OLG Dresden: Anspruch des Gesellschafters auf Zulassung eines Vertreters/Begleiters zur GmbH-Gesellschafterversammlung
OLG Dresden, Urteil vom 25.8.2016 – 8 U 347/16
Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2016-2704-1
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Leitsätze
Zum Anspruch des Gesellschafters auf Zulassung eines Vertreters/Begleiters zur Gesellschafterversammlung einer GmbH.
Zur Erzwingung der Teilnahme des Vertreters/Begleiters im Wege einer einstweiligen Verfügung.
GmbHG § 48
Sachverhalt
A.
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12.06.2014 (Anlage ASt 2) und Bestätigungsbeschluss vom 06.02.2015 (Anlage ASt 4) wurde der Geschäftsanteil (1/4-Anteil) des Verfügungsklägers (nachfolgend: Kläger) an der beklagten Gesellschaft eingezogen, wogegen er jeweils Anfechtungsklage erhoben hat, über die bislang nicht rechtskräftig entschieden ist. Im Hinblick auf beide Gesellschafterversammlungen erwirkte der Kläger jeweils einstweilige Verfügungen des Landgerichts Leipzig, welche die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) zur Zulassung der Teilnahme eines anwaltlichen Vertreters des Klägers an der jeweiligen Gesellschaftsversammlung verpflichtete (Anlagen ASt 27 und ASt 29).
Mit Schreiben vom 20.04.2015 lud die Beklagte den Kläger zu einer erneuten Gesellschafterversammlung für den 08.05.2015 ein, wobei als einziger Tagesordnungspunkt eine Aussprache und Beschlussfassung über die (neuerliche) Zwangseinziehung/-abtretung des Geschäftsanteils des Klägers wegen geschäftsschädlichen Verhaltens angekündigt wurde (ASt 7). Auf die Teilnahmeankündigung des Klägers vom 30.04.2015 (Anlage AG 3 bzw. B 1) teilte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2015 (Anlage ASt 30) mit, dass sie Rechtsanwalt Dr. K. nicht als Vertreter oder Begleiter des Klägers in der Gesellschafterversammlung am 08.05.2015 zulassen werde. Weiter führte sie aus, sie werde die klägerseits alternativ vorgeschlagene Rechtsanwältin W. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Vertreterin oder Begleiterin des Klägers an der Versammlung teilnehmen lassen.
In Reaktion auf dieses Schreiben beantragte der Kläger am 05.05.2015 beim Landgericht eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, die Beklagte zur Teilnahmezulassung entweder des Rechtsanwalts Dr. K. oder der Rechtsanwältin W. bezüglich der anberaumten Gesellschafterversammlung im Hinblick sowohl auf eine Stimmabgabevertretung als auch eine Begleitung einstweilig zu verpflichten. Diesem Antrag entsprach die 4. Zivilkammer des Landgerichts mit Beschluss vom 07.05.2015. Zur Gesellschafterversammlung am 08.05.2015 erschienen Rechtsanwältin W. als Vertreterin des Klägers sowie Rechtsanwalt Dr. K. als Begleiter; beide wurden – u.a. unter Verweis auf die zugestellte einstweilige Anordnung – als Versammlungsteilnehmer zugelassen (Anlage ASt 39).
Am 21.09.2015 erhob die Beklagte Widerspruch gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 07.05.2015 und beantragte die Verweisung des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen, woraufhin die 4. Zivilkammer des Landgerichts dem Verweisungsbegehren mit Beschluss vom 15.10.2015 nachkam. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen am 05.01.2016 erklärte der Kläger die (einseitige) Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung verwiesen.
Mit Urteil vom 22.01.2016, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht den klägerischen Antrag, die Verfahrenserledigung festzustellen, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei von Anfang an unbegründet gewesen, weil weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorgelegen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Aus den Gründen
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens ist festzustellen, soweit der Kläger eine Anordnung zur Versammlungsteilnahme des Rechtsanwalts Dr. K. als Vertreter oder Begleiter begehrte, da mit Blick auf die Wahlfreiheit des Gesellschafters sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund bestand. Das Feststellungsbegehren bleibt demgegenüber ohne Erfolg, soweit der Kläger daneben eine einstweilige Anordnung zur Teilnahmezulassung von Rechtsanwältin W. anstrebte, weil es in Bezug auf ihre Person an einem Verfügungsgrund mangelte. Darüber hinaus ist keine Erledigung festzustellen, soweit der ursprüngliche Verfügungsantrag 2) ergänzend auf die Gestattung einer gleichzeitigen Versammlungsteilnahme beider Rechtsanwälte zielte, denn der Kläger hat insofern keinen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
I. Verfügungsanspruch
1. Das ursprünglich am 05.05.2015 bei dem Landgericht anhängig gemachte einstweilige Verfügungsverfahren umfasste zwei getrennte Anordnungsbegehren. Mit dem Verfügungsantrag 1) erstrebte der Kläger die Versammlungszulassung von Rechtsanwalt Dr. K. oder Rechtsanwältin W. zum Zwecke seiner "Vertretung", insbesondere bei der Stimmabgabe. Mit dem Verfügungsantrag 2) verlangte er die Teilnahmegestattung zugunsten von Rechtsanwalt Dr. K. oder Rechtsanwältin W. als sein "Begleiter" oder als "Begleiter des Stimmvertreters", wobei er das Begleitungsbedürfnis im Kern mit der Notwendigkeit einer Beratung und der Erlangung eines Zeugen begründete.
2. Anders als die Beklagte meint, war die 4. Zivilkammer, welche die einstweilige Teilnahmezulassung mit Beschluss vom 07.05.2015 angeordnet hat, für den Erlass der einstweiligen Verfügung ursprünglich zuständig. Eine originäre funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen war nicht gegeben. Entgegen der beklagtenseitigen Auffassung begründet § 94 GVG keine automatische funktionelle Handelskammerzuständigkeit, wenn in der Sache eine Handelssache im Sinne des § 95 GVG streitbefangen ist (vgl. Zöller/Lückemann, GVG, 31. Aufl., § 94 Rn. 1). Wie § 96 Abs. 1 und § 98 Abs. 1 GVG zeigen, wird die Kammer für Handelssachen nur auf Antrag einer Partei befasst. Da der Kläger in seiner Antragschrift vom 05.05.2015 kein entsprechendes Begehren geäußert hat, war eine funktionelle Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammer im Ausgangspunkt gegeben. Die zunächst befasste 4. Zivilkammer musste die in der Schutzschrift der Beklagten vom 04.05.2015 vorsorglich erklärte "Rüge", es fehle eine funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer, nicht als Verweisungsantrag im Sinne des § 98 Abs. 1 GVG interpretieren, denn in der Zuständigkeitsbeanstandung liegt (noch) keine entsprechende Antragstellung (vgl. Zöller/Lückemann, GVG, 31. Aufl., § 98 Rn. 2). Auch eine Auslegung der Schutzschrift im Übrigen (vgl. OLG Brandenburg, MDR 2000, 1029) streitet nicht für den von der Beklagten vertretenen Rechtsstandpunkt. Denn im Eingangssatz differenziert sie ausweislich des Wortlauts selbst zwischen Zuständigkeitsrüge und Antragstellung.
3. Die beklagte Gesellschaft war hinsichtlich der einstweiligen Zulassungsanträge passivlegitimiert. Der Kläger musste sein Teilnahmeverlangen im vorliegenden Einzelfall nicht an die Mehrheitsgesellschafterin richten (vgl. dazu OLG Düsseldorf, GmbHR 2002, 67). Denn es war die Beklagte, die mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2015 mitgeteilt hatte, Rechtsanwalt Dr. K. werde aufgrund angeblicher Ausschlussgründe weder als Vertreter noch als Begleiter des Klägers zur Gesellschafterversammlung am 08.05.2015 zugelassen werden. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger die Beklagte in Anspruch nehmen (vgl. MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 22), zumal er berechtigt erwarten konnte, dass die Mehrheitsgesellschafterin bei ihrer Zulassungsentscheidung in der Gesellschafterversammlung eine gegen die Gesellschaft ergangene einstweilige Anordnung aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beachten wird.
4. Soweit die Satzung einer Gesellschaft die Zulassung von "Stimmvertretern" und "Begleitern" des Gesellschafters zu Gesellschafterversammlungen vorsehen und näher ausgestalten kann (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 12), ist hier Entsprechendes im Gesellschaftsvertrag vom 28.05.2010 (Anlage ASt 6) nicht erfolgt. Insbesondere § 6 des Gesellschaftsvertrags verweist zur Durchführung der Gesellschafterversammlung lediglich auf die "geltenden gesetzlichen Bestimmungen".
5. Das Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung, dem zentralen Willensbildungsorgan in der GmbH, gehört zum Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte (BGH, GmbHR 1989, 120; GmbHR 1971, 207; OLG München, GmbHR 2011, 590; MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 9). Es ist Voraussetzung für die Ausübung des in § 47 GmbHG geregelten Stimmrechts (MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 11). Das Recht hängt allerdings nicht davon ab, ob der betreffende Gesellschafter in Bezug auf den angekündigten Beschlussgegenstand ein Stimmrecht hat oder ob er von einer Stimmabgabe – wie bei der Einziehung seiner Gesellschaftsanteile – ausgeschlossen ist (Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 6). Denn das Teilnahmerecht sichert daneben den mitgliedschaftlichen Anspruch des Gesellschafters auf Anhörung und Stellungnahme zu Beschlussgegenständen. Er soll auch im Falle eines Stimmrechtsausschlusses die Willensbildung der übrigen Gesellschafter wirksam beeinflussen können. Darüber hinaus dient das Teilnahmerecht dazu, den Gesellschafter in die Lage zu versetzen, sich Kenntnis von Abläufen und Inhalten der Beschlussfassungen zu verschaffen (MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 9). Angesichts dieser Funktionen und der Bedeutung des Teilnahmerechts ist es im Kern unentziehbar (BGH, GmbHR 1971, 207); lediglich unter engen Voraussetzungen kann es in seltenen Ausnahmefällen Einschränkungen unterliegen (MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 12).
Wie die 4. Zivilkammer im Beschluss vom 07.05.2015 zutreffend ausgeführt hat, bewirkte die von der Mehrheitsgesellschafterin zuvor wiederholt am 12.06.2014 und 06.02.2015 auf der Grundlage von § 9 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. § 34 GmbHG beschlossene Einziehung des klägerischen Geschäftsanteils keinen Ausschluss und keine Begrenzung seiner Teilnahmebefugnisse in der angekündigten Gesellschafterversammlung am 08.05.2015. Da über die gegen die Einziehungsentscheidungen gerichteten Anfechtungsklagen des Klägers nicht rechtskräftig entschieden war, stand eine Beendigung der Gesellschafterstellung nicht fest (vgl. MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 12).
6. Sieht der Gesellschaftsvertrag – wie hier – keine höchstpersönliche Ausübung von Gesellschafterrechten vor, darf sich jeder Anteilsinhaber in der Gesellschafterversammlung – insbesondere bei der Stimmabgabe – vertreten lassen, d.h. einen mit Vollmacht ausgestatteten Vertreter entsenden (OLG Stuttgart, GmbHR 1994, 257; OLG Hamm, GmbHR 2003, 1211; OLG München, GmbHR 2011, 590). Die Vertretungsmöglichkeit impliziert zugleich ein vom Gesellschafter abgeleitetes Teilnahmerecht des Bevollmächtigten an der Gesellschafterversammlung. Beschränkungen der Zulassung eines Vertreters sind nur bei Vorliegen besonderer Umstände oder eines wichtigen bzw. ihm gleichkommenden sachlichen Grunds anzuerkennen (OLG München, GmbHR 2011, 590; MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 29). Höhere Anforderungen an einen Teilnahmeausschluss gelten dabei für Berufsgeheimnisträger, etwa Rechtsanwälte (vgl. OLG München, GmbHR 2011, 590). Lässt sich ein Gesellschafter in der Gesellschaftsversammlung vertreten, hat er allerdings in der Regel keinen Anspruch darauf, daneben selbst an der Versammlung teilnehmen zu dürfen (OLG Stuttgart, GmbHR 1994, 257; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 8; MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 34; vgl. auch OLG Hamm, GmbHR 2003, 1211).
Aus der Behandlung von satzungsmäßigen Vertreterklauseln in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist zu schließen (vgl. BGH, GmbHR 1989, 120; MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 33 m.w.N.), dass diese dann auf Bedenken stoßen können, wenn einem Gesellschafter statuarisch ein bestimmter Vertreter vorgegeben bzw. "aufgezwungen" wird, auf den er keinen Einfluss mittels Weisungen zu nehmen vermag (vgl. MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 33). Für die vorliegende Konstellation bedeutet dies zugleich die grundsätzliche Anerkennung einer Wahlfreiheit des Gesellschafters in Bezug auf seinen Vertreter, was sich im Übrigen auch aus allgemeinen Prinzipien der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung ergibt.
7. Übt ein Gesellschafter sein Teilnahmerecht und sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst aus, sieht das Gesetz grundsätzlich keine Hinzuziehung von dritten Personen als Berater, Unterstützer oder Zeugen vor, sodass eine Teilnahmebefugnis von Sachverständigen, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten grundsätzlich nur im Satzungsweg oder durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung begründet werden kann (OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 1107). Beides war vorliegend nicht der Fall. Es ist jedoch höchstrichterlich anerkannt, dass sich eine Teilnahmebefugnis von Begleitern daneben ausnahmsweise aus Treuepflichten der übrigen Gesellschafter ergeben kann (BGH, NJW 2009, 2300; OLG Düsseldorf, GmbHR 2002, 67; OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 1107; OLG Naumburg, GmbHR 1996, 934; MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 39; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 13). Insbesondere dann, wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt, besteht Veranlassung zu einer Beraterzulassung. Maßgebend in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sind demzufolge die persönlichen Verhältnisse des Gesellschafters, die Struktur der Gesellschaft und der Gesellschafter sowie die Bedeutung des Beschlussgegenstands (OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 1107). Ist die statusrechtliche Stellung des Gesellschafters durch die angekündigte Beschlussfassung unmittelbar betroffen, ist eine dringende Beratungsbedürftigkeit eher anzuerkennen. Schließlich sind auch die Grundsätze des fairen Verfahrens und der Gesellschaftergleichbehandlung einzubeziehen (vgl. OLG Hamm, GmbHR 2003, 1211; OLG Düsseldorf, GmbHR 2002, 67); insbesondere ist zu berücksichtigen, ob auch anderen Gesellschaftern eine Beraterteilnahme gestattet ist. Die gebotene Interessenabwägung ist in Bezug auf die spezifischen Einzelfallumstände und die konkret in Rede stehende Gesellschafterversammlung unter Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips durchzuführen (OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 1107).
8. Das von den Parteien erstinstanzlich thematisierte Hausrecht wird zwar durch die Teilnahmerechte von Gesellschaftern und ihrer Vertreter bzw. Begleiter weder verdrängt noch eingeschränkt. Wird einer teilnahmebefugten Person jedoch vom Hausrechtsinhaber der Zutritt zum Versammlungsort versagt, darf dort keine Gesellschafterversammlung abgehalten werden (vgl. OLG Hamm, GmbHR 2003, 1211).
9. Gemessen hieran bestand ein Verfügungsanspruch des Klägers im Rahmen des Verfügungsantrags 1) gerichtet auf Zulassung eines Vertreters.
Mangels gegenteiliger satzungsmäßiger Bestimmung durfte sich der Kläger in der Gesellschafterversammlung am 08.05.2015 für den möglichen Fall einer eigenen Nichtteilnahme, was die Antragsformulierung genügend berücksichtigte, durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten lassen. Ein wichtiger oder ein sonst hinreichend sachlicher Grund für die Nichtzulassung der mit Ankündigungsschreiben vom 30.04.2015 in Aussicht genommenen (alternativen) Vertreter – Rechtsanwalt Dr. K. oder Rechtsanwältin W. – ist nicht anzuerkennen. Da das Vorliegen eines Nichtzulassungsgrunds einen der Beklagten günstigen Umstand darstellt, trägt sie hierfür die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast. Dem ist sie nicht nachgekommen. Im Hinblick auf Rechtsanwältin W. hat die Beklagte weder in der Schutzschrift noch im Nachgang belastbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die ihrer Vertreterzulassung entgegengestanden haben könnten. Im Hinblick auf Rechtsanwalt Dr. K. hatte die Beklagte zwar in der Schutzschrift und im Schreiben vom 04.05.2015 verschiedene Erwägungen mitgeteilt, die dessen Versammlungsteilnahme angeblich unzumutbar machen sollten. So hat sie sich darauf berufen, dass Rechtsanwalt Dr. K. falsche eidesstattliche Versicherungen und falschen Prozessvortrag in der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Mitgesellschaftern getätigt, während der vorangegangenen Gesellschafterversammlung zur Frage der Kenntnis von Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelogen und eine unzulässige Gesprächsaufzeichnung vorgenommen sowie die Kostenbeitreibung der Beklagten durch verzögerte Unterzeichnungen von Empfangsbekenntnissen behindert habe. Diese Behauptungen als wahr unterstellt, erlangen die Anlastungen aber schon kein derartiges Gewicht, dass sie einen Ausschluss des Minderheitsvertreters rechtfertigen könnten. Die beanstandeten Verhaltensweisen hängen jeweils mit den langjährigen Auseinandersetzungen zwischen dem Mehrheits- und dem Minderheitsgesellschafter, in die Rechtsanwalt Dr. K. als ständiger anwaltlicher Vertreter des Klägers eingebunden war, zusammen. Selbst gravierende Auseinandersetzungen mit dem anwaltlichen Vertreter eines Gesellschafters rechtfertigen nicht per se dessen Teilnahmeausschluss (OLG Düsseldorf, GmbHR 2002, 67). Auch war weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Rechtsanwalt Dr. K. die angekündigte Gesellschaftsversammlung stören oder eine Beschlussfassung behindern würde. Unabhängig davon ist der Kläger den beklagtenseits erhobenen Vorwürfen entgegengetreten. Bereits in der Antragsschrift hat er die in Strafanzeigen und im Beklagtenschreiben vom 04.05.2015 zur Last gelegten Verhaltensweisen als unwahr gerügt und die beklagtenseitigen Behauptungen substantiell in Abrede gestellt. Damit oblag es der die Glaubhaftmachungslast tragenden Beklagten, die angeführten Ausschlussgründe zu belegen. Dem ist sie jedoch nicht ausreichend nachgekommen; in der Aufstellung von Gegenbehauptungen liegt keine genügende Glaubhaftmachung.
Dem Verfügungsanspruch steht ferner nicht entgegen, dass der Kläger vor der Gesellschafterversammlung am 08.05.2015 seine Wahlmöglichkeit nicht abschließend wahrgenommen, insbesondere nicht vorab entschieden hat, ob er selbst oder ein Vertreter an der Versammlung teilnehmen wird sowie ob im Falle einer Vertreteranwesenheit seine Gesellschafterrechte durch Rechtsanwalt Dr. K. oder Rechtsanwältin W. wahrgenommen werden sollen. Dem Gesellschafter steht grundsätzlich bis zur Gesellschafterversammlung die Befugnis zu, über seine Teilnahme oder die Teilnahme eines von ihm auszuwählenden Vertreters zu entscheiden (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 47 Rn. 22), was im Umkehrschluss auch daraus folgt, dass der Gesellschafter einem entsandten Vertreter noch in der Gesellschaftsversammlung die erteilte Vollmacht entziehen kann, um selbst an der Abstimmung mitzuwirken (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., § 48 Rn. 4 m.w.N.).
Der Kläger hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass am 05.05.2015 noch nicht feststand, ob er selbst an der Versammlung teilnehmen könne. Ebenfalls hat er plausible Gründe dafür vorgetragen, weshalb eine Festlegung auf einen bestimmten anwaltlichen Vertreter vorab nicht angezeigt war; es sollte u.a. denkbaren Verhinderungsfällen Rechnung getragen werden. Schutzwürdige organisatorische Belange der Gesellschaft waren durch die klägerische Vorgehensweise nicht in einer gegen die Treuepflichten des Klägers als Gesellschafter verstoßenden Weise berührt. Zwar hat auch die Beklagte bzw. die Mehrheitsgesellschafterin zwecks ordnungsgemäßer Versammlungsvorbereitung ein Interesse daran, vorab über den in Aussicht genommenen Teilnehmerkreis informiert zu werden. Dem war der Kläger jedoch mit Schreiben vom 30.04.2015 genügend nachgekommen. Auch die Ankündigung des alternativen Erscheinens von zwei anwaltlichen Vertretern, die im Übrigen derselben Anwaltssozietät angehörten, stellte die Beklagte nicht vor unzumutbare organisatorische Schwierigkeiten. Sowohl die Beklagte als auch die Mehrheitsgesellschafterin waren unterrichtet, dass ggfls. einer von beiden namentlich benannten Vertretern zur Gesellschafterversammlung erscheinen wird. Sie konnten sich auf die überschaubaren Teilnahmekonstellationen ohne weiteres einstellen. Die Beklagte hat keine berechtigten Gesichtspunkte dafür vorgetragen, dass sie auf eine abschließende Vorabunterrichtung über die Teilnahme des Klägers oder eines bestimmten Vertreters angewiesen gewesen sein könnte, welche eine Begrenzung der Wahlfreiheit des Klägers rechtfertigen würde.
Dass im Falle des Nichterscheinens des Klägers die Wahl des Vertreters den in Aussicht genommenen anwaltlichen Vertretern obliegen sollte, steht einem Verfügungsanspruch ebenso wenig entgegen. Zwar obliegt die Ausübung des Wahlrechts grundsätzlich dem Gesellschafter. Er ist jedoch befugt, auch diese Entscheidung einem Vertreter zu überlassen.
10. Gleichermaßen lagen die Voraussetzungen einer Begleiterzulassung vor, sodass auch im Rahmen des Verfügungsantrags 2) dem Grunde nach ein Verfügungsanspruch anzuerkennen war.
a) Es stand nicht nur eine bedeutsame Entscheidung der Gesellschafterversammlung in Rede. Vielmehr sollte unmittelbar über statuarische Mitgliedschaftsrechte im Zuge der angekündigten Beschlussfassung über den alleinigen Tagesordnungspunkt der (neuerlichen) Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers befunden werden. Der Kläger hat unter Schilderung des Inhalts und des Hergangs der schwerwiegenden Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sowie der Abläufe der vorangegangenen Gesellschafterversammlungen nachvollziehbar dargetan und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, dass der Kläger auch mit Blick auf seine persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten beratungs und unterstützungsbedürftig war. Bei der zugunsten des Klägers ausfallenden Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass auch der Mehrheitsgesellschafter bislang mit – beratenden – Rechtsanwälten in den Gesellschafterversammlungen erschienen war und vorhersehbar auch am 08.05.2015 erscheinen wollte. In diesem Kontext erlangt somit zusätzlich das vom Kläger angeführte Interesse erhebliche Bedeutung, eine Begleitperson an der Versammlung teilnehmen zu lassen, die in einem möglichen späteren Anfechtungsklageverfahren als Zeuge zur Verfügung steht. Bei einer Abwägung der wechselseitigen Belange ist nicht erkennbar, weshalb der Beklagten bzw. die Mehrheitsgesellschafterin die Zulassung eines Begleiters unzumutbar sein könnte. Ein wichtiger Teilnahmeverweigerungsgrund lag aus den genannten Gründen weder in der Person von Rechtsanwalt Dr. K. noch in der Person von Rechtsanwältin W. vor.
Auch im Zusammenhang mit der Heranziehung eines Beraters bzw. Begleiters ist grundsätzlich eine Wahlfreiheit des Gesellschafters bis zu Gesellschafterversammlung anzuerkennen, sodass sich der Kläger im Verfügungsantrag 2) nicht vorab auf Rechtsanwalt Dr. K. oder Rechtsanwältin W. festlegen musste.
Damit bestand vorliegend ein Verfügungsanspruch auf Zulassung eines Beraters bzw. Begleiters für den Fall, dass der Kläger am 08.05.2015 persönlich an der Gesellschafterversammlung teilnimmt.
b) Soweit der Verfügungsantrag 2) allerdings auch die Situation erfasste, dass nicht der Kläger, sondern sein anwaltlicher Vertreter an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, und für diesen Fall nach dem Antragswortlaut auch gestattet werden sollte, dass sich der anwaltliche Vertreter durch einen weiteren Rechtsanwalt begleiten lässt, ist für ein derart weitreichendes Anordnungsbegehren kein Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
Ein Erfordernis, dass neben einem anwaltlichen Vertreter zusätzlich ein anwaltlicher Berater zur Versammlungsteilnahme zugelassen werden müsse, war nicht schlüssig dargetan.
Insbesondere war vom Kläger nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb ein als Vertreter benannter, mit den streitigen Sachverhalten bereits befasster Rechtsanwalt gesondert beratungs- oder unterstützungsbedürftig sein sollte. Ebenso wenig greift in dieser Hinsicht das Argument der notwendigen Erlangung eines Zeugen. Denn in einem späteren Anfechtungsprozess, der vom Gesellschafter zu führen ist, steht auch sein Vertreter als Zeuge für Abläufe in der Gesellschafterversammlung zur Verfügung, sodass kein Ausnahmetatbestand im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegeben war (vgl. BGH, NJW 2009, 2300).
II. Verfügungsgrund
In dem Umfang, in dem danach ein Verfügungsanspruch in Bezug auf die Verfügungsanträge 1) und 2) anzuerkennen ist, scheiterte der Erlass einstweiliger Anordnungen – entgegen der landgerichtlichen Auffassung – nicht an einem fehlenden Verfügungsgrund, soweit der Kläger eine Teilnahmezulassung von Rechtsanwalt Dr. K. begehrte. Hingegen war ein Verfügungsgrund in Bezug auf Rechtsanwältin W. nicht gegeben, sodass diesbezüglich eine Feststellung der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht in Betracht kommt.
1. Eine Versammlungsteilnahme von Rechtsanwalt Dr. K. als Vertreter oder Berater konnte der Kläger ausschließlich im Wege der Beantragung einer einstweiligen Leistungsverfügung erreichen. Hierfür sprachen nicht nur die glaubhaft gemachten, bei vorangegangenen Gesellschafterversammlungen unternommenen Versuche der Beklagten bzw. der Mehrheitsgesellschafterin, eine Zulassung von Rechtsanwalt Dr. K. zu erschweren. Vielmehr hatte die Beklagte mit Schreiben vom 04.05.2015 ausdrücklich einer Teilnahme von Rechtsanwalt Dr. K. an der Gesellschafterversammlung widersprochen. Der Kläger konnte die unmittelbar drohende Verletzung der über seine Mitgliedschaftsrechte abgeleiteten Teilnahmerechte nur durch ein einstweiliges Zulassungsbegehren verhindern; es stand eine unwiderbringliche Entwertung von zentralen Gesellschafterrechten in Rede (MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 22). Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen einstweilige Rechtschutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache (OLG Düsseldorf, GmbHR 2002, 67). Eine nachträgliche Beschlussanfechtung kompensiert den Rechtsverlust nicht ausreichend (MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 22).
Rechtsanwalt Dr. K. war entgegen der Bewertung des Landgerichts auch als zumindest gleichwertiger Vertreter oder Berater neben Rechtsanwältin W. benannt, sodass das Erstgericht unabhängig von seinen die Teilnahmerechte von Rechtsanwältin W. betreffenden Betrachtungen jedenfalls eine Berechtigung des einstweiligen Anordnungsverlangens im Hinblick auf Rechtsanwalt Dr. K. annehmen musste. Denn anderenfalls wäre das bis zur Gesellschafterversammlung fortbestehende Wahlrecht des Klägers ohne Rechtfertigung entwertet. Der Kläger hatte in diesem Kontext bereits in der Antragsschrift ausreichend dazu vorgetragen, dass er aufgrund der Berufserfahrung und der Sachverhaltseinarbeitung (besonderen) Wert auf eine Teilnahmezulassung von Rechtsanwalt Dr. K. legte; die qualifizierte Einbindung von Rechtsanwalt Dr. K. erschloss sich im Übrigen aus der zur Aktegereichten Korrespondenz.
2. Zu Recht hat das Landgericht demgegenüber einen Verfügungsgrund im Hinblick auf das Rechtsanwältin W. betreffende einstweilige Zulassungsbegehren verneint.
Zwar hat der Kläger unter Verweis auf vorgelegte Versammlungsprotokolle ausgeführt, dass Rechtsanwältin W. bei vorangegangenen Gesellschafterversammlungen trotz Teilnahmewilligkeit und Existenz entsprechender Vollmachten des Klägers kein Zutritt zu den Versammlungsräumen – neben Rechtsanwalt Dr. K. – gewährt wurde. Im Hinblick auf die am 08.05.2015 anstehende Gesellschafterversammlung hatte die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 04.05.2015 ausdrücklich einer Teilnahme von Rechtsanwältin W. sowohl als Vertreterin als auch als Begleiterin des Klägers zugestimmt, sodass weder Anlass noch Bedürfnis für eine einstweilige Anspruchsdurchsetzung bestand.
Anders als der Kläger meint, rechtfertigt der im Schreiben der Beklagten vom 04.05.2015 zusätzlich niedergelegte Hinweis, wonach die Zulassung von Rechtsanwältin W. "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolge, keine andere Bewertung. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine im anwaltlichen Schriftverkehr typischerweise verwendete Formulierung, um eine rechtliche Bindungswirkung für zukünftige, ähnlich gelagerte Fallkonstellationen, d.h. hier, einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Teilnahmezulassung an künftigen, nach dem 08.05.2015 ggfls. durchzuführenden Gesellschafterversammlungen auszuschließen. Die Wortwahl deutet hingegen nicht darauf hin, dass die Teilnahmezulassung in Bezug auf die in Rede stehende Gesellschafterversammlung vom 08.05.2015 relativiert oder eingeschränkt werden sollte. Das Beklagtenschreiben vom 04.05.2015 enthält insbesondere keine Ankündigung, dass die zugesagte Teilnahmegestattung "unter Vorbehalt", "unter Bedingungen" oder "mit Einschränkungen" erfolge. Aus der Gesamtschau sowohl des Einladungsschreibens vom 20.04.2015 als auch des Schreibens vom 04.05.2015 erschließt sich, dass die Beklagte bzw. die Mehrheitsgesellschafterin mit einer Versammlungsteilnahme von Rechtsanwältin W. einverstanden war, zumal auch der Schutzschrift vom 04.05.2015 kein Hinweis darauf zu entnehmen war, dass eine Zulassung von Rechtsanwältin W. versagt oder erschwert werden könnte.
Zu Recht hat das Landgericht auch unter Berücksichtigung des für die Beklagte im Falle einer Teilnahmevereitelung bestehenden Beschlussanfechtungsrisikos (vgl. MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 57 ff.) darauf abgehoben, dass der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, dass eine Einschränkung oder Behinderung der Teilnahmegestattung real zu besorgen war.
Soweit der Kläger schließlich argumentiert, im Hinblick auf Rechtsanwältin W. seien indizielle Rückschlüsse aus dem von der Beklagten bzw. der Mehrheitsgesellschafterin gegenüber Rechtsanwalt Dr. K. an den Tag gelegten Verhalten zu ziehen, ist dies für die Ableitung eines Verfügungsgrunds nicht ausreichend. Ungeachtet der zukunftsbezogenen Erklärung (“ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“) respektierte die Beklagte bzw. die Mehrheitsgesellschafterin im Schreiben vom 04.05.2015 einschränkungslos deren über den Kläger abgeleitetes Teilnahmerecht, sodass vorangegangene Geschehnisse erkennbar keine durchgreifende Relevanz erlangten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 708 Rn. 8). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am Kosteninteresse.