OLG München: ARUG - enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Freigabeantrag und Erhebung der Anfechtungsklage
OLG München, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 7 A 2/09 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Ein vorrangiges Interesse des Antragsstellers auf Eintragung einer unternehmerischen Maßnahme nach §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG erfordert, dass der Antrag auf Freigabe in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Anfechtungsklage gestellt wird. 2. Für die Fristberechnung ist in der Regel von einem Zeitraum von etwa 3 Monaten ab Kenntnis des Antragstellers von der Erhebung einer Anfechtungsklage auszugehen. Geht ein Antrag erst nach dieser Frist beim Oberlandesgericht ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, kann ein vorrangiges Interesse des Antragstellers im Sinn von § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 UmwG nicht mehr angenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ARUG Art. 4 Nr. 2; UmwG § 16 Abs. 3; UmwG § 198 Abs. 3; ARUG Art. 4 Nr. 2; UmwG § 16 Abs. 3; UmwG § 198 Abs. 3;
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