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Wirtschaftsrecht
22.04.2010
Wirtschaftsrecht
Thüringer OLG: Ausgestaltung der laufenden Nummern in einer Gesellschafterliste

OLG Thüringen , Beschluss  vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 6 W 110/10 (Vorinstanz: AG Jena vom 09.03.2010 - Aktenzeichen HRB 500925; )
 
 
Gründe: 
I. In der Registersache betreffend die S ... mbH lag dem Registergericht zuletzt folgende Liste der Gesellschafter vor: 
Lfd. Nr.  Name, Vorname, Geburtstag  Stand  Wohnort  Betrag der übernommenen/ gehaltenen Stammeinlage in Euro 
F. S., geb am .....  .....  .....  10.000 
B. S., geb. am .....  .....  .....  10.000 
C. S., geb. am ...  .....  .....  2.500 
C. S., geb am ...  .....  .....  2.500 
Summe der Nennbeträge        25.000 
Am 18.2.2010 reichte der beschwerdeführende Notar eine neue Gesellschafterliste ein: 
  
Aktuelle lfd. Nr. des Anteils  Ver-ände-rungs-spalte 1: lfd. Nr. alt  Ver-ände-rungs-spalte 2: lfd. Nr. neu  Name, Vorname  Geburts-tag  Wohnort/ Sitz  Betrag der aktuellen Geschäfts-anteile in Euro  Verände-rungsspalte 3: Betrag der früheren Ge-schäftsantei-le in Euro 
1.1  1.1  F. S.  .....  .....  9.375  10.000 
1.2  1.2  C. S.  .....  .....  625   
2.1  2.1  B. S.  .....  .....  9375  10.000 
2.2  2.2  C. S.  .....  .....  625   
C. S.  .....  .....  2.500  2.500 
C. S.  .....  .....  2.500  2.500 
Summe der Nennbeträge            25.0000  25.000 
Mit Schreiben vom 26.2.2010 wies das Registergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass die eingereichte Gesellschafterliste der Berichtigung bzw. Ergänzung bedürfe. Die geteilten Geschäftsanteile 1 und 2 seien zu streichen und die neu entstandenen Geschäftsanteile unter den fortlaufenden Nummern 5, 6, 7 und 8 in die Gesellschafterliste einzustellen. 
Nachdem der Beschwerdeführer die angeregte Änderung der Liste abgelehnt hatte, wies das Amtsgericht - Registergericht - Jena den Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste mit Beschluss vom 9.3.2010 zurück, weil sich aus der eingereichten Liste nicht ergebe, dass die Anteile 1 und 2 geteilt und jeweils einer der durch Teilung entstandenen Geschäftsanteile abgetreten worden sei. Für die neu entstandenen Geschäftsanteile seien neue laufende Nummern zu vergeben, eine Fortschreibung durch Beisetzung weiterer Nummern sei unübersichtlich und daher zu vermeiden. 
Gegen den ihm am 11.3.2010 zugestellten Beschluss legte der Notar am 15.3.2010 Beschwerde ein und begründete diese damit, die von ihm vorgelegte Gesellschafterliste sei vollständig und richtig. Die Bezeichnung der neuen Anteile mit 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 mache die neuen Anteile identifizierbar und gebe gleichzeitig einen sinnvollen Hinweis darauf, wie diese Anteile entstanden seien. Da es keine gesetzlichen Vorgaben gebe, wie die Gesellschafterliste zu gestalten sei, könne der Notar die Art und Weise der Bezeichnung der Geschäftsanteile wählen. 
Das Registergericht hat der Beschwerde unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes nicht abgeholfen und die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 
II. 1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Registergericht hat es in dem angefochtenen Beschluss endgültig abgelehnt, die von dem beschwerdeführenden Notar eingereichte Liste der Gesellschafter in das Handelsregister aufzunehmen. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden (§§ 63, 64 FamFG). 
Der Beschwerdeführer ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Nach § 40 Abs. 2 GmbHG hat ein Notar, der an einer Veränderung in der Person der Gesellschafter oder ihrer Beteiligung mitgewirkt hat, unverzüglich nach deren Wirksamwerden eine von ihm unterzeichnete Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Da der Notar mit der Einreichung der Liste eine ihm übertragene Amtspflicht in alleiniger Verantwortung zu erfüllen hat (vgl. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1044 m.w.N.), steht ihm auch ein eigenständiges Beschwerderecht zu. 
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die von dem beschwerdeführenden Notar eingereichte Gesellschafterliste genügt nach Ansicht des Senates den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG, auch wenn eine andere Gestaltung der Liste möglich wäre. 
§ 40 Abs. 1 GmbHG verlangt, dass aus der Liste der Gesellschafter deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der jeweils übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Etwaige Veränderungen müssen aus der Gesellschafterliste nicht ersichtlich sein. Eine "Veränderungsspalte" kennt die Gesellschafterliste nicht. Andererseits verbietet das Gesetz eine solche zusätzliche Information auch nicht (vgl. Wachter, ZNotP 2008, 378, 385; Kroiß/Everts/Poller, GmbH-Registerrecht, § 1, Rn. 125). 
Nicht im Gesetz geregelt ist, wie die durch das MoMiG neu in das Gesetz aufgenommene Erfordernis der laufenden Nummerierung bei Teilung von Geschäftsanteilen zu erfolgen hat. Neben der von dem Registergericht in dem angefochtenen Beschluss geforderten Vergabe neuer bisher noch gänzlich freier Nummern (so Wachter, ZNotP 2008, 378, 385; Götze/Bressler, NZG 2007, 894, 895; Mayer, DNotZ 2008, 403, 407) wird in der Literatur auch die von dem beschwerdeführenden Notar favorisierte Vergabe von sog. Bruchnummern oder Abschnittsstufen vorgeschlagen (vgl. Katschinski/Rawert, ZIP 2008, 1993, 2000; Mayer, ZIP 2009, 1037, 1042, die empfehlen, auf die Gliederung nach DIN 1412 zurückzugreifen; vgl. auch Kroiß/Everts/Poller, GmbH-Registerrecht, § 1, Rn. 125f). 
Demgegenüber wird die Einführung von Buchstaben schon im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "Nummern" als nicht sinnvoll bezeichnet; sie berge - bei einer mehrfachen Teilung desselben Geschäftsanteils - zudem die Gefahr, schnell unübersichtlich zu werden (vgl. Mayer, ZIP 2009, 1037, 1042). 
Ausschlaggebend muss letztlich sein, ob die eingereichte Liste geeignet ist, die ihr nach dem Gesetz zugedachte Funktion zu erfüllen. Ziel des MoMiG ist es, die Bedeutung der Gesellschafterliste erheblich aufzuwerten; der Gesellschafterbestand soll für alle Beteiligten, insbesondere auch für die Öffentlichkeit, transparenter werden. Die Gesellschafterliste ist Legitimationsbasis für die Ausübung der Gesellschafterrechte und zugleich Anknüpfungspunkt für den durch das MoMiG neu eingeführten gutgläubigen Erwerb von GmbH Geschäftsanteilen gem. § 16 Abs. 3 GmbHG (vgl. Bayer in Lutter/Hommel-hoff, GmbHG, 17. Aufl., § 40, Rn. 3; Mayer, ZIP 2009, 1037). § 40 GmbHG soll gewährleisten, dass die Entwicklung sämtlicher Veränderungen - ausgehend von der Liste der Gründungsgesellschafter - lückenlos nachvollzogen werden kann (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 40, Rn. 5). 
Innerhalb des durch die Funktion der Gesellschafterliste vorgegebenen Rahmens trifft der Geschäftsführer (§ 40 Abs. 1 GmbHG) bzw. der Notar (§ 40 Abs. 2 GmbHG) die Entscheidung darüber, wie die Gesellschafterliste letztlich geführt werden soll (vgl. Wachter, ZNotP 2008, 378, 385; Mayer, ZIP 2009, 1037, 1042). 
Das Gesetz sieht keine inhaltliche Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf die Richtigkeit der Gesellschafterliste vor. Das Registergericht darf die Liste nur in formaler Hinsicht prüfen und eine gewisse Plausibilitätskontrolle vornehmen. Schließlich darf das Registergericht eine offenkundig unrichtige Gesellschafterliste zurückweisen, weil nur so vermieden werden kann, dass ein falscher Anschein erweckt wird (vgl. Wachter, ZNotP 2008, 378, 386; vgl. auch Mayer, ZIP 2009, 1037, 1039, Bayer in Lutter/Hommel-hoff, GmbHG, 17. Aufl., § 40, Rn. 15). 
Die vorgelegte Gesellschafterliste erfüllt die ihr zugedachte Funktion. Der Bestand der Gesellschafter der Siegmund Beteiligungsgesellschaft mbH und der ihnen zuzuordnende Geschäftsanteil sind der Liste problemlos zu entnehmen. Darüber hinaus lässt sich durch die Vergabe von Abschnittsstufen bei gleichzeitigem Wegfall der übergeordneten Nummer einfach nachvollziehen, woher der jeweilige Geschäftsanteil "stammt". Die von dem beschwerdeführenden Notar zur Bezeichnung der neu entstandenen Geschäftsanteile vergebenen Abschnittstufen haben zudem den Vorteil, dass die Gliederung sich unendlich weiter entwickeln lässt und sowohl bei zukünftigen weiteren Teilungen als auch bei einer Zusammenlegung von Geschäftsanteilen erkennen lässt, wie sich der einzelne Geschäftsanteil entwickelt hat. Ein weiterer Vorteil ist die Vermeidung einer Doppelvergabe von Nummern bei (zeitgleichen) Veränderungen, die von unterschiedlichen Notaren betreut werden (vgl. Katschinski/Rawert, ZIP 2008, 1993, 2000; so auch Mayer, ZIP 2009, 1037, 1042). 
Der Senat hat im Übrigen nicht verkannt, dass die von § 40 Abs. 1 S. 1 GmbH verwandte Bezeichnung "laufenden Nummern" in der ursprünglichen Bedeutung des Wortes prima facie gegen die hier gefundene Entscheidung sprechen könnte, denn der Begriff "Nummer" hat entsprechend seiner Herkunft aus dem Lateinischen (numerus) die Bedeutung Zahl und die Gliederungszeichen 1.1, 1.2 etc. sind - zumindest mathematisch betrachtet - keine Zahlen. Eine derart enge Auslegung des Begriffes Nummer übersähe jedoch den heute allgemein üblichen, weiten Gebrauch des Wortfeldes im Zusammenhang mit dem Begriff Nummer (nummerieren bzw. früher numerieren, Nummerierung, numerisch etc). Nach diesem allgemeinen Gebrauch werden unter Nummern auch Gliederungszeichen verstanden, die nicht aus schlichten Ziffern oder (ganzen) Zahlen bestehen. Insoweit sei nur exemplarisch auf Punkt 3.1.2 der DIN 1421 hingewiesen, wo davon gesprochen wird, dass in einer "Abschnittsnummer" (sic!) zwischen zwei Stufen nur ein Punkt als Gliederungszeichen zu setzen ist (aber kein Punkt am Ende der Abschnittsnummer stehen soll). 
Nach allem entspricht die eingereichte Gesellschafterliste den gesetzlichen Vorgaben und ist deshalb von dem Registergericht in das Handelsregister aufzunehmen

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