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Wirtschaftsrecht
15.06.2022
Wirtschaftsrecht
OLG Braunschweig: Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Avalkreditvertrages mit Stopp-Loss-Order-Vereinbarung

OLG Braunschweig, Urteil vom 3.6.2022 – 4 U 264/21

Volltext: BB-Online BBL2022-1410-2

 

Amtliche Leitsätze

Bei Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order im Zusammenhang mit einem Fremdwährungsdarlehen darf die Bank im Rahmen einer Finanzierungsberatung das trotz Setzens des Limitkurses verbleibende Währungsrisiko nicht verharmlosen. Ob sie in diesem Zusammenhang darüber hinausgehende Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Sachverhalt

I.

Die Parteien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage um wechselseitige Ansprüche aus einem zwischen ihnen zum Zwecke der Ablösung eines anderen Fremdwährungsdarlehens geschlossenen Avalkreditvertrages, der mit einer Stopp-Loss-Vereinbarung versehen war.

Im Jahre 2012 wurde ein in Schweizer Franken geführter Kredit des Klägers bei der N. L. endfällig. Der Kläger hätte einen Verlust erlitten, wenn er kein neues Darlehen in Schweizer Franken aufgenommen, sondern zu dem damaligen Kurs in der Währung Euro die Währung Schweizer Franken erworben hätte, um das Darlehen zu tilgen.

Zur Ablösung des Fremdwährungsdarlehens nahm der Kläger Verhandlungen mit der Beklagten auf. Er wurde dabei vertreten durch die B. GmbH, handelnd durch deren Geschäftsführer, den Zeugen R. Der Verwendungszweck der Kreditanfrage des Klägers vom 14. November 2011 lautete: „Umfinanzierung Darlehn CHF 4.102.500,00 bei der N. L.“ (Anlage B4).

Das Darlehen zur Umschuldung des bestehenden Kredites nahm der Kläger schließlich bei der D. Privatbank S.A. L. in Höhe von 3.790.500,00 CHF auf. Mit der Beklagten schloss der Kläger am 22./27. Februar 2012 einen Avalkreditvertrag über 3.790.500,00 CHF ab (Anlage K18). Bis zur Höhe dieses Betrages übernahm die Beklagte gegenüber der D. Privatbank S.A. L. eine Garantie. Zur Absicherung der Haftungsverbindlichkeit des Klägers aus dem Avalkreditvertrag schlossen die Parteien eine Reihe von Sicherungsverträgen ab, welche die Verpfändung der Guthaben bzw. Wertpapiere verschiedener bei der Beklagten geführter Konten und Depots des Klägers sowie die Sicherungsabtretung der Rentenversicherung des Klägers beinhalteten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut B10 verwiesen.

Die Parteien vereinbarten im Rahmen des Avalkreditvertrages auch ein sog. Stopp-Loss bei 1,1900 EUR/CHF mit folgendem Wortlaut (Anlage K18):

„Die Finanzierung in Fremdwährung birgt Risiken, die durch eine unwiderrufliche,Stopp-Loss-Order‘ eingegrenzt wird [sic!]. Sobald der Kurs 1,1900 EUR/CHF erreicht, wird der zur Rückführung der Darlehenssumme benötigte CHF Betrag gekauft. Es gilt als vereinbart, dass dieser Betrag verpfändet und zur Tilgung des Darlehens verwendet wird.“

In der Bestätigung des Limitauftrages durch die Beklagte vom 27. Februar 2012 (Anlage K19) ist der handschriftliche Zusatz enthalten: „Wir haben auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Limitkurs mitunter deutlich unterschritten wird.“ In der von dem Kläger unterzeichneten Gegenbestätigung vom 27. Februar 2012 (Anlage B11) ist dieser Hinweis vom Kläger gesondert unterzeichnet, es heißt aber statt „Möglichkeit“ dort „Möglichkeiten“.

Die Schweizerische Nationalbank (SNB) hatte zur Abschwächung des Franken am 6. September 2011 einen Mindestwechselkurs von 1,20 EUR/CHF festgelegt (Anlage B6).

Am 15. Januar 2015 um 10:30 Uhr hob die Schweizer Nationalbank diesen Mindestkurs auf (Anlage B12). Der Wechselkurs fiel daraufhin binnen ca. 25 Minuten von ca. 1,19 EUR/CHF auf nur noch 0,87 EUR/CHF und schwankte danach.

Die Beklagte führte die Stopp-Loss-Order erst am 16. Januar 2015 aus.

Die Order war bei der D. Bank AG – welche die Beklagte mit der Ausführung der Stopp-Loss-Order beauftragt hatte – am 15. Januar 2015 nicht auffindbar gewesen. Die D. Bank AG bot der Beklagten am 15. Januar 2015 an, die Order zu einem Kurs von 1,0150 EUR/CHF auszuführen, wobei es sich nach der Behauptung der Beklagten um den Ausführungskurs gehandelt habe, zu dem die D. Bank AG sämtliche an diesem Tage ausgelösten Stopp-Loss-Orders ausgeführt habe.

Der Kundenbetreuer des Klägers bei der Beklagten, Herr S., sprach im Laufe des 15. Januar 2015 den zufällig in den Geschäftsräumen der Beklagten anwesenden Zeugen R. an und fragte ihn, ob der Kläger mit einer Ausführung zu diesem Kurs oder einem alternativ möglichen Kassakurs von 1,030 EUR/CHF einverstanden wäre, was der Zeuge R. verneinte.

Die Mitarbeiter der Beklagten nahmen mit dem Kläger am 15. Januar 2015 kurz vor 18:00 Uhr telefonisch Kontakt auf, um dessen Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise einzuholen. Die Einzelheiten des Telefonates sind zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Wunsch geäußert, weder die Stopp-Loss-Order zum Kurs von 1,0130 EUR/CHF auszuführen noch ein Kassa-Geschäft zum Kurs von 1,03 EUR/CHF abzuschließen. Der Mitarbeiter Herr W. habe dem Kläger daraufhin mitgeteilt, dass er für die Zustimmung der Beklagten zu einem Verzicht auf die eigentlich unwiderrufliche Stopp-Loss-Order eine schriftliche Bestätigung zur Nicht-Ausführung seiner Stopp-Loss-Order, verbunden mit der Verantwortungsübernahme für daraus resultierende weitere Wechselkursrisiken, benötige.

Am 15. Januar 2015 um 18:02 Uhr übermittelte die Beklagte dem Kläger eine E-Mail (Anlage B15), in der es u.a. heißt:

„[…] Die Masse der heute zur Auslösung gekommenen CHF-Orders ist zu einem Kurs von 1.0130 zur Ausführung gekommen.

Wir hatten die einmalige Möglichkeit Ihre Order zu stoppen und haben davon nach Rücksprache mit Herrn S. und Herrn R. interessewahrend Gebrauch gemacht.

Mittlerweile (18:00 Uhr) ist auch der Kassakurs für eine eventuelle Absicherung zumindest wieder bei 1,03 (EUR/CHF). Herr R. hat uns mitgeteilt, dass Sie jedoch derzeit von einer Absicherung absehen und die weitere Kursentwicklung abwarten.

[…]

Bitte bestätigen Sie uns mit einer Antwortmail, dass Sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind. […]“.

Der Kläger antwortete darauf mit E-Mail von 18:24 Uhr (Anlage B15):

„[…] wir hatten vertraglich eine Order zu 1.1900 vereinbart. Ich verstehe nicht, warum Sie nun darüber nachdenken, den Stop-Los [sic!] bei 1.0130 auszulösen.

Die Folgen einer solchen Auslösung kann und werde ich nicht akzeptieren.

Gerade diesen Fall wollten wir gemeinsam mit unserer Vereinbarung vermeiden. Nun müssen wir gemeinsam eine Lösung finden.“

Auf der Grundlage des Telefonates und des E-Mail-Verkehrs vom 15. Januar 2015 entschloss sich die Beklagte, die Stopp-Loss-Order am 16. Januar 2015 auszuführen und einen Betrag in Höhe von 3.790.500,00 CHF im Wege eines Kassa-Geschäftes bei der D. Bank AG zu erwerben.

Die Beklagte behauptet, dass dieses Geschäft zwischen ihr und der D. Bank AG zu einem Kaufkurs von 1,0156 EUR/CHF zustande gekommen sei.

Nach einem Ausführungskurs von 1,0156 EUR/CHF war für den Erwerb von 3.790.500,00 CHF ein Betrag in Höhe von 3.732.276,49 Euro aufzuwenden, womit das Konto des Klägers letztendlich auch belastet wurde.

Der Kläger stellte – auf der Basis des „Limitkurses“ von 1,1900 EUR/CHF – lediglich einen Betrag in Höhe von 3.185.294,12 Euro zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 (Anlage K1) forderte die Beklagte den Kläger erfolglos dazu auf, die zwischenzeitlich auf seinem Girokonto mit der Nr. 6…0 nach ihrer Abrechnung behauptete Überziehung in Höhe von 555.785,07 Euro bis zum 24. Februar 2015 auszugleichen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2015 (Anlage K14) setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist zum Ausgleich des zum damaligen Zeitpunkt nach ihrer Behauptung bestehenden Sollsaldos in Höhe von 586.872,32 Euro bis zum 7. August 2015 und drohte die Kündigung der Geschäftsverbindung gemäß Nr. 19 der AGB an, was mit Schreiben vom 10. August 2015 auch erfolgte (Anlage B20).

Anschließend verwertete die Beklagte einen Teil der Sicherheiten (Anlage B22). Offen ist danach noch ein Betrag in Höhe von 378.815,08 Euro, den sie im Wege der Widerklage verlangt.

Der Kläger hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass der Kurs von 1,1900 EUR/CHF als „Absicherungskurs“ fest vereinbart worden sei und die Beklagte zugesichert habe, nur einen Betrag zu diesem Kurs für die Tilgung des Darlehens zu verwenden. Er behauptet, dass er mit der Beklagten vereinbart habe, dass auch nur insoweit eine Verpfändung erfolgen solle. Zum Stopp-Loss sei ihm erläutert worden, dass die Untergrenze automatisiert in den Handelscomputer der Beklagten eingesetzt werde und bei Unterschreiten der Mindestschwelle „im Nanosekundenbereich“ ein Verkauf eingeleitet werde. Da der Devisenmarkt anders als der Aktienmarkt unbegrenzte Liquidität aufweise, könne dann ein Verkauf sofort und ohne jeden Verzug umgesetzt werden. Er habe sich gerade wegen dieser vertraglichen Absicherung durch Stopp-Loss dazu entschieden, dass bei Fälligkeit seines früheren CHF-Kredites keine Realisierung habe stattfinden sollen, da bereits deutliche Buch-Verluste in Schweizer Franken entstanden gewesen seien.

Er habe auch nichts von Rückvergütungen gewusst. Hierzu behauptet der Kläger, dass er keine Geschäfte mit der Beklagten abgeschlossen hätte, wenn er vor Abschluss des hier gegenständlichen Avalkreditvertrages darüber informiert worden wäre, dass sein bei der Beklagten geführtes Wertpapierdepot zugunsten der Beklagten Rückvergütungen generiere.

Der Kläger hat bereits in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die Stopp-Loss-Vereinbarung wesentlicher Bestandteil der Risikominimierung und wesentliche Geschäftsgrundlage des Darlehens gewesen sei. Daher wäre die Beklagte nach seiner Ansicht verpflichtet gewesen, das Darlehen weiterzuführen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, von einer Erholung des Euro gegenüber dem Schweizer Franken bis zur Endlaufzeit des Darlehens zu profitieren. Er hat in diesem Zusammenhang auch behauptet, dass die Parteien vereinbart hätten, dass das Darlehen nicht einfach aufgelöst werden dürfe, sofern das Stopp-Loss nicht zum vereinbarten Kurs zum Zuge komme. Er meint, dass ihn die Beklagte jedenfalls so stellen müsse, als ob ein Ankauf zum Kurs von 1,1900 EUR/CHF zustande gekommen sei.

Der Kläger behauptet, dass es der Beklagten sehr wohl möglich gewesen wäre, den zur Rückführung des Darlehens erforderlichen Betrag in Schweizer Franken zu einem Kurs von 1,1900 EUR/CHF zu erwerben, insbesondere bei elektronischer Einstellung der Stopp-Loss-Order. Die Abrechnung des Darlehens sei nach seiner Ansicht jedenfalls zu einem unschlüssigen Kurs erfolgt. Die vorgelegten Handelslisten wiesen eine Reihe von Unstimmigkeiten auf.

Der Kläger hat weiterhin bereits in erster Instanz die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm auch gar nicht erst zu einer solchen Stopp-Loss-Order hätte raten dürfen, weil diese nicht zu einer Begrenzung des Risikos, sondern umgekehrt zu einer Risikoerhöhung führe. Für die Beklagte sei erkennbar gewesen, dass die Stopp-Loss-Order bei der ebenfalls als mögliches Risiko vorhersehbaren Aufhebung der Kursuntergrenze durch die Schweizer Nationalbank zu einem erheblichen Kursverlust führen würde.

Er meint, dass wegen des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten die Verwertung der Sicherheiten zu Unrecht erfolgt sei.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, dass ihm eine Forderung in Höhe von 263.004,99 Euro (zusammengesetzt aus Guthaben auf vier Konten in Höhe von 218.632,58 Euro, 181,09 Euro, 1.567,30 Euro, 488,30 Euro sowie aus einer Forderung in Höhe von 44.135,23 Euro) zustehe. Hinsichtlich der Forderung von 44.135,23 Euro haben die Parteien unterschiedliche Ansichten dahingehend vertreten, ob daran ein Pfandrecht der Beklagten gemäß Nr. 1 der Abtretungsvereinbarung (Anlage K27) bestehe.

Der Kläger hat ebenfalls die Auffassung vertreten, dass eine Pflichtverletzung jedenfalls darin bestehe, dass die Beklagte am 16. Januar 2015 das Darlehen – entgegen seiner Weisung – zurückgeführt habe. Er sei daher so zu stellen, wie er bei Weiterführung des Darlehens gestanden hätte. Hierzu behauptet er, dass er das Darlehen zu dem für ihn günstigsten Kurs von 1,1124 EUR/CHF während dessen Restlaufzeit zurückgeführt hätte. Soweit bei einer Weiterführung des Darlehens Zinsen für das Fremdwährungsdarlehen angefallen wären, hätten die Zinserträge aus Festgeldern und Wertpapieren bei der Beklagten, die er zur Zahlung des Betrages von 3.185.294,12 Euro habe auflösen müssen, die Zinsforderungen zumindest gedeckt.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, wegen der in Ziff. 1 der Klageschrift vom 06.08.2015 benannten, ihr tatsächlich nicht zustehenden Forderung gemäß Nr. 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geschäftsverbindung zum Kläger zu kündigen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 263.004,99 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 %

- aus 218.380,97 Euro seit dem 10.08.2015,

- aus 44.135,23 Euro seit dem 01.12.2015,

- sowie aus 488,79 Euro seit dem 10.08.2015

hilfsweise in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB aus 218.869,76 Euro seit dem 10.08.2015 bis zum 30.11.2015, sowie aus 263.004,99 Euro seit dem 01.12.2015

zu zahlen

und die laut Kreditvertrag vom 22.02./27.02.2012 (vgl. Anlage K18) zu ihren Gunsten verpfändeten Sicherheiten ohne Verwertungsrecht an den Kläger freizugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 378.815,08 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.09.2015 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Den ursprünglich von dem Kläger gestellten Feststellungsantrag (der Beklagten stehe gegen den Kläger keine Forderung in Höhe von 586.451,70 Euro nebst Zinsen zu) haben die Parteien teilweise in Höhe der Widerklageforderung von 378.815,08 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte hat in erster Instanz die Ansicht vertreten, dass sie mit Blick auf die Umsetzung der Stopp-Loss-Order keine Pflichtverletzung begangen habe. Sie hat behauptet, dass der Devisenhandel im Schweizer Franken kaum über die Börse abgewickelt werde. Vielmehr laufe der Interbanken-Devisenhandel über sog. Market Maker, wie vorliegend die D. Bank AG. Der nächste „handelbare Kurs“ gemäß der Vereinbarung habe bei nur 0,9600 EUR/CHF gelegen. Die D. Bank AG habe den Kurs auf eigene Kosten auf 1,0150 EUR/CHF „nachgebessert“. Auch bei einer elektronischen Einstellung der Stopp-Loss-Order wäre kein günstigerer Kurs für den Kläger zu erzielen gewesen. Dadurch, dass die Order bei der D. Bank AG nicht auffindbar gewesen sei, sei dem Kläger kein Schaden entstanden, weil die Order mit einem geringfügig ungünstigeren Kurs abgerechnet worden wäre, wenn sie hinterlegt gewesen wäre (1,0150 EUR/CHF statt 1,0156 EUR/CHF). Im Übrigen habe sie das Darlehen nicht pflichtwidrig zurückgeführt. Die Stopp-Loss-Order sei unwiderruflich gewesen und nicht durch die faktische Nichtausführung am 15. Januar 2015 „widerrufen“ worden. Die Parteien hätten sich vor dem Hintergrund der Geschehnisse am 15. Januar 2015 auch nicht auf eine Nichtausführung geeinigt.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mündliche Anhörung des Sachverständigen und Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20. April 2016, 25. Juli 2018 und 30. September 2020, auf das Gutachten des Sachverständigen V. vom 5. Juli 2017, das ergänzende Sachverständigengutachten vom 25. Juni 2019 sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 27. Juli 2018, 30. September 2019, 6. November 2019 und 12. Dezember 2019 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu. Es fehle bereits an einer für einen Schaden des Klägers kausalen Pflichtverletzung der Beklagten.

Eine Pflichtverletzung liege nicht bereits in dem Ankauf von Schweizer Franken zu einem ungünstigeren Kurs als 1,19 EUR/CHF. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger seine Behauptung, dass ihm die Beklagte einen solchen Kurs garantiert habe, nicht bewiesen. Denn nach der Aussage des Zeugen R. habe der Mitarbeiter der Beklagten, Herr W., vor einem Nachfrageüberhang gewarnt, falls die Intervention der Schweizer Nationalbank aufgegeben werde, mit der Folge, dass der Kurs dann auch stärker fallen könne als knapp unter 1,19 EUR/CHF. Die Aussage des Zeugen R. stehe einem Garantieverständnis ebenso entgegen wie die Urkundenlage in Form des auf den Anlagen K19 und B11 angebrachten Hinweises.

Die Beklagte treffe auch keine für den Abschluss des Darlehensvertrages kausale Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Übernahme von Beratungspflichten im Rahmen der Stopp-Loss-Vereinbarung.

Zum einen hätte der Kläger den Darlehensvertrag auch unabhängig von dem Abschluss einer Stopp-Loss-Vereinbarung geschlossen, sodass es an der Kausalität einer Beratung über die Stopp-Loss-Vereinbarung für den Abschluss des Darlehensvertrages fehle. Der gegenteilige Vortrag des Klägers sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Vielmehr habe der Zeuge R. bekundet, dass der Kläger weiterhin ein Fremdwährungsdarlehen gewünscht habe, um bereits entstandene Verluste nicht realisieren zu müssen. Der Zeuge habe den Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss eines neuen Darlehensvertrages beraten. Aus Sicht des Klägers und des Zeugen habe die Beklagte das beste Angebot unterbreitet. Der Zeuge habe weiter bekundet, dass die Idee einer Stopp-Loss-Order zur Sicherung erst von Herrn S. an ihn herangetragen worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussage sei der Kläger gezwungen gewesen, ein neues Fremdwährungsdarlehen aufzunehmen. Diese Entscheidung habe er vollkommen eigenständig und ohne Beratung durch den Zeugen R. oder die Beklagte getroffen. Die Absicherung durch Stopp-Loss sei allein auf Antrieb der Beklagten und in ihrem eigenen (Sicherungs-) Interesse erfolgt.

Es habe auch keine Aufklärungspflicht der Beklagten mit dem Inhalt bestanden, den Kläger darauf hinzuweisen, dass eine Stopp-Loss-Order in der hier vereinbarten Form nicht dazu geeignet sei, die Risiken einer Finanzierung in Fremdwährung einzugrenzen.

Die hier in Rede stehende Stopp-Loss-Order in der Konstellation eines Avalkredites sei mit einer Sicherheit vergleichbar, die ein Darlehensnehmer oder ein Dritter der darlehensgebenden Bank stelle. Die Bank als Bürgschaftsnehmerin könne im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Bürge sich selbst über alle für seine Entschließung maßgeblichen Umstände informiert habe. Grundsätzlich prüfe eine Bank ihr gewährte Sicherheiten nur im eigenen Interesse.

Vorliegend fehle es auch an einer „Empfehlung“ eines Fremdwährungsdarlehens durch die Beklagte, da der Kläger eigeninitiativ um eine solche Finanzierungsmöglichkeit nachgesucht habe.

Darüber hinaus gälten für eine Finanzierungsberatung die Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank nicht (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17 –, Rn. 34, juris).

Jedenfalls hätte die Beklagte etwaig bestehende Beratungspflichten nicht verletzt. Zu etwaigen Pflichten hätte allenfalls gehört, dass die Beklagte den Kläger über die wesentlichen Risiken der Stopp-Loss-Vereinbarung aufklärte. Dem sei sie nachgekommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Vorstellungen des Zeugen R. und des Klägers von einem „Handel im Mikrosekundentakt“ auf Angaben der Mitarbeiter der Beklagten beruhten. Die Aufklärung über die Möglichkeit eines deutlichen Unterschreitens des Mindestkurses sei in schriftlicher Form erfolgt. Diese habe sich nach der glaubhaften Aussage des Zeugen R. auch nicht in dieser schlagwortartigen Umschreibung des hauptsächlichen Risikos erschöpft. Insbesondere sei die Problematik eines Nachfrageüberhangs ausdrücklich thematisiert worden.

Über die detaillierte tatsächliche Art und Weise der Umsetzung der Stopp-Loss-Order, etwa über die Rolle sog. Market Maker, habe die Beklagte den Kläger nicht aufklären müssen.

Die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen seien nicht bewiesen, nicht kausal, oder schieden aus Rechtsgründen aus.

Es könne offenbleiben, ob die Behauptung des Klägers, dass nur eine elektronische Einstellung der Stopp-Loss-Order banküblich gewesen wäre, bewiesen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei auch eine manuelle Order als banküblich anzusehen.

Jedenfalls sei die Behauptung des Klägers, dass er bei elektronischer Ausführung einen besseren Kurs erzielt hätte, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Es bestehe allenfalls die theoretische Möglichkeit, dass gerade der Kläger bessere Kurse erzielt hätte. Insbesondere habe es nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits in den ersten sechs Minuten nach der Ankündigung der Schweizer Nationalbank Handelsprobleme gegeben. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Handelsplattformen TrueFX und Ducascopy tatsächlich die Chance auf Erzielung besserer Kurse geboten hätten, habe die Beklagte keine Verpflichtung getroffen, sich auf deren Markt zu bewegen.

Zwar habe die Beklagte eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie die Stopp-Loss-Order am 15. Januar 2015 unstreitig nicht ausgeführt habe. Dadurch sei dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden.

Soweit der Kläger geltend mache, die Beklagte habe keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer garantierten Stopp-Loss-Order gegeben, wobei sich der Kläger bei entsprechendem Hinweis für eine solche Order entschlossen hätte, fehle es bereits an einem Beweisantritt für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine solche garantierte Stopp-Loss-Order zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das Währungspaar EUR/CHF verfügbar gewesen sei.

Das von dem Kläger benannte Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. September 2017 – C-186/16 – sei bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich mit der Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Verbrauchersicht befasse und deshalb auf die vorliegende Fallgestaltung einer ausgehandelten Vereinbarung nicht übertragbar sei.

Auch das von dem Kläger als Anlage K30 vorgelegte Urteil des Landgerichts Saarbücken enthalte keine verallgemeinerungsfähigen Ausführungen zu den Pflichten im Rahmen der Beratung und Ausführung von Stopp-Loss-Orders.

Soweit der Kläger verschwiegene Rückvergütungen beklage, handele es sich dabei schon nach seinem eigenen Vortrag um Wertpapiergeschäfte aus September 2014, sodass eine Kausalität des Verschweigens für die hier streitgegenständlichen Geschäfte aus dem Jahre 2012 nicht gegeben sei.

Es liege auch keine Pflichtverletzung in Form einer weisungswidrigen Ausführung der Stopp-Loss-Order vor. Denn es sei eine „unwiderrufliche“ Order vereinbart gewesen, die durch faktische Nicht-Ausführung nicht widerrufen worden sei. Zu einer einvernehmlichen Abänderung sei es nicht gekommen. Daher sei die Order zu dem Wechselkurs umzusetzen gewesen, wie er sich bei einer Auslösung am 15. Januar 2015 ergeben hätte. Dies sei der von der Beklagten abgerechnete Kurs von 1,0156 EUR/CHF.

Der Beklagten stehe gegen den Kläger aus §§ 670, 675 BGB ein Anspruch in Höhe von 378.815,88 Euro zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 2020 Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 23. November 2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 am 8. Dezember 2020 Berufung eingelegt. Die Berufung hat er mit am 15. Februar 2021 eingehendem Schriftsatz vom selben Tage begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 13. Januar 2021 eingegangenen Fristverlängerungsantrag bis zum 19. Februar 2021 verlängert worden war.

Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger die Widerklage in vollem Umfang weiter und verlangt weiterhin Freigabe der Sicherheiten, da er die Widerklageforderung in vollem Umfang für unbegründet hält. Seinen Zahlungsantrag hat er im Vergleich zur ersten Instanz reduziert. Ausgenommen von dem Rückzahlungsbegehren sind nunmehr der Betrag in Höhe von 44.135,23 Euro aus der Rentenversicherung des Klägers und ein weiterer Betrag in Höhe von 488,79 Euro. Die Feststellung, dass die Beklagte nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei, verfolgt er ebenfalls nicht weiter.

Zur Begründung seiner Berufung rügt der Kläger erstens eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das angegriffene landgerichtliche Urteil stelle sich als unzulässige Überraschungsentscheidung dar.

Hierzu behauptet er, dass das Landgericht noch in der mündlichen Verhandlung suggeriert habe, den Argumenten der Beklagten nicht folgen zu wollen. Erst in dem Urteil sei das Landgericht – für den Kläger überraschend und ohne vorherigen Hinweis – vollständig auf die Linie der Beklagten „eingeschwenkt“.

Zweitens rechtfertigten die festgestellten Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Beklagte habe zahlreiche Pflichten verletzt.

Dies beginne bereits damit, dass der Kläger im Zeitraum von Februar 2012 bis zum 15. Januar 2015 nicht durch eine Stopp-Loss-Order abgesichert gewesen sei. In diesem Zeitraum habe die Beklagte es pflichtwidrig versäumt, die Stopp-Loss-Order unverzüglich ordentlich weiterzureichen sowie deren ordentliche Aufbewahrung und effektive Kontrolle sicherzustellen.

Weitere Pflichtverletzungen fielen der Beklagten auch nach Eintritt der Krise am 15. Januar 2015 zur Last.

Die Stopp-Loss-Order, die in Wirklichkeit gar nicht vorhanden gewesen sei, sei laut E-Mail des Herrn W. am 15. Januar 2015 „gestoppt“ worden (B15). Das Landgericht unterstelle zu Unrecht, dass sich der Kläger jeder Verlusttragung und dem Risiko der weiteren Währungsentwicklung widersetzt habe. Er habe vielmehr eine „gemeinsame Lösung“ eingefordert, zu der es jedoch nicht gekommen sei. Durch das einseitige Handeln der Beklagten, die das Darlehen vor Endfälligkeit zu einem sehr schlechten Kurs abgelöst habe, sei dem Kläger die Möglichkeit einer Kurserholung genommen worden.

Drittens sei das landgerichtliche Urteil deshalb fehlerhaft, weil es klägerischen Vortrag übergangen habe. Denn zahlreiche erstinstanzliche Behauptungen des Klägers zu Pflichtverletzungen auf Seiten der Beklagten fänden im Tatbestand des angegriffenen Urteils keine Erwähnung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Seiten 9-10 der Berufungsbegründung vom 15. Februar 2021 verwiesen.

Viertens sei auch im Übrigen an mehreren Stellen des angegriffenen Urteils eine fehlerhafte Begründung zu beklagen.

Das Landgericht habe die Behauptung des Klägers, dass auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine garantierte Stopp-Loss-Order möglich gewesen wäre, unter Rekurs auf die Aussage des Zeugen R. als nicht bewiesen erachtet, obwohl der Kläger hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten habe. Diesen Beweisantritt habe das Landgericht fehlerhaft übergangen.

Auch sei – entgegen der Annahme des Landgerichts – die Absicherung durch eine Stopp-Loss-Order für den Abschluss des Darlehensvertrages kausal gewesen. Das Gegenteil habe der Zeuge R. gerade nicht bestätigt. Auch der Kläger habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sehr deutlich gemacht, dass ihm die Absicherung der Risiken nach seinen negativen Erfahrungen sehr wichtig gewesen sei. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger weiter, dass er sich bei vollständiger Aufklärung durch die Beklagte nach einer Finanzierung ohne jedes Wechselkursrisiko umgesehen hätte, ohne seinen bis dahin eingetretenen Verlust aktuell realisieren zu müssen. Dies wäre auch möglich gewesen. Zum Beweis dieser Behauptung bietet der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Die Beklagte habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht über die Ungeeignetheit der Stopp-Loss-Order zur Eingrenzung von Währungsrisiken verletzt. Das Landgericht gehe fehl, wenn es dem Kläger die Pflicht aufbürde, sich selbst über die Besonderheiten einer Stopp-Loss-Order zu informieren. Die Beklagte sei entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht mit einer Bürgschaftsnehmerin vergleichbar. Die Stopp-Loss-Vereinbarung sei keine der Beklagten gegebene „Sicherheit“ gewesen, sondern habe ausschließlich dem Schutz des Klägers vor Währungsrisiken gedient.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten sei konkludent ein Beratungsvertrag abgeschlossen worden. Die Argumentation des Landgerichts Zweibrücken (Anlage K30) sei auf die vorliegende Konstellation übertragbar, was die erste Instanz verkenne.

Der Beklagten seien noch weitere Beratungspflichtverletzungen anzulasten. So sei über die Art und Weise der Umsetzung der Stopp-Loss-Order nach Ansicht des Klägers sehr wohl frühzeitig zu informieren gewesen. Hierzu behauptet der Kläger, dass der Umstand, dass die Stopp-Loss-Order bei einer krisenhaften Entwicklung des Kurses womöglich genau das Gegenteil bewirken könne, zu keiner Zeit thematisiert und erklärt worden sei. Auch das Risiko einer Aufhebung des Kurses sei nicht angesprochen worden.

Mit Blick auf die Kausalität der Pflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden unterscheidet der Kläger zwischen drei Zeiträumen:

1) dem Zeitraum vor/bis zum Abschluss der Stopp-Loss-Order am 22./27. Februar 2012,

2) dem Zeitraum vom 28. Februar 2012 bis 15. Januar 2015 sowie

3) dem Zeitraum vom 15. Januar 2015 ab Bekanntwerden der Entscheidung der Schweizer Nationalbank (Seiten 19-20 der Berufungsbegründung vom 15. Februar 2021).

Das Landgericht bürde dem Kläger für den Zeitraum nach Bekanntwerden der Entscheidung des Schweizer Nationalbank zu Unrecht die volle Beweislast dafür auf, dass bei einer ordentlich eingestellten und sodann unverzüglich umgesetzten Stopp-Loss-Order ein höherer Kurs als 1,0156 EUR/CHF tatsächlich habe erzielt werden können. Davon abgesehen komme es darauf auch gar nicht an, wenn sich der Kläger nach der für ihn sprechenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auf diese Art von Stopp-Loss-Order gar nicht eingelassen bzw. vor dem 15. Januar 2015 verlustvermeidend agiert hätte.

Weiter sei entscheidungserheblich, wie sich die dargestellten zahlreichen Pflichtverletzungen in den Zeiträumen 1) und 2) auf die Fragen eines hypothetischen Kausalverlaufs im Zeitraum 3) auswirkten.

Das Prognoserisiko bzw. Kurserzielungsrisiko aus dem Nichtvorhandensein eines schriftlich vereinbarten Auftrages dürfe nicht dem Kunden aufgebürdet werden.

Jedenfalls könne sich die Beklagte wegen eigenen vertragswidrigen Verhaltens aus Gründen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die von ihr geltend gemachte Forderung berufen.

Der Kläger behauptet weiter, dass im Zeitraum 3 ein höherer Kurs sehr wohl erreichbar gewesen sei. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe ergeben, dass es bei einer (elektronischen) Einstellung der Stopp-Loss-Order eine theoretische Möglichkeit gegeben habe, einen günstigeren Kurs zu erzielen. Das Landgericht spreche zu Unrecht verschiedenen Handelsplattformen „schlicht“ die Fähigkeit ab, verlässliche Handelspartner der Beklagten darzustellen.

Es sei zudem rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die von dem Kläger gerügte Unschlüssigkeit der vorgelegten Handelslisten der D. Bank AG als „nicht so gravierend“ einstufe (S. 22 ff. des landgerichtlichen Urteils). Eine Abrechnung auf intransparenter Grundlage bleibe falsch.

Das Landgericht übersehe „beharrlich“, dass in den Zeiträumen 1 und 2 zahlreiche „menschliche“ Fehler in der Sphäre der Beklagten zu verorten seien. Das Landgericht habe jedoch schließlich selbst eine Pflichtverletzung der Beklagten in dem Umstand erblickt, dass sie die Stopp-Loss-Order am 15. Januar 2015 zunächst nicht ausgeführt habe. Dann aber sei § 242 BGB zu Gunsten des Klägers zu beachten.

Fehlerhaft sei das Landgericht dem Beweisantritt des Klägers zu seiner Behauptung nicht nachgekommen, dass alle namhaften deutschen Geschäftsbanken sowie ausländischen Banken im Zeitraum vom 22./27. Februar 2012 bis 15. Januar 2015 bereit gewesen wären, eine garantierte Stopp-Loss-Order anzubieten.

Die Ausführungen des Landgerichts zu der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. September 2017 – C-186/16 – überzeugten nicht. Der Kläger sei unstreitig Verbraucher und der Zeuge R. sei kein Währungsspezialist gewesen.

Das Urteil des Landgerichts Zweibrücken (Anlage K30) sei zu den Pflichten und rechtlichen Folgen eines Beratungsvertrages zu einer Stopp-Loss-Order beachtlich. Insbesondere gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.

Zur Problematik des Verschweigens von Rückvergütungen übersehe das Landgericht, dass der Kläger ein Geschäft aus dem Jahre 2014 lediglich exemplarisch für seine Behauptung herangezogen habe. Es seien auch Stichproben zu anderen Geschäften, nämlich Fonds, vorgetragen worden. Es habe sich um eine generelle Praxis der Beklagten gehandelt, die dem Kläger nach seiner Ansicht zu offenbaren gewesen wäre.

Zur nach Auffassung des Klägers weisungswidrigen Ausführung der Stopp-Loss-Order im Zeitraum 3 sei zu beachten, dass in dem Falle, in dem – wie hier – die „ursprüngliche“ Stopp-Loss-Order am 15. Januar 2015 gar nicht (mehr) vorhanden gewesen sei, nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 eine ganz neue Situation entstanden sei, auf die unmittelbar zu reagieren gewesen sei.

Laut E-Mail des Herrn W. vom 15. Januar 2015, 18:02 Uhr, sei die Stopp-Loss-Oder „interessewahrend gestoppt“ worden. Bereits dieses Stoppen stelle eine einseitige Widerrufshandlung der Beklagten dar.

Darüber hinaus habe Herr W. dem Kläger pflichtwidrig den gravierenden Umstand verschwiegen, dass die ursprüngliche Stopp-Loss-Order gar nicht im System der D. Bank AG vorhanden gewesen sei.

Die Beklagte habe einseitig und nicht im Interesse des Klägers gehandelt.

In diesem Zusammenhang seien auch die weiteren Umstände, insbesondere das Telefonat vom 15. Januar 2015 und die weiteren Erklärungen des Klägers zu berücksichtigen. Nach seiner Ansicht sei gerade die unverzügliche Einstellung der Stopp-Loss-Order im System und das Vorhalten derselben bis zum Kriseneintritt wesentliches Vertragselement und Geschäftsgrundlage einer solchen Stopp-Loss-Abrede. Die ursprüngliche Geschäftsgrundlage der Stopp-Loss-Vereinbarung sei daher am 15. Januar 2015 in Wegfall geraten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 15. Februar 2021 sowie die weiteren klägerischen Schriftsätze vom 9. August 2021 und 25. Mai 2022 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 2020

1. die Widerklage abzuweisen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 218.380,97 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % p.a. hieraus seit dem 10.08.2015 zu zahlen,

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, die laut Kreditvertrag vom 22.02./27.02.2012 (vgl. Anlage K18, erstinstanzlich vorgelegt) zu ihren Gunsten verpfändeten Sicherheiten – siehe Aufzählung der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 05.11.2015, dort Seite 20, mit Verweis auf erstinstanzlich vorgelegtes Anlagenkonvolut B10, ohne Verwertungsrecht freizugeben,

hilfsweise

4. die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Ansicht der Beklagten sei die Berufung bereits unzulässig, da sie nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genüge und zudem der Berufungsantrag zu Ziffer 3 in unzulässiger Weise auf andere Unterlagen verweise.

Sie sei auch unbegründet.

Eine Überraschungsentscheidung sei bereits deshalb nicht zu beklagen, weil es an einem eindeutigen rechtlichen Hinweis des Landgerichts fehle.

Entgegen der mehrfach geäußerten Rechtsansicht des Klägers habe die im Februar 2012 zwischen den Parteien getroffene Stopp-Loss-Order durchgängig Bestand gehabt. Es sei festzuhalten, dass die streitgegenständliche Stopp-Loss-Order nach den Ausführungen des angegriffenen Urteils, dort Seite 13 f., „allein auf Antrieb der Beklagten und in ihrem eigenen Sicherungsinteresse“ abgeschlossen worden sei. Nach Ansicht der Beklagten nähmen diese tatbestandlichen Ausführungen an der Beweiskraft des Tatbestandes gemäß § 314 ZPO teil, auch wenn sie in den Entscheidungsgründen des Urteils enthalten seien. Der Kläger verdränge bei seinen Ausführungen zu seinem angeblich absicherungslosen Zustand auch, dass die streitgegenständliche Stopp-Loss-Vereinbarung zwischen den Parteien – und nicht zwischen dem Kläger und der D. Bank AG – abgeschlossen worden sei. Zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung aus der streitgegenständlichen Stopp-Loss-Vereinbarung habe die Beklagte mit der D. Bank AG am 28. Februar 2012 ein Deckungsgeschäft abgeschlossen. Der Abschluss dieses Deckungsgeschäftes sei nicht einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger entsprungen.

Unabhängig von der mangelnden Verfügbarkeit einer Stopp-Loss-Order mit garantiertem Ausführungskurs fehle es bereits an einer Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf ein solches Instrument hinzuweisen. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass der Kläger die Vereinbarung mit der Beklagten auch ohne jede Absicherung durch eine Stopp-Loss-Order eingegangen wäre. Der Kläger habe bereits über langjährige Erfahrungen mit Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken verfügt und sei bei Geschäftsabschluss für die Beklagte erkennbar von der B. GmbH sachkundig beraten worden.

Darüber hinaus hätte eine garantierte Stopp-Loss-Order – wenn überhaupt – wegen der damit verbundenen Risiken nur gegen eine erhebliche Prämie offeriert werden können. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger, der zur Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens ohnehin bereits entschlossen gewesen sei, zur Zahlung einer solchen erheblichen Prämie bereit gewesen sei.

Der Kläger habe erstinstanzlich auch lediglich ins Blaue hinein behauptet, welche konkreten Finanzinstitute im Februar 2012 zu dem Währungspaar Euro und Schweizer Franken eine Stopp-Loss-Order mit garantiertem Ausführungskurs angeboten hätten. Zu Recht sei das Landgericht dem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgekommen, da dies eine unzulässige Ausforschung bedeutet hätte.

Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beratungspflichten einer Bank aus einem Finanzierungsberatungsvertrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017, WM 2018, 268 ff., Rn. 34) deutlich hinter den Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Anlageberatungsvertrages zurückblieben.

Zu den von dem Bundesgerichtshof herausgestellten Umständen des Einzelfalls – die den noch verbleibenden Umfang der Beratungspflichten der Bank bei einer Finanzierungsberatung bestimmten – gehöre vorliegend, dass der Kläger vor Abschluss des streitgegenständlichen CHF-Darlehens mit der D. Privatbank S.A. L. bereits über hinreichende Erfahrungen mit einem vergleichbaren Fremdwährungsdarlehen der N. L. verfügt hätte. Zudem sei er sachkundig – und für die Beklagte erkennbar – durch die B. GmbH beraten worden.

Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Bank den Darlehensnehmer bei einer konkreten Kreditanfrage nicht über die zur Verfügung stehenden Darlehensalternativen zu dem angefragten Kredit beraten müsse (unter Hinweis auf BGH, WM 2004, 521, 523 f.; 2004, 417, 419 f.; 1989, 665, 666).

Zu Recht habe sich das Landgericht auch auf den Standpunkt gestellt, dass die von der Rechtsprechung für die Anlageberatung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht für die Finanzierungsberatung gelte.

Die Prämisse des Klägers, dass es ihm gar nicht möglich sei, den ihm obliegenden Beweis eines besseren Ausführungskurses zu führen, sei unrichtig. Die Beklagte habe als Anlagen B14, B27 und B36 Rundschreiben der D. Bank AG, der C. AG und der U. AG vorgelegt, in denen die genannten drei Großbanken ihren Kunden jeweils mitgeteilt hätten, dass die bei ihnen hinterlegten, am 15. Januar 2015 zur Ausführung gelangten Stopp-Loss-Orders zu Durchschnittskursen von 1,0000 EUR/CHF bzw. allenfalls marginal darüber abgerechnet worden seien. Der Kläger hätte die Möglichkeit eines (deutlich) besseren Ausführungskurses als 1,0156 EUR/CHF leicht durch Vorlage anderslautender Rundschreiben oder die abweichende Abrechnung einer anderen Bank nachweisen können. Dass er dies nicht getan habe, liege schlicht und ergreifend daran, dass es dergleichen nicht gegeben habe.

Das Landgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Beklagte die auch von dem Sachverständigen V. monierten Unstimmigkeiten in den Handels- bzw. Transaktionslisten der D. Bank AG sämtlich ausgeräumt habe. Die Transaktionslisten bestätigten auch den Vortrag der Beklagten, insbesondere dahingehend, dass bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Beendigung der Kursunterstützung durch die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 um 10:30 Uhr am Devisenmarkt für 1,00 Euro nur noch ca. 1,00 Schweizer Franken oder gar deutlich weniger als 1,00 Schweizer Franken zu erwerben gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 2022 Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung ist weit überwiegend unbegründet.

Nur in geringem Umfang, nämlich im Hinblick auf einen kleinen Teil der im Wege der Widerklage ausgeurteilten Zinsen, ist die Berufung begründet.

1.

Die Berufung ist zulässig.

Insbesondere genügt die Berufungsbegründung entgegen der Ansicht der Beklagten der Anforderung, dass sie jede tragende rechtliche Erwägung des Erstgerichts angreifen muss (std. Rspr., BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VI ZB 67/19 –, Rn. 7, juris).

Parallel dazu, dass das Landgericht nicht nur die Vielzahl der von dem Kläger behaupteten Pflichtverletzungen verneint, sondern die Abweisung der Klage auch auf den Umstand gestützt hat, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, greift der Kläger in seiner Berufungsbegründung nicht nur die aus seiner Sicht fehlerhaften Rechtsansichten des Landgerichts zu Pflichtverletzungen auf Seiten der Beklagten an, sondern begründet auch, dass durchaus ein günstigerer Kurs hätte erzielt werden können, so sub. Nr. 7 und Nr. 8 der Berufungsbegründung, führt also auch zu dem von ihm behaupteten Schaden aus.

Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 – VIII ZB 133/02 –, Rn. 10, juris).

2.

Die Berufung ist weit überwiegend unbegründet.

Auf die zulässige Widerklage hat das Landgericht den Kläger im Ergebnis zu Recht dazu verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 378.815,08 Euro zu zahlen. Allerdings sind gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Widerklageforderung erst ab dem 25.09.2015 geschuldet und nicht, wie es das Landgericht ausgeurteilt hat, bereits ab dem 24.09.2015. Insoweit war das angefochtene Urteil daher abzuändern.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Mit Ausnahme des Zeitpunkts, ab dem weitere gesetzliche Verzugszinsen geschuldet sind, beruht das landgerichtliche Urteil weder auf Rechtsfehlern noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

a)

Die Beklagte hat gegen den Kläger gemäß §§ 670, 675 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 378.815,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2015.

Die Hauptforderung setzt sich zusammen aus dem für den Kauf von Schweizer Franken (CHF) aufgewendeten Betrag in Höhe von 3.732.276,49 Euro abzüglich der Teilerfüllung durch Leistung des Klägers in Höhe von 3.185.294,12 Euro und abzüglich Verrechnung von Kontoguthaben nach außerordentlicher Kündigung in Höhe von weiteren 168.166,49 Euro.

aa)

Der Beklagten stand ursprünglich wegen Ausführung der Stopp-Loss-Order am 16. Januar 2015 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 670, 675 BGB in Höhe von 3.732.276,49 Euro zu.

Nach der Verweisungsnorm des § 675 Abs. 1 BGB kann auch der aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages Verpflichtete gemäß § 670 BGB von seinem Auftraggeber Ersatz derjenigen von ihm zum Zwecke der Ausführung des Auftrages getätigten Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.

(1)

Der Kläger hat mit der Beklagten in Gestalt des Avalkreditvertrages vom 22./27. Februar 2012 einen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018 – XI ZR 238/16 –, Rn. 24, juris) abgeschlossen, durch welchen sich die Beklagte nicht nur dazu verpflichtete, eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für eine darlehensvertragliche Zahlungsverpflichtung des Klägers in Schweizer Franken zu übernehmen, sondern auch, unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich bei Erreichen des Kurses von 1,1900 EUR/CHF, im eigenen Namen und für Rechnung des Klägers den zur Rückführung der Darlehenssumme benötigten Betrag in der Währung Schweizer Franken zu kaufen.

(a)

Eine Anfechtung, die gemäß § 142 Abs. 1 BGB zu einer Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc führen würde, hat der Kläger nicht erklärt.

(b)

Auch ist es zwischen den Parteien weder zu einer einvernehmlichen Aufhebung der Stopp-Loss-Order-Vereinbarung noch zu einer Änderung ihres Inhaltes gekommen.

Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei unter Berücksichtigung des Wortlauts der vorgelegten E-Mails vom 15. Januar 2015, des dem Schriftverkehr vorangegangenen Telefonats und angesichts des weiteren Vortrages des Klägers festgestellt.

Fehler bei der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Es liegt weder ein Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze vor, noch bestehen Anhaltspunkte für eine nicht erschöpfende, widersprüchliche und deshalb ersichtlich rechtsfehlerhafte Würdigung der beigebrachten Beweismittel.

Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass im Kern zwischen den Parteien unstreitig geblieben sei, dass die Beklagte von dem Kläger eine eindeutige Erklärung dahingehend verlangt habe, ob er auf die Ausführung der – „unwiderruflichen“ – Stopp-Loss-Order verzichte und in der weiteren Konsequenz auch bereit sei, das Risiko eventuell entstehender noch höherer Verluste zu tragen. Letzteres habe der Kläger jedoch nach dem Inhalt seiner Antwort-Mail gerade verneint. Vielmehr habe er auf seinem Standpunkt beharrt, dass er allein einen Kauf zu dem nach seiner Ansicht „garantierten“ Kurs von 1,1900 EUR/CHF hinzunehmen bereit sei.

Diese Würdigung des Landgerichts deckt sich mit dem Inhalt der vorgelegten E-Mails sowie dem weiteren Vortrag des Klägers in erster Instanz.

Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorbringt, das Landgericht unterstelle zu Unrecht, dass er sich jeder Verlusttragung und dem Risiko der weiteren Währungsentwicklung widersetzt habe, sondern vielmehr eine „gemeinsame Lösung“ eingefordert habe, zu der es jedoch nicht gekommen sei, verhilft dies seiner Berufung nicht zum Erfolg.

Denn der Inhalt der vertraglichen Stopp-Loss-Vereinbarung steht fest. Eine rechtliche Verpflichtung, eine von dem Kläger favorisierte „gemeinsame Lösung“ zu erarbeiten, ergibt sich aus ihr nicht. Allein etwaige Verpflichtungen mit Rechtscharakter sind aber maßgeblich. Es gilt auch hier der Grundsatz der Vertragstreue: „pacta sunt servanda“. Es ist dem Kläger verwehrt, aus einem zweiseitigen Vertrag einseitig eine rechtliche Pflicht zur Neuverhandlung einzufordern.

Ein solcher Anspruch auf Vertragsanpassung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 Abs. 1 BGB.

Soweit sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, die unverzügliche Einstellung der Stopp-Loss-Order im System und das Vorhalten derselben bis zum Kriseneintritt sei wesentliches Vertragselement und Geschäftsgrundlage einer solchen Stopp-Loss-Abrede gewesen, verkennt er den Unterschied zwischen Vertragsinhalt und Geschäftsgrundlage.

Die Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB wird gebildet durch von den Parteien stillschweigend vorausgesetzte Umstände, bei deren Fehlen eine sinnvolle Vertragsdurchführung gefährdet wird. Die Geschäftsgrundlage liegt außerhalb des eigentlichen Vertragsinhaltes; was nach dem Vertragstext Vertragsinhalt ist, kann nicht Geschäftsgrundlage sein (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 313 Rn. 10 m.w.N.).

Das Vorhalten und Überwachen der Stopp-Loss-Order – auf welche Art und Weise dies auch geschehen mag – gehört jedoch zu den Vertragspflichten. Führen Fehler auf diesem Gebiet letztendlich dazu, dass die Stopp-Loss-Order bei Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen nicht exekutiert wird, hat diese Pflichtverletzung ggf. Haftungsansprüche zur Folge. Die zur Herstellung der Wirksamkeit der Stopp-Loss-Order im Krisenfall notwendigen Pflichten sind jedoch keine Umstände, die außerhalb der vertraglichen Abrede liegen.

(c)

Ebenso wenig ist die Stopp-Loss-Order widerrufen worden.

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung auf der Grundlage des Wortlauts der E-Mail des Herrn W. vom 15. Januar 2015, 18:02 Uhr, wonach die Order „interessewahrend gestoppt“ worden sei, meint, dass es dadurch zu einem Widerruf der Stopp-Loss-Order von Seiten der Beklagten gekommen sei, die eine Ausführung der Stopp-Loss-Order gegen den Willen des Klägers gehindert habe, übersieht er auch hier, dass die Stopp-Loss-Vereinbarung nach ihrem eindeutigen Wortlaut für beide Seiten „unwiderruflich“ war. Daher wäre selbst dann, wenn in der E-Mail der Beklagten vom 15. Januar 2015, 18:02 Uhr, eine Widerrufserklärung zu erblicken wäre, diese unwirksam, da der Beklagten ein Widerrufsrecht nicht zustand.

(d)

Der Kläger hat die Stopp-Loss-Vereinbarung durch seine E-Mail vom 15. Januar 2015, 18:24 Uhr, auch nicht außerordentlich gekündigt.

Zwar kann der Kündigungstatbestand der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB als allgemeine Ausprägung von Treu und Glauben grundsätzlich auch auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag und auch auf einen Kommissionsvertrag im Sinne des § 383 Abs. 1 HGB anwendbar sein (BeckOGK/Günther, 1.2.2022, BGB § 626 Rn. 7; MüKoHGB/Häuser, 5. Aufl. 2021, HGB § 383 Rn. 115) und ist selbst durch die „unwiderrufliche“ Vereinbarung der Stopp-Loss-Order – wie hier – als zwingendes Recht nicht abdingbar (Grüneberg/Weidenkaff, 81. Aufl. 2022, § 626 Rn. 2).

Voraussetzung wäre jedoch jedenfalls, dass bei der hier vorliegenden Fallgestaltung eines Typenkombinationsvertrages aus Avalkreditvertrag und Stopp-Loss-Vereinbarung letztere isoliert Gegenstand einer außerordentlichen Kündigung sein könnte.

Dem steht jedoch die Untrennbarkeit von Avalkreditvertrag und Stopp-Loss-Vereinbarung entgegen.

Durch den Avalkreditvertrag übernahm die Beklagte eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für die darlehensvertragliche Zahlungsverpflichtung des Klägers in Schweizer Franken. Diese Haftungsverbindlichkeit steht in direktem Zusammenhang mit der Stopp-Loss-Vereinbarung.

Nach der Behauptung der Beklagten wurde die Stopp-Loss-Order auf ihre Initiative und in ihrem Interesse – nämlich zur Begrenzung des mit der Garantie eingegangenen Risikos – in den Avalkreditvertrag aufgenommen. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Ergebnis der Kläger in seiner Berufungsbegründung auch nicht dezidiert angreift, fest.

Der – von dem Kläger benannte – Zeuge R. hat ausgesagt, dass die Idee einer Stopp-Loss-Order von Herrn S. an ihn herangetragen worden sei (Seite 8 des Sitzungsprotokolls vom 20. April 2016). So hält auch das landgerichtliche Urteil auf Seite 13 f. fest, dass die Stopp-Loss-Vereinbarung „allein auf Antrieb der Beklagten und in ihrem eigenen Sicherungsinteresse“ abgeschlossen worden sei.

Dies schließt zwar nicht aus, dass die Stopp-Loss-Vereinbarung auch dem Interesse des Klägers an einer Begrenzung des Währungsrisikos dienen kann. Jedenfalls aber ist es ihm vor diesem Hintergrund von vornherein verwehrt, einen Teil der Vereinbarung, ohne die der Avalkreditvertrag nicht zustande gekommen wäre, zu eliminieren, die Beklagte aber andererseits an ihrer Haftungsverpflichtung festhalten zu wollen. Die Untrennbarkeit kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Stopp-Loss-Order ausdrücklich als „unwiderruflich“ vereinbart wurde. Die isolierte Kündigung der Stopp-Loss-Vereinbarung würde insoweit das Vertragsgleichgewicht zum Nachteil der Beklagten verschieben.

Daraus ergibt sich zugleich, dass die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB selbst bei unterstellter Anwendbarkeit der Norm nicht vorliegen. Denn nach der Vorschrift ist die Kündigung aus wichtigem Grund nur dann möglich, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die erforderliche Abwägung der Interessen beider Vertragsteile geht hier dahin, dass der Beklagten das Bestehenbleiben der Garantie in Gestalt des Avalkreditvertrages ohne die Stopp-Loss-Vereinbarung nicht zugemutet werden kann.

Die Beklagte hatte an der Orderausführung am 16. Januar 2015 auch ein berechtigtes Eigeninteresse. Schließlich begrenzte die Stopp-Loss-Order das mit der Übernahme der Garantie-Erklärung verbundene Währungsrisiko und in weiterer Folge das Risiko der Beklagten, mit ihrer Aufwendungsersatzforderung auszufallen. Denn je höher die Aufwendungen des Klägers für die Rückführung des Darlehens werden, desto höher ist das Liquiditäts- und Ausfallrisiko der Beklagten. Es liegt dabei auf der Hand, dass die Beklagte die Garantie im Interesse des Klägers abgab. Die Stopp-Loss-Vereinbarung stellt dabei einen Annex zu diesem vorrangigen Hauptzweck dar.

Vor diesem Hintergrund ging es der Beklagten bei verspäteter Ausführung der Order daher objektiv – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht darum, ihm „höchst zweifelhafte Schadensminderungsmaßnahmen aufzudrängen, um den eigenen Haftungsumfang zu reduzieren“, sondern sie verfolgte ihr ursprüngliches Interesse an ihrer eigenen Risikobegrenzung weiter.

(2)

Der Beklagten sind durch die Ausführung der Stopp-Loss-Order-Vereinbarung am 16. Januar 2015 Aufwendungen in Höhe von 3.732.276,49 Euro entstanden.

Nach den unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils führte die Beklagte die Stopp-Loss-Order-Vereinbarung am 16. Januar 2015 im Wege eines Kassa-Geschäfts bei der D. Bank AG aus und erwarb in diesem Zuge einen Betrag in Höhe von 3.790.500,00 CHF.

Sie brachte damit ein freiwilliges Vermögensopfer auf und handelte damit unzweifelhaft „zum Zwecke“ der Ausführung des Auftrages.

Nach der Behauptung der Beklagten habe sie hierfür im Ergebnis einen Betrag in Höhe von 3.732.276,49 Euro aufgewandt, was einem Kaufkurs von 1,0156 EUR/CHF entspricht.

Dies hat der Kläger nicht in erheblicher Weise bestritten.

Das landgerichtliche Urteil enthält unter cc) (1) (a), Seiten 22 ff., Ausführungen dazu, dass die Beklagte durch die nähere Darlegung des Ablaufs bei der Umsetzung der Stopp-Loss-Order und zu dem Inhalt des von ihr abgeschlossenen Deckungsgeschäfts mit der D. Bank AG ihrer sekundären Darlegungslast im Rahmen der Schadensentstehung nachgekommen sei. Danach bezog sich das Bestreiten des Klägers nicht auf den tatsächlichen Kurs der Ausführung der Stopp-Loss-Order, sondern auf die Frage der Berechtigung der Beklagten, zu dem Kurs in Höhe von 1,0156 EUR/CHF Fremdwährung zu erwerben. Das Landgericht hebt insoweit darauf ab, dass der Kläger zwar auf Unstimmigkeiten in den von der D. Bank AG vorgelegten Transaktionslisten hingewiesen habe (Seite 22 des Urteils, letzter Absatz), diese jedoch „nicht so gravierend“ seien, „als dass die Transaktionsliste der D. Bank AG als völlig unbrauchbar anzusehen wäre und der Vortrag des Klägers zu der Möglichkeit, einen, besseren‘ Kurs zu erzielen, als zugestanden zu gelten hätte“ (Seite 23 des Urteils, zweiter Absatz).

Weiter wird in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2020 „nochmals seinen Standpunkt bekräftigt“ habe, „die Transaktionslisten seien nicht als Grundlage einer Abrechnung geeignet.“

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Unerheblichkeit der von ihm monierten Unstimmigkeiten der Transaktionslisten greift der Kläger in der Berufungsbegründung an (Ziffer 8 der Berufungsbegründung vom 15. Februar 2021). Eine Abrechnung auf intransparenter Grundlage bleibe falsch. Die Unstimmigkeiten in den Transaktionslisten würden auch durch das Sachverständigengutachten belegt.

Diese Rügen des Klägers gehen jedoch ins Leere.

Denn das Landgericht stellt richtigerweise darauf ab, dass es bereits nicht zutreffend sei, dass sich die Beklagte für ihre Abrechnung auf die Handelstabellen der D. Bank AG berufen bzw. diese „vorgelegt“ habe (Seite 24 oben des Urteils). Vielmehr habe die Beklagte behauptet, den benötigten Betrag in Schweizer Franken von der D. Bank AG erworben zu haben. Dass sie selbst diesen Betrag zu einem Kurs von 1,0156 Euro/CHF erworben habe, sei durch die Anlagen B16, B33 und B40 belegt. Zudem korrespondierten diese Anlagen auch mit den Angaben in der Handelstabelle (Bl. 531 Bd. III, 16.01.2015, 11:09:53), wonach ausgehend von einem Verkauf („sell“) der D. Bank AG an die Beklagte ein Betrag von 3.732.276,49 Euro ausgewiesen sei.

Aus dem Vortrag des Klägers in erster Instanz ergibt sich nicht, dass er den tatsächlichen Einkauf der Fremdwährung zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.732.276,49 Euro bestritten hätte. Auch die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht.

Insoweit hat das Landgericht keinen Verfahrensfehler begangen, indem es relevanten Vortrag des Klägers zu diesem Gesichtspunkt übersehen hätte.

(3)

Für die entstandenen Aufwendungen in Höhe von 3.732.276,49 Euro kann die Beklagte von dem Kläger in voller Höhe Ersatz verlangen.

Zum Zeitpunkt des Einkaufs der Fremdwährung waren die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Beklagten mangels anderweitiger bindender Weisungen des Klägers oder sonstiger Direktiven aus der Stopp-Loss-Vereinbarung erfüllt. Die Beklagte handelte auch ermessensgerecht, als sie Fremdwährung zu einem Wechselkurs von 1,0156 Euro/CHF erwarb.

Nach § 670 BGB sind nur solche Aufwendungen ersatzfähig, die der Verpflichtete „den Umständen nach für erforderlich halten darf“. Die Frage der Erforderlichkeit von Aufwendungen stellt sich für den Beauftragten überhaupt nur dann, wenn ihm selbst im Rahmen des Auftragsverhältnisses eine Entscheidungskompetenz über Aufwendungen zusteht (Staudinger/Martinek/Omlor [2017] BGB § 670 Rn. 12).

Dies war vorliegend der Fall.

(a)

Ein Weisungsrecht des Klägers dahingehend, bei Eintritt der Krise am 15. Januar 2015 in bestimmter Weise mit der Stopp-Loss-Order umzugehen, bestand nicht. Er war daher insbesondere nicht dazu berechtigt, die Beklagte auf ihre Nachfrage vom 15. Januar 2015 hin mit bindender Wirkung anzuweisen, die Stopp-Loss-Order nicht auszuführen.

Ein solches Weisungsrecht stand dem Kläger bereits deshalb nicht zu, weil die Stopp-Loss-Order als unwiderruflich vereinbart war und es zu einer einvernehmlichen Änderung oder Kündigung aus wichtigem Grund – wie bereits ausgeführt – nicht gekommen ist.

Der Kläger geht fehl in seiner Rechtsansicht, dass durch die faktische Nichtausführung der Order eine „neue Situation“ entstanden sei, in der es auf seine Weisungen angekommen wäre. Vielmehr hatte die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung unabhängig davon, ob das Deckungsgeschäft der Beklagten mit der D. Bank AG reibungslos funktionierte, durchgehend Bestand. Eine Verpflichtung zur Ausführung der Stopp-Loss-Order kann der Kläger nur gegenüber seiner Vertragspartnerin, der Beklagten, reklamieren. Dass die Beklagte zur Ausführung der Stopp-Loss-Order ein Deckungsgeschäft abschloss, entsprang ihrem eigenen Entschluss, nicht aber einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger.

(b)

Vielmehr ergab sich aus dem Wortlaut der Stopp-Loss-Vereinbarung, dass die Beklagte am 15. Januar 2015 ab 10:30 Uhr tätig werden musste.

(aa)

Den Nachweis für seine Behauptung, dass er mit der Beklagten einen garantierten Wechselkurs von 1,1900 EUR/CHF vereinbart habe, hat der Kläger nicht erbracht.

Auch insoweit sind die von dem Landgericht angenommene Beweislastverteilung sowie die von ihm vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden (Seiten 11-12 des Urteils).

Ergänzend sei angemerkt, dass auch der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 20. April 2016 folgendes bekundet hat: „Ich habe die Aussage zu der Stopp-Loss-Vereinbarung als Garantie verstanden. […] Herr W. hat noch erklärt, dass die Stopp-Loss-Order ausgelöst würde, wenn der Kurs unterschritten wird. Es dauere aber eine gewisse Zeit, bis der Kauf umgesetzt würde. Er hat weiter erklärt, ob die Bank das punktgenau hinkriegen würde, könne er nicht sagen. Es müsse erst ausgelöst und dann gekauft werden. Von daher könne es sein, dass es zu einem etwas geringeren Kurs gekauft werden könnte. […]“ (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 20. April 2016, Bl. 159 Bd. I, Hervorhebung des Senats).

Demnach war dem Kläger also selbst klar, dass es sich nicht um eine Garantie handeln konnte.

Gegen ein Garantieverständnis streitet auch die Urkundenlage. Denn auf der Limitbestätigung ist für beide Parteien jeweils der Hinweis angebracht, dass der Limitkurs „mitunter deutlich unterschritten wird“ (Anlagen K19 und B11). Dieser Hinweis ist von dem Kläger auch gesondert handschriftlich unterzeichnet worden.

Ganz unabhängig von diesem expliziten Hinweis wird eine Stopp-Loss-Order auch nach der Anschauung der beteiligten Verkehrskreise als „Bestens-Auftrag“ verstanden. Das bedeutet, dass zu verkaufen ist, wenn der angegebene Kurs unterschritten wird (OLG München, Urteil vom 28. November 2008 – 19 U 3873/08 –, Rn. 14, juris, unter Bezugnahme auf das „Börsenlexikon“; MüKoHGB/Ekkenga, 4. Aufl. 2019, P. Effektengeschäft Rn. 539).

Es liegt auf der Hand, dass der Limitkurs lediglich als „Signal“ (so OLG Hamm, Urteil vom 9. Februar 1998 – 31 U 159/97 –, Rn. 35) bzw. Auslöser für den Kaufauftrag fungiert. Nicht aber ist mit der Festlegung eines bestimmten Limitkurses zugleich gesagt, dass der Kauf zu diesem Kurs erfolgen wird. Vielmehr gilt, dass bei Erreichen des Limits der bisherige Stopp-Auftrag in einen unlimitierten Auftrag umgewandelt und von diesem Zeitpunkt ausgehend in den Handel einbezogen wird. Erst der danach erreichte Bestenpreis ist sodann für den definitiven Einkaufs- bzw. Verkaufspreis maßgeblich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. Februar 1998 – 31 U 159/97 –, Rn. 35 - 37, juris).

Gleiches ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 5. Juli 2017, in dem es etwa auf Seite 11 f. heißt: „Eine Stopp-Loss Vereinbarung kann definiert werden als eine Order, die ausgeführt wird, sobald ein vorher festgelegter, so genannter Limitkurs erreicht bzw. über- oder unterschritten wird. Die Ausführung erfolgt dabei ‚bestens‘, d.h. zur nächsten Kursfeststellung. Dies ist die gängigste Form (,Bid/Offer stop‘ genannt) einer Stop-Loss-Order.“

(bb)

Zum Zeitpunkt des Einkaufs der Fremdwährung durch die Beklagte am 16. Januar 2015 waren die Voraussetzungen für ein solches Tätigwerden erfüllt, und zwar bereits seit dem 15. Januar 2015 ab 10:30 Uhr.

Nach den unangegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts gab die Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 um 10:30 Uhr die Garantie eines Mindestwechselkurses von 1,20 EUR/CHF auf, was dazu führte, dass der Wechselkurs binnen ca. 25 Minuten von ca. 1,19 EUR/CHF auf nur noch 0,87 EUR/CHF fiel und danach schwankte.

Dieser Sachverhalt hatte wiederum zur Folge, dass die Beklagte nach dem Inhalt der getroffenen Stopp-Loss-Vereinbarung in dem Moment, in dem der Kurs den Stand von weniger als 1,1900 EUR/CHF erreichte, im Verhältnis zum Kläger dazu verpflichtet war, den zur Tilgung des Darlehens erforderlichen Betrag in der Währung CHF zu kaufen.

(cc)

Die Stopp-Loss-Vereinbarung verhält sich nicht expressis verbis dazu, innerhalb welcher Zeitspanne die Beklagte zum Ausführen der Stopp-Loss-Order angehalten war.

Aus ihrem Sinn und Zweck folgt in zeitlicher Hinsicht lediglich, dass „unverzügliches“ Handeln gefordert ist, sobald die Voraussetzungen eines Einschreitens erfüllt sind.

(α)

Der Kläger geht allerdings fehl in seiner Ansicht, die Stopp-Loss-Order sei mit Ablauf des 15. Januar 2015 als absolutes Fixgeschäft gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden und dadurch in Wegfall geraten.

Die streitgegenständliche Stopp-Loss-Vereinbarung stellt in ihrem konkreten Kontext kein absolutes Fixgeschäft dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – XI ZR 336/01 –, Rn. 8, juris).

Von einem absoluten Fixgeschäft wird nur dann gesprochen, wenn die Einhaltung der Leistungszeit nach dem Zweck des Vertrages und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger derart wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 271 Rn. 17).

Vorliegend war die – verspätete – Ausführung der Stopp-Loss-Order auch am 16. Januar 2015 bei der gebotenen Betrachtung der Interessenlage der beiden Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jedoch keinesfalls vollkommen sinnlos, sodass die Erreichung des Ziels der Begrenzung des Währungsrisikos auch einen Tag nach Eintritt der Krise grundsätzlich noch möglich war. Dies zeigt sich bereits daran, dass bei sofortiger Umsetzung am 15. Januar 2015 sogar eine Ausführung zum Kurs von nur 0,87 EUR/CHF möglich gewesen wäre, mithin der letztendlich erreichte Kurs am 16. Januar 2015 im Vergleich dazu deutlich günstiger war. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Stopp-Loss-Order könne ihre Verlustbegrenzungsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie möglichst nah am Stopp-Kurs zur Ausführung gelange, übersieht er, dass dieses Anliegen nicht ausschließlich eine Frage der Zeitkomponente sein muss. Denn – so zeigen es auch die tatsächlichen Gegebenheiten im konkreten Fall – die möglichst frühzeitige Ausführung stellt gerade nicht sicher, dass der Ausführungskurs dem vereinbarten Limitkurs am nächsten kommt. Vielmehr kann die Fallgestaltung eines rasanten Kursverfalls nach Überschreiten der Limitmarke mit anschließender Erholung am selben Tage dazu führen, dass die Ausführung zu späterer Zeit, auch am selben Tag, dem Limitkurs nähersteht als die unmittelbare Ausführung nach dem Auslösen.

Insofern trifft es schon nicht zu, dass das Risiko des Kunden allein durch die unmittelbare Ausführung des Kurses bei Überschreiten des Auslöser-Kurses begrenzt werden kann.

Einerseits ist es ebenso denkbar, beispielsweise eine weitere Untergrenze einzuführen, die den Kauf bei Unterschreiten wiederum ausschließt, um auf diese Weise eine weitere Risikobegrenzung vorzunehmen.

Andererseits gibt es grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, bei vorhandener Stopp-Loss-Order auf eine solche Krise zu reagieren.

Hierzu stellt der Sachverständige in seinem Gutachten drei Handlungsstrategien vor (vgl. Seite 27 f. des Gutachtens vom 5. Juli 2017): 1) sofortiges rigides Umsetzen „ohne Rücksicht auf Verluste“, 2) sofortiger Ausführungsversuch, ansonsten Zurückstellen, sofern innerhalb einer gewissen Zeitspanne kein Handel zustande gekommen ist, 3) Nicht-Ausführung der Order und Zurückstellung bis zur Phase der Kursstabilisierung.

(β)

Ebenso wenig kann dem Kläger dahingehend gefolgt werden, dass die hier streitgegenständliche Stopp-Loss-Order mit einer unlimitierten Market Order vergleichbar, daher nur am Tag des Eintritts der Krise, dem 15. Januar 2015, gültig, und danach wegen Zeitablaufs erloschen sei (§ 163, § 158 Abs. 2 BGB).

Die „gängige“ unlimitierte Market Order und die hier streitgegenständliche Stopp-Loss-Order sind keineswegs vergleichbar.

Die zuerst genannte Market Order weist als preislich unlimitierter Auftrag des Kunden – mangels ausdrücklicher Angabe einer Befristung – lediglich eine Gültigkeitsdauer für den Handelstag auf, an dem er erteilt wird (Schimansky/Bunte/Lwowski/Seiler/Geier, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 104 Rn. 83).

Die Interessenlage, die zu dieser Beurteilung führt, kann auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden. Denn die Gültigkeitsdauer von einem Börsentag bei „normalen“ Kaufaufträgen im Tagesgeschäft wird aus der typisierten Interessenlage abgeleitet, dass der Kunde sich bei Erteilung des Kaufauftrages von dem aktuell tagesgültigen Kurs leiten lässt, der sich bereits am Folgetag radikal geändert haben kann (Schimansky/Bunte/Lwowski/Seiler/Geier, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 104 Rn. 83).

Anders ist es im Falle einer Stopp-Loss-Order, bei deren Erteilung noch nicht absehbar ist, wann und ob sie überhaupt jemals zur Ausführung gelangen wird. Freilich ist auch sie unverzüglich, bestenfalls am selben Tage nach Eintritt der Voraussetzungen, auszuführen. Wenn dies aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht gelingt, ist es nicht interessengerecht, ihr bereits am Folgetag die Gültigkeit abzusprechen, weil sie ihr Ziel – wie gezeigt – auch am Folgetag oder auch zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich weiterhin erreichen kann (vgl. nochmals S. 27 f. des Sachverständigengutachtens vom 5. Juli 2017).

Darüber hinaus ist auch an dieser Stelle zu beachten, dass die Stopp-Loss-Order auf Initiative der Beklagten vereinbart worden ist, sodass bei der Auslegung der Gültigkeitsdauer auch ihre Interessen zu berücksichtigen sind.

(c)

Die Beklagte durfte die getätigten Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB für erforderlich halten.

Sie hat den ihr insoweit – mangels bindender Weisung des Klägers und mangels detaillierterer vertraglicher Vereinbarungen – verbleibenden Spielraum an Entscheidungskompetenz bei der Ausführung der Stopp-Loss-Vereinbarung ermessensgerecht ausgefüllt.

„Gemäß § 670 BGB kann der Beauftragte lediglich solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Das ist nach einem subjektiv-objektiven Maßstab zu beurteilen und danach anzunehmen, wenn der Beauftragte (freiwillige) Vermögensopfer erbringt, die nach seinem verständigen Ermessen zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sind, notwendig erscheinen und in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Geschäftsherrn stehen (Staudinger/Martinek, BGB, Neubearb. 2006, § 670 Rn. 7, 13; MünchKommBGB/Seiler, 5. Aufl., § 670 Rn. 9; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 670 Rn. 3 f.). Bei objektiv fehlender Notwendigkeit der Aufwendungen ist eine andere Beurteilung des Beauftragten nur dann im Sinne des § 670 BGB gerechtfertigt, wenn er sie nach sorgfältiger, den Umständen des Falles nach gebotener Prüfung trifft (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 388)“ (BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 437/11 –, Rn. 21, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 61/11 –, Rn. 20, juris).

Den Beauftragten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aufgrund derer er die getätigten Aufwendungen für erforderlich hielt (Grüneberg/Sprau, 81. Aufl. 2022, § 670 Rn. 4).

„Die Aufwendungen müssen – aus seiner [des Beauftragten] Sicht – erstens zur Verfolgung des Auftragszwecks geeignet sein; untaugliche und sachwidrige Aufwendungen sind niemals 'erforderlich'. Die Aufwendungen müssen ihm zweitens notwendig erscheinen; die Auftragsausführung muss mithin von den Aufwendungen abhängen, sodass es ohne sie „nicht geht“. Drittens müssen die Aufwendungen schließlich nach der Einschätzung des Beauftragten angemessen sein, also in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Geschäftsführung für den Auftraggeber stehen; sie dürfen mithin nicht über das Ziel hinausschießen. Unangemessene Aufwendungen gehen zu Lasten des Beauftragten. Zentraler Beurteilungsmaßstab ist immer das Interesse des Auftraggebers“ (Staudinger/Martinek/Omlor [2017] BGB § 670 Rn. 13 m.w.N.).

An diesem Maßstab gemessen war die Ausführung auch erst am Folgetag des Eintritts der Krise, dem 16. Januar 2015, zur Erreichung des Auftragszwecks geeignet und notwendig.

Die Aufwendungen waren „nach der Einschätzung des Beauftragten“ auch angemessen, obwohl die Order nach der bereits entfalteten „Unverzüglichkeits-Regel“ bereits am 15. Januar 2015 unmittelbar nach Eintritt der Krise hätte ausgeführt werden müssen.

Dass in der verspäteten Ausführung – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – eine Pflichtverletzung der Beklagten zu erblicken ist, hat insoweit keine Auswirkungen auf den Aufwendungsersatzanspruch, als dass eine Herabsetzung desselben etwa wegen „Mitverschuldens“ nach § 254 BGB nicht in Betracht kommt. Denn unmittelbar ist diese Vorschrift nur für Schadensersatz anwendbar, für eine Analogie fehlt eine planwidrige Regelungslücke (BeckOGK/Riesenhuber, 1.2.2022, BGB § 670 Rn. 54).

Vielmehr sind die getätigten Aufwendungen im ersten Schritt allein der wertenden Überprüfung zu unterziehen, ob der Beauftragte sie für erforderlich halten durfte. Erst im zweiten Schritt kommt es darauf an, ob der Auftraggeber dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten – insoweit davon unabhängige – eigene Gegenansprüche auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB) oder wegen Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) entgegenhalten kann (BeckOGK/Riesenhuber, 1.2.2022, BGB § 670 Rn. 54; BeckOK BGB/Detlev Fischer, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 670 Rn. 11; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 3. Februar 2000 – 2Z BR 105/99 –, Rn. 14, juris = NJW-RR 2001, 158; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2004 – I-3 Wx 100/04 –, Rn. 20, juris = NZM 2004, 832 f.).

Für die Beurteilung der ermessensgerechten Ausführung der Stopp-Loss-Vereinbarung kommt es auf die ex-ante-Perspektive der Beklagten im Zeitpunkt der Kaufentscheidung am 16. Januar 2015 an, sodass es der Rekonstruktion der konkreten Entscheidungssituation bedarf (M. Otto, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 670 BGB [Stand: 1.2.2020], Rn. 18). Inhaltlich ist dasjenige Tätigwerden gefragt, das ein sorgfältig handelnder Beauftragter im Hinblick auf Art und Umstände des Auftrags für erforderlich halten durfte (M. Otto, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 670 BGB [Stand: 1.2.2020], Rn. 18).

Die Beklagte hat substantiiert dazu vorgetragen, warum sie die Ausführung der Stopp-Loss-Order am 16. Januar 2015 zu dem Kurs von 1,0156 EUR/CHF vorgenommen hat.

Sie hat bereits in erster Instanz behauptet, dass sie am 16. Januar 2015 den Kauf von Fremdwährung zu dem Zeitpunkt beabsichtigt habe, sobald ihr die D. Bank AG hierfür einen Kurs von 1,0150 EUR/CHF bestätige oder verbindlich in Aussicht stelle (Seite 9 des Beklagtenschriftsatzes vom 5. Dezember 2017).

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts war der Kurs am 15. Januar 2015 auf 0,87 EUR/CHF gesunken und hatte danach geschwankt.

Aus diesem Blickwinkel stellte sich der Kurs von letztendlich 1,0156 EUR/CHF bei Treffen der Kaufentscheidung am 16. Januar 2015 jedenfalls nicht als völlig unverhältnismäßig dar.

Keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit hat dabei wegen der Maßgeblichkeit der ex-ante-Perspektive der Vortrag der Beklagten dahingehend, dass sämtliche Banken am 15. Januar 2015 letztendlich zu einem Durchschnittskurs abgerechnet hätten, der sogar noch unter dem Kurs von 1,0156 EUR/CHF gelegen habe. Denn diese Kenntnisse erlangte die Beklagte erst im Nachhinein.

In die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls der Umstand einzubeziehen, dass die Beklagte in einer – insoweit unstreitig – absoluten Ausnahmesituation handeln musste, sodass zeitnahes Agieren geboten war und kein großzügiges Zeitfenster für die Abwägungsentscheidung zur Verfügung stand.

Die bereits erwähnten, von dem Sachverständigen in seinem Gutachten vorgestellten drei Handlungsstrategien, die in einer solchen Krisensituation in Betracht kommen (vgl. nochmals Seite 27 f. des Gutachtens vom 5. Juli 2017), rechtfertigen vorliegend keine abweichende Beurteilung.

Für ein einseitiges Zurückstellen im Sinne der Option 3) bestand angesichts der vertraglichen Vereinbarung („unwiderruflich“) und angesichts des Scheiterns einer auf die Krisensituation abgestimmten neuen Einigung mit dem Kläger – wie ausgeführt – keine Handhabe. Ein Zurückstellen der Order nach gescheitertem Ausführungsversuch im Sinne der Option 2) war vorliegend nicht vonnöten, da die Beklagte nach ihrer Behauptung ihre Vorstellungen von einem angemessenen Kurs mit ihrer Partnerbank am 16. Januar 2015 direkt umsetzen konnte. Insofern stellt sich Option 1) vorliegend grundsätzlich als gangbarer Weg dar, wobei die Beklagte – wie dargestellt – eine „Schmerzgrenze“ bei 1,0150 EUR/CHF hatte, die sie auch einhalten konnte.

Weiterhin ist zu beachten, dass kein zweites Limit eingezogen war, sodass die Beklagte angesichts des Wortlauts der streitgegenständlichen Vereinbarung auch einen niedrigeren Ausführungskurs für erforderlich hätte halten dürfen.

Mit seiner Rüge, dass die D. Bank AG mehr oder weniger willkürlich, jedenfalls auf intransparenter Grundlage, einen Durchschnittskurs gebildet habe, wozu sie nicht berechtigt gewesen sei, kann der Kläger die ex-ante-Erforderlichkeitsbeurteilung der Beklagten nicht erfolgreich angreifen.

Der D. Bank AG kam als sogenanntem Market Maker die Befugnis zu, einen Preis zu bilden. Es ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte die Bedingungen auf dem Markt hätte ändern bzw. die D. Bank AG zu einem „günstigeren“ Ausführungskurs hätte zwingen können.

bb)

Dem Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten stehen keine gegenläufigen Schadensersatzansprüche des Klägers entgegen, die jenen im Wege der Aufrechnung beseitigen könnten oder die der Kläger der Beklagten im Wege der dolo-agit-Einrede gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnte.

Zwar hat die Beklagte – einzig – ihre Pflicht zur unverzüglichen Ausführung der Stopp-Loss-Order verletzt. Daraus ist dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden (1). Aufklärungs- und Beratungspflichten bereits im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Stopp-Loss-Order im Februar 2012 hat die Beklagte nicht verletzt (2).

(1)

In der Stopp-Loss-Vereinbarung ist ein Schuldverhältnis zu erblicken, aus dem die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet war, bei Eintritt der Voraussetzungen entsprechend zu handeln und Fremdwährung in Schweizer Franken einzukaufen.

(a)

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Stopp-Loss-Order wirft der Kläger der Beklagten eine Vielzahl von Pflichtverletzungen vor, die er im landgerichtlichen Urteil als nicht ausreichend benannt und gewürdigt erachtet (vgl. Seite 9 der Berufungsbegründung vom 15. Februar 2021). Aus dieser Vielzahl der Rügen greift einzig diejenige der verspäteten Ausführung durch. Die übrigen von dem Kläger erhobenen Rügen sind gemessen an dem durch das Schuldverhältnis vorgegebenen Pflichtenprogramm (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 12) nicht als Pflichtverletzungen zu qualifizieren.

(aa)

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten in dem Unterlassen der „automatischen“ Einstellung der Stopp-Loss-Order zu erblicken sei.

Zwar verhält sich die Vereinbarung nicht explizit zu der geschuldeten Art und Weise der Umsetzung der Stopp-Loss-Order.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts dahingehend, dass der Kläger seine Behauptung, ihm sei von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden, es werde bei elektronischer Einstellung der Stopp-Loss-Order eine Umsetzung im „Nanosekundenbereich“ sichergestellt, nicht bewiesen habe, ist jedoch nicht zu beanstanden.

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung kommt es auf die (bank-) übliche Ausführung der Stopp-Loss-Order an. Folgerichtig hat das Landgericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die Frage erhoben, ob es banküblich sei, dass bei der Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order diese derart elektronisch eingestellt werde, dass sie automatisch zur Ausführung gelange, sobald die festgelegte Kursuntergrenze erreicht bzw. unterschritten werde (Beweisfrage 1 in dem Beweisbeschluss vom 11. Mai 2016).

Das Sachverständigengutachten kommt diesbezüglich zu eindeutigen Ergebnissen. So unterscheide sich der Devisenmarkt deutlich vom Aktienmarkt (Seite 11 des Gutachtens vom 5. Juli 2017), indem er insbesondere einen dezentralen Charakter aufweise (Seite 13 des Gutachtens vom 5. Juli 2017). Auf Seite 23 gelangt der Sachverständige zu folgender Schlussfolgerung: „Es ist somit festzuhalten, dass Orders im Devisenmarkt üblicherweise sowohl die Form einer manuellen Ausführung als auch die einer elektronischen Einstellung und Ausführung annehmen (können)“. Auf Seite 45 des Gutachtens heißt es weiter: „Insgesamt bietet es sich aufgrund der besprochenen Kriterien eher an, die streitgegenständliche Order elektronisch einzustellen und automatisch auszuführen. Dies dürfte wohl in diesem Fall die typische und damit häufigere Wahl gewesen sein, es war aber nicht unbedingt die alleinige bankübliche Art und Weise mit einer Stop-Loss Order umzugehen“.

Dieses Ergebnis hat das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung in seine Überlegungen einbezogen, die Frage jedoch letztlich offengelassen (Seite 18 des Urteils), weil es zu dem Schluss gelangt ist, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit zu beweisen vermocht habe, dass er bei elektronischer Einstellung seiner Order einen ihm günstigeren Kurs erzielt hätte (a.a.O.).

Nach Auffassung des Senats stellt das Unterlassen der elektronischen Einstellung der Stopp-Loss-Order bereits keine Pflichtverletzung dar. Denn wenn es keine eindeutige vertragliche Direktive gibt, dann verletzt der Schuldner keine Pflichten aus dem Schuldverhältnis, wenn er sich so verhält, wie es auch vergleichbare Akteure in vergleichbaren Situationen tun. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist es jedenfalls nicht so, dass sich die manuelle Ausführung einer Stopp-Loss-Order als praxisfremd und insofern überraschend darstellte.

(bb)

Das von dem Kläger behauptete Unterlassen der Weiterreichung der Stopp-Loss-Order ab Abschluss der Stopp-Loss-Vereinbarung bis zum Eintritt der Krise am 15. Januar 2015 ist bereits nicht als Pflichtverletzung zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Pflichtverletzung: Das konkrete Schuldverhältnis gibt das geschuldete Pflichtenprogramm vor (Grüneberg/Grüneberg, 81. Aufl. 2022, § 280 Rn. 12).

Gegenüber dem Kläger schuldete die Beklagte jedoch weder die Weiterleitung der Stopp-Loss-Order an einen Erfüllungsgehilfen oder Dritten noch eine bestimmte Art und Weise der Weiterleitung der Stopp-Loss-Order. Aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Schuldverhältnis schuldete die Beklagte einzig und allein, dass sie die Stopp-Loss-Order bei Eintritt der Voraussetzungen umsetzte. Daher kann der Kläger aus dem zwischen der Beklagten und der D. Bank AG geschlossenen Deckungsverhältnis weder Rechte herleiten noch die Beklagte treffende Pflichten reklamieren. Dies betrifft freilich nicht die Ebene des Vertretenmüssens, auf der sich die Beklagte Fehler der D. Bank AG gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss.

So geht der Kläger fehl mit seiner Rechtsansicht, er sei „über Jahre hinweg“ einem „absicherungslosen Zustand“ ausgesetzt gewesen. Denn die zwischen ihm und der Beklagten getroffene Stopp-Loss-Vereinbarung hatte wie gezeigt durchgehend Bestand. Allein auf diese schuldrechtliche Verbindung kommt es an. Auf Grundlage dieser schuldrechtlichen Vereinbarung war die Beklagte verpflichtet, im Krisenfalle zu handeln.

Dies bedeutet auch: Sobald die Pflichten aus diesem Rechtsverhältnis aktuell werden und es zu Dysfunktionen kommt, hat die Beklagte – auch für das Handeln ihrer Erfüllungsgehilfen – dafür einzustehen, spätestens auf der Sekundärebene im Wege des Schadensersatzes. Was sie aber vor Eintritt des Krisenfalles tut, um Vorsorge dafür zu treffen, dass sie im Krisenfalle rechtzeitig tätig wird, liegt allein in ihrer Sphäre.

Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte die Stopp-Loss-Order nicht unmittelbar nach Abschluss der Vereinbarung an die D. Bank AG weitergereicht habe, unerheblich. Denn diese Behauptung betrifft das Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der D. Bank AG, an dem der Kläger nicht beteiligt ist.

Aus diesem Grunde war dem in der Berufungsverhandlung vom 6. Mai 2022 gestellten Beweisantrag des Klägers zu eben jener Behauptung nicht nachzugehen.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung gebietet nur die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (std. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. November 2021 – IX ZR 39/20 –, Rn. 5, juris). Unerheblich ist ein Beweisantrag, wenn die betreffende Tatsache auch bei einem Erfolg des Beweises keinerlei Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung haben kann (Laumen, MDR 2020, 193 <195>).

So verhält es sich hier. Angesichts des Inhalts der zwischen den Parteien bestehenden schuldrechtlichen Verbindung ist es irrelevant, was die Beklagte tat, um ihre Leistungsfähigkeit im Krisenfalle – etwa durch die Inanspruchnahme von Diensten Dritter – sicherzustellen.

Aus demselben Grunde war dem in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2022 gestellten Antrag auf Anordnung der Vorlage von Urkunden gemäß § 142 Abs. 1 ZPO nicht Folge zu leisten, da auch dieser sich auf die – ebenfalls unerhebliche – Behauptung bezieht, die vertraglich vereinbarte Stopp-Loss-Order sei weder am 27. Februar 2012 noch danach ordnungsgemäß an die D. Bank AG weitergeleitet worden.

Fehl geht schließlich – auf dieser Linie liegend – auch die von dem Kläger vertretene Rechtsansicht, die unmittelbare Weiterreichung der Stopp-Loss-Order an die D. Bank AG sowie das Vorhalten in deren Systemen sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages zwischen den Parteien gewesen, die durch die Nicht-Weitergabe in Wegfall geraten sei.

(cc)

Gleiches gilt aus denselben Gründen für den von dem Kläger erhobenen Vorwurf, dass die Stopp-Loss-Order bei der D. Bank AG seit dem 22./27. Februar 2012 nicht vorgelegen habe bzw. dort „nicht auffindbar“ gewesen sei.

Unerheblich für die Begründung einer Pflichtverletzung aus der Stopp-Loss-Order-Vereinbarung ist weiterhin die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte seit dem 22./27. Februar 2012 auf eine schriftliche Bestätigung der Stopp-Loss-Order seitens der D. Bank AG verzichtet habe. Denn auch diese Tatsache betrifft das Deckungsgeschäft zwischen der Beklagten und der D. Bank AG zur Umsetzung bzw. Vorbereitung der Umsetzung der zwischen dem Kläger und der Beklagten getroffenen Vereinbarung, wobei die Beklagte dem Kläger keinen bestimmten Partner bei der Umsetzung schuldete.

(dd)

Wohl aber hat die Beklagte vertragswidrig gehandelt, indem sie die Stopp-Loss-Order nicht direkt am 15. Januar 2015, sondern erst am 16. Januar 2015 ausführte. Dies hat auch das Landgericht zutreffend so gesehen (Seite 24 des Urteils sub. b]).

Denn die Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order hat jedenfalls dahingehend einen feststehenden klaren Erklärungsinhalt, dass zu verkaufen ist, wenn der angegebene Kurs unterschritten wird (OLG München, Urteil vom 28. November 2008 – 19 U 3873/08 –, Rn. 14, juris, unter Bezugnahme auf das „Börsenlexikon“). Um ihrem Zweck, nämlich Verluste zu begrenzen, gerecht werden zu können, versteht sich von selbst, dass die Ausführung grundsätzlich „unverzüglich“ erfolgen muss.

„Unverzüglich“ war die Ausführung hier bereits deshalb nicht, weil die Beklagte trotz der vereinbarten „Unwiderruflichkeit“ der Stopp-Loss-Order vor einem Tätigwerden nochmals Kontakt mit dem Kläger aufnahm, und zwar erst am Abend des 15. Januar 2015 um 18:02 Uhr, und sodann erst am Folgetag tätig wurde.

(ee)

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht ist in der Ausführung der Stopp-Loss-Order am 16. Januar 2015 keine weitere Pflichtverletzung der Beklagten zu erblicken.

Ein einseitiges Weisungsrecht stand dem Kläger – wie dargelegt – nicht zu, und auch auf einen garantierten Ausführungskurs von 1,19 EUR/CHF kann er sich nicht berufen, da der Kläger für eine solche Garantievereinbarung zwischen den Parteien nach der nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts beweisfällig geblieben ist. Ebenso wenig hatte die Order am 16. Januar 2015 ihre Gültigkeit durch Unmöglichkeit in Folge des Ablaufs der zur Leistung bestimmten Zeit (§ 275 Abs. 1 BGB), durch außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) oder durch Fristablauf nach Ende des Handelstages (§ 163 BGB, § 158 Abs. 2 BGB) verloren.

Auch die Rüge des Klägers dahingehend, die Beklagte habe einseitig und gegen seine Interessen gehandelt und ihm dadurch die Chance genommen, von einer Kurserholung zu profitieren, geht ins Leere. Denn eine solche „Chance durch Abwarten“ stand dem Kläger weder nach der vertraglichen Vereinbarung noch aus anderen ersichtlichen Gründen zu.

Insbesondere kann der Kläger entgegen der von ihm vertretenen Ansicht aufgrund der von der Beklagten durch Nicht-Ausführung der Order am 15. Januar 2015 begangenen Pflichtverletzung bzw. der aus dem nicht sorgfaltsgemäßen Bemühen um die Order-Ausführung am 15. Januar 2015 resultierenden Pflichtverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB nicht einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Order-Ausführung am 16. Januar 2015 herleiten.

So meint der Kläger (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 12. Januar 1995 – III ZR 136/93 –, insbes. Rn. 23, juris = NJW 1995, 1284), dass die Beklagte wegen der bereits am 15. Januar 2015 begangenen Pflichtverletzung gehalten gewesen sei, sämtliche Handlungen zu unterlassen, die seinen Schaden vergrößern konnten.

Der Bundesgerichtshof hat in der von dem Kläger zitierten Entscheidung ausgeführt, dass jedenfalls in dem Falle, in dem die Verletzungshandlung noch andauere bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel sei, auch Unterlassungsansprüche des Vertragspartners ausgelöst werden könnten. Ginge mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch des Verletzten nicht zugleich ein Abwehranspruch gegen (weitere) Handlungen des Verletzers einher, die den Schaden des Verletzten verfestigten oder vergrößerten, bestünde „eine unerträgliche Rechtsschutzlücke“ (BGH, Urteil vom 12. Januar 1995 – III ZR 136/93 –, Rn. 23, juris).

Dies mag zwar in Fällen zutreffen, in denen sich die von dem Vertragspartner in Aussicht genommenen weiteren Handlungen unzweifelhaft gegen geschützte Rechtsgüter des die Unterlassung verlangenden Vertragspartners richten und der Handelnde keinerlei schützenswertes Eigeninteresse daran hat, so zu verfahren.

So verhält es sich in der vorliegenden Konstellation – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht.

Tatsächlich musste der Beklagten bereits im Laufe des 15. Januar 2015 nach 10:30 Uhr klar sein, dass sie sich nicht vertragsgemäß verhalten hatte. Das „Kind“ war also bereits „in den Brunnen gefallen“. Vor diesem Hintergrund wandte sie sich am Abend an den Kläger und bot ihm an, den Avalkredit – entgegen ihrer ursprünglichen eigenen Intention – von der Stopp-Loss-Order-Vereinbarung zu lösen, allerdings unter der Prämisse, dass er das Risiko hinsichtlich eventuell entstehender weiterer negativer Folgen zu tragen bereit sei. Dieses Angebot hätte der Kläger seinerzeit annehmen und sich so durch Zustimmung seine aus heutiger Perspektive gewünschte „Chance auf Abwarten einer Kurserholung“ tatsächlich verschaffen können. Stattdessen beharrte er jedoch auf dem unzutreffenden Standpunkt, nur einen Kurs von 1,19 EUR/CHF akzeptieren zu wollen. In dieser Situation konnte die Beklagte ob des gescheiterten Einigungsversuchs gar nicht anders handeln, als die Stopp-Loss-Order am Folgetag wie ursprünglich vereinbart zur Ausführung zu bringen.

Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger erhobene Rüge der Gehörsverletzung greift nicht durch.

So beanstandet er, dass das Landgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es noch in dem Hinweisbeschluss vom 16. Juni 2020 seine Rechtsauffassung dahingehend verlautbart habe, „[d]ie Rückführung [sic!] des Darlehens dürfte mangels einer entsprechenden Weisung des Klägers pflichtwidrig erfolgt sein“, dann jedoch in dem angegriffenen Urteil – für den Kläger nach seiner Behauptung auch nach den Ausführungen der Kammer in der mündlichen Verhandlung völlig überraschend – von dieser Auffassung Abstand genommen und in die gegenteilige Richtung „umgeschwenkt“ habe.

In dem angegriffenen Urteil auf Seite 27 sub d) heißt es dazu: „Es liegt auch keine Pflichtverletzung in Form einer weisungswidrigen Ausführung der Stopp-Loss-Order vor. Entgegen der vorläufigen Auffassung der Kammer in dem Hinweisbeschluss vom 16.06.2020 stellt sich die Vorgehensweise der Beklagten am 16.01.2015 vor dem Hintergrund des als Anlage B 15 vorgelegten E-Mail-Verkehrs im Zusammenhang mit dem ebenfalls erfolgten Telefonat zwischen dem Kläger und Herrn W. am 15.01.2015 zwischen 17:00 Uhr und 17:45 Uhr nicht als weisungs- oder sonst pflichtwidrig dar“.

Dabei bezieht sich der Vorwurf der Pflichtverletzung – worauf auch in dem landgerichtlichen Urteil zutreffend abgestellt wird – auf die „Ausführung“ der Stopp-Loss-Order, nicht aber – wie es im Hinweisbeschluss missverständlich heißt – auf die „Rückführung“ des Darlehens. Von einer Rückführung des Darlehens durch die Beklagte (etwa in Form der Inanspruchnahme aus der Garantie) ist im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils – nach dem Vortrag der Parteien zu Recht – keine Rede. Vielmehr hat der Kläger in erster Instanz unwidersprochen behauptet, dass er selbst durch Schreiben vom 28. Januar 2015 die Rückführung des Fremdwährungskredits zu einem Kurs von 1,19 EUR/CHF veranlasst habe (Seite 9 der Klageschrift vom 6. August 2015 und Anlage K21).

Das Landgericht hat durch die dargestellte Entscheidung, die in der Tat von den Ausführungen im Hinweisbeschluss abweicht, bereits keinen Fehler bei der Anwendung des Verfahrensrechts, insbesondere keinen Gehörsverstoß, begangen.

Die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 116/16 –, Rn. 6, juris).

Hier hat das Landgericht in dem Hinweisbeschluss vom 16. Juni 2020 zunächst einmal gerade eine erkennbar „vorläufige“ Rechtsauffassung zur Frage einer Pflichtverletzung diesen Gesichtspunkt betreffend wie folgt formuliert: „Es dürfte einiges dafür sprechen, dass insoweit eine Pflichtverletzung vorliegen dürfte.“

In diesem Zusammenhang weist die Beklagte allerdings zutreffend darauf hin, dass sich das Gericht zu diesem Ansatzpunkt für eine eventuelle Pflichtverletzung erstmals in dem Hinweisbeschluss vom 16. Juni 2020 geäußert hatte. Daraufhin hatte die Beklagte bereits durch Schriftsatz vom 29. Juni 2020 mitgeteilt, dass über diesen – neuen – Ansatzpunkt mündlich zu verhandeln sei. Mit Schriftsatz vom 26. August 2020 nahm die Beklagte ausführlich zu diesem Gesichtspunkt Stellung. Beiden Parteien wurde daraufhin in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 30. September 2020 nochmals Schriftsatznachlass mit dreiwöchiger Frist gewährt.

Es bestand also für beide Seiten bereits ausreichend Gelegenheit, zu diesem Gesichtspunkt, hinsichtlich dessen Beurteilung sich das Gericht auch für den Kläger erkennbar noch nicht eindeutig festgelegt hatte, Stellung zu nehmen und Argumente vorzubringen.

Zwar wäre bei einer Pflichtverletzung in Form einer weisungs- bzw. rechtswidrigen Ausführung der Stopp-Loss-Order am 16. Januar 2015 mit der Konsequenz der Auslösung von Schadensersatzansprüchen auf Seiten des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2001 – XI ZR 164/00 –, Rn. 12, juris) im Rahmen der Schadensbestimmung – anders als bei dem vom Landgericht letztlich angenommenen Ansatzpunkt der Pflichtverletzung durch Nicht-Ausführung der Order bereits am 15. Januar 2015 – danach zu fragen, wie der Kläger gestanden hätte, wenn das Darlehen nicht vorzeitig abgelöst, sondern weitergeführt worden wäre, der Kläger also die von ihm reklamierte „Chance auf Kurserholung“ erhalten hätte.

Zur Überzeugung des Senats ist eine Pflichtverletzung jedoch gerade nicht in der Ausführung der Stopp-Loss-Order am 16. Januar 2015, sondern ausschließlich in der nicht unverzüglichen Ausführung am 15. Januar 2015 zu sehen. In der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils stützt das Landgericht die Klageabweisung letztlich tragend auf das Fehlen eines Schadens.

Aber selbst einen Verfahrensverstoß des Landgerichts insoweit unterstellt, würde das angefochtene Urteil letztlich jedoch nicht darauf beruhen. So scheiterte eine erfolgreiche Verfahrensrüge in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs jedenfalls an der insoweit ersichtlich unzureichenden Begründung seitens des Klägers.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung, wenn sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers darlegen, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre – das heißt, wie der Kläger auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre (BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 – I ZR 243/16 –, Rn. 13, juris; OLG München, Urteil vom 24. März 2021 – 10 U 6761/19 –, Rn. 32, juris), und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 – III ZB 127/15 –, Rn. 11, juris).

Es käme daher auf eine nähere Darlegung des Klägers zur Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensfehlers an.

Vorliegend führt der Kläger in der Berufungsbegründung – von der Beklagten bestritten – zunächst dazu aus, dass das Landgericht auch in der mündlichen Verhandlung weiterhin den Anschein erweckt habe, an seiner in dem Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung festhalten zu wollen (Seiten 4-5 der Berufungsbegründung vom 15. Februar 2021). Sodann heißt es auf Seite 6 der Berufungsbegründung jedoch lediglich: „Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht seine Rechtsauffassung überdacht hätte, wenn der Kläger Gelegenheit gehabt hätte, auf die – nun in der Berufungsbegründung vorgebrachten – gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts (erstmals offengelegt in dem angegriffenen Urteil) sprechenden Gesichtspunkte hinzuweisen“.

Weiterer Vortrag erfolgt im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge allerdings nicht. Der Senat wäre also gehalten, selbst den neuen Vortrag zu diesem Gesichtspunkt aus der Berufungsbegründung herauszudestillieren. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit dieser Vorgehensweise den an ihn gestellten Darlegungsanforderungen für die Verfahrensrüge überhaupt noch genügt. Denn der einzige Kontext in der Berufungsbegründung, in dem nähere Ausführungen zu diesem Gesichtspunkt überhaupt erfolgen, ist Gliederungspunkt 14 der Berufungsbegründung (dort Seiten 36-38) unter dem Titel: „Zum Komplex: Weisungswidrige Ausführung der SLO […]“. Dort finden sich jedoch keine neuen Argumente, die der Kläger in erster Instanz noch nicht vorgebracht hätte. Wiederholt weist der Kläger allein darauf hin, dass die am 22./27. Februar 2012 zwischen den Parteien vereinbarte Stopp-Loss-Order am 15. Januar 2015 bei der Kooperationspartnerin D. Bank AG nicht „auffindbar“ gewesen sei, sodass sie nach seiner Ansicht auch nicht habe umgesetzt werden können. Damit offenbart er zugleich erneut sein Fehlverständnis, dass das Deckungsgeschäft zwischen Beklagter und D. Bank AG rechtserhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten hätte.

Ob und was der Kläger – selbst bei unterstelltem Verfahrensfehler – bei aus seiner Sicht gebotenem erneutem Hinweis des Landgerichts im Einzelnen vorgetragen hätte, erschließt sich daraus, wie auch aus dem weiteren Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, allerdings nicht. Erst recht rechtfertigt dies nicht die Annahme der Möglichkeit einer abweichenden, für den Kläger günstigeren erstinstanzlichen Entscheidung. Und schließlich ist eine Pflichtverletzung der Beklagten – wie ausgeführt – gerade nicht in einer Ausführung der Stopp-Loss- Order am 16. Januar 2015 zu sehen.

(b)

Die festgestellte Pflichtverletzung in Form der verspäteten Ausführung der Stopp-Loss-Order, die die Beklagte unproblematisch zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 Satz 2, § 278 BGB, hat jedoch nicht zu einem kausalen Schaden auf Seiten des Klägers geführt.

Zutreffend hat das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Schadens beim Kläger gesehen.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung umfangreich moniert, Vortrag zum Schaden könne er mangels Einblicks in die Vorgänge in der Sphäre der Beklagten nicht leisten, sodass von ihm auch nichts Unmögliches verlangt werden könne, verkennt er die Grundsätze der Schadensbestimmung im Wege der Differenzhypothese. In diesem Lichte ist es Sache des Klägers darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wie er gestanden hätte, wenn sich die Beklagte vertragskonform verhalten hätte, demnach die Stopp-Loss-Order ordnungsgemäß unverzüglich am 15. Januar 2015 ab 10:30 Uhr ausgeführt hätte.

Zwar hat der Kläger zu diesem Thema umfangreich Vortrag gehalten. Allerdings bezieht sich dieser einzig und allein und ausdrücklich stets auf eine von ihm angenommene Pflicht der Beklagten, die Stopp-Loss-Order elektronisch einzustellen und elektronisch, in „Sekundenbruchteilen“ (Seite 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 30. November 2017) bei Eintritt der Voraussetzungen umzusetzen, und dies mit dem Ergebnis, dass jedenfalls auf entsprechend gut aufgestellten Handelsplattformen ein Kurs knapp unter 1,19 EUR/CHF erreicht worden wäre (vgl. nur Seite 11 der Klageschrift vom 6. August 2015; Seite 4 des Schriftsatzes vom 29. April 2016; Seite 4 des Schriftsatzes vom 1. September 2016; Seite 2 des Schriftsatzes vom 29. August 2017; Seiten 6-7 des Schriftsatzes vom 30. November 2017; Seite 4 des Schriftsatzes vom 18. Januar 2018; Seite 15 des Schriftsatzes vom 22. August 2018; Seite 11 des Schriftsatzes vom 18. September 2019).

Dieser Vortrag ist zur Darlegung des entstandenen Schadens jedoch untauglich, da eine Pflicht der Beklagten zur elektronischen Umsetzung wie ausgeführt nicht bestand.

Darüber hinaus hat das Landgericht überzeugend und rechtsfehlerfrei begründet, dass selbst bei Unterstellen einer Pflicht zur elektronischen Umsetzung der Kläger den Nachweis nicht erbracht hat, dass die Ausführung zu einem günstigeren Kurs als 1,0156 EUR/CHF erreicht worden wäre (Seiten 18-21 des Urteils). Die bloß theoretische Möglichkeit der Erzielung eines günstigeren Kurses reicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus.

Hinsichtlich einer manuellen Ausführung zum „nächst handelbaren Kurs“ am 15. Januar 2015 behauptet der Kläger lediglich, dass es ausweislich des Gutachtens (dort Seite 59) „denkbar“ gewesen sei, dass ein Kurs von „deutlich über 1,0156 EUR/CHF hätte erzielt werden können (Seite 8 des klägerischen Schriftsatzes vom 30. November 2017).

Die Beklagte hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Ausführung am 16. Januar 2015 sogar vorteilhaft gewesen sei, da der Kläger auf diese Weise einen Kurs von 1,0156 EUR/CHF erzielt habe, wohingegen die Abrechnung am 15. Januar 2015 zu dem von der D. Bank AG festgelegten Durchschnittskurs von 1,0150 EUR/CHF (vgl. Vorstandsinformation der D. Bank AG, Anlage B14; Klageerwiderung der Beklagten vom 5. November 2015, Seite 24) erfolgt wäre (explizit Seite 10 des Beklagtenschriftsatzes vom 5. Dezember 2017).

Sofern man eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu den Abläufen bei Umsetzung der Stopp-Loss-Order sieht, wäre sie dieser nachgekommen.

So hat die Beklagte behauptet, dass es nach der von der Schweizer Nationalbank am 15. Januar 2015 um 10:30 Uhr verkündeten Aufgabe des Mindestkurses von 1,20 EUR/CHF „quasi ab der nächsten Sekunde“ keinerlei Angebot mehr von Schweizer Franken und damit korrespondierend keine Nachfrage mehr nach der Währung Euro gegeben habe. Sowohl im Telefonhandel zwischen den Banken wie auch in elektronischen Interbankenhandelssystemen seien keine Kurse mehr zum Erwerb von Schweizer Franken gestellt worden, da es kein Angebot für diese Währung, sondern nur noch eine (gewaltige) Nachfrage gegeben habe. Erst als der Kurs des Euro zum Schweizer Franken sich dem Wert von 0,8500 genähert hatte, habe es wieder ein Angebot an Schweizer Franken gegeben, das wahrscheinlich von der Schweizer Nationalbank selbst gekommen sei, die über die Dynamik der Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro nach ihrer Veröffentlichung um 10:30 Uhr selbst überrascht gewesen sein dürfe und deshalb interveniert habe. Erst bei Kursen von etwa 0,9200 bis 0,9800 EUR/CHF, das heißt bei durchschnittlich 0,9600 EUR/CHF, habe es am 15. Januar 2015 nach der von der Schweizer Nationalbank um 10:30 Uhr verkündeten Aufgabe des Mindestkurses von 1,20 EUR/CHF wieder die Möglichkeit gegeben, tatsächlich Schweizer Franken am Devisenmarkt über elektronische Interbankenhandelssysteme wie auch über den Telefonhandel mit anderen Banken zu erwerben. Bei diesem Durchschnittskurs von etwa 0,9600 EUR/CHF habe es sich somit um den nach Durchbrechen des hier zwischen den Parteien vereinbarten Limitkurses von 1,1900 EUR/CHF nächsten handelbaren Kurs gehandelt (Seiten 5-6 des Beklagtenschriftsatzes vom 15. Juli 2016).

Diesen Vortrag der Beklagten hat der Kläger explizit mit Nichtwissen bestritten (vgl. Schriftsatz vom 1. September 2016, Seite 4).

Im Falle der sekundären Darlegungslast „darf sich der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind […]. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden […].“ Genügt er dem (ggf. nach richterlichem Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO) nicht, ist der gegnerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 138 ZPO Rn. 8b m.w.N.).

Die Beklagte hat sich wie gezeigt nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkt, sondern ausführlich zu der Situation nach Eintritt der Krise vorgetragen.

Der Kläger seinerseits hat keinen konkreten Schaden unter Zugrundelegung einer manuellen Ausführung der Stopp-Loss-Order zum nächsten handelbaren Kurs nach Eintritt der Kaufvoraussetzungen behauptet, sondern sich wie gezeigt auf das Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Es ist ihm daher nach seinem eigenen Vortrag durch die verspätete Ausführung der Stopp-Loss-Order auf – vertragskonformem – manuellem Wege am 16. Januar 2015 kein Schaden entstanden.

Dass die Beklagte selbst dem Kläger anlässlich ihrer Rückfrage am Abend des 15. Januar 2015 – insoweit unstreitig – „alternativ“ einen Erwerb von Schweizer Franken im Wege eines Kassageschäftes zu einem – im Vergleich günstigeren – Kurs von 1,030 EUR/CHF angeboten hat, hat für die Frage eines eventuellen Schadenseintritts auf Seiten des Klägers keine Auswirkungen, da die Zugrundelegung dieses Kurses für die Schadensberechnung unzulässig ist. Denn für die Bestimmung des Schadens kommt es auf den Vergleich zwischen der tatsächlichen Lage und derjenigen Lage an, wie der Kläger gestanden hätte, wenn ordnungsgemäß umgesetzt worden wäre.

Die ordnungsgemäße Umsetzung hätte darin bestanden, dass die von der Beklagten bei der D. Bank AG hinterlegte Order bei Eintritt der Voraussetzungen zu einem In-die-Wege-Leiten eines Kaufs geführt hätte. Nach der von der Beklagten vorgelegten Anlage B14 führte die D. Bank AG jedoch sämtliche bei ihr am 15. Januar 2015 vorliegenden Stopp-Loss-Orders zu einem Kurs von 1,0150 EUR/CHF aus.

Die Frage, ob die D. Bank AG hierzu berechtigt war, stellt sich nicht. Denn die Beklagte musste die Bedingungen akzeptieren, die ihr am Markt angeboten wurden.

Darüber hinaus weist die Beklagte plausibel und nachvollziehbar darauf hin, dass es dem Kläger nicht gelingen dürfte, einen günstigeren Ausführungskurs als denjenigen von 1,0156 EUR/CHF am 15. Januar 2015 zeitnah nach 10:30 Uhr zu behaupten und zu beweisen.

Denn nach ihrem Vortrag wäre es der Beklagten auch bei Auswahl eines anderen Handelspartners nicht gelungen, einen günstigeren Kaufkurs zu erzielen.

Die Beklagte hat etwa behauptet, dass auch die C. AG als Market Maker zu einem Durchschnittskurs von 1,0000 EUR/CHF abgerechnet habe (Seite 13 des Schriftsatzes vom 8. März 2016, Anlage B27). Aus einem von der Beklagten vorgelegten Artikel aus der Tageszeitung „Die Welt“ vom 26. Januar 2015 geht hervor, dass auch viele weitere Stopp-Loss-Orders zu Kursen von unter 1,0000 EUR/CHF abgerechnet worden seien (Seite 13 des Schriftsatzes vom 8. März 2016, Anlage B28).

Schließlich wird in dem von dem Kläger selbst zitierten und als Anlage K30 vorgelegten Urteil des Landgerichts Zweibrücken ein Ausführungskurs von lediglich 0,959 EUR/CHF zugrunde gelegt.

(2)

Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung bei Abschluss der Stopp-Loss-Order-Vereinbarung stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. Die Beklagte hat keine Risiken verharmlost und die wesentlichen mit der Stopp-Loss-Vereinbarung verbundenen Gefahren aufgezeigt. Darüber hinaus gehende Aufklärungspflichten trafen sie unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht.

(a)

Zwischen den Parteien ist allenfalls ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen.

Ein „Anlageberatungsvertrag“ kommt zwischen den Parteien (auch stillschweigend) dann zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – XI ZR 247/12 –, Rn. 21, juris). In diesem Falle ist Gegenstand der Beratung die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – XI ZR 247/12 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17 –, Rn. 33, juris).

In Abgrenzung dazu kommt ein „Finanzierungsberatungsvertrag“ dann zustande, wenn der Kunde an die Bank herantritt, um Finanzmittel zu beschaffen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 – XI ZR 247/12 –, Rn. 22, juris). Dabei wird der Abschluss eines Finanzierungsberatungsvertrages dann angenommen, wenn entweder der Kunde die Bank in Bezug auf eine Finanzierung um Rat, d.h. um eine fachmännische Bewertung, bittet und die Bank dem nachkommt oder die Bank von sich aus einen Rat erteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 – I-6 U 57/16 –, Rn. 64 m.w.N., juris).

Der Kläger hat in erster Instanz unter Berufung auf BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17 –, die Ansicht vertreten, dass zwischen den Parteien ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen sei, sodass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihn über die vertragsspezifischen Besonderheiten der empfohlenen Finanzierungsform eines Fremdwährungsdarlehens aufzuklären (Seite 15 des Urteils, 2. Absatz sub. bb).

Das Landgericht hat das Zustandekommen eines Beratungsvertrages mit der Begründung verneint, dass die Beklagte diese Finanzierungsform gerade nicht „empfohlen“ habe, sondern der Kläger eigeninitiativ um die Möglichkeit der Aufnahme eines Darlehens in der Währung Schweizer Franken nachgesucht habe.

Dem ist zuzugeben, dass substantiierter Vortrag des Klägers dazu fehlt, inwieweit der Kläger die Beklagte um fachmännischen Rat gebeten hätte. Vielmehr war auch nach seinem eigenen Vortrag Triebfeder seines Handelns, einen bereits bestehenden Fremdwährungskredit in Schweizer Franken umzuschulden, um bereits entstandene Verluste nicht realisieren zu müssen. Hier war der Kläger zum Abschluss eines Kredites in der Währung Schweizer Franken von vornherein entschlossen, weil er nur so sein Ziel erreichen konnte.

(b)

Letztlich kann diese Frage dahinstehen. Denn Kern der Berufungsbegründung ist vorliegend weniger, dass der Kläger behaupte, über die Risiken der gewählten Finanzierungsform nicht im Bilde gewesen zu sein – was das ganz klassische Aufklärungs- und Beratungsprogramm im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrages darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17 –, Rn. 34, juris). So hat der Kläger auch in erster Instanz bereits selbst vorgetragen: „Die Belehrungen über Fremdfinanzierung und Wechselkursrisiken fanden im Rahmen der üblichen Sicherheitsbelehrungen von Banken statt“ (Seite 4 des Schriftsatzes vom 12. April 2016).

Der Schwerpunkt seines Vorwurfes besteht vielmehr darin, dass er eine umfassendere Aufklärung über die Stopp-Loss-Vereinbarung gewünscht hätte.

Den in diesem Zusammenhang bestehenden Aufklärungs- und Beratungspflichten ist die Beklagte jedoch nachgekommen, indem sie unstreitig darauf hinwies, dass der Limitkurs auch deutlich unterschritten werden könne, und indem sie darauf aufmerksam machte, dass die Kursstützung durch die Schweizer Nationalbank auch aufgegeben werden könne. Sie hat die speziell mit der Vereinbarung der Stopp-Loss-Order verbundenen und verbleibenden Risiken keinesfalls verharmlost.

Darüber hinausgehende Aufklärungspflichten, insbesondere zur konkreten technischen Umsetzung dieses Instruments, trafen die Beklagte angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht.

(aa)

Aus der gefestigten Rechtsprechung lassen sich die folgenden allgemeinen Kriterien zur Bestimmung des Pflichtenkreises einer Bank in Bezug auf die gebotene Aufklärung bei Vertragsschluss herleiten.

(1)

Im Allgemeinen reduziert sich der Pflichtenkreis einer Bank mit Blick auf Aufklärung und Beratung grundsätzlich bereits (zum Teil erheblich), sofern der Kunde bereits mit bestimmten Wünschen an sie herantritt.

So hat der Bundesgerichtshof etwa entschieden, dass (vor-)vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten im Allgemeinen nicht bestehen, wenn ein Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb bestimmter „Optionsscheine“ an ein Kreditinstitut herantritt (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 132/03 –, BGHZ 160, 50-58, Rn. 12, juris).

Für den Bereich der Anlageberatung gilt allgemein: Hat der Kunde schon deutliche Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft, darf die Bank davon ausgehen, dass er nur insoweit noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt oder als dies aus sonstigen Umständen für sie erkennbar wird (Assmann/Schütze/Buck-Heeb, KapAnlR-HdB, § 3 Anlageberatung und Anlagevermittlung Rn. 17).

So hat der Bundesgerichtshof etwa entschieden, dass in dem Fall, in dem der Kunde seine Anlageentscheidung in der Vergangenheit bereits getroffen und in bestimmte Fondsanteile investiert hatte, eine erneute Aufklärung über die damit verbundenen, von dem Kunden zu tragenden Risiken nicht erforderlich sei (BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 –, Rn. 14, juris).

(2)

Gleichwohl sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass neben der Finanzierungsform weitere Gesichtspunkte zu einer tiefergehenden Aufklärung und Beratung drängen.

Die Beklagte vertritt zwar – unter Hinweis BGH WM 2004, 521, 523 f.; 2004, 417, 419 f.; 1989, 665, 666 – die Ansicht, dass eine Bank den Darlehensnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einer konkreten Kreditanfrage nicht über die zur Verfügung stehenden Darlehensalternativen zu dem angefragten Kredit beraten müsse (Klageerwiderung vom 5. November 2015, Seite 39).

Die von der Beklagten zitierten Fundstellen sind jedoch so eindeutig nicht.

Bei BGH, WM 1989, 665 <666>, heißt es etwa: „Bei Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages kann jeder Teil nach Treu und Glauben verpflichtet sein, den anderen über Umstände aufzuklären, die für dessen Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können (Senatsurteil vom 17. April 1986 – III ZR 246/84 – WM 1986, 1032, 1034 m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz findet auch bei Verhandlungen über den Abschluß von Kreditverträgen Anwendung.

Allerdings ist die Bank in aller Regel nicht gehalten, den Kreditbewerber von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen (Canaris Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 114). Es ist grundsätzlich Sache des Bewerbers, selbst darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Gestaltungsformen seinen wirtschaftlichen Verhältnissen am besten entspricht. Diese Entscheidung betrifft den Bereich der wirtschaftlichen Dispositionen, für die er im Verhältnis zum Kreditinstitut im allgemeinen das alleinige Risiko trägt (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1988 – III ZR 175/87 – WM 1989, 165, 167 = ZIP 1989, 83, 85). Soweit ihm in diesem Zusammenhang die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse fehlen, ist ihm in der Regel zuzumuten, sich durch Rückfragen bei der Bank die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu verschaffen (vgl. dazu auch BGH Urteil vom 11. März 1987 – VIII ZR 215/86 – BGHR BGB vor § 1/Verschulden bei Vertragsschluß – Aufklärungspflicht 5). Macht er hiervon Gebrauch und läßt die Bank sich darauf ein, dann trifft sie die Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunftserteilung (Canaris aaO Rn. 100f m.w.Nachw.; zum stillschweigenden Abschluß eines Auskunftsvertrages: Senatsurteil vom 16. Juni 1988 – III ZR 182/87 – BGHR BGB § 676 – Auskunftsvertrag 1); andernfalls braucht sie ihr etwaiges Eigeninteresse an der Vergabe eines Kredits bestimmter Art den wirtschaftlichen Belangen des Bewerbers grundsätzlich nicht unterzuordnen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bank einem – nicht besonders geschäftserfahrenen und rechtskundigen – Kreditbewerber anstelle eines üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag zu den im Streitfall gegebenen Bedingungen anbietet. Zwar kann eine solche Vertragskombination dem Kreditnehmer Vorteile in Gestalt einer Beteiligung an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen sowie einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien bieten. Dem stehen jedoch schwerwiegende vertragsspezifische Nachteile gegenüber […] Schon diese mit der Vertragskombination verbundenen Nachteile sind für den durchschnittlichen Kreditbewerber weitgehend undurchschaubar. Vor allem aber vermag er nicht die sich aus der Vertragskombination ergebende effektive Gesamtbelastung zu erkennen, hat also von sich aus keine Möglichkeit, den ihm angebotenen Kredit mit anderen Kreditarten, insbesondere mit marktüblichen Ratenkrediten zu vergleichen. Dabei kann die Zinsangabe im Kreditvertrag, die nicht die wirkliche Gesamtbelastung wiedergibt, sogar geeignet sein, ihn von einer kritischen Prüfung der mit dem Vertragsabschluß verbundenen Folgen und von Rückfragen nach Umständen, die für seine Entscheidung von Bedeutung sein können, abzuhalten“ (BGH, Urteil vom 9. März 1989 – III ZR 269/87 –, Rn. 13 - 15, juris).

In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in WM 2004, 521, Steuersparmodelle betreffend, heißt es: „Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann“ (BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – XI ZR 460/02 –, Rn. 22, juris; Hervorhebung des Senats; ebenso: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 – XI ZR 53/02 –, Rn. 11, juris = BGH WM 2004, 417).

Gerade ein für sie erkennbarer Wissensvorsprung der Bank kann Aufklärungs- und Beratungspflichten auslösen.

„Einer Ermittlung des Wissensstandes des Kunden und einer Erläuterung aller in Betracht zu ziehenden Anlagemöglichkeiten bedarf es auch dann nicht, wenn der Kunde mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft an das Kreditinstitut herantritt. In einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, dass der Kunde sich über das von ihm angestrebte Anlagegeschäft bereits informiert hat und er nur insoweit noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt oder als dies aus sonstigen Umständen für sie erkennbar wird. Hier genügt die Bank ihren Beratungspflichten, wenn sie den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten richtig und vollständig informiert und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinweist (Senatsurteil vom 27. Februar 1996 – XI ZR 133/95, WM 1996, 664, 665)“ (BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 – XI ZR 316/13 –, Rn. 19, juris).

(3)

Die Pflicht zum Hinweis auf „Gefahren und Risiken“ – zumal in dem Falle, in dem die Bank einen konkreten Wissensvorsprung hat bzw. der Kunde diese Gefahren und Risiken nicht erkennen kann, lässt sich als äußerste Grenze als „Verbot der Verharmlosung“ konzentrieren. Dieses Verbot bildet einen Grundkonsens der Rechtsprechung zum Thema der Aufklärungspflichten bei Bank- und Finanzgeschäften.

Am Beispiel der Bürgschaft lässt sich dies exemplifizieren. Das Landgericht hält hierzu in dem angefochtenen Urteil zutreffend fest, dass die Bank gegenüber dem Bürgen in der Regel keine Aufklärungspflichten treffen. Begründet wird dies mit dem Umstand, dass das Bürgschaftsrisiko allgemein bekannt sei (nochmals: Schimansky/Bunte/Lwowski/Siol, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 44 Rn. 68). Eine Ausnahme ist für den Fall anerkannt, dass die Bank einen auf Seiten des Bürgen bestehenden Irrtum über die Reichweite des von ihm eingegangenen Risikos erkennt oder erkennen muss, sodass das „übliche“ Bürgschaftsrisiko bei Weitem überschritten ist und insofern ein erheblicher Informationsbedarf auf Seiten des Bürgen besteht (Schimansky/Bunte/Lwowski/Siol, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 44 Rn. 69).

Auch abseits dieser Thematik ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Aufklärungspflichten jedenfalls dann aufleben, wenn die Bank das Risiko verharmlost.

So heißt es in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf: „Denn es war auch in diesem Fall ein gesonderter Hinweis auf dieses nahezu unbegrenzte Risiko erforderlich, weil die Beklagte unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände der Beratung das gegebene Risiko verharmlost hat“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 – I-6 U 57/16 –, Rn. 77, juris).

Noch deutlicher der Bundesgerichtshof: „Bei der gebotenen Gesamtschau fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beklagte in den Präsentationsunterlagen die Risiken der von der Klägerin übernommenen wechselkursbasierten Zinszahlungsverpflichtung nicht hinreichend deutlich gemacht hat, indem sie weder auf das Fehlen einer Zinsobergrenze ausdrücklich hingewiesen noch im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens die zinsrelevanten Folgen einer nicht nur unerheblichen Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem Euro ausreichend deutlich beschrieben hat. Ganz im Gegenteil hat sie das Wechselkursrisiko durch die deutlich hervorgehobenen Hinweise auf die Politik der Schweizerischen Nationalbank und das Wechselkursniveau der vergangenen Jahre im Hinblick auf die lange Laufzeit des Darlehens verharmlost und diesen Eindruck durch die einseitige Darstellung der Vorteile des empfohlenen Darlehens im Vergleich zu einer Fortführung des bestehenden Darlehens noch verstärkt (ebenso OLG Düsseldorf, WM 2017, 2059, 2062)“ (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17 –, Rn. 45, juris, Hervorhebung des Senats).

(bb)

Für die Aufklärungs- und Beratungspflichten zu der hier streitgegenständlichen Stopp-Loss-Order im Zusammenhang mit dem Avalkreditvertrag bedeutet dies folgendes: Die Beklagte musste auf erkennbare Gefahren und Risiken hinweisen und durfte jedenfalls nicht das (Wechselkurs-)Risiko verharmlosen, dass trotz Setzen der Stopp-Loss-Marke fortbestand. Mit anderen Worten: Sie durfte „nicht fälschlich den Eindruck erwecken […], es handele sich um eine perfekte Sicherungsmaßnahme“ (MüKoHGB/Ekkenga, 4. Aufl. 2019, P. Effektengeschäft Rn. 374, unter Hinweis auf LG Köln, Urteil vom 9. März 1989 – 25 (75) O 297/80 –, WM 1989, 1725 ff.), sondern musste dem Kläger vor Augen führen, dass die Stopp-Loss-Order ihre Wirkung verfehlen könne, etwa mangels Möglichkeit zum Abschluss von Gegengeschäften aufgrund von Engpässen am Markt (MüKoHGB/Ekkenga, 4. Aufl. 2019, P. Effektengeschäft Rn. 539), bzw. dass sie bei größeren Kursstürzen versagen könne (LG Köln, Urteil vom 9. März 1989 – 25 (75) O 297/80 –, WM 1989, 1725 ff.).

Weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflichten, insbesondere zur technischen Umsetzung der Stopp-Loss-Order, bestanden im konkreten Falle zur Überzeugung des Senats nicht.

(cc)

An diesem Maßstab gemessen hat die Beklagte gegenüber dem Kläger bei Abschluss der Stopp-Loss-Vereinbarung im Februar 2012 keine Pflichten verletzt.

Das Landgericht hat hilfsweise angenommen, dass – das Bestehen entsprechender Beratungspflichten aus einem Finanzierungsberatungsvertrag unterstellt – die Beklagte diese Pflichten nicht verletzt habe (Seite 15 des Urteils, 4. Absatz sub. c). Es meint, dass die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht durch den Hinweis genügt habe, dass der Limitkurs „mitunter deutlich unterschritten werden“ könne. Weitergehender Ausführungen zur Art und Weise der Ausführung der vereinbarten Stopp-Loss-Order habe es nicht bedurft.

Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

(1)

Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber keineswegs das trotz der Vereinbarung fortbestehende Währungsrisiko verharmlost.

Sie war – wie es auch das Landgericht gesehen hat – dazu verpflichtet, den Kläger explizit darauf hinzuweisen, dass der genannte Kurs auch deutlich unterschritten werden könne, und es sich daher nicht um eine belastbare Sicherungsmaßnahme handele.

Dass dies geschehen ist, steht fest, nachdem der Kläger den diesbezüglichen eindeutigen Hinweis eigenhändig unterschrieben hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken aus dem Jahre 2017 (vorgelegt als Anlage K30) nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dies gilt bereits deshalb, weil dort gerade nicht festgestellt werden konnte, dass der dortige Auftraggeber auf die Möglichkeit des deutlichen Unterschreitens des Limitkurses hingewiesen worden sei.

Auch der klägerische Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 20. September 2017 – C-186/16 – ist der von ihm vertretenen Rechtsansicht unbehelflich. Denn dort geht es darum, dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden soll, durch klare und verständliche Vertragsklauseln die mit der Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens verbundenen Risiken abschätzen zu können (EuGH, Urteil vom 20. September 2017 – C-186/16 –, Rn. 51, juris).

Vorliegend geht es dem Kläger aber wie dargelegt um die davon zu unterscheidende Rechtsfrage, welche Aufklärungspflichten die Bank bei einer Vereinbarung treffen, die der Risikoabsicherung dienen soll. Auslegungsfragen betreffend die Umsetzung einer Richtlinie des Europäischen Unionsrechts spielen im vorliegenden Fall keine Rolle.

(2)

Zwar hat die Beklagte den Kläger unstreitig nicht über die Möglichkeit einer „garantierten“ Stopp-Loss-Order aufgeklärt. Darin ist aber entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht keine Pflichtverletzung zu erblicken.

Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte schon von sich aus nicht dazu verpflichtet war, einen „einfachen“ Limitkurs im Interesse des Klägers von vornherein in die Vereinbarung zu integrieren (vgl. aber MüKoHGB/Ekkenga, 4. Aufl. 2019, P. Effektengeschäft Rn. 539).

Für die Vermögensverwaltung, (das heißt: die selbständige Verwaltung des vom Kunden überlassenen Vermögens in dessen Interesse, vgl. Grüneberg/Sprau, 81. Aufl. 2022, § 675 Rn. 15) hat sich die Instanz-Rechtsprechung teilweise auf den Standpunkt gestellt, dass zur Erhaltung der Substanz die Setzung von Stopp-Loss-Ordern zum „Standardrepertoire eines Vermögensverwalters“ gehöre (OLG Celle, Urteil vom 27. April 2006 – 11 U 158/05 –, Rn. 31 - 32, juris).

Der Bundesgerichtshof hingegen hat zuletzt festgehalten, dass das Unterlassen sogenannter Stopp-Loss-Marken bei langfristigen Anlageentscheidungen keine Pflichtverletzung darstelle (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – XI ZR 423/06 –, Rn. 23, juris).

Auch im vorliegenden Falle eines Fremdwährungsdarlehens sprechen die besseren Gründe dafür, eine entsprechende Pflicht zu verneinen. Denn die Geeignetheit der Verwendung von Stopp-Loss-Limits zur Begrenzung von Währungsrisiken stellt sich als durchaus zweifelhaft dar, wie auch das eingeholte Sachverständigengutachten ergibt. Dort heißt es zu dieser Thematik nachvollziehbar, dass automatische Stopp-Loss-Orders in Krisensituationen in erheblichem Maße zu einem Kursverfall in kürzester Zeit beitragen und diesen anhand einer Eigendynamik sogar verstärken könnten (vgl. Seite 25 des Gutachtens vom 5. Juli 2017). Vielmehr könne es sich als vorteilhaft erweisen, die Phase der Kurserholung abzuwarten (Seite 25 des Gutachtens vom 5. Juli 2017), und dass es mehrere Strategien gebe, in einer Krise mit starkem Kursverfall zu reagieren (Seiten 27 ff. des Gutachtens vom 5. Juli 2017).

Darüber hinaus ist auch an dieser Stelle zu berücksichtigen, dass der Kläger, der bereits Erfahrungen mit Fremdwährungsdarlehen hatte, ein solches explizit nachgefragt hatte, und die streitgegenständliche Stopp-Loss-Order erst im zweiten Schritt auf Initiative der Beklagten wegen der Abgabe der Garantie vereinbart wurde. Bei diesen Umständen des Einzelfalls war die Beklagte nicht gehalten, für den Kläger, der bereits mit einem verfestigten Finanzierungswunsch an sie herangetreten war, nach weiteren Möglichkeiten der Begrenzung von Währungsrisiken zu suchen.

Insoweit kann dahinstehen, ob – was zwischen den Parteien streitig ist – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Avalkreditvertrages im Februar 2012 eine solche Möglichkeit am Markt überhaupt verfügbar war.

Das Landgericht ist dem Beweisantritt des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens daher wegen Unerheblichkeit der Beweisbehauptung zu Recht nicht nachgegangen, sodass seine diesbezügliche Rüge ins Leere geht.

(3)

Soweit der Kläger beklagt, das Landgericht habe sich nicht mit dem Argument einer Pflichtverletzung der Beklagten durch Unterlassen eines Hinweises, dass das Risiko einer Aufhebung der Kursstützung durch die Schweizer Nationalbank bestanden habe und die Folgen einer Aufgabe für den Kläger verheerend sein könnten, befasst (Seite 10 der Berufungsbegründung vom 15. Februar 2021), dringt er damit nicht durch.

Zum einen hat der Zeuge R. nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil bekundet, dass Herr W. von Seiten der Beklagten zu bedenken gegeben habe, dass im Falle, dass die Intervention der Schweizer Nationalbank aufgegeben werde, es zu einem Nachfrageüberhang kommen könne. Es könnte dann der Kurs auch stärker fallen als knapp unter 1,19 (Seite 11 des Urteils). Die Thematisierung eines solchen „Nachfrageüberhangs“ nennt genau das Risiko beim Namen, dass Gegengeschäfte möglicherweise über einen gewissen Zeitraum hinweg nicht abgeschlossen werden, somit die Order trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht zur Ausführung gebracht werden könne.

Die Zugrundelegung dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme greift die Berufung nicht an.

(4)

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger nicht näher erläutert wurde, wie die Stopp-Loss-Order im Einzelnen technisch ausgeführt wird, also ob elektronisch oder manuell, innerhalb welcher Zeitspanne, mit welchem Handelspartner bzw. auf welchem Handelsplatz. Weiterhin wurden unstreitig keine Ausführungen zum Zustandekommen des Kurses, zur Rolle von „Market Makern“ oder den Besonderheiten des Devisenhandels etc. gemacht.

Auch dieses Unterlassen ist angesichts der entfalteten Umstände des Einzelfalls hingegen nicht als Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung zu qualifizieren.

Die Stopp-Loss-Order wurde auf Initiative und im Interesse der Beklagten in den Avalkreditvertrag aufgenommen, nachdem der Kläger um eine Finanzierung in Fremdwährung ausdrücklich gebeten und unter dieser Prämisse auf die Beklagte zugekommen war. Indem die Beklagte von sich aus diesen neuen Aspekt der Möglichkeit einer Risikobegrenzung durch Stopp-Loss in die Vertragsverhandlungen eingebracht hatte, musste es unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner in erster Linie darum gehen, den Kläger dadurch nicht auf „eine falsche Fährte zu locken“. Indem sie gemeinsam mit dem Kläger schriftlich festhielt, dass der Limitkurs „auch deutlich unterschritten“ werden könnte, beugte sie jeglicher Illusion vor, dass der Kläger sich nun in Sicherheit wiegen könne und vor weiteren Verlusten gefeit sei. Aus welchen Gründen im Einzelnen der Limitkurs „mitunter deutlich unterschritten werden kann“, ist dann für die Entschließungsfreiheit des Klägers sekundär. Die weiteren Einzelheiten der technischen Umsetzung könnten das Risiko möglicherweise weiter erhellen und plastischer machen, tragen aber zu der Grund-Erkenntnis, dass es sich dabei gerade nicht um eine „perfekte Absicherung“ handelt, nichts bei. Daher sind Details der Umsetzung nicht aufklärungspflichtig.

Insofern gehen auch die Rügen des Klägers zu behaupteten fehlenden Hinweisen der Beklagten ins Leere (vgl. Seite 9 der Berufungsbegründung vom 15. Februar 2021), wonach in den Handelslisten der D. Bank AG erhebliche Ungereimtheiten auftreten könnten, ein willkürlicher, völlig intransparenter Durchschnittskurs gebildet werden könne, und dass die Gefahr einer bankseitigen, einseitigen Abrechnung des Darlehens zu Niedrigkursen gegen den erklärten Willen des Kunden bestanden habe.

(5)

Soweit der Kläger eine fehlende Aufklärung darüber moniert, dass die Beklagte bzw. auch ihre Kooperationspartnerin (hier die D. Bank AG) in einer krisenhaften Situation gar nicht in der Lage seien, eine Absicherung durch diese Art von Stopp-Loss-Order herbeizuführen, verhilft dies seiner Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn dass die Stopp-Loss-Order in der Krise bzw. bei erheblichen Kursstürzen möglicherweise versagen könne, ist in der unstreitig verwendeten Formulierung, dass der „Limitkurs mitunter deutlich unterschritten“ werden könne, bereits enthalten.

Gleiches gilt für seine Beanstandung dahingehend, dass eine Aufklärung darüber gefehlt habe, dass „eine Stopp-Loss-Order bei einer krisenhaften Entwicklung des Kurses womöglich genau das Gegenteil bewirken konnte, dass also eine Auslösung eventuell zu einem besonders niedrigen Kurs führen kann“.

(6)

Schließlich rügt der Kläger ohne Erfolg, dass die Beklagte ihn nicht über Rückvergütungen aufgeklärt habe.

Wie bereits dargelegt ist zwischen den Parteien allenfalls ein Finanzierungsberatungsvertrag zustande gekommen. Bei einem solchen ist die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen unschädlich (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – XI ZR 152/17 –, Rn. 34, juris).

cc)

Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage nicht den reinen Aufwendungsersatzanspruch, sondern hat aufgrund der ausstehenden Begleichung ihrer Aufwendungsersatz-Forderung die Geschäftsverbindung mit dem Kläger gemäß Nr. 19 Abs. 3 ihrer AGB außerordentlich gekündigt und macht mit ihrer Widerklage eine Forderung nach Verrechnung sämtlicher wechselseitigen Forderungen geltend, die erst durch die Kündigung zur Entstehung gelangt sind.

Diese Gesamtabrechnung ist berechtigt und trägt die Widerklageforderung in Höhe von 378.815,08 Euro.

(1)

Die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 10. August 2015 war berechtigt und wirksam.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts behauptete die Beklagte zunächst eine Kontoüberziehung in Höhe von 555.785,07 Euro und forderte den Kläger erfolglos unter Fristsetzung bis zum 24. Februar 2015 zu deren Begleichung auf (Anlage K1). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2015 setzte die Beklagte dem Kläger sodann eine Frist zum Ausgleich des zum damaligen Zeitpunkt nach ihrer Behauptung bestehenden Sollsaldos in Höhe von 586.872,32 Euro bis zum 7. August 2015. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2015 (Anlage B20).

Den von der Beklagten genannten Sollsalden ist der Kläger – mit Ausnahme seines Rechtsstandpunktes, dass der Erwerb von Fremdwährung zu dem Kurs von 1,0156 EUR/CHF unrechtmäßig erfolgt sei – im Einzelnen nicht entgegengetreten.

Nach Nr. 19 Abs. 3 der AGB der Beklagten (Anlage B19) ist eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank deren Fortsetzung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden unzumutbar werden lässt.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.

Die Aufzählung der dort genannten einzelnen Kündigungsgründe ist nicht abschließend, wie der Wortlaut „insbesondere“ offenbart. Die sonstigen Gründe müssen aber in der Schwere den Regelbeispielen gleichkommen (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 42).

In der Bankpraxis sind häufige Gründe für eine außerordentliche Kündigung etwa Vollstreckungsmaßnahmen, Scheck- und Wechselproteste sowie die Einstellung von Ratenzahlungen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ist zum Beispiel bejaht worden im Falle der Unterlassung der Zahlung fälliger Zinsen und Tilgungen. Beruht die Verweigerung der Zahlungen allerdings auf von dem Kunden geäußerten erwägenswerten rechtlichen Zweifeln und ist er sonst vertragstreu, besteht noch kein Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 24 Rn. 42 m.w.N.).

Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass ein wichtiger Grund im Sinne einer außerordentlichen Kündigung dann bejaht werden könne, wenn ein Kunde sein Girokonto längere Zeit erheblich überzogen habe und er Aufforderungen der Bank zur Rückführung der Überziehung nicht beachte (unter Hinweis auf OLG Hamm, WM 1991, 402; BankR-Handbuch, § 24 Rn. 42, Seite 47 der Klageerwiderung vom 5. November 2015).

Vorliegend war ein ausreichender Grund zur außerordentlichen Kündigung gegeben.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 3.732.276,49 Euro zugestanden habe, den dieser nur in Höhe von 3.185.294,12 Euro (auf der Basis eines Wechselkurses von 1,19 EUR/CHF) erfüllt habe (Seite 28 f. des Urteils). Der Differenzbetrag in Höhe von 546.982,37 Euro blieb offen.

Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts forderte die Beklagten den Kläger zwei Mal erfolglos dazu auf, die Überziehung seines Kontos in einer Größenordnung von nunmehr rund 550.000 Euro auszugleichen, und zwar unter dem 10. Februar 2015 sowie unter dem 10. Juli 2015 (Seite 5 des Urteils). Der Kläger weigerte sich beharrlich. Insbesondere vertrat er den Standpunkt, zu einem Ausgleich des Aufwendungsersatzanspruchs der Beklagten zu einem ungünstigeren Ausführungskurs als 1,1900 EUR/CHF überhaupt nicht verpflichtet zu sein.

Die beharrliche Überziehung des Kontos stellt einen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift dar.

Dies gilt auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten. Insbesondere stand dem Kläger – wie dargelegt – kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zur Seite, die den Aufwendungsersatzanspruch im Wege der von ihm erklärten Aufrechnung beseitigt hätte (so hat der Kläger vorgerichtlich und auch in der Klageschrift – was der landgerichtliche Tatbestand unerwähnt lässt – einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 556.561,76 Euro hilfsweise zur Aufrechnung gestellt [Schreiben vom 6. August 2015 = Anlage K15; Seite 17 der Klageschrift vom 6. August 2015]).

Nach alledem war nach dem Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung der Weg frei für die von der Beklagten vorgenommen Verrechnung unter Verwertung der Sicherheiten.

(2)

Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung wechselseitiger Ansprüche ist schlüssig und von dem Landgericht im Ergebnis zutreffend zugrunde gelegt worden. Der Beklagten steht demnach gegen den Kläger der Betrag in Höhe von 378.815,88 Euro zu (Anlage B22), den sie mit der Widerklage in Höhe von 378.815,08 Euro geltend gemacht hat.

Dieser Forderungsberechnung der Beklagten ist der Kläger weder in erster Instanz noch in der Berufung – mit Ausnahme des von der Beklagten zugrunde gelegten Wechselkurses von 1,0156 EUR/CHF – im Einzelnen entgegengetreten.

Die Forderungsberechnung der Beklagten ist schlüssig. So ergab sich nach der Kündigung vom 10. August 2015 aus dem Kontokorrent-Konto mit der Nummer 6…0 zum 11. August 2015 ein Sollsaldo von 586.873,82 Euro (Anlage B23). Dieser erhöht sich um Sollzinsen und Kontoführungsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 10. August 2015 in Höhe von 7.410,10 Euro (Anlage B24).

Dabei ist der Sollzinssatz bis zum 10. August 2015 nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (Seite 29 des Urteils unter Hinweis auf die Anlage B31) nicht zu beanstanden und wird auch von der Berufung nicht mehr dezidiert angegriffen.

Es ergibt sich der Zwischen-Betrag in Höhe von 594.283,92 Euro.

Davon hat die Beklagte im Wege der Sicherheitenverwertung die Guthaben zweier Konten in Höhe von 1.567,30 Euro und 181,09 Euro sowie eines weiteren Kontos in Höhe von 216.632,58 Euro in Abzug gebracht (vgl. Forderungsberechnung Anlage B22).

Die gesetzlichen Verzugszinsen aus 592.535,53 Euro vom 10. August 2015 bis zum 17. September 2015 machen nach der Berechnung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.608,14 Euro aus und sind schlüssig. Gleiches gilt für die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum vom 18. September 2015 bis 24. September 2015 aus 375.902,95 Euro in Höhe von 304,79 Euro.

dd)

Der Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen ergibt sich aus § 497 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB, jedoch – anders als das Landgericht angenommen hat – nicht bereits seit dem 24. September 2015, sondern erst ab dem 25. September 2015.

Das Landgericht hat insoweit übersehen, dass gesetzliche Verzugszinsen bis einschließlich 24. September 2015 bereits in der Forderungsberechnung der Beklagten Anlage B22 in dem Betrag von 304,79 Euro enthalten sind.

b)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 218.380,97 Euro (zusammengesetzt aus der Sicherheitenverwertung in Höhe von 216.632,58 Euro sowie den von der Beklagten verrechneten Guthabenbeträgen in Höhe von 1.567,30 Euro und 181,09 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 % p.a. hieraus seit dem 10. August 2015 zu, und zwar weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Var. BGB.

Die Beklagte hat die Sicherheiten weder zu Unrecht bzw. außerhalb der Sicherungsabrede verwertet noch ohne Rechtsgrund auf Kosten des Klägers eine vorteilhafte Rechtsposition erlangt.

Die Beklagte hat die Guthabenbeträge auf den Girokonten des Klägers in Höhe von 1.567,30 Euro sowie 181,09 Euro gemäß Nr. 14 ihrer AGB (Anlage B19) als verpfändet angesehen und verrechnet. Gleiches gilt für das Guthaben auf dem Konto mit der Nr. 6…2 in Höhe von 216.632,58 Euro, welches zudem von dem Sicherheitenvertrag (Anlagenkonvolut B10) umfasst sei (vgl. Seite 35 der Klageerwiderung vom 5. November 2015).

Es ist zutreffend, dass das Guthaben auf dem Konto mit der Nr. 6…2 ausdrücklich verpfändet wurde.

Auch gegen die Verrechnung der Guthabenbeträge der anderen Konten auf der Grundlage von Nr. 14 der AGB bestehen keine Bedenken.

Nach Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Anlage B19) erwirbt die Bank ein Pfandrecht auch an den Ansprüchen, die dem Kunden gegen die Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung zustehen oder künftig zustehen werden (zum Beispiel Kontoguthaben). Nach Nr. 14 Abs. 2 Satz 1 der AGB dient das Pfandrecht der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen.

Die Wirksamkeit dieser Regelung begegnet keinen Bedenken.

Der Kläger stützt seine Argumentation der Unrechtmäßigkeit der Verwertung denn auch (lediglich) auf das von ihm angenommene vertragswidrige Verhalten der Beklagten (vgl. Seite 7 vorletzter Absatz des Urteils), das jedoch wie dargelegt nicht gegeben ist.

Mangels Hauptanspruchs ist auch kein Zinsanspruch gegeben.

c)

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch darauf, die zu ihren Gunsten verpfändeten Sicherheiten ohne Verwertungsrecht freizugeben.

Ein solcher folgt weder aus der zugrundeliegenden Sicherungsabrede noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Var. BGB.

Die Sicherheitenverträge wurden gemäß der Vereinbarung in Ziffer 5 des Avalkreditvertrages (Anlage K18) zur Absicherung der Haftungsverbindlichkeit des Klägers aus dem Avalkreditvertrag über CHF 3.790.500,00 abgeschlossen (vgl. Seite 19 der Klageerwiderung vom 5. November 2015).

In Ziffer 5 des Avalkreditvertrages heißt es:

„Alle der Bank zustehenden Sicherheiten sichern alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Kreditnehmer, soweit nicht im Einzelfall außerhalb dieses Vertrags etwas anderes vereinbart ist […]“.

Der Sicherungsfall besteht weiter fort, wie die begründete Widerklage zeigt.

Die Argumentation des Klägers, mit der er die Freigabe der Sicherheiten verfolgt, fußt auch allein auf seiner – wie gezeigt – fehlerhaften Rechtsansicht, dass er der Beklagten keinen Aufwendungsersatz schulde und die Beklagte die Geschäftsverbindung zu Unrecht gekündigt habe.

d)

Der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO scheitert bereits daran, dass die „weitere Verhandlung“ der Sache nicht erforderlich ist.

3.

Die Schriftsätze der Beklagten vom 10. Mai und 31. Mai 2022 sowie des Klägers vom 17. Mai und 25. Mai 2022 gaben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO und § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nur beschränkt auf die Rechtsfrage zuzulassen, wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank bei Vereinbarung einer Stopp-Loss-Order im Zusammenhang mit einem Fremdwährungsdarlehen reichen.

Nur insoweit liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor. Dieser entscheidungserheblichen Frage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema – soweit ersichtlich – noch nicht existiert.

Eine weitergehende Zulassung der Revision ist demgegenüber nicht gerechtfertigt. Es handelt sich im Übrigen um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur getroffen hat. Die Rechtssache hat diesbezüglich weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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