OLG Düsseldorf: Aufklärungspflicht freier Anlageberater zu Rückvergütungszahlungen
OLG Düsseldorf , Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen I-6 U 136/09 (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 9 O 279/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. 2. Der Anlageberater verstößt gegen die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten, wenn er den Anlageinteressenten nicht darüber aufklärt, dass er für die erfolgreiche Empfehlung eine Provision in nicht offengelegter Höhe bezieht. Dies gilt nicht nur für Banken, sondern auch für andere Finanzdienstleister, deren wesentlicher Geschäftszweck auf die Vermarktung und Vermittlung von Geldanlageprodukten gerichtet ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: BGB § 280 Abs. 1;
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