: Auflösungsklage bei Handlungsunfähigkeit der GmbH
Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: 7 U 194/07
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 61 | |
GmbHG § 61 Abs. 1 |
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 194/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 30.04.2008
Verkündet am 30.04.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Richter am Oberlandesgericht Hein, den Richter am Oberlandesgericht Fischer und den Richter am Oberlandesgericht Werth
auf die mündliche Verhandlung vom 2.4.2008
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.9.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger hat die Beklagte mit einer Klage gemäß § 61 GmbHG auf Auflösung in Anspruch genommen.
Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Voraussetzungen für eine Auflösung durch Urteil nach dieser Bestimmung vorliegen.
Der Kläger hat beantragt,
die im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter HRB 7873 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufzulösen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 94, 95 d.A.) und den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.9.2007 abgewiesen.
Eine Auflösung der Beklagten durch Urteil scheide mangels wichtigen Grundes im Sinne des § 61 Abs. 1 GmbHG aus. Die Auflösung aus wichtigem Grund sei als letztes Mittel zu sehen und nach strengen Kriterien unter Berücksichtigung aller Gründe zu beurteilen. Im Streitfall habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Auflösung der Gesellschaft als letztes Mittel gerechtfertigt sei. So sei nicht ersichtlich gewesen, dass es Verhandlungen über die Veräußerung seiner Geschäftsanteile gegen Abfindung und damit einen Austritt des Klägers aus der Gesellschaft gegeben habe.
Das am 27.9.2007 verkündete Urteil ist dem Kläger am 9.10.2007 zugestellt worden. Er hat gegen das Urteil am 23.10.2007 Berufung eingelegt, die er am 6.12.2007 begründet hat.
Mit der Berufung macht der Kläger erstmalig geltend, er habe mit Schreiben vom 23.10.2007 und 25.10.2007 versucht, seine Gesellschaftsanteile an die übrigen Gesellschafter zu veräußern. Diese seien darauf nicht eingegangen.
Im Übrigen wiederholt er die Vorwürfe gegen die Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, die er bereits in erster Instanz vorgetragen hat.
Der Kläger beantragt,
die im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter HRB 7873 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt/Oder, Az.: 31 O 16/07, aufzulösen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist nach wie vor nicht begründet.
Der Kläger hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Auflösung der Beklagten durch Urteil nach § 61 Abs. 1 GmbHG nicht hinreichend vorgetragen.
Nach § 61 Abs. 1 GmbHG kann die Gesellschaft durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder wenn andere in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Dem Vortrag des Klägers ist bereits nicht zu entnehmen, dass eine der vom zitierten Tatbestand genannten Voraussetzungen für eine Auflösung der Beklagten durch Urteil vorliegt.
Die Unmöglichkeit der Zweckerreichung ist nicht gegeben. Von ihr ist nur dann auszugehen, wenn tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der Zweckerreichung entgegenstehen (Baumbach/Hopt/Schulze-Osterloh/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl., § 61, Rn. 7, 8). Andere wichtige Gründe sind solche, die - ähnlich wie die Unmöglichkeit der Zweckerreichung - unbehebbar den Fortbestand der Gesellschaft für einzelne Gesellschafter unzumutbar machen (Baumbach/Hopt/Schulze-Osterloh/Fastrich, a.a.O., Rn. 9).
Hier macht der Kläger innergesellschaftliche Verhältnisse geltend, die für ihn den Fortbestand der Gesellschaft unzumutbar machen und die weitere Verfolgung des Gesellschaftszwecks verhindern sollen. Er verweist auf die Zerrüttung seines persönlichen Verhältnisses zu dem Geschäftsführer der Beklagten und Mitgesellschafter G... S....
Zur Begründung der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zu dem Mitgesellschafter führt der Kläger eine Reihe von Maßnahmen des Geschäftsführers der Beklagten an, die für die Beklagte nicht vorteilhaft oder aber rechtswidrig gewesen seien. Des Weiteren verweist er darauf, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Geschäftsführung an sich gezogen habe zu einer Zeit, als er - der Kläger - noch Mitgeschäftsführer gewesen sei, also vor dem 16.12.2006. Schließlich macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, die Beklagte behindere ihn nach der Niederlegung der Geschäftsführung seinerseits durch die Geltendmachung eines Wettbewerbsverbots.
Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zerrüttung seines Verhältnisses zu dem Mitgesellschafter G... S... sind wohl unstreitig. Ebenso hat die Beklagte eine Reihe von Eingriffen des Klägers in ihre Interessen unwidersprochen vorgetragen. Insgesamt ist daher von einer Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses des Klägers und des Mitgesellschafters G... S... auszugehen.
Aus der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses der beiden Gesellschafter der Beklagten folgt jedoch nicht, dass hierdurch die weitere Verfolgung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn ein Konflikt zweier gleich starker Gesellschaftergruppen eine für das Unternehmen erforderliche Willensbildung verhindert (Baumbach/ Hopt/Schulze-Osterloh/Fastrich, a.a.O., Rn. 11, m.w.N.). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Die beiden zerstrittenen Gesellschafter der Beklagten stehen sich nicht als gleichstarke Gesellschaftergruppen gegenüber.
Die Beklagte hat vier Gesellschafter, nämlich den Kläger mit einer Beteiligung von 10.300 €, den Mitgesellschafter G... S... mit einer gleich hohen Beteiligung sowie die weiteren Gesellschafterinnen N... S... und S... S..., jeweils mit einer Beteiligung von 2.500 €. Die Mitgesellschafterin N... S... ist die Tochter des Klägers, die Mitgesellschafterin S... S... die des Gesellschafters G... S.... Trotz dieser Verteilung des Stammkapitals wird die Gesellschafterversammlung der Beklagten durch den persönlichen Konflikt des Klägers und des Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten nicht handlungsunfähig. Die Töchter der beiden Gesellschafter stehen nicht jeweils "im Lager" ihres jeweiligen Vaters. Dies wird vom Kläger zwar mit der Replik vom 16.8.2007 vorgetragen. Die Beklagte ist dem Vortrag jedoch mit Schriftsatz vom 5.9.2007 entgegengetreten und hat sich hierzu auf das Zeugnis der beiden Mitgesellschafterinnen bezogen. Der beweisbelastete Kläger ist hingegen für seine gegenteilige Behauptung beweisfällig geblieben. Im Übrigen erweckt die zwischenzeitlich zu den Akten gereichte Korrespondenz zwischen dem Kläger und seinen Mitgesellschaftern, die außergerichtlich ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertreten werden, den Eindruck, dass die beiden Gesellschafterinnen ebenso wie der Mitgesellschafter G... S... an der Fortsetzung der Gesellschaft interessiert sind. Da zudem § 7 des Gesellschaftsvertrages vorsieht, dass die Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, besteht das Risiko einer Lähmung der Willensbildung der Gesellschafterversammlung der Beklagten trotz des Konfliktes des Klägers mit dem Mitgesellschafter G... S... nicht.
Würde man entgegen den vorstehenden Ausführungen annehmen, dass andere in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden seien, so bliebe die Klage gleichwohl ohne Erfolg.
Gegebenenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Auflösung der Gesellschaft der Beklagten gemäß § 61 Abs. 1 GmbHG gegenüber anderen Wegen zur Beseitigung des gegebenen Missstandes nachrangig ist. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität (Baumbach/ Hopt/Schulze-Osterloh/Fastrich, a.a.O., Rn. 5). Hierauf hat bereits das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hingewiesen und abgestellt.
Der Kläger hat auch in zweiter Instanz nicht hinreichend dargelegt, dass eine Einigung mit den Gesellschaftern der Beklagten nicht möglich sei.
Soweit er mit der Berufungsbegründung nunmehr geltend macht, am Tage der Berufungseinlegung bzw. danach seine Gesellschaftsanteile den übrigen Gesellschaftern angeboten zu haben, ist nicht erkennbar, dass dieser Versuch gescheitert ist.
Der Kläger hat zwar vorgetragen, dass kein Gesellschafter sich auf dieses Angebot eingelassen habe. Dieser Vortrag entspricht jedoch nicht dem von der Beklagten in der Berufungserwiderung unter Vorlage von Schriftstücken ausgeführten Sachverhalt. So hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Namen und in Vollmacht des Herrn S... und der weiteren Gesellschafter mit Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2007 ein Angebot zum Ankauf des Geschäftsanteils des Klägers gemacht. Die Beklagte hat ferner die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5.12.2007 zu dem vorgenannten Schreiben zu den Akten gereicht, in dem dieser Einigungsbereitschaft signalisiert und zugleich Fragen zur Ermittlung eines angemessen Abfindungsguthabens aufwirft. Hierauf haben die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vertretenen Gesellschafter mit Schreiben vom 18.12.2008 geantwortet.
Da der Kläger dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungserwiderung nicht entgegengetreten ist, hat der Kläger den Sachverhalt in der Berufungsbegründung unzutreffend vortragen lassen. Auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren aufgrund der von der Beklagten vorgetragenen Anschreiben die Stellungnahmen der Gesellschafter der Beklagten bekannt.
Dass die Verhandlungen über ein Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft zwischenzeitlich gescheitert seien, ist von ihm nicht dargelegt worden. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 3.3.2008 um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unter Hinweis darauf gebeten, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden, die die mündliche Verhandlung überflüssig werden ließen. Der Mitgesellschafter G... S... habe dem Kläger angeboten, dessen Geschäftsanteil an der Beklagten anzukaufen. Außerdem hätten die Mitgesellschafter gegenüber dem Kläger die Bereitschaft erklärt, auf das Wettbewerbsverbot mit dem Verkauf der Geschäftsanteile zu verzichten. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung sei lediglich deshalb erforderlich, weil zur Übertragung der Geschäftsanteile ein Vertrag vorbereitet werden müsse, der der notariellen Beurkundung bedürfe und die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung hierfür wahrscheinlich nicht eingehalten werden könne.
Dass die zunächst scheinbar durchaus Erfolg versprechenden Verhandlungen zwischenzeitlich abgebrochen worden seien, ist nicht vorgetragen worden.
Entsprechender Vortrag ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Klägers vom 31.3.2008, der bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 3.4.2008 eingegangen ist. In diesem Schriftsatz konzediert der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Erhalt des Schreibens vom 29.11.2007, bestreitet jedoch, dass dieser in Vertretung der Gesellschafter der Beklagten verfasst wurde.
Das einschlägige Bestreiten der Beklagten entspricht der bereits mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 5.12.2007 zum Ausdruck gebrachten "Irritationen" beim Prozessbevollmächtigten des Klägers darüber, in wessen Namen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Erklärungen zum Abfindungsangebot abgegeben hätten.
Soweit diese "Irritationen" auch nach dem Antwortschreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.12.2007 anhielten, wie nunmehr geltend gemacht, ist dies unverständlich. Mit diesem Schreiben ist dem Kläger mitgeteilt worden, die in Rede stehenden Vorschläge gingen "auf eine Abstimmung mit den anderen Gesellschaftern zurück und sind in deren Namen durch den Geschäftsführer" der Beklagten unterbreitet worden. Auch diese Ausführung macht - wie schon die Vollmachtsanzeige in dem anwaltlichen Schreiben vom 29.11.2007 -deutlich, dass die Vorschläge von dem Geschäftsführer der Beklagten nicht im Namen der Beklagten, sondern im Namen der Gesellschafter unterbreitet wurden.
Nach den Bekundungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 31.3.2008 ist er durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 18.12.2007 hinsichtlich des Ankaufswillens der Gesellschafter erneut verwirrt worden. Er habe deshalb mit Schreiben vom 3.1.2008 aufgefordert, zu erklären, in wessen Vollmacht und für wen die Erklärungen abgegeben worden seien. Daraufhin habe sich bei ihm niemand mehr gemeldet. Dieser Vortrag des Klägers ist vor dem Hintergrund des vorausgegangenen Schriftsatzes vom 3.3.2008 nicht verständlich. Mit diesem ist mitgeteilt worden, der Kläger habe sich mit den Mitgesellschaftern der Beklagten inhaltlich geeinigt. Die Einigung hinge nur noch von einer notariellen Beurkundung ab.
Der Vortrag des Klägers erweckt den Eindruck, als wolle der Kläger eine Lösung jenseits der gerichtlichen Auflösung der Gesellschaft letztlich nicht, sondern habe mit dem Angebot vom 23./25.10.2007 an die Mitgesellschafter, seinen Geschäftsanteil zu erwerben, lediglich auf das zentrale Argument des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils reagiert.
Dieser Eindruck stützt sich nicht nur auf die schriftsätzlich zum Ausdruck gebrachten Schwierigkeiten des Klägers, zu akzeptieren, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch die Mitgesellschafter in der Korrespondenz über einen angemessenen Kaufpreis vertritt, und die Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrages zum Verlauf der gleichwohl geführten Verhandlungen mit den Mitgesellschaftern. Vielmehr indizieren auch bereits die Angebote vom 23./25.10.2007 einen eher taktischen Charakter des Verkaufsangebots durch den Kläger. Es ist nicht nur zeitgleich oder nachträglich zur Einlegung der Berufung gegenüber den verschiedenen Mitgesellschaftern abgegeben worden. Vielmehr sind die Angebotsschreiben auch inhaltlich äußerst dürftig. Sie beschränken sich auf die rein verbale Anzeige der Veräußerungsabsicht, ohne irgendwelche Konditionen geltend zu machen. Fragwürdig erscheint die Absicht des Klägers zum Verkauf seines Geschäftsanteils auch deshalb, weil die Angebotsschreiben trotz des Fehlens jeglicher Konditionen für den Verkauf des Geschäftsanteils die Aufforderung an die jeweiligen Mitgesellschafter enthalten, bis zum 2.11.2007 mitzuteilen, ob ein Erwerbsinteresse bestehe, da der Kläger anderenfalls davon ausgehe, dass dies nicht der Fall sei. Die Schreiben an die beiden Mitgesellschafterinnen, die vom 25.10.2007 datieren, sind der Mitgesellschafterin S... S... am 2.11.2007 und der Mitgesellschafterin N... S... am 29.10.2007 zugestellt worden. Das weitere Anschreiben an den Mitgesellschafter G... S... vom 23.10.2007 ist ohne Zustellungsnachweis zu den Akten gereicht worden. Es kann jedoch unterstellt werden, dass es dem Mitgesellschafter auch erst einige Tage nach Abfassung zuging. Die Setzung einer derart kurzen Reaktionsfrist auf ein völlig unbestimmtes Angebot erweckt Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Angebots.
Der Vortrag des Klägers zu einer Bereitschaft der Veräußerung seines Geschäftsanteils an die Mitgesellschafter ist in Ansehung der vorstehend aufgezeigten Bedenken jedenfalls nicht ausreichend, um den bereits vom Landgericht vermissten ernsthaften Versuch darzutun, den Geschäftsanteil zu veräußern.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
Verfahrensgang: | LG Frankfurt (Oder), 31 O 16/07 vom 27.09.2007 |