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Wirtschaftsrecht
06.02.2009
Wirtschaftsrecht
: Übertragung von Wertpapieren an den SoFFin nicht auf 36 Monate befristet

Im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes ist es Unternehmen des Finanzsektors möglich, problematische Wertpapiere oder andere Risikopositionen an den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung („SoFFin") zu übertragen. Allerdings war zwischen den Wettbewerbshütern der EU und der Bundesregierung strittig, ob diese Übertragung nur für 36 Monate befristet erfolgen darf - oder ob dies auch dauerhaft möglich ist. Jetzt haben EU und Bundesregierung gemeinsam erklärt: Die 36-Monats-Frist gilt grundsätzlich weiter. Die Finanzinstitute müssen die Wertpapiere nach spätestens drei Jahren zurückkaufen. Wenn die Papiere in diesem Zeitraum weiter an Wert verloren haben, dann muss das Finanzinstitut dem SoFFin einen Ausgleich zahlen. Ausnahmsweise können Banken Papiere für einen längeren Zeitraum, aber auch dauerhaft an den SoFFin übertragen, wenn schon vor der Übertragung eine Einigung mit Brüssel über die Höhe der Vergütung erzielt wird. Auch für den Fall, dass die Bank nicht alle Wertverluste aus den übernommenen Positionen ausgleicht, ist - unabhängig von der Laufzeit - eine Einigung über die Höhe der Vergütung erforderlich.

(Quelle: PM BMF vom 29.1.2009)

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