BGH: Anwendung der Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens bei Ausübung einer wirtschaftlich selbstständigen Nebentätigkeit
BGH , Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 80/11 (Vorinstanz: LG Nürnberg vom 04.02.2011 - Aktenzeichen 11 T 10430/10; ) (Vorinstanz: AG Nürnberg vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 8211 IN 1903/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 304 Abs. 1 Satz 1; Redaktionelle Normenkette: InsO § 304 Abs. 1 S. 1;
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