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Wirtschaftsrecht
12.02.2015
Wirtschaftsrecht
BGH: Anspruch des einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellten Treugebers auf Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Anleger

BGH, Urteil vom 16.12.2014 – II ZR 277/13

Amtlicher Leitsatz

Einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Gesellschafter, der aufgrund der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist, steht nicht nur gegen die Gesellschaft, sondern gegen jeden Mitgesellschafter, der die Auskunft unschwer erteilen kann (hier: den das Anlegerregister führenden Treuhänder), ein (Treugeber und unmittelbare Gesellschafter) zu.

HGB § 161

Sachverhalt

Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2006 über die Beklagte als Treuhänderin mit einem Kommanditanteil in Höhe von 10.000 € zzgl. Agio an der Beteiligungsgesellschaft P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft). Die beklagte Treuhänderin ist Gründungskommanditistin des Fonds und hält einen Eigenanteil in Höhe von 1.000 €. Die Fondsgesellschaft ihrerseits hält sämtliche Anteile an der P. Limited Partnership, die über ein Portfolio britischer Zweitmarkt-Kapitallebensversicherungen verfügt und damit handelt. Mittelbar haben sich mehr als 5000 Anleger über die Beklagte an der Fondsgesellschaft beteiligt.

Der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4

Gesellschafter, Kapitaleinlagen, Haftsumme, Treuhandverhältnis

7. … Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend den Anteilen an der von der Treuhandkommanditistin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrags und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und an Beschlussfassungen, sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. …

§ 8

Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber, Auskunftsrechte, Ersatzansprüche und Zurückbehaltungsrechte der Gesellschaft

1. Den Kommanditisten steht, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, ein Kontrollrecht in dem in § 166 HGB bestimmten Umfang zu. ... Die Treugeber sind berechtigt, das ordentliche Kontrollrecht gem. § 166 Abs. 1 HGB mit den nachfolgenden Einschränkungen gem. Ziff. 2 selbst auszuüben. Dieser unmittelbaren Ausübung des ordentlichen Kontrollrechts durch die Treugeber stimmen hiermit alle Gesellschafter ausdrücklich zu.

...

§ 9

Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse

...

3. … Die persönlich haftende Gesellschafterin ist darüber hinaus zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verpflichtet, wenn dies von Gesellschaftern, die zusammen zu mindestens 25 % am Kommanditkapital der Gesellschaft beteiligt sind, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird…..

...

10. … Die Treugeber sind berechtigt, persönlich an den Gesellschafterversammlungen bzw. dem schriftlichen Verfahren gem. Ziff. 8 teilzunehmen und die auf sie entfallenden Stimmrechte der Treuhandkommanditistin in deren Namen selbst auszuüben. Der unmittelbaren Ausübung des Stimmrechts durch die Treugeber stimmen sämtliche Gesellschafter ausdrücklich zu.

Der Kläger, der nach seinen Angaben mit der wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds und seiner Beteiligung unzufrieden war und deshalb zur Besserung der Situation in Kontakt mit den anderen Gesellschaftern treten wollte, forderte die Beklagte, die nach § 20 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags und § 14 Nr. 1 des Treuhandvertrags das Anlegerregister der Fondsgesellschaft mit den persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten aller Anleger führt, auf, ihm eine Liste mit den Namen und Anschriften der anderen Anleger zu überlassen. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, begehrt er mit der vorliegenden Klage Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Treugeberkommanditisten und der direkt beigetretenen Kommanditisten der Fondsgesellschaft.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

Aus den Gründen

5          Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

6          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7          Der Bundesgerichtshof habe, soweit ersichtlich, einen Anspruch eines Treugebers gegen einen Treuhandkommanditisten auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. der weiteren Treugeber nur im Falle des Bestehens einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern angenommen. An einer solchen fehle es hier. Im Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11) habe der Bundesgerichtshof einen Auskunftsanspruch nur gegenüber der Fondsgesellschaft, nicht gegenüber der Treuhandkommanditistin zuerkannt. Ein Auskunftsanspruch folge auch nicht aus §§ 666, 675 BGB. Dieser sei durch § 14 Nr. 3 Satz 3 des Treuhandvertrages wirksam abbedungen.

8          II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

9          Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Treugebern der Fondsgesellschaft keine Innengesellschaft besteht. Es hat jedoch verkannt, dass der Kläger nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den mittelbaren und unmittelbaren Gesellschaftern einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt ist. Einem derart gleichgestellten Gesellschafter steht nach der Rechtsprechung des Senats ein Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen (mittelbaren und unmittelbaren) Gesellschafter zu (1.). Diesen Anspruch kann der Kläger (auch) gegen die Beklagte als registerführende Treuhandkommanditistin geltend machen (2.).

10        1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften seiner Vertragspartner, den unmittelbaren Gesellschaftern und den diesen im Innenverhältnis gleichgestellten (anderen) Treugebern, zu.

11        Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10) und mit Urteil vom 11. Januar 2011 (II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 11) entschieden hat, ist bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personen- bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem (insoweit zustimmend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; ders., ZIP 2011, 326, 328). Das auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichtete Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22). Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 12).

12        a) Zwischen dem Kläger als Treugeber, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsverband unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung von dem klassischen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20).

13        aa) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 – II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 – II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn – wie bei Publikumsgesellschaften häufig – die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind ( BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14).

14        Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen, die, wie zum Beispiel das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig, weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis (den Gesellschaftsverband) einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16; Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 15; Tebben, ZGR 2001, 586, 612 f.; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 107; MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 6. Aufl., § 705 Rn. 92 ff.).

15        bb) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, hat der Kläger im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der beklagten Fondsgesellschaft eine solche einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt.

16        Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den unmittelbaren Gesellschaftern einerseits und den Treugebern andererseits nicht um einfache – zweiseitige – Treuhandverhältnisse. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft und zu den Gesellschaftern unmittelbar berechtigt und verpflichtet, sie daher insoweit Gesellschafter im Sinne des Gesellschaftsvertrags sind und die Kontrollrechte und das Stimmrecht wie unmittelbare Kommanditisten ausüben (§ 4 Nr. 7 Abs. 3, § 8 Nr. 1, § 9 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrags).

17        Der Treuhandvertrag bestimmt in Nr. 6 der Präambel, dass die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags Bestandteil des Treuhandvertrags sind.

18        b) Bei diesem durch den Beitritt bzw. den Anteilserwerb zustande gekommenen Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den unmittelbaren Gesellschaftern handelt es sich nicht um eine bloß schuldrechtliche Rechtsbeziehung, sondern um ein von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagertes Vertragsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703).

19        aa) Nach der Rechtsprechung des Senats beruht in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Treugebers auf dem Gesellschaftsvertrag und nicht auf einer (bloß) schuldrechtlichen Abrede mit der Gesellschaft. Nur die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, können dem Treugeber die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Stellung verschaffen (BGH, Urteil vom 30. März 1987 II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16). Insbesondere die Regelung, dass der Treugeber das Stimmrecht in der Gesellschaft als originäres eigenes Recht ausüben soll und damit unmittelbar an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung, mithin an der kollektiven rechtsverbindlichen Willensbildung des Verbandes mitwirkt, belegt eine einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechende Berechtigung (und Verpflichtung) des Treugebers. Durch sein Stimmrecht hat er die Rechtsmacht, unmittelbar auf die Verwirklichung und die Förderung des Gesellschaftszwecks und den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft einzuwirken (so zutreffend Tebben, ZGR 2001, 586, 600 f.; siehe hierzu auch K. Schmidt, NZG 2011, 361, 366 f.; zweifelnd an einer gesellschaftsvertraglichen Verbindung Wiedemann, ZIP 2012, 1786, 1788; kritisch Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 175 ff.; ablehnend Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326). Durch einen (bloß) schuldrechtlichen Vertrag können keine solchen einer Mitgliedschaft gleich kommenden Herrschaftsrechte in einer Gesellschaft begründet werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 20).

20        bb) Durch den Gesellschaftsvertrag ist der Treugeber entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis der Gesellschaft einbezogen. Er ist wie ein Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft ihn die gesellschafterliche Treuepflicht (so auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 105 Rn. 34; ähnlich Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 341, 355 ff.; Tebben, ZGR 2001, 586, 610; für die qualifizierte Treuhand am GmbH-Anteil: Ulmer, Festschrift Odersky, 1996, S. 873, 890). Durch seine Haftung im Innenverhältnis nach § 735 BGB (bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und bei der offenen Handelsgesellschaft) und durch den Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 670 BGB bzw. aufgrund der entsprechenden Regelungen in den Treuhandverträgen (bei der Kommanditgesellschaft) ist der Treugeber zudem von dem, von ihm durch sein Stimmrecht (mit)beeinflussten Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft im Ergebnis wirtschaftlich genauso betroffen, als wäre er (Voll-)Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn 21; Urteil vom 11. Oktober 2011 II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 40; Urteil vom 5. Mai 2010 III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 mwN; Urteil vom 11. November 2008 XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24). Angesichts dessen begegnet die Annahme einer einer unmittelbaren Mitgliedschaft entsprechenden Rechtsstellung des qualifizierten Treugebers auch keinen Bedenken im Hinblick darauf, dass die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft nach der Rechtsordnung allgemein auf eine in sich abgestimmte "Einheit von Rechten, Pflichten und Verantwortung" hin angelegt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 1976 II ZR 119/75, WM 1976, 1247, 1250 unter Bezugnahme auf Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, S. 276, 283 ff.; siehe auch Tebben, ZGR 2001, 586, 611 f.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Gesellschaften, 2001, S. 199 ff.). Der qualifizierte Treugeber unterscheidet sich von einem Vollgesellschafter lediglich dadurch, dass beim (qualifizierten) Treugeber die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung fehlen (vgl. Tebben, ZGR 2001, 586, 610; zur fehlenden Außenhaftung BGH, Urteil vom 11. November 2008 – XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 21. März 2011 II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36 mwN).

21        c) Diese einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung der Treugeber ist durch privatautonome rechtsgeschäftliche Willenserklärungen der Anleger begründet worden (entgegen Wagner, NZG 2012, 58, 61). Die Anleger haben in ihrer Beitrittserklärung bzw. Anteilsübernahmeerklärung ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklärt und den ihnen bekannten Gesellschaftsvertrag als für sich verbindlich anerkannt. Der Treuhänder hat nach den Regeln in der Beitritts- und Anteilsübernahmeerklärung und im Gesellschaftsvertrag diese Beitrittserklärung für die anderen Gesellschafter angenommen. Ebenso war den Treugebern aufgrund der entsprechenden Regelung des Gesellschaftsvertrages bekannt, dass die Gesellschaft auf die Anwerbung einer Vielzahl von weiteren Anlegern als Treugeber und Kommanditisten angelegt war. Jeder beitretende Treugeber ist durch den Vertragsschluss Vertragspartner der bereits in der Gesellschaft befindlichen "anderen Gesellschafter", d.h. der anderen Treugeber, Kommanditisten und der Komplementäre geworden (noch weiter gehend K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365 ff.).

22        d) Die Beklagte hat kein Recht, dem Kläger die Auskunft aufgrund der Regelungen zum „Datenschutz“ in § 20 des Gesellschaftsvertrags bzw. § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags zu verweigern.

23        Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Beigetretenen, zu kennen, kann im Gesellschaftsvertrag, auch einer Publikumskommanditgesellschaft, nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 20 mwN; die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2012 1 BvR 623/11). Soweit die Regelungen in § 20 des Gesellschaftsvertrages und in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam, wie der Senat in seinen Urteilen vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 24 ff. und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 25 ff.) für vergleichbare Regelungen ausführlich begründet hat.

24        e) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber und Kommanditisten aus datenschutzrechtlichen Gründen entgegen (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 41 jew. mwN). Im Rahmen des zwischen den Treugebern einerseits und den unmittelbaren Gesellschaftern und der Gesellschaft andererseits bestehenden Vertragsverhältnisses sind die Treugeber – nicht zuletzt im Hinblick auf das Minderheitenrecht in § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (s. hierzu auch BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 29 ff.) – bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in der Gesellschaft angewiesen.

25        f) Dem Auskunftsanspruch des Klägers steht auch nicht eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Daten entgegen.

26        Wie der Senat bereits entschieden hat, ist das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB begrenzt (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 22 mwN). Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13; Urteil vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 43). Das Berufungsgericht hat keine konkrete Missbrauchsgefahr festgestellt. Die Revisionserwiderung hat insoweit keine Gegenrüge erhoben.

27        2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger das Auskunftsrecht gegen die Beklagte als registerführende Mitgesellschafterin zu.

28        Nach der Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Ansicht in der Literatur richtet sich der Auskunftsanspruch des Gesellschafters – jedenfalls – gegen die Gesellschaft (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 – II ZR 54/56, BGHZ 25, 115, 118; Urteil vom 28. Mai 1962 – II ZR 156/61, WM 1962, 883; Beschluss vom 21. September 2009 – II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 3; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 Rn. 27; Oetker/Oetker, HGB, 3. Aufl., § 166 Rn. 28 jew. mwN).

29        Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil vom 28. Mai 1962 (II ZR 156/61, WM 1962, 883; ebenso Urteil vom 11. Januar 2011 – II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 18; Urteile vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 44) entschieden, dass sich der Auskunftsanspruch des einen Gesellschafters – und damit hier der Auskunftsanspruch des diesem gleichgestellten, ebenfalls gesellschaftsvertraglich verbundenen Treugebers – (auch) gegen die Mitgesellschafter richtet, soweit dafür im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe sprechen (zustimmend Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).

30        So liegt der Fall hier: Die beklagte Treuhandkommanditistin führt das Register über alle Treugeber und Kommanditisten der Fondsgesellschaft (§ 20 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags, § 14 Nr. 1 des Treuhandvertrags). Sie ist in der Fondsgesellschaft diejenige Gesellschafterin, die die begehrte Auskunft unschwer erteilen kann. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Treuhänderin, die anstelle der – jedenfalls – auskunftspflichtigen Gesellschaft verklagt wird, mit Prozesskosten belastet werden kann. Diese kann sie von der Gesellschaft ersetzt verlangen, wenn sie die Prozessführung für im Interesse der Gesellschaft erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 2013 – II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 48 und II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 44; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 118 Rn. 10 mwN).

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