OLG Thüringen: Abrechnung nach Hautürwiderruf
OLG Thüringen , Urteil vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 5 U 821/08 (Vorinstanz: LG Gera vom 30.09.2008 - Aktenzeichen 6 O 1213/07; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Wird ein Darlehensvertrag wirksam nach § 1 HaustürWiG a.F. widerrufen, so ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 2. Der Darlehensgeber hat Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich deren marktüblicher Verzinsung für den Zeitraum der Überlassung der Darlehensvaluta. Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. 3. Der Darlehensnehmer hat darüber hinaus auch Anspruch auf die aus den Zins- und Tilgungsleistungen während der Dauer der Überlassung gezogenen Nutzungen in Gestalt der marktüblichen Verzinsung. 4. Bei der Berechnung dieser Nutzungen ist bei einem Realkredit nicht ohne Weiteres von einem Zinssatz von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auszugehen. Der Darlehensgeber, der sich refinanziert hat, ist nur verpflichtet, die ihm tatsächlich zugeflossenen Vermögenswerte (Margen-Barwert) herauszugeben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: HTWiG § 3; Redaktionelle Normenkette: HWiG § 3;
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