OLG Stuttgart: Aufklärungspflichten eines Beraters bei zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Zinswährungsswap-Geschäften
OLG Stuttgart , Urteil vom 14.12.2011 - 9 U 11/11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Bei zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Zinswährungsswap-Geschäften muss der Anleger sowohl über das Chancen-Risiko-Profil des Vertrages als auch über den Vermögenswert der ausgetauschten Leistungsverpflichtungen aufgeklärt werden, wenn er deren Wert nicht selbst ermitteln kann. 2. Vor der Empfehlung eines spekulativen Swap-Geschäfts muss der Berater sorgfältig die Risikobereitschaft des Kunden ermitteln. Er kann nicht davon ausgehen, dass der Anleger das theoretische Maximalrisiko tragen will und muss die konkrete Verlustbereitschaft erfragen. 3. Bei spekulativen Swap-Geschäften ist der Anleger über die Möglichkeiten, die Risikopositionen zu schließen, sowie über das Erfordernis eines effektiven Risikomanagements durch Überwachung des Marktwerts aufzuklären. 4. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung ist sicherzustellen, dass der Anleger in der Lage ist, eigenverantwortlich den Marktwert während der Laufzeit zu beobachten oder durch Dritte ermitteln zu lassen. Dies ist nicht sichergestellt, wenn sich die Bank nicht zu einer Überwachung verbindlich verpflichtet hat und die konkrete Risikobereitschaft des Anlegers nicht ermittelt hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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