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Wirtschaftsrecht
13.03.2008
Wirtschaftsrecht
: Anfechtbarkeit eines auf Entlastung des Aufsichtsrats gerichteten Hauptversammlungsbeschlusses wegen fehlenden Berichts zu Interessenkonflikten

LG München I, Urteil vom 16.8.2007 - 5HK O 17682/06

sachverhalt: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten.

1. Durch Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten - einer börsennotierten Aktiengesellschaft - vom 20.6.2003 wurde das Grundkapital von Euro 17 955.000,-- im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung um Euro 16 159.500,-- auf Euro 1 795.500,-herabgesetzt; am 3.7.2003 erfolgte die Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts München. Nach einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital um Euro 897 750,-- auf Euro 2 693 250,-- eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München am 23.4.2004, fasste die Hauptversammlung der Beklagten am 19.5.2004 den Beschluss, das Grundkapital von nunmehr Euro 2 693 250,-- um Euro 5 386 500,-- auf Euro 8 079 750,-- zu erhöhen. Die Eintragung der Durchführung dieser Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgte am 23.6.2004. Im April 2004 und im Februar 2005 kam es zu zwei erneuten Kapitalerhöhungen mit einem Ausgabebetrag von Euro 1 bzw. Euro 1,85 je Aktie.

Die Satzung der Beklagten (Anl. K 4) enthält u. a. folgende Regelungen über den Vorstand in § 6 und über den Aufsichtsrat in § 10.

„§ 6 Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus einer oder mehrerer Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat."

§10

Vorsitzender und Stellvertreter

1. Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit

einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. ..."

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Satzungsregelungen wird in vollem Umfang auf Anlage K 5 Bezug genommen.

Am 23. und 24.8.2006 kaufte der Vorstand der Beklagten 30.000 Inhaberaktien der Beklagten außerbörslich zu einem Kurs unterhalb des aktuellen Börsenkurses. Der schriftliche Halbjahresbericht der Beklagten für das 1. Halbjahr des Geschäftsjahres 2006 wurde am 25.8.2006 veröffentlicht. Am selben Tag erschien eine Analyse der P. R. zu den Aktien der Beklagten mit einer Kaufempfehlung.

2. Während der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 11.11.2005, deren Versammlungsleiter der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten war, hatte dieser folgendes ausgeführt:

„Wenn Sie stattdessen dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Vollmacht erteilen wollen, können Sie dies ebenfalls mit dem sogenannten Vollmachtsformular veranlassen. In diesem Fall müssen Sie dem Stimmrechtsvertreter allerdings schriftlich die Weisung erteilen, wie er für Sie abstimmen soll."

„Die Hauptversammlung, namentlich die Generaldebatte, lebt von der freien Rede. Wir verzichten deshalb auf die Anfertigung eines stenografischen Protokolls. Auch werden wir weder Film- noch Tonaufzeichnungen von der Debatte machen. Ich bitte um Verständnis, dass solche Aufzeichnungen auch durch Sie als Teilnehmer ebenfalls nicht gestattet sind."

Herr Rechtsanwalt Dr. W. hatte in dieser Hauptversammlung einen Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters gestellt. Zu der Beschlussfassung hatte der Versammlungsleiter auch Stimmrechtsvertreter zugelassen. Die Fragen der Aktionäre wurden während dieser Hauptversammlung vom 11.11.2005 mit stenografiert. Eine Anfechtungsklage gegen den die Absetzung des Versammlungsleiters ablehnenden Beschluss wies das Landgericht München I mit Endurteil vom 16.6.2005, Az. 5HK 0 23854/05 ab.

3. Die Beklagte sowie die A. + M. GmbH schlossen am . 19.5.2006 einen

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vorstand der Beklagten und die Geschäftsführung der A. + M. GmbH erstatteten einen Gemeinsamen Bericht zum Abschluss dieses Vertrages (Anlage K 12). Die A. + M. GmbH - eine Enkelgesellschaft der Beklagten - hatte mit der A. + M. S. GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der jedoch im November 2005 mit Wirkung zum Ende des Jahres 2006 beendet wurde. Der Gemeinsame Bericht des Vorstandes der Beklagten und der Geschäftsführung der A. + M. GmbH enthielt zu diesem Umstand keine Ausführungen.

Unter dem 13.12. bzw. 28.12.2005 veröffentlichten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten eine Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Codes (Anlage K 6). Diese Erklärung enthielt Abweichungen zu den Punkten 3.10, 4.2.1, 4.2.3, 5.1.2, 5.3, 5.4.1, 5.4.3, 5.4.7 und 7.12. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Entsprechungserklärung wird in vollem Umfang auf Anlage K 6 Bezug genommen.

Der Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2005 (Anlage K 5) enthielt auf Seite 95 unter anderem folgende Ausführungen:

„Herr Dr. B. ist Vorsitzender des Aufsichtsrates der A. AG. Er ist darüber hinaus Rechtsanwalt in der Kanzlei H. B. H., M., die im Geschäftsjahr die A. Gruppe anwaltlich beraten hat. Im Geschäftsjahr wurden Honorare in Höhe von TEUR 189 (Vorjahr: TEUR 18) an die Kanzlei geleistet. Die anwaltliche Beratung wurde ausnahmslos zu marktüblichen Bedingungen durchgeführt."

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Geschäftsberichts wird in vollem Umfang auf Anlage K 5 Bezug genommen.

4. Am 28.8.2006 fand die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Dr. B., geleitete Hauptversammlung der Beklagten statt, an der unter anderem Herr Rechtsanwalt Dr. W. und der Kläger zu 2) teilnahmen. Die Einladung zu dieser Hauptversammlung enthielt unter anderem zu Tagesordnungspunkt 4 folgenden Beschlussvorschlag:

„Dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 19.05.2006 zwischen der A. AG mit dem Sitz in M. als herrschender Gesellschaft und der A. + M. GmbH mit dem Sitz in D. als abhängiger Gesellschaft wird zugestimmt."

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten gab zu Beginn der Hauptversammlung vom 28.08.2006 folgende Erklärung ab:

„Mitglieder des Aufsichtsrates 2005 waren Herr Prof. N. Herr R. meine Person und Herr K. als Ergänzungsmitglied für Dr. B. also für mich, für eine Beschlussfassung, an der ich gehindert war teilzunehmen."

„Im Hinblick auf Ziffer 5.5.3 Deutscher Corporate Governance Codex darf ich weiter darüber informieren, dass im Laufe des Geschäftsjahres Interessenkonflikte im Aufsichtsrat nicht aufgetreten sind."

Während der Hauptversammlung vom 28.8.2006 stellte Herr Rechtsanwalt Dr. W. den Antrag, den Versammlungsleiter aus wichtigem Grund abzuberufen, was er mit dessen Verhalten während der Hauptversammlung vom 11.11.2005 begründete. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens dieses Antrages stellte Herr Rechtsanwalt Dr. W. den Antrag, durch die Hauptversammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen zu lassen. Die Hauptversammlung der Beklagten fasste einen Beschluss, mit dem die vorgeschlagene Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde.

Während dieser Hauptversammlung stellten der Kläger zu 2) sowie Herr Rechtsanwalt Dr. W. eine Reihe von Fragen.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

1. Wie viele Aktien wurden in den Kapitalerhöhungen vom April 2004, Juni 2004, April 2005, Januar 2006 aufgrund des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG bezogen; bitte geben Sie die exakten Zahlen an.

Der Vorstand der Beklagten beantwortete diese Frage wie folgt:

Aufgrund von Bezugsrechten wurden im Rahmen der Kapitalerhöhung im April 2005 851.184 Aktien ausgegeben, im Rahmen der Kapitalerhöhung im Januar 2004 4.1000.797 Aktien. Für das Jahr 2004 können wir Ihnen leider keine Angaben machen, da wir einen Bezug zur heutigen Tagesordnung nicht erkennen können.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

2. Gab oder gibt es Vereinbarungen oder sonstige Absprachen über den Bezug von Aktien mit Dritten vor Beschlussfassung?

Der Vorstand der Beklagten beantwortete diese Frage wie folgt:

... Für das Jahr 2004 können wir Ihnen leider keine Angaben machen, da wir einen Bezug zur heutigen Tagesordnung nicht erkennen können.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

3. Wie wurde der Überbezug, d. h. der Bezug von Aktien, die nicht von Aktionären aufgrund des Bezugsrechts bezogen wurden, bei diesen vier Kapitalerhöhungen gehandhabt? Bitte nennen Sie die Aktionäre, die aus dem Überbezug mehr als 10.000 Aktien erhalten haben, wobei sich die Anzahl auf jede einzelne Kapitalerhöhung bezieht.

Der Vorstand der Beklagten beantwortete Frage diese nach der notariellen Niederschrift wie folgt:

Es wurden alle Bezüge von Bezugsrechtenbedient, für nicht im Rahmen von Bezugsrechten gezeichnete Aktien fand eine Privatplatzierung von V. statt. Die Gesellschaft gab Wunschkriterien für die Auswahl bei der Privatplatzierung vor. Wer und in welcher Höhe zugelassen wurde, ist der Gesellschaft nicht bekannt, da dies durch die V. Aktienbank vorgenommen wurde. Die Gesellschaft hat Inhaber und keine Namensaktien, insofern werden uns neue Aktionäre nur dann bekannt, wenn sie die 5 % Schwelle überschritten haben und ihrer Meldepflicht nach WpHG nachkommen. Andere Informationen, wer bei uns Aktionär ist, war oder werden möchte, liegen uns nicht vor. Lediglich im Rahmen zur Anmeldung zu einer Hauptversammlung erfahren wir, je nachdem, ob sich der Aktionär selbst anmeldet oder sich vertreten lässt, wer Aktionär oder Aktionärsvertreter unserer Gesellschafter ist und wie viel Aktien er zu diesem Zeitpunkt gehalten oder vertreten hat.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

4. Wer hat wann welche Einlage auf die vorgenannten vier Kapitalerhöhungen eingezahlt? Wer hat wenn welche Provision gezahlt erhalten? Von wann datieren die Verträge, die Grundlage dieser Provisionszahlungen waren? Entsprechen die Provisionszahlungen den vertraglichen Vereinbarungen? Wenn nein, warum nicht? Gab es spätere Änderungen dieser Vereinbarungen?

Der Vorstand der Beklagten beantwortete diese Frage nach dem Inhalt der notariellen Niederschrift wie folgt:

Antwort zu beiden Fragen:

April 2004

Mit Wertstellung 21.4.2004 überwies 0. Euro 224 437,50 auf das Konto der Gesellschaft bei der B. E-. Bank, das entspricht 25 % von Euro 897 750,00. Am 26.04.2006 erfolgte Wertstellung der Einzahlung von Euro 673 312,50 von C. auf dem Konto bei der B. E-. Bank. Die Provision in Höhe von Euro 20 000,00 wurde von der Gesellschaft in Teilbeträgen bezahlt wie folgt: Euro 4 350,00 am 31.3.2004, Euro 7 250,00 am 6.4.2004, Euro 3 750,00 am 1.6.2004 und Euro 7250 am 1.6.2004, je zu Lasten des Kontos der Gesellschaft bei der R. Bank.

Juni 2004: Einlageverpflichtung der V. betrug Euro 5 386 500,00 und wurde am 29.6.2004 in Teilbeträgen auf unser Konto bei der C.- Bank geleistet: Euro 1 3446 625,00 am 22.06.2004; Euro 1 000 000.00 am 29.6.2004, Euro 2 534 213,30 am 29.6.2004, Euro 1 517 488,00 am 29.6.2004. Die Rückzahlung einer Zuvielzahlung von Euro 203 851,30 erfolgte am 1.7.2004. Die Provision von Euro 350 000,00 wurde wie folgt bezahlt: am 9.6.2004 Euro 10 000,00, a, 7.7.2004 Euro 57 500,00 Euro 282 571,34 an V., jeweils vom Konto der Gesellschaft bei der R. Bank.

April 2005: Euro 2 200 000,00 wurden am 12.4.2005 durch V. auf das Konto der Gesellschaft bei der R. Bank geleistet. Die Provision von Euro 40 000,00 wurde wie folgt bezahlt: Euro 10 000,00 am 13.4.2005, Euro 15 000,00 am 26.4.2005, Euro 15 000,00 am 6.6.2005, jeweils zu Lasten des Kontos der Gesellschaft bei der R. Bank.

Januar 2006: von V. wurden auf das Konto der Gesellschaft bei der S. - M. Bank keine Zahlungen geleistet. Am 3.2.2006 Euro 1 739 953,00, am 10.2.2006 Euro 5 219 859,00, am 16.2.2006 Euro 4 500 00,00 und am 17.2.2006 Euro 1 300,000,00 und am 2.3.2006 Euro 811 821,40. Die Provision von Euro 169 645,41 wurde bezahlt am 28.2.2006 vom Bankkonto der M. Bank eG. Daneben erfolgte eine Sachkostenerstattung von Euro 88.629,14 inkl. angefallener MWSt.

25.5.2004 für )uni 2004 und für April 2004 vom 23.3.2004

Ja, es gab spätere Veränderungen, und zwar zum Vertrag vom 24.10.2005 am 12.1.2006 und zum Vertrag vom 25.5.2004 am 4.6.2004. Die auf die Verträge in Gestalt der Änderungen gezahlten Provisionen entsprechen dem, was vertraglich geschuldet war.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

5. Welchen Inhalt hat der Kapitalmarktberatungsvertrag mit der H. Bank? Mit welchen Analyseerstellern existieren solche Verträge? Welchen Inhalt haben die Verträge mit eventuellen weiteren Analyseerstellern Gibt es entsprechende Absprachen mit dem Börsenbrief „Beta-Faktor"?

Der Vorstand der Beklagten verlas den Inhalt eines Vertrages mit der P. R. GmbH vom 12.7.2005 und gab zudem folgende Antwort:

Der sogenannte Coverage-Vertrag mit der H. Bank AG lief Mitte des Jahres aus, da der zuständige Mitarbeiter die H. Bank verlassen hat.

Über C. d. C . haben wir Ende 2004 - um genau zu sein: am 1.12.2004 - an einer Small-Capital-Veranstaltung teilgenommen. Teilgenommen haben mehrere Small-Capital-Gesellschaften und sich dort ca. 200 institutionellen Anlegern auf einer Fachmesse präsentiert. Die Kosten in Höhe von Euro 6.00,-- beinhalteten die Raummiete, das Equipment, die technische Ausstattung, Speisen und Getränke, die allen Teilnehmern angeboten wurden sowie die Nachbereitung der Veranstaltung inkl. einer Studie, die wir nicht beeinflusst haben.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

6. Welche Kosten entstehen der Gesellschaft für die Erstellung der bezahlten Studien von der P. R. GmbH?

Der Vorstand der Beklagten verlas den Vertrag, der unter anderem folgende Vereinbarung aufwies:

§4 Vergütung

P. erhält für die Research-Coverage gemäß §§ 1 und 2 dieses Vertrages ein Honorar von 8 000 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16 %. Die Vergütung wird fällig unter Ablieferung der Research-Studie gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages.

§ 8 Laufzeit

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er läuft zwölf Monate und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern keine Partei den vertrag ausdrücklich kündigt Kündigungen bedürfen der Schriftform.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

7.Welche Informationen hat der Vorstand dem Prozessbevollmächtigten des Aktionärs R. in der Besprechung am 12.1.2006 im Anschluss an die mündliche Verhandlung im Nebenraum des Cafe K. in der P. Straße gegeben und welche Fragen hat er ihm beantwortet?

Der Vorstand der Beklagten beantwortete diese Frage nach dem Inhalt der notariellen Niederschrift wie folgt:

Ich habe mit Herrn R. über den Prozessverlauf vom gleichen Tage gesprochen. Auskünfte im Sinne des § 131 Abs. 4 AktG wurden ihm nicht erteilt.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

B. Welche Gründe haben den Vorstand 0. D. bewogen, vor Veröffentlichung des Halbjahresberichts am 25.8.2006, vor der Veröffentlichung einer vorher mit der Gesellschaft abgestimmten und bezahlten Analyse der P. R. GmbH am 25.8.2006 und einem von ihm selbst stammenden Aktionärsbrief, ebenfalls vom 25.8.2006, am 23.8. und 24.8.2006 insgesamt 30 000 A. AG-Aktien zu Kursen von Euro 1,63 und Euro 1,71 je Aktie zu kaufen? Sieht sich der Aufsichtsrat durch ein solches Verhalten zu irgendwelchen Maßnahmen veranlasst?

Der Vorstand der Beklagten beantwortete diese Frage wie folgt:

Herr E. fragte: in der Übersicht der Director's Dealing der A. AG ist zu sehen, dass Herr D. direkt vor Bekanntgabe des Halbjahresberichtes und vor der Analyse vom 25.8 ausweislich Aktien der A. AG unter dem jetzt aktuellen Börsenkurs gekauft hat. War Ihnen die Analyse vorher bekannt? Was hat Sie zum Kauf bewogen? Fühlt sich der Aufsichtsrat zu Maßnahmen verpflichtet? Die Antwort lautet: Der Vertrag mit der P. stammt, wie berichtet, vom Juli 2005 und umfasste eine Studie und zwei Updates. Auf den Inhalt haben wir nur hinsichtlich textlicher Fehler Einfluss genommen. Es gab keine Einflussnahme auf das Analysekonzept. Auch die Prognosezahlen stammen nicht von uns. Mit der Adhoc-Meldung vom 22.8.2006 abends waren alle Fakten über die Halbjahreszahlen veröffentlicht. Ich wollte mit den beiden Käufen am 23. und 24. August aufgrund des schwachen Aktienkurses demonstrieren, dass der Vorstand hinter dem Unternehmen steht.

Der Leiter der Hauptversammlung führte ergänzend aus:

Bezüglich der Frage, ob der Aufsichtsrat sich zu Maßnahmen veranlasst sieht: Wir gehen davon aus, dass Herr D. hier absolut im besten Gesellschafts- und vor allem auch im Aktionärsinteresse gehandelt hat und auch keine Insiderverletzung vorliegt. Herr D. hat daher weiterhin unser volles Vertrauen.

Ich darf anmerken - was sie vielleicht ebenfalls auf der Director's-Dealing-Liste der Gesellschaft einsehen können -, dass auch ich am Freitagabend letzter Woche, um mein Vertrauen in die Gesellschaft zu dokumentieren und meine Einschätzung der Gesellschaft zu bestätigen, weitere 10.000 Stückaktien erworben habe. Diese Meldung erfolgt jetzt auch an das BaFin und soll verdeutlichen, dass die Verwaltung hier eine ganz klare Position zu der Gesellschaft hat und auch nicht nur als Organ mit der Gesellschaft verbunden ist, sondern auch als Aktionäre zu der Gesellschaft stehen und auch weiterhin stehen werden.

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

9. Wird von der Hauptversammlung ein stenografisches Protokoll angefertigt und wenn ja, was wird protokolliert? Nur die Fragen? Auch die Antworten oder der gesamte Verlauf?

Der Vorstand der Beklagten beantwortete diese Frage wie folgt:

Es befinden sich zwei Stenographen im back office, die ausschließlich die Fragen der Aktionäre, die vorne am Rednerpult gestellt werden, mit stenographieren, um eine optimale Beantwortung zu gewährleisten.

Weiter stellte Herr Dr. W. folgende Frage:

10. Welcher Auftrag wurde dem Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. einer Sozietät, deren Gesellschafter er war, wann gegeben? Wann wurde dem seitens des Aufsichtsrates jeweils zugestimmt? Wann wurde jeweils in welcher Höhe abgerechnet und wann wurden die Zahlungen jeweils von der Gesellschaft vorgenommen? Was war Gegenstand der Aufträge?

Der Vorstand der Beklagten erläuterte die einzelnen Positionen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Kläger vom 12.2.2007, Seiten 45 bis 49 (BI. 162/165 d.A.).

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

11. Gab es für die Genehmigung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. B. und der Gesellschaft nach § 114 AktG im August 2006 irgendeinen Anlass? Aus welchen Gründen hat man diesen Beschluss gefasst? Gab es konkrete Beanstandungen dazu? Wenn ja, von wem wurden sie vorgebracht? Gab es vom Abschlussprüfer oder jemand anderem konkrete Beanstandungen? Wie konkret waren diese Beanstandungen? Wie konkret sind die rechtlichen Risiken, die sich hinter diesen Beanstandungen verbergen?

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats beantwortete in Abstimmung mit dem Vorstand der Beklagten diese Frage wie folgt:

Es gab keine konkrete Beanstandung seitens des Prüfers oder eines Dritten. Es handelt sich bei dieser Genehmigung der Mandate und Auftragserteilung sowie der gezahlten Honorare für die Vergangenheit und die Zustimmung zur weiteren Beratung um eine Beschlussfassung, die im Aufsichtsrat vor der jeweiligen Hauptversammlung durchgeführt wird, so auch in diesem Jahr und eben auch im letzten Jahr, wie wir es Ihnen bekannt gegeben haben,

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

12. Hat der Vorstand D. am 24.8.2006 den Entwurf der Analyse von P. R. zur Kenntnis bekommen oder hat er nur die Information erhalten, dass der Entwurf eingegangen ist? Wann genau - vor oder nach dem zweiten außerbörslichen Aktienkauf - hat er diese Information bekommen? Wie genau war der zeitliche Ablauf im Zusammenhang mit der Analyse vom 12.8.2005? Wann hat der Vorstand den Entwurf dieser Analyse bekommen und welche Korrekturen sind vorgenommen worden?

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

13. Wurde die Zahlung in Höhe von Euro 6.000,00 an die Analysegesellschaft C. d. C. auch für die aufgrund der Präsentation erstellte und verbreitete Analyse gezahlt? Stimmt angesichts dieser Mitteilung die Behauptung noch, es gäbe außer den Verträgen mit der H.- Bank AG und P. R. GmbH keine weiteren Verträge dieser Art mehr?

Der Kläger zu 2) stellte folgende Frage:

14. Welches Honorar hat die Gesellschaft für die rechtliche Beratung von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Abfassung der - falschen - Corporate Governance-Erklärung 2005 an die Rechtsanwaltskanzlei B. B. gezahlt?

Der Vorstand der Beklagten beantwortete diese Frage wie folgt:

Die Entsprechenserklärung wird von der Kanzlei B. B. in Frankfurt am Main und München beraten. Das Honorar ist im Rahmen einer Rechnungsstellung für Beratungszeiträume (Stundenabrechnung) enthalten und kann hier jetzt um 22:20 Uhr nicht aufgeschlüsselt werden.

Nach einem längeren Wortwechsel erklärte der Kläger zu 2) Folgendes:

Ich habe keine Lust mehr auf diese sinnlosen Diskussionen! Ich will keine weiteren falschen Antworten haben!

5. Im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 10400/05 erwirkte die Klägerin zu 1) einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Beklagte sowie die dem Verfahren auf Seiten der Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten, die damaligen Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten. Die Beklagte teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin dieses Verfahrens mit Schreiben vom 14.7.2007 (Anlage K 7) folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr Dr. W.,

hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Ihnen gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.7.2006 zu erstattenden Kosten im Rechtsstreit mit der Geschäftsnummer 5HK O 10400/05 in Höhe von EUR 10 418,-- zuzüglich Zinsen heute überwiesen wurden. Die Erstattung beinhaltet aus abwicklungstechnischen Gründen auch die von den Nebenintervenienten zu tragenden Kosten."

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben fragte Herr Rechtsanwalt Dr. W. während der Hauptversammlung vom 28.8.2006 nach der Art der Zahlung bzw. dem Zeitpunkt der Kostenerstattung durch die Mitglieder des Aufsichtsrates. Der Vorstand beantwortete diese Frage folgendermaßen:

„Die Aufsichtsräte wurden noch nicht gebeten, die Beträge der Gesellschaft zu erstatten, da wir das Urteil zur Überprüfung in die Berufungsinstanz zum Oberlandesgericht gegeben haben. Im Urteil des OLG wird auch eine endgültige Entscheidung zu den Kosten erfolgen. Danach werden wir die entsprechend gebotenen Schritte von der Gesellschaft einleiten, falls dies nach dem Urteil des Oberlandesgerichts erforderlich ist."

Auf weitere Nachfrage nach der Rechtsgrundlage und der buchhalterischen Behandlungen dieser Zahlungen erklärte der Vorstand Folgendes:

„Die Antwort lautet: Aus praktischen Überlegungen und wegen der Geringfügigkeit der Beträge hat die A. AG diese Kostenforderungen aus einer Hand bezahlt. Eine Abrechnung gegenüber den Aufsichtsräten erfolgt zu gegebener Zeit, ebenso wie die Aufsichtsräte ihre Abrechnungen im Nachhinein tätigen."

6. Die Hauptversammlung fasste danach jeweils mit großer Mehrheit zustimmende Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 2 (Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005), Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2005), Tagesordnungspunkt 4 (Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der A. AG und der A. + M. GmbH), Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals II in Höhe von Euro 3.480.031,00 sowie über die entsprechende Satzungsänderung), Tagesordnungspunkt 6.1 (Beschlussfassung über die Neugestaltung der Aufsichtsratsvergütung und über die entsprechende Satzungsänderung), Tagesordnungspunkt 6.2 (Übergangsregelung) sowie zu Tagesordnungspunkt 7 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006).

Herr Rechtsanwalt Dr. W. erklärte ebenso wie der Kläger zu 2) Widerspruch zu allen Beschlüssen zur Niederschrift des beurkundenden Notars.

Zur Begründung ihrer Klagen machen die Kläger im Wesentlichen geltend, der Vorstand der Beklagten sei nicht ordnungsgemäß besetzt, weil in der Sitzung des Aufsichtsrates vom 1.9.2005 kein wirksamer Beschluss über die Besetzung des Vorstandes mit nur einer Person gefasst worden sei. Es gebe auch keine wirksame Feststellung der Beschlussfassung angesichts der Verstöße des Versammlungsleiters während der Hauptversammlung vom 11.11.2005, weil insoweit von der erfolgreichen Anfechtung des Geschäftsordnungsantrages ausgegangen werden müsse. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11.11.2005 habe der Versammlungsleiter die Teilnehmer über ihre Persönlichkeitsrechte und ihr Recht am gesprochenen Wort im Zusammenhang mit seiner Aussage zum Mitstenografieren irregeführt; in der Untersagung des Mitstenografierens durch die Teilnehmer liege zudem ein unzulässiger Eingriff in das Teilnahmerecht der Aktionäre. Auch habe der Versammlungsleiter in der Hauptversammlung vom 28.8.2006 Verstöße gegen §§114,115 AktG einräumen müssen. Ebenso habe er bestätigt, eine falsche Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Codex abgegeben zu haben. Die Mandatierung der Kanzlei des Aufsichtsratsvorsitzenden führe zu einem, erheblichen Interessenkonflikt; das Unterlassen eines Beschlusses nach § 115 AktG im Zusammenhang mit dem Ausgleich der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss geschuldeten Beträge bedeute einen weiteren Rechtsbruch des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Auch habe der Versammlungsleiter den Hilfsantrag auf Wahl eines anderen Versammlungsleiters übergangen. Die Nichtigkeit aller Beschlüsse resultiere zudem aus der Berücksichtigung von nicht stimmberechtigten Aktien. Bezüglich der Kapitalerhöhungen vom April 2004 und Februar 2005 fehle es an einer vollständigen Leistung der Einlage angesichts des Hin- und Herzahlens der Einlage.

Bezüglich der Entlastung des Vorstandes, ergebe sich die Anfechtbarkeit zudem aus der mehrfachen Verletzung des Fragerechts der Aktionäre in der ordentlichen wie auch in der außerordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2005. Zudem habe der Vorstand im Rahmen des (Freigabe-)Verfahrens vor dem Landgericht München I, Az. 5HK 0 24795/05 eine in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht unvollständige eidesstattliche Versicherung abgegeben. Trotz Kenntnis vom Umfang der erfolgreichen Platzierung der Barkapitalerhöhung und der daraus fließenden Mittel habe der Vorstand der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.3.2006 die eidesstattliche Versicherung, die Beklagte sei nicht in der Lage, Unternehmenskäufe und Expansionsschritte ausschließlich aus dem eigenen Cash flow zu finanzieren, nicht korrigiert. Die Entlastung des Vorstandes könne aber auch vor dem Hintergrund fehlender Zustimmungsbeschlüsse zum Abschluss von Beratungsverträgen mit dem Vorstand des Aufsichtsrates keinen Bestand haben. Zudem liege ein Verstoß, gegen § 161 AktG vor. Ebenso ergebe sich aus der zunächst erfolgten Kostenübernahme für titulierte Zahlungsverpflichtungen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates ein Verstoß gegen das Gesetz; § 115 AktG verlange für Kreditgewährungen einen Beschluss des Aufsichtsrates.

Eine Vielzahl von Fragen der Kläger auf der Hauptversammlung sei nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden, wobei bei allen Fragen die Relevanz und der Bezug zu allen angegriffenen Beschlüssen bejaht werden müsse.

Die Beschlussfassung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beruhe auf einem unzureichenden Bericht. Es fehle an einem Hinweis auf den zunächst bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Tochtergesellschaft A. + M. S. GmbH und der Enkelgesellschaft A. + M. GmbH sowie dessen Kündigung Ende November 2005.

Der Kläger zu 2) macht darüber hinaus in diesem Zusammenhang geltend, der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 sei nicht wie protokolliert festgestellt worden. Die Feststellung des Beschlusses habe nämlich folgenden Wortlaut gehabt:

„Die Hauptversammlung hat den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der A. AG und der A. + M. GmbH in. der vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Form der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beschlossen."

Demgegenüber stimme der Antrag, über den Beschluss gefasst worden sei, wörtlich mit dem Text in der Einladung zu Tagesordnungspunkt 4 überein. Die inhaltliche Abweichung zwischen der tatsächlichen Beschlussfassung einerseits und der in die notarielle Niederschrift aufgenommenen angeblichen Beschlussfeststellung führe zur Nichtigkeit des tatsächlich gefassten Beschlusses.

Der Beschluss über die Schaffung genehmigten Kapitals könne vor allem wegen der Nichtbeantwortung einer Reihe von Fragen angefochten werden. Zudem sei die Verwaltung infolge der Pflichtenverstöße sowie der Täuschung von Gerichten und der Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen nicht vertrauenswürdig. Dies führe auch zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung über die Neufestsetzung der Aufsichtsratsvergütung.

Der Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers müsse für nichtig erklärt werden angesichts der Weigerung der Beklagten, die Fragen im Hinblick auf die Einzahlung der Einlagen, die Zahlungen an den Aufsichtsratsvorsitzenden und zum möglichen Verlust des Verlustvortrages zu beantworten.

Die Klägerin zu 1) beantragt daher:

I. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28.8.2006 mit folgendem Wortlaut nichtig sind:

1. zu Tagesordnungspunkte (Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2005) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2005 erteilt. "

2. zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt. "

3. zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 3.480.031,-- sowie über die entsprechende Satzungsänderung) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat die Schaffung eines genehmig ten Kapitals II sowie die entsprechende Satzungsänderung in der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Form mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beschlossen"

4. zu Tagesordnungspunkt 6.1 (Beschlussfassung über die Neugestaltung der Aufsichtsratsvergütungen über die entsprechende Satzungsänderung) mit folgendem Wortlaut:

„§ 13 der Satzung wird wie folgt vollständig neu gefasst:

§13 Vergütung

1. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes Geschäftsjahr eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres fällige Vergütung in Höhe von Euro 15 000,00 sowie ein Sitzungsgeld von 61 000,00 je Aufsichtsratssitzung.

2. Zusätzlich erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine erfolgsorientierte, nach Billigung des Konzernabschlusses fällige Vergütung in Höhe von Euro 1 000,00 für je Euro 0,01 des im Konzernabschluss ausgewiesenen Jahresüberschusses vor Ertragsteuern je Aktie, soweit diese den Betrag von 6 0, 09 je Aktie in die sein Abschluss übersteigt. Jahresüberschuss vor Ertragsteuern im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, der sich für das jeweilige Geschäftsjahr aus dem Konzernjahresüberschuss vor Ertragsteuern und der Zahl der während des Geschäftsjahres im Durchschnitt in Umlauf befindlichen Stückaktien der Gesellschaft errechnet. Die erfolgsorientierte Vergütung ist der Höhe nach auf das Zweifache der festen Vergütung (ohne Sitzungsgelder) beschränkt, die nach Absatz 1 für das maßgebliche Geschäftsjahr angefallen ist.

3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der in Absatz 1 und 2 genannten Vergütung bzw. des Sitzungsgeldes.

4. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus ihre im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Auslagen sowie eine auf die Vergütung entfallen de Umsatzsteuer.

5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (D & O -Versicherung) mit einer Versicherungssumme bis zur Höhe von Euro 15 000 000,00 einbezogen werden. Der Versicherungsvertrag hat eine angemessene Selbstbeteiligung für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorzusehen. Die Gesellschaft trägt die anfallenden Versicherungsprämien:

6. Beginnt oder endet die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat während eines Geschäftsjahres, stehen dem betroffenen Aufsichtsratsmitglied die in den vorstehenden Absätzen genannten Vergütungen zeitanteilig zu. "

Die Hauptversammlung hat die Neufassung von § 13 der Satzung in der vom Aktionär M. F. vorgeschlagenen Form mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beschlossen. "

5. zu Tagesordnungspunkt 6.2 - Übergangsregelung

Für das bei Eintragung der Neufassung des § 13 der Satzung in das Handelsregister laufende Geschäftsjahr der Gesellschaft gilt folgende Übergangsregelung:

"Das durch § 13 Abs. 1 der Satzung eingeführte Sitzungsgeld ist für diejenigen Aufsichtsratssitzungen zu bezahlen, die nach Eintragung der Neufassung des §13 der Satzung in das Handelsregister stattfinden. Die erfolgsorientierte Vergütung ist bereits für das gesamte Geschäftsjahr, das im Zeitpunkt der Eintragung der Neufassung des § 13 der Satzung in das Handelsregister läuft, nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 der Satzung und nicht mehr nach der vor Eintragung der Satzungsänderung geltenden Fassung von § 13 zu berechnen. "

Die Hauptversammlung hat der Übergangsregelung in der vom Aktionär M. F. vorgeschlagenen Form mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals zugestimmt und diese so beschlossen. "

6. zu Tagesordnungspunkt 7 - Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006

„Die Hauptversammlung hat, wie vom Aufsichtsrat vorgeschlagen, die Dr. K. und Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, M. zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 bestellt"

7. zu dem Geschäftsordnungsantrag Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund:

„Die Hauptversammlung hat, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, dem Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters nicht zugestimmt. "

II. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28. August 2006 mit folgendem Wortlaut:

„Zu TOP 4 - Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der A. AG und der A. + M. GmbH:

„Die Hauptversammlung hat den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der A. AG und der A. + M. GmbH in der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Form mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beschlossen"

wird für nichtig erklärt:

Hilfsweise hat die Klägerin zu 1) folgendes beantragt:

Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28.8.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 5, 6.1, 6.2 und 7 sowie zu dem Geschäftsordnungsantrag „Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund", so wie sie die Hauptversammlung gefasst hat und wie sie im Hauptantrag zu I. wiedergegeben sind, werden für nichtig erklärt.

Der Kläger zu 2) beantragt daher:

I. Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 28.8.2006

1. zu Tagesordnungspunkt 2 (Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2005) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2005 erteilt. "

2. zu Tagesordnungspunkt 3 (Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung erteilt. "

3. zu Tagesordnungspunkt 4 (Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen A. AG und der A. + M. GmbH) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der A. AG und der A. + M. GmbH in der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Form mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beschlossen"

4. zu Tagesordnungspunkt 5 (Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 3 480 031,-- sowie über die entsprechende Satzungsänderung) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat die Schaffung eines genehmig ten Kapitals II sowie die entsprechende Satzungsänderung in der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Form mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beschlossen"

5. zu Tagesordnungspunkt 6 (Beschlussfassung über die Neugestaltung der Aufsichtsratsvergütungen über die entsprechende Satzungsänderung) mit folgendem Wortlaut:

(6.1) „Die Hauptversammlung hat die Neufassung von § 13 der Satzung in der vom Aktionär M. F. vorgeschlagenen Form mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beschlossen"

(6.2) „Die Hauptversammlung hat der Übergangsregelung in der vom Aktionär M. F. vorgeschlagenen Form mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen und des Kapitals zugestimmt und diese so beschlossen. "

6. zu Tagesordnungspunkt 7 (Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat, wie vom Aufsichtsrat vorgeschlagen, die Dr. K. und Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, M. zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 bestellt"

7. zur Geschäftsordnung (Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund) mit folgendem Wortlaut:

„Die Hauptversammlung hat, wie vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, dem Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters nicht zugestimmt. "

11. Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.8.2006 zu TOP 4 kein Beschluss mit dem Inhalt:

„Der Vorsitzende stellte fest und gab bekannt, dass damit die vorgeschlagene Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der A. AG und der A. + M. GmbH beschlossen worden sei"

gefasst worden ist.

Hilfsweise beantragt der Kläger zu 2):

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7 sowie zur Geschäftsordnung nichtig sind.

III. Die Beklagte beantragt demgegenüber:

Klageabweisung.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, den Klägern fehle bereits die Anfechtungsbefugnis; ihre Aktionärseigenschaft werde bestritten. Zudem müsse die Stellung von Herrn Rechtsanwalt Dr. W. Bevollmächtigter der Klägerin zu 1) mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten werden. Auch liege eine Verletzung des Gesetzes nicht vor. Der Vorstand der Beklagten sei ordnungsgemäß zusammengesetzt angesichts des wirksamen Beschlusses des Aufsichtsrates der Beklagten vom 1.9.2005; ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 der Satzung liege nicht vor, weil diese Regelung nicht den Fall einer Bestellung des Aufsichtsrates durch das Handelsregister erfasse. Gravierende Pflichtverletzungen des Versammlungsleiters während der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11.11.2005 seien nicht anzunehmen. Der Ausschluss privater Aufzeichnungen durch Bild- oder Tonaufnahmen entspreche der gängigen Praxis in Hauptversammlungen und werde so auch in der Literatur vorgeschlagen. Ein Interessenkonflikt im Aufsichtsrat bestehe nicht; die Beratungs- und Prozesstätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei H. B. H. für die Beklagte begründe einen solchen jedenfalls nicht. Über eine gemäß Ziffer 5.5.4 des Deutschen Corporate Governance Codex zustimmungspflichtige Beratungstätigkeit müsse nicht gemäß Ziffer 5.5.3 dieses Regelwerks informiert werden. Ebenso wenig sei der Hilfsantrag auf Wahl eines anderen Versammlungsleiters nicht übergangen worden; die Bedingung der Abwahl sei nicht eingetreten. Soweit es um die Teilnahme von Aktien aus den beiden Kapitalerhöhungen der vergangenen Jahre gehe, fehle es jeweils an der Kausalität der bestrittenen Stimmrechte für die Beschlussfassung angesichts der Mehrheitsverhältnisse auf der Hauptversammlung.

Die Entlastung des Vorstandes könne nicht angefochten werden, weil die Hauptversammlung in Kenntnis der erhobenen Anfechtungsklage die Entlastung erteilt habe. Der Vorwurf, der Vorstand der Klägerin habe sich wegen einer Insiderhandlung strafbar gemacht, treffe nicht zu. Die Kenntnis von einer beabsichtigten Veröffentlichung einer Aktienanalyse mit einer Kaufpreisempfehlung werde bestritten. Auch werbe der Aktionärsbrief vom 25.8.2006 nicht für den Kauf von Aktien. Die Ursache für den Erwerb der Aktien durch den Vorstand der Klägerin liege in der Dokumentation des Vertrauens in die Gesellschaft nach dem überraschenden Kurseinbruch nach der Bekanntgabe der Halbjahreszahlen. Bezüglich der erfolgreichen Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung aus dem Jahre 2005 führe die Anfechtung der Entlastung zu einer unzulässigen doppelten Sanktionierung; abgesehen davon habe der Kläger zu 2) diesen Vortrag nicht innerhalb der Monatsfrist vorgebracht.

Aus § 161 AktG lasse sich keine Berichtspflicht ableiten. Der Beratungsvertrag eines Aufsichtsratsmitgliedes mit der Gesellschaft könne schon begrifflich zu keinem berichtspflichtigen Interessenkonflikt führen.

Eine Verletzung des Fragerechts lasse sich nicht bejahen. Dies gelte vor allem bezüglich des Beschlusses über die Kapitalerhöhung. Die Fragen nach der Einbezahlung der Einlagen auf die Kapitalerhöhung vom Juli 2004 seien bereits auf der Hauptversammlung vom 11.11.2005 beantwortet worden. Dasselbe gelte für die Frage nach der Zahlung der V. Bank AG. Die vermeintliche Zuvielzahlung ergebe sich einfach aus der Auskehrung eines Mehrerlöses infolge der Ausgabe von Aktien zu einem Preis von Euro 1,15. Die Antwort des Vorstandes sei daher nicht offensichtlich falsch, sondern allenfalls in der Erläuterung des weiteren Zahlungsbetrages nicht ausführlich genug.

Für die Beurteilung zur Beschlussfassung über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag fehle es an jeglicher Relevanz, ob und zwischen welchen Gesellschaften es in der Vergangenheit beendete Unternehmensverträge gegeben habe. Auch lasse sich eine Berichtspflicht bezüglich der Darstellung von ehemaligen Gesellschaften und beendeten Unternehmensverträgen nicht begründen.

Bezüglich der Neuregelung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates fehle die Relevanz hinsichtlich der vermeintlich nicht beantworteten Fragen. Dasselbe gelte auch im Zusammenhang mit der Wahl des Abschlussprüfers. Zudem fehle es nach erfolgter Prüfung des Jahresabschlusses an einem objektiven Aktionärsinteresse, die Wahl des Abschlussprüfers für nichtig erklären zu lassen.

In jedem Fall seien die Klagen aber rechtsmissbräuchlich erhoben. Die Klage der Klägerin zu 1) diene der Befriedigung von Rachegelüsten ihres Geschäftsführers angesichts des Scheiterns von dessen Bemühungen, die Beklagte in die wirtschaftliche Abhängigkeit der K. GmbH zu bringen. Ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beklagten mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1) angesichts des Filmfestes in M. belege, dass es der Klägerin zu 1) in keiner Weise um die Wahrnehmung berechtigter Aktionärsinteressen gehe, sondern um das Aufbauen von Druckpotential bezüglich eines angeblichen Schadensersatzanspruches. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klagen der Klägerin zu 1) zeige sich auch am Vorgehen ihres Geschäftsführers, nach dem Scheitern der Übernahme der Beklagten die börsennotierte S. AG zu übernehmen. Nach dem Scheitern auch dieses Versuches überziehe die Klägerin zu 1) nun auch diese Gesellschaft mit Anfechtungsklagen. Die anwaltliche Vertretung durch den Kläger zu 2) belege das missbräuchliche Vorgehen. Ebenso verfolge der Kläger zu 2) illoyale Ziele. Dies zeige sich an seiner unverhohlen ausgesprochenen Drohung alles zu versuchen, um den bestehenden Verlustvortrag der Beklagten notfalls auch mit einer Mitteilung an die Finanzbehörden in Frage zu stellen. Bei einem Gespräch auf der Hauptversammlung der D. B. AG am 1.6.2005 habe der Kläger zu 2) zu verstehen gegeben, er werde die Beklagte langfristig mit seinen Anfechtungsklagen verfolgen.

Der Feststellungsantrag des Klägers zu 2) könne keinen Erfolg haben, weil eine sprachliche Ungenauigkeit bei der Abfassung des Protokolls unschädlich sei.

1. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2006 (BI. 65/67 d.A.) hat Herr S. den Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der Kläger erklärt.

2. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 5.12.2006 (BI. 68/69 d.A.) sowie vom 25.4.2007 (BI. 230/231 d.A.) haben zwei Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten ihren Beitritt zum Rechtsstreit als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten erklärt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.4.2007 haben sich diese beiden Nebenintervenienten den Anträgen der Beklagten angeschlossen.

3. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 09.02.2007 (BI. 116/117 d.A.) der D. 0. Rechtsanwaltsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft GmbH den Streit; verkündet, verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Ein Beitritt ist nicht erfolgt.

V. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2006 (Bl. 78/83 d.A.) und vom 26.4.2007 (BI. 233/236 d.A.).

aus den gründen:

A. Die von der Klägerin zu 1) erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.8.2006 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 5, 6 und 7 sowie zum Geschäftsordnungsantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Nichtigkeit kann nicht gemäß § 241 Nr. 1 AktG mit einer Einberufung unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 S. 1 AktG begründet werden. Aufgrund der Vorschrift des § 121 Abs. 2 S. 1 AktG wird die Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen. Diese Norm wurde indes nicht verletzt.

a. Zwar wird davon auszugehen sein, dass in den Fällen, in denen der Beschluss zur Einberufung zur Hauptversammlung durch einen nicht ordnungsgemäß besetzten Vorstand erfolgte, Nichtigkeit die Folge ist, weil ein Fall der fehlenden Einberufungsbefugnis auch dann angenommen werden muss, wenn der Vorstand entgegen den Regelungen in § 76 Abs. 2 AktG besetzt war (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl., Rdn. 14 zu § 121 m.w.N.).

b. Ein derartiger Verstoß kann vorliegend nicht bejaht werden, auch wenn die Beklagte über ein Grundkapital von mehr als Euro 3 Mio. im Zeitpunkt der Einberufung verfügte. Demgemäß hätte der Vorstand nach dem Grundsatz des § 76 Abs. 2 S. 2 1. Hs. AktG aus mindestens zwei Personen bestehen müssen. Vorliegend lässt es jedoch die Satzung der Beklagten aufgrund ihrer Regelung in § 6 S. 2 zu, dass der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt, der nach § 6 S. 1 der Satzung der Beklagten aus einer oder mehreren Personen besteht. Die Vorschrift des § 6 S. 2 der Satzung der Beklagten stimmt mit § 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG überein, der bei der Auslegung von § 76 Abs. 2 S. 2 AktG zu berücksichtigen ist; eine Satzungsvorschrift, nach der die Zahl der Mitglieder des Vorstandes vom Aufsichtsrat bestimmt wird, beinhaltet eine solche Regel im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG, nach der die Zahl der Mitglieder des Vorstandes in der Satzung festgelegt werden muss (vgl. BGH NZG 2002, 817, 818). Hiergegen wurde nämlich nicht verstoßen.

Mit Endurteil vom 16.06.2005 hat diese Kammer folgende Feststellungen getroffen:

„(1) Der Aufsichtsrat der Beklagten hat am 1.9.2005 einen derartigen Beschluss gefasst. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des als Anl. B 2 vorgelegten Protokolls der Sitzung vom 1.9.2005. Dort ist als Beschlussinhalt festgehalten, dass der Aufsichtsrat höchstvorsorglich nochmals gern. § 6 der Satzung der A. AG bestimmt, dass der Vorstand der A. AG aus einer Person besteht. Zweifel an der Existenz dieses fernmündlich gefassten Beschlusses und seinem Zustandekommen bestehen für die Kammer nicht. Die Beklagte hat den entsprechenden Beschluss in Abschrift vorgelegt. Das Protokoll mit dem Beschluss trägt die Unterschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie den Ort, das Datum und die Uhrzeit. Ebenso wird auf Seite 1 auf die Fernmündlichkeit der Beschlussfassung hingewiesen. Dann aber ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beschluss auch so gefasst worden ist.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates waren zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits wirksam gern. § 104 AktG vom Amtsgericht - Registergericht - München mit Beschluss vom 31.8.2005 bestellt worden. Dieser Beschluss konnte im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 1.9.2005 bereits Wirksamkeit entfalten. Aufgrund der vorgelegten Telefaxbestätigungen (Anl. B 18) ist die Kammer davon überzeugt, dass den vom Gericht bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates vor dessen Sitzung der Beschluss bereits bekannt gemacht worden war. Die Telefaxbestätigungen enthalten als Sendezeitpunkt den 1.9.2005 zwischen 10.35 Uhr und 10.37 Uhr sowie die Mitglieder des Aufsichtsrates als Adressaten. Angesichts dessen bestehen ohne weitere Anhaltspunkte keine vernünftigen Zweifel an einer rechtzeitigen Übermittlung des Beschlusses.

Eine Zustellung des Beschlusses gern. § 16 Abs. 2 FGG an die vom Gericht bestellten Mitglieder war nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Bekanntmachung, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der ZPO. Wenn sich aber - wie hier - die bestellten Aufsichtsratsmitglieder durch eine vorab gegenüber dem Registergericht erklärte Zustimmung zur Mandatsübernahme bei antragsgemäßer Bestellung ihrer Rechtsmittelmöglichkeiten begeben, ist das Zustellungserfordernis keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beschluss. Durch die Übermittlung des Beschlusses durch die von der Beklagten mandatierte Rechtsanwaltskanzlei haben die drei gerichtlich bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates auch Kenntnis vom Beschluss des Registergerichts vor ihrer eigenen Sitzung erhalten, in der sie den Beschluss zur Person des Vorstandes O. D. fassten. Dies ist angesichts der Notwendigkeit der Bestimmung des Zeitpunktes der eigenen Verantwortlichkeit zwar erforderlich, aber auch ausreichend (vgl. OLG München, Urteil vom 18.1.2006, Az. 7 U3729/05). Angesichts der Bestandskraft dieses Beschlusses kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob ein wichtiger Grund für die Niederlegung vorlag, auch wenn diese Frage zu bejahen sein wird. Durch die Niederlegung des Amtes konnten die Mitglieder des Aufsichtsrats die durch die Unsicherheit des Ausgangs der Anfechtungsklage über ihre Wahl entstandenen Risiken der Wirksamkeit ihrer Bestellung durch die Hauptversammlung beseitigen und sich gerichtlich gern. § 104 AktG bestellen lassen.

Diese Feststellungen sind somit gerichtsbekannt, weshalb es keiner Beweisaufnahme bedarf. An der rechtlichen Beurteilung wird ausdrücklich festgehalten.

c. Der Wirksamkeit dieses Beschlusses des Aufsichtsrates vom 1.9.2005 kann auch nicht entgegengehalten werden, es fehle an der Beachtung der Einhaltung der Formalien aus § 10 der Satzung der Beklagten. Zum einen ist der Fall der Bestellung durch das zuständige Amtsgericht - Registergericht vom Wortlaut dieser Satzungsregelung nicht erfasst. Wenn diese Vorschrift indes analog anzuwenden ist, dann wäre ihr Sinngehalt in jedem Fall erfüllt, weil die Sitzung des Aufsichtsrats gerade im unmittelbaren Anschluss an die Bestellung durch die Übermittlung des Beschlusses erfolgte. Der Umstand, dass eine telefonische Beschlussfassung nicht als Aufsichtsratssitzung angesehen werden könne, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil § 13 Abs. 3 der Satzung telefonische Beschlussfassungen ausdrücklich zulässt.

2. Ebenso wenig lässt sich die Nichtigkeit der Beschlüsse mit der Person des Versammlungsleiters begründen. Selbst wenn Herr Rechtsanwalt Dr. B. die Versammlung nicht hätte leiten dürfen, ist daraus nicht gemäß § 241 Nr. 2 AktG die Nichtigkeit abzuleiten. Nach dieser Vorschrift ist ein Beschluss der Hauptversammlung nichtig, wenn er nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG beurkundet ist. Dabei kann offenbleiben, inwieweit einer teilweise vertretenen Ansicht zu folgen ist, im Falle der Verweigerung der Abstimmung über einen Abwahlantrag komme es zur Nichtigkeit der Beschlussfassung nach § 130 Abs. 2 AktG (so LG Frankfurt am Main AG 2005, 892, 893 f.; kritisch hierzu Groß in: über amicorum Wilhelm Happ, 2006, S. 31, 41 f.), weil vorliegend unstreitig eine Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Versammlungsleiters stattgefunden hat und dieser Antrag keine Mehrheit fand. An dieser Beurteilung vermag die unterbliebene Abstimmung über den von Herrn Rechtsanwalt Dr. W. gestellten Hilfsantrag in der Hauptversammlung nichts zu ändern. Der gestellte Hilfsantrag unterscheidet sich nämlich inhaltlich nicht vom Hauptantrag. Wenn die Klägerin zu 1) für den Fall der Abweisung des Antrages auf Abwahl des Versammlungsleiters den Antrag stellt, einen anderen Versammlungsleiter zu wählen, so liegt darin kein anderer Antrag, weil mit der Wahl eines neuen Versammlungsleiters gleichzeitig die Abwahl des bisherigen Versammlungsleiters verbunden ist.

3. Soweit es um die strittige Berücksichtigung von Stimmen aus den Kapitalerhöhungen der Jahre 2004 und 2005 geht, begründet dies keinesfalls die Nichtigkeit von Beschlüssen. Zwar sind verbotswidrig abgegebene Stimmen gemäß § 134 BGB nichtig. Jedoch tritt als Folge keine Nichtigkeit der Beschlüsse ein, sondern allenfalls deren Anfechtbarkeit (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2001, 466, 467; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rdn. 24 zu § 136).

B. Die Anfechtungsklagen sind zulässig und begründet, soweit sie sich gegen die Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten 2, 3,4 und 5 richten.

1 Die Kläger sind anfechtungsbefugt gemäß § 245 Nr. 1 AktG, weil sie in der Hauptversammlung vom 28.08.2006 erschienen sind, die Aktien bereits vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben und Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars erklärt haben.

a, Der Kläger zu 2) ist anfechtungsbefugt, weil die Beklagte die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung nicht bestritten hat, weshalb der entsprechende Vortrag als zugestanden gilt. In ihrer Klageerwiderung hat sie lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger zu 2) nach wie vor Aktionär sei. Durch die Vorlage eines Depotauszugs vom 12.2.2007 hat der Kläger zu 2) indes nachgewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt immer noch Aktionär der Beklagten war. Zudem führt die Veräußerung der Aktien während eines laufenden Rechtsstreits in analoger Anwendung von § 265 ZPO nicht zum Verlust der Anfechtungsbefugnis (vgl. BGH NZG 2007, 26, 27 m.w.N.).

b. Die Klägerin zu 1) hat ihre Stellung als Aktionärin zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenso wie die Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt Dr. W. nachgewiesen. Die Aktionärseigenschaft der Klägerin zu 1) bereits im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Bereits aus der im Termin vom 21.12.2006 übergebenen Aufstellung der Volksbank Raiffeisenbank S.-H.-L. eG. ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) vor der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung Aktionärin der Beklagten war und daher auch an der Hauptversammlung der Beklagten teilnehmen konnte. Sie tätigte mehrmals im Jahr 2006 Aktienkäufe, unter anderem bereits am 31.1.2006 und am 21.2.2006 je 750 Stück. Die Vollmacht für Herrn Rechtsanwalt Dr. W. ist der als Anlage K 22 vorgelegten Erklärung der Klägerin zu 1) vom 7.8.2006 zu entnehmen, wonach Herr Dr. W. Auftrag der Klägerin zu 1) an der Hauptversammlung teilnehmen wird. Diese Erklärung kann nur als Bevollmächtigung von Herrn Rechtsanwalt Dr. W. verstanden werden. Angesichts dieser Ausgangssituation hat die Kammer unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivortrages keinerlei Zweifel daran, dass Herr Dr. W. die Klägerin zu 1) während der Hauptversammlung wirksam vertreten hat. Es kann daher offen bleiben, inwieweit das Bestreiten der Teilnahme der Klägerin zu 1) mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO durch die Beklagte überhaupt zulässig ist.

c. Beide Kläger erklärten unstreitig Widerspruch zu Protokoll des beurkundenden Notars.

2. Die Klagen wurden innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erhoben. Zwar ist die Klage erst mit Zustellung an die Organe der Beklagten erhoben, weil erst dadurch Rechtshängigkeit eintritt. Die Zustellung erfolgte am 12.10.2006 und damit nach Ablauf der am 28.9.2006 endenden Monatsfrist. Aufgrund der im Rahmen des § 246 Abs. 1 AktG anwendbaren Vorschrift des § 167 ZPO genügt es jedoch, wenn die Klage innerhalb der Frist bei Gericht eingeht und die Zustellung demnächst erfolgt. Angesichts des verstrichenen Zeitraums zwischen dem 28.09.2006 und der Zustellung am 12.10.2006 kann an der Erfüllung der Voraussetzungen des § 167 ZPO kein Zweifel bestehen, zumal diese Zeitspanne der Sphäre des Gerichts zuzurechnen ist und nicht dem Einflussbereich der Kläger, nachdem bereits mit der Klageschrift ein Verrechnungsscheck in Höhe von Euro 6.168,- zur Abdeckung des Gerichtskostenvorschusses eingereicht wurde.

Da die Kläger notwendige Streitgenossen sind, kann es auch keine Rolle spielen, wenn nur einer von ihnen eine bestimmte Rüge zur Begründung der Anfechtungsklage erhoben hat. Hierfür spricht namentlich auch die in § 248 AktG ausdrücklich angeordnete Wirkung erga omnes eines stattgebenden Urteils.

II. 1. Der zu Tagesordnungspunkt 2 gefasste Beschluss über die Entlastung des Vorstands verstößt gegen das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG und ist daher für nichtig zu erklären.

a. Ein Entlastungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt. Dem kann auch nicht die Regelung in § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG entgegengehalten werden. Die in § 243 Abs. 1 AktG getroffene Regelung, wonach jeder gesetzes- oder satzungswidrige Beschluss der Hauptversammlung angefochten werden kann, erfährt durch die Abtrennung des Verzichts auf Schadensersatzansprüche von der Entlastung keine Durchbrechung. Anderenfalls könnte eine zur Billigung rechtsbrechenden Verhaltens entschlossene Mehrheit gegen den Widerstand einer gesetzes- und satzungstreuen Minderheit eine Entlastung des Vorstandes jederzeit durchsetzen. Dies widerspricht indes nicht nur der Regelung in § 243 Abs. 1 AktG, sondern wäre auch mit dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit unvereinbar (vgl. BGH NJW 2003, 1032, 1033 - Macrotron; NZG 2005, 77, 78 - Thyssen Krupp; LG München I CR 2007, 423 f.; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 12 zu § 120; Henze BB 2005,165,168 f.).

Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, dass auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre beitragen soll, ist Maßstab für die Erforderlichkeit bzw. Beurteilungsrelevanz eines Auskunftsverlangens der Standpunkt des objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Für das Auskunftsrecht im Rahmen einer bevorstehenden Organentlastung gilt nichts anderes. Die Aktionäre haben hier darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie in der Unternehmensführung eine „glückliche Hand" bewiesen haben und ihnen das Vertrauen auch für ihre künftige Tätigkeit auszusprechen ist. Daher kann ein Entlastungsbeschluss angefochten werden, wenn das Auskunftsrecht verletzt worden ist (vgl. BGH Z 94, 324, 326; BGH NZG 2005, 77, 78 - Thyssen Krupp m.w.N.).

195 b. Vorliegend ist das Auskunftsrecht der Aktionäre im Sinne des § 131 Abs. 1 AktG verletzt worden. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheit der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist.

(1) Eine hinreichende Antwort wurde nicht auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Zahlungen der Vergütung an die Rechtsanwaltskanzlei S. H. und Partner oder H. B. H. gegeben. Hinsichtlich dieser Frage, die Herr Dr. W. gestellt hatte, ist keine hinreichende Antwort bezüglich des Zeitpunkts der Zahlung an die Rechtsanwaltskanzleien S. H. + Partner oder H. B. H. gegeben worden. Herr Dr. W. fragte danach, wann die Zahlungen erfolgt sind und erhielt darauf die Antwort, es werde natürlich nicht in einem Betrag bezahlt, sondern es wurden verschiedene Beträge auf die jeweiligen Rechnungen bezahlt; es werde auch nicht alles, was in Rechnung gestellt wurde, in dem. Jahr bezahlt, sondern nur etwa die Hälfte. Mit dieser Antwort konnte Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB nicht eintreten. Wenn die Frage „wann" gestellt wird, so genügt es nicht, auf allgemeine Zahlungsusancen hinzuweisen; vielmehr ist dann - für den Vorstand erkennbar - nach einem bestimmten Datum gefragt, das hier nicht genannt wurde. Ebenso wenig beantwortete der Vorstand die Frage nach dem Umfang der Rechnungen. Diese Fragen waren auch zur Beurteilung jedenfalls der Entlastung des Vorstands erforderlich, weil es dabei um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben jedenfalls des Vorstands geht. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dabei auch um die Frage geht, inwieweit die Voraussetzungen der §§113, 114 AktG erfüllt sind, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats mandatiert wird. Die Art und Weise der Erfüllung von Zahlungspflichten und dabei gerade auch gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei, welcher der Vorsitzende des Aufsichtsrates angehört, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorstandsverhaltens von nicht unerheblicher Bedeutung.

(2) Nicht zutreffend beantwortet wurde auch die Frage im Zusammenhang mit dem Entwurf der Analyse von P. R.. Der Hinweis auf die Kenntnisnahme des Vorstands während der Hauptversammlung ist relativierend, weil der Vorstand diesbezüglich den Satz mit den Worten begann „soweit'; daraus ist zu entnehmen, dass unsicher ist, ob der Vorstand den vollständigen Text des Analyseentwurfs tatsächlich zur Kenntnis genommen hat. in gleicher Weise relativierte er die Prüfung im Bereich Investor Relations durch seine Aussage, er gehe davon aus, dass dort geprüft wurde. Dies ist lediglich eine Schlussfolgerung, aber keine klare Tatsachenbehauptung auf eine bestimmte Frage nach einem bestimmten Vorgang in der Vergangenheit. Nicht beantwortet wurde die Frage, ob der Vorstand vom Eingang des Entwurfs Kenntnis erlangt hat. Ebenso wenig hat der Vorstand die Frage nach der Analyse vom 12.8.2005 und zu den zeitlichen Abläufen im Zusammenhang mit dieser Analyse beantwortet. Die Beklagte macht auch in ihren Schriftsätzen nicht geltend, dass die Aktionäre irgendwelche Informationen zu dieser Analyse erhalten hätten.

Diese Analyse vom 25.8.2006 enthielt eine Kaufempfehlung in Bezug auf Aktien der Beklagten. Wenn dies ihrem Vorstand zuvor tatsächlich bekannt gewesen sein sollte, kann daraus der Verdacht auf eine strafbare Insiderhandlung gemäß §§ 38 Abs. 1 Nr., 14, 13 WpHG abgeleitet werden, weil auch im Einzelfall die Bewertung von Wirtschaftsjournalisten als Insiderinformation eingestuft werden kann, selbst wenn deren Mitteilung wertende Elemente enthält (vgl. Assmann in: Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., Rdn. 16 zu § 13; Pawlik in: Kölner Kommentar zum WpHG, 2007, Rdn. 24 zu § 13). Schließlich erwarb der Vorstand der Beklagten unstreitig am 23. und 24.8.2006 Aktien der Gesellschaft. Für die Beurteilung der Entlastung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft ist es für den objektiv urteilenden Aktionär von Bedeutung zu wissen, ob Tatsachen vorliegen, die gegebenenfalls einen (Anfangs-)Verdacht auf eine strafbare Handlung begründen können.

Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass sich die Entlastung auf das Geschäftsjahr 2005 bezieht und die fraglichen Vorgänge sich erst in den Tagen unmittelbar vor der Hauptversammlung im August 2006 abspielten. Soweit teilweise die Ansicht vertreten wird/Vorfälle aus der Zeit nach dem Ende des Geschäftsjahres seien nicht beurteilungsrelevant (so Kubis in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., Rdn. 53 zu § 131) unter Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, vermag dies nicht zu überzeugen. Ausschlaggebend ist nämlich der Grundgedanke der Entlastung, der in zwei Richtungen zielt - einerseits in die Vergangenheit der Gestalt, dass das Verhalten der Verwaltung als im Großen und Ganzen gesetz- und satzungsmäßig eingestuft wird; andererseits enthält die Entlastung einen gewissen Vertrauensvorschuss für die Zukunft (vgl. BGH NJW 2003, 1032, 1033 - Macrotron; NZG 2005, 77, 78 - Thyssen Krupp; Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 2 zu § 120). Unter Berücksichtigung dieses Grundgedankens der Entlastung müssen auch Vorgänge des laufenden Geschäftsjahres eine Rolle spielen. Die Vorschrift des § 131 Abs. 3 Nr. 5 AktG ist nicht, einschlägig, weil der Insidertatbestand in dem bereits abgeschlossenen Erwerbsvorgang liegt. In der Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskunft lag somit gerade keine strafbare Handlung.

(3) Ein Verstoß gegen § 131 AktG liegt auch nicht in der nicht hinreichenden Beantwortung der Frage nach Verträgen zusätzlich zu den mit der H. Bank AG sowie der P. R. AG abgeschlossenen Verträgen und nach dem Inhalt von Verträgen mit eventuell weiteren Analysegesellschaften (Fragen 5 und 13 des Klägers zu 2). Der Hinweis auf die gezahlten Kosten und den Anlass für diese Zahlung ergibt noch nicht zwingend, dass dies das vertraglich vereinbarte Honorar sein muss, weil es naheliegend ist, dass ein Vertragspartner derartige Leistungen nicht ohne Entgelt erbringt - daher hätte bereits dieses näher erläutert werden müssen.

Die Frage 13 des Klägers zu 2) wurde hinsichtlich der Auswirkungen der Antwort über eine Zahlung von Euro 6.000,-- an die Analysegesellschaft C. d. C. in Bezug auf die Beantwortung der Existenz weiterer Verträge außer mit der H. Bank AG und der P. R. GmbH nicht beantwortet. In diesem Verfahren hat die Beklagte hierzu keine vertiefenden Ausführungen gemacht, diese Frage hinreichend beantwortet zu haben. Der Vorstand der Beklagten hat auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in dem vor dieser Kammer bereits abgeschlossenen Auskunftsverfahren nach § 132 AktG während der Hauptversammlung vom 28.8.2006 keine Aussagen dazu gemacht, inwieweit die Vereinbarungen mit C. d. C. mit den zwischen ihr und der H. Bank AG bzw. der P. R. GmbH vereinbar sind. Auch dieser Umstand belegt, dass zu Frage 5 hinsichtlich des Inhalts weiterer Verträge keine genügende Auskunft erteilt worden ist. Da der Inhalt des Auskunftsverfahrens keine für die Beklagte günstigere Beurteilung rechtfertigt, muss auch nicht entschieden werden, inwieweit dies nach zivilprozessualen Grundsätzen überhaupt hier berücksichtigt werden kann.

c. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die Entlastung sei in Kenntnis rechtshängiger Anfechtungsklagen erteilt worden, steht dies der Anfechtbarkeit schon deshalb nicht entgegen, weil der Hauptversammlung nicht mitgeteilt worden ist, dass und in welchem Umfang diese Anfechtungsklagen Erfolg hatten und Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom Landgericht München I mit zwei Endurteilen für nichtig erklärt worden sind.

d. Die Kausalität des Gesetzesverstoßes für die Entlastung im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz 1 AktG muss bejaht werden. Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Erteilung der Information als welche Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen. Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nach der Regelung in § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Der Gesetzgeber knüpfte bei der Schaffung dieser Vorschrift bewusst an die in der Rechtsprechung entwickelte Formel des „objektiv urteilenden Aktionärs" an. Auf die Frage, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte, kann es entgegen einer Formulierung in der Begründung zum Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 28 li Sp.) nicht ankommen. Der Gesetzeswortlaut spricht nämlich von der Wesentlichkeit für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte. Dem kann unter Berücksichtigung des hinter dem Fragerecht und dem Anfechtungsrecht stehenden Grundgedankens keine solche Bedeutung beigemessen werden, dass die Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben kann, wenn der objektiv urteilende Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände in der Hauptversammlung anders abgestimmt hätte als dies tatsächlich geschehen ist (so zwar noch BGHZ 122, 211, 238 f. aufgegeben durch BGHZ 149, 158, 164 f. und auch BGHZ 153, 32, 36 f.). Die in diese Richtung gehende Formulierung aus dem Referentenentwurf vom Januar 2004 wurde gerade nicht Gesetz. Entscheidend für die hier vertretene Auffassung spricht vor allem auch der Normzweck des Frage- wie auch des Anfechtungsrechts bei der Gesetzesauslegung, auch wenn vom Wortlaut des Gesetzes auszugehen ist. Das Frage- wie auch das Anfechtungsrecht gehören zu den Kernbereichen des Schutzes der Minderheitsaktionäre. Wenn dieses nicht leer laufen oder sinnentleert sein soll, kann es nicht darauf ankommen, ob der Aktionär in Kenntnis der Information anders abgestimmt hätte als tatsächlich geschehen. Demgemäß stellt der Gesetzeswortlaut bereits auf die wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs ab. Darunter ist aber dann die Relevanz für das Mitwirkungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht dergestalt zu verstehen, dass dem Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gerechtfertigt ist (vgl. BGH NZG 2005, 77, 79 - Thyssen Krupp für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG; auch Göz/Holzborn WM 2006,157,160). Das UMAG hat an dieser Beurteilung aus den soeben genannten Gründen nichts geändert, so dass die Kammer die vom BGH in der zuletzt genannten Entscheidung aufgestellten Kriterien unverändert für maßgeblich erachtet.

Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv wertenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes „erforderlich" sind, so liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten oder nicht hinreichend gegebenen Auskunft einen objektiv wertenden Aktionär von der Zustimmung zur Beschlussvorlage abgehalten hätte. Wenn die vorenthaltene Auskunft zur sachgerechten Beurteilung erforderlich ist, so muss darin eine wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der Aktionärsrechte gesehen werden.

2. Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates verstößt gegen das Gesetz, weil der Aufsichtsrat seinen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen ist. Dies zeigt sich namentlich an der Behandlung der Mandatierung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates in Rechtsstreitigkeiten.

Aufgrund von § 171 Abs. 2 AktG hat der Aufsicht der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Dabei soll dieser Bericht nicht nur die Aktionäre und die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Prüfung der Abschlussunterlagen unterrichten. Vielmehr stellt er auch einen Rechenschaftsbericht über die eigene Tätigkeit des Aufsichtsrates dar (vgl. LG München I AG 2006, 762, 763; Kropff in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, a.a.O., Rdn. 145 und 146 zu § 171). Legt man diesen Normzweck zugrunde, besteht eine Berichtspflicht seitens des Aufsichtsrates auch zu im Geschäftsjahr aufgetretenen Interessenkonflikten, wovon auch Nr. 5.5.3 des deutschen Corporate Governance Codex ausgeht. Dann aber ergibt sich die entsprechende Verpflichtung unmittelbar aus dem Gesetz. Die Erteilung eines anwaltlichen Mandates begründet sehr wohl einen Interessenkonflikt für das mandatierte Aufsichtsratsmitglied. §§ 113,114 AktG verlangen in einem solchen Fall die Zustimmung des Aufsichtsrates zu dem Vertrag. Diese Vorschriften sollen nämlich die unabhängige Wahrnehmung der organschaftlichen Überwachungsfunktion des Aufsichtsrates gewährleisten (vgl. BGH NJW 2007, 298; NZG 2007, 516, 517). Getroffene Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit sind demgemäß unabdingbare Voraussetzungen für die Wahrung der Überwachungsfunktion. Maßnahmen zur Wahrung dieser Unabhängigkeit sind daher vom Sinn und Zweck des Aufsichtsberichts ausgehend in diesen aufzunehmen, was unstreitig nicht geschehen ist.

Angesichts dessen muss die Kammer nicht mehr abschließend entscheiden, inwieweit auch ein Verstoß gegen § 161 AktG gegeben ist, weil die Entsprechungserklärung angesichts des Auftretens von Interessenkonflikten so nicht stimmt Ebenso wenig muss die Kammer abschließend beurteilen, ob der Verstoß gegen einzelne Grundsätze, die nicht nur den Gesetzeswortlaut abgeben, überhaupt geeignet ist, den Entlastungsbeschluss in Frage zu stellen.

3. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 bezüglich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist wegen des Verstoßes gegen die Berichtspflicht aus § 293 a AktG für nichtig zu erklären.

Es muss davon ausgegangen werden, dass der gemeinsame Bericht nicht den Anforderungen genügt, die § 293 a Abs. 1 AktG an ihn stellt. Aufgrund dieser Vorschrift muss der schriftliche Bericht den Abschluss des Unternehmensvertrages, den Vertrag im Einzelnen und insbesondere Art und Höhe des Anspruchs und der Abfindung rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen. Ausgehend von Sinn und Zweck dieses Berichts, den Aktionär in die Lage zu versetzen, eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, um eine geeignete Entscheidungsgrundlage für sein Abstimmungsverhalten in die Hand zu bekommen (vgl. nur OLG Hamm DB 1988, 1842; OLG Karlsruhe WM 1989, 1134, 1136 ff., insbesondere 1138: LG München I Der Konzern 2007, 279, 289), müssen sich die Aktionäre auch ein Bild von den mit dem Abschluss des Vertrages vorhandenen Risiken machen können. In dem Bericht müssen folglich auch die Risiken des Vertragsabschlusses dargelegt werden (vgl. nur Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 41 zu § 293 a). Dazu gehört aber auch, dass der zwischen der A. + M. GmbH und der Tochtergesellschaft der Beklagten A. M. S. GmbH bereits bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum Ablauf des Jahres 2005 unstreitig beendet wurde. Mit dieser Veränderung sind aber nicht unerhebliche Risiken verbunden, weil andernfalls tatsächlich die Möglichkeit besteht, dass die Beklagte im Jahr 2006 ohne wirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Enkelgesellschaft nicht auf deren Gewinne zugreifen kann. Dies war jedoch zuvor mittelbar über die Tochtergesellschaft, mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht, möglich.

4. Die Anfechtungsklagen haben Erfolg, soweit es um die Beschlussfassung zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals II in Höhe von Euro 3.480.031,-- geht, weil das Fragerecht der Aktionäre auf der Hauptversammlung verletzt wurde.

a. Der Kläger zu 2) fragte nach der genauen Zahl der Aktien, die aufgrund des Bezugsrechts in Zusammenhang mit früheren Kapitalerhöhungen vom April und Juni 2004 bezogen wurde. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der genauen Zahl der Aktien zu, die aufgrund des Bezugsrechts in den Kapitalerhöhungen vom April und Juni 2004 bezogen wurden. Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, es fehle der erforderliche Bezug zu einem der Tagesordnungspunkte und die Auskunft sei daher nicht zur sachgemäßen Beurteilung erforderlich. Die Hauptversammlung sollte zu Tagesordnungspunkt 5 einen Beschluss über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von Euro 3 480 031,-- fassen. In der Vergangenheit hatte die Beklagte bereits mehrfach Beschlüsse gefasst, mit denen genehmigtes Kapital geschaffen wurde. Zur sachgerechten Beurteilung des unter Tagesordnungspunkt 5 zu fassenden Beschlusses war die Auskunft vor allem deshalb erforderlich, weil der Vorstand ermächtigt werden sollte, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen sowie den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Kapitalerhöhungen in der Vergangenheit, zu der auch die Zahl der Aktien gehört, die aufgrund früherer Kapitalmaßnahmen geschaffen wurden, ist für die Aktionäre von Bedeutung. Die Hauptversammlung verlagert bei der Schaffung genehmigten Kapitals ihre Kompetenzen, die sie sonst bei der Erhöhung des Grundkapitals aufgrund von § 182 AktG hätte, auf den Vorstand. Dann aber muss ein Vertrauen in die Vorgehensweise des Vorstandes vorhanden sein. Um dies beurteilen zu können, ist es sachgerecht, nach den genauen Zahlen der bezogenen Aktien bei früheren Kapitalmaßnahmen zu fragen.

Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, der Vorstand der Beklagten habe mit Fragen zu den Kapitalerhöhungen aus den Jahren 2004 nicht rechnen müssen. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Fragen im Zusammenhang mit früheren Kapitalerhöhungen nicht absehbar waren. Die Relevanz derartiger Vorgänge aus früheren Kapitalerhöhungen musste dem Vorstand auch bewusst gewesen sein, da das erkennende Gericht hierzu bereits eindeutige Ausführungen im Urteil vom 16.6.2006, Az. 5 HK 0 23854/05 gemacht hatte. Zum anderen erfasst die Auskunftspflicht des Vorstandes auch solche Fragen, zu deren Beantwortung sich der Vorstand die notwendigen Unterlagen unschwer und ohne wesentliche Verzögerung der Hauptversammlung beschaffen kann. Zu diesem Zweck muss der Vorstand während der Hauptversammlung das notwendige Personal zur Verfügung halten, um solche unschwer herauszusuchenden Unterlagen rechtzeitig herbeischaffen zu können (vgl. BGHZ 32, 159, 165; KG ZIP 1995, 1585, 1589; NJW-RR 1995, 98, 101). Die Frage nach der Zahl von Aktien aus früheren Kapitalerhöhungen muss bei einer funktionierenden Verwaltung gegebenenfalls während einer Unterbrechung der Hauptversammlung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Beklagten ermittelt werden können, da der Umfang der Kapitalerhöhung Auswirkungen auf das Grundkapital der Gesellschaft und damit einen ganz wesentlichen Parameter einer Aktiengesellschaft hat. Zudem ist der Vorstand bei der Ausnutzung genehmigten Kapitals gehalten, nach dessen Inanspruchnahme auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/Nold; BGH NZG 2006, 18, 19 - Mangusta/Commerzbank I). Dann aber muss der Vorstand sich auch auf entsprechende Fragen nach Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorbereiten. Somit stehen der Pflicht zur Beantwortung nicht die immanenten Grenzen des Fragerechts entgegen.

b. Hinsichtlich der von ihr gestellten Frage 2 steht der Klägerin zu 2) ein entsprechender Auskunftsanspruch zu, soweit es um die Kapitalerhöhungen des Jahres 2004 geht. Insoweit gelten die Überlegungen unter B. II. 4. a. in gleicher Weise, weil es für den Aktionär von Bedeutung für eine sachgerechte Abstimmung ist, ob bei einer früheren Kapitalerhöhung Vereinbarungen oder sonstige Absprachen mit Dritten getroffen wurden.

c. Frage 4 wurde bezüglich der Zahlung der Einlagen aus der Kapitalerhöhung 2004 erkennbar falsch beantwortet, so dass die Klägerin zu 2) die Anfechtungsklage darauf stützen kann und angesichts einer erkennbar falschen Antwort auch nicht die Situation gegeben ist, die wegen einer früheren Beantwortung zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses führt, nachdem der Vorstand auf der Hauptversammlung hierzu eine Auskunft gegeben hat. Die Auskunft ist deshalb falsch, weil die genannten Zahlen nicht miteinander in Einklang zu bringen sind. Der Vorstand wies darauf hin, dass bezüglich der Kapitalerhöhung vom Juni 2004 die Einlageverpflichtung der V. Bank AG Euro 5 386 500,-- betrug und in vier Teilbeträgen in Höhe von Euro 1 346 625,--, Euro 1 000 000,--, Euro 2 534 213,30 sowie von Euro 1 517 488,-- bezahlt wurde. Auch unter Berücksichtigung der Rückzahlung einer Zuvielzahlung von Euro 203 851,30 am 1.7.2004 verbleibt eine vom Vorstand nicht aufgeklärte Diskrepanz von Euro 807 975,-- zwischen der Einlageverpflichtung und den tatsächlich geleisteten Einlagen. Legt man die Zahlen, die der Vorstand genannt hat, zugrunde, so vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum diese Zahlen richtig sein sollen, wenn nach einer Addition der einzelnen Raten und Subtraktion der Rückzahlung eine Differenz zwischen der Einlageverpflichtung und den geleisteten Zahlungen von mehr als Euro 800 000,-- verbleibt. Soweit die Beklagte argumentiert, die Erläuterung des weiteren Betrages sei allenfalls nicht ausführlich genug, in jedem Fall sei die Antwort aber nicht offensichtlich unvollständig gewesen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der Umfang der Antwort ist aus § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG abzuleiten. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Eine Beschränkung des Anfechtungsrechts auf offensichtlich unzureichende Antworten kann dieser Vorschrift nicht entnommen werden. Wenn sich bei einer Addition leicht erkennbar eine gravierende Differenz ergibt, ist der Vorstand gehalten, diese Differenz in der Hauptversammlung aufzuklären.

Auch insoweit muss die Kausalität im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG bejaht werden. Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Erteilung der Information als welche Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen, weil die Einhaltung des Gesetzes in der Vergangenheit wesentlich dafür ist, ob dem Vorstand das Vertrauen ausgesprochen werden kann, das mit der Schaffung genehmigten Kapitals verbunden ist.

Die Erhebung der Anfechtungsklagen ist nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.

Zwar ist weithin anerkannt, dass die Ausübung der Anfechtungsbefugnis ungeachtet ihrer Kontrollfunktion den für die private Rechtsausübung auch sonst geltenden Schranken - hier dem aus § 242 BGB folgenden Verbot des individuellen Rechtsmissbrauchs - unterliegt und dass eine rechtsmissbräuchlich erhobene Anfechtungsklage unbegründet ist (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f, OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.3.2002, Az. 20 W 32/2001; Hüffer, AktG,. a.a.O., Rdn. 23 zu § 245; LG München I Der Konzern 2006, 700, 703). Da es zur Erhebung einer Anfechtungsklage eines berechtigten Eigeninteresses grundsätzlich nicht bedarf, kann eine Klageerhebung nur in Ausnahmefällen, für die die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast trägt, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der Aktionär muss sachfremde, eigene Interessen verfolgen und somit das Klagerecht in zweckentfremdender Weise zum eigenen Vorteil nutzen. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrages der Beklagten kann die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bejaht werden.

1. Der Umstand, dass die Klägerin zu 1) auch gegen Hauptversammlungsbeschlüsse einer anderen Gesellschaft - S. AG - Anfechtungsklage erhoben hat und dabei ebenfalls den Kläger zu 2 ) als Prozessbevollmächtigten mandatiert hat führt nicht zum Rechtsmissbrauch. Die Möglichkeit der Anfechtungsklage ist ein Instrument der Kontrolle. Diese Kontrollmöglichkeit ist zur Wahrung der Einhaltung der Vorschriften des Aktienrechts vielfach - auch präventiv - erforderlich ist (vgl. LG München I Der Konzern 2006, 700, 704). Daher vermag es den Rechtsmissbrauch nicht zu begründen, wenn derselbe Kläger Beschlüsse anderer Aktiengesellschaften angreift, die in derselben Branche tätig sind. Dabei ist vorliegend insbesondere auch zu beachten, dass andere Aktionäre, denen die von der Beklagten vorgetragene Motivlage der Rache des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) fremd sein dürfte, ebenfalls Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der S. AG erhoben haben.

Aus dem Gespräch des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten am 28.6.2005 mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu 1.) lässt sich ein Rechtsmissbrauch nicht ableiten. Nach dem Vortrag der Beklagten und der Gesprächsnotiz ihres Aufsichtsratsvorsitzenden ging die Initiative zu diesem Gespräch gerade nicht vom Geschäftsführer der Klägerin zu 1) aus. Er sagte nach dem Vortrag der Beklagten sinngemäß insbesondere auch, ihm gehe es um die Zukunft, während die gescheiterten Bemühungen um geschäftliche Kontakte mit der Beklagten Vergangenheit sei. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, die Klägerin zu 1) wolle sich mit ihrer Klage Rechte abkaufen lassen und sie nehme keine berechtigten Aktionärsinteressen wahr. Letztlich dokumentiert das Gespräch, dass es unterschiedliche Auffassungen über die Rechtmäßigkeit der Zuteilungspraxis der Beklagten aus früheren Kapitalerhöhungen gab.

Der Umstand der Mandatierung des Klägers zu 2) als Prozessbevollmächtigter im Laufe dieses Verfahrens ist Ausschluss der freien Rechtsanwaltswahl und vermag daher einen Rechtsmissbrauch nicht zu begründen.

2. Die vom Kläger zu 2) erhobenen Anfechtungsklagen sind nicht rechtsmissbräuchlich. Soweit es um das Gespräch anlässlich der Hauptversammlung der D. B. AG mit dem Vorstand der Beklagten geht, sieht die Kammer die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht als überschritten an. Die Überlegungen zu einer einvernehmlichen Lösung sind nichts Außergewöhnliches - dementsprechend ist auch das Gericht gehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die in eine ähnliche Richtung gehenden Versuche der Kammer während mehrerer Verfahren (Erwerb der Aktien der Kläger durch andere Aktionäre) führten zu keiner Einigung. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass der Kläger zu 2) für eine einvernehmliche Beendigung unangemessene Gegenleistungen gefordert hätte. Wenn die Beklagte der Auffassung ist, sie könne dem Kläger zu 2) die gewünschten Auskünfte nicht geben, dann ist sie zum Vergleichsabschluss auch in keiner Weise verpflichtet.

Da die Anfechtungsklagen, die sich gegen die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 4 sowie 5 richten, bereits aus diesen Gründen Erfolg haben, muss die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darauf eingehen, inwieweit die weiteren von den Klägern geltend gemachten Rügen zum Erfolg führen oder nicht.

C. Die Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 28.08.2006 zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 sowie zum Geschäftsordnungsantrag sind zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der zu Tagesordnungspunkt 6 gefasste Beschluss bezüglich der Änderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates verletzt nicht das Gesetz im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG.

a. Die Kläger können ihre Anfechtungsklagen nicht auf einen Verstoß gegen § 131 Abs. 1 AktG stützen. Die Fragen über die Mandatierung der Kanzlei, der der Vorsitzende des Aufsichtsrats angehört, und deren Abrechnung betreffen in erster Linie den Vorstand der Beklagten. Dies zeigt sich schon daran, dass die Beantwortung von Fragen auf der Hauptversammlung Aufgabe des Vorstandes ist, selbst wenn es um Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufsichtsrat geht. Die Frage nach der Genehmigung derartiger Beratungsverträge wurde demgemäß von Herrn Rechtsanwalt Dr. W. in der Hauptversammlung - zu Recht - als relevant für den Entlastungsbeschluss bezeichnet. Demgegenüber ist die Vergütung des Aufsichtsrates eine Frage, welche die rechtlichen Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrates und der Gesellschaft betrifft. Das Amtsverhältnis ist der Rechtsgrund für die Vergütungen. Bezüglich der Höhe bestimmt § 113 Abs.1 Satz 3 AktG lediglich, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen soll. Bei dieser Sachlage kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob gegebenenfalls die Mitglieder des Aufsichtsrates ihre Pflichten in der Vergangenheit verletzt haben; insoweit wäre bejahendenfalls die Gesellschaft durch die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach §§116 Satz 1,93 AktG oder im Falle eines nichtigen Vertrages durch die Rückforderungsmöglichkeiten aus §§114 Abs. 2, 115 Abs. 4 AktG hinreichend gestützt. Deshalb kann der Beschluss über die Höhe der Vergütung auch nicht auf die Frage der Stundung des Erstattungsanspruches gestützt werden. Die Frage der Bedeutung eines Verstoßes gegen § 115 AktG hat nichts mit dem Amtsverhältnis als Rechtsgrund für den Vergütungsanspruch zu tun.

b. Soweit die Klägerin zu 1) Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsgründe geltend gemacht hat, beschränken sich diese auf die allgemeinen Erwägungen, die alle Beschlüsse betroffen haben, die aber die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit nicht begründen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit in vollem Umfang auf die obigen Ausführungen unter A. Bezug genommen.

2. Die Anfechtungsklagen können keinen Erfolg haben, soweit es um den zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers geht.

a. Soweit der Kläger zu 2) geltend macht, die Fragen bezüglich der Einzahlung der Einlagen, der Zahlungen an den Aufsichtsratsvorsitzenden und wegen des möglichen Verlustvortrages seien nicht beantwortet worden, so lässt sich darauf die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers nicht stützen; dem steht die Wertung aus § 243 Abs. 3 Satz 2 AktG entgegen. Danach kann die Anfechtung nicht auf Gründe gestützt werden, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift hat auf Antrag das Gericht - Amtsgericht - Registergericht nach Anhörung der Beteiligten einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319 Abs. 2 bis 5, 319 a HGB besteht. Aufgrund von § 319 Abs. 2 HGB ist ein Wirtschafsprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines vernünftig und objektiv denkenden Dritten die begründete Besorgnis besteht, dass der Abschlussprüfer nicht in der Lage sein würde, seine Aufgabe als Abschlussprüfer unbefangen, unparteiisch und unbeeinflusst von jeder Rücksichtnahme auf eigene Interessen wahrzunehmen (vgl. BGH NJW 2003, 970, 973). Wenn tatsächlich im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre erhebliche Fehler vorgekommen sein sollten und die Buchungen, auf die sich der Kläger zu 2) bezogen hat, tatsächlich zu Unrecht erfolgt sein sollten und dies daher vom Abschlussprüfer hätte beanstandet werden müssen, kann darin ein Grund gesehen werden, der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Ob dies tatsächlich der Fall liegt, muss das Amtsgericht - Registergericht - im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit prüfen. Die Anfechtungsklage kann nach der nunmehr ausdrücklich erfolgten Regelung in § 243 Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht darauf gestützt werden.

Unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG muss davon ausgegangen werden, dass auch Fragen, die sich auf die zu einer möglichen Befangenheit führende Tätigkeit in der Vergangenheit beziehen, von dem Anfechtungsausschluss des § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG erfasst sind. Diese durch Art. 4 Nr. 7 BilReG vom 4.12.2004, BGBl. I S. 3166 geschaffene Neuregelung will nach dem Willen des Gesetzgebers dem Umstand Rechnung tragen, dass die zusammen mit der Änderung von § 243 Abs. 3 AktG neu gefassten Befangenheitsgründe gegenüber der bisherigen Regelung stark erweitert wurden. Damit ist nach der Einschätzung der Bundesregierung im Regierungsentwurf, die sich die gesetzgebenden Körperschaften sodann zu eigen gemacht haben, künftig zu besorgen, dass in stärkerem Umfang als bisher die Befangenheit des Abschlussprüfers behauptet werden wird. Um die weitreichenden Folgen einer nachträglichen Nichtigkeit des Wahlbeschlusses und die damit für die Gesellschaft verbundenen Konsequenzen und Kosten zu begrenzen, wird die Geltendmachung jeglicher Befangenheitsgründe in das erweiterte und vereinfachte Ersetzungsverfahren des neu gefassten § 318 Abs. 3 HGB verwiesen. Hierdurch wird nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt, dass zu jedem Zeitpunkt ein wirksam bestellter Abschlussprüfer vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 15/3419 S. 55).

Vor diesem Hintergrund ist auch der weiter reichende generelle Ausschluss einer Anfechtungsklage wegen der Verletzung von Informationsrechten zur Befangenheit des Abschlussprüfers gemäß § 131 Abs. 1 AktG zu bejahen. Die Frage nach solchen Handlungsweisen dient letztlich dem Ziel, die Hauptrüge der Befangenheit des Abschlussprüfers begründen zu können. Die Eröffnung einer auf die Verletzung von § 131 Abs. 1 AktG gestützte Anfechtungsklage stünde damit in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch zu den genannten Zielen des Gesetzgebers. Die Verletzung des Fragerechts, auch wenn dies durch Artikel 14 Abs. 1 GG - wenn auch nicht schrankenlos - geschützt ist, muss von der Schwere der Verletzung her weniger wiegen als die Bestellung eines tatsächlich befangenen Abschlussprüfers. Dann aber ist der Ausschluss einer Rüge gemäß § 131 Abs. 1 AktG gerechtfertigt. Der Aktionär wird dadurch auch nicht schutzlos gestellt, wenn der Vorstand auf der Hauptversammlung die Fragen betreffend die Qualifikation und die daraus gegebenenfalls abzuleitende Befangenheit nicht oder nicht hinreichend beantwortet. Dem Aktionär steht nämlich das Verfahren des § 132 AktG offen. Für die Antragsfrist des § 318 Abs. 3 HGB erleidet er dadurch keinen Rechtsverlust, weil die Zweiwochenfrist des § 319 Abs. 2 Satz 2 HGB aufgrund der Regelung in § 319 Abs. 2 Satz 3 HGB erst mit dem Tag der Kenntniserlangung oder dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Aktionär die Kenntnis von den Umständen ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Wenn Fragen nicht hinreichend beantwortet werden, kann der Aktionär die Kenntnis über die die Befangenheit begründenden Umstände erst mit der Erteilung der vollständigen Auskunft erlangen. Daher muss von einem Anfechtungsausschluss auch in Bezug auf § 131 AktG ausgegangen werden (vgl. BGH Z 146, 179,182 ff. - Aqua Butzke zur ähnlichen Problematik von Abfindungswert bezogenen Informationsmängeln im Umwandlungsrecht).

Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG vergleichbare Regelung getroffen hat, steht dem nicht entgegen. Den Gesetzgebungsmaterialien zu § 243 Abs, 4 Satz 2 AktG ist zu dieser Problematik kein Hinweis zu entnehmen. Gerade wenn in dem im Vergleich zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts früher erlassenen Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz- BilReG) vom 4.12.2004, das § 243 Abs. 3 AktG entsprechend änderte, kein Hinweis auf die Problematik enthalten ist, können die in der Rechtssprechung zu einem vergleichbaren Regelungskomplex entwickelten Grundsätze hier übertragen werden.

b. Die allgemeinen Erwägungen der Klägerin zu 1) zu Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründen, die alle Beschlüsse betreffen, vermögen die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des zu Tagesordnungspunkt 7 gefassten Beschlusses nicht zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hier in vollem Umfang auf die obigen Ausführungen unter A. verwiesen werden.

c. Angesichts dessen kommt es auch nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Anfechtbarkeit auch deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil der Abschlussprüfer bereits den Jahresabschluss testiert hat. Allerdings wird davon auszugehen sein, dass damit eine Anfechtbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Soweit sich die Anfechtungsklagen gegen den zu dem Geschäftsordnungsantrag „Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund" gefassten Beschluss richten, sind sie zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG lässt sich nicht bejahen.

a. Der Beschluss der Hauptversammlung, mit der der Antrag auf Abberufung des Versammlungsleiters Dr. B. abgelehnt wurde, kann wie jeder andere Beschluss auch mit der Anfechtungsklage angegriffen werden. Indes besteht kein Anfechtungsgrund.

(1) Die Vorgänge auf der außerordentlichen Hauptversammlung vom 11.11.2005 mit den dort gegebenen Antworten und Äußerungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Stimmrechtsvertretern zur Abstimmung über den auf dieser außerordentlichen Hauptversammlung gestellten Geschäftsordnungsantrag und dem Verzicht auf die Anfertigung eines stenografischen Protokolls rechtfertigen die Abberufung des Versammlungsleiters auf der jetzigen Hauptversammlung nicht, weil diese Verstöße keinen wichtigen Grund darstellen. Die erkennende Kammer hat in ihrem Endurteil vom 16.6.2006, Az. 5HK 0 23854/05 zu den Vorgängen auf der Hauptversammlung vom 11.11.2005 folgendes ausgeführt:

„Die Zulassung von Stimmrechtsvertretern bei der Abstimmung über den Versammlungsleiter bedeutet keinen gravierenden, eindeutigen Verstoß gegen aktienrechtliche Bestimmungen. Die Frage, ob eine Bevollmächtigung von Gesellschaftsvertretern nur zulässig ist, wenn der Aktionär zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Weisungen erteilt, ist in der aktienrechtlichen Literatur umstritten (vgl. Volhard, in: Münchener Kommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 39 zu § 134 einerseits; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rdn. 26 b zu § 134 andererseits). Wenn der Versammlungsleiter einer gut vertretbaren Rechtsansicht folgt, kann darin kein Anfechtungsgrund liegen."

„Dasselbe gilt für die Problematik des Mitstenographierens - diese Fragestellung tauchte nach dem Vortrag der Klägerin zu 2) in ihrer Klageschrift erst nach der Abstimmung über die Abberufung auf. Sie hatte ihre Ursache in der Schnelligkeit des Redebeitrags des Klägers zu 1). Die Antwort auf die Rückfrage des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 2) gab der Vorstand bekannt. Von einem „Anlügen" der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter kann daher nicht gesprochen werden, da ein „Anlügen" die bewusste Äußerung der Unwahrheit beinhaltet. Die Untersagung der Dokumentation der Redebeiträge durch Mitschriften seitens anderer Aktionäre erscheint zwar mit Blick auf das Informations- und Teilnahmerecht der anderen Aktionäre nicht völlig unproblematisch - allerdings lässt sich darin noch keine gravierende Pflichtverletzung im Sinne eines wichtigen Grundes für die Abberufung ableiten."

An der damaligen Beurteilung wird ausdrücklich festgehalten. Wenn schon auf der Hauptversammlung, in der diese Äußerungen fielen, kein wichtiger Grund für eine Abberufung gesehen werden kann, so muss dies erst recht für eine spätere Hauptversammlung gelten.

(2) Soweit es um unzutreffende Angaben - so jedenfalls der Vortrag der Klägerin zu 1) - im Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG geht, lässt sich damit ein wichtiger Grund nicht begründen. Das Amt des Versammlungsleiters ist Herrn Rechtsanwalt Dr. B. nicht originär vom Aktienrecht und seiner Stellung als Aufsichtsratsvorsitzender zugeschrieben; vielmehr trifft die Satzung der Beklagten eine entsprechende Regelung in ihrem §15 Abs. 1, wonach der Vorsitzende des Aufsichtsrates den Vorsitz in der Hauptversammlung führt. Dann aber können Pflichtverletzungen aus der Tätigkeit im Aufsichtsrat, selbst wenn sie vorliegen sollten, die Eignung als Versammlungsleiter nicht in Frage stellen.

b. Die unterbliebene Abstimmung über den Hilfsantrag führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über den Geschäftsordnungsantrag. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen zur Bedeutung des von Herrn Rechtsanwalt Dr. W. für die Klägerin zu 1) gestellten Hilfsantrages verwiesen werden.

D. Die vom Kläger zu 2) mit Schriftsatz vom 12.03.2007 erhobene Feststellungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

a. Die Frage, dass kein Hauptversammlungsbeschluss mit einem bestimmten Inhalt gefasst worden ist, bedeutet ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 AktG. Ein solches ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Durch die Feststellung des Zustandekommens oder Nichtzustandekommens eines Beschlusses mit einem bestimmten Inhalt wird das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs betroffen, weshalb der Antrag des Klägers zu 2) tauglicher Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 3 und 4 a zu §256).

b. Das Feststellungsinteresse muss bejaht werden. Nachdem die Beklagte die Wirksamkeit der protokollierten Beschlüsse geltend macht, hat der Kläger zu 2) ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.

c. An der Zulässigkeit der Klageerweiterung bestehen keinerlei Zweifel, zumal sich die Beklagte insoweit rügelos auf die erweiterte und damit geänderte Klage eingelassen hat.

2. Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Auch nach der Darstellung des Klägers zu 2) wurde beschlossen wie protokolliert. Wenn dem Versammlungsleiter bei der Feststellung der Beschlussfassung und beim Diktat des Protokolls eine sprachliche Ungenauigkeit unterlaufen sein sollte, war dies vorliegend unschädlich. Die Situation unterscheidet sich nämlich erheblich von einer solchen, in der die unzureichende Protokollierung zur Nichtigkeit führt. Die Folge der Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 130 Abs. 1 AktG kann nur für inhaltliche Abweichungen gelten, die hier jedoch gerade nicht vorliegen. Es ist in beiden denkbaren Fassungen hinreichend klar, welchem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Hauptversammlung der Beklagten ihre Zustimmung erteilen sollte (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2007, Az. 23 W 884/07).

E. . Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Das jeweilige Maß des Obsiegens und Unterliegens orientiert sich in Relation zum Streitwert. Da vorliegend jeweils zulässige, streitgenössische Nebeninterventionen vorliegen, waren die Nebenintervenienten jeweils entsprechend an der Kostentragungspflicht zu beteiligen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

3. Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in §§ 247 Abs. 1 AktG, 5 ZPO. Dabei wurden die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 6 und 7 mit jeweils Euro 25 000,-- die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 und 5 mit jeweils Euro 75 000,-- sowie der Antrag auf Abberufung des Versammlungsleiters und der Feststellungsantrag mit jeweils Euro 20 000,--bewertet.

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