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Wirtschaftsrecht
09.02.2023
Wirtschaftsrecht
EuGH-Schlussanträge: „Verkaufspreis“ i. S. d. Art. 2 Buchst. a RL 98/6/EG (Preisangaben-RL) umfasst nicht einen rückerstattbaren Pfandbetrag auf Mehrwegbehälter

GA Emiliou, Schlussanträge vom 2.2.2023 – C-543/21

ECLI:EU:C:2023:62

Volltext: BB-Online BBL2023-321-1

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Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse ist dahin auszulegen, dass der darin festgelegte Begriff „Verkaufspreis“ nicht einen rückerstattbaren Pfandbetrag umfasst, der auf Mehrwegbehälter erhoben wird, in denen die Waren dem Verbraucher angeboten werden.

I. Einleitung

1.         Sie kaufen Trinkwasser, das in einer Mehrwegflasche zum Preis von z. B. „1 € zuzüglich 0,25 € Pfand“ verkauft wird, und Sie erhalten bei Flaschenrückgabe den Pfandbetrag in Höhe von 25 Cent zurück, wieviel hat Sie dieses Wasser dann tatsächlich gekostet?

2.         Das ist kurz gesagt die Kernfrage in der vorliegenden Rechtssache.

3.         Der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (im Folgenden: Kläger) war der Ansicht, dass die famila-Handelsmarkt Kiel GmbH & Co. KG (im Folgenden: Beklagte) rechtswidrig gehandelt habe, als sie als Preis für Getränke und Joghurts, die in Mehrwegbehältern verkauft wurden, den Preis ohne Pfandbetrag (dessen Höhe in der Werbung ebenfalls, aber gesondert, angegeben worden war) aufgeführt habe. Der Kläger nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch.

4.         Diese Klage hatte in erster Instanz Erfolg, sie wurde in der Berufung jedoch abgewiesen. Der mit der Revision befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) ist sich im Unklaren, wie der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG(2) auszulegen ist, und insbesondere, ob dieser Begriff einen Pfandbetrag umfasst, der auf Mehrwegflaschen oder ‑gläser erhoben wird, in denen Waren wie Getränke oder Joghurts verkauft werden. Für den Fall, dass der Pfandbetrag als Teil des „Verkaufspreises“ anzusehen ist, fragt sich das vorlegende Gericht, ob eine nationale Regelung, die die Angabe des Gesamtbetrags (der sich aus dem Preis für die Ware selbst und dem Pfandbetrag für den Behälter zusammensetzt) untersagt, als eine im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 98/6 günstigere Bestimmung für die Information der Verbraucher über die Preise und ihre Fähigkeit, diese zu vergleichen, anzusehen sei. Falls dies bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht des Weiteren wissen, ob eine solche Bestimmung dazu führe, dass den Verbrauchern wesentliche Informationen (über den Gesamtpreis) vorenthalten würden, so dass dieser Bestimmung jedenfalls die durch die Richtlinie 2005/29/EG(3) erreichte Vollharmonisierung entgegenstehe.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.         Unionsrecht

5.         Die Richtlinie 98/6 regelt nach ihrem Art. 1 „die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden“.

6.         Gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 bezeichnet „der Ausdruck … ‚Verkaufspreis‘ den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“.

7.         Nach Art. 3 Abs. 1 derselben Richtlinie „[sind bei] den in Artikel 1 bezeichneten Erzeugnissen … der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit anzugeben, wobei für die Angabe des Preises je Maßeinheit die Bestimmungen von Artikel 5[, der Ausnahmen von der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit vorsieht,] gelten. Der Preis je Maßeinheit muss nicht angegeben werden, wenn er mit dem Verkaufspreis identisch ist.“

8.         Gemäß Art. 3 Abs. 4 „[ist bei] jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 genannt wird, … vorbehaltlich des Artikels 5 auch der Preis je Maßeinheit anzugeben“.

9.         Nach Art. 10 der Richtlinie 98/6 „hindert [diese Richtlinie] die Mitgliedstaaten nicht, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten“.

B.         Nationales Recht

10.       Ausweislich des Vorlagebeschlusses bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) dass, wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben hat, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Aus dem Vorlagebeschluss geht ferner hervor, dass nach § 1 Abs. 4 PAngV, wenn außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist.

III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11.       Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie u. a. Getränke und Joghurts in Pfandflaschen bzw. in Pfandgläsern, die gegen einen beim Kauf erhobenen Pfandbetrag zurückgegeben werden können. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz „zzgl. … € Pfand“ ausgewiesen. Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht; er hält dies wegen der fehlenden Angabe eines Gesamtpreises für unzulässig und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch.

12.       Das Landgericht (Deutschland) hat die Beklagten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen.

13.       Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das Berufungsgericht Zweifel daran hatte, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV weiterhin dahin auszulegen sei, dass ein Pfandbetrag in den Gesamtpreis einzubeziehen sei, wobei es die Auffassung vertrat, dass der Klage der Klägerin jedenfalls nicht stattgegeben werden könne, weil § 1 Abs. 4 PAngV eine Ausnahme (von der Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises) für den Fall enthalte, dass ein zurückzuerstattender Pfandbetrag erhoben werde. Das Berufungsgericht vertrat ferner die Auffassung, dass diese Vorschrift zwar gegen das Unionsrecht verstoße, gleichwohl aber geltendes Recht sei, so dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar wäre, die Beklagte, die sich an diese Vorschrift gehalten habe, zu verurteilen.

14.       Mit der beim Bundesgerichtshof, dem vorlegenden Gericht, eingelegten Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts.

15.       Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (im Folgenden: UWG) handele. Soweit sie die Wirtschaftsteilnehmer verpflichte, die „Gesamtpreise“ einschließlich der Mehrwertsteuer anzugeben, habe diese Bestimmung ihre Grundlage in Art. 1, Art. 2 Buchst. a, Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6. Die Frage, ob die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen habe, hänge daher von der Auslegung der genannten Bestimmungen der Richtlinie ab, insbesondere von der Frage, ob ein beim Kauf von Waren in Mehrwegflaschen oder ‑gläsern zu zahlender Pfandbetrag in dem Verkaufspreis im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 enthalten sein müsse.

16.       Zwar meint das vorlegende Gericht, dass bei einer Bejahung dieser Frage die in § 1 Abs. 4 PAngV vorgesehene nationale Regelung grundsätzlich ausgeschlossen sei, weist aber darauf hin, dass diese noch aufrechterhalten werden könne, wenn man sie als günstigere Regelung in Bezug auf die Unterrichtung der Verbraucher über die Preise und die Möglichkeit des Preisvergleichs betrachte, die die Mitgliedstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6 erlassen dürften. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob der nationalen Regelung nicht jedenfalls die Richtlinie 2005/29 entgegenstehe, mit der eine Vollharmonisierung erreicht worden sei und die dem Erlass nationaler Vorschriften auch dann entgegenstehe, wenn diese Vorschriften für die Verbraucher günstiger seien.

17.       Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Ist der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

2.         Sind die Mitgliedstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6 berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. a abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29 entgegen?

18.       Der Kläger, die Beklagte, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 19. Oktober 2022 mündlich verhandelt.

IV.    Würdigung

19.       Zu Beginn möchte ich einige Bemerkungen über den Zweck der Pfandsysteme und ihren weiter gehenden Kontext machen (A). Ich werde sodann die Erwägungen darlegen, die meines Erachtens zu der Schlussfolgerung führen, dass der Begriff „Verkaufspreis“ in dem spezifischen Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass er einen Pfandbetrag, der dem Verbraucher beim Kauf von in Mehrwegbehältern verkauften Waren berechnet wird, nicht mitumfasst (B). Diese Schlussfolgerung macht die zweite Vorlagefrage gegenstandslos. Für den Fall, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag in Bezug auf die erste Frage nicht folgen sollte, werde ich die Gründe darlegen, die mich zu der Auffassung veranlassen, dass eine nationale Vorschrift wie § 1 Abs. 4 PAngV als eine günstigere Bestimmung in Bezug auf die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 98/6 anzusehen ist, deren Aufrechterhaltung durch die mit der Richtlinie 2005/29 erreichte Vollharmonisierung nicht ausgeschlossen wird (C).

A.         Vorbemerkung über Systeme der Pfandrückerstattung

20.       Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Getränke und Joghurts in pfandpflichtigen Mehrwegglasbehältern verkauft werden. Dieser Pfandbetrag wird bei Rückgabe der Behälter rückerstattet.

21.       Im Allgemeinen stellen Pfandsysteme ein Instrument dar, das den Verbrauchern einen Anreiz bietet, die leeren Behälter zur weiteren Verwendung oder zum Recycling zurückzugeben, anstatt sie einfach wegzuwerfen(4).

22.       Dieses Instrument der Kreislaufwirtschaft ist keineswegs neu. In der OECD Database of Policy Instruments for the Environment wird als ältestes Beispiel die irische Regelung von 1799 zur Förderung der Rückgabe von Sodawasserbehältern genannt, und in der Datenbank selbst ist als ältestes System das Flaschengesetz von Oregon aus dem Jahr 1971 verzeichnet(5).

23.       Im Rahmen dieser Datenbank wird ein Pfanderstattungssystem als ein System bezeichnet, das einen „Aufpreis auf den Preis eines potenziell umweltschädlichen Produkts“ vorsieht, der rückerstattet wird, „wenn die Umweltverschmutzung durch die Rückgabe des Produkts oder seiner Rückstände vermieden wird“(6).

24.       Darüber hinaus ist zu betonen, dass die Behälter als mögliche Abfälle den unionsrechtlichen Vorschriften unterliegen, zu denen früher die Richtlinie 85/339/EWG über Verpackungen für flüssige Lebensmittel(7) und derzeit die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle(8) oder die Richtlinie über Einwegkunststoffe(9) gehören. Da in diesen Richtlinien Pfanderstattungs- (oder Pfandrückgabe‑)Systeme als mögliche Instrumente genannt werden, die die Mitgliedstaaten einrichten können, um ihren in diesem Zusammenhang festgelegten Verpflichtungen nachzukommen, erkennen sie implizit die Fähigkeit dieser Systeme an, wirksam zur Verringerung der Umweltauswirkungen von Abfällen beizutragen(10). Ausdrücklich anerkannt wurde dies im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren(11).

25.       Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Pfandsystemen die Anforderungen beachten, die sich u. a. aus den Vorschriften über den freien Warenverkehr ergeben. In diesem Zusammenhang sind bestimmte Regelungen in dänischen und deutschen Rechtsvorschriften in der Vergangenheit als mit diesen Vorschriften unvereinbar angesehen worden(12).

26.       Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der im Ausgangsverfahren fragliche § 1 Abs. 4 PAngV 1997 eingeführt wurde, um ein System wiederverwendbarer und wiederverwertbarer Behälter zu fördern (und eine bessere Vergleichbarkeit der Preise im Rahmen der Erhebung eines Pfandbetrags zu gewährleisten). Das vorlegende Gericht führt aus, dass dies als Reaktion auf sein Urteil „Flaschenpfand I“ von 1993 geschehen sei. In dem genannten Urteil hatte das vorlegende Gericht meines Wissens die Auffassung vertreten, dass die Werbung für Erfrischungsgetränke in einer pfandpflichtigen Flasche ohne Angabe des Pfandes und des Gesamtpreises mit der PAngV unvereinbar sei(13).

27.       Insoweit sei darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 4 PAngV den Händlern die Verpflichtung auferlegt, den Preis für die Ware selbst sowie den Pfandbetrag anzugeben, wenn ein Pfand erhoben wird, während die Angabe des Gesamtbetrags unzulässig ist.

28.       Ich wende mich daher nunmehr der ersten Vorlagefrage zu, um zu prüfen, ob der auf Getränke- und Lebensmittelbehälter erhobene Pfandbetrag, abgesehen davon, dass er einen Anreiz dafür darstellt, sich an den Bemühungen um Wiederverwertung und Wiederverwendung zu beteiligen, als Teil des „Verkaufspreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 anzusehen ist. Wenn das der Fall ist, müsste der Pfandbetrag in den „Verkaufspreis“ einfließen, der gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 zusammen mit dem „Preis je Maßeinheit“ für die an Verbraucher verkauften Erzeugnisse angegeben werden muss. Eine solche Schlussfolgerung wäre auch für jede Werbung relevant, in der der „Verkaufspreis“ genannt wird, wobei diese Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie unterliegt.

B.         Ist ein Pfandbetrag, der auf Mehrwegbehälter für Getränke und Joghurts erhoben wird, ein Bestandteil des „Verkaufspreises“?

29.       Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 ist der „Verkaufspreis“ der „Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt“. Die Prüfung dieses Ausdrucks nach seinem Wortlaut (1), im Licht der mit der Richtlinie 98/6 verfolgten spezifischen Ziele (2) sowie im Licht der mit anderen Unionsrechtsakten verfolgten Umweltziele (3) führt mich zu dem Schluss, dass der Pfandbetrag nicht als Bestandteil des „Verkaufspreises“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

1.         Der Wortlaut von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6

30.       Im Folgenden werde ich erläutern, dass ein auf bestimmte Behälter erhobener Pfandbetrag, der dem Kunden bei Rückgabe des Behälters erstattet werden muss, keine „Steuer“ darstellt (a). Danach werde ich mich mit den weiteren Qualifikationen befassen, die der Gerichtshof dem Begriff „Verkaufspreis“ zugeordnet hat, als er die Elemente, die unter diesen Begriff fallen, als grundsätzlich unvermeidbare Bestandteile beschrieben hat, die die finanzielle Gegenleistung für den Erwerb der betreffenden Ware darstellen (b).

a) Der fragliche Pfandbetrag ist keine „Steuer“.

31.       Zunächst ist festzustellen, dass der fragliche Pfandbetrag nicht als eine „Steuer“, die in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 ausdrücklich als Bestandteil des „Verkaufspreises“ aufgeführt ist, anzusehen ist.

32.       Dies ergibt sich schon daraus, dass das Steueraufkommen normalerweise eine öffentliche Einnahmequelle darstellt, ohne dass eine Leistung als Gegenleistung erbracht wird. Keines dieser Merkmale ist jedoch bei einem Pfandbetrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gegeben.

33.       Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist davon auszugehen, dass der Erlös aus der Erhebung des im Ausgangsverfahren fraglichen stehenden Pfandbetrags niemals in die Staatskasse gelangt. Außerdem kann der Pfandbetrag, wie weiter unten noch näher erläutert wird, als Gegenleistung für den Behälter angesehen werden, mit der Maßgabe, dass er bei Rückgabe rückerstattet wird.

34.       Genauer gesagt entspricht es offenbar dem Wesen des im Ausgangsverfahren fraglichen Pfandes (und ähnlicher Pfandsysteme im Allgemeinen), dass sich der Verkäufer (oder sogar eine breitere Händlergruppe) mit der Erhebung des Pfandbetrags verpflichtet, die Rückgabe des Behälters, für den das Pfand erhoben wurde, zu akzeptieren und dem Kunden (oder eigentlich jedem, der den Behälter zurückgibt) den Pfandbetrag rückzuerstatten. Hierzu führt die deutsche Regierung aus, dass die Verpflichtung des Händlers zur Rücknahme des Behälters und zur Rückerstattung des Pfands zeitlich nicht begrenzt sei.

35.       Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass der fragliche Pfandbetrag nicht als eine „Steuer“ angesehen werden kann.

36.       Nach diesen Klarstellungen komme ich zu den spezifischen Kriterien, die der Gerichtshof im Rahmen von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 aufgestellt hat und die darauf abzielen, zu ermitteln, ob ein bestimmter Bestandteil des Preises dem „Endpreis“ zuzurechnen ist.

b) Ist der fragliche Pfandbetrag ein Bestandteil des Endpreises?

37.       Mit Ausnahme der ausdrücklichen Einbeziehung von Steuern in den Begriff des „Verkaufspreises“, wie sie in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 vorgesehen ist, enthält diese Richtlinie keine weiteren Angaben zur genauen Bedeutung dieses Begriffs, abgesehen davon, dass der Verkaufspreis der „Endpreis“ ist.

38.       Bei der Auslegung dieser Begriffe im Urteil Citroën Commerce(14), zu dem die Parteien des vorliegenden Verfahrens umfangreich Stellung genommen haben, hat der Gerichtshof in Rn. 37 dieses Urteils festgestellt: „Als Endpreis muss der Verkaufspreis notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden.“

39.       In dem betreffenden Fall sollte der Käufer die Kosten für die Überführung eines gekauften Fahrzeugs vom Hersteller zum Händler zusätzlich zu dem in einer Anzeige angegebenen Kaufpreis tragen. In dieser Anzeige wurden auch die Kosten der Überführung erwähnt, aber – wie im vorliegenden Ausgangsverfahren – wurden diese Kosten gesondert angegeben. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Verbraucher in der Tat die Kosten zu tragen hat, die – anders als insbesondere etwaige Kosten für die Überführung des Fahrzeugs an einen Ort seiner Wahl – unvermeidbar und vorhersehbar sind(15). Auf der Grundlage dieser Kriterien hat der Gerichtshof entschieden, dass sie in den Verkaufspreis des Fahrzeugs hätten einbezogen werden müssen und nicht hätten separat in Rechnung gestellt werden dürfen(16).

40.       Um zu beurteilen, ob dies auch in Bezug auf einen rückzuerstattenden Pfandbetrag zu gelten hat, werde ich die vom Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Citroën Commerce (oben in Nr. 38 angeführt) angestellte Prüfung anwenden, die bei näherer Betrachtung zwei Hauptkriterien umfasst, die dafür maßgebend sind, ob bestimmte Kosten als Bestandteil des „Endpreises“ und damit des „Verkaufspreises“ anzusehen sind: Es muss sich handeln (i) um eine finanzielle Gegenleistung für den Erwerb der betreffenden Ware und (ii) um eine unvermeidbare Gegenleistung, da sie notwendigerweise und vorhersehbar vom Verbraucher zu erbringen ist.

i) Ist der fragliche Pfandbetrag eine finanzielle Gegenleistung für den Erwerb der betreffenden Ware?

41.       Erstens besteht meines Erachtens kein Zweifel daran, dass es sich bei einem Pfand wie dem vorliegend fraglichen um einen Geldbetrag handelt.

42.       Zweitens scheint es, vorbehaltlich des jeweiligen nationalen Rechts, so zu sein, dass der Verbraucher in der Zeit zwischen dem Kauf der Ware und der Rückgabe des Behälters nicht nur das Eigentum an der Ware, sondern auch das Eigentum an dem Behälter erwirbt und im Grundsatz nach Belieben darüber verfügen kann. Insoweit stimme ich zwar mit der Beklagten und der deutschen Regierung darin überein, dass der Erwerb des Behälters nicht der Hauptzweck des Kaufs ist und der Verbraucher kein spezifisches Interesse daran hat, meines Erachtens ist dieser zusätzliche Erwerb aber unvermeidbar, weil der Behälter und die in ihm verkaufte Ware eine Einheit bilden, wie es vom Kläger und der Kommission im Wesentlichen geltend gemacht wird.

43.       Vorbehaltlich des jeweiligen nationalen Rechts bedeutet also die „Rückgabe“ des Behälters durch den Verbraucher und die „Rückerstattung“ des Pfandbetrags durch den Händler rechtlich gesehen, dass der Händler den Behälter (zurück)kauft, wozu er uneingeschränkt verpflichtet ist. Diese Verpflichtung beschränkt sich außerdem nicht nur auf die Behälter der bei dem betreffenden Händler gekauften Erzeugnisse. Die Verpflichtung, den Pfandbetrag zu „erstatten“, stellt somit die Verpflichtung dar, den dem Händler übergebenen Behälter zu dem gesetzlich oder anderweitig festgelegten Preis käuflich zu erwerben.

44.       Man könnte daher die Auffassung vertreten, dass im Gegensatz zu Verpackungen, für die kein Pfand gilt, diese durch die Einbeziehung in ein Pfandsystem zu selbständigen Waren werden, die einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert besitzen, der vom wirtschaftlichen Wert ihres Inhalts unterschieden werden kann.

45.       Diese Erwägungen könnten zu dem Argument führen, die Behälter seien im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 98/6 keine „Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden“, an die der „Verkaufspreis“ nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 anknüpfe(17). Dies würde dann zu dem Ergebnis führen, dass das Pfand nicht als Bestandteil des „Verkaufspreises“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann, weil es keine Gegenleistung für den Erwerb der betreffenden Ware, sondern eine Gegenleistung für den zusätzlichen Erwerb des Behälters ist.

46.       Abgesehen davon, dass diese Konstruktion etwas umständlich ist, passt sie jedoch nicht zu der bereits erwähnten einfachen Tatsache, dass der Erwerb des Behälters und der darin enthaltenen Ware nicht voneinander getrennt werden können, und zwar weder aus offensichtlichen praktischen Gründen noch – vorbehaltlich eines besonderen nationalen Rechts – aus rechtlicher Sicht. Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass ein Pfandbetrag als ein Bestandteil der finanziellen Gegenleistung für den Erwerb der Waren anzusehen ist, die den Verbrauchern von den Händlern im Sinne der Richtlinie 98/6 angeboten werden.

47.       Es bleibt jedoch zu klären, ob die mit einem Pfand verbundenen Kosten als „unvermeidbar“ anzusehen sind.

ii)    Ist der fragliche Pfandbetrag ein unvermeidbarer Bestandteil des Preises?

48.       Zur Frage, ob ein Pfandbetrag als ein unvermeidbarer Bestandteil des Preises anzusehen ist, haben die Verfahrensbeteiligten umfassende Ausführungen gemacht. Bei dieser Erörterung ging es im Wesentlichen um das Problem, das durch die nicht ganz eindeutige Natur des Pfandbetrags aufgeworfen wird, der beim Kauf vom Verbraucher gezahlt werden muss, auch wenn er später bei der Rückgabe des Behälters rückerstattet wird.

49.       Der Kläger und die Kommission meinen, es sei auf den Kaufzeitpunkt abzustellen, da der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt den Gesamtbetrag für den Erwerb der betreffenden Ware zahlen müsse. Darüber hinaus verweist die Kommission auf einige Fallbeispiele, in denen der Behälter nicht zurückgegeben und der Pfandbetrag somit nicht zurückgefordert wird. Genauer gesagt verweist die Kommission auf den Fall, dass ein Tourist eine entsprechende Ware erwirbt und dann das Staatsgebiet verlässt und damit auf die Möglichkeit verzichtet, den Pfandbetrag zurückzufordern. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass der Behälter verloren gehen oder zerbrechen kann, oder dass der Verbraucher einfach beschließt, ihn zu behalten und für andere Zwecke zu verwenden, z. B. zur Aufbewahrung selbstgemachter Marmelade.

50.       Die Kommission verweist meines Erachtens völlig zu Recht darauf, dass manche pfandpflichtige Behälter sozusagen ein neues Leben finden oder auf andere Weise von dem für sie vorgesehenen Weg der (unmittelbaren) Wiederverwendung oder Wiederverwertung abkommen. Es kommt durchaus vor, dass man beschließt, bestimmte Behälter nicht zurückzugeben (und damit auf die Möglichkeit der Pfanderstattung zu verzichten), seien es Gläser, die man für selbstgemachte Erdbeermarmelade verwenden will, oder einst mit Bier gefüllte Aluminiumbehälter, die man als liebgewonnenes Andenken an ein sommerliches Musikfestival behalten möchte. Es kommt auch vor, dass man ins Ausland verreist und vergisst oder einfach keine Zeit hat, einen pfandpflichtigen Behälter zurückzugeben, oder dass man aus Versehen eine Glasflasche fallen lässt und zerbricht, die man hätte zurückgeben und wiederverwenden können, was dann aber nicht mehr möglich ist.

51.       Meiner Meinung nach handelt es sich dabei allerdings nicht um die typischen Situationen, die man mit dem Schicksal von pfandpflichtigen Behältern, nachdem sie geleert wurden, in Zusammenhang bringt. Hierzu hat die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass im Jahr 2019 96 % der pfandpflichtigen Kunststoffbehälter zurückgegeben worden seien(18), was zumindest in diesem Mitgliedstaat eine starke Tendenz der Verbraucher zeigt, sich an den Bemühungen um Wiederverwendung und Wiederverwertung zu beteiligen (unabhängig von möglichen „konkurrierenden“ Alternativen, wie z. B. diese Behälter wegzuwerfen, sie für den praktischen Gebrauch oder aus sentimentalen Gründen zu behalten, sie aus Versehen zu zerbrechen oder sie einfach zu vergessen). Es lässt sich also feststellen, dass in den meisten Fällen die mit einem Pfandbetrag verbundenen Kosten am Ende doch vermieden werden können.

52.       Unabhängig vom genauen Prozentsatz der Rückgabe von Behältern kommt es meines Erachtens im vorliegenden Zusammenhang vor allem darauf an, dass der Pfandbetrag grundsätzlich erstattet werden kann und vermutlich wird.

53.       Insoweit unterscheidet sich die Situation eines rückerstattbaren Pfandbetrags grundlegend von den Kosten im Zusammenhang mit der Überführung eines Fahrzeugs, um die es im Urteil Citroën Commerce ging, in dem das Kriterium der „Unvermeidbarkeit“ eine entscheidende Rolle spielte.

54.       Vielleicht betraf aus diesem Grund ein Großteil der Erörterungen im vorliegenden Fall die Frage, ob die mit einem rückerstattbaren Pfandbetrag verbundenen Kosten vermeidbar oder unvermeidbar sind. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Gefahr, dass sich die Diskussion darüber, welcher der beiden in Betracht zu ziehenden Zeitpunkte (der Kauf der Ware oder die Rückgabe des Behälters) für eine solche Beurteilung relevanter ist, im Kreis dreht. Das Kriterium der „Unvermeidbarkeit“ der Kosten war im Rahmen des Urteils Citroën Commerce hilfreich, da es dem Gerichtshof meines Erachtens ermöglichte, deutlich zu machen, dass es sich bei den betreffenden Überführungskosten nicht um eine vom Verbraucher gewünschte optionale Leistung handelte(19). Diese Begriffe sind jedoch bei dem hier vorliegenden Sachverhalt weniger hilfreich, er ist meines Erachtens vielmehr richtigerweise auf der Grundlage des Wortbestandteils „End-“ zu beurteilen, der den „Verkaufspreis“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 charakterisiert und unmittelbar in dieser Bestimmung verwendet wird.

55.       Meines Erachtens wird das System der Pfandrückerstattung durch die Tatsache definiert, dass der Pfandbetrag einen Bestandteil des Preises darstellt, der dem Verbraucher rückerstattet werden kann (und möglicherweise tatsächlich rückerstattet wird). Hierdurch ändert sich – verglichen mit der Situation, in der kein System der Pfandrückerstattung zur Anwendung kommt – die Situation grundlegend, wenn zu klären ist, ob es sich bei dem vom Verbraucher gezahlten Preis um einen endgültigen handelt. Mit anderen Worten, und wie die Beklagte und die deutsche Regierung im Wesentlichen geltend machen, darf der Umstand, dass der Pfandbetrag im Zeitpunkt des Kaufs sehr wohl ein unvermeidbarer Bestandteil des Preises ist, nicht seinen eigentlichen Charakter als rückerstattbarer Bestandteil des Preises verschleiern, was mithin bedeutet, dass der Pfandbetrag möglicherweise kein Bestandteil des Preises ist, den der Verbraucher schlussendlich zu tragen hat.

56.       Diese Erwägungen führen mich zu dem Schluss, dass ein rückerstattbarer Pfandbetrag nicht als Teil des „Verkaufspreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 anzusehen ist. Diese Feststellung wird durch die spezifischen Ziele dieser Richtlinie, auf die ich im Folgenden eingehen werde, noch untermauert.

2.         Ziele der Richtlinie 98/6

57.       Die Richtlinie 98/6 regelt nach ihrem Art. 1 „die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden“.

58.       Dementsprechend bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“

59.       Aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 ergibt sich insbesondere, dass die Händler den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit für alle der Richtlinie 98/6 unterliegenden Erzeugnisse angeben müssen(20). Außerdem muss gemäß Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie in jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, auch der Preis je Maßeinheit angegeben werden.

60.       Auch wenn der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie in Bezug auf die von ihr erfassten Erzeugnisse wohl recht weit gefasst ist(21), kommt ihr in einem Kontext, in dem dem Verbraucher Erzeugnisse in unterschiedlichen Mengen und Verpackungsarten angeboten werden und er daher ein Interesse daran hat, die Preise auf der Grundlage derselben Maßeinheit vergleichen zu können, eine besondere Bedeutung zu(22). Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bezweckte der Unionsgesetzgeber mit diesem Rechtsinstrument nämlich den „Schutz der Verbraucher nicht bei der Angabe der Preise im Allgemeinen oder hinsichtlich der wirtschaftlichen Realität der Ankündigung von Preisermäßigungen, sondern bei der Preisangabe von Waren unter Bezugnahme auf unterschiedliche Maßeinheiten“(23).

61.       Wie das vorlegende Gericht ausführt, sei der Verbraucher, wenn ihm ein „Gesamtpreis“ vorgelegt werde, gut darüber informiert, was dieser Kauf konkret koste.

62.       An dieser Stelle möchte ich auf den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung aufgegriffenen Einwand des Klägers betreffend den Fall, dass der Verbraucher nur über einen Euro verfügt, zurückkommen. Konkret handelte es sich in dem ursprünglichen Beispiel des Klägers bei dem Verbraucher um ein Kind, das, so wie ich das Argument verstehe, irrtümlich glauben könnte, dass es sein Lieblingsgetränk für 89 Cent kaufen kann, um dann festzustellen, dass dies nicht der Fall ist, weil es ein zusätzliches Pfand von 25 Cent zahlen muss.

63.       Ich kann die Enttäuschung des kleinen Kunden durchaus nachvollziehen, wenn er das gewählte Getränk an der Kasse zur Bezahlung vorlegt und dann feststellen muss, dass die Angabe „0,89 € + 0,25 € Pfand“ bedeutet, dass es mehr als einen Euro kostet und er es daher leider nicht kaufen kann.

64.       Erstens möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass der übliche Maßstab, an dem sich der Gerichtshof bei der Auslegung verbraucherrechtlicher Bestimmungen orientiert, der eines durchschnittlich informierten Verbrauchers ist und nicht der eines schutzbedürftigen Verbrauchers wie eines Kindes(24). Zweitens ist es notwendig, den vermeintlichen Vorteil einer einfachen Information über den Gesamtpreis eines bestimmten Erzeugnisses jedenfalls gegen die Nachteile abzuwägen, die sich für die Verbraucher und ihre Fähigkeit ergeben, die Preise von Erzeugnissen, die im Rahmen eines Systems der Pfandrückerstattung verkauft werden, und Erzeugnissen, für die dies nicht der Fall ist oder für die unterschiedlich hohe Pfandbeträge gelten, ohne Schwierigkeiten zu vergleichen. Mit anderen Worten: Die Art und Weise, in der der Preis für jedes einzelne Erzeugnis angegeben wird, darf die Vergleichbarkeit der Preise für die Gesamtheit der Erzeugnisse nicht beeinträchtigen.

65.       In einem breiteren Kontext betrachtet besteht, wenn der Pfandbetrag in den Verkaufspreis eingerechnet wird, die Gefahr, dass die Verbraucher falsche Vergleiche zwischen den für verschiedene Waren berechneten Preisen anstellen, da für einige von ihnen ein Pfand erhoben wird, für andere aber nicht, und da je nach Art des Behälters oder der Ware unterschiedliche Pfandbeträge gelten können(25). Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass diese Erwägungen (zusammen mit umweltpolitischen Erwägungen) den nationalen Gesetzgeber zum Erlass der im Ausgangsverfahren fraglichen Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV veranlasst haben, da der Gesetzgeber eine optische Benachteiligung der im Rahmen eines Pfandsystems verkauften Waren befürchtete, weil diese Waren teurer erscheinen.

66.       Im Übrigen erinnere ich daran, dass die Richtlinie 98/6 als allgemeine Regel nicht nur die Angabe des Verkaufspreises, sondern auch die Angabe des Preises je Maßeinheit vorschreibt. Die Einbeziehung des Pfandbetrags in den Verkaufspreis kann meines Erachtens Verwirrung darüber stiften, wie dieser Preis pro Maßeinheit zustande kommt. Dies ist meiner Ansicht nach umso problematischer, als dieser Preis das einfachste Instrument für den Verbraucher darstellt, um die Preise von Waren, die in unterschiedlichen Mengen verkauft werden, zu vergleichen.

67.       Diese Erwägungen zu den mit der Richtlinie 98/6 verfolgten Zielen bestätigen meines Erachtens meine obige Schlussfolgerung, dass der Pfandbetrag nicht als Bestandteil des „Verkaufspreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 angesehen werden kann.

68.       Das Gleiche gilt meines Erachtens auch in Bezug auf die Umweltziele, mit denen die Systeme der Pfandrückerstattung in erster Linie in Zusammenhang stehen, wie ich nachstehend näher erläutern werde.

3.         Der weiter gehende umweltrechtliche Kontext der Richtlinie 98/6

69.       Pfandsysteme sind vor allem insofern Instrumente der Umweltpolitik, als sie darauf abzielen, dem Verbraucher Anreize zu geben, sich an der Wiederverwendung oder Wiederverwertung zu beteiligen, um die negativen Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Wie bereits in Abschnitt A der vorliegenden Schlussanträge kurz ausgeführt, werden sie in dieser Eigenschaft in den Rechtsvorschriften der Union ausdrücklich oder implizit anerkannt.

70.       Es sei daran erinnert, dass dies im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren ausdrücklich anerkannt wird(26).

71.       Außerdem hieß es in Art. 5 Abs. 2 der (inzwischen aufgehobenen) Richtlinie 85/339 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel(27): „Wird ein Pfandsystem angewandt, so tragen die Mitgliedstaaten in geeigneter Weise dafür Sorge, dass der Verbraucher eindeutig über die Höhe des Pfandbetrags unterrichtet wird.“ Aus dem Vorschlag, der zu dieser Richtlinie geführt hat, geht hervor, dass die Kommission die Zweckmäßigkeit der Einführung von „mehr spezifischen und verbindlichen“ gemeinsamen Regeln geprüft hat, die sich u. a. auf die Entwicklung von Pfandsystemen beziehen würden. In diesem Vorschlag wurde sogar vorgeschlagen, ein Symbol in Form eines „R“ auf den betreffenden Behältern zu vermerken, doch wurde diese Anregung in der erlassenen Richtlinie(28) nicht berücksichtigt, die später, wie bereits erwähnt(29), durch die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle aufgehoben wurde.

72.       Der Vorschlag der Kommission, der zum Erlass der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle geführt hat, erkennt die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten an, das Umweltproblem anzugehen, das insbesondere durch die Verwendung von Einwegverpackungen verursacht wird, und verweist auf Pfandsysteme, die in einigen Mitgliedstaaten eingeführt wurden oder noch eingeführt werden sollen(30).

73.       Die ursprüngliche Fassung der betreffenden Richtlinie enthielt jedoch keinen Hinweis auf Pfanderstattungssysteme(31), was wohl die Schwierigkeiten widerspiegelt, die einige dieser Systeme in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften über den freien Warenverkehr aufwerfen(32), ein Aspekt, auf den ich in diesen Schlussanträgen schon hingewiesen habe(33).

74.       Dies änderte sich jedoch mit den Änderungen, die durch die Richtlinie 2018/852 an Art. 5 der genannten Richtlinie vorgenommen wurden(34). Art. 5 Abs. 1 Buchst. a in der geänderten Fassung sieht derzeit vor, dass Pfandrückgabesysteme zu den Maßnahmen gehören, die die Mitgliedstaaten ergreifen können, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, „die Erhöhung des Anteils in Verkehr gebrachter wiederverwendbarer Verpackungen und von Systemen zur umweltverträglichen Wiederverwendung von Verpackungen nach Maßgabe des Vertrags zu fördern …“.

75.       Darüber hinaus ergibt sich seit 2018 aus Anhang IVa Nr. 5 der Richtlinie über Abfälle(35) sowie aus Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a der im Jahr 2019 erlassenen Richtlinie über Einwegkunststoffe(36), dass Pfandsysteme als Mittel anerkannt sind, die die Mitgliedstaaten einsetzen können, um das Abfallaufkommen im Wesentlichen zu verringern oder zu vermeiden.

76.       Diese mehr oder weniger jüngeren Instrumente des Unionsrechts im Bereich Verpackungen und Abfälle zeigen also, dass Pfandsysteme vom Unionsgesetzgeber als Instrumente angesehen werden, die wirksam zur langfristigen Verringerung negativer Umweltauswirkungen beitragen können, wobei die Einzelheiten – vorbehaltlich der Einhaltung des Vertrags – den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

77.       Das in § 1 Abs. 4 PAngV vorgesehene Verbot, den Gesamtbetrag des Preises für ein im Rahmen eines Systems der Pfandrückerstattung verkauftes Produkt anzugeben, kann als eine Modalität angesehen werden, die, wie die Beklagte vorträgt und die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, darauf abzielt, den Verbraucher darauf aufmerksam zu machen, dass der betreffende Behälter recycelt oder wiederverwendet werden kann. Dies sei ein Anreiz für die Verbraucher, derartige Waren auszuwählen, die als umweltfreundlicher angesehen werden. Diese Aussage wird allerdings bei Angabe des Gesamtpreises möglicherweise abgeschwächt, weil bei dieser Art der Preisangabe die Gefahr besteht, dass die Information, dass es sich dabei um ein System der Pfandrückerstattung handelt, in den Hintergrund gerät.

78.       Diese Erwägungen aus dem weiter gehenden (Umwelt‑)Kontext der Richtlinie 98/6 stellen daher ein zusätzliches Element dar, das meines Erachtens meine oben getroffene Schlussfolgerung bestätigt, wonach der Pfandbetrag nicht als Teil des „Verkaufspreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 angesehen werden kann.

79.       Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage in dem Sinne zu beantworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass der darin festgelegte Begriff „Verkaufspreis“ nicht einen rückerstattbaren Pfandbetrag umfasst, der auf Mehrwegbehälter erhoben wird, in denen Waren dem Verbraucher angeboten werden.

C.         Hilfsweise: Verbot der Angabe eines „Gesamtpreises“ als eine „günstigere Bestimmung“, die die Unterrichtung über Preise verbessert und deren Vergleichbarkeit erleichtert

80.       Sollte der Gerichtshof der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage nicht folgen und zu dem Schluss kommen, dass der Pfandbetrag einen Bestandteil des „Verkaufspreises“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6 bildet, wäre die zweite Frage des vorlegenden Gerichts zu beantworten, ob § 1 Nr. 4 PAngV als „günstigere Bestimmung“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 98/6 beibehalten werden kann (1) und, wenn ja, ob seiner Beibehaltung gleichwohl die durch die Richtlinie 2005/29 erreichte Vollharmonisierung entgegensteht (2).

1.         Handelt es sich bei der fraglichen nationalen Regelung um eine „günstigere Bestimmung“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 98/6?

81.       Ich erinnere daran, dass Art. 10 der Richtlinie 98/6 den Erlass „günstigerer“ nationaler Bestimmungen „für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich“ zulässt. Sollte also der fragliche Pfandbetrag als Bestandteil des „Verkaufspreises“ angesehen werden, könnte das in § 1 Abs. 4 PAngV vorgesehene Verbot, es in den Verkaufspreis einzubeziehen, immer noch als mit der Richtlinie 98/6 vereinbar angesehen werden, wenn es eine solche „günstigere“ Bestimmung darstellt.

82.       Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die fragliche nationale Vorschrift für die Verbraucher nicht günstiger sei, weil sie von ihnen verlangt, den tatsächlich zu zahlenden Preis selbst zu errechnen. Diese Ansicht wird von der Kommission geteilt.

83.       Es ist zwar richtig, dass die fragliche nationale Regelung es erforderlich macht, dass die Verbraucher die betreffenden beiden Zahlen addieren müssen, um den Gesamtbetrag des zu zahlenden Preises zu ermitteln. Allerdings ist bei einem Pfandsystem eine Rechenaufgabe in jedem Fall unvermeidlich, unabhängig davon, ob der Pfandbetrag im Verkaufspreis enthalten ist oder nicht. Noch wichtiger ist, dass die Sichtweise, wonach die Notwendigkeit, zwei Zahlen zu addieren, für die Verbraucher ungünstiger sei, meines Erachtens eine falsche Prämisse darstellt, wenn es um die Ziele der Richtlinie 98/6 geht. Insoweit und unter Bezugnahme auf meine Ausführungen in Nr. 64 der vorliegenden Schlussanträge lässt sich aus dieser Richtlinie nicht ableiten, dass der Unionsgesetzgeber den (durchschnittlich informierten) Verbraucher vor der Notwendigkeit schützen wollte, zwei Zahlen zu addieren, wenn dies erforderlich ist. Vielmehr beruht die Richtlinie 98/6 auf dem Gedanken, dass es für solche einigermaßen gut informierten Verbraucher leicht sein soll, die Preise miteinander zu vergleichen. Dieses Ziel muss also auch in der besonderen Situation der Anwendung eines Systems der Pfandrückerstattung im Auge behalten werden. Aus den von mir bereits dargelegten Gründen wird diesem Ziel am besten durch eine Regelung wie diejenige gedient, die sich aus § 1 Abs. 4 PAngV ergibt.

84.       Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen in Abschnitt B.2 der vorliegenden Schlussanträge, in denen ich erläutert habe, dass das Ziel, die Unterrichtung über die Preise zu verbessern und deren Vergleichbarkeit zu erleichtern, für die Verbraucher optimal erreicht wird, wenn  der Gesamtpreis unter Einschluss des Pfandbetrags nicht angegeben wird.

85.       Denn die Angabe des Gesamtbetrags, in den das Pfand einbezogen ist, kann es komplizierter machen, die Preise verschiedener Waren miteinander zu vergleichen, und zudem zu Verwirrung bei der Preisfestsetzung je Maßeinheit führen. Wenn man den Pfandbetrag als Bestandteil des Verkaufspreises ansehen würde, so kämen meines Erachtens dieselben Argumente zur Anwendung, die den Schluss stützen, dass es im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 98/6 günstiger ist, den Gesamtbetrag nicht anzugeben als ihn anzugeben.

86.       Allerdings müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass von „günstigeren Bestimmungen“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 98/6 die Verpflichtungen beachten, die sich aus anderen Vorschriften des Unionsrechts ergeben(37). In diesem Kontext äußert das vorlegende Gericht Zweifel daran, ob die fragliche nationale Bestimmung, selbst wenn sie als „günstiger“ einzustufen sei, beibehalten werden könne oder ob dem die durch die Richtlinie 2005/29 erreichte Vollharmonisierung entgegenstehe. Diese letzte Frage im vorliegenden Fall werde ich weiter unten behandeln.

2.         Die fragliche nationale Regelung und die Richtlinie 2005/29

87.       Wie bereits erwähnt, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit seiner zweiten Frage um Klärung der Frage, ob der Bestimmung des § 1 Nr. 4 PAngV die Vollharmonisierung durch die Richtlinie 2005/29 entgegensteht. Auch wenn der Wortlaut dieser Frage keinen genaueren Grund für die Zweifel des vorlegenden Gerichts erkennen lässt, gehe ich aufgrund der Ausführungen im Vorlagebeschluss davon aus, dass das vorlegende Gericht es für möglich hält, dass die fragliche nationale Bestimmung dazu führt, dass Informationen, die als „wesentlich“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 anzusehen sind, unterbleiben, was gegen die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf Werbung verstößt.

88.       Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass im Vorlagebeschluss die einschlägigen Merkmale der Richtlinie 2005/29, die in der Tat eine Vollharmonisierung bewirkt hat(38), sowie das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie 98/6 näher erläutert werden. In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Richtlinie 2005/29 keine abweichenden nationalen Maßnahmen zulasse, selbst wenn sie auf der Grundlage von Art. 10 der Richtlinie 98/6 als „günstiger“ erlassen worden seien, es sei denn, sie fielen in den Anwendungsbereich einer der in der Richtlinie 2005/29 vorgesehenen ausdrücklichen Ausnahmen, von denen nach Ansicht des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall keine gegeben ist.

89.       Bei Anerkennung der Tiefe der Analyse des vorlegenden Gerichts halte ich es doch nicht für erforderlich, mich mit ihr in vollem Umfang auseinanderzusetzen, weil ihr Nutzen, soweit ich die Zweifel des vorlegenden Gerichts verstehe, auf der Auffassung beruht, dass § 1 Abs. 4 PAngV von der in der Richtlinie 2005/29 aufgestellten Verpflichtung abweicht, dem Verbraucher „wesentliche“ Informationen über den Preis der angebotenen Produkte zu geben(39).

90.       Wie im Folgenden erläutert, halte ich diesen Ausgangspunkt aber für unzutreffend.

91.       Das vorlegende Gericht scheint seine Zweifel an der Vereinbarkeit des nationalen Verbots der Angabe des Gesamtpreises insbesondere auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 zu stützen. Diese Bestimmung stuft die Informationspflichten als „wesentlich“ ein, die im Zusammenhang mit der Werbung gelten und in anderen Unionsrechtsakten festgelegt sind, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird(40). Diese Aufzählung bezieht sich u. a. auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6, wonach grundsätzlich bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt wird, auch der Preis je Maßeinheit angegeben werden muss. Das vorlegende Gericht meint, dass die (in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 enthaltene) Verpflichtung zur Angabe des Verkaufspreises der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse, obwohl sie in Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie nicht zwingend vorgeschrieben sei, ebenfalls als wesentlich anzusehen sei.

92.       Ich verstehe diese Überlegungen des vorlegenden Gerichts so, dass im Rahmen dieser Erwägungen unter dem Verkaufspreis der „Gesamtpreis“ verstanden werden soll, der den Pfandbetrag miteinschließt und dies daher, soweit § 1 Abs. 4 PAngV dem entgegensteht, dass diese spezifischen Informationen als solche an die Verbraucher weitergegeben werden, zu der Verpflichtung gemäß Art. 7 der Richtlinie 2005/29, den Verbrauchern wesentliche Informationen (über den Preis) zu geben, im Widerspruch stehen könnte.

93.       Um die Zweifel des vorlegenden Gerichts auszuräumen, weise ich erstens darauf hin, dass nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 eine wesentliche Information im Allgemeinen eine Information ist, „die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und [deren Vorenthaltung] einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte“.

94.       Zweitens stelle ich fest, dass der „Preis einschließlich Steuern“ in Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29(41) unter sechs Arten von Informationen genannt wird, die im Rahmen einer „Aufforderung zum Kauf“ als „wesentlich“ gelten(42).

95.       Drittens hat der Gerichtshof in der Rechtssache Deroo-Blanquart zwar festgestellt, dass „der Gesamtpreis des Produkts, nicht aber der Preis jedes seiner Bestandteile, als wesentliche Information gilt“ und dass Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29 somit „dem Gewerbetreibenden die Verpflichtung auferlegt, den Verbraucher auf den Gesamtpreis des betreffenden Produkts hinzuweisen“(43). In dem betreffenden Fall hatte der Händler den Gesamtpreis für einen Computer mit vorinstallierter Software angegeben, der den Verbrauchern als Einheit angeboten wurde, ohne jedoch die einzelnen Bestandteile des Preises zu nennen. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Tatsache, dass der Preis für den Computer und der Preis für die Software nicht getrennt angegeben wurden, keine irreführende Geschäftspraktik im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstelle.

96.       Nach meinem Verständnis bezieht sich die Aussage im Urteil Deroo-Blanquart, wonach der Gesamtpreis eine wesentliche Information ist, auf Fälle, in denen dem Verbraucher nur die verschiedenen Bestandteile des Preises mitgeteilt werden, was es ihm erschwert, den tatsächlichen Preis des Produkts zu erfassen. Als solche ist diese Aussage meines Erachtens auf den vorliegenden Sachverhalt nicht vollständig übertragbar, denn aus den Gründen, die ich im vorangegangenen Teil der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, kann ein Pfandbetrag aufgrund der Tatsache, dass er rückerstattbar ist, kaum mit einem Preis verglichen werden, der für eine auf einem Computer installierte Software oder für einen anderen in einem Kombinationsangebot dargebotenen Gegenstand zu zahlen ist.

97.       Zudem bin ich der Auffassung, dass die im vorliegenden Zusammenhang relevante Frage nicht lautet, ob das Verbot, den Gesamtbetrag des Preises anzugeben, zu einer Unterlassung „wesentlicher Angaben“ führt, sondern ob dies die Folge von § 1 Abs. 4 PAngV ist, wenn er insgesamt betrachtet wird. Ich erinnere daran, dass diese Vorschrift nicht nur dieses Verbot enthält, sondern auch die Verpflichtung, den Preis des Erzeugnisses und die Höhe des Pfandbetrags anzugeben.

98.       Ich weise zudem darauf hin, dass, wie der Gerichtshof im Urteil Deroo-Blanquart(44) hervorgehoben hat, sich der Begriff der wesentlichen Informationen gemäß dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 auf Basisinformationen bezieht, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können.

99.       Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Angabe des Preises in Form von zwei (eindeutig) angegebenen und miteinander verbundenen Elementen wie „0,89 € + 0,25 € Pfand“ dem Verbraucher nicht nur die Information über den zum Zeitpunkt des Kaufs zu zahlenden Gesamtpreis vermittelt, den ein Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist(45), leicht feststellen kann, sondern auch die ebenso wichtige Information darüber, dass es sich um eine Ware handelt, die im Rahmen eines Systems der Pfandrückerstattung mit seinen oben beschriebenen spezifischen wirtschaftlichen und ökologischen Implikationen verkauft wird.

100. Abschließend möchte ich daran erinnern, dass eine Geschäftspraxis, damit sie als unlauter im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 anzusehen ist, zur Voraussetzung hat, dass sie u. a. zu einer wesentlichen Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens der Verbraucher führt, und zwar, wie sich aus Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2005/29 ergibt, in dem Sinne, dass sie die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte.

101. Demgegenüber ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass § 1 Abs. 4 PAngV erlassen wurde, um die Fähigkeit der Verbraucher zu stärken, so dass sie auf der Grundlage einer besseren Vergleichbarkeit der Preise informierte Entscheidungen treffen können. Aus der im vorangegangenen Teil dieser Schlussanträge vorgenommenen Bewertung ergibt sich ferner, dass die gesonderte Angabe des Pfandbetrags – und nicht des Gesamtpreises – dazu beiträgt, die mit der Richtlinie 98/6 verfolgten Ziele zu erfüllen, die Information der Verbraucher zu verbessern und die Vergleichbarkeit der Preise zu erleichtern. Unter diesen Umständen vermag ich nicht zu erkennen, wie die fragliche nationale Vorschrift als solche dazu führen könnte, den Gewerbetreibenden ein Verhalten aufzuerlegen, das eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit der Verbraucher im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2005/29 zur Folge hätte.

102. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Richtlinie 2005/29 einer nationalen Vorschrift wie § 1 Abs. 4 PAngV nicht entgegensteht, wonach, wenn zusätzlich zur Gegenleistung für eine Ware ein rückerstattbarer Pfandbetrag verlangt wird, dieser Pfandbetrag neben dem Preis für die Ware anzugeben ist und kein Gesamtbetrag genannt werden darf.

V.         Ergebnis

103. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse

ist dahin auszulegen, dass

der darin festgelegte Begriff „Verkaufspreis“ nicht einen rückerstattbaren Pfandbetrag umfasst, der auf Mehrwegbehälter erhoben wird, in denen die Waren dem Verbraucher angeboten werden.

1 Originalsprache: Englisch.

2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABL. 1998, L 80, S. 27).

3 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22).

4 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland (C‑463/01, EU:C:2004:797, Rn. 76), und vierter Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 2018, L 150, S. 141) (im Folgenden: Richtlinie 2018/852). Einen Überblick gibt A European Refunding Scheme for Drinks Containers (Ein europäisches Erstattungssystem für Getränkeverpackungen), Europäisches Parlament, 2011, S. 12 ff., und, in jüngerer Zeit und speziell zu Kunststoffen die OECD-Broschüre Environment Ministers‘ commitments on plastics, auf der OECD-Ministerratstagung 2022 angekündigte Visionen, Maßnahmen und Pläne auf nationaler Ebene (MCM) vom Juni 2022, ENV/EPOC(2022)14.

5 Policy Instruments for Environment, OECD, Database, 2017, S. 8.

6 Ebd. Wie aus dieser Fundstelle hervorgeht, betreffen Pfandsysteme nicht nur Getränkebehälter, sondern können auch andere Gegenstände wie Blei-Säure-Batterien oder Altreifen umfassen.

7 Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel (ABl. 1985, L 176, S. 18), aufgehoben durch die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10) (im Folgenden: Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle).

8 Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle in der Fassung der oben in Fn. 4 genannten Richtlinie 2018/852.

9 Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. 2019, L 155, S. 1).

10 Vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 7, 8 und 10 sowie Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/339 des Rates (siehe oben, Fn. 7), Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (siehe oben, Fn. 7) in ihrer geänderten Fassung und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a der Richtlinie über Einwegkunststoffe (siehe oben, Fn. 9).

11 Richtlinie des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. 1991, L 78, S. 38), aufgehoben durch die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. 2006, L 266, S. 1).

12 Urteile vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark (302/86, EU:C:1988:421), vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz (C‑309/02, EU:C:2004:799), und vom 14. Dezember 2004, Kommission/Deutschland (C‑463/01, EU:C:2004:797). Ferner geht es in Bezug auf nationale Regelungen und Praktiken im Zusammenhang mit einem Pfanderstattungssystem im Urteil vom 9. Juni 2021, Dansk Erhverv/Kommission (T‑47/19, EU:T:2021:331), um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses C(2018) 6315 final über die staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) – Deutschland – Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe norddeutsche Getränkehändler; gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel im Verfahren C‑508/21 P anhängig.

13 BGH 14. Oktober 1993, I ZR 218/91. Dieses Urteil ist abrufbar unter https://research.wolterskluwer-online.de/document/bdbc1eba-d26c-4ffc-915c-2a5b764acf6b.

14 Urteil vom 7. Juli 2016, Citroën Commerce (C‑476/14, EU:C:2016:527) (im Folgenden: Urteil Citroën Commerce).

15 Auf diese Weise wollte der Gerichtshof wohl diese unvermeidbaren Kosten mit dem Preis möglicher fakultativer Leistungen vergleichen. Um solche fakultativen Leistungen ging es in der Rechtssache Vueling Airlines, auf die der Gerichtshof Bezug nahm. Vgl. Urteil Citroën Commerce (Rn. 38 bis 40) sowie Urteil vom 18. September 2014, Vueling Airlines (C‑487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 37) (im Folgenden: Urteil Vueling Airlines).

16 Urteil Citroën Commerce (Rn. 41). Für den Gerichtshof war es offenbar aufgrund der Besonderheiten jener Rechtssache nicht erforderlich, das letzte Element des in Rn. 37 des Urteils genannten Kriteriums, auf das in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge verwiesen wird, zu prüfen, nämlich die Frage, ob die betreffenden Kosten die finanzielle Gegenleistung für den Erwerb des betreffenden Produkts darstellen.

17 Es ist daran zu erinnern, dass nach Art. 1 der Richtlinie 98/6 diese Richtlinie „die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen [regelt], die Verbrauchern von Händlern angeboten werden; dadurch soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden“. Hervorhebung nur hier.

18 Für Mehrwegflaschen wird eine Rücklaufquote von 98,5 % in dem Bericht der Europäischen Kommission, GD ENV vom 3. August 2011 Awareness and Exchange of Best Practices on the Implementation and Enforcement of the Essential Requirements for Packaging and Packaging Waste, Final Report, S. 80, Punkt 5.1.2, genannt; dieser ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/environment/pdf/waste/packaging/packaging_final_report.pdf.

19 Siehe oben, Nr. 39 und Fn. 15. Der Gerichtshof hat im Urteil Citroen Commerce auf sein früheres Urteil Vueling Airlines verwiesen, in dem er im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293, S. 3) unterschieden hat zwischen einerseits den unvermeidbaren und vorhersehbaren Posten, die im Preis der Flugdienstleistung enthalten und als Bestandteile des Endpreises anzugeben sind, und andererseits den Preiszuschlägen für Leistungen, die für die eigentliche Flugdienstleistung weder obligatorisch noch notwendig sind (wie die Beförderung von Gepäck).

20 Die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Maßeinheit unterliegt einigen Ausnahmen, z. B. gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz, wenn „er mit dem Verkaufspreis identisch ist“.

21 Dies wird dadurch belegt, dass der Gerichtshof im Urteil Citroën Commerce die Richtlinie 98/6 auf die Angabe des Preises in einer Werbung für ein Fahrzeug angewandt hat. Der gegenteilige Standpunkt wurde in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Citroën Commerce (C‑476/14, EU:C:2015:814, Nr. 50) dargelegt (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Citroën Commerce).

22 Schlussanträge in der Rechtssache Citroën Commerce (Nr. 48). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Kommission/Belgien (C‑421/12, EU:C:2013:769, Nr. 63).

23 Urteil vom 10. Juli 2014, Kommission/Belgien (C‑421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 59).

24 Vgl. in diesem Sinne den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 sowie z. B. das Urteil vom 3. Februar 2021, Stichting Waternet (C‑922/19, EU:C:2021:91, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25 Die deutsche Regierung hat erklärt, dass für die inländischen Erzeugnisse je nach Art des Behälters unterschiedliche Pfandbeträge von 2, 3, 8, 15 oder 25 Cent zur Anwendung kommen. Der Gesamtpreis dieser Erzeugnisse kann sich daher unterscheiden, selbst wenn sie in gleichen Mengen verkauft werden. Für eingeführte Erzeugnisse wird nach Angaben der deutschen Regierung möglicherweise kein Pfand erhoben oder ein anderer Pfandbetrag angewendet.

26 Siehe oben, Fn. 11. „Wirtschaftliche Instrumente, wie zum Beispiel die Einführung eines Pfandsystems, können als Anreiz zum gesonderten Einsammeln und zur Wiederverwertung von Altbatterien und ‑akkumulatoren wirken.“ Dieses Rechtsinstrument wurde aufgehoben durch die in Fn 11 angeführte Richtlinie 2006/66/EG, in der Pfandsysteme keine ausdrückliche Erwähnung finden, vgl. deren Art. 8 über „Rücknahmesysteme“.

27 Siehe oben, Fn. 7.

28 Vgl. den Entwurf von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a im Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Verpackungen für flüssige Lebensmittel, KOM/81/187 endg. (ABl. 1981, C 204, S. 6), sowie Nr. 9 der Begründung des Entscheidungsvorschlags zu dieser Richtlinie.

29 Siehe oben, Fn. 7.

30 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle, KOM(92) 278 endg., Nrn. 1.3, 1.6 und 3.2. Ähnliche Hinweise finden sich auch in der Begründung des in Fn. 28 genannten Vorschlags, der zum Erlass der Richtlinie 85/339 geführt hat (vgl. dort S. 6 bis 7).

31 Vgl. Art. 7 der ursprünglichen Fassung dieser Richtlinie über „Rücknahme‑, Sammel- und Verwertungssysteme“.

32 Vorschlag KOM(92) 278, auf den Fn. 30 Bezug genommen wird, dort S. 8, Nr. 4.1. Der Vorschlag verweist auf die „dänische Rechtssache“ und bezieht sich dabei offensichtlich auf das Urteil vom 20. September 1988, Kommission/Dänemark (302/86, EU:C:1988:421), auf das auf S. 4, Punkt 1.6 des Vorschlags verwiesen wird.

33 Siehe Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.

34 Siehe oben, Fn. 4.

35 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in der geänderten Fassung (ABl. 2008, L 312, S. 3). Vgl. auch die Erwägungsgründe 29 und 30 der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. 2018, L 150, S. 109), mit der Anhang IVa in die Abfallrichtlinie aufgenommen wurde.

36 Siehe oben, Fn. 9.

37 Ich verweise auf den Vorbehalt „unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag“ in Art. 10 der Richtlinie 98/6.

38 Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juli 2014, Kommission/Belgien (C‑421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Die Beurteilung im Licht der Richtlinie 2005/29 erfolgt in der Regel im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis, die ein Gewerbetreibender freiwillig eingeführt hat, oder im Hinblick auf eine nationale Regelung, die ein bestimmtes Verhalten unter allen Umständen verbietet, das angeblich über das hinausgeht, was die harmonisierten Vorschriften der Richtlinie 2005/29 zulassen. Mit der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts wird der Gerichtshof dagegen ersucht, zu prüfen, ob eine gesetzliche Vorschrift, die ein Verhalten vorschreibt, das nach den Bedenken des vorlegenden Gerichts zu einer unlauteren Geschäftspraxis führen kann, mit dieser Richtlinie vereinbar ist. Dennoch halte ich eine solche Beurteilung für gerechtfertigt, denn wenn es den Mitgliedstaaten gestattet wäre, von den Gewerbetreibenden ein Verhalten zu verlangen, das eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 darstellt, würde diese Richtlinie ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werden.

40 In Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 heißt es: „Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.“

41 Nach Art. 7 Abs. 4 Buchst. c werden als wesentliche Informationen eingestuft: „der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht‑, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können“.

42 In Art. 2 Buchst. i der Richtlinie 2005/29 wird „Aufforderung zum Kauf“ definiert als „jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen“. Vgl. zu diesem Begriff Urteil vom 12. Mai 2011, Ving Sverige (C‑122/10, EU:C:2011:299, Rn. 28).

43 Urteil vom 7. September 2016, Deroo-Blanquart (C‑310/15, EU:C:2016:633, Rn. 46) (im Folgenden: Urteil Deroo-Blanquart).

44 Urteil Deroo-Blanquart (Rn. 48).

45 Gemäß dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 sind dies die Kriterien.

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