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Wirtschaftsrecht
22.06.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt: Antrag auf Aufhebung einer vom Gericht gewährten Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme unstatthaft

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.5.2011 - 1 W 8/11

leitsätze

1. Ein Antrag auf Aufhebung einer vom Gericht gewährten Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme ist - zumal nach Fristablauf - nicht selbständig anfechtbar; ein entsprechender Antrag ist angesichts der Möglichkeiten, eine Fristeverkürzung zu beantragen (§ 224 Abs. 2 ZPO), unstatthaft.

2. Ein Antrag auf Feststellung, dass eine vom Gericht gewährte Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen habe, ist im Zivilprozess unstatthaft.

sachverhalt

I. Der Antragsteller wendet sich unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten dagegen, dass das Landgericht auf Antrag der Beklagten vom 17.11.2010 - dem Tag des Ablaufs einer rund zweimonatigen Stellungnahmefrist - mit Verfügung vom 23.11.2010 (Bl. 1743 d.A.) die Frist zur Stellungnahme für die Beklagte ursprünglich bis 30.03.2011 verlängert hatte.

Auf seinen Antrag hin hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.01.2011 diese Frist zur Stellungnahme für die Beklagte bis zum 28.02.2011 abgekürzt. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.01.2011 (Bl. 1867, 1876 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und eine Verkürzung bis mindestens 07.02.2011 verlangt; dem hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.02.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt, bei dem die Akte und der Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2011 (Bl. 1909 ff d.A.) am 08.02.2011 eingegangen sind. Zuletzt hat der Kläger eine Verkürzung jedenfalls bis zum 21.02.2011 begehrt. Der Senat hat ihn mit Verfügung vom 08.02.2011 (Bl. 1925 d.A.) darauf hingewiesen, dass der Senat jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für die Beklagte eine weitergehende Verkürzung der Stellungnahmefrist, als sie das Landgericht mit Beschluss vom 20.01.2011 ausgesprochen hat, nicht für angezeigt hielt. Die genannte Beschwerde hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18.02.2011 (II) (Bl. 2027, 2030) für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen.

Darüber hinaus begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der Verfügung vom 23.11.2010 über die Bewilligung der Fristverlängerung und macht geltend, diese Fristverlängerung sei von der Beklagten unter Verstoß gegen das Vollständigkeits- und Wahrheitsgebot mit der Nennung von Gründen, die nicht zugetroffen hätten, erreicht worden.

Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die Verfügung vom 23.11.2010.

Der Kläger ist der Auffassung, es müsse unter mehreren Gesichtspunkten wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zugelassen werden.

Wegen weiterer Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine zahlreichen Schriftsätze verwiesen -zuletzt diejenigen vom 13.05.2011 und vom „10./12.Mai 2011 (erg.)", für die ihm teilweise ausdrücklich, teilweise stillschweigend die erbetenen Verlängerungen der Frist zur Stellungnahme bis 16.05.2011, 10.00 Uhr, gewährt wurden.

II. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gem. § 569 Satz 1 ZPO durch den Einzelrichter, da der angefochtene Beschluss durch den Einzelrichter getroffen wurde. Zuständiger Einzelrichter ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Zivilsenats für 2011 der Vorsitzende. Dieser entscheidet also nicht in seiner Funktion als Vorsitzender, sondern als Einzelrichter. Hierauf wurde mit Verfügung vom 16.02.2011 (Bl. 1990 d.A.) hingewiesen im Hinblick darauf, dass die Verfügungen vom 08.02. und 14.02.2011 (Bl. 1925 und 1967 d.A.) - was zu Missverständnissen hätte Anlass geben können - von ihm versehentlich nicht mit der richtigen Funktionsbezeichnung „Der Einzelrichter", sondern mit „Der Vorsitzende" unterzeichnet waren, die unterzeichnende Gerichtsperson aber - wie ausgeführt - die zuständige war. Eine Übertragung der Sache gem. § 568 Satz 2 ZPO durch den Einzelrichter auf den Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung war nicht angezeigt, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Weder weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung in dem Sinne, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden wäre, die für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist (vgl. zur Definition Musielak-Ball, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 543 Rn. 5 a; Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 543 Rn. 11); nur dann wäre die Rechtsbeschwerde zuzulassen, was nur durch den Senat in seiner vollen nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung erfolgen dürfte. Inwiefern solche klärungsbedürftigen Rechtsfragen in dem genannten Sinn hier nicht entscheidungserheblich sind, wird unten noch auszuführen sein.

aus den gründen

III. Nach übereinstimmender Erledigungsklärung bezüglich der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.01.2011 waren dem Kläger die Kosten dieser Beschwerde aufzuerlegen. Die beiden Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 23.11.2010 und auf Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK sind als unzulässig, da unstatthaft kostenpflichtig zu verwerfen.

1. Die Kosten der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 20.01.2011, die ursprünglich bis 30.03.2011 gewährte Frist zur Stellungnahme nicht weiter als bis zum 28.02.2011 abzukürzen, waren in analoger Anwendung des § 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Denn diese Beschwerde hätte keinen Erfolg gehabt. Die Entscheidung des Landgerichts vom 20.01.2010 war nämlich rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Es kann insoweit dahinstehen, ob die ursprünglich bis zum 30.03.2011 verlängerte Stellungnahmefrist für die Beklagte das Maß der gebotenen Fristverlängerung in Ansehung der Gesamtumstände zum Nachteil eines hinreichend zügigen Fortgang des Rechtsstreits überschritt. Denn die seit Jahresanfang amtierende neue Dezernentin hat mit der Fristverkürzung auf den 28.02.2011 dem Antrag des Klägers zu einem Gutteil Rechnung getragen.

Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht die Ablehnung einer weitergehenden Verkürzung der Stellungnahmefrist für die Beklagte für den Zeitpunkt der Entscheidung mit einem Vertrauensschutz für die Beklagte begründet. Denn die Beklagte durfte auf die zunächst bis 30.03.2011 verlängerte Stellungnahmefrist vertrauen und sich hierauf einstellen. Hierfür entscheidend war nämlich die in der Verlängerung liegende Zusage durch das Gericht. Für diesen Vertrauensschutz kommt es nicht darauf an, ob die Verhaltensweise der Beklagten - wie der Kläger geltend macht - ursprünglich eine solche war, die eine Fristverlängerung nicht gerechtfertigt hätte. Denn die Entscheidung vom 20.01.2011 trifft einen angemessenen Ausgleich zwischen diesem Vertrauensschutz und dem Ersuchen des Klägers auf nachträgliche Verkürzung der Stellungnahmefrist für die Gegenseite selbst dann, wenn - wie der Kläger geltend macht - die von der Beklagten für das Fristverlängerungsgesuch genannten Gründe unzutreffend gewesen sein sollten. Jede Prozesspartei darf sich auf Fristsetzungen durch das Gericht verlassen und muss sich nicht darauf einstellen, dass äußerst kurzfristig eine - ggf. nochmalige - Verkürzung einer gesetzten Frist erfolgt. Ein solcher Fall einer äußerst kurzfristigen, die Beklagte ihrerseits in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzenden nochmaligen Verkürzung der Frist zur Stellungnahme wäre gegeben, wenn eine weitere Fristverkürzung - zumal im Beschwerdeverfahren wenige Tage vor Ablauf der Frist - erfolgt wäre. Selbst wenn die Beklagte sich mit der Begründung für ihren Verlängerungsantrag treuwidrig verhalten haben sollte, hätte dies nicht rechtfertigen können, ihr den durch das Gericht gewährten Vertrauensschutz gänzlich zu entziehen. Für diese Wertung kommt es auf die bisherige Geschichte des hier zugrunde liegenden Rechtsstreits und das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten in anderen, insbesondere Verwaltungsstreitverfahren, nicht an. Ebenso wenig geht es um einen „Amtsbonus" für die Beklagte. Wegen dieses durch richterliches Handeln begründeten Vertrauensschutzes auf Wahrnehmung der Äußerungsfrist durch die Beklagte, der aufgrund des Zeitlaufs eine weitere Verkürzung als geschehen nicht zuließ, kam es auf die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht an, inwiefern sich aufgrund eines Verstoßes gegen das Wahrheits- und Vollständigkeitsgebot anlässlich der Begründung für eine beantragte Fristverlängerung sodann „erhöhte Darlegungs- und Nachweispflichten" ergeben könnten.

Für diese rechtliche Beurteilung bedurfte es weder einer Fristsetzung seitens des Beschwerdegerichts gegenüber der Beklagten noch einer Stellungnahme von ihrer Seite, auf welche der Kläger hätte antworten können. Denn allein entscheidend war, ob aus Rechtsgründen im Zeitpunkt der vom Beschwerdegericht zu treffenden Entscheidung eine nochmalige, weitergehende Verkürzung ohne Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens nunmehr gegenüber der Beklagten möglich erschien, das Begehren des Klägers also „schlüssig" war. Gegen eine solche weitere Verkürzung zum damaligen Zeitpunkt des Fristlaufs hatte der Senat rechtliche Bedenken, worauf er den Kläger hingewiesen hat. Bestanden aber zu diesem Zeitpunkt solche rechtliche Bedenken gegen das Begehren des Klägers auf nochmalige, weitere Verkürzung der Frist, bedurfte es nach allgemeinen Regeln nicht der Einräumung rechtlichen Gehörs für die Gegenseite. Die Erwägung des Klägers, es seien „zu Lasten des Klägers einseitig Fristen gesetzt" worden, ist daher im Ansatz rechtlich unzutreffend; vielmehr wurde dem Kläger - wie beantragt - rechtliches Gehör gewährt, angesichts der zweifelsohne bestehenden Eilbedürftigkeit der Sache selbstverständlich mit Fristsetzungen.

b) Die sofortige Beschwerde hätte auch nicht in der Weise Erfolg haben können, dass eine vorläufige Verkürzung durch vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts gem. § 570 Abs. 3 ZPO mit der vom Kläger vorgestellten Folge, dass dann die Beklagte wiederum eine Fristverlängerung hätte beantragen können, ernsthaft in Betracht gekommen wäre. Eine solche Verfahrensweise wäre - selbst wenn man die ursprüngliche Fristverlängerung vom 23.11.2010 als unangemessen lang und möglicherweise die Beklagte einseitig begünstigend ansehen wollte - jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem über die sofortige Beschwerde hätte entschieden werden können, im Hinblick auf den innerhalb des verkürzten Zeitraums verbleibenden Fristlaufs realitätsfern, verwirrend und sachlich nicht nachvollziehbar gewesen. Angesichts der erörterten Bedenken gegen eine weitere als die vom Landgericht vorgenommene Verkürzung der Frist kam auch eine Vorsitzendenentscheidung gem. § 570 Abs. 2 ZPO sachlich nicht in Betracht.

c) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (KV-GKG Nr. 1812) waren entgegen dem Antrag des Klägers (Schriftsatz v. 18.02.2011 [II], Bl. 2027, 2030 d.A.) nicht der Staatskasse aufzuerlegen. Dies käme nur unter den sehr engen Voraussetzungen des § 21 GKG bei einem offensichtlichen schweren Fehler in Betracht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 21 GKG Rn. 8). Ein solcher ist hier aber weder bezüglich der Sachbehandlung durch das Landgericht noch durch den Senat gegeben. Dem weiteren Antrag, klarstellend festzustellen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Hauptsacheverfahrens seien, vermochte der Senat nicht zu folgen, da er für eine solche Klarstellung funktional nicht zuständig ist; im Übrigen stellte sich im Hinblick auf VV-RVG 3500 die Frage, ob dies zutreffend ist.

2. Der Antrag des Klägers, die Verfügung vom 23.11.2011 über eine ursprünglich bis zum 30.03.2011 erstreckte Verlängerung der Stellungnahmefrist für die Beklagte aufzuheben, ist als unzulässig, da unstatthaft zu verwerfen. Denn für eine solche eigenständige Aufhebung gibt es keine rechtliche Grundlage. Eine Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ist nicht statthaft, da die Voraussetzungen nicht gegeben sind; weder ist eine solche Beschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt, noch wurde ein Gesuch „zurückgewiesen" (vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.1962, NJW 1962, 1396). Auch § 580 Nr. 8 ZPO ist nicht anwendbar. Zum einen betrifft diese Vorschrift die nur ausnahmsweise zulässige Restitutionsklage gegen ein Urteil, so dass bereits erhebliche Bedenken bestehen, die Norm analog auf andere Sachverhalte anzuwenden. Zum anderen wären die Voraussetzungen dieser Norm auch nicht erfüllt; denn die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem vom Kläger überreichten Urteil vom 07.01.2010 (Bl. 1778, 1798 d.A.), dass die Dauer des der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits überlang sei und daher Art. 6 Abs. 1 EMRK verletze, bezieht sich nicht auf die hier in Rede stehende Verlängerung der Stellungnahmefrist; es fehlt also insoweit an einer entsprechenden Feststellung durch den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Auch aus den vom Kläger angeführten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 16.05.1962 (NJW 1962, 1396) und vom 08.10.1998 (NJW-RR 1999, 286) ergibt sich nichts für eine eigenständige Anfechtbarkeit einer Fristverlängerung. Soweit in der erstgenannten Entscheidung erwogen wird, ob eine Anfechtbarkeit ausnahmsweise anzunehmen wäre, wenn die Verletzung oberster Grundsätze des Parteiprozesses in Frage steht, sind diese Erwägungen „zur Berücksichtigung von Mängeln" ausschließlich solche zur Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung - und zwar der Berufungsbegründungsfrist als einer gesetzlichen Frist, deren Nichteinhaltung das Rechtsmittel unzulässig macht - vom Revisionsgericht überprüft werden kann. Diese Erwägungen sind aber nicht auf die hier in Rede stehende Verlängerung einer einfachen Frist zur Stellungnahme übertragbar. Der Weg, um gegen eine - aus Sicht der Gegenseite - zu Unrecht gewährte Fristverlängerung vorzugehen, ist der vom Kläger beschrittene, nämlich eine Abkürzung der Frist zu beantragen. Angesichts dieses vom Gesetz in § 225 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Wegs, der bei richterlichen Fristen uneingeschränkt gilt (Zöller-Stöber, a.a.O., § 225 Rn. 6) bedarf es zur Wahrung der Rechte der von einer Fristsetzung betroffenen Gegenseite nicht der Konstruktion der Statthaftigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Verlängerungsverfügung. Aus diesem Grund fehlt - falls man nicht, wie erörtert, bereits die Statthaftigkeit verneint - das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung für eine nachträgliche Aufhebung der Verlängerungsverfügung, zumal dann, wenn - wie hier - die in Rede stehende Frist abgelaufen ist.

3. Der Antrag gem. Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 12.02.2011 (Bl. 1948, 1949 d.A., Bl. 1951, 1964 d.A.) auf Feststellung, dass die ursprüngliche Fristverlängerung vom 23.11.2010 gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 EMRK verstoßen habe, ist ebenfalls unzulässig, da unstatthaft. Denn hierfür gibt es jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens keine Rechtsgrundlage. Hierauf hat der Senat mit Verfügung vom 14.02.2011 (Bl. 1967 d.A.) hingewiesen. Eine Art Fortsetzungsfeststellungklage, wie sie der Verwaltungsprozess kennt, ist der ZPO fremd. Die vom Kläger angeregte analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist erheblich fernliegend und kommt nicht in Betracht; denn diese Vorschrift ist auf die besonderen Gegebenheiten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ausgelegt und damit nicht auf den zivilprozessualen Rechtsschutz übertragbar. Insbesondere lässt sich eine derartige Feststellungsbefugnis de lege lata für das Fachgericht nicht unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 oder Art. 13 EMRK herleiten. Soweit in der deutschen Rechtsprechung in Ausnahmefällen eine sog. „Untätigkeitsbeschwerde" als statthaft angesehen wird, ist diese allein mit der Zielrichtung eröffnet, die Vorinstanz anzuweisen, dem Verfahren in angemessener oder zu bestimmender Frist Fortgang zu geben (vgl. Zöller-Heßler, a.a.O., § 567 Rn. 21, 21 a). Darum geht es dem Kläger mit seinem Antrag aber nicht, sondern um die Feststellung, dass eine bestimmte Maßnahme des Gerichts den Rechtsstreit unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK verzögert habe. Es erscheint erheblich fernliegend, einen solchen Rechtsbehelf praeter legem bezogen auf die nachträgliche Feststellung der Verzögerung durch eine einzelne Maßnahme innerhalb eines Rechtsstreits bei den Fachgerichten zu eröffnen, wie sich dies hier der Kläger vorstellt. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine solche Position derzeit in Rechtsprechung oder Literatur vertreten wird. Solches ergibt sich weder aus der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu einem „effektiven" Rechtsbehelf im Sinne von Art. 13 EMRK (vgl. Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01: Sümerli/Deutschland -, juris, Tz. 97 ff; Urt. v. 02.09.2010 - 46344/06: Rumpf/ Deutschland -, juris, Tz. 51, 73); nach dieser Rechtsprechung ist - neben der Eröffnung von speziellen Entschädigungsansprüchen als etwaiger Sanktionsmöglichkeit - sicherzustellen, dass mit dem Rechtsbehelf angemessene Abhilfe für eine unangemessene Dauer zivilrechtlicher Verfahren durch ein Hinwirken auf die Beschleunigung des Verfahrens geschaffen wird (s. Urt. v. 08.06.2006, a.a.O., Tz. 99; sog. „Tu-was-Rechtsbehelf", vgl. Steinbeiß-Winkelmann, ZRP 2010, 205, 206, 208). Dem entsprechend sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 12.08.2011 zu einem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren etc. (BR-Drucks. 540/10) eine Verzögerungsrüge mit dem Ziel des Tätigwerdens des Gerichts und etwaige nachfolgende Entschädigungsansprüche vor. Die rechtliche Möglichkeit zur Feststellung der Verzögerung durch eine einzelne Maßnahme, wie dies vom Kläger begehrt wird, ist auch dort nicht eröffnet.

4. Bezüglich der als unzulässig verworfenen beiden Anträge folgt die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO analog; mithin hat der Kläger unter Berücksichtigung der ihm gem. Ziff. III.1 dieses Beschlusses gem. § 91 a ZPO auferlegten Kosten die gesamten Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen.

5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Soweit es die übereinstimmend für erledigt erklärte Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.01.2011 anbelangt, folgt dies daraus, dass das Verfahren nach § 91 a ZPO nicht der Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Art dient (BGH, Beschl. v. 07.10.2008, NJW-RR 2009, 425 [juris Rn. 9]; Musielak-Ball, a.a.O., § 574 Rn. 7 m.w.N in N. 17; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 26 a), ein Rechtsbeschwerdeverfahren also nur zur Klärung prozessualer Fragen zu § 91 a ZPO eröffnet wäre (Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rn. 27 a). Solche Fragen stellen sich aber nicht. Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben, insbesondere stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zur oben verneinten Zulässigkeit des Anfechtungs- und des Feststellungsantrags. Höchstrichterlich klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden (Musielak-Ball, a.a.O.,). Dies ist aber hier nicht der Fall. Dass eine bewilligte Fristverlängerung auch nicht ausnahmsweise mit einem selbständigen Rechtsbehelf anfechtbar ist, entspricht der Gesetzeslage und ist nicht klärungsbedürftig; insbesondere ergibt sich ein Klärungsbedarf nicht aufgrund der unter Ziff. 2 behandelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dass für einen Aufhebungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das Gesetz andere Wege, den nämlichen Zweck einer Verkürzung einer vom Gericht verlängerten Frist zu erreichen, vorsieht, zumal wenn die die verlängerte Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist, liegt nach allgemeinen prozessrechtlichen Gegebenheiten auf der Hand und ist nicht klärungsbedürftig. Für die hier getroffene Entscheidung ist es deshalb unerheblich, inwiefern eine - nach Ansicht des Klägers - erschlichene Verlängerung einer richterlichen Frist ausnahmsweise, und zwar selbständig, anfechtbar ist; dieser rechtliche Gesichtspunkt ist daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig. Ebenso wenig ist klärungsbedürftig, ob im Zivilprozess ein Antrag auf Feststellung dahingehend eröffnet ist, dass eine bestimmte Einzelmaßnahme den Rechtsstreit unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 EMRK verzögert habe. Eine solche Antragsbefugnis kennt das Gesetz nicht, und dass es für die Statthaftigkeit einer derartigen punktuellen Antragsbefugnis praeter legem - wie oben erörtert - keinen sonstigen rechtlichen Ansatzpunkt gibt, ist nicht ernsthaft zweifelhaft und damit auch nicht klärungsbedürftig. Aus den genannten Gründen erfordert auch eine Fortbildung des Rechts keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.

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