OLG Karlsruhe: Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.1.2015 – 9 W 45/14
Leitsätze
1. Verwertet der Sachverständige von ihm selbst durch Internet-Recherchen beschaffte Informationen zum Nachteil einer Partei, ohne seine Recherchen und die dabei gewonnenen Informationen im schriftlichen Gutachten offen zu legen, kann dies eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.2. Ob bei verständiger Würdigung aus der Sicht der Partei eine parteiliche Tendenz des Sachverständigen zu befürchten ist, hängt von einer Gesamtschau sämtlicher Umstände ab. Waren die vom Sachverständigen zunächst nicht offen gelegten Informationen für die Abfassung des Gutachtens eher nebensächlich, kann dies gegen eine Besorgnis der Befangenheit sprechen.
Aus den Gründen
Die Klägerin macht im Verfahren vor dem Landgericht Konstanz Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend.
Für die Zeit ab dem 1.10.2011 mietete die Klägerin vom Beklagten in G. für mindestens zwei Jahre Räume zum Betrieb einer Gaststätte. Bereits am 11.11.2011 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis fristlos. Sie macht geltend, ihr sei ein Schaden entstanden, weil sie im Hinblick auf das Mietverhältnis erhebliche Investitionen getätigt habe, die nun nutzlos geworden seien. Die Aufwendungen habe der Beklagte zu ersetzen, da er die Gründe für die Auflösung des Mietverhältnisses zu vertreten habe. Der Beklagte wendet unter anderem ein, der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Denn die von ihr geltend gemachten erheblichen Investitionen wären - unter Berücksichtigung der vereinbarten Zeitdauer des Mietverhältnisses - auch bei Durchführung des Mietvertrages nicht rentabel gewesen.
Das Landgericht hat die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet zu der Frage, ob es grundsätzlich möglich erscheine, dass die Klägerin ihre Investitionsaufwendungen bei Erfüllung des Mietvertrages wieder erwirtschaftet hätte. Der Sachverständige L. hat ein schriftliches Gutachten erstellt und dieses im Termin des Landgerichts vom 2.10.2014 mündlich erläutert. Im Gutachten hat der Sachverständige erläutert, welches Betriebsergebnis die Klägerin bei Durchführung des Mietvertrages benötigt hätte, um die Investitionen zu erwirtschaften. Aus dem benötigten Betriebsergebnis hat der Sachverständige einen kalkulatorischen erforderlichen Umsatz errechnet. Für das Verhältnis zwischen Umsatz und Betriebsergebnis hat der Sachverständige einen Prozentsatz angesetzt, den er im Wege der Schätzung beim Betrieb einer entsprechenden Gaststätte für realistisch gehalten hat. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat der Sachverständige im Termin vom 02.10.2014 ergänzt, dass er bei der Schätzung dieses Prozentsatzes Informationen aus einem Zeitungsartikel mit verwertet habe, den er im Internet gefunden habe. Der Gaststättenbetrieb sollte mit Kulturveranstaltungen verbunden werden. Dem Zeitungsartikel habe er entnommen, dass die Klägerin aus früheren Tätigkeiten Kontakte zu Künstlern habe, die bei ihr auftreten sollten. Diesen Gesichtspunkt habe er als einen für die Klägerin voraussichtlich günstigen Umstand bei der Schätzung des möglichen Betriebsergebnisses - im Hinblick auf den angesetzten Prozentsatz von 28 % - mit verwertet. Das schriftliche Gutachten enthält zwar Informationen dazu, dass der Sachverständige den Prozentsatz von 28 % in der Spannbreite von anderweitig üblichen - in Bayern dokumentierten - Prozentsätzen zwischen 24,1 % und 31,3 % festgesetzt hat. Ein Hinweis auf die von ihm berücksichtigte Information aus dem Internet - Kontakte der Klägerin zu Künstlern - ist im schriftlichen Gutachten hingegen nicht enthalten.
Der Beklagte hat daraufhin den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Besorgnis ergebe sich daraus, dass der Sachverständige für die Klägerin günstige Informationen in seinem Gutachten berücksichtigt habe, ohne diese Informationen im schriftlichen Gutachten offen zu legen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2014 den Befangenheitsantrag zurückgewiesen. Aus den vom Beklagten geltend gemachten Umständen ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine parteiliche Tendenz des Sachverständigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22.10.2014 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. Er hält an der Ablehnung des Sachverständigen fest und ergänzt sein Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 04.11.2014 und auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.12.2014 verwiesen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 07.11.2014 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet. Gründe, die gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Ablehnung des Sachverständigen L. rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
1. Für die Besorgnis der Befangenheit genügt jede Tatsache, die ein subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen kann. Dabei bleiben allerdings rein emotionale Vorbehalte der Partei unberücksichtigt. Abzustellen ist darauf, wie die jeweiligen Umstände bei einer vernünftigen Betrachtungsweise auf die Partei wirken können (vgl. Zöller/Greger, ZPO , 30. Auflage 2014, § 406 ZPO , RdNr. 8). Einem Sachverständigen ist es grundsätzlich nicht verwehrt, zur Erstellung des Gutachtens ggfs. auch eigene Ermittlungen durchzuführen, soweit er sich dabei im Rahmen des Auftrags hält. Aus solchen Ermittlungen - beispielsweise einer Internetrecherche zu einem bestimmten Punkt - kann sich in der Regel kein Ablehnungsgrund ergeben. Allerdings ist der Sachverständige gehalten, zu dokumentieren, welche Informationen er auf welche Weise erlangt und im Gutachten berücksichtigt hat. Verwertet der Sachverständige hingegen von ihm selbst beschaffte Informationen zum Nachteil einer Partei, ohne dies im Gutachten offenzulegen, kann sich daraus für die Partei eine Besorgnis ergeben, der Sachverständige habe mit einer parteilichen Tendenz zu ihrem Nachteil gehandelt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - 11 W 83/10 -, RdNr. 3 ff., zitiert nach [...]). Jedoch lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit in einem solchen Fall nicht pauschal annehmen. Vielmehr ist in jedem Fall eine Gesamtschau sämtlicher Umstände erforderlich. Nur bei einer solchen Gesamtschau lässt sich entscheiden, ob ein bestimmtes Verhalten des Sachverständigen bei vernünftiger Betrachtungsweise eine Parteilichkeit befürchten lässt (vgl. OLG Köln a.a.O.).
2. Aus der Tatsache, dass der Sachverständige L. im schriftlichen Gutachten eine bestimmte, von ihm berücksichtigte Informationsquelle nicht genannt hat, ergibt sich vorliegend kein Anhaltspunkt für eine Parteilichkeit zu Gunsten der Klägerin. Aus den Umständen ergibt sich vielmehr, dass die maßgebliche Information aus der Sicht des Sachverständigen bei der Abfassung seines Gutachtens nur eine geringe Bedeutung hatte und eher nebensächlich war. Dies war auch aus der Sicht des Beklagten erkennbar, so dass auch unter Berücksichtigung seines Standpunktes und seiner Interessen kein Grund für eine Ablehnung des Sachverständigen gegeben ist.
a) Der Sachverständige hat im Gutachten ausgeführt, welche Prozentsätze (Verhältnis von Betriebsergebnis zu Umsatz) bei Gastwirtschaften in betriebswirtschaftlichen Gutachten angesetzt werden, wenn mögliche bzw. erzielbare Betriebsergebnisse geschätzt werden sollen. Bei Gutachten in Baden-Württemberg ist es - mangels für Baden-Württemberg vorliegenden Zahlen - üblich, Sätze aus einem dokumentierten Betriebsvergleich für die Hotellerie und Gastronomie in Bayern zugrunde zu legen, wodurch man zu Ergebnissen zwischen 24,1 % und 31,3 % gelangen kann. Dass der Sachverständige nicht den für die Klägerin ungünstigsten Wert von 24,1 %, sondern einen Mittelwert von 28 % zugrunde gelegt hat, ist für das Ergebnis des Gutachtens letztlich ohne Bedeutung. Anhand der weiteren im schriftlichen Gutachten dokumentierten Rechenschritte lässt sich leicht nachvollziehen, dass die Klägerin rechnerisch die angegebenen Investitionsaufwendungen auch dann noch unschwierig hätte erwirtschaften können, wenn der Sachverständige im Gutachten vom für die Klägerin ungünstigeren Prozentsatz von 24,1 % ausgegangen wäre. Das bedeutet: Die Information aus dem Internet, welche der Sachverständige bei der Annahme des Prozentsatzes von 28 % mitberücksichtigt hat, war aus der Sicht des Sachverständigen eine Nebeninformation, zwar mit Auswirkungen auf die weiteren Berechnungen im Gutachten, jedoch ohne Auswirkungen auf das Ergebnis.
b) Für den Sachverständigen war nach seinen Angaben im Termin aus dem verwerteten Zeitungsartikel nur von Bedeutung, dass die Klägerin Kontakte zu Künstlern und Erfahrungen mit Kulturveranstaltungen hatte, da auch in der vom Beklagten angemieteten Gaststätte Kulturveranstaltungen stattfinden sollten. Diese Information war relevant für die Schätzung eines - für die Klägerin etwas günstigeren - Prozentsatzes von 28 % für das Betriebsergebnis gegenüber dem geringeren Prozentsatz von 24,1 % aus dem vom Sachverständigen zitierten Betriebsvergleich für Bayern. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sich die aus der Sicht des Sachverständigen maßgebliche Information, nämlich Erfahrungen der Klägerin mit Kulturveranstaltungen in einer anderen Gaststätte, bereits aus dem unstreitigen schriftsätzlichen Sachvortrag der Parteien ergab. Das heißt: Der Sachverständige hat zwar eine im Gutachten nicht dokumentierte Information aus dem Internet verwertet. Er hätte jedoch die selbe Information bereits aus den Schriftsätzen der Parteien entnehmen können. Dabei ist klarzustellen, dass für den Sachverständigen nach seinen Angaben im Termin vom 02.10.2014 nur die Tatsache der Erfahrung der Klägerin von Bedeutung war, nicht jedoch die Qualität der von ihr früher durchgeführten Kulturveranstaltungen oder der wirtschaftliche Erfolg bei ihrer früheren Tätigkeit. Unter diesen Umständen erscheint der fehlende Hinweis des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten auf seine Internetrecherche - auch aus der Sicht des Beklagten - als nebensächlich. Bei vernünftiger Betrachtungsweise konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der Sachverständige nur deshalb im Gutachten nicht auf den im Internet gefundenen Zeitungsartikel hingewiesen hat, weil er diese Information im Hinblick auf den gleichartigen oder ähnlichen Sachvortrag der Parteien für unbedeutend hielt.
c) Andere Umstände, die dem Verhalten des Sachverständigen aus der Sicht des Beklagten eine andere Bedeutung zukommen lassen könnten, liegen nicht vor. Man wird den fehlenden Hinweis im schriftlichen Gutachten auf den Zeitungsartikel zwar als einen - geringen - handwerklichen Mangel des Gutachtens ansehen können. Angesichts der geringen Bedeutung der Information einerseits im Gesamtzusammenhang des Gutachtens, und angesichts der schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien zur Erfahrung der Klägerin andererseits, lässt sich in dem beanstandeten Verhalten des Sachverständigen nur ein geringes Versehen erkennen, ohne Tendenz zu einer möglichen Befangenheit zu Gunsten der Klägerin.
3. Auch die weiteren vom Beklagten mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
...................... (wird ausgeführt)
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO .