftern verlangt wird, der bzw. die mindestens 20 vom Hundert der Stimmen der Gesellschaft auf sich vereinigen.   Damit hat der einzelne Treugeber  keine Möglichkeit, Kontakt zu anderen Gesellschaftern im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung aufzunehmen und sich mit diesen zu beraten. Hinzu kommt, dass eine Gesellschafterversammlung nur einzuberufen ist, wenn es im Interesse der Gesellschafter erforderlich ist. Es muss  den Treugebern jedoch möglich sein, Mittreugeber bereits  im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung anzugehen, um sich zu beraten, gegebenenfalls gemeinsame Anträge einzubringen und nach Organisation des erforderlichen Quorums die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen (ähnlich auch Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, a.a.O., Anh § 177a Rdnr. 73).

Die Beklagte zu 1) kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe im März 2010 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) stattgefunden, bei der es auch um die steuerliche Behandlung von Filmfonds gegangen sei, bei der alle Gesellschafter vertreten gewesen seien und damit ausreichend Möglichkeit und Gelegenheit  zum Austausch zwischen den Gesellschaftern bestanden habe. Der dem Treugeber grundsätzlich zustehende Anspruch auf Bekanntgabe seiner Mittreugeber/Mitgesellschafter ist durch diese außerordentliche Gesellschafterversammlung nicht entfallen. Insbesondere kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, sich während der Gesellschafterversammlung die Namen und Anschriften der (anwesenden) Mitgesellschafter/Mittreugeber selbst zu besorgen. Hierfür besteht während der Versammlung und auch in ihrem zeitlichen Umfeld weder ausreichende Gelegenheit  zur ggf. angestrebten Willensbildung unter den Treugebern/Mitgesllschaftern,  noch zur Rekrutierung des erforderlichen Quorums oder zur Vorbereitung von ggf. gemeinsamen Anträgen. 

Hinzu kommt, dass auch nach § 9 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) jeder Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen  und Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen kann. Es sprechen im Hinblick auf die den Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag zugestandenen Rechte (Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung § 6 , Verteilung der Gewinne und Verluste  vgl. § 11 des Gesellschaftsvertrags, Anlage K 1) und der Gleichstellung der Treugeber mit unmittelbar beteiligten Kommanditisten gewichtige Gründe dafür, die Regelung dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Mittreugeber um Angelegenheiten der Gesellschaft im Sinne der Klausel handelt. Da die Treugeber im Innneverhältnis der Gesellschaft wie unmittelbare Gesellschafter behandelt werden, kann sich die Beklagten zu 1) auch nicht mit Erfolg auf die Klausel in § 17 Nr. 3 des Treuhandvertrags berufen, wonach ein Anspruch des Treugebers auf Bekanntgabe der Mitzeichner nicht bestehe. Die Regelung im Treuhandvertrag kann allenfalls zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrags, mithin dem Kläger und der Beklagten zu 2), Wirkung entfalten. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist maßgeblich der Gesellschaftsvertrag, worauf zudem § 3 Nr. 2 des Treuhandvertrags verweist.


Untermauert wird dies auch durch den Haftungstatbestand des § 172 Abs. 4 HGB. Wird die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt oder wird sein Kapitalanteil durch Gewinnentnahmen unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert, gilt die Einlage insoweit als nicht geleistet, so dass er bis zu dem angegebenen Betrag haftet. Tritt dieser Fall ein und haften alle oder mehrere Gesellschafter der Fondsgesellschaft bzw. sind sie zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet, hängt der Umfang des jeweiligen Haftungsrisikos unter anderem von der Bonität der anderer ebenfalls zur Haftung verpflichteten Mitgesellschafter ab. Auch aus diesem Grund muss jedem Gesellschafter das Recht zustehen, seine Mitgesellschafter zu kennen.

Der Senat setzt sich damit, anders als die Beklagten meinen, nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09 (veröffentlicht in: NZG 2011, 276). Zwar hat der 2. Zivilsenat in den Gründen ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch Anlegern auch zusteht, die sich über einen Treugeber an einer Publikumsgesellschaft beteiligt haben, "wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden" (a.a.O., Rdnr. 11). Dem Urteil lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Treugeber gerade nicht in einer gesellschaftsvertraglichen oder einer solchen vergleichbaren Beziehung zur Fondsgesellschaft - wie hier - standen, sondern ausschließlich über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin verbunden waren. Wenn also bereits in einem solchen Fall bei Vorliegen einer Innengesellschaft der Treugeber untereinander ein Auskunftsanspruch besteht, muss dies erst Recht gelten, wenn die Treugeber gesellschaftsvertraglich den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt und im Innenverhältnis der Fondsgesellschaften wie Gesellschafter behandelt werden. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn den Gesellschaftern oder ihnen gleichgestellten Treugebern  einer Publikumsgesellschaft ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verwehrt würde, während Treugebern, die unmittelbar nur mit der Treuhandkommanditistin verbunden sind und denen keine gesellschaftsrechtlichen Rechte in der Fondsgesellschaft vorbehalten sind, ein entsprechender Anspruch zugesprochen wird, sofern die Treugeber ihren Beteiligungszweck und ihre Anlegerinteressen über eine eigene Anlegerversammlung, die nur mittelbar auf Gesellschafterbeschlüsse Einfluss haben, verfolgen.

4. Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht § 166 Abs. 2 HGB entgegen. Danach haben der Kommanditist und insoweit der diesem gleichgestellte Treugeber zwar nicht die Kontrollrechte aus § 118 HGB, worunter fällt, dass sie sich persönlich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen lassen können. Streitgegenständlich geht es aber nicht um die Ausübung von Kontrollrechten, sondern um das aus der gesellschaftsvertraglichen Bindung abgeleitete Recht auf Kenntnis seines Vertragspartner. Dieses allgemeine Informationsrecht wird durch § 166 HGB nicht ausgeschlossen und ist elementarer Bestandteil des aufgrund des Gesellschaftsvertrags bestehenden Mitgliedschaftsrechts (vgl. Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 11. Aufl. 2010, § 5 Rdnrn. 93 ff.; von Gerkan/Haas, in: Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl. 2008, § 166 Rdnrn. 1, 25 ff.; Martens, in: Schlegelberger, HGB, 5. Aufl. 1986, § 166 Rdnrn. 17 ff.).

5. Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (a.a.O.) festgestellt hat, besteht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen. Auch einer ausdrücklichen Einwilligung  der Mitgesellschafter/Mittreugeber bedarf es ebenso wenig wie eines wichtigen Grundes. Die Auskunftspflicht ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen.

Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Asukunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH Urteil vom 11.01.2011, II ZR 187/09 Rdrn. 22, m.w.N.). Hinzu kommt, dass in § 9 Nr. 3  2. Absatz des Gesellschaftsvertrags eine Verschwiegenheitsklausel Dritten gegenüber gilt. Zwar wird im vorliegenden Fall von Beklagtenseite ein drohender Missbrauch der Daten durch den Kläger behauptet und in diesem Zusammenhang auf das gem. Hilfsantrag zu versendende Schreiben, das für die Abwicklung der Rückmeldungen der Mittreugeber den Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. benennt, verwiesen.  Die Beklagten meinen hierdurch sei ersichtlich, dass die Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht gesellschatsrechtlichen Zwecken dienen soll, sondern der Akquise von Mandanten für eine mit dem Anlegerschutzverein verbundene Anwaltskanzlei. Die Klägerseite ist dem entgegen getreten und hat eine missbräuchliche Verwendung der Daten verneint und die Behauptung der Beklagten als reine Mutmaßung angesehen.

Der Senat vermag aus dem Vortrag der Beklagten hinreichende konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung durch Missbrauch der Daten gem. § 242 BGB nicht zu erkennen. Aus dem im Hilfsantrag wiedergegebenen an die Mittreugeber gerichteten Schreiben ist ersichtlich, dass es dem Kläger um die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung geht und er hierzu um die Ermächtigung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nachsucht. Allein die Tatsache, dass die Abwicklung durch den Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e.V. durchgeführt werden soll, begründet die Annahme des Missbrauchs der Daten nicht. Anhaltspunkte für ein dem Schikaneverbot unterfallendes Verhalten des Klägers liegen ebenfalls nicht vor.



 

6. Der Kläger hat auch Anspruch auf Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter. Soweit ersichtlich ist hierüber höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass sich im Hinblick auf das Haftungsrisiko (vgl. oben 3.) und das für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen festgesetzte Quorum (vgl. 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags) der Anspruch  auch auf die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter erstreckt.

7. Zur Auskunftserteilung verpflichtet ist die  Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 1). Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) als Fondsgesellschaft ergibt sich - wie oben ausgeführt - unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. aus § 716 BGB. Die Fondsgesellschaft kann die Auskunft auch erteilen. Zwar wird nach § 17 Nr. 1 des  Treuhandvertrags ( Anlage K 1) das Zeichnerregister von der Treuhandkommanditistin geführt, die Daten sind aber unstreitig bei der Gesellschaft vorhanden. Für jeden der beigetretenen Treugeber wird nach dem streitgegenständlichen Gesellschaftvertrag  (Nachweise unter 3.) bei der Fondsgesellschaft ein Kapitalkonto geführt, die Einladung zur Gesellschaftsversammlung erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin, so dass die Fondsgesellschaft die begehrten Daten kennt.

II. Ein Anspruch auf Auskunft besteht jedoch nicht gegenüber der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin, insoweit erweist sich die Berufung des Klägers als nicht erfolgreich.

1. Das vorliegende, zwischen den Treugebern und der Treuhandkommanditistin sowie unter den Treugebern bestehende Rechtsverhältnis ist mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt (vgl. BGH vom 11.01.2011, II ZR 187/09) nicht vergleichbar. Wie oben ausgeführt hat der BGH in dieser Entscheidung einen Auskunftsanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin deshalb bejaht, weil die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hatten und sich hieraus das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, herleiten ließ. Im dort entschiedenen Fall haben einzelne Regelungen des Treuhandvertrags ("Versammlung der Anleger", "Beschlussfassung der Anlegerversammlung", "Neuwahl eines Treuhänder") der Gemeinschaft der Anleger eigenen Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschft bestanden und das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander als gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft regelten, verliehen. Unter diesem Aspekt hat der BGH eine Innengesellschaft der Treuhänder bejaht und hieraus den Auskunftsanspruch maßgeblich begründet. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer derartig engen, vertraglich geregelten rechtlichen Verbindung der Anleger untereinander und mit der Treuhänderin. Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag regelt allein das Rechtsverhältnis des jeweiligen Anlegers mit der Treuhänderin, eine darüber hinausgehende Regelung über die Rechtsbeziehung der Anleger untereinander findet sich im Vertrag nicht. Damit kann auch von einer zwischen den Anlegern bestehenden Innengesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht gesprochen werden und scheidet ein hierauf gegründeter Auskunftsanspruch aus.

2. Ein Anspruch auf Auskunft ergibt sich auch nicht gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis, da dieser wirksam abbedungen wurde. Da im vorliegenden Fall aufgrund der Rechtsbeziehung zwischen den Anlegern und der Fondsgesellschaft ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegen die Fondsgesellschaft, hier die Beklagten zu 1), besteht, sieht der Senat keinen Anlass, den Ausschluss des Auskunftsrechts in § 17 Nr. 3 des Treuhandvertrags nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen. Der 5. Senat des Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2010 (Az: 5 U 3140/09), der ein Auskunftsverlangen allein gegenüber der Treuhänderin zu Grunde lag, festgestellt, dass ein im Treuhandvertrag ebenfalls enthaltener Auskunftsrechtsausschluss gem. § 242 BGB unwirksam ist, weil er ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigen würde. Da im vorliegenden Fall der Kläger sein Recht, Name, Anschrift und Beteiligungshöhe der Mittreugeber/Mitgesellschafter zu erfahren,  bereits aufgrund des Rechtsverhältnisses mit der Fondsgesellschaft, der Beklagten zu 1), durchsetzen kann, entfällt für einen weiteren Auskunftsanspruch gegenüber der Treuhänderin die Notwendigkeit und Erforderlichkeit. Der Kläger kann durch die Auskunft der Gesellschaft seine zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte gehörenden Rechte ausüben. Eine unangemessene Benachteiligung und Beschneidung der Gesellschafterrechte des Klägers i.S.d. § 242 BGB erfolgt durch die Klausel im Treuhandvertrag mithin nicht. Ein Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte zu 2) scheidet damit aus.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

2. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist immer dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGHZ 151, 221, 223; BGH NJW 2002, 2957; 2003, 831; 1943, 1944). So liegt der Fall hier. Dem Senat liegen mehrere Berufungen (vgl. Verfahren Az. 7 U 190/11, 7 U 5642/10, 7 U 237/11) mit vergleichbarem Sachverhalt vor. Entsprechende Auskunftsklagen wurden auch bei anderen Gerichten anhängig gemacht, wie die von den Parteien vorgelegten Entscheidungen (im Einzelnen unter II. 2.) zeigen. Die Rechtsfrage des Bestehens eines Anspruchs auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter von Fondsgesellschaften ist Gegenstand von Erörterungen in einschlägigen Fachbüchern und -zeitschriften (siehe unter II. 2.), in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung der Gleichstellung der Treugeber mit den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern durch die obergerichtliche Rechtsprechung aber noch nicht abschließend geklärt (ebenso Wollenhaupt BB 2011, 466). Das Interesse an einer einheitlichen Handhabung ist enorm. In der Investmentstatistik des Bundesverbands Investment und Asset Managemet e.V. zum 28.02.2011 wurden 6.634 Publikumsfonds mit einem Vermögensbestand von rund 709,2 Milliarden € gezählt. Zudem soll sich in 3.899 Spezialfonds ein Vermögen von rund 829,5 Milliarden € befinden. Das Auskunftsrecht betrifft also eine unbestimmte Vielzahl von Fällen.


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