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Wirtschaftsrecht
16.03.2017
Wirtschaftsrecht
HansOLG Hamburg: Schiffspool – Umfang der Informationspflicht im Prospekt

HansOLG Hamburg, Urteil vom 27.01.2017 – 3 U 140/15

Volltext: BB-Online BBL2017-641-3

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Ist ein Anleger aufgrund des Gesamtbildes der im Prospekt enthaltenen Angaben über die mit der speziellen Beteiligungsform an einem Schiffspool verbundenen Nachteile und Risiken grundsätzlich zutreffend, verständlich und vollständig informiert, dann muss der Prospekt neben den entsprechenden Angaben über das Beteiligungsobjekt (Schiff) in Bezug auf alle anderen am Pool beteiligten Schiffe keine weiteren Angaben über Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung, mögliche Einsatzarten, Bewertungen, Abschlusszeiten und Laufzeiten bestehender Charterverträge und auch keine Angaben über die personelle Zusammensetzung des Pools, die Bonität der beteiligten Reedereien sowie über ein theoretisches Majorisierungsrisiko enthalten.

2. Die Mitteilung von Einzelheiten über Laufzeiten der Poolmitgliedschaft und bestehender Charterverträgen aller am Pool beteiligten Schiffe im Prospekt birgt die Gefahr, dass der Anleger zu der Annahme verleitet wird, auch die künftige Entwicklung des Schiffspools werde sich auf einer den laufenden Verträgen entsprechenden Basis vollziehen, was tatsächlich nicht vorherzusehen ist, wenn die Anzahl der Schiffe im Pool, die Dauer der jeweiligen – kündbaren – Poolmitgliedschaften sowie die Höhe der einzelnen Charterraten – wie im Prospekt dargestellt – einer ständigen Veränderung unterworfen sein kann.

3. Der Anlageprospekt muss keine Angaben enthalten, die der Anleger, weil sie für ihn sonst nicht verständlich sind, nur mit Hilfe fachkundiger Beratung – etwa durch einen Sachverständigen – beurteilen kann. Auch der Poolvertrag muss im Prospekt nicht abgedruckt werden.

4. Steht fest, dass der Anleger den Anlageprospekt nach einem Beratungsgespräch und vor Zeichnung der Anlage gelesen hat, und enthält der Prospekt hinreichende Angaben über die Risiken der Beteiligung, dann beginnt der Lauf der Verjährungsfrist wegen solcher Ansprüche, die auf eine behauptete Falschberatung, die Anlage sei ohne Risiko, gestützt ist, bereits mit der Zeichnung der Anlage. 

Sachverhalt

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit seiner über die Beklagte zu 4) als Treuhänderin erfolgten Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Schiffsfond „MS ´K.´ “ (Emittentin: Zweite  S. mbH & Co. KG) auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen ihm und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über die Beteiligung an der bezeichneten Gesellschaft in Anspruch. Bezogen auf jenen Anspruch macht er im Übrigen mehrere Feststellungsansprüche geltend und begehrt den Ersatz ihm entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagten sind Gründungskommanditisten der Emittentin. Die Beklagte zu 4) ist Treuhandkommanditistin für zu Kapitalanlagezwecken beitretende Treugeber, u.a. den Kläger. Die Beteiligung an der Emittentin zu Zwecken der Kapitalanlage wurde wie aus der Anlage K 1 ersichtlich von dem Finanzdienstleistungsunternehmen P. beworben, das gegen Zahlung einer Provision auch den Vertrieb der Anlage bzw. Beteiligung übernommen hatte. Für die Fa. P. war in diesem Zusammenhang ein Herr I. tätig, mit dem der Kläger nach der Übersendung der Werbeunterlage ein Telefongespräch führte, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Im Anschluss daran übersandte I. dem Kläger den aus der Anlage K 2 ersichtlichen Anlageprospekt „Beteiligungsangebot MS ´K.´ “ und eine Beitrittserklärung. Der Kläger und seine Ehefrau sahen sich daraufhin die von I. übersandten Unterlagen an und entschieden, sich mit einer Kommanditeinlage von € 20.000,00 zzgl. 5% Agio an dem Fonds zu beteiligen.

Der Kläger zeichnete in der Folge zunächst am 25.01.2007 eine Beitrittserklärung über eine – treuhänderisch gehaltene – Kommanditbeteiligung an der Emittentin in Höhe von € 20.000,00. Ende 2010 beteiligte sich der Kläger darüber hinaus an einer Kapitalerhöhung der Emittentin mit einem Betrag von € 6.000,00.

Der Kläger ist der Ansicht, der Anlageprospekt sei fehlerhaft, weshalb ihm die Beklagten als Gründungsgesellschafter der Emittentin nach der Rechtsprechung zum Schadensersatz verpflichtet seien. Wegen der in erster Instanz gerügten Prospektfehler wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Im Übrigen ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagten für die nicht anleger- und anlagegerechte Beratung durch die Fa. P. & Kollegen einzustehen hätten.

Er hat behauptet, er habe in dem mit I. geführten Telefongespräch, das seine Ehefrau mitgehört habe, diesem gegenüber erklärt, zum Zwecke der Alterssicherung eine sichere Anlage ohne Verlustrisiken vornehmen zu wollen. I. habe die Frage des Klägers danach, ob der Fonds zu diesen Zielen passen würde, bejaht. Der Berater habe u.a. darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen konservativ kalkuliert und damit sicher seien. Nach 10 Jahren werde der Kläger das investierte Kapital sicher zurückerhalten. Sinngemäß habe der Berater die Vorteile des Fonds dahin zusammengefasst, dass es bei dem günstigen Schiffspreis und der gesicherten Einnahmesituation überhaupt kein Risiko gebe. Über tatsächliche vorhandene Risiken der Anlage sei der Kläger nicht aufgeklärt worden (Beweis: Zeugnis der Ehefrau des Klägers und des I.). Ihm sei insbesondere die grundlegende Funktionsweise des Fonds nicht dargelegt worden. Auch die Funktionsweise der Schiffsmärkte, deren Rahmenbedingungen, die aktuelle Situation, zu erwartende Veränderungen sowie Chancen und Risiken von Schiffsfonds seien unerwähnt geblieben. Über im Prospekt genannte und fehlerhaft nicht genannte Risiken des Fonds sei nicht gesprochen worden.  Das Risiko eines Totalverlustes sei ebenfalls nicht erwähnt worden. Stattdessen sei die Sicherheit der Anlage betont worden.

Der Kläger hat beantragt,

1.            Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 28.718,89 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Zweite  S. mbH & Co. KG.

2.            Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bestehenden Treuhandvertrag über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Zweite  S. mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden.

3.            Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von jedweder Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einer über die Beklagte zu 4) vermittelten Beteiligung von 20.000,00 € an der Zweite  S. mbH & Co. KG freizustellen haben. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) keinerlei Ansprüche mehr aus dem Treuhandvertrag mit dem Kläger über eine Beteiligung im Nennwert von 20.000,00 € an der Zweite  S. mbH & Co. KG geltend machen kann.

4.            Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen steuerlichen Folgen der Beteiligung einschließlich ggf. eintretender steuerlicher Nachteile, insbesondere solchen, die durch die Übertragung gem. Ziff. 1. entstehen, freizustellen.

5.            Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 182,64 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6.            Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Verbindlichkeiten gegenüber der Kanzlei N. aus den Rechnungen vom 03.11.2013 (Nrn. 20130739 und 20130740) in Höhe von insgesamt 1.126,00 € zuzüglich Verzugszinsen freizustellen haben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie hafteten schon nicht wegen etwaiger Prospektfehler oder wegen einer angeblichen Beratungspflichtverletzung des I. auf Schadensersatz. Der Prospekt sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht fehlerhaft, sondern kläre hinreichend über die maßgeblichen Umstände der Fondsbeteiligung und der Risiken der Anlage auf. Der Kläger sei auch im Beratungsgespräch von I. auf die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken hinreichend hingewiesen worden und habe gegenüber I. nicht angegeben, Geld zur Altersversorgung sicher und ohne Verlustrisiko anlegen zu wollen (Beweis: Zeugnis I.). Vielmehr sei der Kläger, der schon zuvor eine Beteiligung an einem Containerfonds, also eine mit der streitgegenständlichen Beteiligung grundsätzlich vergleichbare risikobehaftete Kapitalanlage, gezeichnet habe, ausdrücklich über die Risiken der Anlage und auch das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden (Beweis: wie vor). Im Übrigen sei die Aufklärung durch die Übergabe des – fehlerfreien – Verkaufsprospekts hinreichend erfolgt.

Das Landgericht hat die Beklagten durch Urteil vom 16.07.2015 im Wesentlichen gemäß den Klaganträgen verurteilt. Es hat gemeint, der Verkaufsprospekt sei fehlerhaft, weil er über die Verhältnisse des Schiffspools, an dem das Beteiligungsobjekt, die MS K., beteiligt gewesen sei, nicht in einer für die Anlageentscheidung hinreichend aussagekräftigen Weise aufgeklärt habe. Der Prospekt hätte verschiedene – im landgerichtlichen Urteil näher angeführte – Informationen enthalten müssen. Die Beklagten seien daher ihrer als Gründungskommanditisten bestehenden Verpflichtung, dem Kläger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, nicht nachgekommen und seien daher dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Verletzung der ihnen obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet. Mit ihrer nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nachgelassenen Schriftsatz erstmals erhobenen Einrede der Verjährung seien die Beklagten gemäß § 296a ZPO präkludiert, weil ihnen nur nachgelassen worden sei, zu den in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen. Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestehe nicht. Soweit der Kläger den Ersatz entgangenen Gewinns (Klagantrag zu 1. in Höhe von 2.718,89 €) und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klagantrag zu 6.) begehrt hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf das Urteil wird – auch wegen der tatsächlichen Feststellungen und wegen der Anträge in erster Instanz – verwiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sowie form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehren die Beklagten die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage.

Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe schon das Feststellungsinteresse für die Klaganträge zu 3. und 4. zu Unrecht bejaht, weil der Kläger keinen substantiierten Tatsachenvortrag gehalten habe, aus dem sich entnehmen lasse, dass ihm mit Wahrscheinlichkeit ein auf die behauptete Verletzungshandlung zurückzuführender Schaden entstanden sei. Das Landgericht habe auch verkannt, dass die bloße Eigenschaft der Beklagten als Gründungskommanditistinnen der Beteiligungsgesellschaften nicht für die Annahme einer Prospekthaftung im weiteren Sinne ausreiche. Vielmehr sei es zusätzlich erforderlich, dass besondere – vom Landgericht nicht festgestellte – Umstände hinzuträten, die einen Vertrauenstatbestand zwischen den Gründungskommanditisten und dem Anleger begründeten. Die Beklagten zu 1) bis 3) seien nicht einmal Vertragspartner des Klägers geworden.

Auch habe das Landgericht rechtsfehlerhaft die Anforderungen an etwaige Aufklärungspflichten der Beklagten überdehnt. Der Verkaufsprospekt kläre entgegen der Annahme des Landgerichts auch hinreichend über den Pool und dessen Risiken auf. Einer Aufklärung über die vom Landgericht für notwendig gehaltenen Umstände habe es nicht bedurft. Der Prospekt müsse nicht über jede erdenkliche Einzelheit aufklären, sondern könne sich auf das Wesentliche beschränken. Es bestehe nur eine Aufklärungspflicht über die generellen Risiken eines Pools, wenn dieser nicht besondere Risiken berge. Im Prospekt sei ausführlich auf die Risiken des Pools und einer etwa ausbleibenden Anschlussbeschäftigung hingewiesen worden. Auf das Risiko eines Totalverlustes, wenn sich einzelne anlagegefährdende Risiken kumulierten oder ein Risiko in einer besonders starken Ausprägung auftrete, mache der Prospekt sogar im Fettdruck aufmerksam. Zu diesen potentiell anlagegefährdenden Risiken zähle der Prospekt auch geringere als die prognostizierten Einnahmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall in der Gestaltung des Pools ein über das allgemeine und im Prospekt beschriebene Poolrisiko hinausgehendes Gefährdungspotential gelegen habe, seien nicht vorgetragen worden und existierten auch nicht.

Es sei entgegen der Annahme des Landgerichts auch nicht erforderlich gewesen, den Poolvertrag im Prospekt wiederzugeben oder zu übergeben. Der Kläger habe nicht einmal dargelegt, dass der Poolvertrag überhaupt Regelungen enthalte, die über die Zusammenfassung im Prospekt hinausgingen. Das Landgericht habe dies aber dennoch unterstellt.

Auch für die Erwägungen des Landgerichts, die nicht vollständig offengelegten Mehrheitsverhältnisse des Pools bedeuteten ein nicht kalkulierbares Risiko, liefere der Prozessstoff keine Grundlage. Ebenso spekuliere das Landgericht im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Verpflichtung des Poolverwalters zur Gleichbehandlung aller Schiffe über ein Risiko, zu dem der Kläger nicht vorgetragen habe und für das auch keine Anhaltspunkte bestünden. Gleiches gelte für die angeblich unterbliebene Aufklärung über die Kriterien für die Aufnahme neuer Schiffe und die damit verbundenen Risiken. Hier wie auch im Zusammenhang mit dem vom Landgericht angenommenen Risiko einer für den Pool nachteiligen Dominanz eines Reeders, der die Mehrheit der Anteile an dem Pool halte, fehle es an Darlegungen des Landgerichts dazu, woraus sich eine solche Gefährdung ergebe sollte. Dass derartige Risiken anlagegefährdend sein könnten, sei nicht dargelegt und wegen der bloß zweijährigen Mindestvertragslaufzeit des Poolvertrages auch nicht möglich.

Über das Risiko eines möglichen Vertragsbruchs müsste ohnehin nicht aufgeklärt werden. Vom Landgericht beschworene weitere Risiken, über die angeblich nicht aufgeklärt worden sei, würden von den Risikohinweisen im Prospekt abgedeckt. Weitere Auskünfte seien nicht geschuldet gewesen und hätten auch nicht zu einem weiteren Erkenntnisgewinn des Anlegers zu den Risiken der Anlage geführt.

Über das Vermögen der Beklagten zu 2) ist durch Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 01.12.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) haben in der Berufungsverhandlung vom 20.12.2016 beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 16.07.2015 – Az.: 328 O 416/13 – abzuweisen.

Im Nachgang zur Berufungsverhandlung vom 20.12.2016 hat der Kläger den Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 18.05.2016 vorgelegt, nach welchem durch jenen Beschluss das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 3) eröffnet worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Beklagten hafteten als Gründungsgesellschafter der Emittentin wegen der vom Landgericht zutreffend angenommenen Fehlerhaftigkeit des Prospekts. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass der Prospekt über die Poolrisiken nicht hinreichend aufkläre.

Bei jenen Risiken handele es sich um wesentliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das habe das Landgericht zutreffend aus dem Umstand geschlossen, dass der Pool für die Wirtschaftlichkeit der  Anlage von ganz erheblicher Bedeutung sei, da er wesentliche Auswirkungen auf die zu erwartenden Nettoeinnahmen der Fondgesellschaft habe und den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden könne. Die Wesentlichkeit des Poolvertrages werde beispielsweise auch verdeutlicht durch den vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) erarbeiteten Standard über die Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen, in dem Poolverträge ausdrücklich genannt seien und der Vorgaben zum Erfordernis einer detaillierten Darstellung über den Inhalt wesentlicher Verträge mache. Diesen Anforderungen genüge der Verkaufsprospekt, der den wesentlichen Regelungsinhalten des Poolvertrages nicht einmal zusammenfassend darstelle, nicht. Grundlegende Fragen zum Poolvertrag würden nicht beantwortet. Mit einer Blind-Pool-Konstruktion oder einem Mietpool sei der Schiffspool nicht  vergleichbar, weshalb die von den Beklagten herangezogenen gerichtlichen Entscheidungen nicht einschlägig seien.

Das Landgericht habe den Streitstoff entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht überspannt. Es habe nicht bestimmte Regelungsinhalte unterstellt, sondern lediglich gerügt, dass es im Prospekt zu wesentlichen Umständen des Poolvertrages keinerlei Angaben gebe. Zutreffend habe das Landgericht für seine Entscheidung daran angeknüpft, dass das fondsgegenständliche Schiff in den laut Prospekt seit 1999 bestehenden Pool aufgenommen werde, der Prospekt aber keinerlei Angaben dazu enthalte, nach welchen Regeln die Aufnahme von Schiffen erfolge und welche Kriterien dabei erfüllt werden müssten. Ebenso habe das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich dem Prospekt nicht entnehmen lasse, welche Reedereien in dem Pool vertreten seien. Ein etwaiges Majorisierungsrisiko, welches im Prospekt auch weder konkret noch abstrakt benannt sei, lasse sich nicht erkennen. Auch dem Anlagenkonvolut B2 (Employment Info) ließen sich solche Informationen nicht entnehmen. Zudem seien die rechtlichen Regelungen des Poolvertrages zu den Stimmanteilen und Mehrheitsverhältnissen im Pool  im Prospekt nicht angeführt. Die Kündigungsfristen seien im Prospekt nicht benannt, so dass das Risiko einer langfristigen Bindung an den Pool aus den Prospektangaben heraus nicht abzuschätzen gewesen sei.

Unzutreffend führten die Beklagten aus, dass es für die Höhe der zu erzielenden Charterraten nicht auf das Alter des Schiffes ankomme. Die Altersstruktur der Schiffe eines Pools sei für dessen wirtschaftliche Entwicklung von Bedeutung. Ein altes Schiff verursache allein aufgrund seiner technischen Auslegung, aber auch infolge von Verschleiß, über einen höheren Bunkerverbrauch als vergleichbare neue Schiffe. Auch benötigten ältere Schiffe aufgrund geringerer Automatisierung regelmäßig mehr Mannschaft. Diese zusätzlichen Kosten wirkten sich grundsätzlich auf die erzielbaren Chartereinnahmen und damit auch auf den Erlösbetrag zum Pool aus.

Die Beschreibung der Poolschiffe als „mittelgroß“ entspreche nicht den marktüblichen Beschreibungen für die Größenklassen von Containerschiffen. Der Kläger habe deshalb schon nicht erkennen können, um welche Schiffsklassen es sich handele und wie sich die Schiffsklassen im Pool verteilten. Da es bei den Schiffsklassen unterschiedliche wirtschaftliche Perspektiven gegeben habe und gebe, seien eine Beurteilung der wirtschaftlichen Chancen des Fonds anhand der falschen Beschreibung der Poolschiffe als „mittelgroß“ und der fehlenden Differenzierung der Schiffe nach Schiffsalter und Schiffsklassen anhand des Prospekts nicht möglich.

Die an die Prospektangaben gestellten Anforderungen seien entgegen der Annahme der Beklagten nicht ausufernd. Der streitgegenständliche Fonds bewege sich in einem für einen durchschnittlichen Anleger völlig unbekannten Markt mit eigenen Gesetzmäßigkeiten, Funktionsweisen und Handelsbräuchen. Die Vielfältigkeit der bei dem Kauf oder dem Bau eines Seeschiffes und bei seinem Betrieb einzugehenden Rechtsbeziehungen in unterschiedlichsten nationalen und internationalen Rechtsordnungen sei für den durchschnittlichen Anleger nicht zu durchschauen. Welche Auswirkungen die Vereinbarung ausländischer Gerichtsstände oder Schiedsgerichte hinsichtlich der Frage der Beweislast und der Durchsetzung von Ansprüchen hätten, sei selbst für einen Juristen, der sich mit dem Seeschifffahrtsrecht befasse, nicht ohne weiteres erkennbar. Die Besonderheiten des Schiffsfonds kämen zu den für sich genommen hochkomplexen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragestellungen rund um geschlossene Beteiligungen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG sowie den durch diese abzuschließenden Verträgen hinzu.

Schließlich enthalte der Prospekt die bereits in erster Instanz gerügten Fehler und liege auch eine den Beklagten zuzurechnende Beratungspflichtverletzung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Da das Verfahren wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen sowohl der Beklagten zu 2) als auch des Beklagten zu 3) bezogen auf jene Beklagte gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, ergeht eine Entscheidung in der Sache nur bezogen auf die gegen die Beklagten zu 1) und 4) gerichtete Klage.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 4) (im Folgenden: die Beklagten) ist begründet.

Dem Kläger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Den Beklagten fällt gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verkaufsprospekt keine Aufklärungspflichtverletzung zur Last. Zwar haften die Beklagten als Gründungskommanditisten der Emittentin grundsätzlich für etwaige Fehler des Verkaufsprospekts (unten 1.a)). Der Prospekt ist jedoch nicht zu beanstanden, und zwar weder bezogen auf die vom Landgericht beanstandete Darstellung der Regelungen des Poolvertrages und einzelner darauf bezogener Umstände (unten 1.b)) noch bezogen auf die vom Kläger weiter gerügten  Prospektfehler (unten 1.c)). Dem Kläger stehen gegen die Beklagten auch keine Ansprüche wegen  den Beklagten etwa zurechenbarer Beratungspflichtverletzungen durch den als Zeugen benannten Herrn I. zu (unten 2.). Einer Beweisaufnahme über den Verlauf des telefonisch geführten Beratungsgespräches bedarf es insoweit nicht. Es kann unterstellt werden, dass sich der Kläger wegen seiner Anlageziele gegenüber I. so geäußert hat wie vom Kläger vorgetragen, denn auch dann, wenn angenommen würde, dass I. den Kläger möglicherweise nicht anlegergerecht beraten hat, wäre ein solcher Beratungsfehler für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Jedenfalls aber wären entsprechende Ansprüche des Klägers bereits verjährt.

1. Der Verkaufsprospekt gemäß der Anlage K 2 ist bezogen auf die vom Kläger angegriffenen Umstände nicht zu beanstanden.

a) Wäre es anders, würden die Beklagten dem Kläger für etwaige Fehler des Verkaufsprospekts allerdings grundsätzlich auf Schadensersatz haften. Der Kläger hätte gegen die Beklagten wegen der Verletzung einer den Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht einen Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB an die (vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft, der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern vollzieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaftern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 211/09 –, MDR 2012, 885, Ls. und Rn. 10, juris). So liegt es – wie schon das Landgericht richtig festgestellt hat – auch im Streitfall (§§ 4 Ziff. 2. – 6., 5, 7 und 9 Ziff. 6. und 7. des Gesellschaftsvertrages; Anlage K 2). Nichts anderes gilt für die Beklagte zu 4) als Treuhandkommanditistin.  Sie ist unstreitig Gründungskommanditistin der Emittentin. Im Übrigen haftet ein Treuhandkommanditist, der – wie im Streitfall (vgl. § 4 Ziff. 2 lit. e) des Gesellschaftsvertrages; Anlage K 2) – auch eigene Anteile an der Gesellschaft hält und nicht nur Anlegerinteressen verfolgt, bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den Anlagegesellschaftern wie ein Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 9/12 –, MDR 2013, 1290 Ls. und Rn. 29, juris).

Das Landgericht hat auf dieser Grundlage zutreffend angenommen, dass die Beklagten verpflichtet waren, dem Kläger als Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln, d.h. ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 9/12 –, a.a.O., Rn. 33, juris ; Urteil vom 23. Oktober 2012 – II ZR 294/11 –, MDR 2013, 355, Rn. 10, juris; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 13 mwN).

Die Beklagten sind indes ihrer gegenüber dem Kläger bestehenden Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – II ZR 294/11 –, MDR 2013, 355, Rn. 12, juris; Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, MDR 2012, 924, Rn. 13, juris; Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 915; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05, WM 2007, 1507 Rn. 8). Das hat das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Es hat indes unzutreffend angenommen, dass der Prospekt im Streitfall den an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

b) Entgegen der Annahme des Landgerichts klärt der Prospekt hinreichend über die mit der Beteiligung des fondsgegenständlichen Schiffs an einem sogenannten Schiffspool wesentlichen Umstände und Risiken auf. Die vom Landgericht geforderte zusätzliche Aufklärung des Anlegers über weitere mit der Poolbeteiligung der MS „K.“ zusammenhängende Umstände war nicht erforderlich. Der Kläger war als Anleger schon aufgrund des Gesamtbildes der im Prospekt enthaltenen Angaben über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig informiert. Die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder sein konnten, sind im Prospekt genannt.

aa) Der Prospekt beschreibt auf der Seite 11 unter der Überschrift „Pool“ zunächst allgemein den sogenannten „S. Pool“. Dort finden sich bereits Angaben zur Anzahl der zum Zeitpunkt der Prospektierung im Pool zusammengeschlossenen Containerschiffe (25) und Reedereien (7). Es werden Vorteile der Poollösung, nämlich die gleichmäßige Verteilung der Schwankungen des Frachtenmarktes auf alle Poolmitglieder und Vorteile bei der Vermarktung der Tonnage sowie reduzierte Warte- und Ballastzeiten erwähnt. Im Ergebnis wird eine Verstetigung der Einnahmen durch die Verteilung der Nettoerlöse auf alle am Pool beteiligte Schiffe und damit eine erhöhte Einnahmesicherheit durch unterschiedlich lange und zu verschiedenen Zeiten abgeschlossene Charterverträge zwar als vorteilhaft dargestellt. Der Darstellung kann aber umgekehrt gerade auch entnommen werden, dass der maßgebliche Frachtenmarkt eben Schwankungen unterliegt, dass es gilt, die vorhandene Tonnage zu vermarkten, und dass Warte- und Ballastzeiten anfallen können. Bei der gebotenen sorgfältigen Betrachtung der Angaben wird für den Anleger schon hier deutlich, dass die erwartete Einnahmesituation – und damit auch die Erlössituation – auf einer Verteilung der Nettoerlöse der am Pool beteiligten Schiffe basiert, also eine Nivellierung dergestalt stattfindet, dass geringere Erlöse einzelner Schiffe durch höhere Erlöse anderer am Pool beteiligter Schiffe ausgeglichen werden sollen und umgekehrt. Auch die Zusammensetzung des Pools mit Schiffen, für die unterschiedlich lange und zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossene Charterverträge geschlossen worden sind, wird deutlich, mithin auch der Umstand, dass die jeweilige Vermarktungs- und damit auch Einnahmesituation des Pools nach Auslaufen jener unterschiedlichen Verträge im Verlaufe der Zeit Veränderungen unterworfen sein kann. Das auch angesichts des ebenfalls mitgeteilten Umstandes, dass der Pool bereits im Jahr 1999, also ca. 8 Jahre vor der Zeichnung durch den Kläger, gegründet worden ist. Die positive Umschreibung der Vorteile einer Poolbeteiligung an dieser Stelle ändert nichts daran, dass gerade die dazu angeführten Umstände bei sorgfältiger Betrachtung der Angaben deutlich machen, dass es auch Risiken wegen der unterschiedlichen Laufzeiten der Charterverträge, der Schwankungen am Frachtenmarkt, bei der Vermarktung der Tonnage und der Einnahmesituation gibt, die durch die Poollösung allenfalls verteilt, nicht jedoch ausgeschlossen werden können.

Weiter finden sich sodann nicht nur Angaben zu den beiden Reedereien, die die Poolverwaltung übernommen haben, sondern es findet sich am Ende der Darstellung zugleich ein Hinweis darauf, dass weitere Einzelheiten des Poolvertrages auf den Seiten 76 ff. des Prospekts dargestellt sind.

bb) Auf den Seiten 76 f. sind unter der Überschrift „Rechtliche Grundlagen“ weitere Einzelheiten zum Poolvertrag dargestellt, die bei sorgfältiger Betrachtung und Bewertung der Angaben die Struktur des Pools und weitere erhebliche Risiken der Anlage verdeutlichen.

Der Anleger erfährt, dass der Pool deutsche und ausländische Poolmitglieder hat, und er erhält eine zusammenfassende Darstellung der Aufgaben und Möglichkeiten der Poolverwalter, und zwar auch dergestalt, dass die jeweiligen Schiffseigner entscheiden können, dass sämtliche Beschäftigungsverträge nur direkt von dem jeweiligen Poolmitglied geschlossen werden können. Daraus wird hinreichend deutlich, dass der jeweilige Schiffseigner unter Umständen trotz der im Prospekt ebenfalls mitgeteilten Pflicht der Poolverwaltung zur Gleichbehandlung aller Schiffe maßgeblichen Einfluss auf den Abschluss der Beschäftigungsverträge nehmen kann. Im Gesamtzusammenhang mit der Beschreibung des Pools auf Seite 11 des Prospekts wird somit deutlich, dass die Einnahmesituation des Pools gerade auch von Entscheidungen der jeweiligen Schiffseigner über den Abschluss von Beschäftigungsverträgen für am Pool beteiligte Schiffe abhängen kann.

In diesem Zusammenhang findet sich auf den Seiten 76 f. weiter eine umfangreiche Darstellung der Kostenstruktur des Pools.

Es wird deutlich, dass der Pool als Einnahme- und Kostenpool strukturiert ist mit der Folge, dass sämtliche Chartereinnahmen der Poolung unterliegen, aber auch die im Zusammenhang mit der jeweiligen Beschäftigung der Schiffe entstehenden Kosten, mit Ausnahme der laufenden technischen, personellen und administrativen Betriebskosten der Schiffe, die jedes Poolmitglied allein zu tragen hat. Der Prospekt enthält an der bezeichneten Stelle eine Darstellung des Abrechnungsmodus, aus der deutlich wird, dass eine vierteljährliche Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Pools erfolgt, und die Angaben dazu enthält, welche Kriterien der Verteilung des Ergebnisses zugrunde gelegt werden, nämlich die  Anzahl der Tage, an denen das Schiff dem Pool zur Verfügung steht, und die sogenannte Poolbewertung des jeweiligen Schiffs, die sodann beispielhaft auch bezogen auf die MS „K.“ erläutert wird. Dass es dabei auch dazu kommen kann, dass von einem Poolmitglied erzielte höhere Beträge aus der Vercharterung dem Poolmitglied nicht ungeschmälert zukommen, sondern eine Verteilung eines Überschusses zwischen den übrigen Poolmitgliedern erfolgt, wird deutlich herausgestellt.

Insgesamt wird hier erneut hinreichend klar beschrieben, dass die Poolung eine Art Schicksalsgemeinschaft begründet, innerhalb derer überdurchschnittliche Einnahmen ebenso wie besondere Ausgaben mit der Folge in einen Topf geworfen werden, dass jedem Poolmitglied allenfalls ein durchschnittlicher Erlös zukommen kann. Dass die Poolung überhaupt zu einem Erlös führt, verspricht der Prospekt nicht, und zwar weder auf den Seiten 76 f. noch an anderer Stelle.

cc) Im Gegenteil. Auf den Seiten 24 ff. werden die Risiken der Beteiligung dargelegt, zu denen im Falle der kumulierten Verwirklichung verschiedener Risiken auch das Risiko eines  Totalverlustes gehört, das auf Seite 33 des Prospekt im Rahmen der fettgedruckten Zusammenfassung der zuvor im Einzelnen erläuterten Risiken der Beteiligung herausgestellt wird. Schon zuvor, auf den Seiten 2 und 14 des Prospekts, ist im Rahmen der Darstellung der „Eckdaten der Beteiligung“ unter dem Stichwort „Sicherheit/Anlegerkreis“ ausgeführt, dass das Beteiligungsangebot MS „K.“ für Anleger geeignet sei, die unternehmerisch in Schiffsbeteiligungen investieren wollen „und einen Totalverlust der Kapitaleinlage hinnehmen könnten“. Dass die allgemeine Entwicklung der Schifffahrtsgesellschaft, an der die unternehmerische Beteiligung erfolgen soll, „nicht vorhersehbar ist“, wird dort ebenfalls gleich zu Beginn der Angaben zur Sicherheit angeführt.

Über diese allgemeinen Hinweise hinaus werden auf Seite 25 f. im Zusammenhang speziell mit der Poolung diverse Umstände dargelegt, die im Rahmen der Poolung die Einnahme- und Erlössituation maßgeblich beeinflussen können. Hier wird darauf hingewiesen, dass die im Verkaufsprospekt kalkulierten Einnahmen bei insgesamt nicht ausreichenden Einnahmen des Pools möglicherweise nicht erwirtschaftet werden können, und dass nicht auszuschließen ist, dass auch für die MS „K.“ selbst während der Bindung an den Pool keine Beschäftigung über einen längeren Zeitraum gefunden werden kann. Dass bei einer technisch bedingten mangelnden Einsatzbereitschaft der MS „K.“ eine Teilhabe an den Pooleinnahmen nicht stattfindet, wird ebenfalls verdeutlicht. Der Prospekt beschränkt sich aber nicht auf die Darstellung etwaiger Risiken nur für die Beschäftigungslage der MS „K.“, sondern macht weiter deutlich, dass auch bezogen auf die übrigen am Pool beteiligten Schiffe verringerte Einnahmen oder sogar Einnahmeausfälle möglich sind. Obwohl sich die Konsequenz daraus ohne weitere Erläuterung erschließt, hält der Prospekt dem Anleger – wie schon zuvor – erneut vor Augen, dass das Poolergebnis in einem solchen Fall niedriger als erwartet ausfallen und dann auch die Emittentin nur eine geringere Poolrate erwirtschaften kann, als im Prospekt prognostiziert. Höhere Kosten bei den anderen Poolschiffen müssten umgelegt werden, was die Gefahr berge, dass die Emittentin größere als die ursprünglich kalkulierten Zahlungen an den Pool erbringen müsste und das prognostizierte Ergebnis der Anleger insgesamt geschmälert werde.

dd) Zusätzlich wird auch das Bonitätsrisiko bezogen auf die Charterer der einzelnen Schiffe der Poolmitglieder angesprochen. Der Prospekt macht deutlich, dass etwaige damit im Zusammenhang stehende Einnahmeausfälle ebenfalls auf die Poolmitglieder verteilt würden und die Einnahmen schmälerten. Das korrespondiert mit den auf den Seiten 76 f. gegebenen Erläuterungen zum Poolvertrag, die dort auf Seite 77 erneut darstellen, dass ein infolge der Zahlungsunfähigkeit eines Charterers oder der Nichtzahlung der Charterraten aus sonstigen Gründen eintretender Zahlungsausfall auf alle Poolmitglieder umgelegt wird.

Im Zusammenhang mit Erläuterungen zu Beschäftigungsprognose für die MS „K.“ und die übrigen Poolschiffe wiederholt der Prospekt auf Seite 47 nicht nur die Angaben von Seite 11 über Vorteile der Poollösung, wobei erneut auf die unterschiedlich langen und zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossenen Charterverträge einzelner Poolmitglieder verwiesen wird, sondern er enthält zusätzlich Angaben zum Rating der zum Zeitpunkt der Prospektlegung im Pool vorhandenen Zeitcharterabschlüsse für 25 Schiffe der insgesamt 7 Reedereien. Unter Hinweis (Sternchenhinweis) darauf, dass die Rating-Agentur Dynamar die Bonität von Linienredereien bewertet, enthält der Prospekt die zum Zeitpunkt der Prospektlegung vorliegenden Bewertungen der Zeitcharterabschlüsse (Dynamar Rating), die zwischen 1 (höchste Bewertung) und 4 (niedrigste Bewertung) oder gar nicht (3 Charterer) eingestuft worden sind.

ee) Insgesamt wird dem Anleger durch den Prospekt hinreichend deutlich vor Augen geführt, das die Erwirtschaftung von Einnahmen und Erlösen aus dem Schiffspool von einer Vielzahl von Umständen abhängt, die nicht genau vorhergesagt werden können und auf die die Emittentin angesichts der übrigen am Pool beteiligten Mitglieder, ihrer Schiffe, der umlegbaren Schiffskosten, technisch bedingter Einsatzausfälle, der unterschiedlichen Beschäftigungsmöglichkeiten der Schiffe, der unterschiedlichen Laufzeiten schon bestehender oder noch abzuschließender Charterverträge und der Bonität der Charterer keinen Einfluss hat.

ff) Damit aber nicht genug. Bei dem gebotenen sorgfältigen Studium der Prospektangaben und einer Gesamtschau der Angaben wird zudem deutlich, dass nicht nur die Poolbeteiligung der Emittentin mit der MS „K.“, sondern auch die der übrigen Poolmitglieder nur von begrenzter Dauer sein kann mit der Folge, dass sämtlichen auf den Pool und die an ihm beteiligten Schiffe bezogenen Annahmen und Prognosen in der Zukunft die Grundlage entzogen werden könnte und dass die Beschäftigung des Schiffes losgelöst von der bis dahin bestehenden Poollösung neu geregelt werden müsste.

Der Anleger erfährt nicht nur im Rahmen der Erläuterungen zum Poolvertrag auf Seite 77, dass der Poolvertrag für jedes Poolmitglied mindestens 2 Jahre läuft, gerechnet ab Beitritt, danach aber mit einer Frist von 3 Monaten von jedem Poolmitglied zum Ende oder zur Mitte des Jahres gekündigt werden kann. Daraus wird im Zusammenhang mit den Angaben dazu, das die einzelnen Poolverträge unterschiedliche Laufzeiten haben und zu verschiedenen Zeiten abgeschlossen worden sind, bereits deutlich, dass die einzelnen Poolmitglieder dem schon seit 1999 bestehenden Pool nur begrenzt verpflichtet sind und der Pool einer ständigen und teils auch kurzfristigen Veränderung unterliegen kann. Dass die Aufnahme neuer Schiffe schon im Jahre 2006 beabsichtigt war, lässt sich der Seite 47 („Beschäftigung“) entnehmen.

Im Rahmen der Erläuterungen zu den Risiken der Anlage wird dem Anleger auf Seite 26 des Prospekts zudem auch verdeutlicht, dass theoretisch nicht ausgeschlossen sei, dass der Poolvertrag  selbst geändert oder aufgehoben werden könne, und auch das Risiko bestehe, dass Pools in der Art des im Streitfall in Rede stehenden S. Pool aufgrund einer Änderung des Rechtsrahmens überhaupt nicht mehr gestattet sein könnten. Der Prospekt weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass für die MS „K.“, wenn sie aus dem Pool ausscheide, eine neue Beschäftigung gesucht werden müsse, so dass es auch deshalb zu niedrigeren als den prognostizierten Chartereinnahmen kommen könne. Dass in diesem Zusammenhang auch eine Pflicht zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen an den Pool entstehen kann, wird ebenfalls dargelegt.

Damit ist hinreichend klargestellt, dass selbst die Beteiligung der MS „K.“ an dem S. Schiffspool, für die der Prospekt umfangreiche Risikohinweise und Erläuterungen enthält, die die Möglichkeit einer künftigen dynamischen Veränderung der Poolstruktur naheliegend erscheinen lassen, letztlich nur von vergleichsweise kurzer Dauer sein kann und die MS „K.“ – wie alle anderen Poolschiffe auch – innerhalb des im Prospekt bis 2014 prognostizierten Zeitraumes zu vollständig veränderten Bedingungen am Markt beschäftigt werden könnte.

gg) Angesichts der vorstehend beschriebenen Prospektangaben zu Nachteilen und Risiken der beworbenen Anlage auch bezogen auf die Teilnahme der MS „K.“ an einem Schiffspool bedurfte es im Prospekt keiner weiteren Informationen, wie sie das Landgericht für erforderlich gehalten hat.

(1) Das Landgericht ist der Ansicht, dass es angesichts der Schicksalsgemeinschaft der am Pool beteiligten Schiffe bzw. Reedereien sowie der Tatsache, dass der Pool als Absicherungsinstrument von essentieller Bedeutung für die Betriebseinnahmen und damit für einen wesentlichen Faktor der Wirtschaftlichkeitsprognose für die Anlage sei, erforderlich gewesen wäre, im Prospekt weitere Informationen zu erteilen, damit der Anleger – nötigenfalls unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person – hätte beurteilen können, ob die angenommenen Wirtschaftlichkeitsprognosen wenigstens plausibel erscheinen. Es hat deshalb weitere Angaben über die im Pool vertretenen Schiffe und deren Reeder für erforderlich gehalten.

Es ist, weil es gerügt hat, das es dazu keine Angaben gebe, ersichtlich davon ausgegangen, dass es erforderlich gewesen wäre, nicht nur – wie geschehen – in Bezug auf die MS „K.“  Angaben über Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung und mögliche Einsatzarten zu machen, sondern auch bezogen auf alle anderen am Pool beteiligten Schiffe. Es – jedenfalls im Umkehrschluss – gefordert, dass dem Anleger für seine Beurteilung hätte mitgeteilt werden müssen, wie die anderen Schiffe im Pool bewertet worden seien, für wie marktgängig sie also gehalten werden können. Und es hat Angaben gefordert, die es dem Anleger erlauben einzuschätzen, ob sich die im Pool vertretenen Schiffe in Zeiten etwaiger Nachfrageflauten gegenseitig ergänzen oder in Konkurrenz zueinander geraten. Ergänzend hat es gefordert, dass der Prospekt konkrete Informationen zu den Abschlusszeitpunkten und Laufzeiten der bestehenden Charterverträge der Poolmitglieder hätte enthalten müssen. Weiter hat es gefordert, dass der Prospekt genauer über die personelle Zusammensetzung des Pools hätte informieren müssen, um so die Bonität der beteiligten Reedereien, und mithin das Ausfallrisiko, sowie die Majorisierungsmöglichkeiten eines einzelnen Reeders ermitteln zu können. Schließlich hat es gefordert, dass der Poolvertrag hätte abgedruckt werden müssen, damit wesentliche Fragen, wie etwa die Voraussetzungen für die Aufnahme weiterer Schiffe oder die Flankierung und Absicherung der Gleichbehandlungspflicht der Poolverwalter durch Berichtspflichten bzw. besondere Kontrollrechte der Poolmitglieder, hätten beantwortet werden können.

(2) Derartige Anforderungen an den Prospektinhalt sind indes überzogen. Sie gehen über das hinaus, was erforderlich ist, um die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig darzustellen. Die vom Landgericht geforderten zusätzlichen Informationen verschaffen dem Anleger keinen maßgeblichen zusätzlichen Erkenntnisgewinn über die Risiken und Nachteile der Anlage. Sie ermöglichen es dem Anleger nicht die Risiken der Anlage, die ihm – wie ausgeführt – durch den Prospekt bereits umfangreich erläutert worden sind, genauer zu erfassen und zu quantifizieren.

(a) Detaillierte Angaben über Zustand, Alter, Motorisierung, Geschwindigkeit, Ausstattung und mögliche Einsatzarten der anderen am Pool beteiligten Schiffe ermöglichten es allenfalls fachkundigen Schifffahrtsexperten, Art und Dauer der künftigen Einsatzfähigkeit jener Schiffe jedenfalls einschätzen zu können. Selbst eine solche Einschätzung kann ohne eine genaue Begutachtung des jeweiligen Schiffes, möglicherweise sogar eine Besichtigung des Schiffes, nur ungenau sein, weil sie in die Zukunft gerichtet ist und allenfalls auf durchschnittlichen Annahmen basieren kann. Derartige Einschätzungen sind dem nicht fachkundigen Anleger regelmäßig nicht möglich. Der Prospekt muss aber – auch weil dies der Notwendigkeit der Verständlichkeit des Prospekts entgegenstünde – keine Angaben enthalten, die der Anleger nur unter Hinzuziehung fachkundiger Personen auf ihren Aussagegehalt überprüfen kann. Dies insbesondere dann nicht, wenn sich selbst bei fachkundiger Beratung keine Risikobewertung ergäbe, die über das bereits im Prospekt  dargelegte Risikoprofil der Anlage hinausginge. So liegt der Fall hier. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein konkretes und im Prospekt nicht erwähntes besonderes Risiko der streitgegenständlichen Anlage hat der Kläger nicht vorgetragen.

(b) Nichts anderes gilt für die vom Landgericht geforderten Angaben zu den genauen Bewertungen der am Pool beteiligten Schiffe und dazu, ob sich jene Schiffe in Zeiten etwaiger Nachfrageflauten gegenseitig ergänzen oder in Konkurrenz zueinander stehen. Aufgrund derartiger Daten eine größere Sicherheit bei der Beurteilung des Ausmaßes der mit der Anlage verbundenen Chancen und Risiken zu erlangen, ist dem Anleger, weil für diese Beurteilung eine Vielzahl von Variablen zu berücksichtigen wären, die ganz wesentlich auch in der Zukunft liegen, nicht möglich. Die Verständlichkeit der Lukrativität und des Risikoprofils der Anlage würde aufgrund derartiger Angaben möglicherweise sogar leiden. Schon die Frage, in welchen Bereichen sich eine etwaige Nachfrageflaute entwickeln könnte, kann der Anleger ohne genaue Kenntnisse des Marktes und seiner voraussichtlichen Entwicklung nicht beantworten. Auch der Fachmann kann insoweit oftmals nur ungesicherte Prognosen abgeben, weil zukünftige Ereignisse, also die allgemeine Entwicklung des maßgeblichen Marktes, in aller Regel, worauf der Prospekt – wie ausgeführt – hinweist, unvorhersehbar sind. Fest steht steht für den Anleger nur, dass es sich bei dem in Rede stehenden Schiffspool um einen Container-Schiffspool handelt (vgl. nur Seite 11 des Prospekts), so dass deutlich ist, dass die im Pool vertretenen Schiffe im Falle einer Nachfrageflaute bei Containerfracht notwendig miteinander in Konkurrenz treten. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass in Zukunft ein klar vorhersehbarer Einbruch bei der Nachfrage nach Containerfracht bevorgestanden hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

(c) Konkrete Informationen zu den Abschlusszeitpunkten und Laufzeiten der bestehenden Charterverträge der Poolmitglieder stellen für die Anlageentscheidung des Anlegers im konkreten Fall ebenfalls keine wesentlichen Informationen dar, denn der Pool kann – wie ausgeführt und im Prospekt erläutert – einer ständigen Veränderung – auch der Anzahl – der Poolmitglieder und damit auch der Gesamtheit der auf alle Poolmitglieder verteilten Frachtraten und Chartereinnahmen unterliegen. Infolge des Hinweises im Prospekt darauf, dass schon zum Zeitpunkt der Prospektlegung unterschiedlich lange und zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossenen Charterverträge einzelner Poolmitglieder existierten, ist für den Anleger bei der gebotenen sorgfältigen Erfassung des Prospektinhaltes deutlich, dass die bereits abgeschlossenen Charterverträge keine Gewähr dafür bieten können, dass die Chartereinnahmen nach Auslaufen der Verträge eine vergleichbare Entwicklung nehmen würden. Die Mitteilung der Einzelheiten der schon bestehenden Verträge im Prospekt könnte im Gegenteil eher eine Scheingenauigkeit der Beschäftigungs- und Einnahmeprognose vermitteln, weil der Anleger zu der Annahme verleitet werden könnte, dass sich auch die künftige Entwicklung des Schiffspools auf einer den schon laufenden Charterverträgen entsprechenden Basis vollziehen würde, was tatsächlich – wie vom Prospekt richtigerweise erläutert – nicht vorherzusehen war. Unter diesen Umständen sind die Risikohinweise im Prospekt, die sich – wie ausgeführt – gerade auch speziell mit den Risiken eines Schiffspools befassen, ausreichend. Der Prospekt enthält darüber hinaus auf Seite 47 auch noch konkretere Angaben zur Bewertung der für die bestehenden Poolmitglieder zu erwartenden Zeitcharterabschlüsse durch die Rating-Agentur Dynamar. Jener Bewertung lässt sich entnehmen, dass die Charterabschlüsse im Pool keinesfalls einheitlich sind, sondern durchaus nicht nur unerheblich variieren. Das entspricht dem vom Prospekt insgesamt entworfenen Bild einer Schicksalsgemeinschaft der Poolmitglieder – auf Zeit – mit unterschiedlichem Beschäftigungsniveau.  

(d) Über ein etwaiges nur theoretisches Majorisierungsrisiko innerhalb des Pools durch einzelne Reeder musste der Prospekt nicht aufklären. Der Poolvertrag normiert nach dem Inhalt des Prospekts eine Pflicht zur Gleichbehandlung aller Poolmitglieder, wobei die – im Prospekt offen gelegte – Möglichkeit auch unabgestimmter Entscheidungen einzelner Reeder über abzuschließende Charterverträge bestand, die Abrechnungsmodalitäten innerhalb des Pools aber – wie ausgeführt – festgelegt waren. Welche konkreten, den Anleger belastenden Folgen einer etwaigen Majorisierung der Entscheidung über die Angelegenheiten des Pools eintreten könnten, legt das Landgericht nicht dar. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dazu und zu einer etwaigen Gefährdung des Anlagekapitals enthält auch der Klagvortrag nicht. Über die Möglichkeit, dass der Poolvertrag selbst geändert oder gar aufgehoben werden könnte, informiert der Prospekt (S. 26 unter „Risiken der Beteiligung“). Ebenso darüber, dass die Poolmitglieder über Angelegenheiten des Pools, wie beispielsweise die Aufnahme neuer Mitglieder und das zu verteilende Poolergebnis, selbst entscheiden, dass Beschlüsse auf der Poolversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden und jedes Poolmitglied pro Schiff nur eine Stimme hat (Seite 77 unter „Rechtliche Grundlagen“).

(e) Schließlich bestand im konkreten Fall auch keine Notwendigkeit, im Prospekt den Poolvertrag abzudrucken. Der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) erarbeitete Standard über die Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen enthält keinen für den Streitfall gültigen Maßstab.

Der Poolvertrag musste zum einen nicht abgedruckt werden, weil der Anleger selbst nicht Vertragspartner des Poolvertrages werden sollte. Zum anderen ist nicht erkennbar, welche für die Anlageentscheidung wesentlichen Inhalte der Poolvertrag gehabt haben sollte, die nicht bereits zusammengefasst – und damit in verständlicher Weise – im Prospekt erläutert worden sind. Dass der Poolvertrag überhaupt schon zuvor festgelegte Kriterien für die Aufnahme weiterer Schiffe in den Pool enthielt, wie sie nach Ansicht des Landgerichts aufgrund des mitgeteilten Poolvertrages hätten in Erfahrung gebracht werden sollen, ist weder vorgetragen noch sonst feststellbar. Über die Aufnahme weiterer Schiffe in den Pool sollten nach dem im Prospekt mitgeteilten Inhalt des Poolvertrages die Poolmitglieder auf der Poolversammlung mit einfacher Mehrheit selbst entscheiden. Das spricht eher dafür, dass der – fachkundigen – Poolversammlung ein Beurteilungsspielraum zustand und feste Kriterien für die Aufnahme neuer Mitglieder nicht existierten. Selbst dann, wenn dies doch der Fall gewesen sein sollte, wäre der normale Anleger mit der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Auswahlkriterien regelmäßig überfordert. Entsprechend vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Vielfältigkeit der bei dem Kauf oder dem Bau eines Seeschiffes und bei seinem Betrieb einzugehenden Rechtsbeziehungen in unterschiedlichsten nationalen und internationalen Rechtsordnungen für den durchschnittlichen Anleger nicht zu durchschauen sei. Dass der Prospekt keine Angaben enthalten muss, die der Anleger, weil sie für ihn sonst nicht verständlich sind, nur mit Hilfe fachkundiger Beratung beurteilen kann, ist vorstehend bereits dargelegt worden.

Ob nach dem Poolvertrag Berichtspflichten oder besondere Kontrollrechte der Poolmitglieder vorgesehen waren, um die im Prospekt mitgeteilte Pflicht der Poolverwalter zu flankieren oder abzusichern, musste der Prospekt ebenfalls nicht darlegen. Über die Möglichkeit, dass sich ein Vertragspartner vertrags- oder gar gesetzeswidrig verhalten könnte, muss der Prospekt nicht informieren. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage; über deren Möglichkeit muss nicht aufgeklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., juris Rn. 24).  Umso weniger bedarf es im Prospekt der Aufklärung darüber, ob und welche Maßnahmen in einem Vertrag – hier dem Poolvertrag – vereinbart worden sind, an dem der Anleger nicht unmittelbar beteiligt ist und die der Kontrolle pflichtgemäßem Verhaltens eines anderen Vertragspartners dienen könnten.

(f) Insgesamt ist im Übrigen die Bedeutung des Poolvertrages für die Erreichung der Anlageziele angesichts der im Prospekt mitgeteilten Möglichkeit, dass die Emittentin den Poolvertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit gänzlich kündigen kann, um sodann eine vom Pool unabhängige Beschäftigungsmöglichkeit für die MS „K.“ zu suchen, nur eingeschränkt. Konkreten Vortrag dazu, dass der Prospekt unrichtige Angaben über den Inhalt des Poolvertrages enthielte, hat der Kläger auch nicht gehalten.   

c) Der Prospekt enthält auch ansonsten keine Fehler, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten.

aa) Dass im Prospekt die voraussichtlichen Schiffsbetriebskosten unvertretbar niedrig angegeben worden wären, ist nicht feststellbar. Zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, gehören zwar auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Rn. 12). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08 –, WM 2009, 2306, Rn. 21, juris). So liegt der Fall hier.

Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger für das Jahr 2006 mit 5.234 US$/Tag selbst angegebenen durchschnittlichen Schiffsbetriebskosten vergleichbarer Schiffe umgerechnet jedenfalls ungefähr dem im Prospekt für die Jahre 2006 und 2007 mit 3.900 €/Tag kalkulierten durchschnittlichen Schiffbetriebskosten entsprechen (Seite 56 des Prospekts „Zu 7. Schiffsbetriebskosten“). Gravierende Abweichungen zwischen den Annahmen der Prospektherausgeber und  den vom Kläger behaupteten tatsächlichen Umständen bestehen daher auch nach dem Vortrag des Klägers nicht. Weiter ist nicht erkennbar, dass die lt. Prospekt ab dem Jahr 2008 angesetzte jährliche Indexierung mit 3% unvertretbar niedrig bemessen gewesen ist. Die auf Seite 12 der Klage abgedruckte Tabelle bietet dafür schon deshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte, weil es sich bei den dort ermittelten Schiffsbetriebskosten um Durchschnittswerte für eine Gruppe von Schiffen handelt, die mehr oder weniger (1300 bis 1900 TEU) Containerstellplätze als die MS „K.“ (1.661 TEU) hat und von der nicht konkret feststellbar ist, dass sie für die im Prospekt prognostizierte Entwicklung der Schiffsbetriebskosten von hinreichender Aussagekraft ist. Darauf weist die Beklagte zu Recht hin. Auch ein unterstellter größerer Anstieg der Schiffbetriebskosten in der Vergangenheit lässt keine zuverlässigen Schlüsse auf die Entwicklung in der Zukunft zu. Entsprechend führt der Prospekt aus, dass die Angaben zu den Schiffsbetriebskosten auf Erfahrungswerten des Bereederers und der Geschäftsführung der Emittentin beruhen. Dass derartige Erfahrungswerte tatsächlich nicht vorlagen, ist nicht konkret dargelegt. Die von der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.06.2015 vorgetragene tatsächliche Entwicklung der Schiffsbetriebskosten, der der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht mehr entgegen getreten ist, zeigt ex-post, dass die prognostizierten Schiffsbetriebskosten in den Jahren 2006 bis 2013 sogar unterschritten worden sind, die Prognose folglich keineswegs unvertretbar war. Unter diesen Umständen ist auch der angebotene Sachverständigenbeweis, für den es an der nötigen tatsächlichen Grundlage mangelt, nicht zu erheben.

bb) Zusätzliche Hinweise zur Höhe der Bunkerkosten, wie sie von dem Kläger gefordert werden, musste der Prospekt nicht enthalten. Das Alter des Schiffes (Baujahr 1993) wird im Prospekt auf den Seiten 15 und 39 mitgeteilt. Gleiches gilt für den Maschinentyp und den Verbrauch der Maschine (Seite 36). Das ist hinreichend. Zusätzlicher Hinweise darauf, dass neuere Maschinen weniger Treibstoff verbrauchen, bedurfte es nicht. Dass sich der Bunkerverbrauch auf die erzielbaren Erlöse auswirken kann, versteht sich von selbst und muss dem Anleger nicht mitgeteilt werden. Dass das Schiff und seine Maschine einen im Vergleich zu anderen gleichartigen Schiffen ungewöhnlich hohen Bunkerverbrauch gehabt hätte, behauptet der Kläger selbst nicht. 

cc) Über das sogenannte Majorisierungsrisiko klärt der Prospekt auf Seite 29 in der Rubrik „Risiken der Beteiligung“ unter dem Punkt „Beschlussfassung“ hinreichend auf. Der Anleger erfährt, dass sich bei den üblichen Zeichnungssummen in der Minderheit befinde und seine gesellschaftsrechtlichen Interessen ggfs. nicht durchsetzen könne. Dabei wird auch darauf hingewiesen, dass sich der Beklagte zu 3) des hiesigen Rechtsstreits oder ein anderer Anleger mit großer Zeichnungssumme einen beherrschenden Einfluss auf die zumeist mit einfacher Mehrheit gefassten Gesellschafterbeschlüsse verschaffen könnte. Das ist hinreichend. Eines konkreteren Hinweises darauf, dass auch die Treuhänderin wegen der möglicherweise in ihrer Hand gebündelten Kommanditanteile einen solchen Einfluss ausüben könnte, bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich die Möglichkeit einer solchen Anteilshäufung auch in den Händen der Treuhänderin schon aus dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag ergibt (§§ 4 und 9 Ziff. 6 und 7 des Gesellschaftsvertrages). 

dd) Der Kläger beanstandet zu Unrecht, dass der Prospekt ausführt, die MS „K.“ sei zu einem „günstigen Preis“ erworben worden (Seite 39 der Anlage K 2). 

Der Auffassung des Klägers, der Prospekt hätte darauf hinweisen müssen, dass Schiffspreise grundsätzlich starken Schwankungen unterlägen, ist nicht zu folgen. Die Anleger werden durch die angegriffene Prospektangabe nicht getäuscht. Unzutreffend geht der Kläger davon aus, dass der Anleger in die Irre geführt werde, weil er nicht habe erkennen können, dass der Schiffskaufpreis für das 14 Jahre alte Schiff  im langfristigen Vergleich überdurchschnittlich hoch gewesen sei. Der Prospekt vermittelt vielmehr lediglich die Information, dass der dort genannte und von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellte und vereidigte Schiffssachverständige Blankenburg nach einer Besichtigung des Schiffes zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich das Containerschiff in einem gesunden, betriebsfähigen Zustand befinde und zu einem günstigen Preis erworben worden sei. Im Prospekt wird angeboten, dass das Gutachten auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden könne. Diesen Angaben entnimmt der Anleger allein, dass der Gutachter den Preis des von ihm besichtigte Schiff unter Berücksichtigung des von ihm ermittelten Zustandes des Schiffes als günstig bewertet hat. Der Anleger hat keinen Anlass anzunehmen, dass es diese Bewertung des Gutachters auf das langjährige Mittel von Schiffspreisen bezogen ist. Vielmehr geht der Anleger davon aus, dass der Gutachter den Schiffspreis vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Bewertung bestehenden Marktlage als günstig bezeichnet hat. Dass der Gutachter eine entsprechende Bewertung tatsächlich abgegeben hat, wie die Beklagten unter Hinweis auch auf die Anlage B 4 vortragen, nimmt der Kläger nicht in Abrede.  Ebenso wenig, dass die Bewertung des Kaufpreises für das Schiff als „günstig“ jedenfalls für den Kaufzeitpunkt zutreffend oder zumindest vertretbar war.

Über mögliche Schwankungen, denen Schiffspreise in der Zukunft unterliegen könnten, musste der Prospekt nicht gesondert aufklären. Dass zum Zeitpunkt der Prospektlegung oder der Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass sich die Erwartungen wegen des Wiederverkaufspreises des Schiffes nicht erfüllen würden, ist nicht konkret dargetan. Der Kläger trägt selbst vor, dass bei der Schiffspreisentwicklung kurzfristig große Schwankungen auftreten können, diese Wellenbewegung in Bezug auf die Preisausschläge und die Dauer der Phasen hoher und niedriger Preise aber schwer vorherzusagen seien. Unter diesen Umständen war es hinreichend, dass der Prospekt im Rahmen der Darstellung der „Risiken der Beteiligung“ unter der Überschrift „Veräußerung des Schiffes“ (Anlage K 2, Seite 27) ausführt, dass die Höhe des erzielbaren Verkaufserlöses (für das Schiff) im Wesentlichen von der Marktsituation, dem US-Dollar Kurs zum Verkaufszeitpunkt und auch dem Erhaltungszustand des Schiffes abhänge, und dass das Risiko bestehe, dass ein niedrigerer als der kalkulierte oder gar kein Veräußerungserlös erzielt werde. Dadurch wird der Anleger hinreichend auch über etwaige Schwankungen der Marktsituation aufgeklärt und erkennt, dass bei einer möglicherweise veränderten Marktsituation die Grundannahmen über den mit dem geplanten Verkauf des Schiffes erzielbaren Veräußerungserlös ungesichert sind. Eine solche Aufklärung ist auch in Bezug auf die mit dem tatsächlich gezahlten Schiffspreis verbundenen wirtschaftlichen Risiken der Beteiligung hinreichend.

Für die Behauptung des Klägers, die Grundannahmen im Prospekt zur wirtschaftlichen Rentabilität der Investition seien angesichts extremer zyklischer Entwicklungen auf dem Schiffsmarkt von Anfang an nicht vertretbar gewesen, fehlt es an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten. Der pauschale Hinweis des Klägers auf den sogenannten „Schweinezyklus“ und die dazu vorgetragenen Umstände sind ohne hinreichend konkreten Bezug zur vorliegend streitgegenständlichen Anlage. Daher ist auch dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, weil die Erhebung eines solchen Beweises bloß der Ausforschung solcher Umstände dienen würde, die vorzutragen Sache des Klägers gewesen wäre. Dies auch vor dem Hintergrund des Vortrags des Klägers, der Schiffsmarkt sei von extremer Volatilität geprägt.

ee) Der Angriff des Klägers gegen die angeblich fehlerhafte Darstellung der Mittelverwendung bzw. der sogenannten weichen Kosten geht gleichfalls fehl.

Der Kläger rügt insoweit, dass die als Maklervergütung bezeichnete Vergütung der Beklagten zu 1. in Höhe von € 350.000,00 auf Seite 52 des Prospekts in den Kaufpreis eingerechnet und nicht bei den Fondskosten berücksichtigt worden sei. Die Parteien streiten darüber, ob jener Betrag tatsächlich den weichen, nicht unmittelbar für den Erwerb des Anlageobjektes aufgewendeten Kosten zuzurechnen ist. Letzteres ist zwar zu bejahen, und zwar unabhängig davon, dass auch die Initiatoren jene Kosten mittragen. Der an die Beklagte zu 1) gezahlte Betrag fließt im Ergebnis auch jedenfalls teilweise an die Gründungskommanditisten zurück, so dass ihr Anteil an den Weichkosten teils geringer ausfällt als bei den eingeworbenen Treugeberkommanditisten. Die Prospektdarstellung ist aber dennoch nicht zu beanstanden, denn der Anleger kann anhand des Prospektes aufgrund einer einfachen Rechenoperation erkennen, wie hoch der Anteil der weichen Kosten ist.

Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann. Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss. Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Beschluss vom 23. September 2014 – II ZR 317/13 –, Rn. 31 m.w.Nw., juris; Beschluss v. 03.02.2015 – II ZR 52/14 -, Rn. 21 m.w.Nw., juris ). Ausreichend ist es, wenn der Anleger unschwer erkennen kann, in welchem Umfang sein Kapital nicht der Investition als solcher zugutekommt (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2015 – II ZR 52/14 –, Rn. 23, juris; Urt. v. 12. Dezember 2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118 Rn. 16). So liegt der Fall hier.

Zwar ist es zutreffend, dass die genannten € 350.000,00 an der angegebenen Stelle des Prospekts in dem mit TEUR 17.897 angegebenen Kaufpreis des Schiffes enthalten sind. Die dort abgebildete Tabelle ist indes nachfolgend mit Erläuterungen versehen. Dort wird bereits unter der Überschrift „Zu 1. Kaufpreis des Schiffes“ erläutert, dass „diese Position“ eine an die Beklagte zu 1) für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffes gezahlte Vergütung von € 350.000,-- enthält. Dem kann der Anleger ohne Rückgriff auf Prospektangaben an anderer Stelle unmittelbar entnehmen, dass der an die Beklagte zu 1) gezahlte Betrag nicht in die eigentliche Anlage geflossen ist. Es ist ihm mittels einer einfachen Rechnung auch möglich, jenen Betrag den ansonsten angegebenen weichen Kosten, wie sie unter Ziff. 2. – 4. der Tabelle auf Seite 52 des Prospekts aufgeführt sind, zuzurechnen und den sich daraus ergebenden prozentualen Anteil der weichen Kosten am investierten Kapital ohne eine Reihe von Rechenschritten zu errechnen.

Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch für die nur in der Tabelle auf Seite 54 des Prospekts unter Ziff. 16. angegebenen und auf Seite 57 des Prospekts erläuterten sogenannten Anlaufkosten, nämlich die Zwischenfinanzierungskosten in Höhe von € 85.000,00, von denen die Parteien darüber streiten, ob sie der Investitions- und Platzierungsphase zuzurechnen sind oder erst danach anfallen. Zum einen sind jene Kosten in der tabellarischen Auflistung auf Seite 54 des Prospekts deutlich angeführt. Der Anleger kann deshalb aufgrund der ihm erteilten Informationen eben die einfache Rechnung durchführen, die der Kläger auf der Seite 19 der Klagschrift vorgenommen hat. Zum anderen ist der Betrag von € 85.000,00 gemessen am Gesamtvolumen der Anlage und der Beteiligungssumme  des Klägers daran so gering, dass er für die Investitionsentscheidung des Anlegers nicht von wesentlicher Bedeutung ist.

Schließlich ist die Prospektdarstellung auch nicht deshalb irreführend, weil der Kaufpreis für das Schiff auf der Seite 19 des Prospekts – anders als auf Seite 52 des Prospekts – mit TEUR 17.547 angegeben ist. Bei der sorgfältigen Gesamtbetrachtung des Prospekts erkennt der Anleger angesichts der vorstehend angeführten Erläuterung auf Seite 52 des Prospekts zu der dort in den Schiffskaufpreis von TEUR 17.897  eingerechneten Vergütung der Beklagten zu 1), dass der auf Seite 19 des Prospekts angegebene Kaufpreis eben jene Vergütung der Beklagten zu 1) in Höhe von € 350.000,00 nicht enthält, sondern um diesen Betrag bereinigt ist.

ff) Auf das Wechselkursrisiko und die daran anknüpfende mögliche Folge eines geringeren Kapitalrückflusses bei einem schwächeren als dem kalkulierten US-Dollar Kurs weist der Prospekt neben den dortigen Angaben zur Prognose der künftigen Währungsverhältnisse auf der Seite 25 des Prospekts ausdrücklich hin. Auch insoweit kann kein Prospektfehler festgestellt werden. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für seine Behauptung, die Grundannahmen im Prospekt über die künftige Entwicklung des Dollarkurses seien unvertretbar gewesen, weil sich schon im Jahre 2006 die Immobilien- und Finanzkrise abgezeichnet habe, trägt der Kläger nicht vor. Deshalb wäre auch insoweit die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens der unzulässigen Erhebung eines Ausforschungsbeweises gleichgekommen und musste ein Gutachten nicht eingeholt werden. Der Anleger weiß im Übrigen, dass wegen schwankender Wechselkurse Währungsrisiken bestehen. Wird er auf jenes Risiko zudem ausdrücklich hingewiesen, kann er die grundlegenden Risiken von Währungsschwankungen und ihre Folgen für die Entwicklung der Anlage hinreichend beurteilen.

g) Soweit schließlich der Kläger behauptet, der Prospekt stelle die zu erwartende Marktentwicklung unzutreffend dar (Seiten 45 f. des Prospekts), weil die dem Fondskonzept zugrunde gelegten Pooleinnahmen nicht den seinerzeit auf dem Markt erzielbaren Charterraten entsprochen hätten, greift die Beanstandung des Prospekts ebenfalls nicht durch. Der Kläger beanstandet, dass der Prospekt bei der Angabe der Chartereinnahmen bzw. der zu erwartenden Pooleinnahmen zwar von den Marktbedingungen ausgegangen sei, die möglicherweise zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe, nämlich am 10.09.2006, vorgelegen hätten, nicht aber zur Zeit der Beratung und Zeichnung des Klägers. Seit Juli 2006 seien die Charterraten stark eingebrochen. Es liege daher ein Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Aktualisierung des Prospekts vor. Eine solche Pflichtverletzung kann indes nicht festgestellt werden.

Der Kläger verweist zum Beleg für seine Behauptung auf einen Rückblick des Emissionshauses MPC von Anfang 2013 und auf den als Anlage vorgelegten „FHH-Marktreport - Containerschiffe  Tanker  Bulker – 2. Halbjahr 2006“, dort Seite 15, Tabelle 12, nach dem im Januar 2007 durchschnittliche Zeitcharterraten von nur USD 13.200,--/Tag hätten erzielt werden können. Die vorgelegten Daten bzw. Unterlagen vermögen indes die Bewertung des Klägers, die im Prospekt enthaltene Markteinschätzung sei angesichts der im Januar 2007 unter den langfristigen Durchschnitt gefallenen Charterraten und den durch die Einführung immer größerer Schiffe eintretenden vertikalen Verdrängungswettbewerb schlicht unvertretbar gewesen, nicht zu tragen.

Zum einen gibt eine nachträgliche Analyse der Charterraten, wie sie das Emissionshaus MPC nach der Darstellung des Klägers Anfang 2013 vorgenommen hat, lediglich eine ex-post-Sicht der Marktverhältnisse bis Ende 2012 wieder, die nicht geeignet ist, hinreichende Rückschlüsse darauf zuzulassen, ob und welche Marktentwicklung im Jahre 2007 tatsächlich vertretbar voraussehbar war. Die vom Kläger auf Seite 17 des Schriftsatzes vom 25.03.2015 vorgetragenen tabellarischen Daten betreffen zudem lediglich einjährige Zeitcharterraten, während dem Schiffspool ausweislich der Anlage B 2, die die vereinbarten Zeitcharterverträge unmittelbar vor Prospektlegung tabellarisch anführt, auch Schiffe angehörten, für die mehrjährige Zeitcharterverträge abgeschlossen waren. Darauf haben die Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Juni 2015 unbestritten hingewiesen.

Zum anderen ist aber auch zu Beginn des vom Kläger vorgelegten Reports des Fondshaus Hamburg (FHH-Marktreport) schon im Vorwort des Geschäftsführers des Fondshaus Hamburg ausgeführt, dass der Internationale Währungsfonds IWF für den Welthandel in den kommenden Jahren einen deutlichen Zuwachs erwarte – mit entsprechenden Auswirkungen auf den Containerumschlag. Dort heißt es weiter, dass die Fachleute davon ausgingen, dass der Containerumschlag weiterhin um gut 10% pro Jahr zulegen werde und dass die langfristigen Aussichten insbesondere für die unteren Größenklassen bis 3.000 TEU gut seien, weil diese Schiffe mehr und mehr gebraucht würden, um Ladungen der großen Schiffe von den Knotenpunkten auf die umliegenden Regionen zu verteilen. Auch würden jene Schiffe den Zahlen zufolge bei weitem keine solche „Überbauung“ erleben, wie dies bei den „Riesenpötten“ absehbar sei. 

Daran wird deutlich, dass auch dem vorgelegten FHH-Marktbericht zufolge noch im Jahre 2007 trotz der in diesem Bericht auch für die Zeit bis Anfang 2007 dargelegten Entwicklung der Charterraten die Aussichten für die Beschäftigung von Containerschiffen in einer Größenordnung, in der sich auch die MS „K.“ bewegte, durchaus als gut mit einer steigenden Tendenz beurteilt worden sind. Es kann also auf der Grundlage des Tatsachenvortrags des Klägers keine Rede davon sein, dass es bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage durch den Kläger bzw. der Aushändigung des Prospekts unvertretbar gewesen wäre, die Entwicklung der Pooleinnahmen und der Charterraten so einzuschätzen wie im Prospekt auf den Seiten 45 f. geschehen.

Davon abgesehen weist der Prospekt an dieser Stelle auf die verschiedenen Variablen hin, die die Marktentwicklung beeinflussen können. Es wird – auch im Zusammenhang mit den sonstigen Risikohinweisen im Prospekt – deutlich, dass an dieser Stelle lediglich eine ungesicherte Prognose abgegeben wird. Dass diese selbst angesichts der tatsächlichen Entwicklung fernliegend gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Die Beklagten haben im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.06.2015 vorgetragen, dass eine Reihe von im Schiffspool vertretenen Schiffen – teils bis ins Jahr 2009 hinein – Charterraten erzielt hat, die über den im Emissionsprospekt prognostizierten Charterraten lagen. Dem ist der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr konkret entgegen getreten.

Vor dem aufgezeigten Hintergrund fehlt es auch an hinreichend konkretem Vortrag des Klägers für seien Behauptung zur Unvertretbarkeit der Beschäftigungsprognose, weshalb auch hier die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das nur der Ausforschung hätte dienen können, nicht in Betracht kam.

h) Weist der Prospekt nach allem die vom Kläger gerügten Mängel nicht auf, bestehen begründete Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditisten unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht.

2. Ansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung des Klägers durch die Fa. P. in Person des Herrn I. stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu. Ob der Kläger dem Vermittler I. in einem zwischen den Parteien als solchem unstreitigen Telefonat zu verstehen gegeben hat, dass er ein sichere Anlage ohne Verlustrisiken anstrebe, oder nicht und ob der Berater I. über die Risiken des streitgegenständlichen Beteiligung schon in diesem Telefonat hinreichend aufgeklärt hat, muss dabei nicht geklärt werden.

a) Allerdings müssten sich die Beklagten als Gründungskommanditisten der Emittentin eine etwaige Falschberatung des Vermittlers I. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen und wären dem Kläger in einem solchen Fall grundsätzlich auch wegen der Folgen der Falschberatung schadensersatzpflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der das Gericht folgt, müssen sich die Gründungsgesellschafter das Fehlverhalten von Personen, die sie mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrages ermächtigt haben, über § 278 BGB zurechnen lassen, was auch für eine unzureichende oder falsche Beratung durch den vom  Verhandlungsgehilfen eingeschalteten Untervermittler gilt (vgl. BGH, Urt. v. 14. Mai 2012 – II ZR 69/12 –, WM 2012, 1298, Ls .und Rn. 11, juris). Das gilt auch für den Treuhandkommanditisten, hier also die Beklagte zu 4) (BGH, Urt. v. 09. Juli 2013 – II ZR 9/12 –, WM 2013, 1597, Ls. 1. und Rn. 37, juris). Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Vertragspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Der Verhandlungsgehilfe muss keine Abschlussvollmacht haben. Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird (BGH, Urteil vom 09. Juli 2013 – II ZR 9/12 –, Rn. 37, juris).

So liegt der Fall hier. Dass sich die Gründungsgesellschafter insoweit bei der Anwerbung von Anlegern als Treugeber der Fa. P., für die der Berater I. unstreitig als Untervermittler tätig war, als Verhandlungs- und damit Erfüllungsgehilfin i.S. des § 278 Satz 1 BGB bedient haben, kann schon dem gemeinsamen Auftritt der Beklagten zu 1) und der Fa. P. & Kollegen auf der Seite 2 der Werbeunterlage gemäß der Anlage K 1 entnommen werden. Unstreitig sind dem Kläger auch das Prospektmaterial sowie weiteren Unterlagen, wie die Beitrittserklärung, von dem Berater I. übersandt worden, woraus deutlich wird, dass diesem bzw. der Fa. P. auch die maßgeblichen Unterlagen zum Zwecke der Verhandlung über den Beitritt des Klägers überlassen worden sind. Auch das belegt die Tätigkeit der Fa. P. bzw. des I. als Erfüllungsgehilfen der Gründungsgesellschafter,

b) Auch läge dann, wenn der Vermittler I. dem Kläger die streitgegenständliche Beteiligung an der Emittentin empfohlen hätte, eine Falschberatung vor, wenn der Kläger den I. zuvor darauf hingewiesen hätte, dass er eine sichere Anlage ohne Verlustrisiken zu Zwecken der Alterssicherung anstrebe. Dann hätte I. dem Kläger die streitgegenständliche Anlage nämlich schon nicht empfehlen dürfen (BGH, Urt. v. 08. Juli 2010  – III ZR 249/09 –, WM 2010, 1493, Rn. 17 ff., juris). Im Falle eines solchen Beratungsfehlers wird auch vermutet, dass die unrichtige Beratung kausal für die Anlageentscheidung des Anlegers geworden ist (ebenda, Rn. 20).

c) Die Vermutung ist im Streitfall indes widerlegt. Unstreitig hat der Kläger im Anschluss an das Telefonat mit I. den Verkaufsprospekt nicht nur erhalten, sondern auch gelesen.

aa) Zwar ist die Übergabe des Prospekts, durch die der Berater grundsätzlich auch seinen Beratungspflichten nachkommen kann (BGH, Urt. v. 18. Februar 2016 – III ZR 14/15 – WM 2016, 504, Rn. 16, juris), nicht hinreichend, wenn der Berater die Prospektangaben durch im Beratungsgespräch oder in anderer Weise gegebene Informationen verharmlost oder in sonstiger Weise entwertet (ebenda, Rn. 16). Die Übergabe des Prospekts ist kein Freibrief für dem Prospektinhalt widersprechende oder diesen verharmlosende Erklärungen des Beraters im Beratungsgespräch (ebenda, Rn. 16; BGH, Urt. v. 24. April 2014 – III ZR 389/12 –, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 23; sog. Freibriefrechtsprechung).

bb) Dass aber die – unterstellten – Angaben des Beraters I. über die Sicherheit der Anlage dem entgegenstehende Prospektangaben überdeckt bzw. entwertet hätten, kann nicht festgestellt werden. Im Gegenteil. Der Kläger hat, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, selbst vorgetragen, dass er die ihm von I. zugesandten Unterlagen zusammen mit seiner Ehefrau angesehen und sich erst danach entschieden habe, sich mit einer Kommanditeinlage von € 20.000,00 zzgl. 5% Agio an dem Fonds zu beteiligen. Dass er beim Ansehen der Unterlagen etwa Teile des Verkaufsprospekts unbeachtet gelassen hätte, trägt er selbst nicht vor, weshalb davon auszugehen ist, dass der Kläger den Verkaufsprospekt eingehend gelesen hat, wie es – wenn er nicht aufgrund der Beratung durch den Berater davon abgehalten wird (vgl. BGH, a.a.O., WM 2010, 1493, Rn. 33, juris) – nach der Rechtsprechung grundsätzlich von ihm auch zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – II ZR 294/11 –, MDR 2013, 355, Rn. 12 m.w.Nw., juris).  Dann aber war er zu dem Zeitpunkt seiner Entscheidung, die streitgegenständliche Beteiligung zu zeichnen, über die Risiken der Beteiligung informiert. Er wusste aufgrund der im Prospekt dargelegten Risiken der Beteiligung, dass es sich bei dieser Anlage gerade nicht um eine sichere Anlage ohne Verlustrisiken handelte. Der Prospekt weist sogar im Fettdruck auf das Risiko eines Totalverlustes hin. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1. wird verweisen. Für die im Jahre 2010 erfolgte Beteiligung des Klägers an einer Kapitalerhöhung der Emittentin gilt nichts anderes. Der Kläger behauptet im Übrigen selbst nicht, dass das Beratungsgespräch mit I. insoweit ursächlich für die getroffene Anlageentscheidung gewesen wäre. Das liegt auch schon wegen des zeitlichen Abstandes fern.

cc) Unter diesen Umständen ist die – unterstellte – Falschberatung des Klägers durch I. schon nicht kausal für seine Anlageentscheidung geworden. Zwar spricht für den Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Beratung und der Anlageentscheidung eine durch die Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung (vgl. nur: BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09 –, BGHZ 186, 152-164, Rn. 20 m.w.Nw., juris). Diese Vermutung ist indes durch die vorstehend unter bb) erörterten Umstände widerlegt. Der Kläger wusste aufgrund der im Prospekt dargelegten Risiken der Beteiligung, dass es sich bei dieser Anlage gerade nicht um eine sichere Anlage ohne Verlustrisiken handelte. Jedenfalls hat er sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen. Die behauptete Falschberatung des I. konnte daher für seine Anlageentscheidung nicht kausal sein.

dd) Ansprüche des Klägers wegen der behaupteten Beratungspflichtverletzungen sind aber zudem auch verjährt.

(1) Die Beklagten sind mit der Erhebung der Verjährungseinrede im Streitfall nicht präkludiert. Zwar darf Vortrag in einem nachgelassenen Schriftsatz nur berücksichtigt werden, soweit mit ihm auf den verspäteten Sachvortrag des Gegners erwidert wird. Neuer Sachvortrag, der über ein Replik hinausgeht, ist nicht zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 79, 573, 575; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., Rn. 5 zu § 283 ZPO). Das gilt auch für prozesshindernde Einreden (BGH, NJW 1963, 1744; Zöller-Greger, a.a.O.). Entsprechender Vortrag ist i.S. des § 296a ZPO verspätet und es steht im Ermessen des Gerichts, ob die mündliche Verhandlung deswegen wiedereröffnet wird (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO). Das Landgericht hat in Anwendung des § 296a ZPO davon abgesehen.

In einem solchen Fall ist das unberücksichtigt gebliebene Vorbringen für die 2. Instanz nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, sondern als neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO zu behandeln (Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 3 zu § 296a ZPO m.w.Nw.). Soweit dabei die Erhebung der Verjährungseinrede in Rede steht, kommt es für die Zulassung der Einrede in 2. Instanz nicht darauf an,  ob der die Einrede erhebenden Partei Nachlässigkeit i.S. des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur Last fällt. Denn nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BGH ist die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08 –, BGHZ 177, 212-217, Ls., juris).

So liegt der Fall hier. Das den Lauf der Verjährungsfrist wegen eines etwaigen Beratungsfehlers des I. in Gang setzende Verhalten des Klägers, nämlich die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung nach dem Studium des die Risikohinweise enthaltenen Verkaufsprospekts, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Verjährungseinrede der Beklagten ist daher in 2. Instanz zu berücksichtigen.

(2)  Sie greift auch durch, denn der Kläger hat aufgrund des Studiums des ihm übersandten Verkaufsprospekt gewusst, dass die – unterstellte – Aussage des Beraters I., die empfohlene Anlage sei sicher und ohne ein Verlustrisiko, unzutreffend war. Jedenfalls aber hat er sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Prospektinhalts kann nicht zweifelhaft sein, dass der durchschnittlich gebildete, gehörig aufmerksame und verständige Anleger durch die im Prospekt erteilten Risikohinweise hinreichend darüber aufgeklärt wird, dass die angebotene Anlage mit erheblichen Risiken verbunden war, die zu einem teilweisen oder gar vollständigen Verlust der angelegten Gelder einhergehen konnte. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. II. 1. b) cc) wird verwiesen. Dem Kläger sind jene Risiken deshalb entweder deutlich geworden oder aber er hat sich der Erkenntnis solcher Risiken anhand der Prospektangaben jedenfalls grob fahrlässig verschlossen. Er wusste oder aber hat grob fahrlässig nicht erkannt, dass die – unterstellten – Behauptungen des Beraters I., die Anlage sei sicher und ohne Verlustrisiko, unzutreffend waren. Dass I. im Beratungsgespräch Angaben gemacht hätte, die den Kläger hätten veranlassen können anzunehmen, dass es im Prospekt zwar Risikohinweise gebe, diese aber etwa nicht beachtet werden sollten o.ä., um so die Hinweise im Prospekt von vornherein auch für den Fall zu entwerten, dass der Kläger den Prospekt noch vor der Zeichnung studieren würde, ist weder vorgetragen noch gibt es sonstige Anhaltspunkte für eine solche Beratungsleistung I.´s.

Der Kläger hat die streitgegenständliche Beteiligung dennoch im Januar 2007 gezeichnet, weshalb die Verjährungsfrist wegen der infolge des der Zeichnung vorangehenden – unterstellten – Beratungsfehlers mit der Zeichnung  der Anlage zu laufen begann. Etwaige auf einem solchen Beratungsfehler beruhende Ansprüche waren deshalb mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Die vorliegende Klage ist erst im November 2013 erhoben worden.

3. Nach dem Vorstehenden kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger, was die Beklagten in Abrede nehmen, bezogen auf die Feststellungsanträge zu Ziff. 3. und 4. überhaupt hinreichenden Tatsachenvortrag gehalten hat, der die Annahme eines Feststellungsinteresses hätte rechtfertigen und eine antragsgemäße Entscheidung hätte begründen können. Letzteres ist indes nicht der Fall, weshalb die Berufung der Beklagten wegen der Anträge zu Ziff. 3. und 4. auch unabhängig von den vorstehenden Erwägungen zu Ziff. 1. und 2.  Erfolg hat und die Klage insoweit auch aus diesem Grund abzuweisen ist.

Die Beklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in der Klagschrift lediglich pauschal die Ansicht vertreten hat, dass er einen Anspruch auf Freistellung durch die Beklagten von sämtlichen möglichen Forderungen habe, denen er sich aufgrund der treuhänderischen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft ausgesetzt sehen könnte, dass der Kläger indes keinen Tatsachenvortrag gehalten hat, der die Gefahr einer solchen Inanspruchnahme des Klägers, auf den der Freihalteanspruch bezogen ist, konkret erkennen ließe. Das Landgericht hat insoweit die Möglichkeit einer berechtigten Inanspruchnahme des Klägers durch Dritte im Zusammenhang mit der Anlage erwogen. Es fehlt insoweit aber an jeglichem Tatsachenvortrag des Klägers, der ein Feststellungsinteresse des Klägers im Umfang des Klagantrages zu Ziff. 3. – auch bezogen auf das Feststellungsbegehren gemäß dem Satz 2 des Klagantrags zu 3. – begründen könnte. Gleiches gilt für das Feststellungsbegehren gemäß dem Klagantrag zu 4.. Ohne jegliche vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die behaupteten – auch steuerlichen – Nachteile mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen könnten, ist das Feststellungsbegehren gemäß der Klaganträge zu 3. und 4. ohne jede Substanz und damit unschlüssig.  

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bei der vorliegenden Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder den Entscheidungen anderer Obergerichte in ihren Grundsätzen nicht abweicht. Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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