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Wirtschaftsrecht
24.05.2018
Wirtschaftsrecht
EuGH: Anwendbarkeit der Unions-RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf eine Bildungseinrichtung

EuGH, Urteil vom 17.5.2018 – Rs. C-147/16, Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW / Susan Romy Jozef Kuijpers

ECLI:EU:C:2018:320

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-1217-1

unter www.betriebs-berater.de

Tenor

1.      Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, die Gegenstand der Klage ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, im Säumnisfall von Amts wegen prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist.

 

2.      Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass eine freie Bildungseinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die mit einer ihrer Studierenden durch einen Vertrag Zahlungserleichterungen für Beträge vereinbart hat, die diese als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Urteil

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Karel de Grote – Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen VZW, einer freien Bildungseinrichtung mit Sitz in Antwerpen (Belgien) (im Folgenden: KdG), und Frau Susan Romy Jozef Kuijpers wegen Studiengebühren und eines Beitrags für eine Studienreise, die bzw. den Frau Kuijpers zuzüglich Zinsen und Kosten zurückzuzahlen hat, sowie wegen Zahlung einer Entschädigung.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          Der zehnte Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln kann der Verbraucher besser geschützt werden. Diese Vorschriften sollten für alle Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern gelten. Von dieser Richtlinie ausgenommen sind daher insbesondere Arbeitsverträge sowie Verträge auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts.“

4          Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten müssen jedoch dafür sorgen, dass darin keine missbräuchlichen Klauseln enthalten sind, zumal diese Richtlinie auch für die gewerbliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rahmen gilt.“

5          Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

6          In Art. 2 der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

b)      ‚Verbraucher‘: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

c)      ‚Gewerbetreibender‘: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“

7          Art. 3 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(2)      Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.

Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast.

(3)      Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

8          Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

Belgisches Recht

9          Die Richtlinie 93/13 wurde durch die Art. 73 bis 78 der Wet betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming (Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz) vom 6. April 2010 (Belgisches Staatsblatt vom 12. April 2010, S. 20803) in belgisches Recht umgesetzt. Diese Artikel wurden in der Folge aufgehoben und inhaltlich in die Art. VI.83 bis VI.87 des Wetboek van economisch recht (Wirtschaftsgesetzbuch) übernommen.

10        Nach Art. VI.83 des Wirtschaftsgesetzbuchs sind dessen Vorschriften über missbräuchliche Klauseln nur auf Verträge zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher anwendbar.

11        Art. I.1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuchs definiert „Unternehmen“ als „natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen“.

12        Der Vorlageentscheidung zufolge wurde durch das Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz der Begriff „Unternehmen“ in das Wirtschaftsgesetzbuch eingeführt, wo er den Begriff „Gewerbetreibender“ ersetzte.

13        Art. 806 des Gerechtelijk Wetboek (Gerichtsgesetzbuch) lautet:

„Im Versäumnisurteil gibt der Richter den Klagen oder Verteidigungsmitteln der erschienenen Partei statt, sofern das Verfahren, diese Klagen oder Mittel nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14        Am 3. Februar 2014 hatte Frau Kuijpers, damals Studierende der KdG, an diese einen Gesamtbetrag von 1 546 Euro an Studiengebühren für die akademischen Jahre 2012/2013 und 2013/2014 sowie als Beitrag für eine Studienreise zu zahlen.

15        Da Frau Kuijpers den geschuldeten Betrag nicht auf einmal begleichen konnte, wurde ihr vom KdG Studievoorzieningsdienst (Studienfinanzierungsdienst der KdG, im Folgenden: Dienst KdG Stuvo) aufgrund eines schriftlichen Vertrags ein zinsloses Teilzahlungsdarlehen gewährt. Gemäß diesem Vertrag musste der Dienst KdG Stuvo den zur Schuldbegleichung gegenüber der KdG benötigten Betrag an Frau Kuijpers zahlen. Beginnend mit dem 25. Februar 2014 hatte Frau Kuijpers für die Dauer von sieben Monaten jeweils 200 Euro monatlich an den Dienst KdG Stuvo zu entrichten. Der Restbetrag in Höhe von 146 Euro war bis zum 25. September 2014 zu zahlen.

16        Der Vertrag enthielt außerdem folgende, bei Nichtzahlung anwendbare Klausel:

„Wird der Darlehensbetrag (ganz oder teilweise) nicht rechtzeitig zurückgezahlt, werden von Gesetzes wegen Zinsen in Höhe von 10 % jährlich auf die Restschuld ab dem Tag nach Fälligkeit geschuldet, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall wird auch eine Entschädigung zur Deckung der Beitreibungskosten geschuldet, die vertraglich auf 10 % der Restschuld, mindestens aber 100 Euro, festgesetzt wird.“

17        Auch nachdem Frau Kuijpers vom Dienst KdG Stuvo ein förmliches Aufforderungsschreiben erhalten hatte, leistete sie keine Zahlung.

18        Am 27. November 2015 erhob die KdG beim Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen, Belgien) Klage gegen Frau Kuijpers auf Zahlung der Hauptforderung in Höhe von 1 546 Euro nebst Verzugszinsen von 10 % ab dem 25. Februar 2014 in Höhe von 269,81 Euro und Kostenersatz in Höhe von 154,60 Euro. Vor diesem Gericht erschien Frau Kuijpers weder persönlich, noch ließ sie sich vertreten.

19        Mit Zwischenurteil vom 4. Februar 2016 sprach das vorlegende Gericht der KdG die Hauptforderung zu. Betreffend die darüber hinaus beantragte Zahlung von Zinsen und Kostenersatz beschloss es die Wiedereröffnung des Verfahrens und forderte die KdG auf, zu einem etwaigen Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof Stellung zu nehmen.

20        Das vorlegende Gericht führt aus, es müsse im Hinblick darauf, dass Frau Kuijpers nicht vor Gericht erschienen sei, gemäß Art. 806 des Gerichtsgesetzbuchs der Klage der KdG stattgeben, es sei denn, das Verfahren oder die Klage verstieße gegen zwingendes Recht.

21        Insoweit möchte das vorlegende Gericht als Erstes wissen, ob es im Rahmen eines Versäumnisverfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob auf den Vertrag, der Gegenstand der von der KdG erhobenen Klage ist, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 anwendbar sind. Es sei insbesondere ungewiss, ob in Belgien die Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln zwingendes Recht darstellten. Daher stelle sich die Frage, ob das innerstaatliche Prozessrecht, sofern es einer solchen Prüfung entgegenstehe, mit dieser Richtlinie vereinbar sei.

22        Als Zweites möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der zwischen der KdG und Frau Kuijpers geschlossene Vertrag in den Anwendungsbereich der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über missbräuchliche Klauseln fällt. Es äußert in diesem Zusammenhang Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 93/13, denn diese Rechtsvorschriften seien nicht auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem „Gewerbetreibenden“ anwendbar, sondern auf solche zwischen einem Verbraucher und einem „Unternehmen“. Jedenfalls sei fraglich, ob eine Bildungseinrichtung wie die KdG, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, als ein „Unternehmen“ und/oder als ein „Gewerbetreibender“ anzusehen sei, wenn sie Studierenden ein Teilzahlungsdarlehen wie das im Ausgangsverfahren fragliche gewähre.

23        Unter diesen Umständen hat das Vredegerecht te Antwerpen (Friedensgericht Antwerpen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist das mit einer Klage gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht allein befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage gegen zwingende nationale Rechtsvorschriften verstößt, in gleicher Weise befugt, von Amts wegen – selbst bei Säumnis – zu prüfen, ob, und festzustellen, dass der betreffende Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13, so wie sie in belgisches Recht umgesetzt worden ist, fällt?

2.      Ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung gegen Zahlung von Studiengebühren, gegebenenfalls zuzüglich eines Betrags zur Erstattung der von der Bildungseinrichtung aufgewandten Kosten, als Unternehmen im Sinne des europäischen Rechts anzusehen?

3.      Fällt ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer freien subventionierten Bildungseinrichtung, der sich auf die Vermittlung subventionierter Bildung durch diese Einrichtung bezieht, unter die Richtlinie 93/13, und ist eine freie Bildungseinrichtung, die einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt, in Bezug auf den Vertrag über diese Bildungsvermittlung als Gewerbetreibender im Sinne der Richtlinie anzusehen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

24        Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, die Gegenstand der Klage ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, im Säumnisfall von Amts wegen prüfen darf oder sogar muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

25        Der Vorlageentscheidung zufolge knüpft diese Frage im belgischen Recht an Art. 806 des Gerichtsgesetzbuchs an, wonach das nationale Gericht bei Erlass eines Versäumnisurteils den Klagen oder Verteidigungsmitteln der erschienenen Partei stattgibt, sofern nicht das Verfahren, diese Klagen oder Mittel gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Von Amts wegen berücksichtigen darf das nationale Gericht bei Erlass eines Versäumnisurteils also lediglich Gründe zwingenden Rechts. Da aber unklar ist, ob die belgische Regelung betreffend missbräuchliche Klauseln zwingendes Recht darstellt, hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob es von Amts wegen insbesondere prüfen darf, ob ein Vertrag wie der im Ausgangsverfahren fragliche in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt.

26        Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem nach ständiger Rechtsprechung auf der Vorstellung beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C137/08, EU:C:2010:659, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C472/11, EU:C:2013:88, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Dezember 2017, Banco Santander, C598/15, EU:C:2017:945, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27        Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass in Anbetracht dieser schwächeren Position eine missbräuchliche Klausel nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie für den Verbraucher unverbindlich ist. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C137/08, EU:C:2010:659, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C472/11, EU:C:2013:88, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C421/14, EU:C:2017:60, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28        Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C137/08, EU:C:2010:659, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C472/11, EU:C:2013:88, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba, C381/14 und C385/14, EU:C:2016:252, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29        Im Licht dieser Erwägungen hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht im Rahmen seiner Aufgaben nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C472/11, EU:C:2013:88, Rn. 22 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30        Diese Pflicht bedeutet aber auch, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, die Gegenstand der Klage ist, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C137/08, EU:C:2010:659, Rn. 49, und entsprechend Urteil vom 4. Juni 2015, Faber, C497/13, EU:C:2015:357, Rn. 46). Prüft das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Klauseln des fraglichen Vertrags, muss es davor nämlich notwendigerweise prüfen, ob der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

31        Diese Pflichten des nationalen Gerichts sind als notwendig anzusehen, um den wirksamen Schutz des Verbrauchers gemäß der Richtlinie 93/13 insbesondere angesichts der nicht zu unterschätzenden Gefahr zu gewährleisten, dass dieser seine Rechte nicht kennt oder Schwierigkeiten hat, sie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C168/05, EU:C:2006:675, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C76/10, EU:C:2010:685, Rn. 42).

32        Somit erstreckt sich der den Verbrauchern durch die erwähnte Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, zum einen nicht auf den Umstand, dass der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, und zum anderen nicht auf die Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C168/05, EU:C:2006:675, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C76/10, EU:C:2010:685, Rn. 43).

33        Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen durch ein im Säumnisfall entscheidendes nationales Gericht ist festzustellen, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten festzulegen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen, dem innerstaatlichen Recht unterliegenden Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung den Verbrauchern einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34        Zum Grundsatz der Äquivalenz, auf den die erste Vorlagefrage implizit Bezug nimmt und um den es im vorliegenden Fall ausschließlich geht, ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Bestimmung zwingenden Rechts ist (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C488/11, EU:C:2013:341, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35        Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den diese Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist. Dies gilt für alle Bestimmungen der Richtlinie, die unerlässlich sind, um das mit Art. 6 verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C488/11, EU:C:2013:341, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36        Daraus folgt, dass das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, was nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im belgischen Rechtspflegesystem bei durch Versäumnisurteil entscheidenden Gerichten der Fall ist, diese Befugnis auch ausüben muss, um von Amts wegen anhand der in der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die streitige Klausel, die Gegenstand der Klage ist, und der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C488/11, EU:C:2013:341, Rn. 45).

37        Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, die Gegenstand der Klage ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, im Säumnisfall von Amts wegen prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist.

Zur zweiten und zur dritten Frage

38        Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob eine freie Bildungseinrichtung wie die KdG als Unternehmen im Sinne des Unionsrechts anzusehen ist, wenn sie einem Verbraucher subventionierte Bildung vermittelt und dafür lediglich Studiengebühren, gegebenenfalls zuzüglich eines Betrags zur Erstattung der von ihr aufgewandten Kosten, erhält. Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer solchen Einrichtung, der sich auf die Bildungsvermittlung durch diese Einrichtung bezieht, unter die Richtlinie 93/13 fällt, und ob diese Einrichtung in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.

39        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 gemäß ihrem Art. 1 nicht auf Verträge zwischen „Unternehmen“ und Verbrauchern, sondern auf solche zwischen „Gewerbetreibenden“ und Verbrauchern anwendbar ist, so dass für die Zwecke des Ausgangsverfahrens nicht zu bestimmen ist, ob eine Bildungseinrichtung wie die KdG als „Unternehmen“ im Sinne des Unionsrechts anzusehen ist.

40        Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hervor, dass der Begriff „Unternehmen“ in Art. VI.83 des Wirtschaftsgesetzbuchs vom belgischen Gesetzgeber verwendet worden ist, um den in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 definierten Begriff „Gewerbetreibender“ in nationales Recht umzusetzen.

41        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie 93/13 auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags nämlich immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C377/14, EU:C:2016:283, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42        Daraus ergibt sich, dass im Rahmen des Ausgangsverfahrens der im belgischen Recht verwendete Begriff „Unternehmen“ vom nationalen Gericht im Einklang mit dem Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 und insbesondere mit der Definition in deren Art. 2 Buchst. c auszulegen ist.

43        Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen noch hervor, dass der im Ausgangsverfahren fragliche, von der KdG und Frau Kuijpers unterzeichnete Vertrag eine zinslose Teilzahlung der von Frau Kuijpers als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise geschuldeten Beträge vorsieht.

44        In diesem Zusammenhang sind die zweite und die dritte Frage, die zusammen zu prüfen sind, so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob eine freie Bildungseinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die mit einer ihrer Studierenden durch einen Vertrag Zahlungserleichterungen für Beträge vereinbart hat, die diese als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, so dass der Vertrag in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.

45        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 93/13 ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 und ihres Art. 3 Abs. 1 auf in „Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“ enthaltene Klauseln, die „nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde[n]“, anwendbar ist.

46        Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten die einheitlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für „alle Verträge“ zwischen „Gewerbetreibenden“ und „Verbrauchern“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c dieser Richtlinie gelten.

47        Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 definiert den Begriff „Gewerbetreibender“ als eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.

48        Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, den Begriff „Gewerbetreibender“ weit zu fassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C488/11, EU:C:2013:341, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49        Erstens nämlich wird durch die Verwendung des Wortes „eine“ in der genannten Bestimmung verdeutlicht, dass jede natürliche oder juristische Person als „Gewerbetreibender“ anzusehen ist, sofern sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

50        Zweitens erfasst diese Bestimmung jegliche gewerbliche oder berufliche Tätigkeit, „auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist“. Nach ihrem 14. Erwägungsgrund gilt die Richtlinie 93/13 somit auch für die gewerbliche Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Rahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Šiba, C537/13, EU:C:2015:14, Rn. 25).

51        Folglich nimmt Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 von seinem Anwendungsbereich weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen aus (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2013, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, C59/12, EU:C:2013:634, Rn. 32). Wie zudem die Generalanwältin in Nr. 57 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, werden im Interesse der Allgemeinheit liegende Aufgaben häufig ohne Gewinnerzielungsabsicht wahrgenommen, weshalb das Vorhandensein oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht der Einrichtung für die Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung unerheblich ist.

52        Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13, dass eine Person nur dann als „Gewerbetreibender“ qualifiziert werden kann, wenn sie „im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit“ handelt. Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie erfasst der Begriff „Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, „zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.

53        Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, sowie vom 3. September 2015, Costea, C110/14, EU:C:2015:538, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54        Dieses Kriterium entspricht der bereits in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Vorstellung, auf der das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, sowie vom 3. September 2015, Costea, C110/14, EU:C:2015:538, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55        Demnach ist der Begriff „Gewerbetreibender“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 ein funktionaler Begriff, d. h., es ist zu beurteilen, ob die Vertragsbeziehung innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. entsprechend Beschluss vom 27. April 2017, Bachman, C535/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:321, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56        Im vorliegenden Fall haben die belgische und die österreichische Regierung geltend gemacht, dass die KdG als Hochschule, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, nicht als ein „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union und somit auch nicht als ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden könne, da ihre Lehrtätigkeit keine „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 57 AEUV darstelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 1993, Wirth, C109/92, EU:C:1993:916, Rn. 16 und 17).

57        Insoweit geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass das Ausgangsverfahren jedenfalls nicht unmittelbar den Lehrauftrag einer Einrichtung wie der KdG betrifft. Es geht vielmehr um eine Leistung, die diese Einrichtung neben und in Ergänzung zu ihrer Lehrtätigkeit erbringt und die darin besteht, einer Studierenden vertraglich die zinslose Teilzahlung geschuldeter Beträge anzubieten. Eine solche Leistung läuft jedoch naturgemäß darauf hinaus, die Zahlung einer bestehenden Schuld zu erleichtern, und stellt grundsätzlich einen Darlehensvertrag dar.

58        Vorbehaltlich der Überprüfung der in der vorstehenden Randnummer genannten Anhaltspunkte durch das vorlegende Gericht ist daher davon auszugehen, dass eine Einrichtung wie die KdG als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie 93/13 handelt, wenn sie im Rahmen des genannten Vertrags eine solche ihre Lehrtätigkeit ergänzende Nebenleistung erbringt.

59        Gestützt wird diese Auslegung durch den Schutzzweck der Richtlinie. Im Rahmen eines Vertrags wie des im Ausgangsverfahren fraglichen herrscht nämlich grundsätzlich eine Ungleichheit zwischen der Bildungseinrichtung und der Studierenden, die sich aus der Asymmetrie ergibt, die zwischen diesen Parteien im Bereich der Information und der technischen Fähigkeiten besteht. Eine solche Einrichtung verfügt nämlich über eine dauerhafte Organisation und technische Fähigkeiten, über die zu privaten Zwecken handelnde Studierende, die beiläufig mit einem solchen Vertrag konfrontiert werden, nicht unbedingt verfügen.

60        Nach alledem ist vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine freie Bildungseinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die mit einer ihrer Studierenden durch einen Vertrag Zahlungserleichterungen für Beträge vereinbart hat, die diese als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

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