BGH: Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör
BGH , Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen II ZR 142/09 (Vorinstanz: OLG Köln vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 18 U 80/08; ) (Vorinstanz: LG Aachen vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 1 O 419/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Geht das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auf einen Vortrag einer Partei nicht ein, der für die Beurteilung einer nach seiner eigenen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Frage von zentraler Bedeutung ist, rechtfertigt dies den Schluss, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: BGB § 328; GG Art. 103 Abs. 1;
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