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Wirtschaftsrecht
13.08.2010
Wirtschaftsrecht
BGH: Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät

BGH, Beschluss vom 31.5.2010 - II ZR 29/09

Leitsätze

a) Die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte, gleichberechtigte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten der Gesellschaft zu werben, ist auch dann die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflösung auseinandergesetzt wird.

b) Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, kann eine zusätzliche Abfindung für den Geschäftswert grundsätzlich nicht beansprucht werden, sondern bedarf einer entsprechenden Vereinbarung. Dies gilt auch dann, wenn ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten/Patienten wegen ihrer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters/Arztes nicht Erfolg versprechend erscheint.

BGB §§ 705, 731, 734

Aus den Gründen

1          Das Berufungsgericht hat die Revision zu Unrecht zugelassen. Die Vor-aussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

2          1. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen stellen sich entgegen der An-nahme des Berufungsgerichts nicht. Die für die Auseinandersetzung einer Frei-beruflersozietät maßgeblichen Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Se-nats geklärt. Danach ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht be-grenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich na-he liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberufler-sozietät (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834; v. 29. Januar 1996 - II ZR 286/94, DStR 1996, 1254; v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, ZIP 2000, 1337, 1338; v. 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Tz. 20). Gehen die Gesell-schafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine wei-tergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94 aaO).

3          Dass diese Grundsätze nicht nur dann gelten, wenn ein Gesellschafter aus einer Freiberuflersozietät ausscheidet - wie der Senat mehrfach ausgespro-chen hat -, sondern auch dann, wenn eine solche Gesellschaft nach ihrer Auflö-sung auseinandergesetzt wird, steht außer Zweifel. Denn nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dem ausscheidenden Gesellschafter gerade dasjenige zu zah-len, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Abgesehen davon redu-ziert sich mit der Auflösung einer Freiberuflersozietät und deren Zerschlagung der Wert ihres Mandantenstammes für die Gesellschafter ohnehin auf Möglich-keit, um die Mandanten zu werben.

4          2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Ausgleichsanspruch des Klägers für den Goodwill der Sozietät nach § 734 BGB verneint.

5          a) Das Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Be-urteilungsspielraums die Feststellung getroffen, dass sich die Parteien auch nicht durch schlüssiges Verhalten über eine Verteilung der Mandate geeinigt haben. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt revisionsrechtlich relevante Fehler nicht auf, sondern möchte - in III. Instanz unzulässig - lediglich die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene ersetzen.

6          b) Haben sich die Parteien nicht über eine Aufteilung der Mandate geei-nigt, bestand für den Kläger ebenso wie für seine Mitgesellschafter die rechtlich unbeschränkte Möglichkeit, in einen Wettbewerb um alle Mandanten der Sozie-tät zu treten. Dies schließt nach den dargestellten Grundsätzen der Senats-rechtsprechung eine zusätzliche Entschädigung für den Goodwill der Sozietät grundsätzlich aus.

7          c) Entgegen der Auffassung der Revision war die Möglichkeit der Gesell-schafter, um die Mandanten der Sozietät zu werben, nicht durch die gesell-schafterliche Treuepflicht beschränkt. Dass das Werben um die von den Mitge-sellschaftern betreuten Mandanten - wie die Revision meint - eine steuerneutra-le Realteilung der Sozietät oder eine Überleitung der Mandanten auf die einzel-nen Gesellschafter gefährden konnte, genügt hierfür nicht. Hätten die Gesell-schafter dies vermeiden wollen, blieb es ihnen unbenommen, sich über eine andere Art der Auseinandersetzung des Mandantenstammes zu einigen. Ist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, verbleibt es dabei, dass die Gesellschafter uneingeschränkt um die Mandanten der Sozietät werben durften, um sich den in der Vergangenheit geschaffenen Wert der Mandanten-beziehungen wirtschaftlich nutzbar zu machen.

8          d) Die gleichberechtigte Möglichkeit für die Gesellschafter, um die Man-danten der Sozietät zu werben, stellt sich entgegen der Meinung der Revision nicht ausnahmsweise als unzureichend dar, weil ein Wettbewerb um die bisher von den anderen Gesellschaftern betreuten Mandanten der Sozietät wegen ih-rer starken Bindung an die Person des jeweiligen Beraters nicht Erfolg verspre-chend war. Darauf kommt es nicht an. Die Mandanten der Sozietät können grundsätzlich nicht gezwungen werden, ihre Geschäftsbeziehung mit der Ge-sellschaft oder bestimmten Gesellschaftern fortzuführen. Deshalb besteht auch dann kein zusätzlicher Ausgleichsanspruch, wenn es einem Gesellschafter nicht gelingt, die Mandanten der aufgelösten oder durch sein Ausscheiden beendeten Sozietät in einem seiner Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Um-fang für sich zu gewinnen und diese sich überwiegend für einen anderen Ge-sellschafter entscheiden (vgl. Sen. Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; Ulmer/Schäfer in MünchKommBGB 5. Aufl. § 734 Rdn. 9). Beschränkte der Kläger seine Bemühungen darauf, die bisher von ihm betreu-ten Mandanten an sich zu binden, weil er einem Werben um die anderen Man-danten der Sozietät wegen der starken Personengebundenheit der Steuerbera-tungsmandate von vornherein keine Erfolgsaussicht beigemessen hat, wird hieraus nur erkennbar, dass nach seiner eigenen Einschätzung dem Mandan-tenstamm kein weitergehender, finanziell messbarer Wert zukam, dessen Aus-gleich er fordern könnte.

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