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Wirtschaftsrecht
13.08.2015
Wirtschaftsrecht
OLG München: Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf Konzernsachverhalte

OLG München, Beschluss vom 23.9.2014 – 3 Ws 599, 600/14

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2015-2004-1

unter www.betriebs-berater.de

NICHT AMTLICHE LEITSÄTZE

1. Die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf Konzernsachverhalte ist stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.

2. Für den Umfang der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern maßgeblich, weshalb auf die tatsächliche Einflussnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft

abzustellen ist.

OWiG § 130

Sachverhalt

I. Am 07.03.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Landshut Anklage zum Landgericht Landshut - Wirtschaftsstrafkammer - gegen G. W. W., J. R., H. F. B., H. R., A. D., I. M. und E. Sp. sowie gegen die Nebenbeteiligten CAP Flughafen München Sicherheit GmbH (im Folgenden: CAP), Flughafen München GmbH (im Folgenden: FMG) und W. V..

Dem Nebenbeteiligten V. wird zur Last gelegt, fahrlässig als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist (§§ 130, 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Der FMG wird zur Last gelegt, durch Handeln eines vertretungsberechtigten Organs fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlassen zu haben, die erforderlich waren, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, wodurch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder wodurch die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte (§§ 130, 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Den Nebenbeteiligten W V. und FMG wird die Verletzung einer konzernrechtlichen Aufsichtspflicht gegenüber der CAP angelastet, indem der Nebenbeteiligte W V. als einer der Geschäftsführer der FMG einerseits und als Aufsichtsratsvorsitzender der CAP andererseits gegen die Umsetzung des verfahrensgegenständlichen Lohnsplittingmodells, das eine strafrechtlich relevante Beitragsvorenthaltung seitens der Geschäftsführer der CAP darstellen soll, aus der Position der „faktischen“ Konzernmutter FMG heraus, trotz Kenntnis von der Anwendung dieses (rechtswidrigen) Modells nicht eingeschritten sei und auch keine genaue rechtliche Klärung des Sachverhalts herbeigeführt habe. Wäre dies geschehen, dann wäre ausweislich der Anklageschrift das Modell des Lohnsplittings bei der CAP nicht fortgeführt, sondern unterbunden worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltsschilderung und der rechtlichen Würdigung seitens der Staatsanwaltschaft wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 23.06.2014 hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Landshut die Anklage gegen alle Angeklagten und die Nebenbeteiligte CAP zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Ziffer 1. u. 2.). In Ziffer 4. wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Nebenbeteiligten W V. und FMG aus Rechtsgründen abgelehnt und in Ziffer 5. die Kostenentscheidung insoweit getroffen.

Gegen diesen ihr am 26 06.2014 zugestellten Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Landshut mit Schriftsatz vom 30.06.2014, bei Gericht eingegangen am 02.07.2014, sofortige Beschwerde hinsichtlich der Ziffern 4. und 5. des Beschlusses vom 23.06.2014 ein mit dem Ziel, dass auch gegen die Nebenbeteiligten W V. und FMG das Hauptverfahren eröffnet und deren Nebenbeteiligung festgestellt wird.

Mit Verteidigerschriftsatz vom 22.07.2014 nahm die FMG zur sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut Stellung.

Mit Verfügung vom 02.07.2014 wurden Hauptverhandlungstermine ab dem 20.11.2014 anberaumt.

Aus den Gründen

II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut ist statthaft und zulässig (§§ 210 Abs. 2, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der angegriffene Beschluss des Landgerichts Landshut entspricht der Sach- und Rechtslage, sodass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Nebenbeteiligten W V. und FMG zu Recht abgelehnt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich aufgrund der „engen persönlichen Verflechtung“ zwischen der FMG und der CAP sowie der 76,1 %-igen Beteiligung der FMG an der CAP tatsächlich um eine „faktische“ Konzernstruktur zwischen diesen beiden Firmen gehandelt hat oder nicht. Eine originäre gesellschaftsrechtliche Aufsichtspflicht der Muttergesellschaft gegenüber dem Tochterunternehmen besteht jedenfalls nicht grundsätzlich. Ein Beherrschungsvertrag wurde zwischen den beteiligten Unternehmen nicht abgeschlossen, sodass das Tochterunternehmen insoweit als rechtlich selbständig anzusehen ist.

Die in Rede stehenden Pflichten des Betriebsinhabers und damit auch die Aufsichtspflicht treffen deswegen das Tochterunternehmen und deren Geschäftsführer, nicht aber die FMG oder deren vertretungsberechtigte Organe.

Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer „faktischen“ Konzernstruktur ergeben sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen nicht. Dafür genügt weder die tatsächlich gegebene Beteiligung im angeklagten Tatzeitraum noch die vorliegend gegebene „personelle Verflechtung“. Die Konzernmutter unter den vorliegend obwaltenden Umständen als eigentliche Betriebsinhaberin des Tochterunternehmens ansehen zu wollen, ist sachlich nicht gerechtfertigt und würde überdies wegen unüberschaubarer Zurechnungskaskaden zu einer unzulässigen Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 130 OWiG führen. Hierfür besteht auch keinerlei Bedürfnis, weil die Verantwortlichen des Tochterunternehmens von § 130 OWiG selbst erfasst werden und die Verantwortlichen der Muttergesellschaft über § 9 OWiG gegebenenfalls auch sanktioniert werden können, sodass keine Sanktionslücke besteht (Göhler OWiG 15. Aufl. § 130 Rn. 5 a).

Die Anwendbarkeit des § 130 OWiG auf Konzernsachverhalte kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Für den Umfang der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Konzern maßgeblich, weshalb auf die tatsächliche Einflußnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft abzustellen ist. Nur wenn der Tochtergesellschaft von der Konzernmutter Weisungen erteilt werden, die das Handeln der Tochtergesellschaft beeinflussen, und dadurch die Gefahr der Verletzung betriebsbezogener Pflichten begründet wird, besteht im Umfang dieser konkreten Einflußnahme eine gesellschaftsrechtliche Aufsichtspflicht der Konzernmutter. Dort, wo die Tochtergesellschaft indes in ihrer Willensbildung und Handlungsfreiheit nicht durch die Weisungen der Konzernmutter beeinflusst wird, verbleibt die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit zur Einhaltung der betriebsbezogenen Pflichten und die damit korrespondierende besondere Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG trotz der Einbettung in den Konzern bei den Leitungspersonen der rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft (Caracas, Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG Seite 86 f.). Da keine schriftliche konzernrechtliche Vertragsvereinbarung zwischen der FMG und der CAP besteht, wonach die FMG bei der CAP generell „durchregieren“ könnte, ist also auf eine tatsächlich erfolgte Einflußnahme der Konzernmutter auf die Tochtergesellschaft im Einzelfall abzustellen, um eine unverhältnismäßige und unkalkulierbare Ausweitung der Aufsichtspflichten zu vermeiden und eine Kongruenz zwischen Einfluss und Verantwortlichkeit, also zwischen Herrschaft und Haftung, herzustellen (Caracas Seite 266).

Dass das von der CAP praktizierte verfahrensgegenständliche Lohnsplittingmodell von der FMG durch tatsächliche Handhabung zum Konzernthema gemacht worden wäre und/oder die FMG die Entscheidung hierüber an sich gezogen hätte, behauptet die Anklage nicht. Insoweit ergibt sich auch aus dem Ermittlungsergebnis kein hinreichender Anhaltspunkt.

Nach der Aussage des Nebenbeteiligten W V. vom 12.10.2010 soll die CAP ab Mitte der 90er Jahre eine eigene interne Verwaltung aufgebaut haben, um alle Verwaltungsaufgaben eigenständig vorzunehmen. Die CAP sei für ihre Personalsachen eigenständig zuständig gewesen. Die Problematik „Lohnsplitting“ sollte eigenständig von den Verantwortlichen der CAP geklärt werden.

Daraus ergibt sich, dass sich die FMG mit der Problematik Lohnsplitting weder eigenständig noch federführend befasst hat.

Dem steht nicht entgegen, dass der Nebenbeteiligte W V. am 12.10.2010 auch bekundet hat, dass mittels der teilweisen Verknüpfung der Funktionsträger der CAP und der FMG eine bessere Steuerung der Tochtergesellschaften erreicht werden sollte, dass die Weisung gegeben wurde, strikt auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu achten, der FMG die interne Kostenstruktur der CAP bekannt war und bei Verhandlungen der FMG über Preise letztendlich über die der CAP zustehenden Gewinnmargen mitverhandelt wurde. All diese, vom Nebenbeteiligten V. genannten Gesichtspunkte betreffen gerade nicht die Problematik des Lohnsplittings. Eine tatsächlich erfolgte Steuerung der CAP durch die FMG in der Frage des Lohnsplittings lässt sich dieser Aussage nicht entnehmen.

Die ursprüngliche Anfrage der Gewerkschaft ver.di wegen des Lohnsplittings bei der CAP wurde an die Geschäftsführung der FMG gerichtet. Es kann also keine Rede davon sein, dass die rechtliche Überprüfung des Lohnsplittings bei der CAP von der FMG initiiert bzw. vom Nebenbeteiligten V. bearbeitet“ wurde. Diese hat das Schreiben der ver.di vielmehr sowohl an die Rechtsabteilung der FMG als auch an die Verantwortlichen der CAP weitergeleitet. Der Leiter der Rechtsabteilung der FMG, Dr. Sch.., empfahl den Verantwortlichen der CAP in der Folge die Einholung eines Rechtsgutachtens, eine entsprechende Anweisung wurde damit nicht erteilt. Dieses Rechtsgutachten wurde dann von den Verantwortlichen der CAP, nicht der FMG, in eigener Zuständigkeit eingeholt. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks auf dem Dokument (Bl. 338 d. A.) wurde auch noch ein ergänzendes Gutachten im Auftrag der CAP eingeholt. Trotz der nach wie vor skeptischen Äußerungen des Dr. Sch. und seines Mitarbeiters R... zum Gutachten des Rechtsanwalts R. teilte dann der Angeklagte W. (CAP) dem Angeklagten Sp. (CAP) mit, dass es beim Status quo hinsichtlich des Lohnsplittingmodells bleiben solle, wenn der Aufsichtsrat (der CAP) einverstanden ist. Der Nebenbeteiligte V. schloss sich sodann in der Aufsichtsratssitzung der CAP der Auffassung der Geschäftsleitung der CAP an, dass hinsichtlich des Lohnsplittingmodells kein Handlungsbedarf bestehe. Damit hat der Nebenbeteiligte V. die Kompetenz für die Entscheidung zum Lohnsplittingmodell nicht als Konzernangelegenheit der FMG an sich gezogen.

Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigt auch der handschriftliche Vermerk des Nebenbeteiligten V. auf dem Dokument (Bl. 338 d. A.), „damit sollte die Angelegenheit hinreichend geklärt sein“, nicht. Zum einen ist schon nicht geklärt, ob der Nebenbeteiligte V. hier in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der CAP oder als einer der drei Geschäftsführer der FMG tätig wurde. Außerdem stellt diese handschriftliche Bemerkung lediglich einen Vermerk dar, der weder eine billigende Beurteilung noch gar eine endgültige Entscheidung hinsichtlich der Beibehaltung des Lohnsplittingmodells der CAP enthält.

Die Entscheidung über das Lohnsplittingmodell bei der CAP trafen die Angeklagten W. und Sp..., wie sich aus dem E-Mail-Verkehr entnehmen lässt.

Dass der Nebenbeteiligte V. in der Aufsichtsratssitzung der CAP als deren Aufsichtsratsvorsitzender keine Einwendungen gegen das Lohnsplittingmodell erhob, spricht für die Argumentation des Landgerichts, zumal er in dieser Eigenschaft nicht als vertretungsberechtigtes Organ oder als Mitglied eines solchen Organs der CAP gehandelt hat.

Damit handelte er gerade nicht als einer der drei Geschäftsführer der FMG, zumal er innerhalb der Geschäftsführung der FMG für die Bereiche Finanzen, Controlling, Endkundengeschäft, Security, IT sowie Immobilienmanagement zuständig war, wie sich aus seiner Vernehmung vom 08.10.2010 ergibt. Von den genannten Bereichen ist das von der CAP praktizierte Lohnsplittingmodell also gar nicht umfasst, sodass der Nebenbeteiligte Vill zudem außerhalb seiner Kompetenzen gehandelt hätte.

Nach alledem hat die FMG in der Frage der Zulässigkeit des von der CAP praktizierten Lohnsplittingmodells keinen maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung und Handlungsfreiheit der CAP ausgeübt, weshalb es im Falle der Strafbarkeit dieses Lohnsplittingmodells bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Verantwortlichen der CAP verbleibt. Ergänzend wird Bezug auf die ausführliche und überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 Abs. 1 u. 2 StPO.

 

 

 

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