BGH: Anwaltliches Organisationsverschulden
BGH , Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen XII ZB 177/10 (Vorinstanz: OLG Hamburg vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 12 UF 185/09; ) (Vorinstanz: AG Hamburg-Barmbek vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 892 F 125/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht und bleibt offen, wer eine Frist zu Unrecht gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausräumen und gegebenenfalls zu den organisatorischen Maßnahmen, die er zur Vermeidung von Fehlerquellen durch die Kompetenzüberschneidung getroffen hat, Stellung nehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Fd; Redaktionelle Normenkette: ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1;
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