OLG Stuttgart: Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts
Amtliche Leitsätze: 1. Für die Anrechnung von Steuervorteilen gelten auch bei der Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts gemäß §§ 495, 355 BGB im Fall verbundener Verträge die schadensersatzrechtlichen Grundsätze des Vorteilsausgleichs entsprechend (Fortführung zu BGH vom 24.04.2007 - XI ZR 17/06, Tz. 23 ff.). 2. Außergewöhnlich hohe Steuervorteile, die danach im Wege der Anrechnung auf den Zahlungsanspruch des Geschädigten Berücksichtigung finden, sind anzunehmen, wenn der Anleger Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistung hinausgehen (Anschluss an BGH vom 15.07.2010 - III ZR 336/08, Tz. 55). 3. Den Unwägbarkeiten hinsichtlich der Annahme solcher außergewöhnlich hohen Steuervorteile kann im Wege einer - ggf. hilfsweise erhobenen - Feststellungs(wider)klage Rechnung getragen werden. 4. Für Eigenleistungen des Anlegers, die dieser an die Fondsgesellschaft gezahlt hat, gilt die bei Leistung an eine Bank gegebene tatsächliche Vermutung einer gezogenen Kapitalnutzung nicht (Abgrenzung zu BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, Tz. 29). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 249; BGB § 312; BGB § 355; BGB § 495; ZPO § 33; Redaktionelle Normenkette: BGB § 249; BGB § 312; BGB § 355; BGB § 495; ZPO § 33;
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