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Wirtschaftsrecht
21.09.2017
Wirtschaftsrecht
LG Amberg: Abgasmanipulationssoftware – keine Zurechnung eines arglistigen Handelns des Herstellers an den Händler

LG Amberg, Urteil vom 7.9.2017 – 24 O 1012/16

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-2258-1

unter www.betriebs-berater.de

Amtlicher Leitsatz

Eine Zurechnung eines arglistigen Handelns des Herstellers an den Händler findet nicht statt. Im Rahmen der Verjährung gem. § 438 Abs. 3 BGB findet ebenfalls keine Zurechnung eines arglistigen Verhaltens des Händlers statt. Dem Händler ist es ohne weitergehende Anhaltspunkte auch nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Kfz-Händler haftet nicht aus Prospekthaftung im weiteren oder engeren Sinn, gleichfalls nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 16 UWG. Auch ein Anspruch gegen den Händler aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV ist nicht gegeben.

§ 16 UWG, EGRL 46/2007 Art 12, § 4 EG-FGV, § 6 EG-FGV, § 25 EG-FGV ... mehr

Sachverhalt

Die Parteien streiten um Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw.

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Pkw ... zu einem Gesamtpreis von 33.450,00 €. Das Fahrzeug wurde als der Schadstoffklasse Euro 5 zugehörig angeboten und als solches verkauft. Es ist vom sog. ...; es ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Die von der ...installierte Software, die für die Abgaskontrollanlage zuständig ist, erkennt die Prüfungssituation und optimiert in dieser Situation die Abgasaufbereitung so, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen. Im normalen Fährbetrieb dagegen sind die NOx-Emissionen erheblich höher.

Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug bei der Beklagten am 10.07.2012 auf Grundlage der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen bestellt. Nach Zahlung des Betrages von 33.450,00 € wurde das Fahrzeug am 12.07.2012 an den Kläger ausgeliefert.

Das Fahrzeug wurde unter Einbeziehung der Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen der Beklagten an den Kläger veräußert. Hiernach verjähren die Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits nach einem Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs.

Herstellerin des Fahrzeugs ist die ... eine Tochtergesellschaft der ... .Die ... als 100 %ige Tochtergesellschaft der ... vertreibt die Fahrzeuge in Deutschland.

Der im streitgegenständlichen Pkw befindliche Motor wird von der ... gebaut für die Fahrzeuge der ... .

Die Homepage der Beklagten ist mit derjenigen der ... verlinkt.

Die Beklagte erlangte erst über die mediale Berichterstattung im September 2015 von der NOx-Thematik Kenntnis. Sie hatte zuvor keine positive Kenntnis vom Einbau der streitgegenständlichen Software. Vor Bekanntwerden der Vorwürfe lagen ihr auch keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf einen Einbau der streitgegenständlichen Software hingewiesen hätten.

Der Kläger erklärte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2016 die Anfechtung des Kaufvertrages über das streitbefangene Fahrzeug und erklärte hilfsweise den Rücktritt wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung. Er setzte der Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung bis 02.05.2016.

Die betroffenen Fahrzeuge einschließlich des Fahrzeugs des Klägers sollen auf Kosten der Herstellerin technisch überarbeitet werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen, die auf der Grundlage eines von der ... dem Kraftfahrtbundesamt im Oktober 2015 vorgelegten und im Anschluss mit ihm abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplans erfolgten, hat bereits begonnen. Im Oktober 2015 hatte das Kraftfahrtbundesamt den von der ... vorgeschlagenen Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich erklärt. Auf Grundlage dieses Zeit- und Maßnahmeplans hat die ... die im Einzelnen umzusetzenden technischen Maßnahmen entwickelt. Die Arbeiten waren am 15.11.2015 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt stand für alle betroffenen Motor- und Leistungstypen, etwa 1200 unterschiedliche Typen, das Konzept der technischen Überarbeitung fest. Für die 1,2- und 2,0 I-Motoren ist demnach ein Softwareupdate und für die 1,6 I-Motoren zusätzlich ein Strömungsgleichrichter nötig. Die von der ... für alle betroffenen Fahrzeugtypen und -motoren entwickelten Maßnahmen, insbesondere die für die Umsetzung des Softwareupdates erforderliche Konzeptsoftware, wurden vom Kraftfahrtbundesamt am 16.12.2015 bestätigt. Dass mit der Umsetzung der technischen Überarbeitung aller betroffenen Fahrzeuge nicht unmittelbar im Anschluss an diese Bestätigung begonnen werden konnte, beruht darauf, dass die Konzeptsoftware für die verschiedenen Fahrzeug- und Motorvarianten noch feiner abgestimmt werden musste und das Kraftfahrtbundesamt seine Zustimmung zum Zeit- und Maßnahmenplan von separaten Freigabebestätigungen für die einzelnen Fahrzeuge und Motorvarianten abhängig gemacht hat. Hinsichtlich der Fahrzeuge der Marke ... werden inhaltlich entsprechende Freigabebestätigungen von der zuständigen Behörde erstellt. Die zuständige Typengenehmigungsbehörde für Fahrzeuge von ... ist die ... .

Für das streitgegenständliche Fahrzeug ist ein reines Softwareupdate vorgesehen.

Die Vertragshändler führen stellvertretend für die ... die Nachbesserung durch.

Der Kläger behauptet, dass es ihm auf die Zuordnung zu der angegebenen Schadstoffklasse bei seiner Kaufentscheidung angekommen sei. Darüber hinaus seien für ihn die Verbrauchswerte wichtig gewesen. Das Fahrzeug könne aufgrund der massiv erhöhten Emissionen nicht in die Euro-5-Norm eingestuft werden, da die tatsächlichen Werte an Stickoxiden, die das Fahrzeug ausstoße, massiv überhöht seien. Die Einstufung habe nur deshalb erfolgen können, weil die ... eine unerlaubte Abschalteinrichtung eingesetzt und damit ihre Kunden betrogen habe.

Weiter trägt er vor, dass er das Fahrzeug, wenn er gewusst hätte, dass es manipuliert sei, nicht erworben hätte. Er sei auf der Suche nach einem umweltfreundlichen und wertstabilen Fahrzeug gewesen. Wichtig sei ihm gewesen, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen für eine grüne Plakette erfülle. Weiterhin habe der Spritverbrauch für ihn eine große Rolle gespielt. Er habe aufgrund der öffentlichen Anpreisungen diesen Pkw erworben.

Er habe den Pkw bei der Beklagten als sog. Vertragshändler erworben. Das Autohaus sei vertraglich an den ... Konzern, insbesondere an die ... gebunden. Die Beklagte unterliege Weisungen der ... . Sie habe sich vertraglich verpflichtet, ausschließlich Neuwagen des ... Konzerns, insbesondere der ... zu vertreiben. Der Kläger habe über den Internetauftritt wahrgenommen, dass die Beklagte und die ... als Einheit auftreten würden, die arbeitsteilig vorgingen. Die Beklagte werde von der ... mit Unterlagen und Informationen versorgt und von ihr geschult.

Eine folgenlose Nachbesserung der vorliegenden Problematik sei nicht möglich, da nach dem Eingriff erhebliche Veränderungen am Fahrzeug bestehen würden und damit die Herstellung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht möglich sein werde. Der Eingriff gehe mit einem höheren Verbrauch einher. Der Partikelfilter würde häufiger verrußen. Die Deaktivierung der Manipulationssoftware führe zu einem Mehrverbrauch von ca. 10 % sowie einer Reduzierung der Leistung. Insbesondere seien folgende Nachteile aufgrund der Nachbesserung möglich: Mehrverbrauch von Kraftstoff, Minderleistung, höherer Partikelausstoß, Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters, Lebenszeitverkürzung des Motors und sonstiger Teile, Minderwert des Fahrzeuges, höhere Geräuschentwicklung, durch sonstige Umstände eine Lebenszeitverkürzung, sonstige Nachteile.

Die für ... zuständige Typengenehmigungsbehörde ... erteile für die ... Fahrzeuge keine Freigabe bzgl. des Updates.

Weiterhin würde der merkantile Minderwert des Fahrzeugs ganz erheblich sinken. Das Fahrzeug der Klagepartei sei nahezu unverkäuflich. Auch nach der Nachbesserung werde es für die Klagepartei nur mit ganz erheblichen Abschlägen zu verkaufen sein.

In rechtlicher Hinsicht stützt der Kläger seinen Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises zunächst auf § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrages gem. §§ 142, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung. Alternativ dazu beruft sich der Kläger u.a. auf einen Rückzahlungsanspruch des Kaufpreises aufgrund erklärten Rücktrittes nach §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB.

Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung führt der Kläger aus, dass er durch Falschangaben und Lügen der ... seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages abgegeben habe und sich die Beklagte die arglistige Täuschung der ... zurechnen lassen müsse, weil die ... Nicht-Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB sei. Im Rahmen der Zurechnung seien die ... und ... als Einheit anzusehen; ... sei lediglich eine Zwischenstufe als konzernabhängige Gesellschaft, die der vollen Weisungspflicht der ... unterliege aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und der bestehenden internen Verträge. Nachdem die ... Hersteller des betreffenden Motors und die ... Herstellerin des Fahrzeuges sei, seien sie nicht völlig unbeteiligt. Dies gelte auch, weil die Beklagte und die ... die Arbeiten aufgeteilt hätten. Im Zweifel sei zudem von einem Nicht-Dritten auszugehen. Deswegen sei der Hersteller dem Lager des Verkäufers zuzuordnen.

Zum Rücktritt vom Kaufvertrag trägt der Kläger u.a. vor, dass sich die Parteien über die Beschaffenheit der Vertragssache geeinigt hätten und hierzu auch die EU-Schadstoffnorm gehöre. Die Einhaltung der Schadstoffwerte der Euro-5-Norm stelle eine vereinbarte Eigenschaft i. S. d. § 434 BGB dar.

Weiterhin liege ein Sachmangel wegen fehlender oder unzureichend vorhandener Eigenschaften vor, welche die Klagepartei aufgrund öffentlicher Äußerungen des Herstellers habe erwarten können, § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Hierunter falle auch der Schadstoffausstoß.

Auch sei ein Sachmangel wegen der fehlenden Gewährleistung eines uneingeschränkten Betriebes des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und wegen eines begründeten Mangelverdachtes gegeben.

Zumindest fehle die übliche Beschaffenheit, da der hier vorgenommene Einbau der Abschalteinrichtung unüblich sei.

Der Kläger hält die Fristsetzung zur Nacherfüllung für entbehrlich und beruft sich auf § 326 Abs. 5 BGB, da er der Auffassung ist, dass es sich um einen unbehebbaren Mangel handelt. Jedenfalls sei die Fristsetzung hier in der Interessenabwägung nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich und die Nachbesserung der Klagepartei deswegen auch gern. § 440 Satz 1 BGB unzumutbar.

Auch sei wegen des Vorliegens eines merkantilen Minderwerts gemäß § 326 Abs. 5 S. 1 BGB keine Nacherfüllung möglich.

Seinen Klageanspruch aus Ziffer 1 stützt der Kläger weiterhin auf einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281, 433, 434, 437, 440 BGB sowie auf einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Fehlerhaftigkeit des Prospektes und der Preisliste. Zum letztgenannten Anspruch vertritt der Kläger die Auffassung, dass ein Prospekt vorliege, der inhaltlich falsch sei. Anhand dieses Prospektes, anhand von Schulungen und Informationen von ... und anhand weiterer Unterlagen habe die Beklagte das Fahrzeug an den Kläger verkauft und diesen falsch informiert über den Schadstoffausstoß und die Geltung der Euro-5-Norm. Dafür habe die Beklagte einzustehen. Es gelte auch hier das zu § 278 BGB Gesagte.

Der Kläger macht seinen Anspruch weiter nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG geltend.

Schließlich stützt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG und die §§ 4, 6, 25 EG-FGV. Er meint, die Richtlinie entfalte drittschützende Wirkung.

Zum Verjährungseinwand der Beklagten vertritt der Kläger die Auffassung, dass dieser wegen §§ 438 Abs. 3, 242 BGB nicht durchgreife. In jedem Falle finde eine Zurechnung der Arglist der ... statt. Die Klagepartei sei beim Erwerb des Fahrzeugs darüber getäuscht worden, dass die angegebenen Werte stimmten und das Fahrzeug nicht manipuliert sei. Der Kläger sei auch über die Zulassungsfähigkeit getäuscht worden. Die Beklagte müsse sich das Verhalten der ... nach § 278 BGB zu rechnen lassen. Deswegen greife die Verjährungsvorschrift des § 438 Abs. 3 BGB ein, sodass die Ansprüche nach Auffassung des Klägers kenntnisabhängig frühestens Ende 2018 nach §§ 195, 199 BGB verjährten, weil der Kläger frühestens 2015 von der Täuschung habe Kenntnis erlangen können.

Im Übrigen sei es der Gegenseite nach § 242 BGB versagt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Das KBA habe gegenüber der ... angeordnet, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet werde, was auch für verjährte Ansprüche gelten solle. ... habe dies öffentlich kundgetan. Die Gegenseite habe in rechtswidriger Weise diese Weisung missachtet.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrte der Kläger zunächst aus einer 1,5-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Mit Schriftsatz vom 29.03.2017 berechnet er diese aus einer 2,0-Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer.

Die Klage ging am 28.10.2016 beim LG Amberg ein und wurde der Beklagten am 23.11.2016 zugestellt.

Sie war ursprünglich neben der jetzigen Beklagten auch gegen die ... gerichtet. Mit Beschluss vom 10.05.2017 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich der ... abgetrennt und den Rechtsstreit diesbezüglich auf Antrag der Klagepartei an das Landgericht ... verwiesen.

Der Kläger beantragte zunächst im Hinblick auf die nunmehrige Beklagte:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 33.450,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw ... und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 29.03.2017 änderte der Kläger den Klageantrag in Ziffer 3 und beantragt gegen die Beklagte zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 33.450,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw ... und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1 genannten Pkw in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, unabhängige Händlerin zu sein, welche autorisiert sei, Fahrzeuge der Marke ... zu vertreiben. Sie sei nicht befugt, die ... oder die ... beim Abschluss von Kaufverträgen zu vertreten. Zwischen ihr und der ... bestehe kein Händlervertrag; sie sei nicht Vertragshändler. Vielmehr handele es sich bei der Beklagten und der ... um rechtlich selbstständige Unternehmen. Die Beklagte unterliege nicht einem Verbot, Neufahrzeuge anderer Marken zu verkaufen. Es gebe im Rahmen der zwischen der Beklagten und der ... vertraglich geregelten Kooperation kein allgemeines Weisungsrecht bzw. strenges Weisungsrecht. Dementsprechend gebe es bzgl. der hier betroffenen Dieselthematik auch keine zwingenden Vorgaben.

Als Servicepartnerin der ... werde die Beklagte nicht von der ... mit Unterlagen und Informationen versorgt und von ihr geschult, sondern von der ... .

Das Fahrzeug des Klägers sei technisch sicher und uneingeschränkt gebrauchstauglich.

Das Softwareupdate werde keine negativen Auswirkungen haben, wobei sich die Beklagte dazu auf die bereits vorliegenden Freigabebestätigungen der ... beruft, aus welchen sich ergebe, dass die Werte unverändert geblieben seien.

Die Umsetzung der Nachbesserungsmaßnahmen für das streitgegenständliche Fahrzeug würde in einer Vertragswerkstatt rund eine halbe Stunde Arbeitszeit in Anspruch nehmen und Kosten von deutlich weniger als 100 € verursachen.

Die zuständige Behörde habe mit Freigabebestätigung vom 06.05.2017 das für das streitgegenständliche Fahrzeug vorgesehene Softwareupdate geprüft und freigegeben. Die zur Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeugs benötigten technischen Maßnahmen würden demnächst zur Verfügung stehen.

Was aktuell am Markt für gebrauchte Dieselfahrzeuge beobachtet werden könne, liege innerhalb der normalen Schwankungsbreite. Die betroffenen Fahrzeuge hätten nicht an Restwert verloren. Die Vermarktungen von Fahrzeughändlern an Kunden zeigten keine ungewöhnlichen Preisschwankungen.

Die Beklagte meint, dass der zunächst gestellte Antrag auf die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten unbestimmt und die Klage insofern unzulässig sei. Außerdem fehle das Feststellungsinteresse. Auch der Antrag auf Feststellung von Annahmeverzug sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, dass es auf die tatsächlichen Emissionswerte im Fährbetrieb nicht ankomme und allein die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen relevant seien.

Der Vortrag zur arglistigen Täuschung des Klägers sei zu pauschal. Eine Täuschung liege ohnehin nicht vor, da es für die Einhaltung der Stickoxidwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung allein auf den Schadstoffausstoß im Prüfbetrieb ankomme. Der Kläger sei nicht über die Einstufung seines Fahrzeuges in die Abgasnorm Euro 5 oder den Verbrauch getäuscht worden, da das streitgegenständliche Fahrzeug über eine der Abgasnorm Euro 5 betreffende Typgenehmigung auch bei der Übergabe bis heute verfügt habe. Die Täuschung über Verbrauchsangaben sei nicht schlüssig vorgetragen. Eine Täuschung scheitere bereits daran, dass die Beklagte erst durch die mediale Berichterstattung im September 2015 und damit lange nach Abschluss des Kaufvertrages von der verbauten Software erfahren habe. Eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten in Bezug auf die verbaute Software liege ebenfalls nicht vor, da sie keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass in diesen Fahrzeugen die benannte Software verbaut sein könnte. Zudem würde eine Zurechnung von Erklärungen der ... an die Beklagte ausscheiden, da die Beklagte Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 BGB sei. Die ... sei als von der Beklagten unabhängiges Unternehmen am Zustandekommen des Kaufvertrages nicht beteiligt gewesen und stehe in keinem direkten geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger. Sie verfolge gegenüber dem Vertragspartner des Klägers auch andere Gewinninteressen.

Dass die Herstellerin, die ..., die betroffenen Fahrzeuge in Abstimmung mit der ... technisch überarbeitet, habe mit der Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und der ... nichts zu tun.

Die Kaufentscheidung des Klägers habe außerdem nicht auf der arglistigen Täuschung beruht.

Die Beklagte hält das streitgegenständliche Fahrzeug für nicht mangelbehaftet, da keine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf den vom Kläger behaupteten Mangel getroffen worden sei, sich das Fahrzeug auch zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eigne und ebenfalls zur gewöhnlichen Verwendung eigne, Es entspreche auch den Eigenschaften, die der Kläger nach den öffentlichen Äußerungen habe erwarten dürfen.

Ein Sachmangel wegen angeblicher Nachteile durch die technische Überarbeitung oder wegen eines vorgeblichen merkantilen Minderwerts bestehe nicht. Ein Wertverlust sei nicht eingetreten; die Preise seien stabil geblieben.

Die Beklagte hält den Rücktritt jedenfalls nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB für ausgeschlossen, weil die angebliche Pflichtverletzung als unerheblich anzusehen sei. Die Kosten der umzusetzenden technischen Überarbeitung würden sich mit insgesamt deutlich weniger als 100 € auf weniger als 1 % des Kaufpreises belaufen.

Außerdem sei der Rücktritt schon wegen fehlender Nachfristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Beklagte hält ein Zuwarten bis zur Umsetzung der technischen Maßnahmen für den Kläger für zumutbar, da er das voll funktionsfähige Fahrzeug weiterhin uneingeschränkt im Straßenverkehr nutzen könne, eine Gebrauchsbeeinträchtigung nicht bestehe und die Beklagte die technischen Maßnahmen an dem Fahrzeug nur mit Hilfe der Herstellerin umsetzen könne, wobei es auch den Zeit- und Maßnahmenplan zu berücksichtigen gelte.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach den §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB sei nicht gegeben, da kein Mangel vorliege, die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen habe, da Bezugspunkt die Nichtnacherfüllung sei, welche nicht verlangt worden sei, und die Beklagte dies zumindest nicht zu vertreten habe.

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 BGB sei nicht gegeben, da kein Sachmangel vorliege, keine Frist gesetzt worden sei und diese nicht entbehrlich sei und die Beklagte dies auch nicht vertreten müsse.

Auch stünde dem Kläger kein Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 Abs. 1 Satz 3 BGB zu, weil eine etwaige Pflichtverletzung zumindest unerheblich gewesen wäre.

Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB bestünde nicht, da die Grundsätze der kapitalmarktrechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht auf den Fall anwendbar seien und auch nicht darauf übertragbar seien. Der Vortrag zu den unrichtigen Prospektangaben sei zudem unsubstantiiert und es mangle an der erforderlichen Kausalität; ein Schaden sei ohnehin nicht gegeben.

Die Richtlinie 2007/46/EG adressiere nicht die Beklagte. Eine Schadensersatzhaftung hieraus scheide deswegen schon wegen fehlender Normadressatenstellung der Beklagten aus.

Die Beklagte erhebt weiter die Einrede der Verjährung. Sie beruft sich zum einen auf Verjährung gern. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Da der Beklagten kein arglistiges Verhalten zur Last gelegt werden könne, bestimme sich die Gewährleistungsfrist auch nicht § 438 Abs. 3 BGB. Zum anderen liege Verjährung vor wegen der wirksamen Einbeziehung der Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen mit der dort bestimmten Verjährungsfrist von einem Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs.

Zum weiteren Parteivortrag wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2017 Bezug genommen.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Aus den Gründen

Die -jedenfalls in Form der zuletzt gestellten Anträge- zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

A.

Ein Anspruch des Klägers aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, 818 BGB wegen Anfechtung des Kaufvertrages auf Grund arglistiger Täuschung ist nicht gegeben.

I.

Der Kläger kann sich hierbei nicht darauf stützen, dass die Beklagte selbst den streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen hätte.

Unstreitig hatte die Beklagte vor der medialen Berichterstattung im September 2015, also zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses, keine positive Kenntnis vom Einbau der streitgegenständlichen Software. Unstreitig ist weiter, dass der Beklagten vor Bekanntwerden der Vorwürfe auch keinerlei Anhaltspunkte Vorlagen, die auf einen Einbau der streitgegenständlichen Software hingewiesen hätten. Seitens des Klägers ist zudem auch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte von der Manipulation Kenntnis gehabt hätte oder hätte haben können.

Ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch die Beklagte ist daher nicht gegeben.

II.

Auch muss sich die Beklagte ein etwaiges arglistiges Verhalten der ... oder der ... bzw. der ... nicht zurechnen lassen. Ob insofern Arglist gegeben ist, kann deswegen dahinstehen.

1.

Die Zurechnung richtet sich nach § 123 Abs. 2 BGB. Hiernach ist dann, wenn ein Dritter die Täuschung verübt hat, die Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Dritte können danach nur diejenigen sein, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2017, § 123 Rn. 12).

2.

Die Beklagte muss sich ein etwaiges arglistiges Handeln von Mitarbeitern des ... Konzerns bzw. der ... oder ... nicht zurechnen lassen.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte, wie der Kläger behauptet, Vertragshändlerin ist, oder, wie die Beklagte vorbringt, unabhängige Händlerin. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen, da der Beklagten selbst dann, wenn sie Vertragshändlerin wäre, ein arglistiges Verschweigen der ... oder der ... bzw. ... nicht zugerechnet werden könnte (so auch LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017, 7 O 147/16, BeckRS 2017, 117776, m.w.N.).

Bei der Beklagten handelt es sich jedenfalls um eine rechtlich selbstständige Händlerin. Eine Zurechnung kann insoweit nicht erfolgen (vgl. hierzu ausführlich LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15, abrufbar ..., m.w.N.).

Ein selbstständiger Händler ist kein Wissensvertreter. Deshalb könnte der Beklagten ein Wissen der Hersteller nicht gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog zugerechnet werden (OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016, 7 W 26/16, abrufbar ...; LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016, 25 O 6/16, abrufbar ...; LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017, 25 O 30/16, abrufbar ...; LG Bielefeld, Urteil vom 02.05.2016, 3 O 318/15, abrufbar ...; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15, abrufbar ...; BeckOK-BGB/Schäfer, 43. Ed., Stand: 15.06.2017, § 166 Rn. 19 m.w.N.; Ring, Abgas-Manipulationssoftware und Gewährleist ngs rechte der Käufer, NJW 2016, 3121, 3124). Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02.04.2014, VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 m.w.N.). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt (LG Dortmund, Urteil vom 12.05.2016, 25 O 6/16, abrufbar ...).

Auch eine Haftung des Händlers entsprechend § 31 BGB findet nicht statt, da es sich bei einem Vertragshändler um einen sonstigen Absatzmittler, nicht um einen Handelsvertreter, handelt (MünchKomm-BGB/Arnold, 7. Aufl., 2015, § 31 Rn. 22).

Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtlich selbständige Verkäuferin der Fahrzeuge, welche diese nicht selbst herstellt. Als solche verfolgt die Beklagte eigene Interessen, die von denen der Hersteller sowohl wirtschaftlich als auch inhaltlich abweichen. Geschäftszweck der Beklagten ist der Handel mit Fahrzeugen sowie das Angebot von Service- und Wartungsleistungen, wohingegen die ... bzw. ... die Motoren/Fahrzeuge entwickeln und herstellen sowie die Vertragshändler beliefern. Die Beklagte trägt auch das unternehmerische Risiko für ihre Geschäftstätigkeit allein (zum Ganzen auch LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017, 25 O 30/16, abrufbar ...).

Damit sind im Verhältnis zur Beklagten der ... bzw. die ... bzw. deren Mitarbeiter Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB. Wie bereits ausgeführt, kannte die Beklagte die etwaige Täuschung nicht und musste diese auch nicht kennen.

Hieran ändert es auch nichts, dass die Homepage der Beklagten mit derjenigen der ... verlinkt ist. Hierdurch wird nicht der Anschein erweckt, dass es sich bei der Beklagten um eine Konzerntochter handeln würde. Hiergegen spricht schon die Firmierung der Beklagten. Zudem ist eine solche Verlinkung im Autohandel auch nicht unüblich (zum Ganzen auch LG Dortmund, Urteil vom 23.01.2017, 25 O 30/16, abrufbar ...).

3.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit auch nicht das Urteil des OLG Braunschweig vom 13.07.2000, 2 U 52/00, abrufbar ..., herangezogen werden. Es beschäftigt sich nicht mit der Erfüllungsgehilfeneigenschaft im Zusammenhang mit den Verkäuferpflichten, sondern basiert auf einem wettbewerbsrechtlichen Sachverhalt. Dort ging es zudem nicht um eine Zurechnung des Herstellerverhaltens an den Händler, sondern umgekehrt um eine Zurechnung des Händlerverhaltens an den Hersteller.

Auch dem insoweit im Ergebnis abweichenden Urteil des LG München I vom 14.04.2016, 23 O 23033/15, abrufbar ..., lag kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Vielmehr war es dort so, dass der beklagte Vertragshändler durch eine „Beteiligungskette“ zum Fahrzeugkonzern gehörte und damit geworben hatte, Teil des Konzerns zu sein (vgl. hierzu auch Ring, Abgas-Manipulationssoftware und Gewährleistungsrechte der Käufer, NJW 2016, 3121,3122, 3124).

4.

Weiterhin kann der Kläger im Rahmen der Zurechnung der arglistigen Täuschung auch nicht auf eine mittelbare Täterschaft abstellen.

Zwar ist richtig, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Benutzung eines Werkzeuges ausreicht, so wenn der an den Verhandlungen unbeteiligte Begünstigte den gutgläubig Verhandelnden arglistig als Werkzeug benutzt (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., 2017, § 123 Rn. 13 unter Rekurs auf BGH, NJW-RR 1989, 1183 und NJW 1990, 1915; so auch Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl., 2015, § 123 Rn. 10).

Es kann jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Beklagte -wie vorliegend der Fall- das Fahrzeug an den Kläger veräußert hat. Vielmehr muss darüber hinausgehend ein weiteres Näheverhältnis hinzukommen, wodurch gerade erst der Verkauf des manipulierten Fahrzeugs ermöglicht wird. Dies zeigen die Ausführungen des BGH in NJW 1990, 1915, wonach im dort entschiedenen Fall der Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer GmbH die Möglichkeiten seiner Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung dazu nutzen muss, in mittelbarer Täterschaft durch die GmbH als Werkzeug deren Geschäftspartner arglistig zu täuschen. Die Beklagte müsste demnach als Werkzeug einzuordnen sein; die Beziehungen müssten so eng sein, dass die ... diese Weisungsbefugnisse bzw. Verflechtungen gerade zur Täuschung ausnutzen müsste. Dies ist indes nicht der Fall. Wie schon ausgeführt, ist die Beklagte rechtlich selbständig und verfolgt eigene Geschäftszwecke. Es wurde kein besonderes Näheverhältnis mit entsprechenden Einwirkungsmöglichkeiten ausgenutzt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den klägerseits zitierten Entscheidungen des LG Nürnberg-Fürth, vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 16.05.2017, Bl. 608 d.A. Dort geht es lediglich um die Haftung der mittelbaren Täterin aus § 823 Abs. 2 BGB, nicht um den umgekehrten Fall, nämlich die hier entscheidende Haftung des Händlers.

5.

Auch ausgehend vom Protokoll des LG Dortmund, 12 O 228/16, Anlage R 40, kommt das Gericht zu keiner anderen Einschätzung. Hieraus ergibt sich lediglich, dass das Gericht dazu neige, dass der Händler durchaus als Nicht-Dritter angesehen werden könne. Eine Begründung hierzu findet sich jedoch nicht.

B.

Ein Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges) gern. §§ 437 Nr. 2, 346, 323, 326 Abs. 5, 440, 433, 434 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281,433, 434, 440 BGB besteht ebenfalls nicht.

Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag ist gem. § 218 BGB unwirksam, da der Anspruch jedenfalls verjährt ist. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vorliegend grundsätzlich überhaupt zum Rücktritt berechtigt ist oder ob dieser ausgeschlossen ist, ob ein Sachmangel vorliegt und ob der Kläger der Beklagten vor der Erklärung des Rücktritts wegen des Vorrangs der Nacherfüllung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung hätte setzen müssen bzw. ob diese entbehrlich war.

Der Schadensersatzanspruch ist gern. §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 437 Nr. 3 BGB verjährt, so dass es auch insofern auf die genannten Vorfragen nicht ankommt.

I.

Nach §§ 438 Abs. 4 S. 1 BGB gilt für das in § 437 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht § 218 BGB. Gem. § 218 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft; dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1-3 bzw. 439 Abs. 3 BGB nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre.

II.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.

Nach VI. Nr. 1 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen, vgl. Anlage K 1, verjähren die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ausgenommen hiervon sind nach VI. Nr. 5 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen lediglich Schadensersatzansprüche (hierzu s. 2.).

Das Fahrzeug wurde, was unstreitig blieb, unter Einbeziehung der Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen der Beklagten an den Kläger veräußert. Auch erfolgten zur Geltung dieser Vereinbarung klägerseits keine weiteren Einwendungen.

Abgeliefert wurde das Fahrzeug an den Kläger am 12.07.2012. Damit begann die Verjährungsfrist gem. § 187 Abs. 1 BGB am 13.07.2012 und endete am 12.07.2013, § 188 Abs. 2 BGB. Die Klage ging jedoch erst am 28.10,2016 beim LG Amberg ein und wurde der Beklagten am 23.11.2016 zugestellt. Der Anspruch ist damit verjährt. Der Kläger kann also nicht mehr wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

2.

Jedenfalls aber ist der Anspruch, auch wenn man die Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen außer Betracht lassen würde, nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt, so dass der Rücktritt auch insofern unwirksam ist.

Weiterhin ergibt sich aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, dass auch der o.g. Schadensersatzanspruch verjährt ist.

a)

Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren der Anspruch auf Nacherfüllung und auf Schadensersatz beim Kauf beweglicher Sachen in zwei Jahren. Die Frist begann gern. §§ 438 Abs. 2 2. Alt. BGB i.V.m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Tag nach der Ablieferung, also am Tag nach der Übergabe des Fahrzeugs, mithin am 13.07.2012, zu laufen und endete mit Ablauf des 12.07.2014. Die Klage ging jedoch erst am 28.10.2016 beim LG Amberg ein und wurde der Beklagten am 23.11.2016 zugestellt. Damit waren sowohl der Nacherfüllungsanspruch als auch der Schadensersatzanspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt.

b)

Vorliegend greift auch nicht § 438 Abs. 3 S. 1 BGB ein, wonach die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist verjähren, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder Mangelfreiheit vorgespiegelt hat.

aa)

Der Kläger kann sich hierbei nicht darauf stützen, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Mangel arglistig verschwiegen hätte. Wie bereits unter A. ausgeführt, wusste die Beklagte unstreitig nichts von der Manipulation und hat diese unstreitig auch nicht für möglich gehalten.

bb)

Weiterhin muss sich die Beklagte auch nicht ein etwaiges arglistiges Verschweigen der ... zurechnen lassen (vgl. hierzu auch LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017, 7 O 147/16, BeckRS 2017, 117776 unter Rekurs auf OLG Celle, Urteil vom 30.06.2016, 7 W 26/16; LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, 2 O 83/16; LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016, 8 O 208/15; Steenbuck, MDR 2016,185, 190).

Dies bestimmt sich nach den für § 123 BGB geltenden Grundsätzen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., 2017, § 438 Rn. 12).

Auf die entsprechenden Ausführungen unter A. wird Bezug genommen.

III.

Der Beklagten ist es auch nicht wegen § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen.

Die Verjährungseinrede ist unbeachtlich, wenn sie gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzuwenden (Palandt/Ellenberger, 76. Aufl., 2017, Überbl. v. § 194 Rn. 17).

Ein Verstoß gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung ist gegeben, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Hierzu gehören u.a. ein fehlendes schutzwürdiges Eigeninteresse bzw. ein widersprüchliches Verhalten (Palandt/Grüneberg, 76. Aufl., 2017, § 242 Rn. 50, 55).

Allerdings gilt insofern ebenfalls, dass sich der Kläger auf ein Verhalten der ... stützt, nämlich die öffentliche Erklärung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung. Dabei handelt es sich wiederum ein vertrauensbegründendes Verhalten der ... . Eigene vergleichbare Erklärungen der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch insofern kann keine Zurechnung der Erklärungen der ... an die Beklagte erfolgen. Auf das unter A. ausgeführte wird entsprechend Bezug genommen.

C.

Auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§311, 241 Abs. 2 BGB bzw. §311 Abs. 2, Abs. 3 BGB aufgrund vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Fehlerhaftigkeit des Prospektes und der Preisliste ist nicht gegeben.

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein Prospekt vorliege, der inhaltlich falsch sei. Anhand dieses Prospektes, anhand von Schulungen und Informationen von ... und anhand weiterer Unterlagen habe die Beklagte das Fahrzeug an den Kläger verkauft und diesen falsch informiert über den Schadstoffausstoß und die Geltung der Euro-5-Norm. Dafür habe die Beklagte einzustehen. Es gelte auch hier das zu § 278 BGB Gesagte.

Ein Fall der Prospekthaftung im engeren Sinne liegt unzweifelhaft nicht vor. Diese betrifft lediglich Gründer, Initiatoren und Gestalter (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311 Rn. 69 unter Rekurs auf BGH, NJW 2010, 1077 u.a.). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte Herausgeberin des Prospektes wäre noch sonst hieran in irgendeiner Form beteiligt wäre. Jedenfalls aber sind die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne ohnehin nicht auf den hier vorliegenden Fall des Fahrzeugverkaufs durch den Händler übertragbar, da diese Regelungen für den sog. „grauen“ Kapitalmarkt mit dessen Besonderheiten entwickelt wurden (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.20017, 11 O 3688/16, abrufbar ...; Jauernig, BGB, 16. Aufl., 2015, § 311 Rn. 65).

Die einzig hier in Frage kommende Prospekthaftung im weiteren Sinne folgt unmittelbar aus §§ 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB. Hiernach haftet für Mängel des bei den Verhandlungen benutzten Prospekts, wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant ggü. einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Die Haftung aus c.i.c. besteht bei Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens auch dann, wenn zugleich die Voraussetzungen der Prospekthaftung vorliegen oder wenn im Übrigen unrichtige oder unvollständige Angaben erfolgen oder der Prospekt andere regelwidrige Auffälligkeiten aufweist (zum Ganzen: Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 311 Rn. 71 m.w.M.).

Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass klägerseits bereits die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch die Beklagte nicht hinreichend dargelegt ist, was beklagtenseits auch entsprechend moniert wurde. Allein die Angabe, dass die Beklagte anhand des Prospektes, anhand von Schulungen und Informationen von ... und anhand weiterer Unterlagen das Fahrzeug an den Kläger verkauft und diesen über den Schadstoffausstoß und die Geltung der Euro-5-Norm falsch informiert haben soll, ist hierfür nicht ausreichend. Vielmehr müsste der Kläger hierzu näher ausführen, was genau anhand welcher genauen Prospektangaben hierzu geäußert worden sein soll und durch welches Verhalten hierbei die Beklagte einen besonders vertrauenswürdigen Eindruck auf den Kläger gemacht haben soll. Denn die Haftung entsteht durch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens unter Verwendung von Prospekten, d.h. Letzteres allein genügt nicht. Die Haftung entsteht nicht allein durch die Überlassung eines Prospektes. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein erwecken, dass der Prospekt auf Plausibilität überprüft worden ist (zum Ganzen auch: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., 2011, § 45 Rn. 41 ff m.w.N.). Das besondere Verhandlungsvertrauen setzt eine persönliche Gewähr für die Seriosität und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags voraus (Jauernig, BGB, 16. Aufl., 2015, § 311 Rn. 65). Dass sich die Beklagte hier entsprechend verhalten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Zudem ist ein Käufer eines Pkw nicht ähnlich schutzbedürftig wie ein Anleger auf dem „grauen“ Kapitalmarkt (LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.20017, 11 O 3688/16, abrufbar ...), so dass ohnehin schon zweifelhaft ist, ob die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne auf den vorliegenden Fall übertragbar sind.

D.

Auch ein Anspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG gegen die Beklagte besteht nicht.

Nach § 16 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt.

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte selbst in öffentlichen Bekanntmachungen oder entsprechenden Mitteilungen derartig geworben hätte.

E.

Letztlich ist auch kein Anspruch aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Artikel 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV, gegeben.

Hierbei kann offen bleiben, ob dem Kläger eine unrichtige bzw. unwirksame Übereinstimmungsbescheinigung bzw. EG-Typgenehmigung ausgestellt bzw. übermittelt wurde. Jedenfalls basierten die entsprechenden Bescheinigungs-/Genehmigungserteilungen nicht auf Angaben der Beklagten und wurden auch nicht von dieser beantragt o.ä. Vielmehr resultieren die Bescheinigungen/Genehmigungen aus dem Verantwortungsbereich des Herstellers. Ein Verschulden der Beklagten ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Verhalten des Herstellers ist der Beklagten wiederum auch nicht zurechenbar.

Die Beklagte hat durch die Übergabe der Bescheinigung bzw. Genehmigung in Erfüllung des Kaufvertrages auch weder eine Garantieerklärung nach § 443 BGB abgegeben noch haftet sie dadurch für besonderes Vertrauen im Sinne des §311 Abs. 3 BGB; vielmehr ist sie mit der Übergabe lediglich ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen, ohne dass hiermit weitergehende Erklärungen zur Einstandspflicht erfolgt wären bzw. eine persönliche Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit übernommen worden wäre (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.20017, 11 O 3688/16, abrufbar ...).

F.

Ansprüche auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten sind mangels Hauptanspruchs nicht gegeben.

G.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1,2 ZPO.

H.

Zum Streitwert:

Ziffer 1: 33.450,00 €; Ziffer 2: kein Ansatz (Zöller/Herget, ZPO, 31. Auf!., 2016, § 3 Rn. 16 „Annahmeverzug“ - BGH, III ZR 216/14, BeckRS 2015, 09439); Ziffer 3: kein Ansatz (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., 2016, §4Rn. 13).

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