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Wirtschaftsrecht
18.07.2019
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: Anspruch eines zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen GmbH-Gesellschafters auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste

KG Berlin, Beschluss vom 10.7.2019 – 2 W 16/19; rkr.

ECLI:DE:KG:2019:0710.2W16.19.00

Volltext: BB-Online BBL2019-1666-3

 

Amtliche Leitsätze

1. Entsprechend der Rechtslage bei § 67 Abs. 2 AktG steht auch einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.

2. Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Der Berechtigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen Listengesellschafter (Prätendentenstreit) zu klären.

Sachverhalt

I. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung streiten die Parteien noch über die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Mit einem notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 18. Juli 2016 (Anlage K 4) trat sie ihren Geschäftsanteil an der Beklagten an eine I… SA (Anteilskäuferin) ab. Die Abtretung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Anteilskäuferin eine genau vorformulierte Bürgschaftserklärung einer Bank an die Klägerin zu übergeben hatte. Die Anteilskäuferin übersandte in der Folge eine Bürgschaftsurkunde, die jedoch insofern von der getroffenen Vereinbarung abwich, als der Passus “unter Verzicht auf Einreden” fehlte, was zunächst nicht weiter auffiel.

Da die Vertragsparteien davon ausgingen, dass die mit der notariellen Urkunde vom 18. Juli 2016 vereinbarte Abtretung nicht wirksam war, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht im Handelsregister eingetragen und somit der zu übertragende Geschäftsanteil noch nicht gebildet war, wiederholten sie die Abtretung in einer weiteren notariellen Urkunde vom 12. Oktober 2016 (Anlage B 7), ohne sie in diesem Fall erneut ausdrücklich von einer aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen. Nachdem die Anteilskäuferin die durch einen vollmachtlosen Vertreter für sie abgegebene Erklärung am 1. Dezember 2016 genehmigt hatte, reichte der beurkundende Notar am 18. Dezember 2016 eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, welche die Anteilskäuferin als alleinige Gesellschafterin der Beklagte auswies.

Aufgrund der Abweichung der von der Anteilskäuferin vorlegten Bürgschaft von den vertraglichen Vorgaben vertrat die Klägerin in der Folgezeit die Auffassung, dass die aufschiebende Bedingung für die Abtretung des Geschäftsanteils nicht eingetreten sei. Am 18. Januar 2018 erwirkte sie deshalb eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin – 93 O 5/18 – gegen die Anteilskäuferin, mit der der Gesellschafterliste eine Widerspruch zugeordnet wurde (Anlage K 11). Ferner erklärte sie in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem Schriftsatz vom 19. Juli 2018 (Anlage K 14) die Anfechtung ihrer auf die unbedingte Abtretung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung.

Nachdem der Klägerin in dem einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem Beschluss vom 9. März 2018 (Anlage K 13) aufgegeben worden war, binnen einer Frist von zwei Wochen Klage in der Hauptsache zu erheben, hat sie die vorliegende Klage bei dem Landgericht Berlin mit dem Antrag eingereicht, die Beklagte zu verurteilen, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, nach der sie, die Klägerin, nach wie vor Inhaberin des Geschäftsanteils an der Beklagten ist. Die Klage ist der Beklagten am 23. Mai 2018 zugestellt worden. Nach Vorlage einer den Vorgaben des Anteilskauf- und Abtretungsvertrags vom 18. Juli 2016 vollständig entsprechenden Bürgschaftserklärung durch die Anteilskäuferin hat die Klägerin mit einem Schriftsatz vom 16. November 2018 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin unter Verwahrung der Kostenlast angeschlossen.

Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin auferlegt. Dies entspreche bereits deshalb der Billigkeit, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert gewesen sei und die Klage bereits aus diesem Grund hätte abgewiesen werden müssen. Insbesondere stelle die Klage auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste nicht die Hauptsache gegenüber einem in einem einstweiligen Verfügungsverfahren verfolgten Antrag auf Zuordnung eines Widerspruches dar. Eine korrigierte Gesellschafterliste müsse durch die Gesellschaft bzw. ihren Geschäftsführer nur dann eingereicht werden, wenn ihr nachgewiesen sei, dass ein Gesellschaftsanteil einem neuen Gesellschafter zustehe. Sei die Rechtslage – wie vorliegend - unklar, hätten dies die Prätendenten durch einen Rechtsstreit untereinander zu klären.

Die Klägerin wendet sich gegen diesen ihr am 4. April 2019 zugestellten Beschluss mit ihrer am 17. April 2019 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste verpflichtet gewesen sei. Die Kosten des Rechtsstreits hätten daher insgesamt der Beklagten auferlegt werden oder jedenfalls gegeneinander aufgehoben werden müssen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel der Klägerin entgegen und verteidigt die angefochtene Kostenentscheidung.

Aus den Gründen

II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre die Klage nicht bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten ohne weitere Sachprüfung abzuweisen gewesen (1.). Vielmehr wäre voraussichtlich eine Beweisaufnahme zu der von der Klägerin behaupteten arglistigen Täuschung notwendig geworden, die nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nicht mehr erfolgen kann. Es entspricht deshalb gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (2.).

1. Entgegen der vom Landgericht Berlin vertretenen Auffassung war die von der Klägerin erhobene Klage nicht bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten von vornherein unbegründet. Vielmehr hat die Klägerin ihre auf Korrektur der Gesellschafterliste gerichtete Klage zu Recht gegen die Beklagte erhoben.

a. In der Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 14 W 1132, juris Rn. 29; OLG Hamm, Urteil vom 16. April 2014 – I – 8 U 82/13, juris Rn, 70; OLG Jena, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 U 678/12, juris Rn. 49 f.) und im Schrifttum (Gehrlein/Born/Simon/Winter, GmbHG, 4. Aufl. 2019, § 40 Rn. 45; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 40 Rn. 75; Lieder, GmbHR 2016, 189 [190 f.] m. w. N.; vgl. so bereits die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/6140, S. 38; aA noch Bednarz, BB 2008, 1854 [1857]) ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch bei der GmbH entsprechend der Rechtslage bei § 67 Abs. 2 AktG dem tatsächlich Berechtigten ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zusteht, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.

Soweit demgegenüber im Hinblick auf den Wortlaut von § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG teilweise vertreten wurde, die Klage sei gegen den Geschäftsführer persönlich zu richten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2013 – 7 W 72/12, juris Rn. 12) vermag dies nicht zu überzeugen (OLG Jena, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 U 678/12, juris Rn. 49 f.; Gehrlein/Born/Simon/Winter, a. a. O., § 40 Rn. 45). Auch wenn der Geschäftsführer nach dem Gesetz zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist, obliegt ihm diese Pflicht lediglich in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Ebenso folgt der Anspruch auf die Listenkorrektur letztlich aus dem mitgliedschaftlichen Verhältnis, das allein zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft und gerade nicht unmittelbar zum Geschäftsführer besteht (Lieder, GmbHR 2016, 189 [191]).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, die Frage, wem der Gesellschaftsanteil an der Beklagten zusteht, zunächst in einem Rechtsstreit mit der Anteilskäuferin zu klären. Auch wenn vereinzelt vertreten wird, dass bei einer unklaren Rechtlage eine Veränderung der Gesellschafterliste nur erfolgen dürfe, wenn der bisher Eingetragene dem zustimmt – sog. formelles Konsensprinzip – (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. März 2013 – 5 U 220/12, juris Rn. 56; OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2012 – 8 U 118/11 –, juris Rn. 53; mit gewissen Einschränkung auch Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 16 Rn. 8), ist hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich (so auch Henssler/Strohn/Verse, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, GmbHG § 16 Rn. 42; Lieder, GmbHR 2016, 189 [192 f.]). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof bereits Ende 2013 entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch gegen den ausdrücklichen Widerspruch des bislang eingetragenen Gesellschafters berechtigt ist, eine korrigierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – II ZR 21/12, juris Rn. 36).

Das im Gesetz nicht vorgesehene formelle Konsensprinzip lässt sich entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung auch nicht damit rechtfertigen, dass die Gesellschaft u. U. gar nicht selbst klären könne, wer Gesellschafter sei und dass es ihr deswegen auch nicht zumutbar sei, die damit verbundenen finanziellen Risiken zu tragen. Denn im Regelfall wird der Listengesellschafter ein Interesse daran haben, seine Rechtsposition zu verteidigen und aus diesem Grund dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der verklagten Gesellschaft beitreten (§ 66 ZPO). Umgekehrt hätte das formelle Konsensprinzip hingegen zur Folge, dass der tatsächlich Berechtigte zwei Prozesse nacheinander durchführen müsste, um eine Korrektur der Gesellschafterliste zu erreichen, was wenig prozessökonomisch erscheint und mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre (so zu Recht auch Lieder, GmbHR 2016, 189 [192 f.]).

b. Die in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus erörterte Frage, ob es sich bei der vorliegenden Klage auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste um die Hauptsache im Sinne von § 926 Abs. 1 ZPO zu der von der Klägerin erwirkten einstweiligen Verfügung handelt, mit der sie die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste erreicht hat, ist für die vorliegend zu treffende Kostenentscheidung ohne jede Bedeutung. Sollte es sich tatsächlich nicht um die Hauptsache handeln, wie das Landgericht annimmt, wäre zwar auf Antrag der Beklagten die einstweilige Verfügung aufzuheben (§ 926 Abs. 2 ZPO). Auf die hier zu treffende Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 S. 1 2. ZPO, welche sich allein am voraussichtlichen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits zu orientieren hat (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 91a Rn. 23 m w. N.), bliebe dies jedoch ohne Auswirkungen, wie die Klägerin mit ihrer Beschwerde zu Recht geltend macht.

2. Für den Erfolg der vorliegenden Klage wäre es daher entscheidend darauf angekommen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung Inhaberin des streitgegenständlichen Geschäftsanteils war. Die Beantwortung dieser Frage hängt wiederum davon ab, ob die Klägerin ihre auf die Abtretung des Geschäftsanteils gerichtete Willenserklärung wegen der behaupteten arglistigen Täuschung durch die Anteilskäuferin wirksam nach § 123 BGB angefochten hat. Zu ihrer Behauptung, die Anteilskäuferin habe sie durch die Übergabe einer von den vertraglichen Vorgaben abweichenden Bürgschaftsurkunde bewusst täuschen wollen, hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2018 Zeugenbeweis angeboten. Da die dort benannten Zeugen aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nicht mehr vernommen werden können, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO).

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind im Hinblick auf das hälftige Obsiegen der Klägerin ebenfalls gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 ZPO). Für die Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren nach § 63 GKG besteht kein Anlass, weil sich die anfallenden Gerichtsgebühren nicht nach dem Streitwert richten, sondern hierfür gemäß Nr. 1810 GKG-KV ein Festbetrag von 90 Euro vorgesehen ist.

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