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Wirtschaftsrecht
08.04.2025
Wirtschaftsrecht
BGH: Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag und Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB

BGH, Beschluss vom 21.1.2025 – XI ZR 560/20

ECLI:DE:BGH:2025:210125BXIZR560.20.0

Volltext: BB-Online BBL2025-770-2

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann sich der Darlehens-geber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, wenn er in der Widerrufsinformation die Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." versieht. Dieser Fehler hindert allerdings das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 ­ XI ZR 39/24, WM 2024, 2186).

BGB § 355 Abs. 2, § 356b Abs. 2 Satz 1, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1

EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3

Aus den Gründen

1          I. Der Kläger erwarb im Dezember 2015 einen Vorführwagen Renault Grand Scénic zum Kaufpreis von 27.060 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 4.200 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine GAP-Versicherung in Höhe von 1.383 € schlossen die Parteien mit Datum vom 8. Dezember 2015 einen Darlehensvertrag über 24.243 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 1 unter anderem folgende Angaben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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2          Seite 3 des Darlehensvertrags enthält unter anderem folgende Angaben:

"Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)

Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In diesem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere

• ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,

• die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

• den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn,

• den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie

• die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten

berücksichtigen.

Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

• 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages.

• Den Betrag der Sollzinsen, den die DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten."

"Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz)

Für ausbleibende Zahlungen berechnet die Bank zurzeit den DN € 7,50 für die erste Mahnung und € 15,00 ab der zweiten Mahnung.

Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung."

"Tilgungsplan

Der DN kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan erhalten."

"Zuständige Aufsichtsbehörde

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),

                                "

"Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit R.     Bank haben die DN die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank www.bundesbank.de/Schlichtungsstelle eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, Postfach       ,      F.      , zu richten (Email-Service:                       )."

Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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4          Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.

 

5          Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund seiner Widerrufserklärung erloschen seien. Er hält die Widerrufsinformation in Bezug auf die Kaskadenverweisung und die Erwähnung der - von ihm nicht abgeschlossenen - Restschuldversicherung für fehlerhaft sowie die Pflichtangaben über die Vertragslaufzeit, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, die sonstigen Kosten, den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, den Anspruch auf einen Tilgungsplan, den Gesamtbetrag, die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang für nicht ordnungsgemäß. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

 

6          Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Im Hinblick auf die bereits im Januar 2021 erfolgte vollständige Ablösung des Darlehens durch den Kläger und die anschließende Freigabe der Sicherheit durch die Beklagte haben die Parteien den Feststellungsantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

 

7          II. Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, nachdem die Parteien - was auch noch im Revisionsverfahren zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - XI ZR 571/21, juris Rn. 7 mwN) - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN). Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Revision keinen Erfolg gehabt hätte.

 

8          Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einer GAP-Versicherung verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Dezember 2015 der Fall, so dass der Widerruf vom 26. Juni 2018 verspätet war.

 

9          1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist aber nicht entgegen.

 

10        a) Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF berufen. Dies setzt voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. Vorliegend ist dies, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), nicht der Fall.

 

11        In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag und die GAP-Versicherung, sondern - zu Unrecht - auch eine "Restschuldversicherung" aufgeführt, obwohl der Kläger eine solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der GAP-Versicherung mit dem Zusatz "ggf." versehen, wodurch die Beklagte der ihr obliegenden Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).

 

12        b) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist zwar fehlerhaft, weil die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist eine Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" enthält. Dieser Fehler hindert aber - was der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 20 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht.

 

13        c) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation weist auch im Übrigen keinen Fehler auf, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

 

14        aa) Soweit die Widerrufsinformation darauf hinweist, dass die Widerrufsfrist "nach Abschluss des Vertrags" beginnt, berührt dies ihre Ordnungsgemäßheit nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht diese Formulierung dahingehend, dass der Fristbeginn dem Vertragsschluss zeitlich unmittelbar nachfolgt und - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB - am Tag nach dem Vertragsschluss beginnt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 30 mwN).

 

15        bb) Der Hinweis, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden kann und die Widerrufsfrist dann einen Monat beträgt, ist nicht in einer den Beginn der Widerrufsfrist hindernden Weise unvollständig. Er gibt den Regelfall einer Nachholung von Pflichtangaben nach § 492 Abs. 6 Satz 1 BGB wieder. Der Sonderfall des § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB, wonach dann, wenn das Fehlen von Angaben zu einer Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Abs. 2 Satz 2 bis Abs. 6 BGB geführt hat, die Nachholung der Angaben nur durch Aushändigung einer Vertragsabschrift nach § 494 Abs. 7 BGB erfolgen kann, muss nicht ausdrücklich erwähnt werden (Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 31 mwN).

 

16        cc) Die Erwähnung eines tatsächlich nicht erfolgten "Antrag(s) auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz" als verbundener Vertrag und der Zusatz "ggf." hierbei wie auch bei der Angabe der tatsächlich abgeschlossenen GAP-Versicherung in der dem Kläger erteilten Widerrufsinformation stellen keine Fehler dar, die dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegenstehen. Sie führen den Verbraucher nicht in die Irre und verleiten ihn nicht zum Abschluss eines Vertrags, den er sonst nicht geschlossen hätte. Sie sind auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten zu erkennen, oder auf seine Vertragsabschlussfreiheit auszuwirken. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher liest den gesamten Darlehensvertrag sorgfältig durch (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 32 mwN) und kennt daher die Erläuterungen auf Seite 1 des Darlehensvertrags zu den Versicherungen. Ihm ist bekannt, ob er eine Anmeldung zu diesen Versicherungen beantragt hat oder nicht. Der Darlehensnehmer, der nur die GAP-Versicherung abgeschlossen hat, weiß deshalb, dass die hierauf bezogenen Erläuterungen für ihn gelten, während die auf eine "Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz" bezogenen Erläuterungen für ihn keine Bedeutung haben.

 

17        dd) Die unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" enthaltene Information über die Pflicht, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB geboten und daher zu Recht in der Widerrufsinformation enthalten. Wie der Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 33 mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist dieser Hinweis auch bei Vorliegen eines verbundenen Vertrags nicht irreführend, weil die folgende Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" unmissverständlich darauf aufmerksam macht, dass in einem solchen Fall Abweichendes gilt. Die unter dieser Zwischenüberschrift erteilte Information, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem verbundenen Vertrag eintritt, wenn diesem das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist, entspricht der Formulierung in § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB. Genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren.

 

18        ee) Für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation ist es unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben hat. Der in der Widerrufsinformation enthaltene Verzicht der Beklagten auf den ihr an sich aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der jeweils bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung zustehenden Zinsanspruch ist für den Darlehensnehmer lediglich günstig und ist auch objektiv nicht geeignet, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher hinsichtlich der Höhe der vom ihm pro Tag zu zahlenden Zinsen irrezuführen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 238 - BMW Bank u.a.). Der Verbraucher erkennt ohne Weiteres, dass in der Widerrufsinformation mit Satz 1 unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" lediglich abstrakt die Pflicht des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, geschildert wird, diese Pflicht aber ausweislich der in Satz 3 dieses Abschnitts enthaltenen konkreten Zinsangabe "0,00 Euro" für ihn entfällt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2024 - XI ZR 32/22, WM 2024, 1955 Rn. 32 f. mwN).

 

19        ff) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Ziffer 11 Buchst. c der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 27 mwN).

 

20        2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden insgesamt für § 6 Abs. 1: aF), § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB die Vertragslaufzeit und nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten ordnungsgemäß angegeben hat.

 

21        Die Vertragslaufzeit lässt sich aus den beiden Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags "59 Raten à 265,00 EUR" und "Schlussrate 9.876,23 EUR" ohne Weiteres ermitteln. Zugleich ergeben sich daraus Betrag und Zahl der Raten. Hinsichtlich der Fälligkeit ist nicht notwendig, dass im Kreditvertrag jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben wird, sofern die Vertragsbedingungen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - XI ZR 85/22, juris Rn. 31 mwN). Dies ist hier der Fall. Nach Ziffer 1a der Darlehensbedingungen hat die Beklagte die Verpflichtung, dem Kläger die Daten der ersten Fälligkeit der Rate mitzuteilen. Die Fälligkeit der Folgeraten ergibt sich aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags.

 

22        3. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.

 

23        Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.

 

24        4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die jährliche Gebühr für die Zusendung eines Jahreskontoauszugs mit "zurzeit EUR 2,90" und etwaige Mahngebühren mit "zurzeit" 7,50 € bzw. 15 € beziffert hat.

 

25        a) Unter Kosten i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB sind solche zu verstehen, die "im Zusammenhang" mit dem Darlehensvertrag anfallen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die aus der Durchführung des Darlehensvertrags erwachsen, wie etwa die Bepreisung von Überziehungsmöglichkeiten oder Kosten für die Auszahlung oder Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 44 mwN). Dagegen wird die auf Seite 1 des Darlehensvertrags zwischen den Parteien vereinbarte Gebühr für die Zusendung eines Jahreskontoauszugs - unabhängig davon, ob sie einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhält - nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB erfasst. Vielmehr betrifft diese - wie sich aus der Überschrift der in Bezug genommenen Ziffer 5 der Darlehensbedingungen ("Besondere Gebühren") ergibt - eine gesondert zu beauftragende fakultative Zusatzleistung.

 

26        b) Im Hinblick auf die Mahngebühren hat die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über gegebenenfalls anfallende Verzugskosten zu informieren, mit der konkreten Angabe der bei Vertragsschluss von ihr verlangten Mahngebühren ordnungsgemäß erfüllt.

 

27        5. Der Kläger beanstandet zwar zu Recht, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.

 

28        6. Des Weiteren macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung [im Folgenden insgesamt für § 7: aF]) nicht ordnungsgemäß sind. Nach den Maßgaben der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN) erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die genannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann.

 

29        7. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags die Pflichtangabe über den Anspruch auf einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN).

 

30        8. Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe über den effektiven Jahreszins gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die für die GAP-Versicherung anfallenden Kosten zu Recht nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen, weil die GAP-Versicherung fakultativ war und aufgrund dessen die darauf entfallenden Kosten gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 6. November 2023 geltenden Fassung i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV in der vom 1. Januar 2013 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung nicht in die Berechnung der für die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses maßgeblichen Gesamtkosten einzubeziehen waren.

 

31        Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war der Abschluss der GAP-Versicherung fakultativ. Dies ergibt sich auch aus dem Darlehensvertrag, der auf Seite 2 den Abschluss der dort angebotenen Versicherungen optional durch Ankreuzen eines Kästchens vorsieht und auf Seite 4 in der Widerrufsinformation bei Angabe der verbundenen Verträge insoweit jeweils den Hinweis "ggf." enthält. Soweit der Kläger auf sein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen verweist, der Abschluss der GAP-Versicherung sei wegen seiner (geringen) Bonität zwingend gewesen, ist dies im Hinblick auf die entgegenstehende Vertragslage unsubstantiiert. Der Kläger hat weder die Einzelheiten der Vertragsgespräche näher dargelegt noch seine damalige Selbstauskunft zum Beleg seiner (zu geringen) Bonität vorgelegt, sondern lediglich pauschal behauptet, dass der Abschluss der GAP-Versicherung Voraussetzung für die Darlehensvergabe gewesen sei. Eine Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Hinweispflicht nach § 139 ZPO hatte die Revision nicht gerügt. Insoweit hätte es in der Revisionsbegründung auch an einem Vortrag dazu gefehlt, welchen konkreten Hinweis das Berufungsgericht dem Kläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte.

 

32        9. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hat. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, was der Kläger meint, zusätzlich noch die Deutsche Bundesbank (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 mwN).

 

33        10. Schließlich hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB aF über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 ff.) auf Seite 3 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für den Verbraucher kostenfrei ist. Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Schriftform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Daneben hat sie auch deren E-Mail-Adresse mitgeteilt, so dass auch eine Beschwerde per E-Mail möglich gewesen wäre. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47), was indes nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle nicht der Fall ist.

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