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Wirtschaftsrecht
30.09.2022
Wirtschaftsrecht
OVG Berlin-Brandenburg: Anspruch auf Informationszugang vs. objektiv geschütztes Vertraulichkeitsinteresse

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2022 – OVG 12 B 6/21

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0905.OVG12B6.21.00

Volltext: BB-Online BBL2022-2241-2

 

Leitsatz

Dem Anspruch auf Informationszugang steht ein objektiv geschütztes Vertraulichkeitsinteresse bei vertraulicher Erhebung und Übermittlung der Informationen durch ein von der informationspflichtigen Stelle beauftragtes Wirtschaftsprüfungsunternehmen jedenfalls dann nicht mehr entgegen, wenn das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Nachteil darlegen kann, der befürchten lässt, dass die informationspflichtige Stelle sich künftig nicht mehr der Sachkunde dritter Wirtschaftsprüfungsunternehmen durch deren entgeltliche Beauftragung bedienen kann.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zugang zu Informationen zur Werftenförderung im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Sanierung der P ... GmbH und ihren Vorgängergesellschaften. Sie ist ehemalige Hauptgesellschafterin der P ... GmbH und führt in Hamburg einen Zivilrechtsstreit auf Schadensersatz gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K ..., die das Sanierungskonzept erstellt hatte.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 18. August 2015 Zugang zu den Protokollen über Sitzungen und Beratungen des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses und der weiteren Bürgschaftsausschüsse sowie zu von der Beigeladenen zu 2. – einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – erarbeiteten Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichten sowie sonstigen Kommentaren im Zusammenhang mit dem Sanierungskonzept der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K ... . Die Beklagte und der Beigeladene zu 1., das Land Mecklenburg-Vorpommern, hatten die Beigeladene zu 2. auch mit der Abwicklung der Werftenförderung beauftragt. Die von der Klägerin begehrten Dokumente sind im Zeitraum von 2009 bis 2012 entstanden.

Im Verwaltungsverfahren beteiligte die Beklagte u.a. die Beigeladene zu 2., die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ..., mehrere Banken und zahlreiche (ehemalige) Vertragspartner d ... GmbH. Im Rahmen dieses Drittbeteiligungsverfahrens teilte der ebenfalls angeschriebene Insolvenzverwalter über das Vermögen der P ... GmbH unter dem 7. Oktober 2015 mit, dass seitens der Insolvenzverwaltung keine Bedenken gegen die Weitergabe der von der Klägerin begehrten Informationen bestünden.

Mit Bescheid vom 13. April 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin überwiegend ab. Der Klägerin wurden lediglich das teilweise geschwärzte „Protokoll der 11. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ am 16. Dezember 2009“, das teilweise geschwärzte „Ergebnisprotokoll der 13. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ am 18. März 2010“ und das teilweise geschwärzte „Ergebnisprotokoll der 14. Sitzung des ‚Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung‘ vom 27. April 2010“ übersandt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bezüglich ihr vorliegender Stellungnahmen, Beurteilungen, Anmerkungen, Berichte oder sonstiger Kommentare der Beigeladenen zu 2. sei der Informationszugang im Hinblick auf die Schweigepflicht des Wirtschaftsprüfers ausgeschlossen. Die Protokolle der Sitzungen des „Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung“ dürften nur teilweise geschwärzt herausgegeben werden, um die Schweigepflicht des Wirtschaftsprüfers bzw. das Bankgeheimnis zu wahren; ferner seien zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen die Namen einzelner Banken sowie personenbezogene Daten zu schwärzen gewesen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Mai 2016 Widerspruch. Sie beantragte, ihr auch die Protokolle des „Lenkungsausschusses Unternehmensfinanzierung“ der Sitzungen vom 16. Dezember 2009, 18. März 2010 und 27. April 2010 nur insoweit geschwärzt zugänglich zu machen, als es um Sitzungsteilnehmer und Sitzungsinhalte gehe, die sich nicht auf das Bürgschaftsverfahren P ... GmbH bezögen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2016 zurück.

Der darauf erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht nach Konkretisierung der antragsbefangenen Unterlagen durch die Beklagte mit der Folge teilweiser Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erklärungen im Wesentlichen stattgegeben (Urteil vom 19. Juli 2018 – VG 2 K 348.16 – juris). Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat durch Urteil vom 1. August 2019 (OVG 12 B 34.18 – juris) ganz überwiegend, nach konkretisierendem Verzicht der Klägerin auf die Daten nichtsachbearbeitender Mitarbeiter der Beklagten und der Beigeladenen und daran anknüpfende teilweise Erledigungserklärungen, zurückgewiesen. Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsurteil verletze Bundesrecht, soweit darin der Anspruchsausschlussgrund vertraulich von Dritten erhobener oder übermittelter Information mit der Begründung abgelehnt worden sei, ein Verwaltungshelfer wie die Beigeladene zu 2., der informationsfreiheitsrechtlich einer auskunftsverpflichteten Behörde gleichstehe, stehe im Lager der Beklagten und könne nicht Dritter und geschützter Informant sein. Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information bestehe auch dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen sei. Feststellungen zum Vorliegen dieser Voraussetzungen hinsichtlich der Beauftragung der Beigeladenen zu 2. und zum Fortbestehen eines anzuerkennenden Vertraulichkeitsinteresses im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang habe das Berufungsgericht nicht getroffen. Im Übrigen stelle sich das Berufungsurteil als in der Sache richtig dar bzw. stehe im Einklang mit Bundesrecht. Insbesondere ergebe sich kein Anspruchsausschlussgrund aus dem Berufsgeheimnis für Wirtschaftsprüfer, weil sich die Beklagte als "Herrin des Geheimnisses" nicht auf das Berufsgeheimnis der von ihr und dem Beigeladenen zu 1. mandatierten Beigeladenen zu 2. berufen könne. § 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern, der die Vertraulichkeit der Anträge und des Bewilligungsverfahrens der Werftenförderung nach diesem Gesetz regele, scheide als Geheimhaltungsvorschrift aus. Die Vorschrift finde auf das hier gegenständliche, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2014 abgelaufene Bürgschaftsverfahren keine Anwendung.

Im weiteren Berufungsverfahren ist den Berufungsklägern unter Hinweis auf mögliche Zurückweisung verspäteter Erklärungen und Beweismittel unter Fristsetzung aufgegeben worden, den Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen ihnen darzulegen und zu belegen, ferner für den Fall des Bestehens solcher Vertraulichkeitsabreden darzulegen, welche der von der Beigeladenen zu 2. übernommenen Aufgaben spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzten, auf welche von der Beigeladenen zu 2. übernommenen Aufgabenbereiche sich die antragsbefangenen Unterlagen bezögen und welche für die Beklagte und den Beigeladenen zu 1. nicht anders zu erlangenden Informationen von der Beigeladenen zu 2. unter Einsatz spezifischer Kenntnisse und Fertigkeiten mit den antragsbefangenen Unterlagen erhoben und übermittelt worden seien sowie zu erläutern, inwiefern ein Vertraulichkeitsinteresse bei Eingang des Antrags auf Informationszugang (19. August 2015) und gegenwärtig im Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehe. Mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz hat die Beigeladene zu 2. im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Anspruch stehe der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG entgegen.

Es liege eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2010 vor, welche anlässlich der Erneuerung des bereits seit dem Jahre 1968/69 bestehenden Mandatarvertrags zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. geschlossen worden sei (Ziffer 5 des auszugsweise und teilgeschwärzt vorgelegten Mandatarvertrags vom 26. August 2010). Diese Vertraulichkeitsvereinbarung erfasse in zeitlicher Hinsicht bereits 43 der noch 71 antragsbefangenen Unterlagen. Zuvor sei es stets vorausgesetzte und gelebte Vertragspraxis gewesen, jegliche Korrespondenz vertraulich zu halten; eine ausdrückliche Regelung zur Vertraulichkeit sei nicht für notwendig erachtet worden. Der Inhalt behördlicher Akten sei infolge des auch weiterhin geltenden Grundsatzes der Amtsverschwiegenheit als vertraulich angesehen worden. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass das zwischen ihnen bestehende Mandatsverhältnis vom Schutz des Berufsgeheimnisses nach der Wirtschaftsprüferordnung erfasst würde. Parteivereinbarungen zur Vertraulichkeit seien überobligatorisch und vorsorglich erfolgt. Es sei nicht absehbar gewesen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2020 auf einen Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetzes rekurrieren könnte, der eine ausdrückliche Verschwiegenheitsvereinbarung erfordere. Etliche antragsbefangene Unterlagen enthielten im Übrigen einen vorsorglichen Vermerk bzw. eine Kennzeichnung der Beigeladenen zu 2., dass sie ausschließlich für die Beklagte und den Beigeladenen zu 1. bestimmt seien und ihre Weitergabe jeweils der vorherigen Zustimmung der Beigeladenen zu 2. bedürfe. Per E-Mail übermittelten Dokumenten und Informationen sei eine „Vertraulichkeitskennzeichnung“ beigefügt worden, wonach sie ausschließlich für den Adressaten bestimmt seien und ein Empfänger, der nicht der bestimmungsgemäße Adressat sei, den Absender unterrichten und die E-Mail vernichten solle.

Zwischen den Beigeladenen sei ebenfalls Vertraulichkeit vereinbart worden. Bund und Länder hätten bereits im Jahre 1992 für Parallel-Bürgschaftsverfahren verabredet, dass die jeweils geltenden Maßgaben des Bundes Anwendung finden sollten. Zu Beginn des Engagements betreffend die P ... sei zudem eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung im Wege der Einbeziehung der seinerzeit gültigen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002 – AAB 2002 – geschlossen worden.

Kern des Mandats sei die inhaltlich-wirtschaftliche Begutachtung, Bewertung und Unterbreitung von Handlungsvorschlägen im Hinblick auf Vertretbarkeit und Sinnhaftigkeit der Bürgschaftsbegebung („inhaltlich-wirtschaftliche Begutachtung“) gewesen. Dafür habe es spezifischer Kenntnisse und Fähigkeiten, auch als im Schiffbau- und Werftensegment in besonderer Weise fachkundiges Wirtschaftsprüfungsunternehmen, bedurft. Das erforderliche Fachwissen sei bei der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1. nicht vorhanden und könne in den vorhandenen Organisationsstrukturen weder aufgebaut noch dauerhaft vorgehalten werden. Die Einbindung eines fachkundigen Wirtschaftsprüfungsunternehmens für den Bereich der Begutachtung des mit der Bürgschaft abzusichernden Vorhabens sei für die Entscheidungsfindung und -abwicklung unerlässlich gewesen, um dafür notwendige Informationen zu erhalten und die öffentliche Aufgabe erfüllen zu können. In der Sache seien wettbewerblich relevantes spezifisches Fachwissen und darauf basierende Informationen zur Verfügung gestellt worden, was jeder vernünftig agierende Marktteilnehmer nur unter der Voraussetzung der Vertraulichkeit getan hätte. Zum Nachweis werde beispielhaft auf die Inhaltsverzeichnisse einzelner Dokumente und den Umfang darin enthaltener Ausarbeitungen verwiesen.

Der inhaltlich-wirtschaftlichen Begutachtungstätigkeit der Beigeladenen zu 2. seien 57 antragsbefangene Dokumente zuzuordnen (Nrn. 5, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 20, 24, 25, 26, 31, 35, 37, 44, 47, 48, 50, 51, 59, 60, 61, 64, 67, 68, 71, 72, 73, 74, 75, 82, 83, 94, 97, 98, 99, 100, 101, 107, 110, 112, 115, 117, 119, 120, 121, 122, 123, 130, 131, 132, 134, 135, 136, 138, 139 sowie 143). Bei fünf Dokumenten (Nrn. 98, 100, 101, 110 und 112) sei der Einsatz des eingebrachten spezifischen Fachwissens jedoch so gering, dass sie von der Beigeladenen zu 2. nicht zu den Informationen gezählt würden, die spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten erkennen ließen. Weitere 14 Dokumente (Nrn. 10, 18, 21, 33, 55, 69, 70, 102, 105, 108, 113, 114, 127 sowie 145) seien eher dem Aufgabenbereich begleitender Koordinierungs- und Korrespondenztätigkeit der Beigeladenen zu 2. zuzuordnen, so dass jedenfalls für 52 Dokumente ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen sei.

Dieses Interesse bestehe – unabhängig davon, dass es gesetzlich nur im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse – auch aktuell fort. Die Dokumente enthielten umfangreiche Ausarbeitungen der Beigeladenen zu 2., die auch heute noch in vielfältiger Weise Rückschlüsse auf die Vorgehensweise bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Risikos erlaubten. Allein die beispielhaft herangezogen 22 Dokumente umfassten 469 Seiten mit spezifischen Ausarbeitungen der Beigeladenen zu 2. Sowohl die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen ausführlichen erläuternden Ausführungen als auch die Tabellen- und Zahlenwerke seien besonders „aufschlussreich“, was die Vorgehensweise und Methodik der wirtschaftlichen Betrachtung und der daraus folgenden Risikoermittlung anbelange. Erfasst werde jedoch die gesamte Darstellung, die nicht nur die arbeitsmäßig-planmäßige Vorgehensweise bei der Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin (insbesondere bei der Ermittlung des als relevant angesehenen Sachverhalts, der diesbezüglichen wirtschaftlichen Parameter sowie der daraus letztlich folgenden inhaltlich-wirtschaftlichen Einschätzung), sondern auch die ebenso wesentliche Vermittlung des Ergebnisses („Verständlichkeit des Arbeitsprodukts“) erkennen lasse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Personen, für die die in Rede stehenden Dokumente von Interesse sein könnten, namentlich insbesondere Mitwettbewerber der Beigeladenen zu 2., ausnahmslos um Fachleute handele, für die die betreffenden Unterlagen in ganz anderer Weise verständlich und aufschlussreich seien, als dies etwa für fachfremde Personen der Fall sei. Bei einer Offenlegung der Unterlagen könnten sich Konkurrenten die so gewonnenen Erkenntnisse in künftigen Vergabeverfahren um die Tätigkeit als Mandatar für die Beklagte zunutze machen; sie müssten daher auch unterhalb der Ebene geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandelt werden.

Zu einem „gesteigerten Vertraulichkeitsinteresse“ führe auch die wettbewerbliche Sonderstellung der Beigeladenen zu 2. im Bereich des Schiffbau- und Werftensegments sowie als Mandatar der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. Die vorgenommenen wirtschaftlichen Begutachtungen bzw. Prognosen beruhten in vielfältiger Weise auf Einschätzungen und Erfahrungswerten hinsichtlich der Funktionsweise des Schiffbaus und dessen wirtschaftlicher Parameter. Hierbei handele es sich um echtes Sonderwissen der Beigeladenen zu 2., welches nicht zuletzt auf einem historisch gewachsenen und vorgehaltenen Wissensmanagement beruhe, das teilweise „entwertet“ würde, gelangten die Unterlagen im Rahmen eines IFG-Antrags in die Öffentlichkeit

Zudem sei auch die Beigeladene zu 2. bei der Ausführung des Mandats auf Informationen Dritter angewiesen, deren Verlässlichkeit voraussetze, dass umfassend Vertraulichkeit gewahrt bleibe. Dabei werde zwar nicht jede Zulieferung von Informationen weiterer Dritter an den Wirtschaftsprüfer mit einer eigenen Vertraulichkeitsvereinbarung unterlegt, aber diese weiteren Informanten verließen sich darauf, dass der Wirtschaftsprüfer ihre Vertraulichkeitsbelange bei Inkorporation von Informationen in seine Stellungnahmen und Gutachten wahre und auch gegenüber seinem Auftraggeber über eine Vertraulichkeitsvereinbarung sicherstelle. Würde diese Wertschöpfungskette, die auf der vertraulichen Behandlung sowohl des eigenen Sonderwissens des Wirtschaftsprüfers als auch auf der vertraulichen Zulieferung von (marktrelevanten) Informationen von dritter Seite basiere, „durchbrochen“, hätte dies nachteilige Folgen. Einerseits wäre die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben in den betreffenden Bereichen nicht mehr gewährleistet, da die seitens der öffentlichen Hand benötigten Begutachtungen durch einen „mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete[n] Dritte[n]“ nur noch beschränkt verlässlich wären. Es wäre nicht mehr gewährleistet, dass die benötigten Informationen weiterer Dritter, wie etwa Banken, Versicherern und Vertragspartnern des betreffenden Unternehmens, „ungeschminkt“ zugeliefert würden. Andererseits wäre die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in dem betreffenden Bereich auch deswegen gefährdet, da Wirtschaftsprüfer gegebenenfalls nicht mehr bereit wären, entsprechende Mandate für die öffentliche Hand zu übernehmen, wenn sie dabei um ihre eigene Marktposition fürchten müssten.

Wie berechtigt diese Besorgnis sei, belege schon das Informationsbegehren der Klägerin selbst. Dieses sei darauf gerichtet, sich mit den Informationen für ein parallel betriebenes Klageverfahren gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K ... „zu munitionieren“, was in der Tat voraussetze, dass aus den antragsbefangenen Unterlagen entsprechende Rückschlüsse, etwa auf die „Methodik der Verprobung“ mit Begutachtungen von K ... vorgenommen werden könnten. Da die Beigeladene zu 2. ihre Vorgehensweise innerhalb der letzten zehn Jahre nicht grundlegend geändert habe und somit wettbewerbliches Wissen nach wie vor relevant sei, müsse sie mit den beschriebenen nachteiligen Auswirkungen rechnen. Insbesondere sei im Zusammenhang mit dem Regressklageverfahren der H ... -Gruppe gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K ... zu besorgen, dass der Beigeladenen zu 2. etwa im Rahmen medialer Berichterstattung ein Reputationsschaden nur deswegen entstehen könnte, weil die Klägerseite die antragsbefangenen Unterlagen in dem Regressstreit verwenden wolle. An einer derartigen Herbeiführung einer „sachfremden Gefährdung“ ihrer Reputation habe sie auch aktuell nachvollziehbarerweise keinerlei Interesse, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein „fortbestehendes Vertraulichkeitsinteresse“ zu bejahen sei.

Die Beigeladene zu 2. meint darüber hinaus, bereits das Erfordernis spezifischer Kenntnisse und Fertigkeiten indiziere ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse; der Schwerpunkt liege insoweit auf dem Interesse des zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben herangezogenen privaten Dritten. Erleide dieser Nachteile, die durchaus unterhalb des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen angesiedelt sein könnten, sei auch die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, für die auf die Sachkunde eines im Wettbewerb mit anderen stehenden Unternehmens zurückgegriffen werde, nachteilig betroffen.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung den Informationszugang zu den 19 Dokumenten der Anlage zum Erörterungstermin vom 5. März 2018 gewährt, die die Beigeladene zu 2. schriftsätzlich nicht dem von einem besonderen Vertraulichkeitsinteresse geschützten Bereich zugeordnet hat; insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im Übrigen hat sich die Beklagte die Ausführungen der Beigeladenen zu 2. zu Eigen gemacht und darauf hingewiesen, dass sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit der Beigeladenen zu 2. als einem Dritten, der mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattet sei, angewiesen sei und dessen Ausarbeitungen nicht auf andere Weise erlangen könne. Ohne den Schutz der Vertraulichkeit könne sie nicht mehr damit rechnen, geeignete Auftragnehmer für diese Tätigkeit zu finden. Für den Fall der Zurückweisung der Berufung hat sie einen bedingten Beweisantrag gestellt, für dessen Inhalt auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen wird.

Der Beigeladene zu 1. hat sich ebenfalls den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. vollumfänglich angeschlossen.

Die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juli 2018 teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der Berufungsführer entgegen. Eine Vertraulichkeitsabrede sei nicht belegt. In dem zeitlich dem Auftrag vorgelagerten Mandatarvertrag von 1968/69 sei nach eigenem Vorbringen der Beigeladenen zu 2. eine Vertraulichkeitsabrede nicht enthalten. Bei dem nur zu einem geringen Teil vorgelegten Vertrag aus dem Jahre 2010 sei nicht dargelegt, inwiefern er Bedeutung für das bei seinem Abschluss bereits laufende, im Jahre 2009 übernommene Mandat habe. Die offengelegte Vertragsklausel hindere die Beklagte an einer Weitergabe der von der Beigeladenen zu 2. erlangten Informationen nicht, sondern solle die Haftung der Beigeladenen zu 2. im Falle einer nicht von ihr konsentierten Weitergabe ausschließen. Für eine Abrede durch schlüssiges Verhalten fehle es an Ausführungen, die ein solches übereinstimmendes Verhalten erkennen ließen. Hinweise auf eine gelebte Praxis reichten insoweit nicht aus, da die Bediensteten der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. jeweils der Amtsverschwiegenheit unterlägen und die Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2. das Berufsgeheimnis der Wirtschaftsprüfer zu beachten hätten. Es seien auch keine Nachteile bei einer Offenlegung ersichtlich. Die Behauptung, man fände keine geeigneten Wirtschaftsprüfungsunternehmen mehr, wenn die von ihnen erarbeiteten und weitergegebenen Informationen nicht vertraulich behandelt würden, überzeuge angesichts des Volumens und der Lukrativität solcher Aufträge nicht. Von der Beigeladenen zu 2. befürchtete Wettbewerbsnachteile fänden keine Entsprechung in einer Gefährdung der öffentlichen Aufgaben. Wenn öffentlich werde, wie die Beigeladene zu 2. arbeite, liege das im Interesse der Beklagten und des Beigeladenen zu 1. Es könne die Angebotslage bei der Mandatsvergabe an Wirtschaftsprüfer verbreitern, zumal wenn diese im Wege der Ausschreibung erfolge. Wo spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten, die über die allgemeine Anwendung von Wirtschaftsprüferwissen und -methodik hinausgingen, enthalten seien, habe die Beigeladene zu 2. trotz umfänglicher Ausführungen mit dem Hinweis auf Inhaltsverzeichnisse und den Umfang einzelner Ausarbeitungen nicht dargelegt. Rechtlich müsse das berechtigte Vertraulichkeitsinteresse auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestehen, um den Anspruch auszuschließen; anderenfalls wäre die Vertraulichkeit bei einem wiederholten Antrag nicht mehr gewährleistet, was eine Berufung darauf, dass es nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankomme, als widersprüchlich erscheinen lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakte (9 Bände nebst einem Beistück) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Bände) verwiesen, die vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Aus den Gründen

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Im Übrigen sind die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1. und 2. unbegründet. Die Beklagte ist erstinstanzlich zu Recht verpflichtet worden, der Klägerin den Informationszugang zu den noch 52 antragsbefangenen Unterlagen (Dokumente Nr. 5, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 20, 24, 25, 26, 31, 35, 37, 44, 47, 48, 50, 51, 59, 60, 61, 64, 67, 68, 71, 72, 73, 74, 75, 82, 83, 94, 97, 99, 107, 115, 117, 119, 120, 121, 122, 123, 130, 131, 132, 134, 135, 136, 138, 139 sowie 143 nach der Anlage zum Erörterungstermin vom 5. März 2018) zu gewähren. Dem Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht nach § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG – (1) steht der Ausschlussgrund vertraulich erhobener und übermittelter Information nach § 3 Nr. 7 IFG nicht entgegen (2). Andere Ausschlussgründe sind im Anschluss an die Zurückverweisung von den Berufungsführern nicht durch weiteren Vortrag dargelegt worden, so dass sie dem Anspruch ebenfalls nicht entgegenstehen; die Beschränkung des Schutzes personenbezogener Daten auf nicht sachbearbeitend tätige Mitarbeiter der Beklagten, des Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. hat der Senat durch Beifügung einer klarstellenden Maßgabe in der Entscheidungsformel berücksichtigt (3). Dem Hilfsbeweisantrag der Beklagten war nicht nachzugehen (4).

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Klägerin ist als GmbH juristische Person des Privatrechts und als solche anspruchsberechtigt. Sie hat den Antrag auf Informationszugang an das Bundeswirtschaftsministerium und damit an eine anspruchsverpflichtete Behörde des Bundes gerichtet. Bei den zur parallelen Bund-Länder-Bürgschaftsgewährung im Zusammenhang mit der Sanierung der P ... GmbH entstandenen, in der Anlage zum erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 5. März 2018 zusammengefassten Unterlagen handelt es sich um bei der Behörde vorhandene amtliche Informationen.

2. Der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.

a) Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht.

Vertraulich sind solche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 7 IFG, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich. Die Gesetzessystematik und der Zweck der Vorschrift gebieten eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung. § 3 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange. Die in den Nummern 1 bis 8 geregelten Ausschlusstatbestände sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers eng zu verstehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 9). Damit wäre nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führte. Für ein einschränkendes Verständnis spricht auch, dass das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehen muss. Die Vertraulichkeit soll mithin nur bei einem berechtigten Interesse geschützt sein. Zudem soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 11) die vertraulich übermittelte Information nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, welche regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19.15 – NVwZ 2017, 1621, juris Rn. 24 m.w.N.).

Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information besteht im Anschluss hieran auch dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen ist und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25.19 – BVerwGE 171, 90, juris Rn. 28). Ob bei dem Dritten in einer solchen Konstellation ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist, wird auch danach zu unterscheiden sein, welche der übernommenen Aufgaben spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und auf welchen Aufgabenbereich sich die begehrten Unterlagen beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 a.a.O., Rn. 29).

b) Nach diesen Grundsätzen kann das Vorliegen des Anspruchsausschlussgrunds nach § 3 Nr. 7 IFG nicht festgestellt werden.

aa) Zwar bestand bei Übernahme des Mandats durch die Beigeladene zu 2. eine Vertraulichkeitsübereinkunft in dem Sinne, dass sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene zu 2. annahmen, dass untereinander ausgetauschte Informationen, insbesondere aber die von der Beigeladenen zu 2. übermittelten Informationen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung der Vertraulichkeit zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Beklagten liegt allerdings nicht vor. Bei der Regelung unter Ziffer 5 Abs. 3 Satz 1 des im Jahre 2010 nach Ausschreibung und Vergabeentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 2. abgeschlossenen Mandatarvertrags, die der Senat als – wie auch immer im Einzelnen zu begreifende – Vertraulichkeitsabrede aufgefasst hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2021 – OVG 12 B 20/20 – ZInsO 2022, 214, juris Rn. 32, 50), kann eine Geltung für das bereits im Jahre 2009 übernommene Mandat nicht festgestellt werden. Der Vertrag ist nur im Hinblick auf die in Rede stehende Klausel vor- und offengelegt worden, so dass in Übereinstimmung mit allgemeinem Vertragsrecht der Klausel nur Bedeutung für die Zukunft, d.h. die künftige Übernahme von Mandaten, beigemessen werden kann. Für diese Beurteilung spricht, dass der Vertrag erst im Anschluss an ein Vergabeverfahren abgeschlossen wurde, so dass die Beklagte grundsätzlich eine Zäsur zwischen der Mandatsvergabe vor und nach der Vergabeentscheidung zu ziehen gehalten war, wenn sie nicht ausschließen konnte, dass ein anderer Bewerber als die Beigeladene zu 2. den Zuschlag erhalten würde. Der Senat ist im Übrigen davon überzeugt, dass die Beigeladene zu 2. und die Beklagte den Vertrag insoweit vorgelegt hätten, ginge zu ihren Gunsten daraus hervor, dass er sich auch für das konkrete Mandat Geltung beilegt. Auch der mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 2. seit 1968/69 bestehende Mandatarvertrag enthält keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen. Das hat die Beigeladene zu 2. ausdrücklich erklärt und die übrigen Beteiligten haben dem nicht widersprochen.

Zur Überzeugung des Senats steht jedoch fest, dass sowohl die Beigeladene zu 2. als auch die Beklagte und – soweit es darauf ankommen sollte – auch der Beigeladene zu 1. bei der Mandatserteilung davon ausgegangen sind, dass auch die Bürgschaftsbegleitung im Fall der Sanierung der P ... GmbH vertraulich abgewickelt werden sollte, wie es zwischen den erstgenannten Beteiligten vorausgesetzte und gelebte Praxis bei dieser Art von Mandaten war. Die Beigeladene zu 2. hat überzeugend und plausibel dargelegt, dass sie auf die Verschwiegenheit der Beklagten aufgrund der dienstrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der dort damit betrauten Sachbearbeiter vertrauen konnte, wie auch die Beklagte aufgrund der berufsrechtlichen Schweigepflicht des Wirtschaftsprüfers nach § 43 Abs. 1 WPO darauf vertrauen durfte, dass keine Informationen in die Öffentlichkeit gelangen. Zutreffend hat die Beigeladene zu 2. angemerkt, dass beide Beteiligte auch unter Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes und der damit einhergehenden Auskunftsverpflichtungen der Beklagten bis zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmend die Auffassung vertreten haben, das Berufsgeheimnis der Wirtschaftsprüfer schließe einen Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nr. 4 IFG aus und nach allem keine Veranlassung gesehen haben, explizite vertragliche Abreden zu treffen. Die geübte Praxis der Vertraulichkeit der erhobenen und übermittelten Informationen, deren strikte Wahrung auch von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin der Beklagten, Frau M ..., bestätigt worden ist („nur der für den Geschäftsbereich zuständige Staatssekretär würde eingebunden“), ergibt sich zudem aus der Natur der Sache selbst. Denn es liegt auf der Hand, dass die Aufbereitung eines Sanierungskonzepts unter Einschluss öffentlicher Ausfallbürgschaften eine Vielzahl von sensiblen Informationen über das betroffene Unternehmen, aber auch über das Marktumfeld, in dem es tätig ist, erfordert, deren vorzeitige Verbreitung in der Öffentlichkeit das Vertrauen seiner Auftraggeber gefährden und Wettbewerbsnachteile nach sich ziehen könnte, womit letztlich auch die Sicherung der Sanierung durch Bürgschaften und deren Rückversicherung in Frage gestellt würde.

bb) Nach dem Berufungsvorbringen fehlt es jedoch an tragfähigen Anhaltspunkten, dass auf Seiten der Beigeladenen zu 2. noch im Zeitpunkt des Informationsantrags ein objektiv schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse (fort-) bestand.

aaa) Die Berufungsführer haben allerdings nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Bürgschaftsbegleitung zur Wirtschaftsförderung bei dem hier in Rede stehenden Mandat zur Sanierung der P ... GmbH eine Konstellation vorliegt, die nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die präzisierenden Merkmale eines objektiv schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteresses erfüllt.

Die Wirtschaftsförderung durch Gewährung von Bürgschaften zur Erhaltung national und regional prägender Industriestandorte des Schiffbaus ist eine öffentliche Aufgabe von hohem Gewicht; das folgt zum einen aus der großen Bedeutung der Werftstandorte für das Land Mecklenburg-Vorpommern als auch für die gesamtdeutsche Industrielandschaft und zum anderen aus dem Umfang der insoweit eingesetzten Mittel von mehr als 320 Millionen Euro.

Es steht aufgrund des von der Beigeladenen zu 2. eingereichten Gutachtens der Unternehmensberatung K ..., den anderweit zur Kenntnis des Senats gelangten Fällen der Bürgschaftsgewährung (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 2021, a.a.O.) und den Darlegungen in der vorliegenden Sache auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte innerhalb ihrer Ministerialstrukturen nicht über ausreichenden Sachverstand verfügt, um kurzfristig die Lage existenzbedrohter Unternehmen, Konzepte zu ihrer Sanierung und die Risiken einer Bürgschaftsgewährung verlässlich genug einschätzen zu können und entsprechende Bürgschaftskonstruktionen zu marktangemessenen Bedingungen branchenspezifisch zu entwickeln. Die Vielfalt möglicher Sachverhalte lässt es nicht wirtschaftlich erscheinen, die hierfür erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten dauerhaft auf aktuellem Stand in der öffentlichen Verwaltung vorzuhalten; vielmehr zeigt auch die seit Ende der 60iger Jahre praktizierte Verfahrensweise, sich externer Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu bedienen, dass dort das erforderliche Know-how und die zur Bewältigung des Einzelfalls erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden und, soweit erforderlich, schnell zu generieren bzw. zu aktualisieren sind, um die Entscheidungsgrundlagen zu schaffen. Zudem bietet die Einschaltung solcher Mandatare den Vorteil einer neutralen, von politischen Implikationen weitgehend freien Sachkompetenz. Es ist deshalb grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte insoweit zur Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, auf durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen ist.

Die Natur der als Entscheidungsgrundlage der öffentlichen Verwaltung erforderlichen Informationen des Dritten rechtfertigt es auch grundsätzlich, auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen. Für eine gewissenhafte Expertise zur Risikoabschätzung sind vielfältige Bewertungen wirtschaftlicher Parameter erforderlich, deren Offenlegung in wegen ihrer Bedeutung ohnehin medial begleiteten Sanierungsfällen weitreichende Konsequenzen bis hin zur Vereitelung des Sanierungsvorgangs haben kann und auch mit Haftungsrisiken für den Dritten verbunden sein können. Das hat die Beigeladene zu 2. in der mündlichen Verhandlung mit ihrem Hinweis auf öffentliche Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden einer deutschen Großbank zur Solvenz einer Unternehmensgruppe im Medienbereich plastisch illustriert. Auch wenn mit diesem Beispiel ein anderes als das hier vorliegende, möglicherweise in der Bewertungsintensität aber noch intensivere Rechtsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem von ihr beauftragten Mandatar beschrieben wird, zeigt es doch auf, welche erheblichen Auswirkungen die Öffentlichkeit einer bestimmten Aussage haben kann, zumal wenn sie auf aus ihrer Tätigkeit heraus zur Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Unternehmen berufene Experten zurückgehen. Das Interesse des Dritten an der Vertraulichkeit der erhobenen und übermittelten Informationen korrespondiert auch unmittelbar mit dem öffentlichen Belang, für den Wirtschaftsstandort und die Region prägende Unternehmen bei wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit durch staatliche Sicherungsmaßnahmen für eine Sanierung zu erhalten. Denn die Wahrnehmung dieser Aufgabe kann durch eine Offenlegung der hierzu erhobenen Informationen bereits unmittelbar nachteilig beeinträchtigt werden. Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass eine Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsunternehmen ohne eine – wenn auch stillschweigende – Übereinkunft der Vertraulichkeit für die Beklagte nicht zu bewerkstelligen wäre.

bbb) Auf der Grundlage des spezifizierten Inhaltsverzeichnisses der antragsbefangenen Dokumente (Anlage des Protokolls zum Erörterungstermin am 5. März 2018, GA Bd. IV, Bl. 656 ff.) und den Erläuterungen der Beigeladenen zu 2. in dem Schriftsatz vom 19. August 2021 kann auch festgestellt werden, dass die 52 noch im Streit stehenden Dokumente dem Aufgabenbereich der „inhaltlich-wirtschaftlichen Begutachtung“ zugehören, dessen Wahrnehmung spezifische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert. Denn die Beschreibung des Informationsgehalts der Unterlagen lässt erkennen, dass in den Unterlagen vielfältige Bewertungen, Einschätzungen Empfehlungen und Vorschläge der Beigeladenen zu 2. und die Zusammenstellung und Wiedergabe der Anknüpfungstatsachen, auf denen sie fußen, enthalten sind. Insoweit kann auf sich beruhen, inwieweit die Ausarbeitungen auf den spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten eines Wirtschaftsprüfers oder besonderen von der Beigeladenen zu 2. reklamierten branchenspezifischen Erfahrungen beruhen, weil dies an der Zuordnung der antragsbefangenen Unterlagen zum „inhaltlich-wirtschaftlichen“ Aufgabenbereich und ihrer grundsätzlichen Geheimhaltungsbedürftigkeit zum Schutz des Dritten und der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe nichts ändert.

ccc) Den Berufungsführern, insbesondere der Beigeladenen zu 2., ist es jedoch auch im weiteren Berufungsverfahren nicht gelungen, nachvollziehbar zu erläutern, dass das grundsätzlich bei Entstehung und Übermittlung der Informationen bestehende Vertraulichkeitsinteresse noch im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Informationszugang als schutzwürdig fortbesteht.

Der von der Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung beharrlich vertretenen Auffassung, § 3 Nr. 7 IFG enthalte für die Mandatarstätigkeit im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der hier gegebenen öffentlichen Aufgabe eine Bereichsausnahme vom Informationszugang, folgt der Senat nicht. Das verkennt den Begriff der Bereichsausnahme und kann weder dem Wortlaut des gesetzlichen Ausschlussgrundes noch seinem Sinn und Zweck entnommen werden. Nachteile des Dritten im Falle des Zugangs zu den vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen sind nur relevant, wenn dadurch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zugleich nachteilig betroffen wird, und die Vorschrift steht dem Informationszugang nur solange entgegen, wie diese Situation fortbesteht. Wenn der Gesetzgeber insoweit auf das Fortbestehen im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang abgestellt hat, so kennzeichnet dies den Zeitpunkt, in dem sich die Frage des Fortbestandes des Vertraulichkeitsinteresses (erstmals) stellt. Die Prüfungserfordernisse hinsichtlich des Gehalts der Informationen und hinsichtlich des Fortbestehens des Vertraulichkeitsinteresses, die das Bundesverwaltungsgericht betont hat, sprechen gegen eine Bereichsausnahme für die vorliegende Konstellation der Einschaltung eines sachverständigen Dritten zur Gewinnung von in der öffentlichen Verwaltung nicht ausreichend vorhandener und sonst nicht zeitnah zu erhebender Informationen. Auch die Beigeladene zu 2. hat letztlich einen Aufgabenbereich ermittelt, in dem es spezifischer Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bedarf und die Informationen trotz Vorliegens der Grundkonstellation dem Vertraulichkeitsschutz nicht (mehr) unterliegen bzw. auch innerhalb des Bereichs inhaltlich-wirtschaftlicher Begutachtung erkannt, dass hinsichtlich der Schutzwürdigkeit einzelner Unterlagen durchaus differenziert werden und ein Informationszugang eröffnet sein kann.

Ein wesentlicher Einschnitt für den Fortbestand der Schutzbedürftigkeit der Vertraulichkeit der hier in Rede stehenden Informationen liegt darin, dass das konkrete Mandat der Beigeladenen zu 2. beendet ist, die P ... GmbH Insolvenz angemeldet hat, ihre Sanierung damit endgültig gescheitert ist und der Insolvenzverwalter im Rahmen der Anhörung Drittbeteiligter keine Bedenken gegen die Gewährung des Informationszugangs an die Klägerin erhoben hat. Damit ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch eine Offenlegung der Informationen, insbesondere auch solcher, hinsichtlich derer die P ... W ... GmbH während des Sanierungsverfahrens Vertraulichkeit hätte beanspruchen können, entfallen. Dass eine Offenlegung die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in anderen Anwendungsfällen der vorliegenden Konstellation beeinträchtigen könnte, insbesondere die Beklagte nicht mehr auf den Sachverstand externer Wirtschaftsprüfer, auf den sie in dieser Konstellation angewiesen ist, zurückgreifen könnte, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen, der Vergabe des Mandatarvertrags an die Beigeladene zu 2. und der darin unter Ziffer 5 Abs. 3 Satz 1 getroffenen Abrede nicht zu erwarten.

Die Beigeladene zu 2. beruft sich für einen fortdauernden Schutz der Vertraulichkeit ausschließlich auf eine mögliche Beeinträchtigung privater Belange, nämlich auf Wettbewerbsnachteile in künftigen Vergabeverfahren, weil die Offenlegung der Informationen für Fachleute Rückschlüsse auf ihre Arbeitsmethodik zulasse, sowohl was die Erarbeitung der inhaltlichen Bewertungen als auch die Präsentation ihrer Arbeitsergebnisse anbelange. Darüber hinaus macht sie geltend, dass ihr durch eine Offenlegung Reputationsschäden drohten, insbesondere durch eine mediale Auswertung der Informationen und eine mögliche Verwendung der Informationen in dem Regressklageverfahren der Klägerin gegen die Wirtschaftsprüfergesellschaft K ..., das bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz anhängig ist. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, von einem Fortbestehen eines objektiv schutzwürdigen Vertraulichkeitsinteresses im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin auszugehen.

Diese privaten Belange korrespondieren nicht, wie es der Ausschlussgrund gemäß § 3 Nr. 7 IFG verlangt, mit öffentlichen Belangen der Beklagten. Dabei kann den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. schon nicht entnommen werden, dass die streitbefangenen Informationen über eine spezifisch fallbezogene Anwendung hinaus eine nur ihr vertraute exklusive Arbeitsmethodik erkennen lassen, die für andere Wirtschaftsprüfungsunternehmen, unterstellt sie würden wie die Beigeladene zu 2. als Mandatar mit der Aufgabe betraut, nicht aus sich heraus auf der Grundlage allgemeinen Wirtschaftsprüferwissens fallbezogen entwickelt werden könnte. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Angabe der Beigeladenen zu 2., an ihrer Arbeitsweise habe sich in den letzten zehn Jahren nichts Wesentliches geändert. Auch das spezifizierte Inhaltsverzeichnis zu den die Informationen enthaltenden Unterlagen spricht dafür, dass sich die Präsentation bestimmter Arbeitsergebnisse aus der Interaktion der am Verfahren beteiligten Stellen und Unternehmen ergibt, weil es um die Erarbeitung der Grundlagen zur Bescheidung gestellter Bürgschaftsanträge und daraus resultierender Anforderungen, ggf. auch unter Einschaltung weiterer Dritter, geht. Aus den Darlegungen der Beigeladenen zu 2. wird nicht nachvollziehbar ersichtlich, dass diese Interaktion ausschließlich von ihr geleistet werden kann. Insofern erlitte die Beklagte auch keine Nachteile, wenn möglicherweise erkennbares besonderes Erfahrungswissen der Beigeladenen zu 2. über den Informationszugang erschlossen werden könnte. Dessen Verbreitung würde im Ergebnis nur dazu führen, dass sich künftig auch andere Wirtschaftsprüfungsunternehmen auf entsprechende Ausschreibungen um den Mandatarvertrag mit einem an die Leistungsanforderungen gezielter angepassten Angebot bewerben könnten und die Beklagte eine größere Auswahl unter den entsprechend leistungsfähigen Bewerbern hätte. Der von der Beigeladenen zu 2. geltend gemachte Nachteil wäre nach dieser Betrachtungsweise ein Vorteil für die Beklagte, weil sich für sie die Angebotspalette von Unternehmen grundsätzlich verbreitern würde. Schutz ihrer privaten Belange kann die Beigeladene zu 2. deshalb nur durch eine plausible Darlegung des Schutzes geistigen Eigentums oder von Geschäftsgeheimnissen nach § 6 IFG erlangen. Sie räumt indessen selbst ein, dass die ihr drohenden Nachteile die Schwelle, die diese Schutzgüter tatbestandlich erfordern, nicht erreichen.

Was einen drohenden Reputationsverlust angeht, ist ein solcher fallbezogen nach den Darlegungen der Beigeladenen zu 2. derzeit – und auch im Zeitpunkt der Antragstellung – nicht ersichtlich. Aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Hamburg ergibt sich nichts Hinreichendes dafür, dass durch die Tätigkeit der Beigeladenen zu 2. Unzulänglichkeiten des Sanierungskonzepts der K ... in unvertretbarer Weise verborgen geblieben wären; vielmehr soll eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 2. vom 23. Dezember 2009 zu dem Handout der Präsentation vom 14. Dezember 2009 bestätigen, dass Bürgschaft und Bürgschaftskosten zu niedrig angesetzt worden seien (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 24. Januar 2019 – 326 O 227/13 – BeckRS 2019, 1426, Rn. 135). Für einen Reputationsverlust im Zusammenhang mit der Prüfung des Verhaltens des in diesem Rechtsstreit beklagten Wirtschaftsprüfungsunternehmens ergibt sich auch sonst nichts von Substanz aus dem Vorbringen der Beigeladenen zu 2., das einen Reputationsschaden infolge medialer Berichterstattung lediglich als Risiko in den Raum stellt, ohne im einzelnen zu konkretisieren, welche Unterlagen Informationen enthalten, die zu dieser Befürchtung Anlass geben.

Auch insoweit spricht nichts dafür, dass eine Kritik der Aufgabenwahrnehmung in dem bei Beantragung des Informationszugangs bereits abgeschlossenen Fall die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten künftig beeinträchtigen könnte. Vielmehr läge es im Interesse der Beklagten und auch des Beigeladenen zu 1., wenn durch eine Offenlegung der Unterlagen etwaige Unzulänglichkeiten der Bürgschaftsbegleitung durch die Beigeladene zu 2. – für die gegenwärtig aber nichts ersichtlich ist – aufgedeckt und künftig vermieden werden könnten. Im Übrigen – dies hat der Senat bereits in dem aufgehobenen ersten Berufungsurteil insoweit unbeanstandet zu § 3 Nr. 3 b IFG ausgeführt – ist auch der nicht vorrangig dem Schutz des Dritten dienende Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG kein Deckmantel für etwaige Fehlleistungen und Inkompetenz; er dient nicht dazu, dass Entscheidungsträger für ihr Verhalten nicht politisch oder rechtlich verantwortlich gemacht werden können, sondern soll in der vorliegenden Konstellation vielmehr gewährleisten, dass die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht nicht durch die Publizität durch die Hände eines Verwaltungshelfers gehender oder von diesem selbst generierter sensibler Wirtschaftsdaten entwertet oder vereitelt wird. Ist der wirtschaftliche Vorgang jedoch in einer Weise abgeschlossen, dass diese Gefahr objektiv nicht mehr besteht, muss die Schutzwürdigkeit der Informationen von der Beklagten im Hinblick auf ihre künftige Aufgabenwahrnehmung unter Einschaltung sachkundiger Dritter nachvollziehbar dargelegt werden. Dem ist mit dem bloßen Anschluss der Beklagten an insoweit unzureichende Ausführungen der Beigeladenen zu 2. und der nicht durch nähere Ausführungen erläuterten Behauptung, sie werde bei einer Offenlegung der antragsbefangenen Unterlagen keine sachkundigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen mehr finden, die bereit seien, entsprechende Mandate zu übernehmen, nicht Genüge getan. Verhält es sich so, dass eine spätere Offenlegung nach Abschluss des konkreten Falls dazu führen wird, dass eine Mandatsvergabe nicht mehr zu den bisher geltenden Bedingungen gelingt, wie der Bevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, so stellt das zunächst die Richtigkeit der Behauptung, die Beklagte werde keine zur Zusammenarbeit bereiten Wirtschaftsprüfungsunternehmen mehr finden, erheblich in Frage. Im Übrigen dürfte sich eine Veränderung der Konditionen, insbesondere eine Verteuerung der Mandate, als Folge der Grundentscheidung des Gesetzgebers darstellen, amtliche Informationen zugänglich zu machen. Diese Grundentscheidung ist bei der Auslegung der Ausschlussgründe im Sinne einer engen Auslegung zu berücksichtigen und kann demzufolge im vorliegenden Zusammenhang argumentativ nicht als Nachteil herangezogen werden.

Schließlich stand im Zeitpunkt der Antragstellung und steht auch gegenwärtig dem Informationszugang nicht entgegen, was die Beigeladene zu 2. als „Wertschöpfungskette“ bezeichnet, nämlich dass sie bei der Wahrnehmung des Mandats ihrerseits auf die vertrauliche Erhebung oder Übermittlung von Informationen Dritter angewiesen ist und sie ihre Aufgaben nicht mit der gleichen Verlässlichkeit erfüllen könnte, wenn die Vertraulichkeit insoweit nicht gewährleistet wäre.

Mit diesem Vorbringen „verlängert“ die Beigeladene zu 2. den Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG in den Bereich der ihr als Verwaltungshelfer zugewiesenen öffentlichen Aufgaben. Daher kann insoweit nichts grundsätzlich anderes gelten als in ihrem Verhältnis zur Beklagten. Der Schutz der Vertraulichkeit stellt sich danach – wie ausgeführt – zeitpunktbezogen unterschiedlich dar. Während des laufenden Mandats der Bürgschaftsbegleitung sind Informationen Dritter grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, wenn sie von Dritten der Beigeladenen zu 2. vertraulich übermittelt werden. Nach Abschluss des Mandats muss informationsbezogen dargelegt werden, dass die Informationen weiterhin marktrelevant sind und der Geheimhaltung bedürfen, damit die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht künftig erschwert oder gar unmöglich wird. Das haben weder die Beigeladene zu 2. noch die Beklagte in Bezug auf konkrete Unterlagen und darin enthaltene Informationen Dritter nachvollziehbar geleistet.

3. Andere Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz stehen dem Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den streitbefangenen Informationen nicht entgegen. Im weiteren Berufungsverfahren haben die Berufungsführer hierzu nicht ergänzend vorgetragen, so dass es bei den Erwägungen verbleibt, die der Senat in dem Urteil vom 1. August 2019 (a.a.O. Rn. 48 bis 51, 55 bis 67) bereits niedergelegt hat. Hinsichtlich des Schutzes der personenbezogenen Daten folgt der Senat den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 2020 a.a.O., Rn. 41 bis 45) und nimmt die Daten nicht sachbearbeitend tätiger Mitarbeiter, d.h. solcher Mitarbeiter, die ohne eigene Entscheidungs- bzw. Gestaltungsmöglichkeiten die Bearbeiter lediglich büromäßig unterstützen, vom Informationszugang aus.

4. Dem bedingt gestellten Beweisantrag der Beklagten war nicht nachzugehen. Die konkrete Beweistatsache ist nicht entscheidungserheblich, weil es für die Entscheidung über die Berufung nur darauf ankommt, ob zwischen der Beigeladenen zu 2. und der Beklagten eine Vertraulichkeitsübereinkunft bestanden hat. Dafür bedarf es keiner Klärung, wie sich andere Wirtschaftsprüfungsunternehmen verhalten hätten. Insoweit ist der Antrag auch auf Ausforschung einer freilich nicht erheblichen Fragestellung gerichtet. Es fehlt an Anknüpfungstatsachen dafür, dass Wirtschaftsprüfungsunternehmen seinerzeit nur mit einer Vertraulichkeitsabrede entsprechende Mandate übernommen hätten; vielmehr soll die Beweiserhebung erst Anhaltspunkte dafür liefern. Warum gerade eine Befragung der Verantwortlichen der an dem der Vergabeentscheidung des Jahres 2010 vorausgegangenen Verfahren beteiligten Wirtschaftsprüfungsunternehmen hierzu hinreichend verlässlich Auskunft geben können sollte, bleibt zudem offen. Der beantragten „gestuften“ Beweiserhebung könnte im Übrigen schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Beklagte das Vergabeverfahren betrieben hat und deshalb wissen muss, welche Unternehmen sich daran beteiligt haben. Von alledem abgesehen ist die Beweisbehauptung dem Zeugenbeweis nicht zugänglich und das benannte Beweismittel daher ungeeignet. Die Zeugen sollen etwas bekunden, was sie nicht aus eigener Wahrnehmung wissen. Sie sollen Auskunft über ihr Verhalten in einer bestimmten hypothetischen Lage geben, ohne dass die allgemein aufgestellte Beweisbehauptung dadurch zu erweisen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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