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Wirtschaftsrecht
19.05.2009
Wirtschaftsrecht
LG Heilbronn: Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist zulässig

LG Heilbronn, Urteil vom 12.3.2009 - 6 O 341/08
Leitsatz
Die in Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Bausparkassen enthaltene, vom Bausparer bei Vertragsschluss zunächst aus seinen Sparbeiträgen zu erbringende Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme ist nicht wegen Verstoßes gegen §§ 305 ff. BGB unwirksam.

BGB §§ 305 ff.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die Beklagte, auf Unterlassung der Klausel in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bausparverträge über die Erhebung einer Abschlussgebühr in Anspruch.

Die Klägerin betätigt sich im Sinne von § 4 Abs. 2 UKlaG, ist in die beim Bundesverwaltungsamt nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste solcher Einrichtungen eingetragen und deshalb gem. § 3 UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche i.S.v. § 2 UKlaG geltend zu machen. Die Beklagte, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Geschäfte einer Bausparkasse betreibt, verwendet im Geschäftsverkehr mit Bausparern als Allgemeine Bausparbedingungen (ASB) bezeichnete Geschäftsbedingungen, deren § 1 Abs. 3 folgenden Wortlaut hat:

"Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1 % der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

I. ... II. Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass die mit der  Klage beanstandete Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten dar stellt, die diese im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet und die auch  nicht etwa individuell ausgehandelt ist (1.). Auch ist durch die behördliche Genehmigung  des die Abschlussgebühr enthaltenen Tarifwerks der Beklagten durch die BaFin die  Klausel nicht generell einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen (2.). Die erhobene Abschlussgebühr ist indessen als Preisabrede und nicht als bloße Preisnebenabrede zu  qualifizieren und damit der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen (3.). Selbst wenn  man in der Erhebung der Abschlussgebühr aber eine bloße Preisnebenabrede sehen  würde mit der Folge der Eröffnung der AGB-rechtlichen Kontrollfähigkeit, liegt eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB nicht vor (4.): Die beanstandete Klausel verstößt weder  gegen das - im Übrigen auch für eine Preisabrede geltende - Transparenzgebot (§ 307  Abs. 1 Satz 2 BGB) (a), noch ist sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen  Regelung, von der abgewichen werden soll, unvereinbar (b). Sie benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben  unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 18GB) (c). Da somit die Abmahnung der Klägerin  gegenüber der Beklagten unberechtigt war, steht dieser auch kein Aufwendungsersatzanspruch gern. §§ 5 UKlaG i.V.m. § 12 UWG zu.

Im Einzelnen:

            1. §1 Abs. 3 ABB: Allgemeine Geschäftsbedingung mangels individueller Vereinbarung

Die streitige Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren, da es sich insoweit um eine von der Beklagten als Verwenderin für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Klausel handelt. Eine solche Klausel wird nicht bereits dadurch zu einer Individualvereinbarung, dass die Parteien vor Vertragsschluss über die Regelung reden, wie die Beklagte dies vorträgt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Klauselsteller die von ihm vorgesehene Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Kunden ernsthaft die reale Gestaltungsmöglichkeit einräumt, den Inhalt der Vertragsbedingung zu beeinflussen (BGHZ 104, 232 f.; BGH NJW 2000, 1110 f.; BGH XII ZR 5/06, Urteil v. 7.5.2008). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein ... [wird ausgeführt].

            2.   AGB-rechtliche Kontrolle trotz behördlicher Genehmigung des die Abschlussgebührenklausel enthaltenden Bauspartarifs

Die Kammer vermag sich auch der Ansicht der Beklagten nicht anzuschließen, wonach die Abschlussgebühr Teil eines behördlich genehmigten Tarifwerkes und damit einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei, wie das vom Bundesgerichtshof entschieden worden sei für Klauseln, die Bestandteil eines von der Regulierungsbehörde genehmigten Tarifwerkes gewesen seien. So ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss aus der Regelung des § 8 Abs. 2 UKlaG, dass gerade und jedenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bausparkassen (Allgemeine Bausparbedingungen), die der Genehmigung durch die BaFin bedürfen, der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (so auch MüKo-Kieninger, 5. Aufl. 2007, vor § 307 Rz. 16; Staudinger-Coester 2006, vor § 307 BGB Rz. 13, 28). Es entspricht ferner der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, die Erteilung einer Genehmigung privatrechtlich unerheblich ist und damit Gerichte Klauseln in genehmigten AGB als unwirksam beanstanden können (vgl. u. a. BGH NJW 1983,1322; NJW 1998, 3188 f.; NJW 2005,1774 f.;2919 f.; BGH NJW 1991,2559 ff. für Allg. Bedingungen für Bausparverträge; OLG Karlsruhe NJW 1991, 362 f. zu § 5 Abs. 3 BausparkG; Palandt-Grüneberg, 68. Auf!. 2009 Verb. § 307 BGB Rz. 21: MüKo a.a.O; Staudinger-Coester a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer uneingeschränkt an, weil sich zum einen behördliche und gerichtliche AGB-Kontrolle schon inhaltlich nicht decken (in concreto: die BaFin prüft gern. §§ 9,8 BausparkG die dauerhafte wirtschaftliche Tragfähigkeit der zur Genehmigung vorgelegten Bauspartarife, nicht aber die rechtliche Zulässigkeit gemessen an §§ 305 ff. BGB), zum anderen das Gewaltenteilungsprinzip die Letztverantwortung der Gerichte für Rechtsfragen erfordert.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des BGH zu Klauseln, die als Teil eines von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur) genehmigten Tarifwerks keiner Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen sollen: Denn insoweit handelte es sich um den hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass die behördliche Genehmigung, die ein materielles Gesetz umsetzte, einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB gleichzustellen war. Dieser Bereich des preisregulierten Markts, in dem die Billigkeitskontrolle durch die Genehmigung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur erfolgt, bewirkt nur im Monopolbereich der Telekommunikation eine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten mit der Folge der Beseitigung jeglichen privatautonomen Spielraums des Verwenders, so dass von den genehmigten Entgelttarifen abweichende Preisvereinbarungen nach § 134 BGB mit der Folge nichtig sind, dass an die Stelle der Preisvereinbarung das genehmigte Entgelt tritt. (vgl. BGH NJW 2007, 3344 f.). Eine solch umfassende Genehmigungswirkung kommt der Genehmigung der Bauspartarife einschließlich der Abschlussgebühr durch die BaFin nicht zu, was bereits dadurch belegt wird, dass die Bausparkassen unterschiedlich hohe Abschlussgebühren (die Spanne beträgt laut unstreitigem Beklagtenvortrag zwischen 1 und 1,6 % der Bausparsumme) in ihren ABB zugrunde gelegt haben.

Abgesehen davon kann aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der BaFin vom 28.1.2009 nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese auch heute noch die Genehmigung eines Bauspartarifs von der Erhebung einer Abschlussgebühr von mindestens 1 % der Bausparsumme abhängig macht. Vielmehr hat die BaFin in der Stellungnahme klargestellt, dass sie in Abweichung von ihrer früheren Praxis im Rahmen der Umstellung auf eine Tragfähigkeitsanalyse darauf verzichtet, von vornherein feststehende Tarifmerkmale im Sinne einer Mindestbedingung wie einer Abschlussgebühr zu fordern.

Ferner trifft nicht zu, dass § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG die Erhebung einer Abschlussgebühr zwingend vorschreibt. Dieser Norm lässt sich nur die Verpflichtung entnehmen, dass in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Bestimmungen enthalten sein müssen über die Höhe der Kosten und Gebühren, die den Bausparern berechnet werden. Daraus lässt sich allenfalls die generelle Berechtigung von Bausparkassen herleiten, überhaupt Gebühren erheben zu dürfen, keinesfalls aber die Verpflichtung zur Erhebung einer Abschlussgebühr.

            3. Abschlussgebühr als Preisabrede von der AGB-rechtlichen Kontrolle ausgenommen

Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung (vor allem des XI. Senats) des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Abschlussgebühr als vereinbarter Teil einer Gesamtvergütung für eine aus einem Leistungspaket bestehende vertraglich und nicht bereits gesetzlich geschuldete Leistungspflicht der Beklagten wegen des insoweit geltenden Vorrangs der Privatautonomie der AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen ist. Das gilt schon deshalb, weil es gesetzliche Bestimmungen zur Regelung des Preises nicht gibt, die an die Stelle der Klausel treten könnten.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht (zu dem auch ungeschriebene, allgemeine Rechtsgrundsätze und Richterrecht zählen sollen) tritt, der AGB-rechtlichen Kontrolle unterworfen sind. Die Rechtsprechung spricht insoweit auch von Preisnebenabreden, d.h. von Entgeltregelungen für Leistungen, die der Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass hierfür nach den sonst greifenden gesetzlichen Regelungen eine besondere Vergütung geschuldet wird, wobei der Begriff der Leistung nicht vom Verwender bestimmt werden kann, sondern anhand des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu prüfen ist (vgl. Nobbe, WM 2008,185 ff; BGHZ 91,316 f.; 106,42 f.; 136,261 f.; 141,380 f.; BGH NJW 2002, 2368 f.).

Diese Rechtsprechungsgrundsätze erfassen die streitige Abschlussgebühr nicht, da es sich insoweit nicht um die Vergütung für sich aus dem Vertragsschluss ergebende (Neben-) Leistungspflichten handelt, die die Beklagte bei Eingreifen dispositiven Gesetzesrechts ohne besondere Vergütung zu erbringen verpflichten wäre, sondern um eine Art Aufnahmeentgelt oder Eintrittsgebühr im Rahmen des Vertragsschlusses: Selbst wenn was in dieser verkürzten Form für den Bausparvertrag nicht zutrifft -unterstellt würde, dass der Vertragsschluss als solcher und die Eröffnung eines Bausparkontos keine Dienstleistungen der Beklagten für den Bausparer darstellen, fehlt es an einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit mit den sog. Preisnebenabreden. Ein Vertragsschluss stellt per se nie eine Dienstleistung oder eine sonstige Leistung dar, sondern beruht immer auf dem freien Willensentschluss der Vertragsparteien, den Vertrag zu schließen oder nicht. Im Rahmen dieser privatautonomen Entscheidungsfreiheit muss es den Vertragspartnern überlassen bleiben, den Vertragsschluss von einem Aufnahmeentgelt oder einer Eintrittsgebühr als Bestandteil eines Gesamtpreises abhängig zu machen, zumal es für ein Aufnahmeentgelt an einer disponiblen, gesetzlichen Regelung fehlt. (vgl. Habersack, WM 2008, 1857 f.; Bitter ZIP 2008, 1095; 2155 f.). Für die Kammer ist dieser Sachverhalt, in dem dem Bausparer mit Vertragsschluss bzw. im Antragsformular unmittelbar nach der Bausparsumme die Verpflichtung zur Zahlung einer Abschlussgebühr in einer konkreten Summe deutlich vor Augen geführt wird, nicht vergleichbar mit Sachverhalten, in denen nach Vertragsschluss für angebliche Zusatzleistungen per AGB dem Vertragspartner des Verwenders weitere Zahlungsverpflichtungen auferlegt werden. Dies gilt umso mehr, als es dem Anbieter eines Produktes oder einer Leistung unbenommen bleibt, dafür einen Gesamtpreis anzugeben oder das Entgelt für seine Leistung in einzelne Preisbestandteile aufzuschlüsseln (BGHZ 116, 117 f. zur Klausel über den kilometerunabhängigen Kfz-Kostenanteil für die Entfernung zwischen dem Sitz des Werkunternehmers und dem vertraglichen Einsatzort ; BGHZ 137, 27 f.; BGH ZIP 2000, 1731 1.), da alleine durch diese zulässige Aufteilung des Gesamtpreises eine AGB-rechtliche Kontrolle insoweit nicht eröffnet wird.

Die Klägerin kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, in der Abschlussgebühr liege kein Teilentgelt, da in der Ansparphase als zunächst separat zu betrachtendem Vertragsteil nicht der Bausparer etwas schulde, sondern lediglich die Beklagte (einen Guthabenzins), so dass von einem Gesamtentgelt nicht die Rede sein könne: Eine solche Aufspaltung des Bausparvertrages in zwei separat zu behandelnde Verträge (Sparvertrag in der Ansparphase bis zur Zuteilungsfähigkeit des Darlehens, Darlehensvertrag in der Darlehensphase nach Inanspruchnahme des Darlehens) Widerspricht bereits der Legaldefinition in § 1 Abs. 2 BausparkG, wonach Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Danach ist der Bausparvertrag als einheitlicher Vertrag anzusehen, dessen Besonderheit darin besteht, dass der Bausparer bereits mit Vertragsabschluss und bei Erbringung seiner Bauspareinlagen (Ansparphase) eine Option erwirbt, nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Darlehen zu bereits bei Vertragsabschluss fest stehenden Zinsen in Anspruch nehmen zu können. Dem entspricht die Regelung in § 3 Nr. 2 KWG, wonach sog. Zwecksparunternehmen (= Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, dass ihnen aus diesen Geldbeträgen ein Darlehen gewährt wird) wegen des damit verbundenen Risikos grundsätzlich verboten sind und nur Bausparkassen erlaubt wird, die dafür aber einer speziellen Erlaubnis bedürfen und den speziellen Regelungen des Bausparkassengesetzes einschließlich der darin geregelten Genehmigungspflichten der Bauspartarife durch die BaFin unterworfen sind. Damit wird die Schaffung eines vom Kapitalmarktzins weitgehend abgekoppelten und grundsätzlich in sich geschlossenen Finanzierungssystems umschrieben, in dem dem Bausparer durch die Einräumung einer Option quasi eine Zinssicherungsmöglichkeit gewährt wird. Dafür hat er als Gesamtleistung nicht nur den Darlehenszins in der (optionalen) Darlehensphase zu entrichten, sondern erhält in der Ansparphase einen gegenüber anderen Sparverträgen in der Regel geringeren Guthabenzins. In diesem "Preisgefüge" kann die Abschlussgebühr deshalb ohne Weiteres als (weiterer) Teilpreis des Gesamtpreises verstanden werden.

Selbst wenn man auch für die Abschlussgebühr entgegen obigen Ausführungen die Rechtsprechungsgrundsätze zu Preisnebenabreden für anwendbar halten würde, kommt man in Bezug auf die streitige Abschlussgebühr dennoch nicht zu einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB:

Denn entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Abschlussgebühr eine Gegenleistung der beklagten Bausparkasse gegenüber, die zwar nicht in der grundsätzlich jedem Vertragsschluss zugrundeliegenden vorhergehenden Beratungstätigkeit zu sehen ist, was dann einer allgemeinen Überzeugungsgebühr entspräche, sondern darin, dass der neu abschließende Bausparer in die von vornherein auf längere Dauer angelegte Bausparerzweckgemeinschaft aufgenommen wird, was mit einem Rechtsanspruch auf Erhalt eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt mit einem bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststehenden Darlehenszins ebenso verknüpft ist wie mit der Sicherstellung eines für das Funktionieren des Bausparens essentiellen stetigen Abschlusses von Neuverträgen seitens der Bausparkasse. Wie bereits oben dargelegt, stellt die Beschreibung eines Bausparvertrages, die sich - getrennt nach zwei separat zu betrachtenden Zeitabschnitten - darin erschöpft, die Hauptleistungspflichten in einer Leistung Geld gegen (Guthabens- oder Darlehens-) Zins zu sehen, eine weder den tatsächlichen Gegebenheiten noch dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens gerecht werdende Verkürzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge des Bausparvertrages dar.

Aus der Stellungnahme der BaFin und den Regelungen des § 3 KWG bzw. des BausparkG ergibt sich, dass wegen der besonderen und nur den Bausparkassen erlaubten Kombination von Einlagen- und Kreditgeschäft (Zwecksparen), die dazu führt, dass eine Darlehensgewährung aus dem aus Bauspareinlagen und Darlehensrückzahlungen nebst Darlehenszinsen gespeisten sog. Zuteilungstopf in angemessener Zeit erfolgen kann, eine auch im Interesse jedes einzelnen Bausparers liegende zwingende Notwendigkeit eines gleichmäßigen Neuabschlusses von Bausparverträgen besteht ...

            4. Keine Unwirksamkeit nach § 307 BGB

Abgesehen davon liegt auch keine Unwirksamkeit nach § 307 BGB vor.

            a) Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGHZ 148, 741; BGHZ 153,344 f. )

Gegen dieses Transparenzgebot verstößt die streitgegenständliche Klausel nicht. Sie lässt vielmehr klar und deutlich erkennen, dass ein Bausparneukunde mit Vertragsschluss und unabhängig davon, ob er später die Option einer Darlehensgewährung in Anspruch nimmt, zur Leistung der Abschlussgebühr von 1 % aus der Bausparsumme verpflichtet sein soll. Bereits im Antragsformular ... folgt unmittelbar nach der zu vereinbarenden und einzutragenden Höhe der Bausparsumme ein ebenfalls auszufüllendes Feld, das mit "Abschlussgebühr gem. § 1" überschrieben ist, und das mit dem bezifferten Betrag der anfallenden Abschlussgebühr in Höhe von 1 % aus der Bausparsumme auszufüllen ist. Damit wird dem Kunden aber bereits in dem Antragsformular unmittelbar nach der zuvor vereinbarten Bausparsumme an hervorgehobener Stelle des Antragsformulars die genaue Summe der konkret anfallenden Abschlussgebühr deutlich vor Augen geführt und zur Erläuterung der Abschlussgebühr auf § 1 der mit dem Antrag fest verbundenen Bausparbedingungen hingewiesen. Auch diese Bausparbedingungen weisen bereits in der Präambel deutlich hervorgehoben in dem Überblick über die vom Bausparer zu erbringenden Entgelte auf die bei Vertragsschluss anfallende Abschlussgebühr für den Bausparer hin. In § 1 Abs. 3 wird unmissverständlich erläutert, dass der Bausparer auch bei (teilweiser) Nichtinanspruchnahme des zuteilungsreifen Darlehens oder bei nachträglicher Reduzierung der Bausparsumme keine (teilweise) Rückerstattung der Abschlussgebühr erhält. So wird dem Bausparer der wirtschaftliche Nachteil der Abschlussgebühr deutlich und verständlich vor Augen geführt.

Eine weitergehende Information des Kunden kann nicht verlangt werden. Wer über seine vertraglichen Zahlungspflichten hinreichend deutlich informiert wird, braucht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Verwenderin der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat und wie diese rechtlich einzuordnen ist (vgl. BGHZ 153, 344 ff.). Unerheblich ist deshalb im Rahmen der Transparenzprüfung, ob die Beklagte die Abschlussgebühr als solche bezeichnet oder aber als Eintrittsgeld oder Aufnahmeentgelt und ob sie die Abschlussgebühr vollständig oder überwiegend zur Bezahlung der im Rahmen des Vertriebes von neu abgeschlossenen Bausparverträgen anfallenden Provisionen verwendet ...

            b) Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Die Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB greift ebenfalls nicht ein: Ein gesetzliches Verbot der Erhebung einer Abschlussgebühr findet sich nicht. Es kann darüber hinaus aber auch keine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, festgestellt werden. Vielmehr lässt sich der ausdrücklichen Regelung der Berücksichtigung der Abschlussgebühr im Rahmen eines Bauspardarlehens in § 6 Abs. 8 PAngV entnehmen, dass der Verordnungsgeber von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Abschlussgebühr ausgeht. Aus § 1 Abs 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1a, 2 Nr. 1c AltZertG lässt sich ebenso eindeutig entnehmen, dass der Gesetzgeber auch aktuell wie selbstverständlich von der Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ausgeht. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs. 3 Nr. 3 BausparkG, BTDrs. 11/8089 S. 18, wo u.a. ausgeführt ist:

"Die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen haben auch eine erhebliche Bedeutung für die Deckung verschiedener Kosten der Bausparkassen. Im Hinblick auf die Notwendigkeit eines kontinuierlichen Zugangs an Bausparverträgen ist es wichtig, dass die Bausparkassen die mit der Akquisition neuer Kunden verbundenen Kosten bereits im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss durch entsprechende Gebühren decken können. Die sonstigen Belange der Bausparer einer Bausparkasse könnten gefährdet sein, wenn die Bausparkasse die zur Sicherung des Neugeschäfts erforderlichen Provisionszahlungen nicht mehr leisten könnte." Schließlich lässt sich auch der in § 7 VVG enthaltenen Regelung von Abschlusskosten in Versicherungsverträgen, soweit eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, also einem durchaus mit den Abschlussgebühren in Bausparverträgen vergleichbaren Sachverhalt, entnehmen, dass der Gesetzgeber Abschlussgebühren durchaus für zulässig hält. Dies steht in Übereinstimmung mit einem Urteil des BGH (BGHZ 147, 354 f.), in dem festgestellt wurde, dass die Verrechnung einmaliger Abschlusskosten ab Vertragsbeginn mit Ansprüchen auf zukünftige Beiträge (sog. Zillmern) nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung abweicht.

            c) Keine Unwirksamkeit der streitigen Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Schließlich liegt auch keine Unwirksamkeit der streitigen Klausel nach der Generalklausel des § 307 Abs.1 Satz 1 BGB vor: Die Feststellung einer entgegen den Geboten von Treu und Glauben erfolgenden unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners durch AGB des Verwenders setzt eine umfassende Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten voraus. Dabei ist eine Unangemessenheit zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (BGH NJW 2005, 1774 f.). Vom Vorliegen zumindest gleichwertiger Interessen der Beklagten ist angesichts der bereits zuvor erläuterten Besonderheiten des Bausparvertrages als Zweckspargemeinschaft und der damit verbundenen Notwendigkeit der Sicherstellung eines gleichbleibenden Neugeschäftes auch im Interesse eines angemessenen individuellen Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr.1 BausparkG) ohne weiteres auszugehen. Dies ergibt sich zusammengefasst ... aus folgenden Gesichtspunkten: Das spezifische Risiko des sog. Zwecksparens besteht darin, dass der Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht sicher ist, sondern von dem Bestand des sog. Zuteilungstopfes abhängig ist. Dieser wird gespeist von den Spar- und Tilgungsleistungen anderer Sparer. Je weniger Liquidität vorhanden ist, desto länger sind die Wartezeiten für die Darlehensgewährung, was wiederum die Attraktivität des Bausparens sinken lässt. Dies wiederum kann zu einem Rückgang der Neuabschlüsse führen, was wiederum zu einer Verlängerung der Wartezeit führt, was bis zur Gefährdung der Erfüllbarkeit der Bausparverträge führen kann. Deshalb ist durch entsprechende Neuabschlüsse für einen möglichst gleich bleibenden Liquiditätszufluss zu sorgen. Die Berücksichtigung auch von Kollektivinteressen im Rahmen des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entspricht auch der Rechtsprechung des XI. Senats des BGH (BGHZ 153, 344: Nichtzuteilungsentgelte, wo die Umlegung der Zeichnungsgebühr bei Aktien-Neuemissionen durch eine entsprechende Erhöhung der Entgelte auf alle Kunden oder speziell durch Erhöhung der Provisionen für alle Wertpapierkunden als weder im Interesse der Neukunden noch im Allgemeininteresse an funktionierenden Kapitalmärkten angesehen wurde bzw. als unbillige Lösung gegenüber den sich nicht an der Zeichnung von Neuemissionen beteiligenden Wertpapierkunden, statt dessen aber die Umlegung der Kosten auf die Zeichner als Verursacher der Kosten auch deshalb als billig angesehen wurde, weil sich diese auch die Chance auf eine vorteilhafte Aktienzuteilung wahrten.). Damit hat der Bundesgerichtshof auch schon den Gedanken der Vermeidung einer unberechtigten Quersubventionierung im Rahmen der Abwägung eingeführt, wie er auch hier beim Bausparkollektiv anzuführen ist (vgl. oben). Bei der bislang umfangreichsten AGB-rechtlichen gerichtlichen Überprüfung von Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die bis zum BGH gelangte, hat der XI. Senat in seinem Urteil v. 9.7.1991 (NJW 1991, 1054 f.) bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG (heute: §§ 307 ff. 8GB) beeinflussen können. Schließlich kommt hinzu, dass zwar die Genehmigungsbedürftigkeit der Bauspartarife und der ASB durch die BaFin nicht die AGB-rechtliche Überprüfung durch Gerichte ausschließt: Indessen kann bei der Maßgeblichkeit von branchenspezifischen Besonderheiten die Kompetenz einer Fachbehörde wie der BaFin gebührend Berücksichtigung finden bis hin zu einer gewissen Indizwirkung (vgl. Staudinger-Coester a.a.O vor § 307 Rz. 13 a. Ende): Insoweit ist nach Auffassung der Kammer zu sehen, dass die BaFin die Generierung eines Neugeschäftes als auch im Interesse des einzelnen Bausparers für das Funktionieren des Bausparsystems unabdingbare Voraussetzung ansieht und in diesem Zusammenhang auch die Generierung eines bereits mit dem Vertragsschluss anfallenden Ertrages, da nur so das angemessene individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis erreicht werden kann.

Damit kann im Ergebnis ein Verstoß der von der Beklagten in ihren ABB verwendeten "Abschlussgebührenklausel" gegen § 307 BGB nicht festgestellt werden, so dass die Klage abzuweisen ist, auch im Hinblick auf den als Nebenforderung geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch.


 

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