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Wirtschaftsrecht
31.07.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

BGH, Urteil vom 13.5.2014 – XI ZR 170/13

Amtliche Leitsätze

1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt – wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages – zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf“ des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.

2. Eine solche Bestimmung unterliegt – nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses – als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

3. Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, 26.6.1986 – III ZR 232/85, juris Rn. 2).

BGB § 305 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1, § 814

Sachverhalt

Die Kläger begehren die Rückzahlung eines von der beklagten Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erhobenen Bearbeitungsentgelts.

Die Parteien schlossen im März 2012 – spätestens am 10.3.2012 – einen Online-Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 40 000 Euro mit einem Sollzins von jährlich 5,202 % und einem effektiven Jahreszins von 6,29 %. Dazu füllten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske aus, die unter anderem folgenden Abschnitt enthielt:

„Bearbeitungsentgelt EUR    

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten.“

Die Höhe des Bearbeitungsentgelts wurde von der Beklagten sodann mit 1 200 Euro berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt, wodurch sich ein Kreditnennbetrag von 41 200 Euro ergab. Zugleich erhielten die Kläger eine Ausfertigung der von der Beklagten erstellten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“, in der das berechnete Bearbeitungsentgelt unter der Rubrik „Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag“ ausgewiesen ist. Unmittelbar nach Vertragsschluss zahlten die Kläger das Bearbeitungsentgelt an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 15.3.2012 forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Berechnung eines Bearbeitungsentgelts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte unzulässig sei, im Ergebnis erfolglos zur Erstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts auf.

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1 200 Euro, Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 4,59 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen – mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils – erfolgreich gewesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

17        II. … Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgelts in Höhe von 1 200 Euro zusteht.

Rückzahlungsanspruch der Beklagten: Infolge Unwirksamkeit des vereinbarten Bearbeitungsentgelts erfolgte dessen Zahlung ohne Rechtsgrund

18        1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 BGB liegen vor. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden, von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger das Bearbeitungsentgelt unmittelbar nach Vertragsschluss an die Beklagte gezahlt. Diese Leistung erfolgte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne Rechtsgrund. Denn die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

Bei der streitigen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung

19        a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der streitigen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben … [wird ausgeführt].

20        aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte „im Kopf des Verwenders“ gespeichert ist (BGH, 10.3.1999 – VIII ZR 204/98, BB 1999, 976, BGHZ 141, 108, 111).

21        Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen (LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 47; Casper/Möllers, BKR 2014, 59; abweichend LG Essen, 30.8. 2013 – 13 S 91/13, juris Rn. 13; AG Marienberg, WM 2013, 1357; AG Düsseldorf, 28.8.2012 – 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.

22        Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechnet die Beklagte in Verbraucherkreditverträgen pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % des Nettokreditbetrages. Diese tatrichterliche Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte die dahingehende Behauptung der Kläger zugestanden hat, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat den entsprechenden Klägervortrag nicht bestritten. Ebenso wenig hat sie in den Tatsacheninstanzen in Zweifel gezogen, dass sie bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den Klägern regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% verlangt hat, so wie sich dies aus einem klägerseits vorgelegten aktuellen Screenshot der Internetseite der Beklagten ergab.

23        bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung über das Bearbeitungsentgelt sei von der Beklagten gestellt worden.

24        Gestellt ist eine Klausel, wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles (BGH, 17.2.2010 – VIII ZR 67/09, BB 2010, 915 m. BB-Komm. Abels, BGHZ 184, 259 Rn. 11). Dabei wird bei Verbraucherverträgen – wie hier – gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB widerleglich vermutet, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurde. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

25        Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Vertragsmaske um das Bearbeitungsentgelt ergänzt. Damit hat sie das Entgelt ebenso in den Vertrag eingebracht wie dessen Einbeziehung verlangt. Anders als die Revision meint, lässt der bloße „innere Vorbehalt“ des Klauselverwenders, sich gegebenenfalls auf einen geringeren Betrag einzulassen oder auf das Bearbeitungsentgelt völlig zu verzichten, das Merkmal des Stellens nicht entfallen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal entfällt erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 305 Rn. 10). Dazu, dass die Beklagte den Klägern tatsächlich Gelegenheit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gegeben hätte, hat das Berufungsgericht jedoch weder Feststellungen getroffen noch zeigt die Revision dahingehenden, vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag der Beklagten auf.

Die verwendete Klausel ist unwirksam

26        b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel bejaht.

Rechtsprechung und Literatur beurteilen die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen unterschiedlich

27        aa) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).

28        (1) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 1.2.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).

29        Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, 24.2.2011 – 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und OLG Düsseldorf, 26.9.2013 – 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24.10.2013 – 23 U 101/12, n. v.; a. A. OLG Düsseldorf, 14.10.2013 – 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, 24.5.2011 – 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).

30        Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.1.2014 – 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, 4.7.2012 – 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, 24.10.2012 – 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, BKR 2013, 425, 426).

31        (2) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig, wobei – mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz – teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26.8.2013 – 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, 30.8.2013 – 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, 27.12.2013 – 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff., 46; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500, Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR 2013, 450, 453 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).

Soweit in der älteren BGH-Rechtsprechung die Billigung entsprechender Bearbeitungsentgelte zum Ausdruck gekommen sein sollte, hält der Senat hieran nicht fest, da die Klauseln nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten

32        bb) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2 % in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – ohne nähere Begründung – unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, 29.6.1979 – III ZR 156/77, BB 1979, 1469, NJW 1979, 2089, 2090, BGH, 2.7.1981 – III ZR 17/80, BB 1981, 1800, WM 1981, 838, 839, BGH, 1.6.1989 – III ZR 219/87, III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und BGH, 29.5.1990 – XI ZR 231/89, BB 1990, 1441, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, 21.2.1985 – III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, BGH, 5.5.1992 – XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und BGH, 14.9.2004 – XI ZR 11/04, BB 2004, 2542, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 S. 2 GVG). Denn gemessen an der seit Langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGB-rechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier streitbefangene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu cc), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu dd).

Zwar unterliegen nur Preisneben- und keine Preishauptabreden der Inhaltskontrolle

33        cc) § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21.4.2009 – XI ZR 78/08, BB 2009, 1436 m. BB-Komm. Graf von Westfalen, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10, BB 2011, 654 m. BB-Komm. Wagner/Wexler-Uhlich, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils m. w. N.).

34        Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils m. w. N.).

Vorliegend ist jedoch die streitige Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen

35        (1) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

36        Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die „Kapitalüberlassung“ geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als „Bearbeitungsentgelt“ bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. KG Berlin, 24.10.2013 – 23 U 101/12, S. 5, n. v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos, weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt „nicht mehr und nicht weniger“ als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.

Für diese Auslegung spricht bereits die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als „Bearbeitungsentgelt“, das vor allem den vorvertraglichen Aufwand abgelten soll

37        (a) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als „Bearbeitungsentgelt“. Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn – wie hier – aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10, BB 2011, 654 m. BB-Komm. Wagner/Wexler-Uhlich, BGHZ 187, 360, Rn. 33 und vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18.1.2013, Stichwort „Bearbeitungsgebühr“). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843).

38        Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, 24.2.2011 – 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es – bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall – die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).

Diese Funktion hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt

39        (b) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts letztlich selbst nicht in Abrede gestellt. Denn sie trägt in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.

Das Bearbeitungsentgelt stellt sich weder als kontrollfreie Preishauptabrede noch als Entgelt für eine Sonderleistung dar

40        (2) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt …  weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (a) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (b) dar.

Der Inhaltskontrolle entzogen ist beim Darlehen der zu zahlende Zins …

41        (a) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 S. 1 BGB ist beim Darlehen – vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen – der gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlende Zins.

… als Preis für die Kapitalnutzung

42        (aa) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher – wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 m. w. N.; vgl. auch Senatsurteil vom 7.5.1991 – XI ZR 244/90, BB 1991, 1289, BGHZ 114, 330, 333).

Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt nichts anderes

43        (bb) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von „Kosten“ die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 S. 3 EGBGB i. V. m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 S. 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i. V. m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist.

44        Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Bestimmungen legen – anders als § 488 BGB – weder die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 S. 2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).

45        (aaa) Die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 S. 3 EGBGB i. V. m. § 6 PAngV begründen allein die aus dem Transparenzgebot abgeleitete Pflicht, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzugeben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs (BGH, 31.10.2013 – I ZR 139/12, juris Rn. 19 m. w. N.). Sie trifft hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie – ob berechtigt oder unberechtigt – vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10, BB 2011, 654 m. BB-Komm. Wagner/Wexler-Uhlich, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).

46        Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 S. 3 EGBGB), folgt nichts anderes (a. A. Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10, BB 2011, 654 m. BB-Komm. Wagner/Wexler-Uhlich, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils m. w. N.) unberührt.

47        Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1, § 505 Abs. 3 BGB), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (a. A. Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt – wie letztlich jedes Entgelt – Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20). 1500

48        (bbb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die „laufzeitabhängigen Kosten“ ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz „laufzeitunabhängiger Kosten“ für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rückabwicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).

49        (ccc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des Verbraucherdarlehens als „entgeltlichem“ Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen – abweichend von § 488 Abs. 1 S. 2 BGB – nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.12.2013 – 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am „entgeltlichen“ – statt am „verzinslichen“ – Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 f., 77; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Das Bearbeitungsentgelt kann auch nicht als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden

50        (cc) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf, eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.

51        Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teilentgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8.10.1998 – III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434, vom 14.10.1997 – XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, BB 1997, 2605, vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360, BB 2011, 654 Rn. 31 und vom 7.6.2011 – XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29.5.1990 – XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f., BB 1990, 1441 und vom 4.4.2000 – XI ZR 200/99, BB 2000, 1421, WM 2000, 1243, 1244).

52        Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9.11.1978 – III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29.6.1979 – III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.

53        (aaa) Das Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit „bepreist“. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9.11.1978 – III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).

54        (bbb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selbständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB zur Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2).

55        Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 S. 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfähig …

Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar

57        (b) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

Die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme ist keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung für den Kunden

58        (aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme keine gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistung für den Kunden. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2011 – 6 U 162/10, juris Rn. 15). Ebenso erfüllt die Beklagte mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB.

Ebenso stellen die Bearbeitung des Darlehensantrages und die Bonitätsprüfung des Kunden keine Sonderleistung dar 

59        (bb) Entgegen den weitergehenden Ausführungen der Revision sind auch die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden nicht als Sonderleistung einzuordnen.

60        (aaa) Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7.4.1992 – XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10.12.2013 – XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall – insbesondere bei günstigem Ergebnis – zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2011 – 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge, Rn. 3; a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713).

61        Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie ihrerseits, dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne – dem Kunden grundsätzlich nicht offengelegte – Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank – wenn sie den Kredit überhaupt gewährt – zur Absicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Beschluss vom 13.10.2011 – 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).

62        (bbb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22.5.2011 – XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff. und vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31).

Weder die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und -daten …

63        (cc) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss – etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages – an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2011 – 6 U 162/10, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezüglichen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).

… noch die Abgabe des Darlehensangebotes …

64        (dd) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches „Abschlussentgelt“ als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E. 1. Kreditvertrag 2.12; a. A. Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482).

… noch die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden stellen gesondert vergütungsfähige Sonderleistungen dar

65        (ee) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Sonderleistung – anders als die Revision meint – nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als „Bearbeitungsentgelt“ erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.

Auch stehen Sinn und Zweck der Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede nicht entgegen

66        (c) Der Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede stehen ferner nicht Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.

67        Entgegen einer Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. m. w. N.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt – durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszins – schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360, BB 2011, 654 Rn. 27).

68        Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7.12.2010 – XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360, BB 2011, 654 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18.5.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, BB 1999, 1520 und vom 22.5.2012 – XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht – wie hier – durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18.1.1996 – IX ZR 69/95, BB 1996, 553 und vom 19.11.2009 – III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein „marktbezogener“ Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 Abs. 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S. 118, 120 f.; a. A. indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).

Letztlich führt auch eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie nicht zu einem anderen Ergebnis

69        (d) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.

70        Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält – wie Art. 8 zeigt – nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30.4.2014, C-26/13, RIW 2014, 442 Rn. 42, 49 f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche – aus Sicht der Revision wünschenswerte – Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).

Die als Preisnebenabrede einzuordnende Entgeltklausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand

71        dd) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

72        (1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7.5.1991 – XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336, BB 1991, 1289 und vom 30.11.1993 – XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, BB 1994, 102). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht – insbesondere aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB – könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.

73        (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies – wie hier (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (b)) – nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18.5.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., BB 1999, 1520 und vom 21.4.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257, BB 2009, 1436 Rn. 21 m. w. N.).

74        (b) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; a. A. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25.6.1991 – XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42, BB 1991, 1881 m. w. N.). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.

75        Zwar ist § 488 Abs. 1 S. 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, das laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.12.2013 – 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 S. 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.12.2013 – 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. m. w. N.; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 BGB oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (a) (bb)); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830).

Da die streitige Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, wird die unangemessene Benachteiligung hierdurch indiziert

76        (2) Gemessen hieran weicht die streitige Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18.5.1999 – XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, BB 1999, 1520 und vom 21.4.2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257, BB 2009, 1436 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14.1.2014 – XI ZR 355/12, BB 2014, 591, WM 2014, 307 Rn. 45 m. w. N., für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich.

77        (a) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 – 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von „Bearbeitungsgebühren“ in der Begründung des Regierungsentwurfes zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von „angefallenen Bearbeitungsgebühren“ als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie – anders als hier – im Gesetz einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12.3.2013 – XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. m. w. N.).

78        (b) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; a. A. H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung – wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) cc) (2) (a) (bb) (aaa)) – nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.2.2011 – 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).

79        (c) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13.6.2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.9.2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die – wie Bearbeitungsentgelte – über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von „Extrazahlungen“ verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.

80        (d) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen … [wird ausgeführt].

Der Annahme der Unwirksamkeit der Bearbeitungsentgelte stehen weder verfassungsrechtliche Erwägungen noch das Unionsrecht entgegen

91        (3) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.

96        (4) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen …

Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des entgelts lässt sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zubilligen

105       2. Der Beklagten kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts gegen die Kläger zugebilligt werden …

Kein Ausschluss des Bereicherungsanspruchs nach § 814 Fall 1 BGB

108       3. Der Bereicherungsanspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB ausgeschlossen.

109       a) Nach § 814 Fall 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BGH, Urteile vom 28.11.1990 – XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70; vom 7.5.1997 – IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382 und vom 16.7.2003 – VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389). Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, Urteil vom 25.1.2008 – V ZR 118/07, WM 2008, 886 Rn. 13) auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (BGH, Beschluss vom 26.6.1986 – III ZR 232/85, juris Rn. 2).

110       b) Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Annahme der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein aus der – möglichen – Kenntnis der Kläger von oberlandesgerichtlichen Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2011, in denen die betreffenden Gerichte bereits die Auffassung vertreten haben, dass formularmäßige Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte unwirksam sind, nicht darauf geschlossen werden kann, die Kläger hätten schon im Zeitpunkt der Leistung des Bearbeitungsentgelts – so wie der Wortlaut von § 814 Fall 1 BGB dies verlangt – gewusst, dieses Entgelt von Rechts wegen nicht zu schulden. Denn die Kenntnis einzelner – auch mehrerer – obergerichtlicher Entscheidungen kann im Streitfall, zumal vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in denen derartige Klauseln unbeanstandet geblieben sind (siehe oben II. 1. b) bb)), nicht mit einer positiven Kenntnis der Rechtslage gleichgesetzt werden.

111       4. Den Klägern ist die Durchsetzung ihres Bereicherungsanspruchs schließlich auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt …

 

 

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