BGH: Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis
BGH, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10
Leitsätze
a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wieder-beschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb
sachverhalt
Der Kläger macht gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem das Kraftfahrzeug des Klägers beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war seitens des Klägers zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden. Nach einem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahr-zeugs auf 39.000 € brutto (32.733,10 € netto), der Restwert auf 18.000 € und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 € brutto (19.789,35 € netto). Die Beklagte zu 2 erstattete dem Kläger insgesamt einen Betrag von 9.883,11 €, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Wiederbe-schaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall unter Abzug eines Restwerts von 22.890 € zugrundelegte. Den Restwert hatte sie aufgrund des Restwertange-bots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt, an das der Bieter bis zum 31. Juli 2008 gebunden war. Der Kläger führte die Reparatur des Fahrzeugs - nachdem er es bei der Volkswagenbank abgelöst hatte - in Eigenregie durch und veräußerte das Fahrzeug am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 €.
Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis, den er ursprünglich wie folgt berechnet hat: Reparaturkosten netto 19.789,35 €, Wert-minderung 3.000 €, Kostenpauschale 25 €, Sachverständigenkosten 1.338,04 € und Nutzungsausfall 1.738 €, abzüglich des von der Beklagten zu 2 zunächst gezahlten Betrages von 6.941,93 €. Die auf den geltend gemachten Restan-spruch von 18.948,36 € gerichtete Klage hat er im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits um die Kosten des Sachverständigengutachtens ermäßigt, nach-dem die Beklagte zu 2 diese direkt an den Sachverständigen gezahlt hatte. Gleichzeitig hat er die Klage in Höhe von 1.288,58 € wegen auf seinem Girokonto angefallener Sollzinsen erhöht. Hinsichtlich der während des Rechts-streits gezahlten weiteren 2.941,18 € haben die Parteien den Rechtsstreit über-einstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat dem Kläger in der Hauptsache weitere 4.976,88 € sowie restliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 61,88 € zuer-kannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanz-liche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weite-re 9.692,26 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag, die Klage bis auf einen Betrag von 25 € abzuweisen, weiter.
aus den gründen
5 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne die fiktiven Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten abrechnen. Zwar entspreche es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Unfallgeschä-digter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen könne, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. In seinem Urteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372 habe der Bun-desgerichtshof aber einem Geschädigten, der das Fahrzeug zwar innerhalb der sechsmonatigen Frist veräußert, es jedoch tatsächlich habe reparieren lassen, einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zuerkannt, die den Wiederbe-schaffungswert nicht überstiegen hätten. Der vorliegende Fall unterscheide sich allerdings vom vorgenannten insoweit, als der dortige Geschädigte das Fahr-zeug habe in Fremdreparatur instand setzen lassen und nicht die fiktiven, son-dern die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet habe. Demgegenüber habe der Kläger das Fahrzeug im Streitfall selbst repariert und mache die fikti-ven Kosten entsprechend dem Sachverständigengutachten geltend. Nach Auf-fassung des Berufungsgerichts folge jedoch aus der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs, dass auch in diesem Falle eine Reparaturkostenabrechnung zulässig sei. Der Bundesgerichtshof stelle für die Ersatzfähigkeit fiktiver Kosten darauf ab, ob der Restwert nur ein hypothetischer Rechnungsposten sei oder aber tatsächlich realisiert werde. Letzteres sei dann der Fall, wenn das Fahr-zeug innerhalb kurzer Frist nach dem Unfall unrepariert veräußert werde. Im vorliegenden Fall der Eigenreparatur sei bei der Veräußerung indes nicht der Restwert realisiert worden, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Reparaturkosten nicht gegen das Verbot verstoße, sich durch den Schadenser-satz zu bereichern. Er sei dann auch nicht gehalten, die Kosten der Eigenrepa-ratur konkret zu belegen. Demnach könne der Kläger auf Basis der vom Sach-verständigen geschätzten Reparaturkosten abrechnen.
6 II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7 1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Unfallgeschädigter fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und es zu diesem Zweck - falls erforder-lich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395 ff.; vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43 ff. und vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, VersR 2008, 839). Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt, da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das un-fallgeschädigte Fahrzeug bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist weiterver-kauft hat.
8 2. Zwar kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbe-schaffungswert nicht übersteigen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 77/06, VersR 2007, 372). Im Streitfall begehrt der Kläger jedoch nicht die Er-stattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, son-dern er will - ebenso wie der Geschädigte in dem dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, aaO zugrunde liegenden Fall - seinen Schaden fiktiv auf der Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen, obwohl er das Fahrzeug nicht mindestens sechs Monate weiterge-nutzt hat. Diese Möglichkeit der Schadensabrechnung ist ihm jedoch - wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil entschieden hat - aus Rechtsgrün-den versagt.
9 3. Die Überlegungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall der Eigenreparatur werde bei der Veräußerung nicht der Restwert realisiert, so dass der Geschädigte mit seiner Abrechnung der Repa-raturkosten nicht gegen das Bereicherungsverbot verstoße, kann nicht beigetre-ten werden. Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird nämlich (inzident) auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert des Fahrzeuges realisiert. Deshalb würde es - entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts - unter den Umständen des Streitfalles gegen das Bereiche-rungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, (fiktiv) die Kosten einer - tatsäch-lich nicht durchgeführten - vollständigen und fachgerechten Reparatur abrech-nen könnte. Das Berufungsgericht hat gerade nicht festgestellt, dass der Ge-schädigte im Streitfall wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der dem vom Sachverständigen in seinem Gutachten geschätzten Reparaturaufwand ent-spricht. Mithin kann der Kläger entsprechend dem Urteil des Landgerichts ledig-lich den Wiederbeschaffungsaufwand, also den Wiederbeschaffungswert ab-züglich des Restwertes (vor der Reparatur), verlangen.
10 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 € und nicht der Wert von 22.890 € zugrunde zu legen, den die Beklagte zu 2 über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hat.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemei-nen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130). Die Revision zieht nicht in Zweifel, dass auf dem regionalen Markt ein Restwerterlös von 18.000 € zu er-zielen gewesen wäre.
12 Darüber hinaus bezogen sich die von der Beklagten zu 2 übermittelten Restwertangebote auf das unreparierte Fahrzeug und waren zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug in Eigenregie repariert und weiterverkauft hat, längst abgelaufen. In einer solchen Situation muss der Geschädigte - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht den Haftpflichtversicherer ü-ber den nunmehr beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeugs informieren und ihm zur Einholung neuer Angebote Gelegenheit geben, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und deshalb auf seine individuelle Situation und die konkreten Gegebenheiten des Schadensfalles abstellt (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448 m.w.N.). Dies entspricht dem gesetzli-chen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitu-tionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 246 und vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.).
13 5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als richtig.
14 a) Keinen Erfolg hat die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang mit ihrem Einwand, dem Kläger sei die Alternative der Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeuges nicht zugänglich gewesen, weil dieses Fahr-zeug unter Berücksichtigung seines Ausstattungsumfangs selten produziert worden sei. Dabei ist bereits zweifelhaft, ob dem Begriff der Gleichwertigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung eine solche Bedeutung beigelegt werden kann. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn der Geschädigte hatte ja die Möglichkeit, wenn es ihm auf den Erhalt dieses speziellen Fahrzeuges ankam, sein Integritätsinteresse durch Reparatur und Weiternutzung zu befriedi-gen. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die Eigenreparatur mit einem an-schließenden Verkauf des Fahrzeuges mit der von der Revisionserwiderung gegebenen Begründung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine fiktive Schadensabrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen soll.
15 b) Weiterhin sind - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sechs-Monats-Frist rechtfertigen könnten. Soweit sich die Revisionserwiderung dabei auf Vorbringen des Klägers bezieht, wonach dieser durch ausbleibende Regulierungsleistungen der Beklagten zu 2 zur (vorzeitigen) Veräußerung des Fahrzeuges gezwungen gewesen sei, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil kein Vorbringen des Klägers aufgezeigt wird, dass die Beklagte zu 2 sich ge-weigert hätte, konkret nachgewiesene Reparaturkosten zu erstatten.
16 c) Fehl geht auch die Auffassung der Revisionserwiderung, die fiktive Ab-rechnung der Reparaturkosten sei im Streitfall bereits deshalb möglich, weil die vom Kläger begehrten Reparaturkosten von 19.789,35 € unter dem Wiederbe-schaffungsaufwand von 21.000 € (39.000 € abzüglich 18.000 €) gelegen hätten und deshalb die Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dargestellt hät-te. Die Revisionserwiderung übergeht dabei, dass es sich bei den Reparatur-kosten von 19.789,35 € um die geschätzten Nettoreparaturkosten handelt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - VI ZR 100/08, VersR 2009, 654) ist aber für die Vergleichsbetrachtung im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich auf die Bruttoreparaturkosten abzu-stellen, die im Streitfall mit 23.549,33 € über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegen.
17 d) Soweit die Revisionserwiderung meint, der Berechnung des Wieder-beschaffungsaufwands sei der Bruttowiederbeschaffungswert in Höhe von 39.000 € zugrunde zu legen, weil ein vergleichbares Ersatzfahrzeug überwie-gend auf dem privaten Markt (ohne Umsatzsteuer) oder allenfalls bei gewerbli-chen Gebrauchtwagenhändlern mit einer (geschätzten) Differenzsteuer im Sin-ne des § 25a UStG von 2 % gehandelt worden sei, zeigt sie keinen entspre-chenden, in der Berufungsinstanz übergangenen Sachvortrag des Klägers auf. Was die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung anbelangt, zeigt die Revisionserwiderung ebenfalls keinen übergangenen Sachvortrag des Klägers zu einem Nutzungsentgang für die Dauer einer Ersatzbeschaffung auf. Da die Schadensberechnung der Revisionserwiderung nicht zutrifft, kommt auch eine Erhöhung der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.