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Wirtschaftsrecht
07.03.2014
Wirtschaftsrecht
LG Düsseldorf: Anforderungen an Beweis und Schätzung von entgangenem Gewinn

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.1.2014 - 35 0 57/05


Sachverhalt


Die Klägerin, ein Unternehmen im Bereich des Recycling von Altmaterialien und Reststoffen, verlangt von der Beklagten, einem Unternehmen im Bereich der Herstellung von Aluminiumwalz- und Strangpressprodukten und des Aluminiumrecyclings, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 284.239,56 € aufgrund einer unberechtigten Vertragskündigung.


Am 2.4.2000 schlossen die Parteien einen „Rahmenvertrag über Logistikleistungen Schrotte " ab, wegen dessen weiteren Einzelheiten au die als Anlage K 2 (BI. 12 ff. GA) zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird. Danach verpflichtete sich die Klägerin, alle ab dem 1. März 2000 bei der AG anfallenden Aluminiumschrotte im Namen und für Rechnung der Beklagten abzuholen, wenn nötig bei sich zwischen zu lagern, gegebenenfalls zu bearbeiten und zu sortieren und an die Beklagte in anzuliefern. Für die erbrachten Dienstleistungen der Logistikgestellung inklusive Abholung, Zwischenlagerung, Sortierung, Entsorgung und Anlieferung vereinbarten die Parteien einen Festpreis in Höhe von 140,00 DM pro Tonne zzgl. Umsatzsteuer. Für die für die Bearbeitung inklusive Entsorgung der bei der  AG, Köln anfallenden Aluminiumcontainer mit ca. 40 % Kunststoffanteil sollte der Festpreis 500,00 DM pro Tonne zzgl. Umsatzsteuer betragen. Der Vertrag wurde zunächst für den Zeitraum vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2000 abgeschlossen. Sodann heißt es in dem Vertrag:


"Kündigungsfrist: Sollte dieser Vertrag nicht spätesten 6 Monate vor Beendigung von einer der beiden Seiten gekündigt werden, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr."


Am 16. Dezember 2003 fand zwischen den Parteien ein Gespräch über die Fortsetzung des Vertrages auf einer anderen geänderten preislichen Grundlage statt; der genaue Inhalt und Hergang dieses Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Über den Inhalt des Gesprächs fertigte die Zeugin ein Protokoll an (vgl. Anlage K 3; Bl. 15 f. GA).


Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 (Anlage K 4; BI. 17 f. GA) nahm die Beklagte zu dem Protokoll Stellung und wies die Klägerin unter anderem darauf hin, dass der Vertrag vom 2. April 2000 anlässlich der Unterredung vom 16. Dezember 2003 einvernehmlich beendet worden sei, weil eine Reduzierung der vereinbarten Preise nicht habe vereinbart werden können. Rein "vorsorglich" kündigte die Beklagte der Klägerin den Logistikvertrag zum 31. Dezember 2003.


Die Klägerin stellte ihre Logistikleistungen zum 31. Dezember 2003 ein.


Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2004 (Anlage K 5; Bl. 19 ff. GA) verlangte die Klägerin von der Beklagten für das Jahr 2004 als entgangenen Gewinn einen Betrag in Höhe von 281.699,16 €.


Die Klägerin macht geltend:


Die Beklagte habe ihr den streitgegenständlichen Vertrag vom 2. April 2000 erst wirksam zum 31. Dezember 2004 kündigen dürfen. Zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung sei es anlässlich des Gesprächs am 16. Dezember 2003 nicht gekommen. Die Beklagte habe von ihr in dem Gespräch verlangt, dass sie sich ab dem 1. Januar 2004 mit einer Preissenkung einverstanden habe erklären sollen.


Hierauf habe sie sich nicht einlassen können und die Beklagte auf die im Rahmenvertrag vereinbarte Kündigungsfrist verwiesen. Nachdem keine .Einigung über eine Änderung der Konditionen habe erzielt werden können, habe die Beklagte von ihr verlangt, die Arbeiten zum Ende des Jahres 2003 einzustellen. Daraufhin habe sie der Beklagten angeboten, die vereinbarten Leistungen zu den Bedingungen des Rahmenvertrages weiterhin zu erbringen und der Beklagten deutlich gemacht, dass sie mit Schadensersatzansprüchen zu rechnen habe.


Dadurch, dass sie auf Verlangen der Beklagten die Arbeiten für sie zum Ende des Jahres 2003 habe einstellen müssen und der Vertrag im Übrigen erst zum Ende des Jahres 2004 habe gekündigt werden können, sei ihr ein Schaden in Höhe von 281.699,16 € entstanden. So habe sie für die auf der. Grundlage des streitgegenständlichen Vertrages erbrachte Logistikerstellung, Abholung, Zwischenlagerung, Sortierung, Entsorgung und Anlieferung bei der Beklagten von beider AG in angefallener Aluminiumschrotte in der Zeit vom 1. März 2000 bis zu 31. Dezember 2003 einen durchschnittlichen Reingewinn in Höhe von 29,59 €/t nach Abzug aller Kosten wie Maschinen-, Lager-, Personal-, Fracht- und Verwaltungskosten und unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen erzielt. Wegen der weiteren Schadensberechnung der Klägerin wird auf die im Rahmen ihrer Klageschrift vom 19. April 2005 (Bl. 5 f. GA) getätigten Ausführungen Bezug genommen.


Die Klägerin beantragt,


die Beklagte zu verurteilen, an sie 284.239,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 6. Januar 2005 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Die Beklagte macht geltend:


Der Rahmenvertrag vom 2. April 2000 sei im Rahmen der Unterredung am 16. Dezember 2003 einvernehmlich aufgehoben worden. In jeden Fall habe er durch ihre Kündigung am 31. Dezember 2003 geendet.


Die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung sei nicht nachvollziehbar. Es fehle insbesondere eine hinreichende Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und der Schadensminderungspflicht. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht unter anderem durch die Einholung von Ersatzaufträgen nachgekommen sei. Die übliche Gewinnmarge im Speditions- und Frachtgeschäft betrage 3-5 % und nicht wie von der Klägerin geltend gemacht 41 %. Die Klägerin verkenne zudem, dass bei der Berechnung des Reingewinns auch eine Gesamtbetrachtung des Unternehmens insbesondere im Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Gewinn und Verlustrechnung mit Bilanz vorzunehmen sei. Die Darlegungen der Klägerin seien insgesamt nicht geeignet, den von dieser geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen.


Die Kammer hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 8. November 2005 (Bl. 85 f. GA) und vom 18. September 2007 (Bl. 183 f. GA) in Verbindung mit Beschluss vom 11. Januar 2008 (Bl. 195 GA) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Mai 2006 (BI. 99 ff. GA) sowie auf die gutachterliehe Stellungnahme des von der Kammer bestellten Sachverständigen i vom 2. November 2012 Bezug genommen.


Mit Grundurteil vom 12. Dezember 2006 (BI. 135 ff. GA) hat die Kammer die Klag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Aus den Gründen


Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.


I.


Wie die Kammer in ihrem gem. § 304 Abs. 1 ZPO erlassenes Grundurteil vom 12. Dezember 2006 ausgeführt hat, ist der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. §§ 631, 280, 281 BGB zwar dem Grunde nach gerechtfertigt.


Die Kammer, die gem.§ 318 ZPO auch in geänderter Besetzung an das Grundurteil gebunden ist, macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen und verweist - zu Vermeidung einer bloßen Wiederholung - auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 12. Dezember 2006 (Bl. 135 ff. GA).


II.


Der Klägerin ist jedoch der ihr obliegende Nachweis des von ihr geltend gemachtem Schadens in Form eines entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) in Höhe von 281.699,16 € nicht gelungen, so dass die Klage als der Höhe nach unbegründet abzuweisen ist. Hierauf hat die Kammer im Rahmen der Sitzung vom 19. November 2013 und den dortigen Erörterungen ausdrücklich hingewiesen.


Im Einzelnen:


1.


Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Geschädigter , der Schadensersatz in der Form entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB gelten macht, alle konkreten Tatumstände darlegen (und gegebenenfalls beweisen), aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Er muss nachweisen, wie sich seine Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages dargestellt hätte und welchen Gewinn er in diesem •Fall hätte erwarten können. Mit dieser Vermögenslage im Fall ordnungsgemäßer. Vertragserfüllung ist sodann die infolge der Nichterfüllung des Vertrages eingetretene Vermögenslage zu vergleichen. Zu diesem Zweck muss der Geschädigte darlegen, welchen anderweitigen gegebenenfalls niedrigeren Gewinn er aus der Verwertung der infolge der Nichterfüllung des Vertrages frei gewordenen Mittel, etwa auch der eigene Arbeitskraft, erzielt hat. Aus dem Vergleich beider Gewinnmöglichkeiten ist sodann der konkrete durch die Nichterfüllung bedingte Schaden zu errechnen {vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11 -, NJW 2012, 2266; BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94-, NJW-RR 1996, 1077<1078>; BGH, Urteil vom 19. Juni 1951 - I ZR 118/50, BGHZ 2, 310 <313 f.>).          


Dabei schafft § 252 Satz 2 BGB für den Geschädigten eine - die Regelung des § 287 ZPO ergänzende - Beweiserleichterung in dem Sinne, dass die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Gewinns anstelle des positiven Nachweises genügt, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Gewinnerwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargelegt (und gegebenenfalls bewiesen) werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94 -, NJW-RR 1996, 1077 <1078>; BGH, Urteil vom 19. Juni 1951 - I ZR 118/50, BGHZ 2, 310, <314>).


Die Anwendung des § 252 BGB verlangt mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung nach§ 252 Satz 2 BGB eine Grundlage zu geben (vg. BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XIZR 199/11 -, juris; BGH, Urteil vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87-, juris; BGH, Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 115/90 - NJW 1991, 327 <3278> jeweils mit weiteren Nachweisen; Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Auflage 2013, § 287 Rdnr. 7).


Hieran fehlt es vorliegend:


Der von der Kammer bestellte Sachverständige konnte im Rahmen seiner Begutachtung die von der Klägerin vorgetragene Schadensermittlung nicht inhaltlich anhand der hierfür erforderlichen Unterlagen überprüfen und zu deren Richtigkeit gutachterlieh Stellung nehmen. Die Ausführungen des Sachverständigen in seiner gutachterliehen Stellungnahme vom 2. November 2012, die nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachte entspricht und die nach der eigenen Einschätzung des Sachverständigen nicht als Beweisgutachten verwendet werden kann, stellen vielmehr lediglich eine Plausibilitätsprüfung der von der Klägerin dargelegten Schadensermittlung dar; eine für einen Urteilsspruch tragfähige und belastbare Richtigkeitsüberprüfurig ist hiermit nicht verbunden. Die Beklagte weist insofern zu Recht darauf hin, dass es sich bei der gutachterliehen Stellungnahme nicht um ein gerichtliches Beweisgutachte handelt, das den von der Klägerin geltend gemachten entgangenen Gewinn auf de Grundlage feststehender Tatsachen überprüft, sondern lediglich um eine Plausibilitätskontrolle der von der Klägerin ohne entsprechende Nachweise vorgelegte und von der Beklagten bestrittenen Berechnungen.


Ursache dieser vom Sachverständigen im Rahmen seiner Ausführungen eingeräumten Schwierigkeiten ist der Umstand, dass die Klägerin trotz zahlreicher gerichtlicher Aufforderungen, zuletzt durch gerichtliche Fristsetzungen gem. § 35 ZPO vom 23. Februar 2011 (Bl. 250 GA) und 22. März 2011 (BI. 260 GA), die vom Sachverständigen bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2008 (Bl. 200 ff. GA) an geforderten Unterlagen entweder nur teilweise und bruchstückhaft oder überhaupt nicht vorgelegt hat. So konnte der Sachverständige seine Ausführungen nicht auf detaillierte, mit der Finanzbuchhaltung verzahnte Kostenrechnungen aus der Vergangenheit, aus denen sich ein durchschnittlicher Reingewinn  ermitteln ließe, stützen. Auch eine Überprüfung der Kostenkalkulation und der mit dem streitgegenständlichen Auftrag verbundenen Arbeitsschritte anhand der Buchführung des klägerischen Unternehmens war für den Sachverständigen nicht möglich, da die entsprechenden Unterlagen von der Klägerin nicht vorgelegt worden sind; insbesondere eine notwendige unmittelbare Verknüpfung der von der Klägerin vorgelegten Zahlen und entsprechenden Erläuterungen mit der Finanzbuchhaltung und der Kostenrechnung der Klägerin erfolgte nicht.


Die Kammer verkennt insofern nicht, dass im Hinblick auf § 252 BGB an die Klägerin keine zu strengen Anforderungen an die dieser obliegenden Darlegungs- und Beweislast gestellt werden dürfen. Das vom Sachverständigen durchgeführte bloße Plausibilisieren anhand von allgemeinen Erfahrungswerten und das Überprüfen auf sachlogische und rechnerische Richtigkeit der klägerischen Angaben zur Kostenkalkulation sind zur Nachweisführung jedoch unzureichend. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Berechnungen anhand der ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Excel-Tabellen sind nicht ausreichend. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Sachverständige keine Aufnahme bzw. Beobachtung der einzelnen streitgegenständlichen Arbeitsabläufe durchgeführt hat. Die Rechengrößen konnten mithin von ihm nur plausibilisiert, aber nicht anhand von Daten aus der Finanzbuchhaltung bzw. Kostenrechnung verifiziert werden. Dies wäre aber notwendig gewesen: Die Klägerin, die trotz entsprechender mehrfacher ausdrücklicher Fristsetzungen der Kammer und entsprechender Hinweise, insbesondere im Hinblick auf die Folgen eines diesbezüglichen Unterlassens (§ 356 ZPO), die vom Sachverständigen angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat, bleibt mithin beweisfällig.


2.


Eine Schätzung des entgangenen Gewinns der Klägerin gem. § 287 ZPO ist vorliegend für die Kammer nicht möglich. Denn es fehlen konkrete und tragfähige Anhaltspunkte für eine solche Schätzung. Allein das - nicht belegte - Vorbringen der Klägerin sowie die Ausführungen im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen vom 2. November 2012 reichen für eine Schätzung des ihr entgangenen Gewinns nicht aus.


Auch die Schätzung eines Teil- bzw. Mindestschadens kommt vorliegend mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht in Betracht, da eine Schadensschätzung völlig in der Luft hängen würde und mithin willkürlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09-, NJW 2010, 3434 <3436>; BGH, Urteil vom 2. Juni 2009 - VIII ZR 332/07 -, WM 2009, 1811; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 -, WM 1992, 36; BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 186/94 -, NJW-RR 1996, 1077 <1078>; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 287 Rdnr. 4; Foerste, in: Musielak, ZPO, § 287 Rdnr. 7 f.).


Die Klägerin verkennt, dass die in § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO enthaltenen Beweiserleichterungen  nichts daran ändern, dass das erkennende  Gericht im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns konkrete Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. Für die Schadensermittlung nach den genannten Vorschriften benötigt das Gericht als Ausgangsituation greifbare (und nachgewiesene) Tatsachen, da sich nur anhand eines bestimmten und hinreichend konkreten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das schädigende Ereignis entwickelt hätten. Hieran fehlt es vorliegend.


Die Kammer hat schließlich auch berücksichtigt, dass die Klägerin immer wieder die Mitwirkung an der Begutachtung durch den Sachverständigen mit rechtlich nicht haltbarer Begründung verweigert hat. Einer Partei aber, die dergestalt schon Feststellungen verhindert, die möglich und zumutbar wären, sind im Zweifel die im wesentlichen auf Billigkeitserwägungen beruhenden besonderen Beweiserleichterungen des § 287 ZPO nicht zu gewähren; sie hat keinen Anspruch darauf, durch eine gerichtliche Schätzung der Schadenshöhe über den dem Strengbeweis zugänglichen Rahmen hinaus begünstigt zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 1981 -VI ZR 182/79 -, NJW 1981, 1454).


3.


Mangels Bestehens einer Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.


III.


Die Kostenentscheidung beruht auf§ 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§ 709 ZPO.


Streitwert: 284.239,56 Euro



Die Ausführungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Januar 2014 haben zu keiner Änderung der Entscheidung geführt; sie geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen [§156 ZPO]

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