BGH: Anforderungen an Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit eines Buchauszugs
BGH , Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen I ZB 67/09 (Vorinstanz: LG Karlsruhe vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 14 O 158/06 KfH III; ) (Vorinstanz: OLG Karlsruhe vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 8 W 31/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können. b) Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887; Redaktionelle Normenkette: HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887;
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