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Wirtschaftsrecht
20.05.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Frankfurt a. M.: Anforderungen an die organisatorischen Maß-nahmen des Anwalts für die Fristenkontrolle bei der Wahrung von Fristen durch Telefaxschreiben

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.4.2016 – 6 U 42/16

Leitsatz

Im Rahmen der Fristenkontrolle bei Telefaxschreiben muss der Rechtsanwalt durch geeignete und zumutbare Weisungen dafür Sorge tragen, dass Fehler bei der Ermittlung, Übertragung und Eingabe von Telefaxnummern nach Möglichkeit aufgedeckt werden. Bei einer Fristversäumung infolge der falschen Ermittlung der Telefaxnummer des Gerichts durch einen Mitarbeiter kann ein Wiedereinsetzungsantrag daher keinen Erfolg haben, wenn der Rechtsanwalt nicht vorträgt, welche konkreten Weisungen er seinem Personal erteilt hat, um den erforderlichen Abgleich zwischen einer in den Schriftsatz eingesetzten Telefaxnummer und der Faxnummer in dem Verzeichnis, aus welchem die Nummer übernommen worden ist, zu gewährleisten.

ZPO § 233

Aus den Gründen

I.

Der Beklagte hat gegen das dem Beklagtenvertreter am 27.1.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.2.2016 (Montag) Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist an das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. adressiert und trägt im Adressfeld den Zusatz "Vorab per Telefax 069 1367 6050". Diese Telefaxnummer gehört zum Telefaxanschluss des Landgerichts Frankfurt a. M., bei dem der Schriftsatz am 29.2.2016 um 16.21 Uhr einging. Nach Weiterleitung des Telefax an das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. ging dieses dort - wie auch das Original der Berufungsschrift ausweislich des Eingangsstempels am 1.3.2016 ein.

Mit Schriftsatz vom 4.4.2016, per Fax eingegangen am selben Tag, hat der Beklagtenvertreter Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung trägt er vor:

Nach seiner Anweisung hätte die Berufung am 29.2.2016 per Telefax beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. eingelegt werden sollen. Anlässlich einer telefonischen Frage seines Büros nach dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens sei mitgeteilt worden, dass die Berufungsschrift am 29.2.2016 beim Landgericht Frankfurt a. M. und erst am 1.3.2016 beim Oberlandesgericht Frankfurt a. M. eingegangen sei. Ursache hierfür sei gewesen, dass seine zuverlässige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte ... versehentlich die Faxnummer des Landgerichts und nicht die des Oberlandesgerichts auf der Berufungsschrift vermerkt habe; dies sei für ihn bei Unterzeichnung der Berufungsschrift nicht erkennbar gewesen.

Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagtenvertreter eine eidesstattliche Versicherung der Frau ... vom 4.4.2016 (Bl. 220 d.A.) vorgelegt. Frau ... erklärt darin: Sie habe bei Fertigung der Berufungsschrift die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. aus dem in ihrem PC vorhandenen Gerichtsorteverzeichnis herausgesucht und auf dem Schriftsatz vermerkt. Nach Unterzeichnung des Schriftsatzes habe sie diesen an die dort genannte Telefaxnummer übersandt. Sie habe keine Erklärung dafür, wie es zu der Verwechslung der Faxnummern gekommen sei.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, weil der Beklagtenvertreter auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens durch ein Organisationsverschulden, das sich die Klägerin nach § 85 II ZPO zurechnen lassen muss, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verursacht hat (§ 233 ZPO).

Zwar gehört die Versendung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax zu den einfachen Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinen Mitarbeitern übertragen darf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12.5.2010 - IV ZB 18/08 = NJW 2010, 2811; Tz. 11 m.w.N.) hat der Rechtsanwalt jedoch für eine wirksame Ausgangskontrolle fristwahrender Telefaxschriftsätze zu sorgen. Bei der Versendung solcher Schriftsätze ergeben sich insbesondere dann, wenn - wie hier - die Faxnummer zunächst aus einer bestimmten Quelle ermittelt, sodann in den Schriftsatz übertragen und anschließend in das Faxgerät eingegeben wird, mehrere Fehlermöglichkeiten. Der Rechtsanwalt muss daher durch geeignete und zumutbare Weisungen dafür Sorge tragen, dass Fehler bereits bei der Ermittlung und der Übertragung und darüber hinaus auch bei der Eingabe der Telefaxnummer nach Möglichkeit aufgedeckt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 4.2.2010 - I ZB 3/09 = MDR 2010, 779; Tz. 14 m.w.N.). Hierzu ist auch ein nachträglicher Abgleich zwischen den ermittelten, übertragenen und eingegebenen Nummern erforderlich, wobei es von den Umständen abhängt, welche Nummern für diesen Abgleich heranzuziehen sind (vgl. hierzu BGH a.a.O. sowie Beschluss vom 25.2.2010 - I ZB 66/09; Tz. 10 m.w.N.). Entscheidend ist letztlich, ob die erteilten Weisungen ausreichen, um vorgekommene Fehler anlässlich der drei genannten Vorgänge im Rahmen der Ausgangskontrolle aufzudecken.

Dass der Beklagtenvertreter in seinem Büro organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, die diesen Anforderungen an eine ausreichende Ausgangskontrolle fristwahrender Telefaxschreiben gerecht werden, ist der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht zu entnehmen. Der Beklagtenvertreter hat schon nicht vorgetragen, welche konkreten Weisungen er seinem Büropersonal gegenüber erteilt hat, um den erforderlichen nachträglichen Abgleich zwischen der in den Berufungsschriftsatz eingesetzten Faxnummer und der Faxnummer in dem Verzeichnis, aus der Frau ... diese Nummer übernommen worden ist, zu gewährleisten. Tatsächlich hat Frau ... einen solchen Abgleich nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung auch nicht vorgenommen.

Die demnach unzureichenden organisatorischen Vorkehrungen haben die Fristversäumung verursacht. Hätte der Klägervertreter die erforderliche Weisung zum Abgleich der Faxnummer erteilt, wäre Frau ... dieser Weisung nachgekommen und hätte die fehlende Übereinstimmung der in den Berufungsschriftsatz eingesetzte Nummer mit der richtigen Nummer bemerkt. Sie hätte die Berufungsbegründung sodann an den Anschluss mit der richtigen Nummer des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. gesandt.

III.

Da der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg hat, ist die Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit der Kostenfolge aus § 97 I ZPO zu verwerfen (§ 522 I ZPO).

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