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Wirtschaftsrecht
11.03.2016
Wirtschaftsrecht
BGH: Anforderungen an unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag

BGH, Urteil vom 16.2.2016 – II ZR 348/14

Amtliche Leitsätze

Die Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt werden, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind, genügt den Anforderungen an eine klare und unmissverständliche Regelung der Rückzahlungspflicht der Kommanditisten nicht, wenn unklar ist, ob und wie nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandene Entnahmeansprüche der Kom-manditisten auf den Gesellschafterkonten gebucht werden müssen.

HGB § 169 Abs. 1; BGB §§ 133 B, 157 C

Sachverhalt

Der Beklagte ist Kommanditist der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, de-ren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb eines Containerschiffs ist. Der Ge-sellschaftsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:

§ 3 Gesellschafter, Gesellschaftskapital

(…)

4. Zusätzlich zu ihrer Einlage haben die Kommanditisten ein Agio von 5% zu zahlen.

(…)

8. Die von den Kommanditisten zu leistenden Einlagen sind ihre Pflichteinlage. Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme eines jeden Kommanditisten entspricht der von ihm übernommenen Pflichteinlage.

§ 8 Gesellschafterversammlung

(…)

8. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer über die sonst in diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über

(…)

e) die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüs-sen;

(…)

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse

(…)

2. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen sowie der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf es für die Beschlüsse gem. § 8 Ziff. 8 e) bis i). Die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin ist nicht mehr erfor-derlich nach Ablauf von acht Jahren seit Infahrtsetzung der MS „M. “.

(…)

§ 11 Gesellschafterkonten

1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie werden auf Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht.

2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht.

3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der Gesellschaf-ter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten so lange gutzuschreiben, bis die-se ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteile nur durch zukünftige Gewinne auszugleichen.

4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu bu-chen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden auf Gesellschafter-konten gebucht. Guthaben auf den Gesellschafterkonten wer-den nicht verzinst.

§ 13

Ergebnisverteilung, Entnahmen

(…)

6. Auszahlungen können die Kommanditisten nur zu Lasten ihrer Gesellschafterkonten verlangen. Auszahlungen sind nur dann zulässig, wenn und soweit die Liquiditätslage der Gesellschaft dieses erlaubt, Zahlungsverpflichtungen - insbesondere die Zins- und Tilgungsverpflichtungen von Krediten zur Finanzie-rung des Schiffes - nicht gefährdet werden, nach Auszahlung eine Liquiditätsreserve von DM 500.000,- verbleibt und ein Ge-sellschafterbeschluss gem. § 8 Ziff. 8 e) gefasst wird. Auszah-lungen können nur nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.

7. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschaf-terkonten gedeckt sind.

8. Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert, und tätigt der Kommandi-tist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entnah-men gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus die-sem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Ent-nahmerecht auszuüben.

§ 17 Auseinandersetzungsguthaben

(…)

4. Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinander-setzungsguthaben, kann die Gesellschaft keinen Ausgleich ver-langen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Ge-winnanteile des Kommanditisten übersteigen.

(…)

§ 18 Liquidation

(…)

2. Der nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Liquida-tionserlös wird in folgender Reihenfolge verwandt:

a) Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Aus-schüttungen an die Kommanditisten.

(…)

3. Soweit der Liquidationserlös nicht ausreicht, erfolgen Auszah-lungen gem. Ziff. 2a) und b) jeweils vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vorliegens der Auszahlungsvoraus-setzungen nicht entnommen wurden, und zwar im Verhältnis der nicht entnommenen Beträge zueinander. Im übrigen erfol-gen Auszahlungen an die etwaigen stillen Gesellschafter und die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Einlagen. Auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichten die be-troffenen Anspruchsberechtigten gem. Ziff. 2a) bis c) bereits jetzt. Die Gesellschaft nimmt den Verzicht an.

Die Klägerin erklärte gegenüber den Kommanditisten unter Berufung auf § 13 Nr. 7 ihres Gesellschaftsvertrags die „Kündigung der als unverzinsliche Darlehen gewährten Ausschüttungen“ und verlangt einen Teil der ausgeschüt-teten Beträge zurück.

Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin vom Beklagten Zah-lung von 81.806,70 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 1.680,10 € verlangt, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen ge-richtete Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Aus den Gründen

4          Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

5          I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

6          Weder sei zwischen den Parteien ein separater Darlehensvertrag verein-bart noch bestehe ein gesetzlich begründeter Rückzahlungsanspruch hinsicht-lich solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die wie hier nicht auf Gewin-nen beruhten, sondern die Einlage der Gesellschafter minderten. Auch aus § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich ein Darlehensrückzahlungsan-spruch nicht. Es könne dahinstehen, ob die Klausel für sich genommen hinrei-chend klar sei. Die Klausel, die einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliege, sei jedenfalls deshalb un-wirksam, weil sie für den Kapitalanleger überraschend sei und die Kommandi-tisten entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

7          II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Im Ergebnis richtig hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung solcher Auszahlungen an Kommanditisten, die auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbe-schlüsse aus Liquiditätsüberschüssen geleistet wurden, verneint.

8          1. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungs-anspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefass-ten Ausschüttungsbeschlüsse von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszah-lungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Kommanditist ist zur Rückzahlung vielmehr nur dann verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

9          a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen An-spruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 8 Nr. 8 e) als Ausschüttung von Liquidi-tätsüberschüssen als Alternative zur Ausschüttung von Gewinnen vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9; Urteil vom 5. April 1979 II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Urteil vom 7. November 1977 II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).

10        b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine be-reits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften be-treffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 10; Urteil vom 20. Juni 2005 II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 3. Juli 1978 II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 7. November 1977 II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).

11        Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft ver-pflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gemäß § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesell-schaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Komman-ditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den be-zeichneten Betrag herabgemindert wird. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesell-schaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 11; Urteil vom 20. Juni 2005 II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553).

12        2. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich bei der gebotenen objektiven Auslegung nach Wortlaut, Zusammenhang und Zweck aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters nicht klar und unmiss-verständlich entnehmen, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundla-ge der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ge-sellschafterbeschlüsse ausgeschüttet wurden, den Kommanditisten als Darle-hen zur Verfügung gestellt worden sind. Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht.

13        a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschafts-verträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund nur anhand des schriftlichen Vertrags auszulegen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012 II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 18 beide mwN). Die Vorstellungen und der Wille der Gründungsgesellschafter, die in dem Gesell-schaftsvertrag keinen Niederschlag gefunden haben, sind nicht zu berücksichti-gen (BGH, Urteil vom 30. April 1979 II ZR 57/78, NJW 1979, 2102).

14        Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB nF eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbe-dingungen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14; Urteil vom 23. April 2012 II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 27. November 2000 II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).

15        Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschaf-ter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar er-geben (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14). Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen sich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 30. April 1979 II ZR 57/78, NJW 1979, 2102).

16        b) Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin führt hinsicht-lich der Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen zu keinem klaren und unmissverständlichen Ergebnis. Insbesondere lässt sich der Bestimmung des § 13 Nr. 7 in Verbindung mit den übrigen die Beschlussfassung und die Konten-führung in der Gesellschaft regelnden Bestimmungen nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen aus Liquiditätsüberschüssen vorgenommene Ausschüttungen den Kommandi-tisten (nur) als Darlehen gewährt werden. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Auslegung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, nicht eindeutig, weil der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags dahin verstanden werden kann, dass nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditäts-überschüsse auszuschütten, eine entsprechende Forderung der Kommanditis-ten gegen die Gesellschaft als Guthaben auf ihrem „Gesellschafterkonto“ ge-bucht wird, und damit die Regelung des § 13 Nr. 7 insgesamt dahin verstanden werden kann, dass die Ausschüttungen nicht als Darlehen gewährt werden.

17        aa) Soweit im ersten Halbsatz des § 13 Nr. 7 bestimmt ist, dass Aus-schüttungen aus Liquiditätsüberschüssen den Kommanditisten vorbehaltlich der im zweiten Halbsatz enthaltenen Einschränkung als unverzinsliche Darle-hen gewährt werden, spricht die Verwendung des Begriffs „Darlehen“ zwar für ein Darlehen im Rechtssinne. Der Rechtsbegriff des Darlehens ist auch juris-tisch nicht vorgebildeten Anlegern allgemein bekannt und hat den Inhalt, dass ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, der später zurückgezahlt werden muss. Nach der gesetzlichen Regelung in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Zinses der gesetzliche Regelfall. Hiervon weicht § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ausdrücklich ab. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass begrifflich ein Darlehen im Rechtssinne bezeichnet wird, das eine vom Gesetz abweichende Sonderregelung erfahren soll. Den in § 13 Nr. 6 bis 8 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 8 Nr. 8 e) ver-wendeten Begriffen der Ausschüttung, der Auszahlung und der Entnahme las-sen sich dagegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Ausschüt-tungen den Kommanditisten als Darlehen gewährt sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 17 mwN).

18        bb) Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesellschafters ist die durch den Wortlaut von § 13 Nr. 7 erster Halbsatz nahegelegte Ausle-gung, die Ausschüttungen würden den Kommanditisten als Darlehen gewährt, aber nicht eindeutig. Nach § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsver-trags werden Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen den Kommanditis-ten nur dann als unverzinsliche Darlehen gewährt, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“. Aufgrund dieser Einschränkung ist für den Anleger nicht hinreichend klar zu erkennen, ob ihm zugeflossene Ausschüttungen als Darlehen mit der Folge gewährt werden, dass der Gesellschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zustehen soll. Der zweite Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin kann vielmehr unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen des Gesell-schaftsvertrags der Klägerin dahin verstanden werden, dass nach dem Be-schluss der Gesellschafterversammlung, Liquiditätsüberschüsse auszuschüt-ten, eine entsprechende Forderung der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihrem „Gesellschafterkonto“ gebucht wird. Insoweit sind die auf der Grund-lage eines Gesellschafterbeschlusses nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 ausgeschütte-ten Liquiditätsüberschüsse im Sinne des § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz durch ein entsprechendes „Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt“.

19        (1) Mit der Bezeichnung „Gesellschafterkonten“ in § 13 Nr. 6 und 7 des Gesellschaftsvertrags sind (nur) die Gesellschafterkonten im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags und nicht auch die weiteren in § 11 Nr. 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrags aufgeführten Konten (Kapitalkonten I und II, Verlust-sonderkonten) gemeint. § 11 des Gesellschaftsvertrags regelt die verschiede-nen Konten zwar unter der Überschrift „Gesellschafterkonten“. Damit soll indes lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die im Folgenden unterschied-lich bezeichneten Konten allesamt für die Gesellschafter geführt werden. In § 11 Nr. 4 ist mit der Bezeichnung der dort geregelten, von den Kapitalkonten nach den Nummern 1 und 2 und dem Verlustsonderkonto nach Nummer 3 ver-schiedenen Konten als „Gesellschafterkonten“ nicht die allgemeine, alle Konten umfassende Umschreibung in der Überschrift des § 11 gemeint, sondern der Begriff soll an dieser Stelle allein die hier geregelten Konten umfassen, um sie auch in der Bezeichnung von den anders bezeichneten Konten der Nummern 1 bis 3 zu unterscheiden. Die Verwendung des Plurals („Gesellschafterkonten“) in § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags erklärt sich wie auch in § 11 Nr. 4 und § 13 Nr. 6 sowie in § 11 Nr. 3 für die Verlustsonderkonten daraus, dass auch die Gesellschafter, für die die Konten geführt werden („Kommanditisten“) im Plural benannt werden.

20        Die in § 11 des Gesellschaftsvertrags vorgenommene Einteilung der Ge-sellschafterkonten entspricht einer gebräuchlichen Gestaltung der Kontenfüh-rung in Personenhandelsgesellschaften. Dabei wird neben einem festen Kapi-talkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weite-res, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt, auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres variables Konto geführt, so dass sich ein sogenanntes Dreikon-tenmodell ergibt. Auf diesem dritten Konto werden entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht. Dieses häufig als Privatkonto be-zeichnete variable Konto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist. Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 20; BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 98/06, BFHE 223, 149, 155).

21        In § 11 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde ein modifiziertes Dreikontenmodell umgesetzt. Die Pflichteinlage wird als Festeinlage auf ein Ka-pitalkonto I gebucht (§ 11 Nr. 1). Ein Verlustsonderkonto (§ 11 Nr. 3) erfasst die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste, entspricht also dem Kapi-talkonto II des Dreikontenmodells. Daneben findet sich in § 11 Nr. 2 des Gesell-schaftsvertrags ein Konto zur Buchung des Agios, das im Dreikontenmodell keine Entsprechung hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten von den genannten Konten gemäß § 11 Nr. 1 bis 3 Auszahlungen nach § 13 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrags verlangen könnten bzw. nach § 13 Nr. 7 des Gesell-schaftsvertrags zu Lasten dieser Konten Ausschüttungen von Liquiditätsüber-schüssen gewährt werden könnten, deren rechtliche Qualifizierung vom Vor-handensein eines Guthabens abhängen soll, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Die für die Pflichteinlage verwendete Bezeichnung „Festeinlage“ spricht gegen eine Belastbarkeit des Kapitalkontos I. Auf dem Verlustsonderkonto kann ein Guthaben nicht entstehen, weil dort nur Verlustanteile und Gewinnanteile gebucht werden und Gewinnanteile dem Verlustsonderkonto nur so lange gut-zuschreiben sind, bis dieses ausgeglichen ist.

22        Demgegenüber sind von dem als Gesellschafterkonto bezeichneten vari-ablen Konto gemäß § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags, das dem variablen, häufig als Privatkonto bezeichneten Konto des Dreikontenmodells entspricht, Auszahlungen möglich und kann dieses auch Guthaben ausweisen. Auf diesem Konto sollen unter anderem Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonder-konten zu buchen sind, gebucht werden. Es kann auf diesem Konto daher ein Guthaben entstehen, das in § 11 Nr. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags auch ausdrücklich benannt und einer Regelung unterworfen wird, nämlich dahin, dass Guthaben auf den Gesellschafterkonten nicht verzinst werden. Da auf dem Gesellschafterkonto der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Ge-sellschaft und Gesellschaftern gebucht wird, können zu Lasten dieses Kontos auch Auszahlungen erfolgen.

23        (2) Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags der Klägerin können dahin verstanden werden, dass nach einem Beschluss der Gesellschafterversamm-lung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, unmit-telbar ein entsprechender Anspruch der Kommanditisten gegen die Gesell-schaft auf Entnahme entsteht, dessen Durchsetzung von der weiteren Voraus-setzung einer von der Geschäftsleitung zu prüfenden, in § 13 Nr. 6 des Gesell-schaftsvertrags näher bestimmten Liquiditätslage der Gesellschaft abhängig ist.

24        Gemäß § 18 Nr. 2 a) des Gesellschaftsvertrags sollen in der Liquidation nach Befriedigung der Gläubiger vorrangig beschlossene und nicht entnomme-ne Ausschüttungen an die Kommanditisten ausgezahlt werden. Nach § 18 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags erfolgen auch bei nicht ausreichendem Liquidations-erlös Auszahlungen vorrangig auf die Beträge, die bis zur Liquidation trotz Vor-liegens der Auszahlungsvoraussetzungen nicht entnommen wurden. Wenn der Kommanditist sein Entnahmerecht nach § 13 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrags aus den dort genannten oder hiervon unabhängigen Gründen nicht ausübt, geht ihm dieses Recht also nicht verloren, sondern bleibt ihm bis in das Liquidations-stadium erhalten. Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 18 Nr. 3 iVm Nr. 2 a) so-gar vor, dass der dort als Anspruchsberechtigter bezeichnete Kommanditist auf über den Liquidationserlös hinausgehende Ansprüche verzichtet, soweit sie auf die Auszahlung beschlossener und nicht entnommener Ausschüttungen an die Kommanditisten gerichtet sind. Die Regelung eines Verzichts auf Ansprüche wäre nicht erforderlich, wenn dem Kommanditisten schon kein Entnahmean-spruch entstanden und erhalten geblieben wäre.

25        (3) Unklar ist, ob und wie ein entstandener Entnahmeanspruch gebucht werden muss. Aus der Sicht eines verständigen Publikumspersonengesell-schafters kann der Gesellschaftsvertrag der Klägerin dahin verstanden werden, dass die nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse auszuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesellschaft auf ihren Gesellschafterkonten zu buchen sind.

26        Der einer Publikumsgesellschaft beitretende Kommanditist hat die be-rechtigte Erwartungshaltung, dass ihm nach dem Gesellschaftsvertrag zu-stehende Ansprüche gegen die Gesellschaft vollständig buchhalterisch erfasst werden. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen. Da die Verbuchung der Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern das Innen-verhältnis betrifft, besteht insoweit Vertragsfreiheit (v. Falkenhausen/H. C. Schneider in MünchHdb. KG, 4. Aufl., § 22 Rn. 32; Ehricke in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 120 Rn. 69; Weipert in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 167 Rn. 20; MünchKommHGB/Priester, 3. Aufl., § 120 Rn. 100). Wenn der Gesellschaftsvertrag, wie vorliegend, ein differenziertes System von Gesellschafterkonten zur Verfügung stellt, ist es na-heliegend, dass dieses Kontensystem für die Verbuchung sämtlicher Ansprüche des Kommanditisten gegen die Gesellschaft genutzt wird, sofern dem Gesell-schaftsvertrag nichts anderes zu entnehmen ist.

27        Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin werden Gewinnanteile bis zur Auszahlung nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags auf den Gesellschaf-terkonten der Kommanditisten gebucht, soweit sie nicht auf Verlustsonderkon-ten zu buchen sind. Über die Buchung des Anspruchs des Gesellschafters auf die Entnahme beschlossener Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen enthält der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung. Da die Kapital-konten I und II ausschließlich zur Buchung der Pflichteinlagen und des Agios bestimmt sind und die Verlustsonderkonten lediglich der Buchung von Verlust-anteilen und von Gewinnanteilen, soweit sie zum Verlustausgleich erforderlich sind, dienen, kommen nur die in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags als Ge-sellschafterkonten bezeichneten Privatkonten der Kommanditisten in Betracht. Diese dienen neben der Buchung der Gewinnanteile der Gesellschafter, die nicht auf den Verlustsonderkonten gebucht werden müssen, zur Aufnahme des gesamten übrigen Zahlungsverkehrs zwischen Gesellschaft und Gesellschaf-tern. Allein sie sind zur Buchung der Ansprüche der Gesellschafter auf Entnah-me der beschlossenen Ausschüttungen der Liquiditätsüberschüsse geeignet.

28        Eine Ausschüttung, hinsichtlich welcher der Kommanditist (bislang) von seinem Entnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat (§ 13 Nr. 8), kann auf einem Privatkonto, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so gebucht werden, dass dieses Konto nach der Buchung der gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 beschlossenen Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesell-schaft ausweist, die erlischt, wenn der ausgeschüttete Betrag an den Komman-ditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 21).

29        (4) Den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags, in dem die Gesellschafter im Rahmen der insoweit geltenden Vertragsfreiheit frei bestim-men können, welche Konten zur Buchung welcher Vorgänge eingerichtet wer-den, lässt sich nicht entnehmen, dass die nach einem Beschluss der Gesell-schafterversammlung, nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 Liquiditätsüberschüsse aus-zuschütten, entstandenen Forderungen der Kommanditisten gegen die Gesell-schaft nicht auf ihren Gesellschafterkonten gebucht werden dürfen.

30        (aa) Entgegen der Auffassung der Revision sind die in Rede stehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht eindeutig (nur) dahin auszule-gen, dass auf den Gesellschafterkonten lediglich der Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern gebucht werden soll, und demnach, so die Revision, nur tatsächliche Zahlungen und keine Ansprüche gebucht wer-den. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen können bei objektiver Ausle-gung aus der Sicht des Anlegers vielmehr dahin verstanden werden, dass die Gesellschafterkonten auch der Buchung von Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft dienen. Die Buchung von Ansprüchen auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen, deren Ausschüttung beschlossen wurde, ist daher nicht ausgeschlossen.

31        Nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags werden auf Gesellschafter-konten Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesell-schaftern gebucht. Die Gesellschafterkonten dienen damit ausdrücklich der Bu-chung von Gewinnanteilen, das heißt von Ansprüchen auf die Entnahme von Gewinnen, deren Ausschüttung beschlossen wurde. Daneben wird der „übrige“, in der Bedeutung von „verbleibende“ oder „restliche“ „Zahlungsverkehr“ auf die-sem Konto gebucht. Mithin sind die auf den Gesellschafterkonten zu buchenden Ansprüche auf die Entnahme von Gewinnen nach allgemeinem Wortverständnis ein Teil der von dem Oberbegriff des „Zahlungsverkehrs“ erfassten Rechts-beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Der „Zahlungsver-kehr“ im Sinne des § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags kann daher auch For-derungen der Gesellschafter auf die Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung umfassen. Die ausdrückliche Benennung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin erscheint in erster Linie deshalb erforderlich, weil Gewinnanteile auf verschiedenen Konten gebucht werden, je nachdem, ob sie zur Verlustdeckung benötigt werden oder nicht. Jedenfalls kann aus der ausdrücklichen Erwähnung der Gewinnanteile in § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags nicht geschlossen werden, die Ansprüche auf Entnahme von Liquiditätsüberschüssen nach beschlossener Ausschüttung dürften auf den Gesellschafterkonten nicht gebucht werden.

32        (bb) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, dass bei dieser Auslegung für den zweiten Halbsatz des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, „sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind“, kein Anwendungsbereich bliebe, weil nach § 13 Nr. 6 des Gesellschafts-vertrags Auszahlungen nur zulässig seien, wenn ein Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefasst werde, oder je-denfalls das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsver-trags ad absurdum geführt würde.

33        Zum einen verbleibt ein Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 in dem Fall, dass Ausschüttungen aus der Liquidität ohne vorhergehenden Gesellschafter-beschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags erfolgen, da es in diesem Fall an einem buchbaren Entnahmeanspruch und insoweit an einem Guthaben auf dem Gesellschafterkonto fehlt. Vor allem führt aber der Umstand, dass der Anwendungsbereich des § 13 Nr. 7 bei einem solchen Verständnis klein ist, nicht dazu, dass deshalb für den verständigen Publikumspersonengesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag klar und eindeutig hervorgeht, wann ihm die beschlossenen Ausschüttungen als Darlehen gewährt werden und wann nicht.

34        (cc) Die Revision weist ferner darauf hin, dass die Auszahlung über-schüssiger Liquidität, der kein Gewinn gegenüber stehe, dazu führe, dass die Hafteinlage zurückgezahlt werde. Würde nun auf dem Konto nach § 11 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags zunächst der Ausschüttungsbeschluss im Sinne ei-ner Forderung des Kommanditisten gebucht und anschließend dann die korres-pondierende Auszahlung, wäre der Saldo vor und nach diesen Buchungen identisch und buchhalterisch wäre auf den vier Gesellschafterkonten nicht er-kennbar, dass Einlagen zurückgezahlt worden seien.

35        Der von der Revision geschilderte Umstand beantwortet indes nicht die Frage, ob sich dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin klar und unmissverständ-lich entnehmen lässt, dass die Liquiditätsüberschüsse, die auf der Grundlage von § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags gefassten Ausschüttungs-beschlüssen an die Kommanditisten der Klägerin ausgezahlt werden, der Rück-forderung unterliegen. Das ist nicht der Fall. Die Art der Verbuchung auf den Gesellschafterkonten einer Personenhandelsgesellschaft betrifft die Rechtsbe-ziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern, also das Innenverhält-nis. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Kommanditgesellschaft die Verbuchung so regeln muss, dass den Gesellschafterkonten zu entnehmen sein muss, ob und in welchem Umfang Einlagen zurückgeführt worden sind. Ob solche Buchungen auf Gesellschafterkonten üblich sind, wie die Revision gel-tend macht, kann dahinstehen, weil sich daraus allenfalls ein Indiz für das von der Revision vertretene Verständnis der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergäbe, das der im vorliegenden Fall dargelegten, sich aufgrund der übrigen Auslegungsmittel ergebenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin aber nicht entgegenstünde und damit die Unklarheit der Regelung des § 13 Nr. 7 nicht beseitigte.

36        (5) Lässt sich somit durch Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen schon nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen, dass den Kommanditisten Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen (nur) als Darle-hen gewährt werden, so fehlt es außerdem an einer Regelung der Vorausset-zungen, unter denen ein gegebenenfalls nur als Darlehen ausgezahlter Aus-schüttungsbetrag vom Kommanditisten zurückgezahlt werden muss. Das Feh-len einer Regelung der Rückzahlungsvoraussetzungen verstärkt noch zusätz-lich die nach dem Gesellschaftsvertrag bestehende Unklarheit, ob von der Ge-sellschafterversammlung beschlossene Ausschüttungen aus Liquiditätsüber-schüssen als Darlehen gewährt werden.

37        Wenn auf der Grundlage von gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesell-schaftsvertrags gefassten Ausschüttungsbeschlüssen entnommene Beträge Kommanditisten (nur) als Darlehen gewährt sein sollten, wie die Revision meint, dann wäre es naheliegend gewesen, im Gesellschaftsvertrag der Klägerin die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Kommanditisten zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet sein sollten. Das Recht der Personenhandels-gesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich ermöglichten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Re-gelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Rege-lungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesell-schafter nicht gerecht. Es wäre in sich nicht schlüssig, wenn die Gesellschafter, wie dies § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, die Möglich-keit hätten, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Auszahlungen zu ihren Gunsten zu beschließen, ihnen diese möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten Zahlungen aber binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 23).

38        Es wäre zudem ein gewisser Gleichlauf der Regelungsdichte zu erwar-ten, der hier fehlt. Die Ausschüttung als solche bedarf gemäß § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der ab-gegebenen Stimmen der Gesellschafter sowie in den ersten acht Jahren seit Infahrtsetzung des Schiffes der Zustimmung der persönlich haftenden Gesell-schafterin. Zwar ist der Revision dahin Recht zu geben, dass das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für die Ausschüttungen aus der Liquidität im Hinblick auf § 169 Abs. 1 HGB der Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Ausschüttung oder Entnahme dienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013 II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 9). Es wäre gleichwohl nahe-liegend gewesen, eine Rückforderung ebenfalls dem Votum der Gesellschafter-versammlung zu unterstellen. Weiter macht der Gesellschaftsvertrag die Aus-zahlung von exakt definierten Liquiditätsvoraussetzungen abhängig. Für eine Rückforderung enthält der Gesellschaftsvertrag demgegenüber keine Voraus-setzungen, wie etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesell-schaft und einen daraus resultierenden Liquiditätsbedarf. Der Gesellschaftsver-trag stellte, das von der Klägerin angestrebte Auslegungsergebnis zugrunde gelegt, eine Rückforderung in das Belieben der Komplementärin der Klägerin.

39        Sieht man demgegenüber einen Anwendungsbereich für die in § 13 Nr. 7 zweiter Halbsatz des Gesellschaftsvertrags formulierte Voraussetzung bei einer nicht von einem Gesellschafterbeschluss nach § 8 Nr. 8 e), § 9 Nr. 2 des Ge-sellschaftsvertrags gedeckten und damit ohne zuvor gebuchtem Entnahmean-spruch von der Geschäftsleitung veranlassten Auszahlung von einem gutha-benfreien Gesellschafterkonto eröffnet, wäre ein Rückgriff auf die gesetzlichen Rückzahlungsregelungen des bürgerlich-rechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB) nicht unangemessen.

40        3. Ob die Regelung des § 13 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags, wie das Berufungsgericht meint, für den Fall, dass sich ihr durch Auslegung mit hinrei-chender Klarheit entnehmen ließe, dass Ausschüttungen von Liquiditätsüber-schüssen den Kommanditisten als Darlehen im Rechtssinne gewährt werden, überraschend wäre und welche Rechtsfolgen sich daran knüpften, bedarf keiner Entscheidung.

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