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Wirtschaftsrecht
28.06.2012
Wirtschaftsrecht
EuG: Akteneinsichtsrecht eines Schadensersatzklägers in Kronzeugenanträge

EuG, Urteil vom 22.5.2012 - T-344/08





Leitsätze (Der Redaktion):


1. Grundsätzlich haben Schadensersatzkläger nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen Anspruch auf Akteneinsicht. Nach ständiger Rechtsprechung sind die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelten Ausnahmen vom Zugangsrecht eng auszulegen und anzuwenden, da sie vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen.


2. Von der Pflicht zur konkreten und individuellen Prüfung der begehrten Dokumente hat die Rechtsprechung in verschiedenen Fallkonstellationen Ausnahmen zugelassen. Dies gilt für (i) Fälle, in denen offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder aber gerade zu gewähren ist, (ii) die Verwaltung durch die Prüfung in besonderem Maße belastet würde oder (iii) für der gleichen Kategorie angehörende Dokumente ein und dieselbe Rechtfertigung angewandt werden kann. Im letztgenannten Fall ist eine Prüfung nach Kategorien nur rechtmäßig, wenn sie für die Behandlung des Zugangsantrags zweckdienlich ist. Die Definition der Dokumentenkategorien muss deshalb nach Maßgabe der in den Dokumenten enthaltenen Informationen definiert werden.  


3. Ein Verwehren des Zugangs zu Dokumenten wegen einer Gefährdung laufender oder künftiger Untersuchungen ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine konkrete Sache mit dem Erlass der endgültigen Entscheidung ungeachtet einer etwaigen späteren Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch die Gerichte abgeschlossen ist. Dies gilt auch für mögliche zukünftige Beeinträchtigungen des Kronzeugenprogramms der Kommission.


4. Der Begriff des „Zwecks von Untersuchungstätigkeiten" ist nicht dergestalt weit auszulegen, dass der Kommission gestattet wird, ihre gesamte Tätigkeit in Wettbewerbssachen ohne zeitliche Beschränkung durch den bloßen Verweis auf eine mögliche zukünftige Beeinträchtigung ihres Kronzeugenprogramms der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 zu entziehen.


4. Der Umstand, dass fragliche Informationen ein gewisses Alter erlangt haben, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die geschäftlichen Interessen der betroffenen Gesellschaften nicht mehr in einem Maß berührt werden, das die Anwendung einer Ausnahme von dem in der Verordnung Nr. 1049/2001 zum Ausdruck kommenden Transparenzgrundsatz rechtfertigt. Insbesondere ist das Interesse der am Kartell beteiligten Unternehmen an der Nichtverbreitung der begehrten Dokumente nicht als geschäftliches Interesse im eigentlichen Wortsinn einzustufen.


Verordnung Nr. 1049/2001 Artt. 2, 4




sachverhalt


Die Klägerin, die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, ist ein Energieversorgungsunternehmen, das nach eigener Ansicht von einem Kartell berührt ist, das von Herstellern gasisolierter Schaltanlagen (im Folgenden: GIS) betrieben und mit der Entscheidung K(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24.1.2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) (im Folgenden: GIS-Entscheidung) geahndet wurde. Die Klägerin hat bei der Kommission auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu Dokumenten betreffend das Verfahren in der Sache COMP/F/38.899 beantragt. Die Kommission hat den Antrag abgelehnt; den Ablehnungsbescheid hat das EuG - wie aus dem Tenor ersichtlich - für nichtig erklärt.




Aus den Gründen (zu leitsätzen 3 und 4)


b)  Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001


Die Verbreitung der begehrten Dokumente war nicht geeignet, den Schutzzweck der Untersuchungstätigkeiten zu beeinträchtigen


113 Die Klägerin ist ... der Ansicht, dass die Verbreitung der Dokumente, zu denen sie Zugang begehre, weder eine Gefährdung laufender Untersuchungen noch eine Gefährdung zukünftiger Untersuchungen zur Folge habe. Die Untersuchung in der Sache COMP/F/38.899 hält sie für durch die GIS-Entscheidung abgeschlossen ...


114 Die Kommission macht ... geltend, die Notwendigkeit, den Zweck des Verfahrens in der Sache COMP/F/38.899 zu schützen, bestehe fort, bis die GIS-Entscheidung bestandskräftig sei. Außerdem erstrecke sich der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 allgemein auf den Schutz ihres fortlaufenden Auftrags zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und insbesondere auf den Schutz ihres Kronzeugenprogramms. Eine Verbreitung der von den Unternehmen im Rahmen eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung übermittelten Dokumente sei aber geeignet, die Unternehmen in der Zukunft von einer freiwilligen Kooperation mit ihr abzuhalten ...  


117 Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung war es hier ... schon fast 17 Monate her, dass die Kommission die GIS‑Entscheidung erlassen hatte, mit der die den beteiligten Unternehmen von ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlungen festgestellt wurden und die somit das Verfahren COMP/F/38.899 abschloss. Es lässt sich daher nicht bestreiten, dass zu diesem Zeitpunkt keine auf den Nachweis der fraglichen Zuwiderhandlungen gerichtete Untersuchungstätigkeit mehr im Gang war, die durch die Verbreitung der begehrten Dokumente hätte gefährdet werden können.


118 Zwar ist richtig, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung Klagen gegen die GIS-Entscheidung beim Gericht anhängig waren, so dass bei deren Nichtigerklärung das Verfahren hätte wiederaufgenommen werden können ...


119 Die Untersuchungstätigkeiten in einer konkreten Sache sind jedoch mit dem Erlass der endgültigen Entscheidung ungeachtet einer etwaigen späteren Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch die Gerichte als abgeschlossen zu betrachten, weil in diesem Moment das betreffende Organ selbst das Verfahren für abgeschlossen gehalten hat.


120 Die Annahme, dass die verschiedenen Dokumente, die einen Bezug zu Untersuchungstätigkeiten aufweisen, so lange unter die Ausnahme des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen, bis das betreffende Verfahren vollständig abgeschlossen ist, und dies selbst dann, wenn beim Gericht eine Klage erhoben ist, die möglicherweise zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Kommission führt, liefe nämlich darauf hinaus, den Zugang zu diesen Dokumenten von unvorhersehbaren Ereignissen abhängig zu machen, d. h. vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens und den Konsequenzen, die die Kommission daraus gegebenenfalls zieht. Jedenfalls würde es sich um zukünftige und ungewisse Ereignisse handeln, die von den Entschlüssen der Gesellschaften, die Adressaten der Entscheidung zur Ahndung eines Kartells sind, und von den Entscheidungen der verschiedenen betroffenen Stellen abhängen.


121 Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den größtmöglichen Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 140; vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnr. 112) ...  


122 Daher war die Verbreitung der begehrten Dokumente nicht geeignet, den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten in Bezug auf das GIS-Kartellverfahren vor der Kommission zu beeinträchtigen.


Auslegung des Begriffs „Untersuchungstätigkeit"


123 Als Zweites ist festzustellen, dass daran auch das Vorbringen der Kommission nichts zu ändern vermag, wonach der Begriff des „Zwecks von Untersuchungstätigkeiten" eine allgemeinere Tragweite dergestalt habe, dass er die gesamte Politik der Kommission im Bereich der Kartellbekämpfung und -prävention umfasse.


124 Die Kommission ist im Wesentlichen der Auffassung, dass der Begriff „Untersuchungen" im Kartellrecht nicht auf das einer Untersagungsentscheidung vorausgehende Verfahren beschränkt werden könne, sondern als Bestandteil ihres regulären und fortlaufenden Auftrags zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union zu verstehen sei. Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 habe daher über den Abschluss eines bestimmten Verfahrens hinaus Geltung. Ferner macht die Kommission unter Verweis auf ihre Abhängigkeit von der Kooperation der betroffenen Unternehmen im Kartellverfahren geltend, dass ohne eine Vertraulichkeit der ihr von den Unternehmen vorgelegten Dokumente der Anreiz für die Unternehmen zur Abgabe von Kronzeugenerklärungen geringer wäre und sie sich auch bei der Mitteilung anderer Informationen, insbesondere im Rahmen von Auskunftsverlangen und Nachprüfungen, auf ein Mindestmaß beschränken würden. Der Schutz der Vertraulichkeit sei somit eine Voraussetzung für die wirksame Verfolgung von Wettbewerbsverstößen und dadurch wesentlicher Bestandteil der Wettbewerbspolitik der Kommission.


125 Würde man der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegung zustimmen, liefe dies jedoch darauf hinaus, ihr zu gestatten, ihre gesamte Tätigkeit in Wettbewerbssachen ohne zeitliche Beschränkung durch den bloßen Verweis auf eine mögliche zukünftige Beeinträchtigung ihres Kronzeugenprogramms der Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 zu entziehen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die von der Kommission für ihr Kronzeugenprogramm befürchteten Folgen von mehreren ungewissen Faktoren abhängen, nämlich u. a. der Verwendung der erlangten Dokumente seitens der durch ein Kartell Geschädigten, dem Grad des Erfolgs etwaiger von ihnen erhobener Schadensersatzklagen, den ihnen von den nationalen Gerichten zugesprochenen Beträgen und den künftigen Reaktionen der an Kartellen beteiligten Unternehmen.


126 Eine derart weite Auslegung des Begriffs der Untersuchungstätigkeiten ist nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Ausnahmen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen des Ziels dieser Verordnung eng auszulegen und anzuwenden sind, das nach ihrem vierten Erwägungsgrund darin besteht, „dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit [zu] verschaffen" (vgl. die oben in Randnr. 41 angeführte Rechtsprechung).


127 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Wettbewerbspolitik der Union im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung anders zu behandeln wäre als andere Politiken der Union. Es besteht also kein Grund, den Begriff des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten im Rahmen der Wettbewerbspolitik anders auszulegen als in Bezug auf andere Politiken der Union.


128 Außerdem ist zu beachten, dass das Kronzeugenprogramm, dessen Wirksamkeit die Kommission schützen möchte, nicht das einzige Mittel ist, um zu gewährleisten, dass die Wettbewerbsregeln der Union eingehalten werden. Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten können nämlich wesentlich zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union beitragen (Urteil des Gerichtshofs vom 20.9.2001, Courage und Crehan, C-453/99, Slg. 2001, I‑6297, Randnr. 27) ...


c)  Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001


Keine Gefährdung der Geschäftsinteressen wegen des Alters der begehrten Akten


131 Die Klägerin macht ... erstens im Wesentlichen geltend, dass die Angaben in den Dokumenten der begehrten Akte wegen ihres Alters die Geschäftsinteressen der betroffenen Unternehmen nicht mehr gefährden könnten. Zweitens hält sie das Interesse der Kartellmitglieder an der Geheimhaltung der Dokumente der Akte für nicht objektiv schützenswert. Drittens komme den Kartellmitgliedern kein berechtigtes Vertrauen auf die Nichtverbreitung der fraglichen Dokumente zugute ...  


137 Zum ersten, das Alter der Informationen betreffenden Argument der Klägerin ist ... festzustellen, dass die Kommission selbst in Ziff. 23 ihrer Mitteilung über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Art. 81 [EG] und 82 [EG], Art. 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. 2005, C 325, S. 7, im Folgenden: Mitteilung über die Regeln für die Akteneinsicht in Wettbewerbssachen) die Ansicht geäußert hat, dass „Informationen, die ihren geschäftlichen Wert verloren haben, beispielsweise weil sie veraltet sind, ... nicht länger als vertraulich betrachtet werden [können]", und sie „[g]enerell ... davon aus[geht], dass Informationen über Umsatz, Absatz, Marktanteile der Betroffenen und ähnliche Angaben, die älter als fünf Jahre sind, nicht länger vertraulich behandelt werden müssen".


138 Diese Mitteilung der Kommission kann zwar das Gericht bei seiner Auslegung der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht binden ... Gleichwohl kann besagte Ziff. 23 einen Hinweis auf den Inhalt geben, der diesem letzten Begriff nach Ansicht der Kommission beizumessen ist.


139 Da nämlich die Kommission für die Auslegung des Begriffs der Vertraulichkeit auf den Begriff des geschäftlichen Werts zurückgegriffen hat, der wiederum nah am Begriff der geschäftlichen Interessen liegt, kann dem entnommen werden, dass ihrer Ansicht nach der Grad an Vertraulichkeit eines Dokuments oder einer Information von der Bedeutung der nachteiligen Folgen abhängt, die die betroffene Gesellschaft bei einer Verbreitung dieses Dokuments oder dieser Information zu befürchten hätte. Daher gibt Ziff. 23 der Mitteilung über die Regeln für die Akteneinsicht in Wettbewerbssachen einen Hinweis auf die Interessengewichtung, die nach eigener Ansicht der Kommission in Situationen vorzunehmen ist, in denen Informationen über die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft an andere Wirtschaftsteilnehmer verbreitet werden können, deren Interessen, wie es hier gerade der Fall ist, gegensätzlich zu denen der fraglichen Gesellschaft sein können. Insoweit schwächen sich die nachteiligen Folgen, die sich aus der Verbreitung einer wirtschaftlich sensiblen Information ergeben können, mit zunehmendem Alter der Information ab (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 15. November 1990, Rhône-Poulenc u. a./Kommission, T‑1/89 bis T‑4/89 und T‑6/89 bis T‑15/89, Slg. 1990, II-637, Randnr. 23, und vom 19. Juni 1996, NMH Stahlwerke u. a./Kommission, T‑134/94, T‑136/94 bis T‑138/94, T‑141/94, T‑145/94, T‑147/94, T‑148/94, T‑151/94, T‑156/94 und T‑157/94, Slg. 1996, II‑537, Randnrn. 24 und 32) ...  


147 Schließlich ist festzustellen, dass die Interessen der am Kartell beteiligten Unternehmen ... an der Nichtverbreitung der begehrten Dokumente nicht als geschäftliche Interessen im eigentlichen Wortsinn einzustufen sind. Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters der meisten in der fraglichen Akte enthaltenen Informationen scheint nämlich das Interesse, das die Unternehmen an der Nichtverbreitung der begehrten Dokumente haben könnten, nicht in der Sorge zu liegen, ihre Wettbewerbsstellung auf dem GIS-Markt, auf dem sie tätig sind, zu erhalten, sondern eher in der Absicht, Schadensersatzklagen vor den nationalen Gerichten zu entgehen.


148 Selbst wenn aber einer Gesellschaft dadurch, dass sie Schadensersatzklagen ausgesetzt ist, zweifellos hohe Kosten entstehen können - sei es auch nur in Form von Anwaltskosten und auch dann, wenn solche Klagen am Ende als unbegründet abgewiesen werden sollten -, so ändert dies nichts daran, dass das Interesse einer an einem Kartell beteiligten Gesellschaft an der Vermeidung solcher Klagen nicht als geschäftliches Interesse eingestuft werden kann und jedenfalls nicht schutzwürdig ist, wenn man insbesondere das Recht eines jeden berücksichtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm etwa durch ein Verhalten entstanden ist, das geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken oder zu verfälschen (Urteile des Gerichtshofs Courage und Crehan, oben in Randnr. 128 angeführt, Randnrn. 24 und 26, und vom 13.7.2006, Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnrn. 59 und 61).


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