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Wirtschaftsrecht
27.03.2020
Wirtschaftsrecht
BGH: Anlegeradressdaten sind auch nach Inkrafttreten der DS-GVO herauszugeben

BGH, Beschluss vom 19.11.2019 – II ZR 263/18

ECLI:DE:BGH:2019:191119BIIZR263.18.0

Volltext: BB-ONLINE BBL2020-785-1

NICHT AMTLICHER LEITSATZ

Im Rahmen der nach der BGH-Rechtsprechung zwischen den Treugebern einer Publikumskommanditgesellschaft aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis bestehenden Innengesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht die Weiterverarbeitung der Daten zur Weitergabe an andere Treugeber der gesetzlichen Verpflichtung. Art. 5 u. Art. 6 DS-GVO stehen der Weiterverarbeitung der Daten nicht im Wege.

BGB § 716; DS-GVO Art. 5 und 6

Sachverhalt

I. Die Beklagte ist Treuhandkommanditistin der "S. S.r.l. & C" (Fondsgesellschaft).

Mit einer Summe von 50.000 € ist der Kläger an der Fondsgesellschaft als treuhänderisch beteiligter Kommanditist beteiligt. Er schloss mit der Beklagten einen Treuhandvertrag, der den Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft einbezog. § 3 des Treuhandvertrags lautet wie folgt:

"§ 3 Abs. 1

Die Rechtsstellung des Treugebers soll im Innenverhältnis, also im Verhältnis zur Gesellschaft, soweit als nach italienischem Recht möglich, der eines direkt an der Fondsgesellschaft beteiligten Gesellschafters entsprechen. Hierzu ist der Treugeber so zu stellen, dass sämtliche wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerrechtlichen Folgen der Beteiligung an der Fondsgesellschaft in seiner Person eintreten.

Abs. 2

Der Treugeber ist berechtigt, die aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft resultierenden Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts selbst auszuüben bzw. wahrzunehmen. … Der Treugeber ist ferner gemeinschaftlich mit den übrigen Treugebern dazu berechtigt, der Treuhänderin in Bezug auf die auf sein Kapital entfallenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Weisung zu erteilen bzw. sich nach den Vorschriften dieses Vertrags von der Treuhänderin vertreten zu lassen. Die Treuhänderin ist daher verpflichtet, vor der Durchführung von Gesellschafterversammlungen bzw. Abstimmungen im Umlaufverfahren eine Treugeberversammlung bzw. eine schriftliche Treugeberbefragung entsprechend der von der Fondsgesellschaft gewährten Verfahrens durchzuführen. … Erfolgt eine Beschlussfassung der Treugeber nach Maßgabe des Vorstehenden, ist die Treuhänderin angewiesen, entsprechend in der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft abzustimmen. Kommt kein Beschluss der Treugeber zustande, hat sich die Treuhänderin zu enthalten. ..."

Nach Art. 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft treten die mittelbar beteiligten Kommanditisten über eine Treuhandgesellschaft deutschen Rechts auf der Grundlage eines gesondert abzuschließenden Treuhandvertrags bei. An der Fondsgesellschaft sind 1.534 Treugeber beteiligt.

Der Kläger forderte die Beklagte zur Auskunftserteilung über die weiteren Mitgesellschafter und Treugeber auf. Er macht geltend, dass er beabsichtige, von seinen gesellschafterlichen Rechten Gebrauch zu machen, um zu seinen Mitgesellschaftern Kontakt aufzunehmen und eine Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Hinblick auf die wirtschaftlich desolate Entwicklung des Fonds zu erreichen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft in einer für den Kläger lesbaren Datei, hilfsweise durch einen Ausdruck der geforderten Informationen, mitzuteilen.

Dagegen hat sich die Beklagte mit der Berufung gewandt. Sie hat ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hilfsweise, sie nur Zug um Zug gegen die Abgabe einer Erklärung zu verurteilen, dass der Kläger versichert, die Daten nur selbst oder durch einen in seinem Namen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt zu nutzen, dass er seine derzeitigen Rechtsanwälte schriftlich und unwiderruflich angewiesen habe, die klagegegenständlichen Daten nur in seinem (des Klägers) Namen zu verwenden und zu erklären, dass er die Beklagte gegenüber jedweden Ansprüchen und Rechtsverfolgungskosten anderer Gesellschafter bzw. Treugeber freistelle und Sicherheit in Höhe von 10.000 € leiste. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sie diese Gegenrechte zusätzlich mit einer Hilfswiderklage geltend gemacht.

Das Berufungsgericht hat die Berufung überwiegend zurückgewiesen und die amtsgerichtliche Verurteilung dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Treugeber der Fondsgesellschaft mitzuteilen, die über den Treuhandvertrag der Beklagten verbunden sind. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

9          II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger der Auskunftsanspruch nach § 716 Abs. 1 i.V.m. § 242 BGB zustehe. Die Treugeber, die über die Beklagte als Treuhänderin an der Fondsgesellschaft beteiligt seien, bildeten untereinander eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 ff. BGB. Der gemeinsame Zweck liege vorliegend in der Förderung der Fondsgesellschaft, an der sie über die Beklagte beteiligt seien. Im vorliegenden Fall sei die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und die Verzahnung zwischen Gesellschaft und Treuhand so ausgestaltet, dass auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft deutsches Recht nicht anwendbar sei. Dagegen finde das deutsche Recht auf das Verhältnis der Beklagten zu ihren Treugebern Anwendung. Es bestünden nicht nur Beziehungen der einzelnen Treugeber zur Beklagten, sondern auch solche zwischen den Treugebern der Beklagten. Dies ergebe sich daraus, dass nach § 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags die Beklagte im Falle, dass Weisungen für eine Vertretung in der Gesellschafterversammlung nicht erteilt worden seien, auch die Interessen der anderen Treugeber, die mit der Beklagten vertraglich verbunden seien, zu berücksichtigen habe. Daraus ergebe sich, dass die Treugeber der Beklagten als Kollektiv gegenüberstünden. Aus § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags ergebe sich, dass ein Treugeber gemeinschaftlich mit den anderen Treugebern Weisungen, bezogen auf die Ausübung seines Stimmrechts, erteilen könne. Die unmittelbare Ausübung des Stimmrechts innerhalb der Gesellschafterversammlung sei zwar für den Treugeber ausgeschlossen, allerdings könne er das Stimmrecht mittelbar ausüben, indem er der Beklagten eine entsprechende Weisung erteile. Um diese Weisung gemeinsam mit den anderen Treugebern erteilen zu können, müsse ein Treugeber Kenntnis über die übrigen Treugeber haben. Ein weiterer Punkt, der für eine gesellschaftliche Verzahnung der Treugeber untereinander spreche, sei, dass nach § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags nicht nur eine schriftliche Treugeberbefragung im Umlaufverfahren möglich sei. Es sei auch eine Treugeberversammlung vorgesehen. Eine solche sei ein klassisches gesellschaftsrechtliches Instrument. Des Weiteren hätten die Treugeber das Recht und die Pflicht, nach § 10 Abs. 5 des Treuhandvertrags und Art. 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags in bestimmten Situationen eine neue Treuhänderin zu bestimmen. Auch dies könne nicht von jedem Treugeber alleine vorgenommen, sondern müsse unter den Treugebern abgestimmt werden. Hierfür sei eine Kenntnis der übrigen Treugeber unerlässlich. Dem auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter gerichteten Auskunftsbegehren des Klägers stehe nicht Treu und Glauben und auch nicht das Schikaneverbot des § 226 BGB entgegen. Alleine eine abstrakte Missbrauchsgefahr, die die Beklagte einwende, reiche nicht aus, um den Auskunftsanspruch zu hindern. Eine solche sei auch nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass die von der Beklagten im Rahmen der Zug-um-Zug-Einrede bzw. Hilfswiderklage geltend gemachten Erklärungen vom Kläger nicht abgegeben worden seien.

10        Dem Auskunftsanspruch stehe weder § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG noch Art. 5, 6 DS-GVO noch, dass § 12 Abs. 1 des Treuhandvertrags die Anwendung des § 705 BGB ausschließe, entgegen. Dieser Ausschluss sei unwirksam und nach § 242 BGB unbeachtlich. Die geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte hätte die Beklagte nicht, insbesondere könne sie nicht die Einforderung einer Sicherheit in Höhe eines fünfstelligen Betrags sowie die Übernahme einer Freistellungserklärung in Bezug auf datenschutzrechtliche Bußgelder in erheblicher Höhe von einer Vielzahl von Anlegern geltend machen. Weitere Auskünfte über die Treugeber stünden dem Kläger nicht zu. Die erhobene Hilfswiderklage sei unzulässig, da die Anträge erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden seien.

 

11        III. Die Revision ist zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen.

 

12        1. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch nach § 716 Abs. 1 i.V.m. § 242 BGB zusteht.

 

13        a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt ein Auskunftsanspruch über die übrigen Anleger, die als Treugeber über eine Treuhänderin an einer Gesellschaft beteiligt sind, in Betracht, wenn sich die Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben und die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Der Auskunftsanspruch folgt auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis; das Recht, seine Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich. Der aus § 716 BGB erfolgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 [BB 2011, 462 m. BB-Komm. Wollenhaupt] Rn. 11 mwN).

14        Voraussetzung für die Annahme einer Innengesellschaft ist, wie bei jeder BGB-Gesellschaft, der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der die von den Gesellschaftern erzielte Einigkeit darüber voraussetzt, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen und diesen durch gemeinsame Leistungen zu fördern (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, JR 2010, 33 [BB-Entscheidungsreport Biesinger, BB 2009, 128]Rn. 5). Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Treuhandvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen den Beteiligten erschöpft, sondern Regelungen für das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung als einer Innengesellschaft enthält, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Treuhänderin ist.

15        Als gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft kommt die Wahrnehmung der im Treuhandvertrag eingeräumten Rechte in der Anlegerversammlung in Betracht, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fondskommanditgesellschaft unterscheiden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 [BB 2011, 462 m. BB-Komm. Wollenhaupt] Rn. 13). Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger kann sich aus der Unterzeichnung der jeweiligen Beitrittserklärungen und dem darin liegenden Abschluss des Treuhandvertrags ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts beizutreten.

16        Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, wenn den Anlegern im Treuhandvertrag keine besonderen Förder- oder Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten verpflichtet sind, den Gesellschaftszweck durch gemeinsame Leistungen zu fördern. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 [BB 2011, 462 m. BB-Komm. Wollenhaupt] Rn. 15). Für Auskunftsansprüche innerhalb der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts kommt es nicht auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft an, sondern vielmehr darauf, wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 [BB 2011, 462 m. BB-Komm. Wollenhaupt] Rn. 16).

 

17        b) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Treugeber der Beklagten eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Abschluss des jeweiligen Treuhandvertrags begründet haben. Die Anleger der Fondsgesellschaft verfolgen auf der Basis des Treuhandvertrags durch Beitragsleistungen einen gemeinsamen Zweck. Die Beitragsleistung liegt hier bereits darin, dass die Beteiligten durch das Halten der Beteiligung die Verpflichtung übernommen haben, den gemeinsamen Zweck hinsichtlich der Fondsgesellschaft zu fördern.

18        Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass der Treuhandvertrag über die Regelungen des Treuhandverhältnisses hinausgeht. Der Treuhandvertrag regelt nämlich insbesondere in dessen § 3 auch das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Der gemeinsam verfolgte Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist auch hier die Wahrnehmung der im Treuhandvertrag eingeräumten Rechte in der Anlegerversammlung, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlungen der Fondsgesellschaft unterscheiden. Nach § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrags ist der Treugeber gemeinsam mit den übrigen Treugebern berechtigt, der Treuhänderin in Bezug auf die auf seine Kapitalanteile fallenden Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung Weisung zu erteilen bzw. sich nach den Vorschriften des Vertrags von der Treuhänderin vertreten zu lassen. Erfolgt eine Beschlussfassung der Treugeber, ist die Treuhänderin angewiesen, entsprechend der Gesellschafterversammlung in der Fondsgesellschaft abzustimmen. Kommt kein Beschluss der Treugeber zustande, hat sie sich zu enthalten. Um die Weisungen informiert ausüben zu können, muss der Treugeber Kenntnis über die übrigen Treugeber haben, um sich ihrem Verhalten gegenüber der Treuhänderin abstimmen zu können.

19        Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass nach § 10 des Treuhandvertrags die Treugeber in bestimmten Fällen eine neue Treuhänderin bestellen können. Die Bestellung eines Treuhänders setzt voraus, dass die Treugeber sich untereinander abstimmen können. Diese Befugnis unterscheidet sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft.

 

20        c) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft - über deren Angelegenheiten - "zu unterrichten". Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8; Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 [BB 2011, 462 m. BB-Komm. Wollenhaupt] Rn. 11; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 [BB 2013, 719 m. BB-Komm. Voigt] Rn. 12).

 

21        d) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Beklagten.

 

22        aa) Auch wenn nach Neubestellung einer Treuhandkommanditistin gemäß § 10 Abs. 5 des Treuhandvertrags bzw. Art. 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags in der Fondsgesellschaft nach italienischem Recht beigeführt werden muss, schließt dies nicht aus, dass die Treugeber untereinander eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht geschlossen haben. Für das Treuhandverhältnis sieht § 12 Abs. 4 Satz 2 des Treuhandvertrags die Geltung deutschen Rechts vor.

 

23        bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass aus § 12 Abs. 1 des Treuhandvertrags nicht abzuleiten ist, dass ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Treugebern nicht bestehe. Danach sind mehrere Treugeber für eine Beteiligung Teilgläubiger und auf ihr Verhältnis sollen die Vorschriften der §§ 705 ff. BGB, § 741 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sein. Diese Regelung gilt nur für den Fall, dass mehrere Treugeber eine Beteiligung halten. Sie betrifft nicht das Verhältnis der Treugeber, die jeweils eine Beteiligung halten.

 

24        cc) Dem Anspruch steht auch nicht § 242 BGB entgegen. Die Beklagte macht geltend, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Daten für die Gewinnung von Mandanten nutzen wolle. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, kann alleine dadurch nicht die konkrete Gefahr eines Datenmissbrauchs begründet werden. Eine eigenmächtige Nutzung der gewonnenen Anlegerdaten, das heißt ohne eine dahingehende Beauftragung durch den Anleger im Rahmen der Verfolgung von dessen Interessen, um konkrete Mandate zu werben, stellt einen Missbrauch der Daten dar. Dieser kann aber zum einen nicht dem Anleger als eigener Missbrauch angelastet werden, solange er nicht mit dem Rechtsanwalt kollusiv zusammenwirkt, um dessen späteres missbräuchliches Handeln zu ermöglichen. Zum anderen sind in diesem Falle berufsrechtliche und datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch einen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht nicht (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 [BB 2013, 719 m. BB-Komm. Voigt] Rn. 44).

25        Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass aus dem Umstand, dass der Kläger die in den Hilfsanträgen der Beklagten im Hinblick auf die Zug-um-Zug-Einrede beehrten Erklärungen nicht abgegeben hat und er seinem Prozessbevollmächtigten kein Honorar für die vorliegende Klage zahle, nicht der Schluss gezogen werden kann, er werde die berechtigterweise erlangten Daten missbrauchen.

 

26        dd) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, Art. 5 und Art. 6 DS-GVO stünden der Weitergabe der Daten entgegen.

27        Der Bundesgerichtshof hat zu § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aF ausgeführt, dass das Übermitteln personenbezogener Daten im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig ist, wenn es für dessen Durchführung erforderlich sei. Das sei anzunehmen, wenn der Antragsteller auskunftsberechtigt und bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverbindung zur Erfüllung der Pflicht nur zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist. Die Kenntnis der Mitgesellschafter ist zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen Treugebern einer Publikumsgesellschaft bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich. Die Übermittlung verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 [BB 2011, 462 m. BB-Komm. Wollenhaupt] Rn. 17).

28        An diesen Grundsätzen hat sich mit Inkrafttreten der DatenschutzGrundverordnung nichts geändert.

29        Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten liegt kein Verstoß nach Art. 5 Abs. 1b DS-GVO vor. Danach müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Dass die Daten der übrigen Treugeber durch die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1b DS-GVO für die festgelegten, eindeutigen und legitimen Zwecke aus dem Treuhandvertrag verarbeitet wurden, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Zu Unrecht meint die Revision jedoch, dass die Regelung des § 23 Abs. 3 des Treuhandvertrags, wonach sich die Beklagte gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet hat, Informationen, Nachrichten und Dokumente das Treuhandverhältnis betreffend, offenzulegen sowie Identität (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift und italienische Steuernummer) der Fondsgesellschaft mitzuteilen, eine zweckbegrenzende Vereinbarung enthalte, dass die weiteren Treugeber keine Informationen erhalten dürften. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Regelung, die eine Einwilligung für die Weitergabe dieser Daten an die Fondsgesellschaft regelt, nicht jedoch die Unzulässigkeit der Datenübermittlung an die anderen Treugeber beinhaltet. Im Übrigen ist nach Art. 5 DS-GVO die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn eine Weiterverarbeitung in einer mit diesem Zweck nicht zu vereinbarenden Weise erfolgt (vgl. Frenzel in Paal/Pauli, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 5 DS-GVO Rn. 30; Herbst in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 5 DS-GVO Rn. 24). Die Weiterverarbeitung der Daten zur Weitergabe an die an deren Treugeber und hier an den Kläger ist mit dem Zweck der Verarbeitung der Daten für die Belange des Treuhandvertrages aber nicht unvereinbar, sondern entspricht vielmehr der gesetzlichen Verpflichtung aufgrund der vertraglichen Vereinbarung durch den Beschluss des Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

30        Vielmehr erlaubt Art. 6 Abs. 1b DS-GVO die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft (Schantz in Simitis/ Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 DS-GVO Rn. 16; Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 6 DS-GVO Art. 16 Rn. 30). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht auf die Gefahr eines Bußgeldes wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen berufen kann.

 

31        ee) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagten die geltend gemachte Zug-um-Zug-Einrede gegen die vom Kläger geforderte Erklärung nicht besteht. Die Beklagte verlangt insoweit die Erklärung des Klägers, dass er die Daten nur selbst oder durch seinen Rechtsanwalt nutzen werde. Für einen Gegenanspruch reicht eine abstrakte Gefahr nicht aus. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln hat. Gleiches gilt für die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, dass das Berufsrecht der Rechtsanwälte eine missbräuchliche Datenverwendung verbietet und insofern auch berufsrechtliche Konsequenzen ergriffen werden könnten. Insbesondere steht der Beklagten kein Anspruch gegen den Kläger zu, dass dieser ihn von Ansprüchen und Rechtsverfolgungskosten anderer Gesellschafter freistellt und insoweit für gegebenenfalls eintretende Schäden Sicherheit in Höhe von 10.000 € leistet.

 

32        ff) Die Widerklageanträge der Beklagten hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach §§ 525, 296a ZPO als unzulässig zurückgewiesen, da diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit zu spät gestellt waren. Die nachträgliche Einreichung dieser Anträge war auch nicht im Hinblick auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2018 gewährte Stellungnahmefrist für die Beklagte rechtzeitig, da diese sich nur auf die Stellungnahme zum Schriftsatz des Klägers vom 2. Mai 2018 bezog und die Stellung dieser Widerklageanträge nicht durch das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 2. Mai 2018 veranlasst worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134). Gegen diese Zurückweisung wendet sich die Revisionsbegründung auch nicht.

 

33        3. Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

 

34        a) Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt vor, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen ist, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtslage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, ZIP 2010, 1080, Rn. 3).

35        Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es für grundsätzlich klärungsbedürftig hielt, ob auch ein Auskunftsanspruch bestehe, wenn der Treugeber nicht einem unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligten Kommanditisten gleichgestellt würde. Entscheidungserheblich ist jedoch lediglich, dass die Treugeber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, für die ein Recht auf Kenntnis der übrigen Gesellschafter durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits als geklärt anzusehen ist.

36        Des Weiteren hat es das Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehen, ob die Kommanditistin Gegenrechte gegenüber dem Auskunftsanspruch geltend machen könne. Die Frage, ob Gegenrechte bestehen und als Einrede geltend gemacht werden können, ist von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Grundsätzlich zu klärende und zweifelhafte Rechtsfragen stellen sich insoweit nicht. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Der Bundesgerichtshof hat insoweit bereits ausgeführt, dass eine abstrakte Missbrauchsgefahr kein Recht gewährt, gegenüber dem Mitgesellschafter anonym zu bleiben (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 13).

37        Es bestehen auch keine grundsätzlich zu klärenden Fragen im Hinblick darauf, wie die Rechtssituation nach Inkrafttreten der DatenschutzGrundverordnung ist. Auch insoweit sind keine klärungsbedürftigen Fragen aufgeworfen. Es besteht auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision keine Notwendigkeit, nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Die Vorlagepflicht setzt voraus, dass in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, dass die gerichtliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, NJW 1983, 1257; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 33; acte claire). Von letzterem ist hier auszugehen. Dass der Kenntnisnahme von Daten zur Identifizierung und Kontaktaufnahme zu Mitgesellschaftern die Datenschutz-Grundverordnung und insbesondere Art. 5 und Art. 6 DS-GVO nicht entgegensteht, ergibt sich offenkundig bereits aus Nr. 48 der Erwägungen zur Datenschutz-Grundverordnung, worin die Datenverarbeitung sogar innerhalb einer Unternehmensgruppe als mögliches berechtigtes Interesse aufgeführt ist.

 

38        b) Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts, so dass auch diese Revisionszulassungsgründe nicht vorliegen.

 

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