OLG Stuttgart: Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.12.2011 - 6 U 79/11
sachverhalt
I. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückabwicklung aufgrund verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs zweier Finanzierungsverträge im Zusammenhang mit Beteiligungen an zwei Medienfonds mit sog. Defeasance-Struktur geltend. Hilfsweise verlangt er Schadensersatz.
Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 06.11.2003 mit einer Einlage von 25.000,00 € an der Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 143, im Folgenden: Montranus I). In der Beitrittsvereinbarung waren eine Eigenfinanzierung i.H.v. 14.000,00 € zuzüglich eines Agio von 420,00 € sowie eine fremdfinanzierte Inhaberschuldverschreibung i.H.v. 11.000,00 € vorgesehen; insoweit wurde aufgrund eines Begebungsvertrags vom 13.11.2003 eine Inhaberschuldverschreibung vom Kläger ausgestellt und von der Beklagten begeben.
Des Weiteren beteiligte sich der Kläger mit Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag vom 31.10./10.11.2004 mit einer Einlage von 30.000,00 € an der Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 158, im Folgenden: Montranus II). In der Beteiligungsvereinbarung waren eine eigenfinanzierte Einlage von 15.960,00 € zuzüglich eines Agio von 478,80 € sowie eine fremdfinanzierte Einlage in Höhe von 14.040,00 € vorgesehen, welche durch ein Darlehen der Beklagten finanziert wurde.
Die Fondsprospekte der beiden Medienfonds enthielten jeweils Widerrufsbelehrungen zur Beitrittsvereinbarung sowie zur Inhaberschuldverschreibung bzw. zum Darlehensvertrag. In der Klageschrift vom 22.09.2010 widerrief der Kläger seine auf den Abschluss der beiden Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen.
Hinsichtlich des Fonds Montranus I verlangte der Kläger vor dem Landgericht die Rückerstattung des von ihm aufgebrachten Eigenkapitals von 14.420,00 € abzüglich 6.878,40 € Ausschüttungen und damit die Zahlung eines Betrages von 7.541,60 €. Hinsichtlich des Fonds Montranus II machte der Kläger das von ihm aufgebrachte Eigenkapital von 16.438,80 € abzüglich 2.698,82 € Ausschüttungen und damit einen Betrag i.H.v. 13.739,98 € gegenüber der Beklagten geltend.
Darüber hinaus begehrte der Kläger hinsichtlich Montranus II die Feststellung, dass der Beklagten ihm gegenüber aus dem Darlehensvertrag vom 31.10.2004 keine Ansprüche zustehen. Diese Feststellung hatte der Kläger ursprünglich auch in Bezug auf den Fremdfinanzierungsvertrag vom 06.11.2003 bezüglich Montranus I verlangt; diesbezüglich erklärten die Parteien den Rechtsstreit jedoch übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte die Inhaberschuldverschreibung bereits vor Beginn des Rechtsstreits entwertet zurückgegeben hatte. In seinen Klageanträgen bot der Kläger jeweils die Zug um Zug-Übertragung aller Rechte aus den Beteiligungen an.
Zur Begründung seiner Ansprüche hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er könne seine auf den Abschluss der beiden Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen, weil die in den Fondsprospekten zu den Fonds Montranus I und Montranus II enthaltenen Widerrufsbelehrungen weder dem Textmuster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV noch den Anforderungen des § 355 BGB entsprechen würden; insbesondere werde nicht ordnungsgemäß über den genauen Fristbeginn belehrt. Er könne seine Ansprüche daher auf einen verbraucherkreditrechtlichen Widerruf nach den §§ 495, 355 BGB stützen. Hilfsweise hat der Kläger Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Beklagten seien vorver-tragliche Pflichtverletzungen zur Last zu legen, da sie über einen zur Aufklärung verpflichtenden Wissensvorsprung hinsichtlich der Umstände im Zusammenhang mit der Defeasance-Struktur verfügt und zudem mit der Schuldübernahme in Bezug auf Lizenzverbindlichkeiten ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat hierzu im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger stünden verbraucherkreditrechtliche Rückabwicklungsansprüche nicht zu. Da die Widerrufsbelehrungen ordnungsgemäß und wirksam gewesen seien, seien Widerrufsrechte des Klägers längst erloschen. Jedenfalls genieße die Beklagte Vertrauensschutz, weil die Belehrungen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung der BGB-InfoV entsprochen hätten. Überdies müsse sich der Kläger jedenfalls die aus den Beteiligungen gezogenen Steuervorteile anrechnen lassen. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Auch die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Der Kläger habe einen relevanten Wissensvorsprung der Beklagten nicht ansatzweise dargelegt; die Beklagte habe auch ihre Rolle als Kreditgeberin nicht in haftungsbegründender Weise überschritten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Verfahrens in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II. Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 12.04.2011 dem Zahlungsantrag hinsichtlich der Fondsbeteiligung Montranus I i.H.v. 7.541,60 € zuzüglich Zinsen sowie hinsichtlich der Fondsbeteiligung Montranus II i.H.v. 13.294,30 € zuzüglich Zinsen stattgegeben, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus der jeweiligen Beteiligung an die Beklagte. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 31.10.2004 keine Ansprüche zustehen. Im Hinblick auf weitere Ausschüttungen aus dem Fonds Montranus II i.H.v. 445,68 € hat es die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aufgrund eines verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs nach den §§ 495, 355, 357, 358, 346 BGB, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Anteile an den Fonds Montranus I und Montranus II auf die Beklagte. Dem Kläger stehe insoweit gemäß den §§ 495, 355 BGB ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Begebungsvertrags sowie hinsichtlich des Darlehensvertrages zu. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche jeweils weder dem Muster aus Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung noch den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, so dass der Kläger die auf die Finanzierung der Fonds gerichteten Willenserklärungen wirksam habe widerrufen können. Der wirksame Widerruf des Klägers führe aufgrund des Umstandes, dass der Beitritt zu den Fonds und seine jeweilige Finanzierung ein verbundenes Geschäft bilden, dazu, dass die Beklagte im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des Fonds eintrete, weshalb die Beklagte die Pflicht zur Rückzahlung der eigenfinanzierten Einlage des Klägers und zur Herausgabe der Zinsen als Nutzungen treffe, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile des Klägers. Der Kläger brauche sich auf seinen Rückabwicklungsanspruch keine Steuervorteile anrechnen zu lassen. Für die Rückabwicklung nach der Ausübung eines Widerrufsrechts gelte hinsichtlich der Anrechnung von Steuervorteilen nichts anderes als bei einem Schadensersatzanspruch. Da der Kläger aus den Beteiligungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe, sei die Ersatzleistung zu versteuern. Verlustzuweisungen, die über die Einlage des Klägers hinausgehen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich; außergewöhnliche Steuervorteile habe der Kläger also nicht erzielt. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Da ein verbundenes Geschäft vorliege, brauche der Kläger auch die Darlehensvaluta nicht an die Beklagte zurückzuzahlen; im Ergebnis werde er von den Risiken des finanzierten Fondsbeitritts in vollem Umfang freigestellt. Weil bereits der Widerruf zu der geltend gemachten Rückabwicklung führe, brauche das Bestehen der hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht geprüft zu werden.
III. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. In ihrer Begründung wendet sie sich zunächst gegen die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe seine Willenserklärung in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibung bzw. den Darlehensvertrag wirksam verbraucherkreditrechtlich widerrufen. Der Widerruf sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Widerrufsbelehrungen in ihrem maßgeblichen Inhalt der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt beider Vertragsschlüsse gültigen Fassung entsprochen hätten, weshalb die Beklagte Vertrauensschutz genieße. Selbst wenn der Widerruf wirksam wäre, könne er die Klageanträge bei weitem nicht tragen. Insbesondere müsse sich der Kläger vorliegend die dem Grunde nach unstreitig erzielten Steuervorteile anrechnen lassen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts seien rechtsfehlerhaft, weil sie außer Acht lassen würden, dass es sich bei der hier einschlägigen Einkunftsart des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG um Gewinneinkünfte handele, ein Gewinn durch die begehrte Rückabwicklung der Beteiligungen aber nicht erzielt werden könne. Unabhängig hiervon seien die Beschränkungen der Vorteilsanrechnung, die der BGH im Rahmen von Schadensersatzansprüchen vorgenommen hat, auf die Rückabwicklung eines Vertrages nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts nicht übertragbar. Da der Kläger die dem Grunde nach unstreitigen Steuervorteile trotz seiner sekundären Darlegungslast nicht offengelegt habe, sei die Klage unschlüssig. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass auch der Zinsanspruch in erheblichem Umfang unbegründet sei; insbesondere könne die fehlende Darlegung gezogener Nutzungen in Bezug auf die begehrte Rückzahlung der Eigenkapitalanteile in keiner Weise durch eine Vermutung ersetzt werden. Schließlich bestünden auch die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht.
Für den Fall, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen dem Grunde nach ausgeurteilt wird und eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vorgenommen wird, erhebt die Beklagte eine Hilfsfeststellungswiderklage mit dem Ziel einer Verpflichtung des Klägers zur Auskehrung aller ihm eines Tages bestandskräftig verbleibender Steuervorteile an die Beklagte.
Die Beklagte beantragt,
1. das Urteil des LG Stuttgart vom 12.04.2011 im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird;
2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 143) und / oder an der Montranus Zweite Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 158) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden, verbleiben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage abzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens in erster Instanz und betont erneut, der von ihm jeweils erklärte Widerruf sei wirksam, weil die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht die Anforderungen des § 355 BGB erfüllen würden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Vertrauensschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil für einen solchen Vertrauensschutz eine Belehrung notwendig sei, die dem Muster vollständig entspricht; dies sei bei den von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen indes nicht der Fall. Das Landgericht habe darüber hinaus zu Recht entschieden, dass sich der Kläger auf seine Rückabwicklungsansprüche keine Steuervorteile anrechnen lassen muss. Er habe momentan überhaupt keine Steuervorteile aufgrund der streitgegenständlichen Beteiligungen; erst recht gebe es keine außergewöhnlich hohen Steuervorteile. Die Behauptungen der Beklagten zur Frage, ob die Rückabwicklungsleistung zu versteuern ist oder nicht, würden bestritten; heute könne niemand mit Gewissheit sagen, welche Beträge der Kläger im Falle eines Prozesserfolges zu versteuern habe und in welchem Veranlagungszeitraum diese Beträge ggfs. zu versteuern wären. Des Weiteren sei die Beklagte entsprechend dem landgerichtlichen Urteil verpflichtet, Nutzungen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz herauszugeben, was sich sowohl im Hinblick auf die von der Beklagten selbst als auch im Hinblick auf die von den Fondsgesellschaften gezogenen Nutzungen ergebe. Die Verurteilung der Beklagten ergebe sich im Übrigen auch aus den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüchen.
Die von der Beklagten erhobene Hilfsfeststellungswiderklage sei verspätet geltend gemacht. Überdies fehle der Beklagten insoweit das Feststellungsinteresse. Es bestehe auch kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe von Steuervorteilen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die mündliche Verhandlung vom 20.09.2011 ergänzend Bezug genommen.
aus den gründen
IV. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich weiterer anzurechnender Fondsausschüttungen und der Zinsen sowie teilweise in Bezug auf die Hilfsfeststellungswiderklage (dazu V.) Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung eine Rückabwicklung nach verbraucherkreditrechtlichem Widerruf bejaht, nachdem der Kläger seine auf den Abschluss der Verträge zur Finanzierung der Beteiligungen an den Medienfonds Montranus I und Montranus II gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat. Ob darüber hinaus auch die hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen, konnte das Landgericht beanstandungsfrei dahingestellt sein lassen.
1. Das Landgericht hat zutreffend bejaht, dass dem Kläger hinsichtlich der beiden Finanzierungsverträge ein Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zustand, welches er mit seinen Erklärungen in der Klageschrift vom 22.09.2010 wirksam ausgeübt hat.
Dies gilt unproblematisch hinsichtlich des Darlehensvertrags, den der Kläger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an Montranus II mit der Beklagten abgeschlossen hat. Denn hierbei handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB.
Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge sind ferner jedenfalls nach § 506 Satz 2 BGB a.F. auch auf den im Zusammenhang mit Montranus I abgeschlossenen Begebungsvertrag in Verbindung mit der Inhaberschuldverschreibung anwendbar. Denn der Sache nach handelte es sich auch bei der Begebung der Inhaberschuldverschreibung um die Gewährung eines Darlehens an einen Verbraucher, so dass § 495 BGB über § 506 Satz 2 BGB a.F. anwendbar ist. Im Übrigen räumt der Wortlaut der Widerrufsbelehrung Nr. 2 dem Verbraucher insoweit ausdrücklich ein Widerrufsrecht ein.
2. Der Widerruf wurde seitens des Klägers auch rechtzeitig erklärt, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen hatte (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB).
a) Die Widerrufsfrist beginnt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08 Tz. 14; BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 14; BGH v. 15.02.2011 - XI ZR 148/10 Tz. 10).
Der von der Beklagten thematisierte und vom Kläger unterschriebene „Kenntnisnahmevermerk" steht als solcher der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufs-belehrungen nicht entgegen (vgl. BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 18). Ob die Widerrufsbelehrungen dem sog. Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB genügen, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn die Widerrufsbelehrungen sind jedenfalls in inhaltlicher Hinsicht zu beanstanden.
b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Vorschriften der BGB-InfoV (in der Fassung vom 05.08.2002) berufen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die damalige BGB-InfoV nebst den darin enthaltenen Musterbelehrungen möglicherweise nichtig ist. In weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur werden diese Musterbelehrungen jedenfalls als fehlerhaft angesehen (vgl. die Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 5, 6). Ob das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nichtig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des BGB nicht in jeder Hinsicht entspricht, hat der BGH bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 14; BGH v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 21; BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37).
Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH v. 12.04.2007 - VII ZR 122/06 Tz. 12; BGH v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 20; BGH v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 14; BGH v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 21; BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 13; BGH v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08 Tz. 15; BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37).
Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, enthalten die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen mehrere sachliche Abweichungen gegenüber der Musterbelehrung, die dem Adressaten das Verständnis erschweren können und daher die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aufheben. Dies betrifft insbesondere die Passagen in Bezug auf die zu widerrufende „Vertragserklärung" sowie die zusätzlichen Angaben zum Widerrufsadressaten [„A.......... GmbH ..."] (vgl. hierzu die anschauliche Gegenüberstellung in der Berufungserwiderung des Klägers).
Das Argument der Beklagten, wonach es sich bei den Abweichungen zwischen der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung allenfalls um marginale und damit irrelevante Differenzen handele, ist nicht stichhaltig. Nach der Rechtsprechung des BGH ist maßgebend, ob der Wortlaut der Belehrung in jeder Hinsicht vollständig dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entspricht. Sobald der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff., insb. 39).
c) Das Landgericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht. Die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" informiert den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist und die zeitlichen Grenzen des Widerrufsrechts, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristlaufs also noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche etwaigen Umstände es sich dabei handelt (BGH v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 13, 15; BGH v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Tz. 21; BGH v. 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 12; BGH v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 14; BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 34; ebenso OLG Hamm v. 15.03.2007 - 4 W 1/07; OLG Schleswig v. 25.10.2007 - 16 U 70/07; Thüringer OLG v. 28.09.2010 - 5 U 57/10).
Hinzu kommt im Falle der Beteiligung an Montranus II, dass der diesbezügliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen war (§ 492 BGB). Ist aber der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 15).
Angesichts all dessen sind die vorliegenden Belehrungen über den Beginn der Widerrufsfrist unzureichend. Wenn aber der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F.).
Der Umstand, dass die Belehrungen hinsichtlich des Fristbeginns („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung") dem damals gültigen Muster der BGB-InfoV entsprachen, ändert aus den oben unter b) dargestellten Gründen im Ergebnis nichts.
d) Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 22.06.2009 - 9 U 111/08, juris, Tz. 11 = NJW-RR 2010, 637 sowie Entscheidungen des LG Gießen und des LG Dresden vorbringt, dass eine auf der Basis der Musterbelehrung erteilte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB nur dann nicht in Gang setzen soll, wenn sich der Mangel der Musterwiderrufsbelehrung im konkreten Fall ausgewirkt hat - was vorliegend nicht der Fall sei -, folgt der Senat dem nicht. Zwar ist zutreffend, dass das verbraucherkreditrechtliche Widerrufsrecht nicht dazu dient, als Vehikel zur Vertragsreue missbraucht zu werden. Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 BGB stellt jedoch nicht auf Erfordernisse zur Kausalität zwischen einem Belehrungsmangel und der Versäumung der Widerrufsfrist ab, sondern alleine darauf, ob die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war (vgl. BGH v. 23.06.2009 - XI ZR 156/08 Tz. 25: für den Lauf der Widerrufsfrist nach § 355 BGB kommt es nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall an).
3. Die Finanzierungsverträge haben sich durch den wirksamen Widerruf in Rückabwicklungsverhältnisse umgewandelt. Die Rechtsfolgen richten sich nach den §§ 357, 358, 346 ff. BGB.
a) Die Ausführungen des Landgerichts, wonach der Beitritt zu den beiden Fonds und die zur jeweiligen Finanzierung abgeschlossenen Verträge verbundene Geschäfte i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB darstellen, sind zutreffend und werden von der Berufung auch nicht angegriffen. Der wirksame Widerruf des Klägers führt deshalb dazu, dass die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Fonds aus dem verbundenen Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher; vgl. BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 26; Senat v. 26.05.2009 - 6 U 21/09, juris, Tz. 21 ff., und v. 21.12.2009 - 6 U 110/09, juris, Tz. 81).
b) Nach dem wirksamen Widerruf hat der Kläger als Verbraucher gegen die Beklagte als finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören neben etwaigen an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auch die Anzahlungen, die er aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat.
Ist die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher also auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteile zu erstatten (BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 27). Im Übrigen macht der Kläger zu Recht geltend, dass er seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag vom 31.10./10.11.2004 nicht mehr erfüllen muss. Die Verbindlichkeiten aus der Inhaberschuldverschreibung vom 13.11.2003 sind ohnehin seit Dezember 2009 getilgt.
c) Der Kläger muss sich die an ihn geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln der Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB auf seinen Anspruch anrechnen lassen, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Beteiligung an den Fonds gestanden hätte (vgl. BGH v. 25.04.2006 - XI ZR 193/04 Tz. 41; BGH v. 24.04.2007 - XI ZR 17/06 Tz. 22; BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 21).
Diese Ausschüttungen belaufen sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten im Falle von Montranus I aktuell auf 7.228,17 € und im Falle von Montranus II auf 3.144,50 €. Hinsichtlich des Fonds Montranus I führt dies zu einer weiteren Reduzierung der vom Landgericht titulierten Forderung des Klägers (7.541,60 €) um 349,77 € auf 7.191,83 €.
d) Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts, wonach sich der Kläger auf seinen Rückabwicklungsanspruch - jedenfalls zunächst - keine Steuervorteile anrechnen lassen muss.
aa) Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH gilt zur Frage der Anrechnung von Steuervorteilen Folgendes:
Ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08 Tz. 35).
Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung (BGH, a.a.O., Tz. 36). Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt (BGH v. 17.11.2005 - III ZR 350/04; BGH v. 30.11.2007 - V ZR 284/06; BGH v. 31.05.2010 - II ZR 30/09; BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08; BGH v. 20.07.2010 - XI ZR 465/07; BGH v. 01.03.2011 - XI ZR 96/09 Tz. 8). Da das Gericht über die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach freier Überzeugung zu entscheiden hat und eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit der hypothetischen Vermögenslage angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, müssen in der Regel keine Feststellungen dazu getroffen werden, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Schadensersatzleistung auswirkt (BGH v. 01.03.2011 - XI ZR 96/09 Tz. 8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorhanden sind, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH v. 17.11.2005 - III ZR 350/04; BGH v. 30.11.2007 - V ZR 284/06; BGH v. 31.05.2010 - II ZR 30/09; BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08; BGH v. 01.03.2011 - XI ZR 96/09 Tz. 9). Die Darlegungs- und Beweislast für solche Umstände trägt der Schädiger; allerdings trifft den Geschädigten insoweit eine sekundäre Darlegungslast (BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08 Tz. 45; BGH v. 20.07.2010 - XI ZR 465/07 Tz. 22/23).
bb) Soweit die Beklagte geltend macht, dass die sich aus der dargestellten Rechtsprechung des BGH ergebenden Beschränkungen bei der Durchführung des Vorteilsausgleichs allenfalls im Schadensersatzrecht zu berücksichtigen seien, nicht aber im Rahmen einer Rückabwicklung auf der Basis der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
Zutreffend ist zwar, dass der BGH in diesem Zusammenhang von nicht hinnehmbaren Erschwerungen der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs spricht; denn dem Geschädigten werde angesonnen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhalte; er müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird (BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08 Tz. 38). Dem BGH geht es hier insbesondere darum, dem Geschädigten nicht das Insolvenzrisiko des Schädigers aufzubürden (BGH v. 01.03.2011 - XI ZR 96/09 Tz. 10/11).
Allerdings hat der BGH auch ausgeführt, dass die Rechtsprechung zur Anrechnung bzw. Nichtanrechnung von Steuervorteilen auch dazu diene, die Zivilgerichte in die Lage zu versetzen, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08 Tz. 37). Diese Erwägungen gelten indes nicht nur für Schadensersatzansprüche, sondern gleichermaßen auch für Ansprüche im Rahmen einer Rückabwicklung nach den §§ 355 ff., 346 ff. BGB. So ist der BGH auch selbst schon davon ausgegangen, dass für die Rückabwicklung nach der Ausübung eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufs-gesetz hinsichtlich der Anrechnung von Steuervorteilen nichts anderes gilt als bei einem Schadensersatzanspruch (BGH v. 24.04.2007 - XI ZR 17/06 Tz. 20 ff., insb. 27; vgl. dazu Wolters, BKR 2007, 332 ff.). Nach Auffassung des Senats ist aus den vom BGH dargestellten Gründen eine Gleichbehandlung insoweit auch im Falle eines verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs geboten.
cc) Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die vom Kläger geltend gemachte Erstattungsleistung der Besteuerung unterliegt.
Bei den streitgegenständlichen Fonds handelt es sich um gewerblich tätige Medienfonds in Form einer KG. Laut den Prospekten erzielen die Investoren aus ihrer Beteiligung an der Fondsgesellschaft „Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Sinne des § 15 EStG. Nach der Rechtsprechung des BGH sind alle Zahlungen, die ein Anleger bzw. Kommanditist im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einer KG erhält, Betriebseinnahmen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Steht auch eine Ersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommandit-beteiligung, muss sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (BGH v. 17.11.2005 - III ZR 350/04; BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08 Tz. 36). Steuerbar ist insoweit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewinnanteil an der Kommanditgesellschaft; nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar ist auch der hier in Betracht zu ziehende Gewinn aus der Veräußerung der Fondsanteile (vgl. zur Aufgabe der Beteiligung Zug um Zug gegen die Ersatzleistung und zur Versteuerung des sog. „Aufgabegewinns" nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG etwa BGH v. 06.11.1989 - II ZR 235/88; BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08 Tz. 36, 40, 50; Podewils, DStR 2009, 752 ff., 754).
Soweit die Beklagte meint, die Rückabwicklung in Form der Rückerstattung des Eigenkapitals stelle kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG dar, mag dies zutreffen (vgl. hierzu BFH v. 27.06.2006 - IX R 47/04 = BFHE 214, 267 = NJW 2006, 3743). Dies kann aber nichts daran ändern, dass die Rückabwicklung des Fondserwerbs ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist (vgl. BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08 Tz. 52).
dd) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings der bereits erstinstanzlich gehaltene Vortrag der Beklagten, der Kläger habe in der Anfangsphase der Fonds außergewöhnlich hohe Steuervorteile erzielt; nach der Konzeption beider Fonds würden die Filmherstellungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben der Produktionsgesellschaften darstellen, welche im Ergebnis den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet werden; insoweit würden sich für den Kläger Steuererstattungen von weit über 50 % der gesamten Einlageleistung, bezogen auf den Eigenkapitalanteil des Klägers sogar von weit über 100 % ergeben.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass Steuervorteile in diesem Umfang als außergewöhnlich hohe Steuervorteile im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH anzusehen wären. Soweit die Beklagte allerdings weiter meint, diese würden dem Kläger im Hinblick auf den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 auch nachhaltig verbleiben, vermag der Senat dem unter den derzeit gegebenen Umständen nicht uneingeschränkt zu folgen. Denn der Kläger hat in der Berufungserwiderung unter Hinweis auf bereits erfolgte Steuernachzahlungen für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von 12.716,97 € sowie im Hinblick auf Schreiben der Hannover Leasing vom 16.08.2011 und des Finanzamts München vom 25.08.2011 nachvollziehbar dargelegt, dass gegenwärtig nicht abschließend einzuschätzen ist, wie sich die Entscheidung des Finanzgerichts München in steuerlicher Hinsicht auf die beiden streitgegenständlichen Medienfonds auswirkt (vgl. zur steuerlichen Behandlung von Medienfonds mit Defeasance-Struktur sowie zur Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.04.2011 Elicker/Hartrott, BB 2011, 1879 ff.). Diesen - unter Umständen auf unabsehbare Zeit bestehenden - Unwägbarkeiten hat der Senat im Rahmen der von der Beklagten hilfsweise erhobenen Feststellungswiderklage Rechnung getragen (dazu näher unter V.).
e) Die Beklagte beanstandet zu Recht, dass der Kläger erstinstanzlich zur Herausgabe von Nutzungen in Form von Zinsen nach Grund und Höhe nichts vorgetragen hat und dass das Landgericht den Zinsanspruch nicht allein auf eine - vorliegend nicht tragfähige - Vermutung einer gezogenen Kapitalnutzung durch Banken hätte stützen dürfen. Der bloße Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 vermag den Ausspruch zu den Zinsen nicht zu rechtfertigen.
Ausgangspunkt ist zwar insoweit die bereits oben dargestellte Rechtslage, wonach der wirksame Widerruf des Klägers im Hinblick auf das Vorliegen verbundener Verträge dazu führt, dass die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Kläger in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Fonds aus dem verbundenen Vertrag eintritt (sog. bilaterale Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher; vgl. BGH v. 10.03.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 26; Senat v. 26.05.2009 - 6 U 21/09, juris, Tz. 21 ff.). In Folge des Eintritts in die Rechte und Pflichten des Unternehmers befindet sich der Darlehensgeber im Rahmen der Rückabwicklung im Verhältnis zum Verbraucher in einer „Doppelrolle" als Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. Münchener Kommentar/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn. 84; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Rn. 579). Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend auf den Umstand, dass die vom Kläger bezahlten Eigenkapitalanteile nicht an sie (die Beklagte) als Bank bezahlt wurden, sondern an die jeweilige Fondsgesellschaft. Insofern muss sich die Beklagte auch lediglich „wie die Fondsgesellschaft" behandeln lassen und schuldet daher nicht mehr, als die Fondsgesellschaft bei unterstellt isolierter Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufs des Fondsbeitritts schulden würde. Die vom Landgericht mit dem Hinweis auf das Urteil des BGH vom 10.03.2009 wohl angenommene Vermutung (BGH, a.a.O., Tz. 29) gilt jedoch nur im Falle von - hier nicht erfolgten - „Zahlungen an eine Bank".
Auch die vom Kläger thematisierten, an die Beklagte geleisteten „Vorauszahlungen" im Zusammenhang mit der Schuldübernahme („Defeasance") stellen keine Nutzungen dar, die die Beklagte aus den - nicht an sie geflossenen - Zahlungen der Eigenkapitalanteile der beiden Fondsbeteiligungen gezogen hätte; denn diese Vorauszahlungen wurden nicht von den Fondsgesellschaften bzw. letztlich von den Anlegern bezahlt, sondern im Rahmen der „Defeasance" von den Lizenznehmern (vgl. Prospekt Fonds Nr. 143, Seite 49, und Prospekt Fonds Nr. 158, Seite 55; vgl. hierzu OLG München v. 09.09.2011 - 19 U 1009/11).
Soweit der Kläger ferner von den Fondsgesellschaften selbst gezogene Nutzungen in den Raum gestellt hat, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Fondskapital nicht zinsbringend am Kapitalmarkt angelegt, sondern bestimmungsgemäß zur Produktion von Filmen verwendet wurde; herauszugebende Nutzungen in Form von Zinsen liegen also auch insoweit nicht vor. Im Übrigen unterfällt der gesamte Vortrag des Klägers zu den vermeintlich von der Beklagten bzw. den Fondsgesellschaften gezogenen Nutzungen der Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO; ein Zulassungsgrund ist weder dargetan noch ersichtlich.
Nach alledem ist der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch unschlüssig und ohne Rechtsgrundlage. Da auch zu einem etwaigen Verzugseintritt nichts vorgetragen oder ersichtlich ist - der verbraucherkreditrechtliche Widerruf wurde erst im Rahmen der Klageerhebung erklärt -, kommt im Ergebnis lediglich ein Anspruch auf Prozesszinsen nach den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht. Rechtshängigkeit ist am 07.10.2010 eingetreten; der Zinslauf beginnt somit gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Tag danach.
f) Der Kläger kann die Rückabwicklung nur Zug um Zug gegen Übertragung der jeweiligen Fondsanteile an die Beklagte verlangen (§ 348 BGB). Dies hat er in seinen Klageanträgen ebenso berücksichtigt wie das Landgericht in seinem Urteil.
4. Die Ansprüche des Klägers sind - entgegen der seitens der Beklagten pauschal erhobenen Einrede - nicht verjährt. Denn die Ansprüche auf Rückabwicklung sind erst mit der Erklärung des Widerrufs im Jahre 2010 entstanden.
5. Nachdem der Kläger seine auf den Abschluss der Finanzierungsverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen hat, hat sein Klagebegehren bereits aus diesem Grund in der Hauptsache Erfolg.
Auf die Frage des Bestehens der hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung unter den Gesichtspunkten eines Wissensvorsprungs bzw. einer Überschreitung der Kreditgeberrolle kommt es folglich nicht an.
V. 1. Die Hilfsfeststellungswiderklage ist zulässig.
Die Beklagte hat den Widerklageantrag hilfsweise für den Fall gestellt, dass eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen dem Grunde nach ausgeurteilt und eine Anrechnung der erzielten Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht vorgenommen wird. Hierbei handelt es sich um zulässige innerprozessuale Bedingungen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 33 Rn. 26), die nach den Ausführungen unter IV. gegeben sind.
Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer (Hilfs-)Widerklage liegen vor. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zu bejahen, weil spätere Ausgleichsansprüche der Beklagten in Bezug auf etwaige, dem Kläger endgültig verbleibende außergewöhnlich hohe Steuervorteile im Raum stehen und die Beklagte diese Ansprüche derzeit nicht beziffern kann.
Erfüllt sind darüber hinaus auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 533 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. Die Hilfswiderklage ist unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits sachdienlich (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 533 Rn. 10) und betrifft im Übrigen denjenigen Tatsachenstoff, den der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
2. Die Feststellungswiderklage ist zum Teil auch begründet.
Im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses, insbesondere auch eines solchen, dessen Rechtsfolgen sich nach den §§ 357, 358, 346 ff. BGB richten, sind wechselseitig die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; die gezogenen Nutzungen sind herauszugeben bzw. Wertersatz ist zu leisten. Solche gezogenen Vorteile, die eine Bereicherung darstellen, sind vorliegend jedenfalls auch die vom Kläger möglicherweise erzielten außergewöhnlich hohen Steuervorteile, die ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Steuerbescheide nach der Rückabwicklung eines Tages endgültig verbleiben.
Ein entsprechender Ausgleichsanspruch ist auch durch die Rechtsprechung des BGH, die die Anwendung der Vorteilsausgleichung bei Steuervorteilen nur eingeschränkt zulässt, nicht ausgeschlossen. Die Einschränkung des Vorteilsausgleichs beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass die Durchsetzung von Rückabwicklungs- bzw. Schadensersatzansprüchen durch steuerrechtliche Probleme nicht unzumutbar erschwert werden soll. Für den Fall aber, dass dem Kläger bestandskräftig außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben sollten, ist der von der Beklagten mit der Eventualwiderklage beschrittene Weg zielführend (vgl. hierzu OLG Frankfurt v. 08.12.2010 - 19 U 22/10, juris, Tz. 65-67; KG v. 14.10.2009 - 24 U 148/08, juris, Tz. 69/70).
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH können insoweit allerdings auch im Rahmen der vorliegenden Feststellungswiderklage nur solche Steuervorteile Berücksichtigung finden, die als außergewöhnlich hoch anzusehen sind. Dies wiederum ist nur dann anzunehmen, wenn der Anleger im Einzelfall Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistungen hinausgehen (vgl. BGH v. 15.07.2010 - III ZR 336/08 Tz. 55; ebenso Podewils, DStR 2011, 33 ff., 35; Lampe, BB 2008, 2599 ff., 2610). Die weitergehende Feststellungswiderklage, die auf Auskehr „sämtlicher" endgültig verbleibender Steuervorteile gerichtet ist, war deshalb abzuweisen.
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Kostenbelastung des Klägers beruht dabei bezüglich der ersten Instanz neben der vom Landgericht zutreffend getroffenen Teil-Entscheidung nach § 91a ZPO auf dem Unterliegen hinsichtlich des Zinsanspruchs und bezüglich des Berufungsverfahrens ebenfalls auf dem Unterliegen hinsichtlich der Zinsen sowie auf dem Teilerfolg der Hilfsfeststellungswiderklage (vgl. zum erheblichen Unterliegen hinsichtlich der Zinsen Zöller/ Herget, a.a.O., § 92 Rn. 11).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 n.F., 709 Satz 2 und 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.