BGH: Anleihegläubiger hat trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund
BGH, Urteil vom 31.5.2016 – XI ZR 370/15
ECLI:DE:BGH:2016:310516UXIZR370.15.0
Volltext: BB-Online BBL2016-1601-2
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Amtlicher Leitsatz
Dem Gläubiger einer Anleihe steht trotz Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu, wenn die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und zeitnah entfaltet hat.
SchVG 1899 § 1, BGB § 314
Sachverhalt
Die Kläger nehmen den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin aus zwei von dieser begebenen Unternehmensanleihen in Anspruch.
Die Insolvenzschuldnerin ist ein Immobilienunternehmen, das sich auf den Erwerb, die Vermietung, die Entwicklung und das Bestandsmanagement vermieteter Einzelhandelsimmobilien spezialisiert hat. Nach der Platzierung einer ersten Anleihe emittierte sie im Jahr 2006 zwei weitere Unternehmensanleihen (im Folgenden: zweite und dritte Tranche), die jeweils in einer Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft waren und bei einem Gesamtnennwert von 20 Mio. € bzw. bis zu 30 Mio. € in 20.000 bzw. bis zu 30.000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je 1.000 € eingeteilt waren. Von der zweiten Tranche mit der WKN … G erwarben der Kläger zu 1) 332 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 332.000 € und der Kläger zu 2) 70 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 70.000 €. Von der dritten Tranche mit der WKN … L erwarb der Kläger zu 1) 348 Teilschuldverschreibungen im Nennwert von insgesamt 348.000 €. Die Schuldverschreibungen waren nach den Anleihebedingungen mit 6% p.a. nachträglich verzinslich, wobei die Zinsen für die zweite Tranche am 1. Juli eines jeden Jahres und für die dritte Tranche am 16. November eines jeden Jahres fällig waren. Die Schuldverschreibungen waren am 30. Juni 2016 bzw. 16. November 2016 zur Rückzahlung fällig. In § 4 der Anleihebedingungen ("Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung, Übertragung") heißt es unter anderem:
"1. ... ...
3. Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, Teilschuldverschreibungen aus dieser Emission im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zurück zu erwerben. Die angekauften Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft nach eigener Wahl halten oder weiterverkaufen.
4. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise ab dem … jeweils am ersten Tag eines Kalendermonats ("Rückzahlungstag") zum Nennbetrag einschließlich der bis zum Rückzahlungstag aufgelaufenen Zinsen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist den Anlegern gemäß § 11 bekannt zu geben und muss die folgenden Angaben enthalten: ...
5. In Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen der Clearstream Banking AG, Frankfurt a.M., bzw. von Euroclear, Brüssel, können die Teilschuldverschreibungen als Miteigentumsanteil an der Globalurkunde jederzeit übertragen werden. Die Übereignung und der Verkauf bedürfen nicht der Genehmigung der Gesellschaft.“
Weitere Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten der Anleihen durch Gläubiger oder Schuldner enthalten die Anleihebedingungen nicht.
In der Folgezeit geriet die Insolvenzschuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten, die im Juni 2010 zu einer bilanziellen Überschuldung führten. Dies zeigte sie durch eine Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juni 2010 an, in der sie zugleich eine Aussetzung der Zinszahlungen auf die drei ausgegebenen Anleihen ankündigte. Mit einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 12. August 2010 gab sie ein Restrukturierungskonzept bekannt, das durch entsprechende Beschlussfassungen der Gläubigerversammlungen eine Reduzierung des Zinssatzes für die Anleihen auf 1% p.a. rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 bis einschließlich 30. Juni 2013 und eine Herabsetzung des Nennwerts der Anleihen um 60% auf 40% vorsah. Gleichzeitig wies die Insolvenzschuldnerin darauf hin, dass bei der Ablehnung der Zinsreduzierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Insolvenzantrag unausweichlich sei.
In den von der Insolvenzschuldnerin für die drei Anleihen am 24., 25. und 26. August 2010 einberufenen Gläubigerversammlungen, die am 13., 14. und 15. September 2010 stattfanden, wurden keine Beschlüsse gefasst, weil die Versammlungen wegen Nichterreichens des Quorums von mindestens der Hälfte des jeweiligen Nennwerts der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen nicht beschlussfähig waren. Bereits mit Schreiben vom 8. September 2010, das der Insolvenzschuldnerin am 13. September 2010 zuging, kündigten die Kläger die von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund. In den zwecks erneuter Beschlussfassung einberufenen jeweils zweiten Gläubigerversammlungen am 27./28. Oktober und 2. November 2010 stimmten die Anleihegläubiger den Beschlussvorschlägern der Insolvenzschuldnerin zu, bis zum 24. August 2013 auf etwaige Kündigungsrechte aus wichtigem Grund zu verzichten und die Zinsforderungen der Anleihen rückwirkend ab dem 1. Juli 2010 bis einschließlich 30. Juni 2013 auf 1% p.a. zu reduzieren.
Mit Wertstellung zum 11. Oktober 2010 zahlte die Insolvenzschuldnerin die rückständigen Zinsen für die erste und zweite Tranche in voller Höhe; für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 zahlte sie Zinsen in Höhe von 1% p.a., zuletzt am 1. Juli 2012. Für die dritte Tranche zahlte sie Zinsen in Höhe von 6% p.a. bis zum 30. Juni 2010 und ab dem 1. Juli 2010 in Höhe von 1% p.a., letztmals am 16. November 2011. Zwecks Reduzierung des Nennwerts der Anleihen berief die Insolvenzschuldnerin weitere Gläubigerversammlungen ein, die jedoch nicht beschlussfähig waren. Mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen die Gläubigerversammlungen am 11., 12. und 13. Oktober 2011 eine Ergänzung der Anleihebedingungen der drei Anleihen um einen neuen § 10a, aufgrund dessen das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009 in seiner jeweils gültigen Fassung anwendbar sein sollte; die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 sollten davon allerdings unberührt bleiben. Mit Beschluss vom 28. September 2012, d.h. während des Berufungsverfahrens, eröffnete das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst unter anderem die Zahlung von 680.000 € nebst Zinsen an den Kläger zu 1) und von 70.000 € nebst Zinsen an den Kläger zu 2) sowie der auf der Grundlage der Anleihebedingungen vereinbarten, rückständigen Zinsen verlangt. Insoweit hat das Landgericht der Klage bis auf einen Teil der rückständigen Zinsen stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Berufung und die Kläger außerdem Anschlussberufung eingelegt.
Im Hinblick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin begehren die Kläger nunmehr die Feststellung der Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 767.917,13 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin zur laufenden Nummer 20 (Hauptforderung von 680.000 €; Zinsen in Höhe von 5% p.a. aus 348.000 € für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 17. September 2010, das sind 3.673,33 €; Zinsen in Höhe von 71.154,43 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012; Kosten in Höhe von 13.089,37 €), der Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 25.758,74 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle zur laufenden Nummer 117 (Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren) und der Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 82.082,03 € für den Ausfall zur Insolvenztabelle zur laufenden Nummer 21 (Hauptforderung von 70.000 €; Zinsen in Höhe von 7.285,38 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012; Kosten in Höhe von 4.796,65 €).
Der Beklagte hat die Forderung des Klägers zu 1) in Höhe von 680.000 € zuzüglich Zinsen jeweils in Höhe von 1% p.a. vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 aus 332.000 € und vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 aus 348.000 € sowie die Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von 70.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 28. September 2012 anerkannt. Zugleich hat er beantragt festzustellen, dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen; ferner hat es festgestellt, dass die von den Klägern unter dem 8. September 2010 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre zuletzt gestellten Anträge weiter.
Aus den Gründen
11 Die Revision ist im Hinblick auf den noch geltend gemachten (weiteren) Zinsanspruch im Wesentlichen begründet; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur aus dem Tenor ersichtlichen Verurteilung des Beklagten.
I.
12 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZIP 2015, 1924 veröffentlicht ist, ausgeführt:
13 Den Klägern, die nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts aktivlegitimiert seien, stehe gemäß § 41 Abs. 1 InsO lediglich entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten ein Anspruch auf die jeweilige Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 1% p.a. bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu. Ein weitergehender Zinsanspruch nach dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz oder unter dem Gesichtspunkt des Verzugs wie auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten stehe ihnen dagegen nicht zu. Ihre Kündigung vom 8. September 2010 sei unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei. Aufgrund dessen müssten sie die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 1. November 2010 zur Reduzierung der Zinsen gegen sich gelten lassen.
14 Mangels vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts und mangels Anwendbarkeit des außerordentlichen Kündigungsrechts aus § 490 BGB auf Inhaberschuldverschreibungen könnten sich die Kläger zwar grundsätzlich auf ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 314 BGB stützen, weil dieses Kündigungsrecht für Inhaberschuldverschreibungen gelte und weder durch die Anleihebedingungen noch durch die Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes oder durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung ausgeschlossen sei. Die Kündigungserklärung sei aber unwirksam, weil sie zur Unzeit erfolgt sei.
15 Eine Kündigung der Kläger vor der jeweils zweiten Gläubigerversammlung sei nicht zulässig gewesen. Bei der nach § 314 BGB erforderlichen Interessenabwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Verschlechterung der Vermögenslage der Schuldnerin der Anleihen grundsätzlich einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen könne, wenn dadurch die Ansprüche des Anlegers gefährdet würden. Die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die ihre Ursache nicht in einer Substanzverschlechterung der von ihr gehaltenen Immobilien, sondern in der negativen Preisentwicklung für Einzelhandelsimmobilien seit der Finanzkrise 2008 gehabt habe, sei auch kein von den Klägern zu tragendes Risiko. Nach dem gesetzlichen Schutzzweck des Schuldverschreibungsgesetzes und dem insoweit gebotenen Anlegerschutz müsse aber der Gläubigerversammlung die Möglichkeit erhalten bleiben, über die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Restrukturierung zu entscheiden. Aufgrund dessen sei eine Kündigung einzelner Anleger jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn wie hier ein Restrukturierungskonzept vorliege und die Gläubigerversammlung bislang nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine Kündigung durch entsprechenden Beschluss abzuwenden. Sei die erste Gläubigerversammlung beschlussunfähig, müsse diese Möglichkeit der zweiten, unabhängig vom anwesenden Kapitalanteil beschlussfähigen Gläubigerversammlung eingeräumt werden.
16 Nur auf diese Weise bleibe das Primat der Gläubigerversammlung als Leitbild des Schuldverschreibungsgesetzes gewahrt. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntnis eines Restrukturierungskonzepts und der durch die Gläubigerversammlung geplanten Annahme ergebe eine Interessenabwägung im Rahmen der Zumutbarkeit des § 314 BGB, dass Einzelkündigungen vor einer möglichen Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ausgeschlossen seien. Den einzelnen Gläubigern sei es zumutbar, im Interesse der kollektiven Bindung aller Gläubiger und einer sich daraus ergebenden Vorrangstellung der Gläubigerversammlung eine Einschätzung der Sanierungsmöglichkeiten und gegebenenfalls einer darauf fußenden Beschlussfassung zu ermöglichen. Dabei könne offenbleiben, ob die Gläubigerversammlung auch einen rückwirkenden Kündigungsverzicht beschließen könne oder hierbei im Hinblick auf § 314 BGB Einschränkungen unterliege.
17 Ein Kündigungsrecht nach § 314 BGB könne auch nicht darauf gestützt werden, dass Zinsen nicht oder nicht fristgerecht gezahlt worden seien. Denn auch in einem solchen Fall würden die Rechte der Gläubigerversammlung gegen den Willen des Gesetzgebers beschränkt, wenn Einzelgläubiger die Möglichkeit einer Kündigung nach § 314 BGB hätten und dadurch eine von der Gläubigerversammlung beabsichtigte Restrukturierung gefährden würden.
18 Aufgrund dessen sei die Zwischenfeststellungsklage der Beklagten begründet. Die Frage der Unwirksamkeit der Kündigung vom 8. September 2010 sei außer für das Bestehen der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auch für die Verwertung von Sicherheiten, die die Kläger aufgrund des erstinstanzlichen Urteils erlangt hätten, von Bedeutung.
II.
19 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Während das Berufungsgericht die Kündigung der Kläger vom 8. September 2010 zu Recht als unwirksam angesehen hat, hat es im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch verkannt, dass dieser über den vom Beklagten anerkannten Umfang hinaus in Höhe der in den Anleihebedingungen versprochenen 6% p.a. begründet ist.
20 1. Gegenstand des Rechtsstreits nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 InsO sind ausschließlich die von den Klägern angemeldeten vertraglichen Ansprüche auf Erfüllung und Erstattung ihres Verzugsschadens. Soweit das Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten neben den Hauptforderungen die geltend gemachten Zinsforderungen lediglich in Höhe von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli 2012 bzw. 16. November 2011 bis zum 28. September 2012 zur Insolvenztabelle festgestellt hat, hat es rechtsfehlerhaft übersehen, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen für die beiden streitgegenständlichen Anleihen, durch die der Zinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 von 6% p.a. auf 1% p.a. reduziert worden ist, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. Dezember 1899 in der Fassung des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2937, im Folgenden: SchVG 1899) durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden sind.
21 a) Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 ist auf die streitgegenständlichen Anleihen anwendbar, weil diese vor dem 5. August 2009 ausgegeben worden sind (§ 24 Abs. 1 SchVG 2009). Soweit die Gläubigerversammlungen mit Beschlüssen vom 11., 12. und 13. Oktober 2011 nach § 24 Abs. 2 SchVG 2009 eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen haben, um von den in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten Gebrauch machen zu können, hatte dies nur Wirkung für die Zukunft. Die Wirksamkeit und das weitere Schicksal der Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 sollten davon unberührt bleiben, so dass insoweit die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 maßgeblich geblieben sind.
22 b) Den Klägern steht neben der Hauptforderung auch ein Anspruch auf die in den Anleihebedingungen versprochenen Zinsen von 6% p.a. zu. Dieser Zinssatz war zwar durch die Beschlüsse der Gläubigerversammlungen vom 27./28. Oktober und 2. November 2010 für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 auf 1% p.a. vermindert worden. Diese Beschlüsse sind indes was das Berufungsgericht übersehen hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SchVG 1899 durch die binnen drei Jahren nach diesen Beschlüssen erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin hinfällig geworden. Dies hatte zur Folge, dass die ursprünglichen Rechte der Gläubiger und damit auch der Anspruch auf eine sechsprozentige Verzinsung der Anleihe wiederauflebten (vgl. BR-Drucks. 511/92, S. 97).
23 aa) Der Kläger zu 1) hat daher über den vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch hinaus einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 71.009,43 €.
24 Der Kläger zu 1) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch in Höhe von 3.673,33 € und einen weiteren Zinsanspruch in Höhe von 71.154,43 € angemeldet. Bei dem Betrag von 3.673,33 € handelt es sich um den vom Landgericht zuerkannten Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. für die Zeit vom 1. Juli bis 17. September 2010 aus einer Hauptforderung von 348.000 €. Dieser Betrag steht dem Kläger zu 1) zu, weil ihm die Schuldnerin insoweit nur Zinsen in Höhe von 1% p.a. gezahlt hat.
25 Mit dem Zinsbetrag in Höhe von 71.154,43 € macht der Kläger zu 1) Zinsen aus 680.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012 geltend. Im Hinblick auf die bis zum 1. Juli 2012 bzw. 16. November 2011 erfolgten Zinszahlungen von 1% p.a. und den im Übrigen in gleicher Höhe anerkannten Zinsanspruch stünde dem Kläger zu 1) daher für den geltend gemachten Zeitraum ein weiterer Zinsanspruch von 68.000 € zu. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihm durch das Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten aus einem Betrag von 332.000 € für den Zeitraum vom 1. Juli bis 28. September 2012 Zinsen in Höhe von 802,33 € und aus einem weiteren Betrag von 348.000 € für den Zeitraum vom 16. November 2011 bis 28. September 2012 Zinsen in Höhe von 3.016 € zuerkannt worden sind, so dass der mit der Revision weiterverfolgte Zinsanspruch 67.336,10 € beträgt. Mehr kann ihm nicht zugesprochen werden (§ 308 Abs. 1 ZPO).
26 bb) Der Kläger zu 2) hat über den vom Beklagten anerkannten Zinsanspruch hinaus einen Anspruch auf weitere Zinsen in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € für die Zeit vom 28. September 2010 bis zum 27. September 2012.
27 Der Kläger zu 2) hat zur Insolvenztabelle einen Zinsanspruch für die Zeit vom 28. September 2010 bis 27. September 2012 in Höhe von 7.285,38 € angemeldet. Im Hinblick auf die bis zum 1. Juli 2012 erfolgten Zinszahlungen von 1% p.a. und den im Übrigen in gleicher Höhe anerkannten Zinsanspruch steht dem Kläger zu 2) daher für den geltend gemachten Zeitraum noch ein weiterer Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. aus 70.000 € zu, was für den geltend gemachten Zeitraum einem Betrag von 7.000 € entspricht. Da der vom Berufungsgericht auf das Anerkenntnis des Beklagten zuerkannte Zinsanspruch von 1% p.a. für die Zeit vom 1. Juli bis 28. September 2012 lediglich einen Betrag von 169,17 € ausmacht, kann dem Kläger zu 2) die noch offene Zinsforderung in vollem Umfang zugesprochen werden.
28 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägern dagegen ein weitergehender Anspruch auf höhere (Verzugs-)Zinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bzw. nicht näher spezifizierter Gerichtskosten nicht zu. Das Bestehen eines solchen Anspruchs aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB hat das Berufungsgericht zu Recht damit verneint, dass die von den Klägern erklärte Kündigung vom 8. September 2010 unwirksam gewesen ist.
29 a) Die Anleihebedingungen enthalten kein Recht der Gläubiger zur vorzeitigen Kündigung der von ihnen gehaltenen Teilschuldverschreibungen. Dies stellt auch die Revision nicht in Abrede.
30 b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ein außerordentliches Kündigungsrecht der Kläger gemäß § 490 Abs. 1 BGB verneint. Diese Vorschrift ist auf Inhaberschuldverschreibungen nicht anwendbar.
31 Bei den regelmäßig wie auch hier inhaltlich abstrakten Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um abstrakte Schuldversprechen (Senatsurteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 32), die der Gesetzgeber den besonderen, wenn auch nicht abschließenden Regelungen der §§ 793 ff. BGB unterworfen hat. Ergänzend kommt eine Anwendung der Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts in Betracht, wie insbesondere des § 313 BGB (Senatsurteil vom 15. Juli 2014, aaO) oder des § 314 BGB. Für eine (entsprechende) Anwendung des § 490 Abs. 1 BGB fehlt es daher an einem Bedürfnis.
32 c) Den Klägern stand indessen auch kein Recht zur vorzeitigen Kündigung der Teilschuldverschreibungen aus wichtigem Grund nach § 314 BGB zu.
33 aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wie hier allerdings nicht in den Anleihebedingungen ausgeschlossen werden kann oder was ein Teil des Schrifttums meint (so etwa Maier-Reimer in Baums/Cahn, Die Reform des Schuldverschreibungsrechts, 2004, S. 129, 135 ff.; Trautrims, BB 2012, 1823 f.) bei Inhaberschuldverschreibungen sogar generell nicht zur Anwendung kommt. Dies würde allerdings dem von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Lehre entwickelten und in der Vorschrift des § 314 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz widersprechen, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zustehen muss (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Februar 2012 XII ZR 42/10, WM 2012, 1098 Rn. 27 mwN). Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 schließt eine Anwendung des § 314 BGB jedenfalls nicht aus.
34 bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Kündigungsrechts nach § 314 BGB zu Recht verneint. Soweit das Berufungsgericht dies auch damit begründet hat, dass die Kündigung "zur Unzeit" erfolgt sei, mag dies missverständlich sein; das ist allerdings nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht was insbesondere durch den entsprechenden Feststellungsausspruch im Tenor des Berufungsurteils zum Ausdruck kommt in der Sache das Vorliegen eines wichtigen Grundes abgelehnt hat.
35 (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 2013 III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 17 mwN). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013, aaO).
36 (2) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht zu Recht den Klägern einen wichtigen Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen versagt, wobei sich die revisionsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob er aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob er in seine Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falls einbezogen hat (BGH, Urteil vom 7. März 2013 III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18 mwN).
37 (a) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein wichtiger Grund zur Kündigung der Teilschuldverschreibungen nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin ausschließlich deren Risikobereich zuzuordnen ist. Bei einer wie hier unbesicherten Anleihe übernimmt nämlich auch der Anleihegläubiger mit der Zeichnung oder dem Erwerb von Teilschuldverschreibungen das Bonitätsrisiko des Emittenten, welches auch maßgeblich die Höhe des Zinses und den Marktpreis der Anleihe bestimmt. Dem Anleihegläubiger bleibt es unbenommen, seine Stücke über den Kapitalmarkt zu veräußern und sich so des gesamten Schuldverhältnisses "Anleihe" vollständig zu entledigen (vgl. Seibt/Schwarz, ZIP 2015, 401, 409). Die Anleihebedingungen haben hier anders als in anderen Fällen dem Anleihegläubiger kein Kündigungsrecht wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Emittenten eingeräumt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine einseitige Risikotragung des Emittenten angenommen werden kann.
38 (b) Entscheidend gegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes spricht der Umstand, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 beabsichtigt und auch zeitnah entfaltet hat.
39 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899 kann die Gläubigerversammlung die Aufgabe oder Beschränkung von Rechten der Gläubiger, insbesondere was die Schuldnerin hier vorschlug die Ermäßigung des Zinsfußes oder die Bewilligung einer Stundung, beschließen. Der Erfolg solcher Maßnahmen würde gefährdet, wenn einzelnen Anleihegläubigern mit der Berufung auf eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die auch Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 gewesen ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899), ein Recht zur vorzeitigen Kündigung mit der Folge zugebilligt würde, dass sie sich den Mehrheitsbeschlüssen der Gläubigerversammlung nach § 11 SchVG 1899 entziehen könnten. Entgegen der Auffassung der Revision findet sich der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger auch nicht erstmals in § 4 Satz 2 SchVG 2009, sondern war bereits in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchVG 1899 enthalten.
40 Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899, insbesondere seine beiden Kernvorschriften der §§ 11, 12 SchVG 1899, diente ebenso wie das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2015 XI ZR 488/14, WM 2016, 305 Rn. 24, für BGHZ bestimmt) dem Ziel, die Gläubiger einer Anleihe in der Krise des Schuldners auf der Grundlage vollständiger und richtiger Informationen sowie in einem geordneten, fairen und transparenten Verfahren an dessen vorinsolvenzrechtlicher Sanierung gleichmäßig zu beteiligen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899; vgl. dazu auch BT-Drucks. 16/12814, S. 13; Ansmann, Schuldverschreibungsgesetz, 1933, Einleitung, S. 1, 3; Koenige, Schuldverschreibungsgesetz, 2. Aufl., 1922, § 12 Rn. 1; Grieser, Kreditwesen 2008, 397; Klerx/Penzlin, BB 2004, 791, 793; Vogel, ZBB 1996, 321, 323; Winkeljohann/Wohlschlegel/Dorenkamp, Die Wirtschaftsprüfung 2005, 562, 563), wobei sich dem Schuldner diese Möglichkeit bereits von Gesetzes wegen eröffnete, ohne dass sich diese Beschränkung der individuellen Rechtsmacht des einzelnen Gläubigers anders als nach § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG 2009 aus den Anleihebedingungen ergeben musste.
41 Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 1899 bedingt im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung nach § 314 BGB, dass dabei nicht nur die Interessen des einzelnen Anleihegläubigers einerseits und des Schuldners andererseits zu berücksichtigen sind, sondern auch die Interessen aller Gläubiger der betreffenden Anleihe zu beachten sind. Ohne eine Beteiligung aller Gläubiger und eine im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchVG 1899 zulässige Aufgabe oder Beschränkung ihrer Rechte würden der Erfolg der Sanierungsbemühungen des Schuldners nachhaltig gefährdet und sollte eine solche "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet sein das Schuldverschreibungsgesetz seine praktische Bedeutung verlieren. Das Schuldverschreibungsgesetz von 1899 führt zu einer Vergemeinschaftung der Gläubigerinteressen, um "zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen" (§ 1 Abs. 1 SchVG 1899; vgl. auch RGZ 148, 3, 16) zu praktischen Lösungen bei der Sanierung des Schuldners zu gelangen sowie dadurch nach Möglichkeit dessen Zahlungsschwierigkeiten zu beheben und die Werthaltigkeit der Anleihe zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. Vogel, ZBB 1996, 321, 322). Im Hinblick darauf haben die individuellen Interessen der Einzelgläubiger jedenfalls so lange zurückzutreten, bis die Sanierungsbemühungen nach dem Schuldverschreibungsgesetz von 1899 endgültig gescheitert sind.
III.
42 Das angefochtene Urteil war demnach in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Soweit sich die Klage im Hinblick auf den Zinsanspruch im mit der Revision weiterverfolgten Umfang als begründet erweist, führt dies insoweit unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zur Verurteilung des Beklagten. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen (§ 561 ZPO).