BGH: Als Information getarnte Werbung – Flappe
BGH , Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen I ZR 161/09 (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 22.09.2009 - Aktenzeichen I-20 U 15/09; ) (Vorinstanz: LG Düsseldorf vom 17.12.2008 - Aktenzeichen 34 O 155/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Ein Verstoß gegen das in Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorgesehene Verbot als Information getarnter Werbung liegt bei einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung nicht vor, wenn der Werbecharakter nach dem Inhalt der gesamten Werbung unverkennbar ist und bei einer Kenntnisnahme nur der ersten Seite deren isolierter Inhalt keine Verkaufsförderung bewirkt. b) Bei der unter a) beschriebenen Zeitschriftenwerbung liegt auch keine Verschleierung des Werbecharakters i.S. von § 4 Nr. 3 UWG vor. c) Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4; UWG § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4; Nr. 11; PresseG NRW § 10; Redaktionelle Normenkette: UWG § 3 Abs. 3; UWG § 4 Nr. 3; PresseG NRW § 10 Nr. 11; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
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