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Wirtschaftsrecht
12.04.2012
Wirtschaftsrecht
OLG München: Abwerben von Kunden als unlautere geschäftliche Handlung

OLG München, Urteil vom 1.3.2012 - 23 U 3746/11


Orientierungssatz


Das Abwerben von Kunden ist nur beim Hinzutreten besonderer Umstände unlauter, denn aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, und zwar auch dann, wenn die Kunden noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden sind. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer auf eine Vertragsauflösung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (Kündigungs-, Anfechtungs- oder Widerrufsfristen) hinwirkt und zu eigenen Wettbewerbszwecken ausnutzt.


Sachverhalt


Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, wird Bezug genommen.


Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Unterlassungsanträge weiter. Sie rügt insbesondere, das Landgericht habe verkannt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 90 a HGB auch ohne Entschädigungszusage gültig ist, und rechtsfehlerhaft den Zeugen S. nicht vernommen.


Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des Hilfsantrags erhebt sie die Einrede der Verjährung.


Aus den Gründen


Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.


a. Soweit die Klägerin begehrt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 05.09.2011 das Versäumnisurteil des Landgerichts Landshut vom 10.03.2011 aufrecht zu erhalten, rügt sie zwar zu Recht, dass § 90 a HGB keine dem § 74 Abs. 2 HGB entsprechende Regelung enthält, wonach die Gültigkeit des Wettbewerbs von der Übernahme der Entschädigungspflicht abhängt. Auch wenn man von der Wirksamkeit der in Ziffer V Abs. 2 des Vermögensberater-Vertrages (Anlage K 1) getroffenen Regelung ausgeht, hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte, es - bis zum 31.03.2012 - zu unterlassen, Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich abgeschlossen haben, zur Aufgabe oder zur Einschränkung solcher Verträge zu veranlassen und/oder dies zu versuchen.


Dabei kann letztlich offenbleiben, ob die Beklagte bereits deshalb die Unterlassung von Wettbewerb verweigern durfte, weil die Klägerin nicht dargetan hat, der Beklagten Karenzentschädigung gezahlt zu haben. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.11.1972, 8 U 99/72, VersR 1973, 857) muss der Unternehmer, wenn die Höhe der nach § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB zu leistenden Entschädigung im Handelsvertretervertrag noch nicht festgelegt ist, vor oder bei dessen Beendigung dem Handelsvertreter seine Zahlungsbereitschaft mitteilen und ihm entweder einen bestimmten Betrag anbieten oder ihn auffordern, seine Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung mitzuteilen. Gibt der Unternehmer dem Handelsvertreter nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen, dass er zu keiner Zahlung bereit ist, darf der Handelsvertreter - wenn man der Ansicht des OLG Karlsruhe folgt - die Unterlassung des Wettbewerbs nach § 320 BGB verweigern. Nach anderer Ansicht (Baumbach-Hopt, HGB 35. Aufl., § 90 a Rn. 22) soll dies über § 320 BGB hinausgehen.


Aus dem Schreiben der Beklagten an die Eheleute P. (Anlage K 2) ergibt sich nicht, dass die Beklagte versucht hätte, die Eheleute P. dazu zu veranlassen, bestehende Verträge aufzuheben oder einzuschränken. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB setzt als vorbeugender Abwehranspruch eine erstmals ernsthaft drohende Beeinträchtigung voraus (BGH, Urteil vom 17.09.2004, V ZR 230/03, NJW 2004, 3701, 3702, juris Tz. 11). Eine solche hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Die Formulierung in der Anlage K 2, dass die Beklagte nach wie vor als Ansprechpartner zur Verfügung steht, wenn weiterhin eine Betreuung durch sie gewünscht werde, und dass sie wegen entsprechender Vergleichsmöglichkeiten die besseren Sachargumente habe, versteht der Senat lediglich als Werbung für die Vermittlung weiterer Verträge. Eine ernsthafte Gefahr, dass die Beklagte versucht, die Kunden auch zur Stornierung laufender Versicherungsverträge zu veranlassen, ergibt sich daraus nicht.


b. Der mit dem Hauptantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 8 UWG. Der sachliche Umfang eines Unterlassungsanspruchs richtet sich danach, in welchen Umfang eine Begehungsgefahr (Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr) besteht. Ausgangspunkt ist dabei die konkrete Verletzungshandlung (Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8 Rn. 1.52). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.


Im Übrigen kann nach § 8 UWG nur auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Das Abwerben von Kunden ist jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur beim Hinzutreten besonderer Umstände unlauter, denn aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms. Das Abwerben von Kunden gehört zum Wesen des freien Wettbewerbs, und zwar auch dann, wenn die Kunden noch vertraglich an den Mitbewerber gebunden sind (BGH GRUR 1966, 263, 265 - Bau-Chemie; BGH GRUR 1967, 104, 106 - Stubenhändler; BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz; BGH GRUR 2004, 704, 705 - Verabschiedungsschreiben). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmer auf eine Vertragsauflösung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen (Kündigungs-, Anfechtungs- oder Widerrufsfristen) hinwirkt und zu eigenen Wettbewerbszwecken ausnutzt (BGH GRUR 1997, 920, 921 - Automatenaufsteller; BGH GRUR 2002, 548, 549 - Mietwagenkostenersatz; BGH GRUR 2004, 704, 705 - Verabschiedungsschreiben; BGH WRP 2005, 874, 875 - Kündigungshilfe).


Eine nach § 4 Nr. 3 oder Nr. 7 UWG unlautere Handlung der Beklagten führt nicht zu der mit dem Hauptantrag begehrten umfassenden Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich abgeschlossen haben, zur Aufgabe oder zur Einschränkung solcher Verträge zu veranlassen und/oder dies zu versuchen. Der Antrag kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Klägerin - als Minus - Unterlassung einer konkreten unlauteren Handlung begehrt, z.B. die Behauptung einer bestimmten unwahren Tatsache, die einen Mitbewerber herabsetzt.


c. Der am 01.09.2011 gestellte Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich wörtlich oder sinngemäß gegenüber Kunden der Klägerin wie in dem Schreiben vom 28.06.2010 an die Familie P. zu äußern, der auf eine konkrete Verletzungsform zu beschränken wäre, hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil ein Unterlassungsanspruch nach § 11 UWG verjährt ist. Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG entsteht mit der Zuwiderhandlung. Die Klägerin hatte spätestens bei Klageerhebung am 20.12.2010 von einer etwaigen nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung der Beklagten Kenntnis, hat den Antrag jedoch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist gestellt.


Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 543 Abs. 2 ZPO.

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