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Wirtschaftsrecht
07.11.2013
Wirtschaftsrecht
BGH: Angabe des Endpreises für Flugdienst im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems? - EuGH-Vorabentscheidungsersuchen

BGH, EuGH-Vorlage vom 18.9.2013 - I ZR 29/12


Lietsätze


Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:


1. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei der erstmaligen Angabe von Preisen für Flugdienste auszuweisen ist?


2. Ist die Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin auszulegen, dass der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems allein für den vom Kunden konkret ausgewählten Flugdienst oder für jeden angezeigten Flugdienst auszuweisen ist?


EGV 1008/2008 Art 23 Abs 1 S 2


Sachverhalt


I. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft, die unter ihrer Internetadresse ein fünf Schritte umfassendes elektronisches Buchungssystem für die von ihr angebotenen Flugdienste bereithält. Sie streitet mit dem Kläger, dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. -, über die Frage, ob die von ihr dort gemachten Flugpreisangaben den Anforderungen entsprechen, die sich für sie aus der Verordnung Nr. 1008/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 293 vom 31. Oktober 2008, S. 3) ergeben.


Bis Ende 2008 war das Buchungssystem der Beklagten in der Weise gestaltet, dass der Kunde nach der im ersten Schritt erfolgten Wahl des Flugziels und des Datums in einem zweiten Schritt eine Tabelle mit Abflug- und Ankunftszeiten und der Angabe des Flugpreises jeweils in zwei unterschiedlichen Tarifen vorfand. Unterhalb der Tabelle wurden in einem gesonderten Kasten die für einen ausgewählten Flugdienst anfallenden Steuern und Gebühren sowie der Kerosinzuschlag angegeben und der daraus berechnete „Preis pro Person" durch eine Umrandung hervorgehoben ausgewiesen. Hinter dem Kasten war ein Doppelsternhinweis angebracht, über den am Ende des zweiten Buchungsschritts auf den möglichen Anfall und die Bedingungen einer Bearbeitungsgebühr („Service Charge") hingewiesen wurde, die zunächst nicht in den Endpreis eingerechnet wurde. Nachdem der Kunde in einem dritten Buchungsschritt die erforderlichen Daten eingeben konnte, wurde in einem vierten Buchungsschritt der Reisepreis einschließlich der Bearbeitungsgebühr ausgewiesen.


Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1008/2008/EG am 1. November 2008 änderte die Beklagte den zweiten Schritt ihres Buchungssystems dahin ab, dass der Flugpreis für einen ausgewählten Flugdienst nebst den gesondert ausgewiesenen Steuern und Gebühren sowie dem Kerosinzuschlag und zudem die Summe dieser Preisbestandteile nunmehr bereits in der Tabelle mit den Abflug- und Ankunftszeiten angegeben wurden. In einem gesonderten Kasten unter der Tabelle wurden der aus diesen Angaben gebildete Preis und die „Service Charge" mit einem noch im selben Buchungsschritt aufgelösten Sternhinweis angegeben und darunter der daraus berechnete Preis pro Person ausgewiesen.


Nach Ansicht des Klägers entspricht diese Preisdarstellung nicht den Anforderungen, die insoweit gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG bestehen. Der Kläger hat die Beklagte daher auf Unterlassung und auf Erstattung seiner Abmahnkosten in Anspruch genommen.


Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (KG, Urteil vom 4. Januar 2012 - 24 U 90/10, juris). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.


Aus den Gründen


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II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.



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1. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG muss der zu zahlende Endpreis stets ausgewiesen werden und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte einschließen, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Neben dem Endpreis sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mindestens der Flugpreis beziehungsweise die Luftfrachtrate und, soweit sie hinzugerechnet wurden, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte wie etwa diejenigen auszuweisen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Verbindung stehen. Fakultative Zusatzkosten sind nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen, wobei sich der Kunde auf „Opt-in"-Basis für die Option entscheiden kann.



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2. Die Auslegung der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, die Informationspflichten bei der Preiswerbung im Flugverkehr insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes statuiert und damit eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, K&R 2013, 200 Rn. 9 = MMR 2013, 238, zu Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.142), ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht hinreichend geklärt. In der Entscheidung „ebookers.com/Verbraucherzentrale" (Urteil vom 19. Juli 2012 - C112/11, NJW 2012, 2867) hat der Gerichtshof nur zu fakultativen Zusatzkosten im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG Stellung genommen. Auf das dort enthaltene Tatbestandsmerkmal „am Beginn jedes Buchungsvorgangs" kam es dabei nicht an; die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Endpreis auszuweisen ist, war nicht Gegenstand der damaligen Vorlage.



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3. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Servicegebühr wie die von der Beklagten erhobene „Service Charge" sei ein im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG unvermeidbares und im Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbares und daher in den Endpreis einzubeziehendes Entgelt (ebenso etwa OLG Dresden, GRUR 2011, 248, 249; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 392, 395; KG, MMR 2012, 813, 814; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO PAngV Vorb Rn. 16; aA OLG Wien, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 5 R 103/09t, Urteilsumdruck S. 14). Die Revision nimmt diese Beurteilung hin. Auch der Senat hat keine Bedenken, dieser Auffassung zu folgen, zumal die „Service Charge" der Beklagten bei den von ihr angebotenen Flugdiensten im Regelfall anfällt.



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4. Bei elektronischen Buchungssystemen wie dem im Streitfall in Rede stehenden stellt sich die Frage, zu welchem der insoweit in Betracht kommenden unterschiedlichen Zeitpunkte die Endpreise für Flugdienste ausgewiesen werden müssen, wobei zugleich verschiedene Möglichkeiten der Preis- und auch der Endpreisangabe denkbar sind.



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a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstoßen die Flugpreisangaben beim Buchungssystem der Beklagten gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG, weil der zu zahlende Endpreis nach dieser Bestimmung „stets" auszuweisen und die Vorschrift eindeutig dahin zu verstehen sei, dass der Endpreis bei jeder Preisangabe anzugeben sei. Die tabellarische Darstellung der Preise der Flüge, die den vom Kunden im ersten Buchungsschritt gewählten Auswahlkriterien entsprächen, werde dem nicht gerecht. Dies gelte auch, soweit die Beklagte die „Service Charge" in ihrem modifizierten Buchungssystem ab dem Jahr 2009 weiterhin gesondert ausweise. Dem Senat erscheint es jedoch nicht als sicher, dass nur diese Sichtweise dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Unionsbestimmung entspricht.



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b) Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG allerdings mit Recht von den dieser Regelung zugrundeliegenden Erwägungen des Verordnungsgebers ausgegangen. Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sind neben deren Wortlaut und dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, auch das mit der Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 34 - SGAE/Rafael; Urteil vom 30. Juni 2011 - C-271/10, Slg. 2011, I-5815 = GRUR 2011, 913 Rn. 25 - VEWA/Belgien; Urteil vom 24. November 2011 - C-281/09, GRUR Int. 2012, 167 Rn. 42 - Kommission/Spanien, jeweils mwN).



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c) Nach Erwägungsgrund 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG sollen die Kunden in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher soll nach Erwägungsgrund 16 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Auch aus der Überschrift und dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ergibt sich, dass diese Bestimmung im Hinblick auf die Preise von Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden beiträgt (EuGH, NJW 2012, 2867 Rn. 13 - ebookers.com/Verbraucherzentrale). Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist daher bei der Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG maßgeblich zu berücksichtigen (vgl. auch Frenz/Müggenborg, EuZW 2012, 681, 682).



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d) Dafür spricht auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung. Die Einführung des Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG ist vor dem Hintergrund einer früher verbreiteten Praxis der Anbieter von Flugdiensten zu sehen, Flugpreise ohne Angabe von Steuern, Gebühren oder Kraftstoffzuschlägen zu veröffentlichen. Nach Auffassung der Kommission konnte der Binnenmarkt den Fluggästen nicht im vollen Umfang zugutekommen, weil die Darstellung nur der Flugpreise einer Preistransparenz entgegenstand (vgl. den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, KOM[2006] 396 endg., Einzelerläuterung 6 sowie die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu diesem Verordnungsvorschlag, ABl. Nr. C 175 vom 27. Juli 2007, S. 85, 87 unter 8.1 und 8.4).



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5. Im Hinblick auf die erstrebte Preistransparenz ist die in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG enthaltene Regelung zu sehen, der zufolge der zu zahlende Endpreis „stets" auszuweisen ist, und zwar einschließlich aller näher genannten Preisbestandteile gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG unabhängig von der Form der Veröffentlichung.



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a) Zur beabsichtigten Überwindung der früheren Praxis ließe sich das Tatbestandsmerkmal „stets" deshalb dahin verstehen, dass Endpreisangaben zunächst einmal überhaupt erfolgen müssen, ohne dass damit bereits ein bestimmter Zeitpunkt der Veröffentlichung zwingend festgelegt ist. Gegen ein solches Verständnis spricht allerdings, dass der Endpreis nach Erwägungsgrund 16 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG für den bezweckten effektiven Preisvergleich „jederzeit" ausgewiesen werden soll. Die Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung kann daher nach Ansicht des Senats nicht dazu führen, dass die dort statuierte Verpflichtung immer schon dann erfüllt ist, wenn der Endpreis überhaupt an irgendeiner Stelle des Buchungsvorgangs genannt wird.



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b) Eine nähere Regelung der Frage, zu welchem Zeitpunkt der Endpreis auszuweisen ist, enthält weder Art. 23 Abs. 1 noch eine sonstige Bestimmung der Verordnung Nr. 1008/2008/EG. Deren Art. 23 Abs. 1 Satz 4 regelt allein den Zeitpunkt, zu dem Informationen über fakultative Zusatzkosten zu geben sind, die entstehen, wenn der Kunde sich für die Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen wie etwa einer Versicherung entschließt. Solche Zusatzleistungen werden regelmäßig erst dann in sinnvoller Weise angeboten werden können, wenn der Kunde einen konkreten Flugdienst ausgewählt hat. Der Kunde wird sich beim Aufruf eines elektronischen Buchungssystems zunächst für konkrete Flugdienste und deren Preise interessieren und diese gegebenenfalls mit denen anderer Luftfahrtunternehmen vergleichen wollen. Zusätzliche Leistungen werden für ihn dagegen in der Regel erst bei Festlegung auf einen konkreten Flugdienst interessant. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Tatbestandsmerkmal „am Beginn jedes Buchungsvorgangs" in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG dahin verstehen, dass der Kunde zu Beginn des eigentlichen Buchungsschritts, mithin rechtzeitig vor der rechtsverbindlichen Buchung des Flugdienstes einschließlich auf „Opt-in"-Basis ausgewählter Zusatzleistungen, auf die dafür entfallenden Kosten hingewiesen wird, zumal eine „Buchung" auch sprachlich nur auf einen konkreten Flugdienst bezogen sein kann.



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Bei einem solchen Verständnis des Art. 23 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG erscheint es zweifelhaft, ob die von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG geforderte Ausweisung des Endpreises anhand des Tatbestandsmerkmals „am Beginn jedes Buchungsvorgangs" auszulegen ist oder daraus Rückschlüsse für die Auslegung von Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung zu ziehen sind (im letzteren Sinne OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 392, 395; Deutsch, GRUR 2011, 187, 190; implizit auch Müggenborg/Frenz, NJW 2012, 1537 f.; Frenz/Müggenborg, EuZW 2012, 681, 682).



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Der in Erwägungsgrund 16 zum Ausdruck gelangte Wille des Verordnungsgebers, einen effektiven Preisvergleich zu ermöglichen, spricht nach Ansicht des Senats vielmehr dafür, das Tatbestandsmerkmal „stets" in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mit einem zeitlichen Bezug zu dem in Erwägungsgrund 16 Satz 2 verwendeten Begriff „jederzeit" auszulegen. Danach wäre der Endpreis gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG früher auszuweisen, als es Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung für die fakultativen Zusatzkosten verlangt. Die so verstandene Pflicht zu einer frühzeitigen Endpreisangabe könnte es erfordern, dass der Endpreis schon bei der erstmaligen Anzeige eines mit den Kundenangaben zu Ziel und Datum korrespondierenden Flugdienstes angegeben wird (so im Ergebnis OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 392, 395).



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6. Als ungeklärt erscheint weiterhin, in welcher Art und Weise der Endpreis für einen Flugdienst angegeben werden muss. Auch insoweit enthält Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG keine nähere Bestimmung. In Art. 23 Abs. 1 Satz 4 dieser Verordnung ist lediglich bestimmt, dass fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise mitzuteilen sind.



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a) Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - aus der Regelung in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 4 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG gefolgert, der Endpreis müsse immer oder bei jeder Angabe von Preisen und daher bei einem mehrstufigen Buchungssystem bereits bei der erstmaligen Angabe von Flugpreisen und auf jeder Seite genannt werden, die Preisangaben enthalte (ebenso Müggenborg/Frenz, NJW 2012, 1537 f.; Schönheit, RRa 2009, 127). Im Streitfall wäre der Endpreis danach im unmittelbaren Zusammenhang mit jedem einzelnen in der Tabelle angezeigten Flugdienst und nicht erst für die von der Beklagten vorausgewählten oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählten Flugdienste anzugeben.



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b) Für ein solches - enges - Verständnis spricht, dass der bezweckte Preisvergleich für den Kunden, der auf einen Blick möglichst viele Informationen erhalten möchte, am effektivsten ist, wenn für sämtliche tabellarisch angezeigten Flugdienste unmittelbar die Endpreise angegeben werden. Dies ermöglicht es zunächst, die von der Beklagten angebotenen Flugdienste ohne weitere Zwischenschritte miteinander zu vergleichen, wobei den Kunden nach Erwägungsgrund 16 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG allerdings nur ein externer Vergleich mit Preisen anderer Luftfahrtunternehmen ermöglicht werden soll. Die vom Berufungsgericht geforderte Darstellung schafft aber insbesondere auch die Voraussetzungen für einen effektiven Vergleich der Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen. So könnte der Kunde etwa elektronische Buchungssysteme verschiedener Luftfahrtunternehmen in mehreren Bildschirmfenstern öffnen und so die Preise für sämtliche tabellarisch angezeigten Flugdienste miteinander vergleichen, ohne sich dabei den jeweils angezeigten Preis notieren zu müssen, um sodann einen anderen Flugdienst durch Anklicken auszuwählen und dessen Endpreis zu ermitteln.



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Bei einem solchen - engen - Verständnis von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG bestünde - anders als die Beklagte meint - kein Wertungswiderspruch zu Satz 3 dieser Bestimmung. Die dort im Einzelnen aufgeführten Bestandteile des Endpreises sind auszuweisen, wenn sie dem Flugpreis hinzugerechnet wurden. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG („Neben dem Endpreis ...") bleibt die Verpflichtung zur Endpreisangabe davon unberührt.



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Eine Verpflichtung zur unmittelbaren Ausweisung des Endpreises für jeden einzelnen tabellarisch angezeigten Flugdienst führte im Übrigen nicht dazu, dass dann auch innerhalb der Tabelle für jeden Flugdienst die einzelnen Bestandteile des ausgewiesenen Endpreises angegeben werden müssten. Eine solche Verpflichtung könnte dem Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG auch dann nicht entnommen werden, wenn man Satz 2 dieser Bestimmung im vorstehend dargestellten Sinne auslegte. Denn auf ein einschränkendes Merkmal, wie es Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG mit dem Begriff „stets" enthält, hat der Verordnungsgeber in Satz 3 der Bestimmung verzichtet. Dementsprechend dürfte es auch aus Sicht des in erster Linie am zu zahlenden Endpreis interessierten Kunden genügen, wenn die gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG gesondert auszuweisenden Preisbestandteile für einen konkret ausgewählten Flugdienst im Rahmen des Buchungssystems - etwa in einem sich beim Anklicken des Endpreises öffnenden Bildschirmfester („Pop-up") - dargestellt werden (vgl. auch Schönheit, RRa 2009, 127).



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Für eine aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG folgende Verpflichtung, für jeden tabellarisch angezeigten Flugdienst unmittelbar den Endpreis auszuweisen, könnte schließlich ein Vergleich mit der Darstellung von Flugdiensten nebst Preisen in anderen Medien sprechen. Soweit bestimmte Flüge im Rahmen einer Werbung etwa in Zeitungen angeboten werden, erscheint es im Blick auf die der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG zugrundeliegenden Erwägungen unzweifelhaft, dass dort für jeden dargestellten Flugdienst der Endpreis auszuweisen ist. Dies könnte für die hier in Rede stehende Veröffentlichung von Preisen in Form einer tabellarischen Darstellung von Flugdiensten innerhalb eines elektronischen Buchungssystems entsprechend zu sehen sein, zumal auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen der Veröffentlichung macht.



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c) Dem Senat erscheint es andererseits aber auch nicht als sicher, dass die Anforderungen an die Art und Weise der Preisdarstellung gänzlich losgelöst von der Form der Veröffentlichung betrachtet werden können (vgl. auch Schönheit, RRa 2009, 127). Dem Unionsgesetzgeber kam es beim Erlass des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG - wie oben dargelegt (vgl. Rn. 14) - insbesondere darauf an, dass entgegen der früheren Praxis überhaupt Endpreise angegeben werden und dies - wie ebenfalls bereits dargelegt (vgl. Rn. 19) - im Sinne eines effektiven - externen - Preisvergleichs möglichst frühzeitig geschieht. Dass ein Preisvergleich für den Kunden im Rahmen der technischen Möglichkeiten möglichst komfortabel ausgestaltet werden muss, lässt sich demgegenüber weder den vom Verordnungsgeber beim Erlass der Regelung angestellten Erwägungen noch sonst deren Entstehungsgeschichte unmittelbar entnehmen.



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Vor diesem Hintergrund könnte auch eine vom Verständnis des Berufungsgerichts abweichende Auslegung des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1008/2008/EG in Betracht kommen. Eine nicht erst zum Abschluss eines in mehreren Buchungsschritten verlaufenden Buchungsvorgangs, sondern frühzeitig erfolgende Endpreisangabe, wie sie - entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts - von der Beklagten für einen konkret ausgewählten Flugdienst erfolgt, ermöglicht ebenfalls einen dem Schutzbedürfnis der Verbraucher Rechnung tragenden effektiven Vergleich mit den Preisen verschiedener Luftfahrtunternehmen, auch wenn er für den Verbraucher möglicherweise weniger komfortabel ist.



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In diesem Zusammenhang sollte es nicht darauf ankommen, ob die Endpreisangabe dabei innerhalb oder außerhalb der Tabelle mit sämtlichen Flugdiensten erfolgt. Ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher kann den zu zahlenden Endpreis ohne weitere Zwischenschritte leicht ausmachen und wird ihn auch wahrnehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - I ZR 104/99, GRUR 2001, 1166, 1168 = WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise; Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dürfte der Durchschnittsverbraucher aufgrund des von der Beklagten offen vollzogenen Rechenschritts auch hinreichend deutlich erkennen können, dass der im Zusammenhang mit den einzelnen Flugdiensten innerhalb der Tabelle angezeigte Preis (vorerst nur) der anwendbare Flugpreis ist, zu dem weitere Entgelte hinzutreten, da jedenfalls ein Flugdienst entweder bereits voreingestellt oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählt ist und mit seinen weiteren Preisbestandteilen angezeigt wird. Damit ist - wenngleich beschränkt auf jeweils einen bestimmten Flugdienst - ebenfalls ein Vergleich mit den Preisen anderer Luftfahrtunternehmen ohne weiteres möglich.

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