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Wirtschaftsrecht
27.10.2022
Wirtschaftsrecht
OLG Schleswig: AGB-Sparkasse – Unwirksamkeit einer Aufwandspauschale für Siegelung von Urkunden und für die Erstellung von Saldenbestätigungen

OLG Schleswig, Urteil vom 7.7.2022 – 2 U 43/21

ECLI:DE:OLGSH:2022:0707.2U43.21.00

Volltext: BB-Online BBL2022-2498-2

 

 

Amtliche Leitsätze

1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge, wonach der Kunde für die Sieglung von Urkunden eine Aufwandspauschale zu entrichten hat, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil eine Sparkasse für die Siegelung von Löschungsbewilligungen kein Entgelt verlangen darf.

2. Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse in Bezug auf Kreditverträge, wonach der Kunde für die Erstellung von Saldenbestätigungen, soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände veranlasst, eine Aufwandspauschale zu entrichten hat, erfasst bei kundenfeindlichster Auslegung auch den im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft mitgeteilten Darlehenssaldo. Sie ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil der Darlehensgeber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gemäß § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB bei einer Ablöseauskunft verpflichtet ist, die Höhe des zurückzahlenden Betrags und dessen Zusammensetzung mitzuteilen, ohne dafür ein Entgelt erheben zu dürfen.

 

Sachverhalt

Der Kläger, eine als Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzorganisation, verlangt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in ihren AGB für die Erhebung von Pauschalen für die Erstellung von Saldenbestätigungen und die Siegelung von Urkunden im Kreditgeschäft mit Verbrauchern.

Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts siegelführend. Sie verwendet in ihrem Geschäftsverkehr Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie in Nr. 17 Abs. 1 auf ihr jeweiliges Preis- und Leistungsverzeichnis Bezug nimmt. Im ab 19. April 2020 gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis (Anlage K 1, Bl. 13 bis 50 d.A.) heißt es im Kapitel D „Kredite“ im Abschnitt I. 3. unter der Überschrift „Aufwandspauschalen (nur bei Kundenwunsch)“ auf Seite 34 u.a. wörtlich:

„Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50,00 €   (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht)

    (…)    

    Siegelung von Urkunden (…) 25,00 €“

Auf den weiteren Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses wird verwiesen, insbesondere auch auf den Abschnitt „E. Sonstiges“, wo unter IV. für die „Erstellung von Saldenbestätigungen“ ebenfalls eine Pauschale von 50,00 € vorgesehen ist. In einer Fußnote 49 heißt es dazu: „Wird nur erhoben, sofern die Erstellung im Auftrag oder im Interesse des Kunden erfolgt“.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 (Anlage K 2, Bl. 51 bis 58 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens auf, eine durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungserklärung bezüglich der Pauschale für Saldenbestätigungen gemäß D. I. 3. und der Pauschale für die Siegelung von Urkunden im selben Abschnitt abzugeben, weil unter einer Saldenbestätigung auch ein Tilgungsplan verstanden werden könne, der einen Saldo ausweisen müsse und die Siegelungsgebühr auch Löschungsbewilligungen erfasse, wofür Entgelte nicht erhoben werden dürften.

Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Juli 2020 (Anlage K 3, Bl. 59 bis 62 d.A.) ab. Sie begründete dies damit, dass sie für einen vom Verbraucher erforderten Tilgungsplan, den sie in tabellarischer Form und entsprechend den Vorgaben des Art. 247 § 14 EGBGB über den zukünftigen Verlauf des Darlehens tagesaktuell auf der Grundlage des aktuellen Kapitalsaldos erstelle, keine Entgelte berechne, auch nicht bei wiederholter Anforderung. Sinn und Zweck eines Tilgungsplans sei allerdings nicht die verbindliche Bestätigung des Kapitalsaldos eines Verbraucherdarlehens zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern vielmehr die Unterrichtung des Verbrauchers über den zukünftigen Tilgungsverlauf seines Darlehens. Dass dabei jede beispielhafte und in die Zukunft gerichtete Berechnung des Tilgungsverlaufs des Darlehens zwangsläufig auf dem aktuellen Kapitalsaldo des Darlehens aufbauen müsse, sei dabei nach der Zielsetzung des Tilgungsplans eher von untergeordneter Bedeutung. Der Verbraucher verbinde mit einem Tilgungsplan regelmäßig lediglich eine vorausschauende Betrachtung des Tilgungsverlaufs seines Darlehens. Im Übrigen halte sie es für fernliegend, dass ein Kunde, der bereits über einen bestätigten Saldo in einem anderen Sparkassendokument verfüge, um eine förmliche Saldenbestätigung gegen Aufwand nachsuche. Gleichwohl habe sie die Beanstandung des Klägers zum Anlass genommen, ihre Mitarbeiter dahin zu sensibilisieren, dass die Erstellung einer Saldenbestätigung unterbleibe, soweit der Verbraucher den zu bestätigenden Saldo bereits in einem anderen Sparkassendokument kostenfrei erhalten habe. Bezüglich der zweiten Klausel werde nicht in Abrede genommen, dass für die Erstellung einer Löschungsbewilligung dem Verbraucher kein Entgelt berechnet werden dürfe, sondern der Anspruch des Gläubigers sich auf etwaige Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen beschränke. Ihr geltend gemachter Aufwand beschränke sich auf den durch „Prüfung und Siegelung“ der Urkunde bedingten Personalaufwand zzgl. weiterer Kosten der Übersendung.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Untersagung der Verwendung beider Entgeltsklauseln und macht vorgerichtliche Auslagen für die Abmahnkosten geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, beide Pauschalen seien gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Verbraucher, die mit der Beklagten einen Kreditvertrag abgeschlossen hätten und bei denen der Zeitpunkt für die Rückzahlung bestimmt sei, könnten gemäß § 492 Abs. 3 S. 2 BGB jederzeit einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 14 GBGB verlangen, und zwar auch mehrfach. Mit dieser Information, die die zukünftigen Zahlungen betreffe, gehe zwingend einher, dass die Beklagte die Verbraucher auch über den aktuellen Stand ihrer Kreditschuld informiere. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Tilgungsplans enthalte daher zwingend auch die Mitteilung über die Restschuld. Mit der Pauschale von 50,00 € für die außerplanmäßige Saldenbestätigung bepreise die Beklagte die in dem Tilgungsplan bereits enthaltene Mitteilung über die Restschuld. Selbst wenn man die Mitteilung über die Restschuld zumindest in Allgemein- Verbraucherdarlehensverträgen nicht als von der gesetzlichen Verpflichtung des § 492 Abs. 3 S. 2 BGB erfasst ansehen würde, wäre die Klausel zumindest deshalb unwirksam, weil das Entgelt nach der kundenfeindlichsten Auslegung auch im Rahmen von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen erhoben werde. Dort sei für den Fall, dass der Kunde die Absicht mitteile, das Darlehen vorzeitig zurückzahlen zu wollen, die Verpflichtung zur Mitteilung der Höhe des zurückzuzahlenden Betrages sogar ausdrücklich in § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB geregelt, weshalb die Klausel in jedem Fall keinen Bestand habe könne.

Die Pauschale für die Siegelung betreffe bei kundenfeindlichster Auslegung u.a. solche Fälle, in denen der Kredit besichert sei und im Rahmen der Kreditablösung die Sicherheit freigegeben werde und hierbei beispielsweise im Falle einer Grundschuld eine Löschungsbewilligung öffentlich beglaubigt werden müsse. Aus der Sicherungsabrede habe der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels, wenn der Darlehensgeber das Sicherungsmittel nicht mehr benötige. Mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten nehme der Darlehensgeber eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten sei. Das gelte nach dem Urteil des BGH vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19 - auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit mit der vertragsmäßigen Abwicklung des Darlehensvertrages verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden Rechtspflicht anfalle. Die beanstandete Klausel sehe ein Entgelt für einen bei der Beklagten entstehenden Aufwand bei der Bearbeitung eines Auftrags zur Kreditablösung vor, obgleich die Beklagte aus der Sicherungsabrede zur Rückgewähr der Sicherheiten verpflichtet sei und für die Erteilung der Löschungsbewilligung selbst kein Entgelt erhoben werden dürfe. Gleiches gelte auch für die Beglaubigung einer solchen, die die Beklagte allgemein als Siegelung von Urkunden bezeichne. Gemäß dem den Bankleistungen zugrundeliegende Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. § 670 BGB sei der Auftraggeber nur zum Ersatz solcher Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Als Körperschaft öffentlichen Rechts sei die Beklagte nicht auf externe Stellen wie einen Notar angewiesen, weshalb jene Kosten auch nicht als erforderlich anzusehen seien. Indem sie für ihre eigenen Aufgaben im Zusammenhang mit einer Leistung, zu der sie sicherungsvertraglich verpflichtet sei, für die zusätzliche, selbst vorgenommene Siegelung ein Entgelt erhebe, weiche sie von Rechtsgrundsätzen ab. Jedenfalls sei ein pauschales Entgelt von 25,00 € für die bloße Beglaubigung und Übersendung überhöht, weil allenfalls die tatsächlichen bzw. erforderlichen Kosten erstattungsfähig seien.

Der Kläger hat - unwidersprochen - vorgetragen, dass bei ihm für eine Abmahnung durchschnittlich Kosten in Höhe von 213,65 € anfielen, so dass eine Kostenpauschale in Höhe von 200,00 € zzgl. 7% Mehrwertsteuer, mithin 214,00 €, angemessen sei. Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, folgende und in diesem inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

in Bezug auf Kreditverträge

1. Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50 € (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht)

2. Siegelung von Urkunden, (…) 25 €

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, dass bei der objektiven Auslegung ihrer AGB nach dem Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, die der Unklarheitenregel des § 305c BGB vorgehe, die Auffassung des Klägers, sie würde den Verbraucherkreditnehmern nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB zustehenden Tilgungsplan bepreisen, derart fernliegend sei, dass eine solche Sichtweise außer Betracht zu haben bleibe. Ein Tilgungsplan und eine Saldenbestätigung seien nicht gleichzusetzen. Aus einem Tilgungsplan müsse nach den Vorgaben des Art. 247 § 14 Abs. 1 EGBGB hervorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten seien und welche Bedingungen hierfür gelten. Dabei sei aufzuschlüsseln, in welcher Höhe Teilzahlungen auf das Darlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und die sonstigen Kosten angerechnet würden. Es sei also nicht erforderlich, dem Verbraucher im Zeitpunkt seines Verlangens nach einem Tilgungsplan die jeweils aktuelle Höhe des Darlehenssaldos bzw. die konkrete Höhe der sich monatlich verändernden Darlehensrestschuld aufzugeben. Der nach dem Gesetz erforderliche Inhalt eines Tilgungsplans erschöpfe sich vielmehr in der Angabe der monatlichen Zins- und Tilgungsbeträge und deren Aufschlüsselung für die Zukunft bei einer zu erwartenden vertragsgemäßen Erfüllung des Darlehensvertrags. Dies beinhalte die Benennung einer der monatlichen bzw. jährlichen Annuität und deren Aufteilung auf die geschuldete monatliche bzw. jährliche Zins- und Tilgungsrate. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitteilung des tagesaktuellen Darlehenssaldos bestehe dagegen nicht. Sofern er im Rahmen eines Tilgungsplans aufgeführt werde, handele es sich, ebenso wie die dortige Angabe zu der sich monatlich jeweils ermäßigenden Darlehensrestschuld, um eine bloße Serviceleistung von ihrer Seite. Denn die Nennung des jeweiligen Darlehenssaldos, d.h. des Bezugsbetrages für die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen, erleichtere das Verständnis des Tilgungsplans und erspare dem Verbraucher die jeweilige Höhe des Darlehenssaldos anhand der ausgereichten Darlehenssumme und der im Tilgungsplan mitgeteilten Zins- und Tilgungsbeträge im Rechenwege nachzuvollziehen.

Darüber hinaus ziele ein Tilgungsplan für ein Darlehen schon seinem Wortlaut nicht auf die verbindliche Bestätigung eines Saldos zu einem bestimmten Datum ab. Während einem Tilgungsplan ein prognostisches, mithin unverbindliche Element innewohne, gebe die Beklagte mit einer Saldenbestätigung eine verbindlichen Erklärung über den tagesaktuellen Stand der für den Verbraucher bestehenden Darlehensverbindlichkeiten ab, und zwar auch gegenüber Dritten, unter Einbeziehung sämtlicher auch im Übrigen im Hause der Beklagten bestehenden Konto- und Sparbuchbestände. Vorbehaltlich anderer Vorgaben des Verbrauchers beziehe sich die Saldenbestätigung also kontoübergreifend auf sämtliche Darlehens-, Konto- und Sparbuchverträge des Verbrauchers in ihrem Hause. Sie diene - belastbar - auch der Vorlage gegenüber Dritten mit dem Ziel, die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers zu belegen. Typisch seien ferner Saldenbestätigungen für ein bestimmtes in der Vergangenheit liegendes Datum, beispielsweise im Rahmen von Gesellschafter- und Erbschaftsauseinandersetzungen sowie Ehescheidungen. Bei der Ausfertigung einer Saldenbestätigung handele sich also um eine über die vertraglichen Pflichten der Beklagten hinausgehende Sonderleistung.

Es liege auch kein Verstoß gegen § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB vor, weil der Kläger die dem Kunden erteilte einheitliche, in mehrere Gliederungspunkte unterteilte Ablöseauskunft auf nur einen Teilaspekt reduziere, der für sich genommen den Auskunftsanspruch des Verbrauchers gar nicht genügen würde.

Hinsichtlich der Pauschale für die Siegelung von Urkunden wiederholt die Beklagte, dass sie damit Aufwand abrechne, um die Beglaubigung der Löschungsbewilligung hausintern durchzuführen und dem Verbraucher das beglaubigte Dokument zur Verfügung stellen zu können. Namentlich betreffe diese den Personalaufwand, der „zur Prüfung und Siegelung der Urkunden erforderlich“ sei, sowie die Kosten, die zur Übersendung der Urkunden im verwendeten Format DIN A4 erforderlich seien, also die Kosten für den Briefumschlag, das Porto und das Briefpapier. Diese Kosten könnten zulässigerweise pauschal mit der fraglichen Klausel geltend gemacht werden (Verweis auf AG Husum, Urteil v. 24.11.1995 - 2 C 1090/95 -, LG Frankfurt, Urt. v. 19.4.1998 - 2/13 O 438/87 - juris, was auch im Rahmen des nachfolgenden Berufungs- und Revisionsverfahrens nicht genügt worden sei, vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 20.09.1990 - 6 U 117/88 - juris und BGH, Urt. v. 7.5.1991 - XI ZR 244/90 - juris). Auch der Bankensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts habe in einem Urteil vom 17. September 2020 - 5 U 8/20 - die als „Urkundengebühr“ bezeichnete Gebühr nicht beanstandet. Auch die Höhe der Gebühr von 25,00 €, die unter den Gebühren liege, die regelmäßig für notarielle Beglaubigungen anfielen, sei nicht zu beanstanden.

Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Reichweite des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs überzogen sei, wenn dort lediglich „Unternehmer“ aus dem Anwendungsbereich ausgenommen würden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 25. August 2021 (Bl. 163 ff. d.A.) verwiesen.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, entgegen dem Landgericht sei der von der Beklagten verwendete Begriff der Saldenbestätigung missverständlich. In ihrem Regelwerk würden Art und Rechtsnatur der Saldenbestätigung nicht definiert. Selbst für einen kaufmännisch vorgebildeten Verbraucher werde nicht erkennbar, was ihn erwarte, wenn die Beklagte ihm eine Saldenbestätigung erstelle. Dies gelte erst recht für den objektiven Durchschnittsverbraucher. Das Landgericht ziehe aus dem zitierten Urteil des BGH vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19 - falsche Schlüsse. Die Saldenbestätigung stelle bereits sprachlich ein Minus zum kostenfreien Tilgungsplan dar. Es sei unklar, welche Aussage das Landgericht mit dem in den AGB der Beklagten enthaltenen Hinweis auf die Verursachung durch vom Kunden zu vertretende Umstände treffen wolle. Die Wirksamkeit der Klausel habe nichts mit „vertreten müssen“ zu tun. Es stelle sich auch die Frage, woher ein durchschnittlich informierter Kunde wissen solle, wann er die Erstellung einer Saldenbestätigung durch eigene zu vertretene Umstände verursacht habe. Bereits dies offenbare, dass die Klausel unverständlich und damit intransparent sei.

Bei kundenfeindlichster Auslegung sei die Klausel dahin zu verstehen, dass das Entgelt auch für die der Beklagten obliegende Verpflichtung aus § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB zu zahlen sei (Verweis auf LG Frankfurt, Urteil vom 12.11.2021 - 2-25 O 190/20 -). Die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags sei gleichzusetzen mit dem sprachlichen Verständnis einer Saldenbestätigung. Die These des Landgerichts, dass der Begriff der „Bestätigung“ mehr, nämlich darüber hinaus eine inhaltliche Versicherung bedeute, sei aus der Luft gegriffen. Überdies enthalte die Klausel auch keinen Hinweis, dass die kostenauslösende Erteilung einer Saldenbestätigung nur erfolge, wenn der Kunde sich entscheide, die Erstellung einer solchen Bestätigung in Anspruch nehmen zu wollen. Erfasst würden damit auch Fälle, in denen die Erteilung einer Saldenbestätigung keine echte Dienstleistung für den Darlehensnehmer darstelle, weil sich die noch ausstehenden Zahlungspflichten außerdem aus dem Darlehensvertrag oder aus dem kostenfrei zu erstellenden Tilgungsplan ergeben (Verweis auf LG Konstanz, Urteil vom 08.01.2021 - T 5 O 68/20 - BeckRS 2021, 8865).

Hinsichtlich der zweiten Entgeltklausel verfange die Argumentation des Landgerichts, die Siegelung sei keine vertragliche Leistung, die jede Bank erbringen müsse, nicht. Im Unterschied zu anderen Banken sei die Beklagte siegelungsbefugt, so dass ihr durch die Beglaubigung keine externen Kosten entständen. Darüber setze sich das Landgericht hinweg, wenn es diesen Unterschied über eine rechtlich nicht vorgesehene Wertung auszugleichen versuche.

Der Kläger hat mit der Berufung zunächst die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt, also die Unterlassung der Verwendung der beiden Klauseln in ihren AGB, „ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)“ beantragt. Er ist darauf hingewiesen, dass die Ausnahme nicht weit genug gefasst sei.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Änderung des angefochtenen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,

folgende und in diesem inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) und öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 Nrn. 1 bis 3 GWB,

in Bezug auf Kreditverträge

1. Erstellung von Saldenbestätigungen pauschal 50,00 € (soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht),

2. Siegelung von Urkunden 25,00 €

    (…)

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Klägers sei der Begriff der „Saldenbestätigung“ nicht unklar. Auch einem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, der eine Darlehensbeziehung mit ihr unterhalte, erschließe sich, dass eine Saldenbestätigung eine schriftliche Bescheinigung über die für ein oder mehrere Konten ermittelte Differenz hinsichtlich der Haben- und Sollbuchungen bis zu einem bestimmten Tag (Saldo) beinhalte. Die Ansicht des Klägers, die Saldenbestätigung stelle bereits sprachlich ein Minus zum kostenfreien Tilgungsplan dar, sei falsch. Ein Tilgungsplan sei, wie in erster Instanz ausgeführt, zukunftsbezogen, während der Begriff des „Saldos“ vergangenheitsbezogen sei. Nach den gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt eines Tilgungsplans sei es im Übrigen nicht erforderlich, dem Verbraucher im Zeitpunkt seines Verlangens nach einem Tilgungsplan die jeweils aktuelle Höhe des Darlehenssaldos bzw. der sich monatlich verändernden Darlehensrestschuld aufzugeben. Schon deshalb könne eine Saldenbestätigung kein Minus gegenüber einem Tilgungsplan sein. § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB zwinge zu keinem anderen Ergebnis. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass für einen durchschnittlichen Kunden klar erkennbar sei, dass er im Falle einer von ihm begehrten vorzeitigen Ablösung eines Immobiliendarlehens eine gänzlich andere schriftliche Erklärung der Beklagten erwarte und erhalte als im Falle einer Saldenbestätigung, nämlich eine Information über die Zulässigkeit der vorzeitigen Ablösung und - sofern dies der Fall sei - über die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags sowie über eine ggf. von ihm zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung. Bei einer Saldenbestätigung begehre der Kunde im Gegensatz dazu innerhalb der laufenden Kundenbeziehung die verbindliche Feststellung einer Gesamtabrechnung für einzelne Vertragsverhältnisse - ggf. kontoübergreifend - bezogen auf einen typischerweise zurückliegenden Zeitpunkt. Dass die Ablöseauskunft und der Tilgungsplan im Gegensatz zu einer Saldenbestätigung kostenfrei seien, werde im Rahmen des Preis- und Leistungsverzeichnisses auch mit dem Zusatz „soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht“ verdeutlicht. Auch in der Laiensphäre werde klar, dass er einen Umstand nur dann zu vertreten habe, wenn er auf die begehrte Leistung keinen Anspruch habe. Die Ansicht des Klägers, die Gebühr entstehe auch dann, wenn dem Kunden unaufgefordert eine Saldenbestätigung übermittelt werde, sei falsch. Die Saldenbestätigung werde ausschließlich auf Verlangen des Kunden erstellt.

Bezüglich der Siegelungsgebühr habe sich das Landgericht innerhalb der korrekt aufgezeigten Rechtsprechung des BGH bewegt, wonach „Beglaubigungsgebühren, Übersendungsgebühren und ähnliche Aufwendungen“ ersetzt verlangt werden könnten. Der Umstand, dass die Beklagte siegelführend sei und sie somit nicht auf die Inanspruchnahme externer Siegelführer angewiesen sei, rechtfertige nicht die Annahme, dass sie diese statusbedingten Zusatzleistungen kostenfrei erbringen müsse. Die Beklagte verweist auf einen Auszug aus einem Hinweisbeschluss des Bankensenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25.05.2022 - 5 U 130/22 - Seite 19 (Bl. 268 R. d.A.), wonach nach Widerruf zweier Darlehensverträge Bereicherungsansprüche bezüglich der „Urkundengebühr“ nicht beständen, weil eine wirksame Vereinbarung zugrunde liege.

Die Beklagte hat zu ihrem internen Ablauf erläutert, dass die Prüfung der Erteilung der Löschungsbewilligung in zwei Akten erfolge. Zunächst prüfe der Sachbearbeiter das Vorliegen der Voraussetzungen. Dieser lege den vorbereiteten Vorgang dann der Abteilung des Vorstands vor, da siegelungsbefugt nur der Vorstand oder von diesem mit der Siegelung beauftragte Beschäftigte seien. Auf dieser Ebene würde die Löschungsbewilligung ein zweites Mal geprüft, und zwar entweder von einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand mit seiner Vertretung beauftragten und siegelungsbefugten Beschäftigten, bei denen es sich ausnahmslos um Führungskräfte handele, und dann gesiegelt. Bei der zweiten Prüfung der Löschungsbewilligung und der Siegelung handele es sich um statusbedingte Zusatzkosten, die ersatzfähig seien. Wenn sie diese Kosten nicht ersetzt bekomme, hätte das zur Folge, dass sie die Siegelung der Löschungsbewilligung künftig nicht mehr durchführe, sondern einen Notar mit der Beglaubigung der Löschungsbewilligung beauftrage und dessen Kosten von den Kunden als Aufwendungsersatz verlange, was nicht gewollt sein könne.

Aus den Gründen

Die zulässige Berufung ist mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten begründet.

I. Der Kläger ist gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 e, § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 UKlaG sowie gemäß §§ 3 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG klagebefugt, weil er eine qualifizierte Einrichtung ist, die in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist (Nr. 58 der Liste, Stand: 25. Mai 2022).

II. Dem Kläger steht hinsichtlich beider streitgegenständlichen Pauschalen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG zu.

1. Die Pauschale für eine Saldenbestätigung nach Abschnitt D. I. 3 ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (BGHZ 223, 130 Rn. 16; BGHZ 219, 35 Rn. 36; BGHZ 212, 329 Rn. 22; BGHZ 207, 176 Rn. 16) sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (BGHZ 219, 35 Rn. 36; BGHZ 201, 168 Rn. 24; BGHZ 195, 298 Rn. 13; BGHZ 187, 360 Rn. 26,, BGH, Urteile vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15 -, jeweils juris; ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 12. Dezember 2019 - 2 U 3/19 -, juris). Das gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelwerk enthalten ist, das Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (BGHZ 141, 380, 383).

Ob eine Preisklausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGHZ 223, 130 Rn. 17; BGHZ 215, 172 Rn. 25; BGHZ 201, 168 Rn. 25 ). Dies schließt es - zumal im Verbandsprozess - aus, ein hiervon abweichendes, einseitiges Verständnis des Klauselverwenders zum Maßstab der Auslegung zu machen (BGHZ 223, 130 Rn. 17; BGH WM 1991, 2055, 2056).

Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwenders. Unklar im Sinne dieser Vorschrift sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGHZ 223, 130 Rn. 18; BGH NJW-RR 2017, 992 Rn. 12 und WM 2017, 2390 Rn. 5). Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 215, 172 Rn. 25; BGHZ 201, 168 Rn. 25).

Wie der Verwender die Klausel tatsächlich handhabt, ist dagegen für die Auslegung im Verbandsprozess ohne Belang; entscheidend ist vielmehr wie der Verwender die Klausel nach ihrem objektiven Regelungsinhalt handhaben könnte (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19 -, juris Rn. 29; BGHZ 123, 83 (91); BGH NJW 2003, 1237).

Eine Klausel ist dabei auch im Verbandsprozess vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang herausgerissen werden Es sind daher auch Formularbestimmungen eines "Gesamtklauselwerks", bei der Auslegung zu berücksichtige (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020, a.a.O., Rn. 30).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die beanstandete Klausel eine kontrollfähige Preisnebenabrede.

aa) Saldo ist in der Buchführung die Differenz zwischen der Soll- und Habenseite eines Kontos. Im Rahmen eines Kreditvertrags ist eine Saldenbestätigung eine Bescheinigung über die Höhe des Saldos des betreffenden Darlehenskontos. Dabei weist ein debitorischer Kontostand (Sollsaldo) die Höhe der restlichen Darlehensverbindlichkeit gemäß § 488 BGB zu einem bestimmten Stichtag aus, wohingegen ein kreditorischer Kontostand (Habensaldo) den Guthabenstand des Kunden ausweist, den dieser nach vollständiger Darlehensrückzahlung unter Berücksichtigung gegebenenfalls getätigter Überzahlungen gegen die Bank hat.

Kontoübergreifend gibt eine Saldenbestätigung, je nach Anforderung des Kunden, die Kontostände ausgewählter Konten, bezogen auf einen festgelegten Stichtag, wieder oder aber den Gesamtsaldo, der sich zu einem festgelegten Stichtag aus der Saldierung sämtlicher Guthaben- und sämtlicher Darlehenskonten bei dem betreffenden Bankinstitut oder der Sparkasse ergibt.

bb) Die Auffassung des Klägers, dass unter einer „Saldenbestätigung“ auch ein Tilgungsplan zu verstehen sein kann, ist allerdings nicht vertretbar. Der Tilgungsplan enthält gem. Art. 247 § 14 EGBGB für den Darlehensnehmer die Information, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten, so dass er jederzeit den Stand des zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlenden Darlehens nachvollziehen kann. Dementsprechend versteht man im Bankwesen unter einem Tilgungsplan eine Liste in tabellarischer Form, die auf einem Blick zeigt, welche zukünftigen Tilgungsbeiträge anstehen, wie sich die Kreditzinsen auswirken und zu welchen Fälligkeiten bei einem Tilgungsdarlehen Zahlungen zu erbringen sind. Sinn und Zweck des Tilgungsplans ist es also, in die Zukunft vorausschauend Auskunft darüber zu geben, wie sich das Darlehen im Laufe der Rückzahlung entwickelt.

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass ein Tilgungsplan zwingend die Mitteilung über die Höhe der Restschuld enthalten muss, ist daran zwar richtig, dass jede in die Zukunft gerichtete Berechnung eines Tilgungsverlaufs zwangsläufig auf einem aktuellen Kapitalsaldo des Darlehens aufbauen muss. Ein Tilgungsplan ist indes von seiner Zielrichtung nicht geeignet, einen bestimmten Kontostand im Rechtsverkehr verbindlich zu beweisen, sondern dient als bloßer „Plan“ lediglich der Unterrichtung des Verbrauchers über den zukünftigen Verlauf der Darlehensverbindlichkeit bei pünktlicher Zahlung der Darlehensraten zu den vereinbarten Zahlungsterminen, dessen Erreichen allerdings ungewiss ist. Gesetzt den Fall, der Verbraucher hätte seine Zahlungspflichten aus dem Darlehen bislang vertragsgemäß erfüllt, wäre es theoretisch sogar möglich, ihm auch während des laufenden Darlehensverhältnisses den gleichen Tilgungsplan zur Verfügung zu stellen, wie zu Beginn des Darlehensvertrags. Die mit dem Tilgungsplan bezweckte Unterrichtung des Verbrauchers, welche Zahlungen er noch zur vertragsgemäßen Erfüllung erbringen muss, läge auch ohne ausdrückliche Angabe des Zwischensaldos vor. Der Verbraucher könnte allein durch die datumsmäßige Einordnung seiner Zahlungspflichten erkennen, welche Zahlungen er noch auf das Darlehen zu erbringen hat. Eine verbindliche Feststellung eines bestimmten Darlehenssaldos ist damit nicht verbunden. Schon gar nicht könnte ein Dritter aus der Vorlage eines Tilgungsplans ersehen, ob der Darlehensnehmer die ihm aus einem Vertrag zu erbringenden Tilgungen jeweils rechtzeitig und vollständig erbracht hat, und die in der Tabelle zu den einzelnen Zeitpunkten aufgeführten Beträge die tatsächlichen jeweiligen Salden darstellen.

Der Anwendungsbereich einer Saldenbestätigung liegt demgegenüber in der ausdrücklichen Bescheinigung eines tatsächlichen Saldos zu einem bestimmten Zeitpunkt, entweder aktuell im Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung oder aber zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, die auch zur Vorlage gegenüber Dritten geeignet ist, z.B. um im Rahmen der Erbauseinandersetzung, der Berechnung des Pflichtteils oder des Zugewinnausgleichs stichtagsbezogen einen Anspruch errechnen zu können, gegenüber dem Gericht in einem Rechtsstreit im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags die aktuellen Verbindlichkeiten nachweisen zu können oder - bei einer kontoübergreifenden Saldenbestätigung - um die Zahlungsfähigkeit des Kunden nachzuweisen. Im Gegensatz zu einem bloßen Tilgungsplan wird mit der Saldenbestätigung ein tagesaktueller Saldo oder ein Saldo zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verbindlich bestätigt.

Der Unterschied zwischen einem Tilgungsplan und einer Saldenbestätigung ist auch für einen durchschnittlichen Bankkunden ohne Weiteres erkennbar, weil die Worte „Plan“ und „Bestätigung“ auch außerhalb des Bankenverkehrs einen klaren, unmissverständlichen Sinn haben.

cc) Aus Sicht eines verständigen und redlichen Bankkunden beschränkt sich der Anwendungsbereich der Klausel nicht auf eine kontoübergreifende Saldenbestätigung, die zur Vorlage an Dritte bestimmt ist, sondern erfasst bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Bestätigung des Saldos eines einzelnen Darlehenskontos im Rahmen einer Ablöseauskunft.

Der Begriff „Saldenbestätigung“ ist nach dem Wortsinn, wie bereits ausgeführt“, keinesfalls zwingend als kontoübergreifende Saldenbestätigung zu verstehen ist, sondern umfasst auch eine Bestätigung des Saldos eines einzelnen Darlehenskontos. Hier kommt noch hinzu, dass die Erhebung einer Pauschale für die Erstellung von Saldenbestätigungen im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten nicht nur im Abschnitt „D. I. Kredite“, sondern daneben auch im Abschnitt „E. Sonstiges“ in IV. geregelt ist. Eine Saldenbestätigung, die den Gesamtsaldo betrifft, der sich zu einem festgelegten Stichtag aus der Saldierung sämtlicher Guthaben- und sämtlicher Darlehenskonten bei dem betreffenden Bankinstitut oder der Sparkasse ergibt., fällt im Gesamtkontext des Preis- und Leistungsverhältnis unter E. IV. Aus dem unterschiedlichen Standort von Entgeltklauseln für Saldenbestätigungen ergibt sich zumindest, dass Saldenbestätigungen im Abschnitt D. I. Nr. 3 - jedenfalls auch - solche Saldenbescheinigungen umfassen, die sich nur auf ein bestimmtes Darlehenskonto beziehen.

Mit der beanstandeten Klausel wird, da eine entsprechende Einschränkung fehlt, bei kundenfeindlichster Auslegung auch der Fall erfasst, dass der Kunde den aktuellen Saldo eines bestimmten Darlehenskontos für sich selbst in Erfahrung bringen will, weil er das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen beabsichtigt, aus diesem Grunde die Beklagte um eine Ablöseauskunft bittet und diesem Zusammenhang von der Beklagten eine Auskunft über den zurückzuzahlenden Betrag erhält. Die Beklagte ist verpflichtet, für den Fall, dass der Kunde die vorzeitige Ablösung des Darlehens beabsichtigt, Auskunft über die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags zu geben. Hinsichtlich Immobiliar-Verbraucherdarlehen ergibt sich diese Verpflichtung aus § 493 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BGB, bei Allgemein-Verbraucherdarlehen aus einer vertraglichen Nebenpflicht, weil der Kunde das Darlehen jederzeit vorzeitig ablösen darf, § 500 Abs. 2 S. 1 BGB, und dazu Auskunft über den aktuellen Kontostand verlangen kann.

Die der Information einer Ablöseauskunft zugrunde liegenden Annahmen müssen nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt und als solche offengelegt werden (Grüneberg/Weidenkaff, BGB 80. Aufl., § 493 Rn., 5). Die Information über den zurückzuzahlenden Betrag muss daher zwingend auf dem aktuellen Kontosaldo aufbauen und diesen auch mitteilen. Der Kunde hat Anspruch auf eine inhaltlich zutreffende Ablöseauskunft, auf deren Angaben er sich verlassen können muss, um sachgerecht beurteilen zu können, ob er das Darlehen vorzeitig ablösen will. Dazu ist eine verbindliche Information auch über den aktuellen Saldo erforderlich. Gerade im Hinblick darauf, dass der Kunde bei einer Ablöseauskunft auf verlässliche Angaben angewiesen ist und verbindliche Angaben erwartet, ist es aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden zumindest möglich, die im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft erfolgte Mitteilung des Kontostandes als Saldenbestätigung zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich eine Einschränkung dahin erfolgt, dass es sich bei der Ablöseauskunft um eine unverbindliche Auskunft handele oder im Preis- und Leistungsverzeichnis offengelegt wird, beispielsweise über eine Fußnote, dass Saldenbescheinigungen in Rahmen von Ablöseauskünften hiervon nicht erfasst sind.

Diese Auslegungsmöglichkeit ist vom Wortsinn „Saldenbestätigung“ nicht wegen der Überschrift „Aufwandsentschädigung (nur bei Kundenwunsch)“ und wegen des Klammerzusatzes „soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht“ ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil können beide Anmerkungen aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden dahin verstanden werden, dass eine von der Beklagten im Zusammenhang mit einer vom Kunden mitgeteilten Ablöseabsicht erfolgte Mitteilung seines Kontostandes eine Tätigkeit ist, die durch seinen „Kundenwunsch“ der vorzeitigen Ablösung des Kredits veranlasst worden ist. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers, der nicht weiß, dass er Allgemein-Verbraucherdarlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen kann (vgl. § 500 Abs. 2 S. 1 BGB), kann bereits seine mitgeteilte Absicht, ein Darlehen vorzeitig ablösen zu wollen, ein von ihm zu vertretender Umstand sein. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gläubiger, wenn bei Vertragsabschluss ein gebundener Sollzins vereinbart worden war, eine Vorfälligkeitsentschädigung für den mit der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Schaden verlangen kann (vgl. § 502 Abs. 1 S. 2 BGB). Bereits die Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Entschädigung indiziert, dass die vorzeitige Ablösung ein Schadensersatz auslösender und das Ablöseverlangen ein von dem Kunden zu vertretender Umstand ist.

Das gilt erst recht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen, für die ein gebundener Sollzins vereinbart wurde, weil diese nur dann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden können, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht (vgl. § 500 Abs. 2 S. 2 BGB), wobei der Darlehensgeber in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen kann (§ 502 Abs. 1 S. 1 BGB).

Dass die Ablöseauskunft neben der Höhe des zurückzuzahlendes Betrages auch andere Angaben enthalten muss, nämlich Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung und gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. § 493 Abs. 5 Nr. 1 und 3 BGB), ändert nichts daran, dass es möglich ist, die Information über den aktuellen Darlehenssaldo bei kundenfeindlichster Auslegung als Saldenbestätigung im Sinne von D. I. 3. zu verstehen, die der Kunde durch Mitteilung seiner Ablöseabsicht ausgelöst hat, was ein von ihm zu vertretender Umstand ist. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine sich nach dem Wortsinn „Saldenbestätigung“ aufdrängende, naheliegende Auslegungsmöglichkeit handelt, ist sie jedenfalls auch nicht völlig fernliegend. Vielmehr ist es bei kundenfeindlichster Auslegung möglich, dass ein durchschnittlicher Kunde, dem für eine Ablöseauskunft ein Entgelt in Höhe der streitgegenständlichen Pauschale berechnet wird und der im Preis-Leistungsverzeichnis hierfür nach einer Rechtsgrundlage sucht, im Gesamtkontext mit der Überschrift „Aufwandspauschalen (nur bei Kundenwunsch)“ und dem Klammerzusatz „soweit durch vom Kunden zu vertretende Umstände verursacht“ auch die im Zusammenhang mit der Mitteilung des zurückzuzahlenden Betrags erfolgte Information über den Kontosaldo wegen der von ihm erwarteten Verbindlichkeit der Angabe als Saldenbestätigung verstehen kann.

Da die Verpflichtung der Beklagten gesetzlich geregelt ist, erbringt die Beklagte im Falle einer im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft erteilten Saldenbestätigung keine zusätzliche Sonderleistung.

Darauf, ob die Beklagte die Entgeltklausel anders versteht als wie sie vom durchschnittlichen Bankkunden eines Verbraucherdarlehens im Kontext mit der Überschrift und dem Klammerzusatz verstanden werden kann, und ob sie auch für Saldenbestätigungen, die im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft stehen, die Pauschale erhebt, kommt es - wie eingangs ausgeführt, im Verbandsprozess nicht an.

b) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber gemäß § 493 Abs. 5 S. 1 BGB verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen als Pflichtangaben gemäß § 493 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1 bis 3 BGB Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung geben (Nr. 1), im Fall der Zulässigkeit die Angabe der Höhe des zurückzuzahlendes Betrags (Nr. 2) und gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung (Nr. 3) enthalten. Das ergibt sich auch aus Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, durch den die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge umgesetzt worden ist.

Die beanstandete Entgeltsklausel weicht, da ein entsprechender einschränkender Zusatz fehlt, von dem Grundsatz ab, dass jeder Darlehensgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen zur Unterrichtung des Darlehensnehmers erfüllen muss, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Arbeiten zur Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen führt ein Schuldner nach der Wertung des Gesetzes im eigenen Interesse durch. Dafür ein gesondertes Entgelt zu erheben, ist grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt.

Die Belastung der Bankkunden mit Entgeltforderungen für eine Saldenbestätigung im Zusammenhang mit einer Ablöseauskunft führt durch die Abweichung von dem allgemeinen Rechtsgedanken, das Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher Verpflichtungen unentgeltlich vorzunehmen sind, zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB.

2. Auch die Entgeltklausel für die Siegelung von Urkunden ist nach den o.g. Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede.

a) Sie erfasst ihrem Wortlaut nach auch die Siegelung von Löschungsbewilligungen durch die Beklagte. Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung ihrer Ansprüche bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht (BGHZ 223, 130 Rn. 23; BGH WM 2018, 1501 Rn. 9 m.w.N.). Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (BGHZ 223, 130 Rn. 23 für ein Bearbeitungsentgelt für Ablösung eines Darlehens bei Treuhandauftrag; BGHZ 114, 330, 333 für eine Löschungsbewilligung).

b) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie ist mit wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung (§§ 369 Abs. 1, 897, 1144 BGB) nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die privaten Bodenkreditnehmer in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB).

aa) Gemäß § 368 S. 1 und 2 BGB hat der Grundschuldgläubiger dem Eigentümer über die Tilgung des Grundpfandrechts eine löschungsfähige Quittung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zu erteilen. Mit Hilfe einer solchen Quittung kann der Eigentümer die Löschung des Grundpfandrechts oder aber die Berichtigung des Grundbuchs durch seine Eintragung als neuer Grundpfandgläubiger erreichen. Die Löschungsbewilligung, die sich inhaltlich auf die Erklärung des Gläubigers beschränkt, er bewillige die Löschung eines bestimmten Grundpfandrechts, ermöglicht demgegenüber nur die Löschung dieses Rechts. Sie ist gegenüber einer löschungsfähigen Quittung sowohl ihrem Inhalt als auch ihrer rechtlichen Wirkung nach ein Minus (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90 - BGHZ 114, 330 Rn. 14).

§ 369 Abs. 1 BGB bestimmt, dass der Schuldner grundsätzlich die Kosten der Quittung zu tragen hat. Der Anspruch des Gläubigers beschränkt sich indessen auf etwaige Beglaubigungsgebühren, Übersendungskosten und ähnliche Aufwendungen. Ein Entgelt für die Erteilung der löschungsfähigen Quittung kann der Gläubiger nach allgemeiner Meinung nicht verlangen (BGHZ 114, 330 Rn. 14; Fetzer, MüKo, BGB 9. Aufl. § 369 Rdn. 2; Staudinger/Kern, BGB, 2022, § 369 Rn. 2; Erman/Buck-Heeb, BGB, 16. Aufl., § 369 Rn. 1). Für die Erteilung einer Löschungsbewilligung kann der Gläubiger nach der gesetzlichen Regelung daher erst recht kein Entgelt verlangen (BGHZ 114, 330 Rn. 15; Kerwer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl.,§ 369 Rn.2). Dementsprechend hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 7. Mai 1991 eine Kostenpauschale als unwirksam angesehen, durch die eine Bank ein Entgelt für die „Ausfertigung Löschungsbewilligung“ erhoben hat (BGHZ 114, 330 Rn. 15).

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass eine solche Kostenpauschale den Eigentümer unangemessen benachteilige. Daran ändere sich nichts, weil die Bank eine Löschungsbewilligung erst nach genauer Prüfung der Voraussetzungen erteile. Die Vornahme dieser Prüfung erfolge nämlich nicht im Interesse des Kunden, sondern in dem des Darlehensgläubigers. Sie diene dem Zweck, Schäden zu vermeiden. Solche könnten der Bank durch Erteilung einer Löschungsbewilligung vor Tilgung aller ihrer durch das Grundpfandrecht gesicherten Ansprüche oder aber in Form von Schadensersatzansprüchen durch Nichtbeachtung von Rechten Dritter, etwa aus der Abtretung von Ansprüchen auf Rückgewähr einer Grundschuld, entstehen. Das Entgelt sei danach dazu bestimmt, einen Verwaltungsaufwand der Beklagten im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Kredits abzugelten (BGH, a.a.O. Rn. 22). Dass dieser Aufwand nicht bei allen Krediten anfalle, sondern nur bei Bodenkrediten, ändere daran nichts (BGH, a.a.O., Rn. 23).

Diese Grundsätze führen dazu, dass eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts, wenn sie kraft ihrer Siegelungsberechtigung gemäß §§ 1 Abs. 4 Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 16. Januar 2019 eine Löschungsbewilligung erteilt und mit ihrem Dienstsiegel versieht und damit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 29 GBO errichtet (vgl. § 14 SpkG), hierfür ein Entgelt nicht erheben kann (OLG Brandenburg 21.6.2006 - 7 U 17/06, ZIP 2007, 860, 861; AG Steinfurt 26.7.1994 - 21 C 275/94, NJW-RR 1994, 1259; Staudinger/Piekenbrock/Rodi, BGB, 2019, Anh. zu §§ 305-310 F 30; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankenrechts-Handbuch, 5. Aufl., Rn. § 78 Rn. 138; Nobbe, WM 2008, 185, (194)). Denn ihr entstehen keine Beglaubigungskosten. Sie erhebt die Pauschale der Sache nach für die Erteilung der Löschungsbewilligung in der gemäß §§ 368 S. 2 BGB, 29 GBO geschuldeten Form. Für seine Arbeitsleistung kann der Gläubiger indes nach allgemeiner Ansicht keine Vergütung beanspruchen (Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 369 Rn. 1; Dennhardt in BeckOK, BGB, 61. Edition, § 369 Rn. 1; Looschelders, beckonline, Großkommentar, 2022, § 369 Rn. 3; Stürner in: Jauernig, BGB, 18. Aufl., § 369 Rn. 5; Avenarius in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl., § 369 Rn. 1; Fries/Schulze in: Schulze, BGB, 11. Aufl., § 369 Rn. 1).

Daran ändert sich nichts, weil die Beklagte die Voraussetzungen für die Erteilung der Löschungsbewilligung und den gefertigten Text der Löschungsbewilligung vor der Siegelung auf der Vorstandsebene oder von einer vom Vorstand mit seiner Vertretung beauftragten Führungskraft ein zweites Mal prüft. Diese Prüfung erfolgt nämlich, ebenso wie die vorher erfolgte Erstprüfung durch den zuständigen Sachbearbeiter - jedenfalls auch - im eigenen Interesse der Beklagten zur Vermeidung von Schäden, die durch Erteilung einer Löschungsbewilligung vor Tilgung aller ihrer durch das Grundpfandrecht gesicherten Ansprüche oder aber in Form von Schadensersatzansprüchen durch Nichtbeachtung von Rechten Dritter entstehen können. Der Umstand, dass eine Sparkasse als Anstalt öffentlichen Rechts befugt ist, in eigenen Angelegenheiten, auch wenn diese privatrechtlicher Natur sind, Willenserklärungen in der Form einer öffentlichen Urkunde nach §§ 417 ZPO, 29 GBO abzugeben (vgl. BGH NJW-RR 2011, 953, bei juris Rn. 20), ändert nichts daran, dass ihre zweite Prüfung der Löschungsbewilligung auf der Vorstandsebene weiterhin die Prüfung ihrer privatrechtliche Willenserklärung betrifft. Anderen Prüfungsaufwand hat sie nicht. Anders als ein Notar, der vor der Beglaubigung der Unterschrift des vertretungsberechtigten Bankmitarbeiters, der die Löschungsbewilligung erteilt, dessen Identität und Vertretungsbefugnis prüfen und sich hiervon überzeugen muss, kennt das Vorstandsmitglied oder der vom Vorstand mit seiner Vertretung beauftragte Beschäftigte, der die Löschungsbewilligung unterzeichnet und siegelt, seine Legitimation für das Aufdrücken des Siegels.

bb) Eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden der Beklagten kann auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass die Erstellung einer Löschungsbewilligung in der grundbuchrechtlich vorgeschriebener Form dem Kunden die andernfalls von ihm zu tragenden Kosten der notariellen Beglaubigung erspart. Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § § 675, 670 BGB steht nur demjenigen, der Tätigkeiten im Fremdinteresse ausführt für Aufwendungen zu, die er nach den Umständen für erforderlich halten darf.

Die Erteilung einer Löschungsbewilligung ist nur bei vordergründiger Betrachtung eine Tätigkeit im Kundeninteresse. Der Darlehensnehmer ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, dem Darlehensgläubiger eine Sicherheit zu bestellen. Die Bestellung eines Grundpfandrechts erfolgt im alleinigen Interesse des Darlehensgläubigers (BGH, Urteile vom 8. Mai 2012 - XI 61/11 - und - XI ZR 437/11 - jeweils juris). Die Freigabe der Sicherheit durch Erteilung der Löschungsbewilligung ist nur die Kehrseite der Bestellung einer dem Darlehensgeber zuvor in dessen alleinigem Interesse bestellten Sicherheit (BGHZ 223, 130; BGH, Urteile vom 8. Mai 2012, a.a.O.). Es fehlt daher schon an einer Tätigkeit im fremden Interesse. Die Beklagte erfüllt mit der Erteilung der Löschungsbewilligung lediglich ihre ihr aus der Sicherungsabrede nebenvertraglich obliegende Pflicht der Rückgewähr der Sicherheit. Der damit verbundene Aufwand ist mit dem ihr nach § 488 BGB zu zahlenden Entgelt abzugelten (BGH, a.a.O.).

Im Übrigen wären die Notarkosten auch keine Aufwendungen, die die Beklagte den Umständen nach für erforderlich halten dürfte. Darunter fallen nur solche Aufwendungen, die der Geschäftsherr nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte (BGH NJW 2012, 2337). Die Einschaltung eines Notars zur Erteilung der Löschungsbewilligung in der nach § 29 GBO erforderlichen Form ist indes bei einer Sparkasse nicht objektiv notwendig, weil sie selbst ein Dienstsiegel führt und die von ihr mit einem Siegel versehene Löschungsbewilligung gemäß § 14 Abs. 3 SpkG eine öffentliche Urkunde ist, die sie unschwer selbst errichten kann. Bei der gebotenen Sorgfalt muss es sich ihr daher aufdrängen, dass es nicht im Interesse des Kunden ist, dass sie für die Erteilung einer Löschungsbewilligung einen Notar beauftragt und so Kosten verursacht, die nicht erforderlich sind, um ihre Verpflichtung zur Rückgewähr der Sicherheit zu erfüllen.

cc) Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die Urteile des LG Frankfurt vom 19. April 1988 - 2 13 O 438/87 - juris Rn. 21 und des OLG Frankfurt vom 20. September 117/88 - juris Rn. 18 f.). Soweit diese die Auffassung vertreten haben, dass für eine Löschungsbewilligung die Bestimmungen der §§ 368, 369 BGB nicht anwendbar seien, ergibt sich das Gegenteil aus dem bereits zitierten Urteil des BGH vom 7. Mai 1991, durch das diese Entscheidungen aufgehoben worden sind.

Ebenso ist der Verweis auf das Urteil des Bankensenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 17. September 2020 - 5 U 8/10 - Seite 13 (Bl. 108 d.A.) und den Auszug aus dem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO vom 23. Mai 2022 - 5 U 130/22 - Seite 19 (Bl. 268 R. d.A.) unbehelflich. Im Urteil vom 17. September 2020 hat sich der 5. Zivilsenat im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung als Rechtsgrund für die Urkundengebühr lediglich auf das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten bezogen, ohne sich in der Sache mit der Frage der Wirksamkeit der AGB gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB inhaltlich auseinanderzusetzen. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Anlage B3 (Bl. 110 d.A.) vorträgt, dass die dortigen Kläger im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 16. März 2020 die Unwirksamkeit des Entgelts nach der vorgenannten Bestimmung bemängelt hätten, hat die Beklagte lediglich die Seiten 12 und 13 eines nicht bekannten Schriftsatzes ohne Briefkopf und Aktenzeichen vorgelegt. Sollte sich der Auszug auf den Rechtsstreit 5 U 8/20 beziehen, ergebe sich daraus lediglich, dass der Bankensenat deren Hinweis auf § 307 BGB übergangen hat. Es ändert aber nichts daran, dass er sich mit der Frage der Wirksamkeit der Siegelungsgebühr unter dem Gesichtspunkt von § 307 BGB und der dazu ergangenen Entscheidung des BGH vom 7. Mai 1991 ausweislich der Entscheidungsgründe inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat.

Gleiches gilt für den Hinweisbeschluss vom 23. Mai 2022 - 5 U 130/22 -, durch den als Rechtsgrund für Bearbeitungsgebühren und Urkundengebühren auf eine vereinbarte Zahlungspflicht gemäß einem Ablöseangebot abgestellt worden ist, welche die dortigen Kläger durch vorbehaltslose Zahlung angenommen haben, nicht aber eine Prüfung der Wirksamkeit der AGB der Beklagten erfolgt ist.

dd) Auch wenn man entgegen dem Senat mit dem Landgericht die Auffassung vertreten wollte, dass die Beklagte jedenfalls den mit der reinen Siegelung verbundenen Aufwand als statusbedingte Zusatzleistung abrechnen kann, ist die Entgeltsklausel unwirksam. Das in die Hand nehmen und Aufdrücken des Siegels verursacht nach der Lebenserfahrung einen Arbeitsaufwand von Sekunden, der auch in Verbindung mit Portokosten von 1,60 € für einen Umschlag im Format Din A4 nicht zu einem Aufwand von 25,00 € führen kann und nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch nicht führt. Sie hat im außergerichtlichen Schreiben vom 16. Juli 2020 und in der Klageerwiderung vom 13. November 2020 jeweils selbst vorgetragen, dass in der Pauschale auch Kosten für die „Prüfung“ der Löschungsbewilligung enthalten seien und dies auch in der Berufungsverhandlung durch ihren instruierten Vertreter noch einmal bestätigt. Wie bereits ausgeführt sind die Kosten für die Prüfung der Löschungsbewilligung nach dem Urteil des BGH vom 7. Mai 1991 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig, weil der Darlehensgläubiger die Löschungsbewilligung im eigenen Interesse prüft (a.a.O., Rn. 22).

3. Die für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr ist hinsichtlich beider Pauschalen ebenfalls gegeben. Die Verwendung einer AGB-rechtlich unwirksamen Klausel begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Wiederholungsgefahr entkräften könnte (vgl. BGH NJW 2002, 2386; Senat, Urteil vom 26. März 2013 - 2 U 7/12 -. juris Rn. 186), hat die Beklagte nicht abgegeben. Vielmehr verteidigt sie die angegriffenen Klauseln.

4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten hat seine Rechtsgrundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (BGHZ 223, 130 Rn. 27; BGHZ 215, 23 Rn. 55, BGHZ 190, 66) und wird der Höhe nach von der Beklagten als solches nicht angegriffen.

Der Kläger kann aber nur die Hälfte der die ihm entstandenen Kosten ersetzt verlangen, weil er in der vorbereiteten Unterwerfungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, die Unterlassung nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ganz allgemein in den AGB verlangt hat, „ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)“. So weit ging seine Anspruchsberechtigung nicht. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG können Verbraucherverbände keine Unterlassungsansprüche wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend machen, die gegenüber einem Unternehmer oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet werden. Die letztgenannte Einschränkung enthielt die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie ist Folge davon, dass in beiden Rechtszügen auch die Anträge nicht § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG entsprachen, worauf die Beklagte in erster Instanz auch hingewiesen hat, ohne dass der Kläger im ersten Rechtszug seinen Antrag angepasst hat, und zum Zeitpunkt der Beschränkung des Berufungsantrags in der Berufungsverhandlung bereits alle Kosten entstanden waren.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil der Bundesgerichtshof bislang über Preisklauseln zu Saldenbestätigungen in Ansehung der Bestimmung des § 493 Abs. 5 BGB und zur Siegelungsgebühr von Sparkassen noch nicht entschieden hat.

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