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Wirtschaftsrecht
09.10.2025
Wirtschaftsrecht
KG Berlin: AG – Zulässigkeit eines allgemeinen Ermächtigungsbeschlusses; Anforderungen an den Wahlvorschlag für Aufsichtsratsmitglieder

KG Berlin, Beschluss vom 24.9.2025 – 2 U 106/23

Volltext: BB-ONLINE BBL2025-2370-1

Amtliche Leitsätze

1. Zur Zulässigkeit eines allgemeinen Ermächtigungsbeschlusses („Konzeptbeschluss“) zur Veräußerung von Beteiligungen in erheblichem Umfang – hier an Objektgesellschaften im Wege des Share-Deals – oder von wesentlichen Vermögenswerten – hier von Grundstücken im Wege des Asset-Deals – mit einem Gesamtanteil von bis zu rund 95 Prozent des Immobilienbestandes einer Aktiengesellschaft.

2. Bei dem Wahlvorschlag für ein Mitglied des Aufsichtsrats ist gemäß § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG der tatsächlich ausgeübte Beruf anzugeben. Die bloße Angabe „Betriebswirt“ genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht und führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Sachverhalt

I.

Gegenstand des Rechtsstreits war ursprünglich die Anfechtung zweier von der Hauptversammlung der Beklagten am 31.08.2022 gefasster Beschlüsse.

Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 betraf die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrates. Zu dem Wahlvorschlag ergab sich aus der Einladung zur Hauptversammlung u.a. Folgendes:

Anstelle des derzeit gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds wird Herr T. Z. der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

T. Z., Betriebswirt, [Wohnort],

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Person ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Mitglied in den folgenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

•              Verwaltungsrat A. G. S.A.,

•              Aufsichtsrat C. R. E. AG und

•              Kuratoriumsvorsitzender der Familienstiftung B.

Weitere Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG bestehen nicht. T. Z. studierte Betriebswirtschaft an der Universität zu Köln, wo er 1985 den Abschluss des Diplom-Kaufmanns erlangte. In seiner bisherigen Karriere war er in verschiedenen Managementpositionen bei K. GmbH, D. GmbH, G. AG, G. S.A., V. SE und i. GmbH tätig. Von 2014 bis 2020 war er Vorstandsvorsitzender des Instituts für C. Seit 2013 ist er Mitglied im Kuratorium der Familienstiftung B. und seit 2019 der Kuratoriumsvorsitzende. Herr Z. ist seit Oktober 2020 Mitglied des Verwaltungsrats der A. S.A. und seit Mai 2022 Vorsitzender des Aufsichtsrats der C. AG.

Der Aufsichtsrat hat sich bei der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 6 betraf die Veräußerung von bis zu 22.301 Immobilieneinheiten der Beklagten. Dazu führte die Einladung zur Hauptversammlung u.a. aus:

„Der Vorstand erwägt den (direkten oder indirekten) Verkauf und die Übertragung von bis zu 22.301 von den insgesamt 23.475 im Eigentum der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (sogenannte Objektgesellschaften) im Sinne des § 15 AktG stehenden Wohn- und Gewerbeeinheiten durch den Abschluss von einem oder mehreren Anteilskaufverträgen (Share Purchase Agreements) oder Grundstückskaufverträgen (Asset Purchase Agreements) (gemeinsam die „Potenzielle Transaktion“).[...].Die Potenzielle Transaktion soll insbesondere zur Rückzahlung von Verbindlichkeiten und damit zu einer Reduzierung des Verschuldungsgrads führen. Zur Vermeidung von Zweifeln: Diese Beschlussfassung bezieht sich nicht auf eine Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft. Hinsichtlich der weiteren Details der Potenziellen Transaktion wird auf den diesbezüglichen Bericht des Vorstands verwiesen. Der Bericht des Vorstands ist im Anschluss an die Tagesordnung als Anlage II dieser Einladung abgedruckt und [...]

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: „Der Vorstand der A. Aktiengesellschaft wird bis zur nächsten Hauptversammlung ermächtigt, im Namen der A. Aktiengesellschaft den (direkten oder indirekten) Verkauf und die Übertragung von bis zu 22.301 von den insgesamt 23.475 im Eigentum der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG stehenden Wohn- und Gewerbeeinheiten durch den Abschluss von einem oder mehreren Anteilskaufverträgen (Share Purchase Agreements) oder Grundstückskaufverträgen (Asset Purchase Agreements) vorzunehmen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben.“

Mit der Einladung zur Hauptversammlung machte die Beklagte zu TOP 6 auch den in der Einladung in Bezug genommenen Vorstandsbericht bekannt. Die Vorschläge wurden von der Hauptversammlung beschlossen.

Die Kläger zu 1., 2. und 3. haben beide Beschlüsse angefochten, die Kläger zu 4. und 5. sowie die Nebenintervenienten wendeten sich mit ihren Anfechtungsklagen nur gegen den zu TOP 6 gefassten Beschluss.

Mit Erklärung vom 09.11.2022 ist das gewählte Mitglied des Aufsichtsrats - T. Z. - mit Wirkung zum 10.11.2022 zurückgetreten. Das Amtsgericht Charlottenburg hat ihn mit Beschluss vom 10.11.2022 gemäß § 104 AktG bestellt. Bis zur nächsten Hauptversammlung veräußerte die Beklagte ein Immobilienportfolio zu einem Kaufpreis von 18 Millionen Euro (334 Immobilieneinheiten und 64 Stellplätze). Daraufhin haben die Kläger zu 1., 2. und 3. und die Beklagte vor dem Landgericht Berlin den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 übereinstimmend für erledigt erklärt. Gegen das am 20.07.2023 verkündete Urteil, mit dem das Landgericht den Beschluss zu TOP 6 für nichtig erklärte und die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Beklagten auferlegte, hat die Beklagte am 17.08.2023 Berufung eingelegt und diese am 20.09.2023 begründet. Sie hat beantragt, das Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, die Klage abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Im Berufungsverfahren haben die Kläger und die Nebenintervenienten auch den verbliebenen Teil des Rechtsstreits - hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 - in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Senat in dem aktienrechtlichen Freigabeverfahren 2 AktG 1/23 zugunsten der Beklagten und damit zugunsten eines Squeeze-Outs entschieden hatte. Die Beklagte hat den Erledigterklärungen nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Aus den Gründen

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der so genannten Baumbach´schen Formel. Die Kosten des Rechtsstreits waren wie tenoriert zu verteilen.

1. Soweit die Kläger und die Nebenintervenienten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Beklagte diesen Erklärungen nicht widersprochen hat, waren die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung gegeneinander aufzuheben.

Die Berufung war zulässig und statthaft, so dass die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache auch im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklären konnten (dazu nachfolgend unter a)). Der Rechtsstreit wirft eine Vielzahl nicht abschließend geklärter Rechtsfragen auf, die nicht im Rahmen einer Kostenentscheidung zu klären sind. Der Senat hat deshalb, soweit es die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 betrifft, die Kosten gegeneinander aufgehoben (dazu nachfolgend unter b)).

a) Die Parteien sind berechtigt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für den verbliebenen Teil auch in dem Berufungsverfahren für erledigt zu erklären, sofern das Rechtsmittel - wie hier - zulässig eingelegt wurde. Die Berufung der Beklagten vom 17.08.2023 gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.07.2023 ist gemäß der §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und schließlich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 20.09.2023 begründet worden. Soweit übereinstimmend die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im erstinstanzlichen Verfahren erklärt worden ist, übersteigt der Beschwerdewert des verbliebenen Streitgegenstandes auch für sich genommen die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12.04.2011 – VI ZB 44/10, BeckRS 2011, 11543 Rn. 4; KG, Beschluss vom 12.11.2009 – 8 W 91/09, BeckRS 2012, 23104).

b) Zentral kommt es für die Entscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit voraussichtlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend die Kosten zu tragen gehabt hätte, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre. Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2020 – IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 (1441) Rn. 13). Eine Kostenentscheidung hat allerdings nicht den Zweck, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2022 – VIa ZR 3/21, BeckRS 2022, 6400 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 15.07 2020 – IV ZB 11/20, NJW-RR 2020, 983 Rn. 7). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kostenaufhebung kommt in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits bei nicht hinreichend geklärter Rechtslage oder aufgrund tatsächlicher Unwägbarkeiten offen ist (BGH, Beschluss vom 14.03.2022 – VIa ZR 3/21, BeckRS 2022, 6400 Rn. 4; BGH Beschluss vom 08.10.2019 – II ZR 94/17, BeckRS 2019, 30364 Rn. 4 f.)

Billigem Ermessen entspricht es mit Blick auf die Anfechtung des zu TOP 6 gefassten Beschlusses, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen gegeneinander aufzuheben. Denn die Sache wirft eine Vielzahl schwieriger und bedeutsamer Rechtsfragen auf, deren Klärung bei einer im Rahmen der Kostenentscheidung lediglich gebotenen summarischen Betrachtung der hypothetischen Erfolgsaussichten ausscheidet.

1) Die Kosten des Rechtsstreits sind insoweit den Klägern und den Nebenintervenienten nicht schon deshalb aufzuerlegen, weil mit der zwischenzeitlichen Durchführung einer weiteren ordentlichen Hauptversammlung das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des ursprünglich gefassten Beschlusses wegen dessen dahingehender Befristung entfallen wäre.

Voraussetzung für den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ist, dass eine Nichtigerklärung - auch für die Vergangenheit - keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann (BGH, Urteil vom 19.02.2013 – II ZR 56/12, NJW 2013, 1535 (1536) Rn. 10; Drescher, in Festschrift Stilz (2014), 125 (126)). Der Beschlussgegenstand kann beispielsweise durch Zeitablauf entfallen, wenn eine Maßnahme befristet war, die Frist abgelaufen ist, ohne dass die Maßnahme durchgeführt wurde (Drescher, in Festschrift Stilz (2014), 125 (131)). Vorliegend hat der Vorstand der Beklagten in dem von dem Beschluss gesteckten sehr weiten Rahmen ein - wenngleich zahlen- und wertmäßig kleines - Immobilienportfolio veräußert. Ungeachtet der Frage, ob der Beschluss für diese konkrete Veräußerung erforderlich gewesen wäre oder der Vorstand die Maßnahme dessen ungeachtet im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis hätte durchführen können, ist die Transaktion von dem Beschluss umfasst, zumal der Beschluss zu dem iterativen Verkauf von Teilportfolien ausdrücklich ermächtigte und im Zeitpunkt der Transaktion nicht feststand, dass es bei dem geringen Umfang bleiben würde. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Beschluss keinerlei Wirkung mehr hat.

2) Hinsichtlich der Begründetheit der Anfechtungsklage gegen den zu TOP 6 gefassten Beschluss stellen sich schwierige, nicht abschließend geklärte rechtliche Fragen.

aa) Die Hauptversammlung musste einen Beschluss über die Veräußerung von rund 95 Prozent des Gesellschaftsvermögens nicht schon aufgrund von § 179a Abs. 1 Satz 1 AktG fassen. Danach bedarf auch eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 AktG ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne dass die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist.

Eine Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens liegt nicht vor, wenn die Gesellschaft mit dem zurückbehaltenen Betriebsvermögen noch ausreichend in der Lage bleibt, ihre in der Satzung festgelegten Unternehmensziele weiterhin, wenn auch in eingeschränktem Umfang, selbst zu verfolgen (BGH, Urteil vom 25.02.1982 – II ZR 174/80, NJW 1982, 1703 (1704)). Das ist hier der Fall. Denn selbst bei der Veräußerung von bis zu 95 Prozent des Immobilienbestandes - wie durch den Beschluss ermöglicht - würde die Beklagte weiterhin über einen Bestand an Wohn- und Gewerbeimmobilien verfügen und mit diesen ihren satzungsmäßigen Zweck - wenngleich operativ in deutlich reduziertem Rahmen - weiterverfolgen.

bb) Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen ein ungeschriebenes Zustimmungserfordernis der Hauptversammlung bei der Veräußerung von Beteiligungen in erheblichem Umfang - hier an Objektgesellschaften im Wege des Share-Deals - oder von wesentlichen Vermögenswerten - hier von Grundstücken im Wege des Asset-Deals - mit einem Gesamtanteil von bis zu rund 95 Prozent des Immobilienbestandes einer Aktiengesellschaft besteht, wird dagegen verschieden beurteilt und ist in der Rechtsprechung und der Literatur nicht abschließend geklärt. Der BGH hat die Frage, von bereits entschiedenen, hier nicht einschlägigen Sachverhalten abgesehen, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2004 – II ZR 155/02, NJW 2004, 1860 (1863)). Das Landgericht hat sie mit einem Teil der Rechtsprechung und Literatur im Rahmen seiner streitigen Entscheidung bejaht. Der Senat hat dazu bislang nicht entschieden.

Eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands kann grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht kommen, nämlich wenn sie an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, rühren und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann (BGH, Urteil vom 26.04.2004 – II ZR 155/02, NJW 2004, 1860 (1864)). Als gesichert kann gelten, dass eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz für „grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstands, seine [...] Geschäftsführungsbefugnis wie auch durch den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt sind, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen“ (BGH, Urteil vom 25.02.1982 – II ZR 174/80, NJW 1982, 1703 (1705)). Dies ist der Fall, wenn sich die Entscheidung im Kernbereich der Unternehmenstätigkeit abspielt, den wertvollsten Betriebszweig betrifft und die Unternehmensstruktur von Grund auf ändert, wie in dem Fall der Einbringung eines besonders wertvollen Unternehmensteils in eine Tochtergesellschaft (KGaA), wobei die AG die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH allein hält. Dadurch könnten die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre in der Obergesellschaft - im Sinne einer Mediatisierung - ohne ihre vorherige Beteiligung ausgehöhlt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1982 – II ZR 174/80, NJW 1982, 1703 (1707)).

Über die Fälle der Ausgliederung des wesentlichen Betriebsteils und der Umstrukturierung wesentlichen Beteiligungsbesitzes mit erheblichem Mediatisierungseffekt hinaus, ist der Anwendungsbereich des ungeschriebenen Zustimmungserfordernisses der Hauptversammlung weitgehend offen (Hoffmann, in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum AktG, Stand 01.02.2025, § 119 AktG, Rn. 25; Kubis, in Münchener Kommentar zum AktG, 6. Auflage (2024), § 119 Rn. 40).

Die hier in Frage stehende Veräußerung von Beteiligungen an Objektgesellschaften und Grundstücken wird von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums als der Zustimmung der Hauptversammlung unterliegend angesehen (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.05.2003 – 20 U 31/02 –, juris Rn. 97 ff.; OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001 – 9 U 137/00 –, juris Rn. 25; LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2002 – 21 O 106/02 –, juris Rn. 47; LG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2000 – 3-5 O 149/99, AG 2001, 431 (433); OLG München, Urteil vom 10.11.1994 – 24 U 1036/93, AG 1995, 232 (233); Hoffmann, in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum AktG, Stand: 01.02.2025, § 119 AktG, Rn. 47 mit dem Postulat einer niedrigen quantitativen Wesentlichkeitsschwelle; Bungert, BB 2004, 1345 (1350); Götze, NZG 2004, 585 (588); Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 225 (230)).

Andere gewichtige Stimmen lehnen eine Zustimmungspflicht der Hauptversammlung je nach Ausgestaltung des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2006 – II ZR 226/05, NZG 2007, 234 für eine Beteiligungsveräußerung in geringem Umfang nach Ausgliederung; OLG Köln, Urteil vom 15.01.2009 – 18 U 205/07 –, juris Rn. 114 ff; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2007 – 8 U 216/07 –, juris Rn. 33 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2005 – 20 U 1/05 –, juris Rn. 66 ff.; Mülbert, in Aktiengesetz Großkommentar, 5. Auflage (2017), § 119 Rn. 75 ff und Rn. 81; Habersack, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Auflage (2022), Vorbemerkung zu § 311 AktG Rn. 43 f.; Koch, in Koch, AktG, 19. Auflage (2025), § 119, Rn. 22; Goette, AG 2006, 522 (527)); Joost, ZHR 163, 164 (184 f.).

Soweit die grundsätzliche Existenz ungeschriebener Hauptversammlungskompetenzen anerkannt ist, stellen sich weitere schwierige und grundlegende Abgrenzungsfragen zu den diesbezüglichen Kriterien in qualitativer, aber auch quantitativer Hinsicht, die im Rahmen einer Kostenentscheidung nicht abschließend beantwortet werden können.

cc) Selbst bei der vorsorglichen Einholung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 119 Abs. 2 AktG, d.h. wenn unklar bliebe, ob eine zwingende Hauptversammlungskompetenz nach den oben genannten Grundsätzen anzunehmen wäre, würden sich mit Blick auf die sich anschließenden Folgefragen weitere nicht abschließend geklärte Rechtsprobleme stellen. So müsste entschieden werden, ob die der Hauptversammlung vorgelegten Informationen hinreichend (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15.01.2001 – II ZR 124/99, NZG 2001, 405; Mülbert, in Aktiengesetz Großkommentar, 5. Auflage (2017), § 119 Rn. 117 ff.; Kubis, in Münchener Kommentar zum AktG, 6. Auflage (2024), § 119 Rn. 23; Koch, in Koch, AktG, 19. Auflage (2025), § 119, Rn. 14; Herrler, in Grigoleit, AktG, 2. Auflage (2020), § 119 Rn. 36; Reichert, in Drinhausen/Eckstein, Beck´sches Handbuch der AG, 3. Auflage (2018), 5 Rn. 51; Krieger, in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts (Band 4), 6. Auflage (2024), § 66 Rn. 12 ff; Arnold, ZIP 2005, 1573 (1578); Götze, NZG 2004, 585 (589); Schockenhoff, NZG 2001, 921; Tröger, ZIP 2001, 2029 (2036); Lutter/Leinekugel, ZIP 1998, 805 (814); Groß, AG 1996, 111 (112)) und der Beschlussvorschlag ausreichend bestimmt waren (Mülbert, in Aktiengesetz Großkommentar, 5. Auflage (2017), § 119 Rn. 108; Kubis, in Münchener Kommentar zum AktG, 6. Auflage (2024), § 119 Rn. 103; Reichert, AG 2005, 150 (159); Arnold, ZIP 2005, 1573 (1578): Priester, ZHR 163 (1999), 187 (198 ff.)). Auch hier wird eine Vielzahl von im Detail unterschiedlichen Positionen vertreten, über die nicht in einem Kostenbeschluss des Senats zu entscheiden ist. Ferner stellen sich zusätzliche Fragen mit Blick auf die anwendbaren Mehrheitserfordernisse.

c) Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ist hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits, wie es der Regel des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.1985 – II ZR 248/84 –, juris Rn. 6; Sturm, NZG 2006, 921 (925)). Vorliegend handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention. Die Kläger, die Anfechtungsklagen gegen denselben Beschluss der Hauptversammlung einer AG erheben, sind grundsätzlich notwendige Streitgenossen aus prozessualen Gründen, § 62 Absatz 1 Fall 1 ZPO. Über ihre Klagen muss einheitlich entschieden werden, weil die Nichtigerklärung eines Hauptversammlungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Nichtigkeit gemäß § 248 Absatz 1 Satz 1 AktG, § 249 Absatz 1 AktG für und gegen alle Beteiligten wirkt. Damit gelten diese nach § 69 ZPO als Streitgenossen der Kläger. Als streitgenössische Nebenintervenienten stehen sie den Klägern selbständig gegenüber, soweit sich nicht aus der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung etwas anderes ergibt (§§ 61, 62 ZPO). Die Kostenregelung nach Erledigung der Hauptsache muss bei einer notwendigen Streitgenossenschaft dementsprechend nicht notwendig einheitlich sein (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.1985 – II ZR 248/84 –, juris Rn. 6).

Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie den Beschluss zu TOP 6 betreffen, vor diesem Hintergrund gegeneinander aufzuheben.

2. Aufgrund der umfassenden Berufung der Beklagten war auch der auf die übereinstimmende Teilerledigung entfallende Teil der landgerichtlichen Kostengrundentscheidung zu prüfen (dazu nachfolgend unter a)), was zur Bestätigung des vom Landgericht aufgefundenen Ergebnisses führt (dazu nachfolgend unter b)).

a) Mit Einlegung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat die Beklagte auch die nach § 91a ZPO durch das Landgericht getroffene (Teil-)Kostenentscheidung als Bestandteil der landgerichtlichen Kostengrundentscheidung angegriffen.

Aus Gründen der Prozessökonomie ist als einheitliches Rechtsmittel gegen eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO neben der sofortigen Beschwerde (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO) auch die Berufung eröffnet, wenn sich der Rechtsmittelführer nicht nur gegen die Kostenentscheidung, sondern auch gegen den streitig entschiedenen Teil der Hauptsache wendet (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 – 12 U 160/23, BeckRS 2024, 21464 Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2021 – 6 U 135/20, NJW 2022, 631 (632) Rn. 26; BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 (2363) Rn. 20). Dies setzt voraus, dass eine Auslegung des Rechtsmittels einen diesbezüglichen Angriff ergibt (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2024 – 12 U 160/23, BeckRS 2024, 21464 Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2021 – 6 U 135/20, NJW 2022, 631 (632) Rn. 26; BGH, Beschluss vom 19.03.2013 – VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 (2363) Rn. 20). Das ist für die Berufung der Beklagten der Fall. Denn die Berufungseinlegung erfolgte ausweislich des Schriftsatzes vom 17.08.2023 ohne Beschränkungen und richtete sich gegen das Urteil des Landgerichts in seiner Gesamtheit. Aus dem gestellten Berufungsantrag ergibt sich ausdrücklich, dass die Beklagte begehrt, den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ferner verdeutlicht die Berufungsbegründungsschrift mit ihren umfangreichen Ausführungen zu der den Beschluss zu TOP 5 betreffenden materiellen Rechtslage, dass die Beklagte auch die Kostenentscheidung insoweit angreift. Sie hat dies auf Seite 17 der Berufungsbegründungsschrift außerdem eigens klargestellt (Bl. 138, Band III der Akten).

b) Zu Recht hat das Landgericht die Kosten hinsichtlich des bereits im ersten Rechtszug in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Soweit die Kläger zu 1., 2. und 3. hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses zu TOP 5 den Rechtsstreit in der Hauptsache nach dem Rücktritt des Aufsichtsratsmitglieds, dessen Wahl der angefochtene Beschluss betraf, für erledigt erklärt haben, entsprach es billigem Ermessen, der Beklagten die auf diesen Teil entfallenden Kosten aufzuerlegen. Denn bei summarischer Prüfung hätte der Antrag ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt.

Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, war die Beschlussfassung zu TOP 5 - Wahl zum Aufsichtsrat - wegen Verstoßes gegen § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG anfechtbar. Nach dieser Bestimmung hat der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben.

Die Bestimmung wurde 1998 neu gefasst, weil der Gesetzgeber davon ausging, dass die Angabe des Berufs allein nur unvollständig erkennen lasse, ob der Vorgeschlagene nach seiner individuellen Belastungssituation oder wegen möglicher Interessenkonflikte, die aus einer Tätigkeit in anderen, konkurrierenden Unternehmen herrührt, für das Amt geeignet ist (vgl. BT-Drucksache 13/9712, Seite 17). Die Mindestangaben wurden daher auf die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des vorgeschlagenen Kandidaten ausgedehnt. Hierbei sind allgemeine Beschreibungen des erlernten Berufs wie Kaufmann oder Apotheker nicht ausreichend. Vielmehr soll auch das betreffende Unternehmen, in dem die hauptsächliche berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, angegeben werden (Finanzvorstand bei der X-Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt in der Partnerschaft Y etc.) (vgl. BT-Drucksache 13/9712, Seite 17; Rieckers, in beck-online.GROSSKOMMENTAR zum AktG, Stand 01.06.2025, § 124 AktG, Rn. 61; Butzke, in Aktiengesetz Großkommentar, 5. Auflage (2017), § 124 Rn. 88; Kubis, in Münchener Kommentar, AktG, 6. Auflage (2024), § 124 Rn. 47; Ziemons, in K. Schmidt/Lutter AktG, 5. Auflage (2024), § 124 Rn. 51; Drinhausen, in Hölters/Weber, AktG, 5. Auflage (2025), § 124 Rn. 19; Koch, in Koch, AktG, 19. Auflage (2025), § 124, Rn. 33).

Dem wird der Wahlvorschlag der Beklagten unter TOP 5 der Einladung zur Hauptversammlung nicht gerecht. Es bleibt unklar, ob und ggf. wie der Vorgeschlagene beruflich oder unternehmerisch tätig ist. Die bloße Angabe „Betriebswirt“ ermöglicht den Aktionären keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete berufliche oder unternehmerische Tätigkeit des Vorgeschlagenen sowie der damit etwaig verbundenen zeitlichen Belastung. Die Beurteilung von potentiellen Interessenskonflikten oder relevanten sonstigen beruflichen Belastungslagen ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Dieses Defizit wird auch nicht durch die Angabe der Mitgliedschaften in anderen Aufsichtsräten oder Kontrollgremien kompensiert. Denn auch daraus lassen sich keine Rückschlüsse auf eine berufliche Tätigkeit des Vorgeschlagenen ziehen. Daraus lässt sich auch nicht im Sinne einer abschließenden Aufzählung ersehen, dass der Vorgeschlagene - wie hier - daneben nicht (mehr) beruflich oder unternehmerisch tätig ist.

Die Verletzung der Mindestangaben des § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses. Der Verstoß ist nicht unbeachtlich und keine bloße Bagatelle. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, macht der mit der Erweiterung der Angaben verfolgte Gesetzeszweck deutlich, dass den Aktionären mit ganz allgemein gehaltenen Angaben einer Berufsbezeichnung ohne nähere Konkretisierung keine ausreichende Grundlage über die Entscheidung gegeben wird, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen und dort gegebenenfalls ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht ausüben wollen oder nicht. Die Frage von Interessenkonflikten und auch der Befähigung zur Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit aufgrund der im eigenen Berufsleben gewonnenen Erkenntnisse ist schon im Vorfeld der Hauptversammlung von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grunde hielt der Gesetzgeber die Erweiterung des Gesetzes für erforderlich (so auch LG München I, Urteil vom 28.01.2010 – 5 HK O 15937/09 –, juris Rn. 65; LG München I, Urteil vom 26.04.2007 – 5 HK O 12848/06 –, juris Rn. 148 f.; für den Fall eines bloß semantischen Fehlers anderer Auffassung OLG Frankfurt, Urteil vom 21.03.2006 – 10 U 17/05 –, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 14.05.2007 – II ZR 182/06 –, juris / Berufsbezeichnung "Kaufmann" statt "kaufmännische Tätigkeit für verschiedene Gesellschaften").

Die Verletzung des § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG erscheint auch nicht deswegen marginal, weil die Aktionäre ggf. weitere Nachfragen während der Hauptversammlung stellen könnten. Diese Verantwortungsverschiebung hin zu einer Art Holschuld der Aktionäre verkehrt die gesetzgeberische Wertung in ihr Gegenteil. Es ist die gesetzliche Aufgabe und Pflicht des Aufsichtsrats, einen den überschaubaren Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG genügenden Wahlvorschlag zu unterbreiten.

3. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Beklagte in erster Instanz bei einem Gesamtstreitwert für sie und die Kläger zu 1., 2. und 3. von 100.000,00 Euro hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 (Streitwert: 50.000,00 Euro) gegenüber den Klägern zu 1., 2. und 3. vollständig unterlegen wäre. Dies rechtfertigt es, ihr die insoweit anfallenden Gerichtskosten und die insoweit entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., 2. und 3. aufzuerlegen.

Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 werden die Kosten bei einem Streitwert von 50.000,00 Euro für die Kläger zu 1., 2. und 3. und die Beklagte nach Eintritt der Teilerledigung und für die Kläger zu 4. und 5. sowie die Nebenintervenienten im Übrigen gegeneinander aufgehoben. Dies führt zu einer Teilung der insoweit entstandenen Gerichtskosten zwischen der Beklagten einerseits und den Klägern und den Nebenintervenienten andererseits.

Die Beklagte trägt damit im ersten Rechtszug 3/4 der Gerichtskosten (Gerichtskosten aus Wertanteil von 50.000,00 Euro (Anfechtung TOP 5) zu 100 Prozent zuzüglich eines Anteils von 50 Prozent aus den Gerichtskosten aus einem Wertanteil von 50.000,00 Euro (Anfechtung TOP 6)).

Die Gerichtskosten, soweit sie die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 6 betreffen, sind im Übrigen anteilig, das heißt ausgehend von einem Anteil von 1/2 aus den Gerichtskosten aus einem Wertanteil von 50.000,00 Euro verhältnismäßig auf die Kläger und die Nebenintervenienten, d.h. zu einem Anteil von jeweils 1/32 (1/4 x 1/8), zu verteilen. Besondere Anhaltspunkte, die eine andere Verteilung rechtfertigen, bestehen vorliegend nicht (vgl. dazu auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2024 – 11 WF 930/24, BeckRS 2024, 35471 Rn. 18 zur Teilung im Rahmen einer Kostenentscheidung nach dem FamFG; Jaspersen, BeckOK ZPO, 57. Edition (Stand: 01.07.2025), § 92 Rn. 5).

Ferner trägt die Beklagte jeweils 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1., 2. und 3., weil sie im Prozessrechtsverhältnis zu diesen zu diesem Anteil, d.h. hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 zu 100 Prozent und hinsichtlich der Anfechtung zu TOP 6 mit einem Anteil von 50 Prozent, unterlegen ist. Die Kläger zu 1., 2. und 3. tragen jeweils 1/12 (= 1/4 x 1/3) der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten im Übrigen wegen der Kostenaufhebungsentscheidung selbst.

4. Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt der Festsetzung des Landgerichts nach der Teilerledigung des Rechtsstreits und ergibt sich aus §§ 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG und § 3 ZPO.

5. Es sind keine Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Fall die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 542 Abs. 2 ZPO).

 

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