BGH: Abtretung eines Teilgeschäftsanteils
BGH , Beschluss vom 19.04.2010 - Aktenzeichen II ZR 150/09 (Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2009 - Aktenzeichen 13 U 104/08; ) (Vorinstanz: LG Darmstadt vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 16 O 170/07; ) | ||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Ist der veräußernde Gesellschafter einer GmbH bei der Abtretung eines Teilgeschäftsanteils Inhaber mehrerer Geschäftsanteile, deren Wert jeweils den Wert des abgetretenen Teils übersteigt, muss der Abtretungsvertrag, um das Verfügungsobjekt hinreichend bestimmt zu bezeichnen und wirksam zu sein, den Geschäftsanteil benennen, aus dem der neue Geschäftsanteil gebildet werden soll. b) Kann die Anmeldung gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. nicht auf einen bestimmten Geschäftsanteil bezogen werden, weil schon die Abtretung (mit der Folge ihrer Unwirksamkeit) keinen bestimmten Geschäftsanteil zum Gegenstand hat, ist auch die Anmeldung unwirksam. | ||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG § 16 Abs. 1, Abs. 3 a.F.; Redaktionelle Normenkette: GmbHG § 16 Abs. 1 a.F; GmbHG § 16 Abs. 3 a.F;
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