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Wirtschaftsrecht
16.01.2008
Wirtschaftsrecht
: Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschluss wegen Einräumung virtueller Aktienoptionen als Teil der variablen Vorstandsvergütung

LG München I, Urteil vom 23.8.2007 - 5 HK O 10734/07; nicht rechtskräftig

leitsätze:

1. Die gegen den Beschluss einer Hauptversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats gerichtete Anfechtungsklage kann nicht darauf gestützt werden, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand eine variable Vergütung dergestalt gewährt, dass schuldrechtliche Aktienoptionen gewährt werden, deren Wert sich am Börsenkurs der Muttergesellschaft orientiert.

2. Die Hauptversammlung ist in dieser Konstellation nicht gem. § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zu beteiligen, wenn der Vorstand virtuelle Aktienoptionen im Sinne eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs erhält.

AktG § 243 Abs. 1, § 192 Abs. 2 Nr. 3, § 171 Abs. 2, § 120 Abs. 2, § 87 Abs. 1

sachverhalt: Die Parteien streiten mittels Anfechtungsklage um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten.

Größter Aktionär der Beklagten ist mit 89,87 % die R E AG, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der R AG, die die Aktien über zwei Konzerntöchter hält. Dem neun Mitglieder zählenden Aufsichtsrat der Beklagten gehörten im Jahr 2006 insgesamt sechs Personen an, die entweder als Vorstandsmitglieder oder in gehobener Stellung bei der R E AG tätig waren. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Beklagten umfasste im Jahr 2006 neben einer festen Vergütung auch variable Vergütungsbestandteile, Sach- und sonstige Bezüge sowie Mandatseinkünfte. Zusätzlich nahmen die beiden Vorstandsmitglieder der Beklagten an dem Long Term Incentive Plan 2002 (LTIP) teil, der das Recht umfasste, nach einer dreijährigen Wartezeit eine Barauszahlung zu erhalten. Die Höhe der Auszahlung sollte sich nach dem durchschnittlichen R-Aktienkurs an den letzten 20 Börsenhandelstagen vor Programmablauf, der Anzahl der zugeteilten Performance Shares sowie einem Auszahlungsfaktor berechnen.

Am 11.5.2007 fasste die Hauptversammlung der Beklagten zu Tagesordnungspunkt 4 folgenden Beschluss: „Dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2006 die Entlastung erteilt." Nach Verkündung des Beschlussergebnisses erklärte der Kläger Widerspruch zur Niederschrift des Notars. Seine Anfechtungsklage blieb ohne Erfolg.

aus den gründen:

I. Die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der zu Tagesordnungspunkt 4 gefasste Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 11.5.2007 über die Entlastung des Aufsichtsrates nicht das Gesetz oder die Satzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG verletzt.

            Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses scheitert im Streitfall am Vorliegen eines schwerwiegenden Pflichtenverstoßes

1.         Ein Entlastungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Dem kann auch nicht die Regelung in § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG entgegengehalten werden. Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, wonach jeder gesetzes- oder satzungswidrige Beschluss der Hauptversammlung angefochten werden kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche von der Entlastung keine Durchbrechung. Anderenfalls könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung des Vorstandes jederzeit durchsetzen. Dies widerspricht indes nicht nur der Regelung in § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheiß: unvereinbar (vgl. BGH NJW 2003, 1032, 1033 - Macrotron; NZG 2005, 77, 78 - ThyssenKrupp; LG München f AG 2007, 417 = CR 2007, 423 = BB 2007, 2170, 2172; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rdn. 12 zu § 120; Hoffmann in: Spindler/Stiiz, AktG, 2007; Rdn. 27 zu § 120; Henze BB 2005, 165, 168 f.).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs lässt sich ein schwerwiegender Pflichtenverstoß nicht bejahen.

            Variable Vergütungsbestandteile, die sich am Aktienkurs der Muttergesellschaft orientieren, sind zulässig

a.         Die Vergütung des Vorstandes richtet sich nach § 87 Abs. 1 AktG. Dabei kommt dem Aufsichtsrat als zur Vertretung der Gesellschaft in Vorstandsangelegenheiten berufenes Organ ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der Festsetzung der einzelnen Bestandteile zu, aus denen sich die Vergütung zusammensetzt; dieser Spielraum ist nur insoweit eingeschränkt, als die Gesamtbezüge des bedachten Vorstandsmitglieds in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und der Lage der Gesellschaft stehen muss (vgl. BGH NJW 2006, 522, 523 = NZG 2006, 131, 143 = AG 2006, 110, 111 - Mannesmann/Vodafone; LG München I AG 2007, 458 = NZG 2007, 477; Kort EWiR 2007, 481, 482). Dies führt dazu, dass auch variable Vergütungsbestandteile, die sich am Erfolg des Unternehmens orientieren, nicht unzulässig sind, wie insbesondere auch der Wertung von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zu entnehmen ist.

Ein besonders schwerwiegender Pflichtenverstoß lässt sich namentlich nicht daraus ableiten, dass in der Vergütung auch variable Bestandteile enthalten sind, die sich am Aktienkurs der Muttergesellschaft orientieren.

            Denn die Teilnahme an einem derart ausgestalteten Aktienoptionsprogramm verstößt nicht gegen gesetzliche Vorgaben

(1)        Zwar wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, derartige Aktienoptionen seien unzulässig (vgl. Hefermehl/Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 31 zu § 87; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rdn. 20 zu § 192; Zitzewitz NZG 1999, 698, 700 f.). Zur Begründung verweist diese Auffassung insbesondere darauf, bei einer Koppelung variabler Vergütungsbestandteile an die Börsenkursentwicklung der Muttergesellschaft bestehe ein dauerhafter Interessenwiderstreit angesichts der nicht gegebenen Parallelität der Interessen von Tochter- und Muttergesellschaft. Zudem spreche auch der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung des S 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG gegen die Zulassung derartiger Aktienoptionspläne; schließlich habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (vgl. BT-Drucks. 13/9712. S. 23 f.) eine sorgfältige Prüfung gefordert, ob eine einseitige Motivation von Organei; und Führungskräften auf die Wertentwicklung bei der Muttergesellschaft zu rechtfertigen sei; daher müsse auf eine teleologische Reduktion des zu weit gefassten Wortlauts geschlossen werden.

Demgegenüber wird in der Literatur aber auch die Ansicht vertreten, die Teilnahme an einem derart ausgestalteten Aktienoptionsprogramm verstoße nicht gegen gesetzliche Vorgaben (vgl. Habersack in: Festschrift für Thomas Raiser, 2005, S. 111, 120 ff.; Martens in: Festschrift für Peter Ulmer, 2003, S. 399, 416 f.; Krieger in: Münchener Handbach des Gesellschaftsrechts, Band 4, Aktiengesellschaft, 3. Aufl., § 63 Rdn. 39). Zum einen wird geltend gemacht, es müsse mit der herrschenden Meinung von der Zulässigkeit des faktischen Konzerns ausgegangen werden, nachdem die §§ 311 ff. AktG die Ausübung faktischer Konzernleitungsmacht nicht unterbinden, sondern nur begrenzen und ihre Folgen regeln wollen. Dann aber sei es konsequent, in §§ 311 ff. AktG nicht nur Vorschriften zum Schutze der Minderheitsaktionäre und Gläubiger der abhängigen Gesellschaft zu erblicken, sondern zugleich auch die Grundlagen für ein Organisationsrecht des einfachen faktischen Konzerns, das sich namentlich in den Rechtsfolgen einer nachteiligen Einflussnahme niederschlage. Bei einem Ausgleich von Nachteilen entsprechend den Vorgaben des § 311 Abs. 2 AktG treten die allgemeinen Haftungstatbestände des herrschenden Unternehmens aus § 117 AktG und wegen Treuepflichtverletzung sowie die Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat aus §§ 93, 116 AktG zurück, Demgemäß ist eine nach allgemeinem Aktienrecht verbotene Maßnahme dann erlaubt, wenn die Schutzmechanismen der §§ 311 ff. AktG eingehalten werden. Für die Zulässigkeit des hier gewählten Aktienoptionsprogramms spricht nach dieser Auffassung vor allem auch der weitere Umstand der Zulässigkeit von Vorstandsdoppelmandaten entsprechend der ganz überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. nur LG Köln AG 1992, 238. 240: Hoffmann-Becking ZHR 150 [1986], 570, 574 ff.). Wenn ein und dieselbe Person dem Vorstand der herrschenden wie auch der abhängigen Gesellschaft angehören können, dann ist ein zwingender Grund nicht ersichtlich, warum der vom Vorstand der Muttergesellschaft personenverschiedene Vorstand der Tochtergesellschaft nicht an einem Aktienoptionsprogramm teilnehmen darf, das sich am Kurs der Muttergesellschaft orientiert.

Für die letztgenannte Auffassung sprechen jedenfalls sehr gute Gründe. Angesichts des Prüfungsmaßstabes, wie er oben unter I. 1. geschildert wurde, kann dann aber in der Vereinbarung dieses gewählten Aktienoptionsprogramms in den Vorstandsdienstverträgen eine schwerwiegende Pflichtverletzung der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht gesehen werden, weil sie einer sehr gut begründeten Auffassung aus der Literatur gefolgt sind und es - soweit ersichtlich - ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis nicht gibt (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch Urteil des LG München I vom 9.6.2005, Az. 5HK O 10154105, S. 35 f.). Diese Erwägungen müssen hier um so mehr gelten, nachdem die (Gesamt)Vergütungsregelung, auf die abzustellen ist, auch sich am Erfolg der Beklagten ausrichtende Bestandteile in Form einer Tantiemeregelung enthält.

            Eine Beteiligung der Hauptversammlung war nicht erforderlich

(2)        Ein schwerwiegender Pflichtenverstoß des Aufsichtsrates ergibt sich auch nicht aus der unterbliebenen Beteiligung der Hauptversammlung. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass die Festlegung der Vergütung des Vorstandes in dem abzuschließenden Vorstandsdienstvertrag ausschließlich Aufgabe des Aufsichtsrates ist, wie es in § 87 Abs. 1 AktG ausdrücklich normiert ist. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung lässt sich indes auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ableiten. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine „gesetzesimmanente Rechtsfortbildung" (vgl. dazu etwa BGH NJW 1981, 1726, 1727; NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nämlich nicht vor. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zu Grunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (vgl. BHZ 149, 165, 174). Hieran fehlt es jedoch, weil die Gründe, die im Anwendungsbereich von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG die Beteiligung der Hauptversammlung erfordern, bei der hier gegebenen Ausgestaltung eines rein schuldrechtlichen Anspruches auf Auszahlung eines Betrages nicht eingreifen. Die Notwendigkeit der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung im Falle einer bedingten Kapitalerhöhung leitet sich primär aus der Überlegung heraus ab, dass damit eine Satzungsänderung verbunden ist, wenn in der Folgezeit die Kapitalerhöhung durchgeführt wird. Der Beschluss der Hauptversammlung schafft die Grundlage für neue Mitgliedschaften einerseits; anderseits werden die Rechte der bisherigen Aktionäre vor allem dann tangiert, wenn mit der Ausgabe ein Bezugsrechtsausschluss verbunden ist (vgl. Fuchs in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 17 und 20 zu § 192).

Eine derartige Situation lässt sich vorliegend nicht bejahen, wenn lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung begründet wird, dessen Umfang sich am Börsenkurs der Muttergesellschaft orientiert. Soweit die Kompetenz der Hauptversammlung in den Fällen virtueller Aktienoptionspläne ohne direkten Einfluss auf die Kapitalstruktur und die Zusammensetzung des Aktionärskreises in der Literatur bejaht wird (vgl. Fuchs in: Münchener Kommentar zum AktG, a. a. O., Rdn. 86 zu § 192), vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Die virtuellen Aktienoptionsrechte sind nicht hinreichend mit Genussrechten im Sinne des § 221 Abs. 3 AktG vergleichbar. Die mit der Ausgabe dieser virtuellen Aktienoptionen verbundenen Rechte der Vorstandsmitglieder lassen sich nicht mit denen des Inhabers von Genussrechten vergleichen, weil Letztere sehr viel weiter gehen. Zwar gewährt das Genussrecht typischerweise kein Recht zum Bezug von Aktien des Emittenten. Doch ist ihm die allgemein die Titel des § 221 AktG kennzeichnende Konkurrenz der Gläubigerrechte mit Rechten der Aktionäre immanent, bei denen es sich auch um Vermögensrechte handeln kann. Der Begriff des Genussrechts umfasst vor allem die Gewährung sonstiger Vermögensrechte wie beispielsweise die Teilnahme am Liquidationserlös oder das Recht auf den Bezug der in § 221 AktG genannten Titel (vgl. Habersack in: Münchener Kommentar zum AktG, a. a. O., Rdn. 22 und 62 zu § 221). Derart weitgehende Rechte sind jedoch mit einem Vergütungsanspruch nicht verbunden. Es bleibt daher bei der alleinigen Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Festlegung der Vergütung (so auch Hefermehl/Spindler in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 36 zu § 87; Marsch-Barner in: Festschrift für Röhricht, 2005, S. 401, 413 f.; Schwark in: Festschrift für Thomas Raiser, a.a.O., S. 377, 397; Binz/Sorg BB 2002, 1273, 1275; Hoffmann-Becking NZG 1999, 797, 801).

Angesichts dessen war die Hauptversammlung nicht zu beteiligen. Das Vorgehen des Aufsichtsrates der Beklagten bei der Vereinbarung der Vergütung kann somit auch unter diesem Blickwinkel nicht als Pflichtenverstoß angesehen werden. Der Entlastungsbeschluss verstoßt folglich nicht gegen das Gesetz.

            Ferner genügte auch der Bericht des Aufsichtsrats den gesetzlichen Anforderungen

b.         Die Entlastung des Aufsichtsrates ist auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Bericht des Aufsichtsrates genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

(1)            Aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 171 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AktG hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahres geprüft hat. Die Frage, welchen Umfang der Bericht aufweisen muss, wird nicht einheitlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, es genüge, wenn der Aufsichtsrat versichert, er habe die Geschäftsführung aufgrund der Vorstandsberichte und gemeinsamer Sitzungen mit dem Vorstand laufend überwacht (vgl. Claussen in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 11 zu § 171). Dieser Auffassung, die sich mit einer sehr allgemein gehaltenen Berichtstätigkeit begnügt, vermag die Kammer indes nicht zu folgen. Der Bericht nach § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG bildet die Grundlage für die Information der Hauptversammlung, die auch über die Entlastung des Aufsichtsrates zu entscheiden hat. Die Entlastung hat dabei die Bedeutung, dass in ihr die Erklärung der Hauptversammlung gesehen wird, sie billige die Verwaltung als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungsmäßig. Um dies beurteilen zu können, benötigt die Hauptversammlung mit den in ihr vertretenen Aktionären eine hinreichende Informationsbasis. Diese wird insbesondere auch durch den aufgrund von § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG zu erstattenden Bericht über die Prüfung geschaffen. Dann aber darf der Bericht Art und Umfang der Überwachungstätigkeit, die zu den zentralen Aufgaben des Aufsichtsrats im Kompetenzgefüge einer Aktiengesellschaft gehört, nicht nur formelhaft behandeln. Vielmehr muss er neben der Zahl der Sitzungen auch Angaben über die Häufigkeit der Prüfung, ihren Gegenstand und ihre Methoden enthalten (vgl. LG München I ZIP 2005, 1031, 1032 f. = DB 2005, 878 - Para; AG 2007; 417, 418 = BB 2007; 2170, 2173).

Unter Anwendung dieser Grundsätze die Aktionäre der Beklagten hinreichend informiert worden. Der Bericht nannte die Zahl der stattgefundenen vier ordentlichen Aufsichtsratssitzungen sowie zwei Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren und berichtete zudem über die Schwerpunkte der einzelnen Sitzungen. Ebenso weist der Bericht daraufhin, dass der Aufsichtsratsvorsitzende außerhalb der Sitzung in Kontakt mit dem Vorstand stammt und dass der Vorstand den Aufsichtsrat in den Sitzungen regelmäßig, umfassend und zeitnah schriftlich sowie mündlich über die Lage des Unternehmens, insbesondere über die Entwicklung der Geschäfts- und Finanzlage, der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen, über alle relevanten Fragen der Unternehmensentwicklung sowie über grundsätzliche Fragen der Unternehmenspolitik unterrichtete. Dann aber muss dies auch als hinreichende Darstellung der Überwachungsmethodik angesehen werden, nachdem der Bericht namentlich den Schwerpunkt der einzelnen Sitzungen ausführlich beschreibt und dabei z.B. auch die Erweiterung von zustimmungspflichtigen Geschäften als ein zentrales Moment der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates, wie es sich aus § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG ergibt, beschrieb. Da sich die Beklagte nicht in einer krisenhaften wirtschaftlichen Lage befunden hat, kann eine intensivierte Berichtspflicht nicht angenommen werden (zu den dann zu stellenden Anforderungen vgl. OLG Stuttgart NZG 2006, 472, 474 f. = AG 2006, 379, 381 = ZIP 2006, 756, 760 f.; LG München I AG 2007, 417, 418 f. = BB 2007, 2170, 2173; Voßen DStR 2006, 1287, 1288 f.).

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